Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge betreffend Aussetzung des Vollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und begründen dies damit, das SEM habe die konkrete Situation der Familie «nicht genug untersucht». Ein pauschaler Verweis auf Griechenland als sicheren Drittstaat genüge nicht bei der umfangreichen Beweislage für Menschenrechtsverletzungen.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und insbesondere auch den medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...]-43 bis [...]-47) rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. Verfügung des SEM vom 20. November 2025, insbesondere Ziff. III). Dabei durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versorgung vor Ort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 22. Juli 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten können.
E. 5.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und deutscher Verwaltungsgerichte vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.
E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 7.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, nebst den Wiederholungen ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, eine Rückkehr nach Griechenland verstosse gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz und insbesondere Art. 3 EMRK. Aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem würden sie in eine existenzielle Notlage geraten. Die Beschwerdeführenden monieren insbesondere erhebliche Mängel und Probleme für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland bei der Unterbringung, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung. Zudem gebe es für Schutzberechtigte in Griechenland keine wirksamen Rechtsmittel. Sie hätten in Griechenland ohne irgendeine Form von Unterstützung gelebt, obwohl sie es mehrfach versucht und sich informiert hätten. In Deutschland, Frankreich und den Niederlanden habe man Rückführungen nach Griechenland bei Schutzberechtigten als unzulässig bewertet. Eine Rückführung verletzte auch die grundlegenden Rechte ihrer Kinder und sei insbesondere mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht vereinbar. Ferner sei D._______ aufgrund des früheren (...)tumors auf regelmässige medizinische Untersuchungen angewiesen und sie seien allgemein psychisch und gesundheitlich sehr angeschlagen. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
E. 7.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).
E. 7.3.4 Im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 f., insbes. E. 9.8).
E. 7.3.5 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach Erhalt der griechischen Reisepässe und dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten.
E. 7.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden mit drei Kindern nicht. Was die Schulpflicht in Griechenland anbelangt, ist mit dem SEM jedoch darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder dieser unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, < https://asylumineurope.org/reports/country/greece/ >, abgerufen am 03.12.2025). Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
E. 7.3.7 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen können. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Mit der Vorinstanz ist alsdann darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden während ihres mehrjährigen Aufenthaltes im Iran gelungen ist, ihre Existenz zu sichern. Es ist ihnen denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren und die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über reichlich Berufserfahrung in handwerklichen Berufsfeldern verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-38 F33 f.). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der geschilderte Vorfall mit den griechischen Polizisten (sexuelle Belästigung) nicht die Annahme zu widerlegen vermag, dass der griechische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist.
E. 7.3.8 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden, die Rückenschmerzen und Magenprobleme des Beschwerdeführers sowie die Allergie und (...)probleme der Kinder sind nicht als gravierend einzustufen und in Griechenland behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5042/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2.3). Gemäss Arztbericht von F._______ vom (...) 2025 ist D._______ bei einem Status nach einer (...)operation aktuell beschwerdefrei, ein Röntgenthoraxbild war unauffällig und es ist kein weiterer Arzttermin vorgesehen (vgl. SEM-Akte [...]-45). Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen (vgl. oben E. 7.3.3).
E. 7.3.9 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.
E. 7.4 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung sowie Zugang der Beschwerdeführenden zu Nahrung und Bildung nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 5. Oktober 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind sowie über eine bis Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9163/2025 Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am 22. Juli 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 29. September 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.d Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 5. Oktober 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 22. Juli 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis zum 21. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. B. Am 13. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs jeweils das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Überstellung der Familie nach Griechenland gewährt. Dabei trugen sie im Wesentlichen vor, dass sie Afghanistan im Jahr 2019 verlassen hätten und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gereist seien. Im Iran hätten sie sich fünf Jahre aufgehalten. In Griechenland seien die Lebensbedingungen nicht gut. Sie und insbesondere die zwei jüngeren Töchter hätten keine medizinische Hilfe erhalten. Zudem habe man sie, abgesehen von einmalig EUR 200.- bis 220.-, nicht finanziell unterstützt und sie hätten keine Sprachkurse besuchen können. Ohne Kenntnisse der griechischen Sprache, hätte man keine Arbeit gefunden und selbst wenn, hätte der Lohn nicht für den Lebensunterhalt gereicht. Die griechische Polizei habe die Beschwerdeführerin ausserdem nackt untersucht und sexuell belästigt. Zur aktuellen gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Rückenschmerzen und Magenbeschwerden. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr und der ältesten Tochter gehe es gut. D._______ leide jedoch nach operativer Entfernung eines (...)tumors unter (...)beschwerden und E._______ habe eine Allergie mit Hautausschlägen. C. Am 18. November 2025 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden: Die Abklärungen hätten ergeben, dass insbesondere bei D._______ die (...)beschwerden im Rahmen ihres Termins bei F._______ vom (...) 2025 abgeklärt worden seien. Bei keinem der Beschwerdeführenden seien Arzttermine oder Folgekonsultationen geplant oder ausstehend. D. D.a Am 19. November 2025 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. D.b Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 19. November 2025 Stellung. E. Mit Verfügung vom 20. November 2025 - eröffnet am 21. November 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 27. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichtags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht unter Mitteilung an die Vollzugsbehörden, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge betreffend Aussetzung des Vollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und begründen dies damit, das SEM habe die konkrete Situation der Familie «nicht genug untersucht». Ein pauschaler Verweis auf Griechenland als sicheren Drittstaat genüge nicht bei der umfangreichen Beweislage für Menschenrechtsverletzungen. 4.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und insbesondere auch den medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...]-43 bis [...]-47) rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. Verfügung des SEM vom 20. November 2025, insbesondere Ziff. III). Dabei durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland sowie der medizinischen Versorgung vor Ort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das entsprechende Subeventualbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 22. Juli 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten können. 5.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und deutscher Verwaltungsgerichte vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7.2 In der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, nebst den Wiederholungen ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, eine Rückkehr nach Griechenland verstosse gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz und insbesondere Art. 3 EMRK. Aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem würden sie in eine existenzielle Notlage geraten. Die Beschwerdeführenden monieren insbesondere erhebliche Mängel und Probleme für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland bei der Unterbringung, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung. Zudem gebe es für Schutzberechtigte in Griechenland keine wirksamen Rechtsmittel. Sie hätten in Griechenland ohne irgendeine Form von Unterstützung gelebt, obwohl sie es mehrfach versucht und sich informiert hätten. In Deutschland, Frankreich und den Niederlanden habe man Rückführungen nach Griechenland bei Schutzberechtigten als unzulässig bewertet. Eine Rückführung verletzte auch die grundlegenden Rechte ihrer Kinder und sei insbesondere mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht vereinbar. Ferner sei D._______ aufgrund des früheren (...)tumors auf regelmässige medizinische Untersuchungen angewiesen und sie seien allgemein psychisch und gesundheitlich sehr angeschlagen. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 7.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). 7.3.4 Im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 f., insbes. E. 9.8). 7.3.5 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland überhaupt Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach Erhalt der griechischen Reisepässe und dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. 7.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden mit drei Kindern nicht. Was die Schulpflicht in Griechenland anbelangt, ist mit dem SEM jedoch darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder dieser unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, , abgerufen am 03.12.2025). Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 7.3.7 Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen können. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Mit der Vorinstanz ist alsdann darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden während ihres mehrjährigen Aufenthaltes im Iran gelungen ist, ihre Existenz zu sichern. Es ist ihnen denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren und die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über reichlich Berufserfahrung in handwerklichen Berufsfeldern verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-38 F33 f.). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der geschilderte Vorfall mit den griechischen Polizisten (sexuelle Belästigung) nicht die Annahme zu widerlegen vermag, dass der griechische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. 7.3.8 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden, die Rückenschmerzen und Magenprobleme des Beschwerdeführers sowie die Allergie und (...)probleme der Kinder sind nicht als gravierend einzustufen und in Griechenland behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5042/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2.3). Gemäss Arztbericht von F._______ vom (...) 2025 ist D._______ bei einem Status nach einer (...)operation aktuell beschwerdefrei, ein Röntgenthoraxbild war unauffällig und es ist kein weiterer Arzttermin vorgesehen (vgl. SEM-Akte [...]-45). Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen (vgl. oben E. 7.3.3). 7.3.9 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 7.4 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung sowie Zugang der Beschwerdeführenden zu Nahrung und Bildung nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 5. Oktober 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind sowie über eine bis Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: