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E-5042/2025

E-5042/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Da die Beschwerdeführenden ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz ersichtlich.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Griechenland sei sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zusatzprotokolls zur Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967. Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es sei - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Trotz vorhandener Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig. Ferner müsse angemerkt werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Sachverhaltsvortrag die Situation in Griechenland negativ darstellen würden und keine genügenden Anstrengungen unternommen hätten, sich dort eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Die Angaben, wie sie sich in Griechenland um Unterstützung bemüht hätten, seien unsubstantiiert und ungenau ausgefallen. Die Ausführungen der Tochter, wonach sie das Sozialamt in D._______ nicht hätten finden können, müssten sodann als unglaubhaft taxiert werden. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, durch entsprechende Internetrecherchen die Adresse herauszufinden und eine Übersetzungshilfe - sofern notwendig - bei der Vorsprache zu Hilfe zu nehmen. Ebenfalls nicht überzeugend sei, dass der Beschwerdeführer infolge mangelnder Sprachkenntnisse nie auf einem griechischen Arbeitsamt gewesen sei. Es erstaune schliesslich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, sich Hilfe ausserhalb des Camps zu suchen, sie andererseits aber in der Lage gewesen seien, ihre griechischen Reisepässe zu beantragen, entsprechende Termine bei den Behörden wahrzunehmen und die Dokumente schliesslich in E._______ abzuholen. Es dürfe vor diesem Hintergrund von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es sei ihnen zudem zuzumuten, sich bei Hilfsorganisationen über ihre Rechte und Unterstützungsangebote beraten zu lassen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort würden auch Migrantenorganisationen leisten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführende sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die Wohnungsnot würden im Übrigen die ganze Bevölkerung betreffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Betreffend die Gesundheit der Beschwerdeführenden würden darüber hinaus keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vorliegen. Sämtliche bei ihnen vorliegenden Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Der Zugang zu medizinischer Behandlung für Personen mit Schutzstatus sei in Griechenland gewährleistet. Folglich könne festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.

E. 4.2.1 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass Griechenland den Beschwerdeführenden nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung und keinen Zugang zu staatlichen Mitteln biete. Sie seien der griechischen Sprache nicht mächtig und seien Analphabeten. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie keine Sozialhilfeleistungen beantragen und keine Unterkunft finden können. Niemand habe ihnen geholfen. Auch sei es nicht möglich gewesen, Arbeit zu finden. Die Tochter habe sich in den Unterkünften sodann nicht getraut rauszugehen, weil sie keinerlei Schutz vor anderen Flüchtlingen und männlichen Personen erhalten habe. Die Unterbringungen seien unzumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nicht genügend (...) zur Behandlung ihrer (...) erhalten, geschweige denn die anständige gesundheitliche Versorgung, die sie dringend gebraucht hätte. Die bürokratischen Hürden zur Beschaffung von Sozialhilfe und Zugang zur staatlichen Krankenversorgung seien derart hoch, dass die Familie diese ohne die griechische Sprache und ohne externe Hilfe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nicht lesen und schreiben könnten, nicht bewältigen könne. Im Falle einer Rückkehr sei daher von Obdachlosigkeit auszugehen. Dies verstosse nicht nur gegen die EMRK, sondern auch gegen die Istanbul-Konvention. Zudem würden sich die Ausführungen des SEM nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Es dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführenden auf die überlasteten Nichtregierungsorganisationen vor Ort hoffen müssten. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren wäre und daher als unzulässig gelten müsse. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Regierung berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätten, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen Videos, welche die fehlende Unterstützung sowie den Zustand der Unterbringung in Griechenland und ein dort erfolgter Zwischenfall belegen sollen, Bilder der Zelt-Unterkunft, eine medizinische Dokumentation betreffend den Beschwerdeführer und eine medizinische Dokumentation betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Zudem wurde ein Brief von griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 zu der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland eingereicht. In diesem Brief wird im Wesentlichen ausgeführt, die grössten Hindernisse für den Zugang von Flüchtlingen zu den notwendigen Dokumenten und sozioökonomischen Rechten seien in der innerstaatlichen Gesetzgebung zu finden. Ferner habe die drastische Kürzung der Dienstleistungen nach dem Wegfall der USAID-Finanzmittel unmittelbare und schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, Flüchtlingen in Griechenland zu helfen. Angesichts dessen hätten die Nichtregierungsorganisationen ernsthafte Zweifel daran, dass Flüchtlinge die rechtlichen Hindernisse überwinden könnten, indem sie sich auf die von Nichtregierungsorganisationen angebotenen Dienste verlassen würden.

E. 5 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführenden können nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.1.2 Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer (...) und (...). Demgegenüber leide die Beschwerdeführerin an (...), (...) und (...). Ohne die mit diesen gesundheitlichen Problemen einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen zu verkennen, ist gestützt auf die Akten bei den Beschwerdeführenden nicht von Krankheitsbildern auszugehen, welche aufgrund ihrer Ernsthaftigkeit die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Als anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltsbewilligung haben die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheitssystem.

E. 7.1.3 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Darunter fallen auch Familien mit Kindern. Deren Situation ist eingehend zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist bei Familien zu bejahen, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Dabei sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation der Beschwerdeführenden eingehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben sie nur kurze Zeit als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland verbracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft haben. Die Beschwerdeführenden müssen sich vorhalten lassen, dass sie bereits wenige Monate nach der Schutzgewährung wieder aus Griechenland ausreisten, was vermuten lässt, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein können. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend festgehalten, dass es den Beschwerdeführenden gelungen sei, ihre griechischen Reisepässe zu beantragen, entsprechende Termine bei den Behörden wahrzunehmen und die Dokumente schliesslich in E._______ abzuholen. Sie waren somit in der Lage, sich über das entsprechende Vorgehen zu informieren und mit den zuständigen Behörden zu interagieren. Es darf somit von ihnen - auch unter Berücksichtigung ihres Analphabetismus - erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein.

E. 7.2.3 Die vorgebrachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. hierzu E. 7.1.2 hiervor) sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden deswegen in Griechenland in eine existenzielle medizinische Notlage geraten. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote in Griechenland verfügbar sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Zudem haben alle Personen in lebensbedrohlichen Situationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen.

E. 7.2.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Brief von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Bildern und Videos, welche den Zustand der Unterkunft sowie die mangelnde Unterstützung belegen sollen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft.

E. 7.2.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5042/2025 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Mai 2025 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, ihrer volljährigen Tochter (N [...]) und ihrem volljährigen Sohn und dessen Familie (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihnen am (...) 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. B. B.a Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). B.b Mit E-Mail vom (...) 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und bestätigten, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt habe und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am (...) 2028 gültig sei. C. Anlässlich des am 3. Juni 2025 durchgeführten persönlichen Gesprächs wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu ihrer Rückführung nach Griechenland gewährt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe sehr jung, ungefähr im Alter von 12 Jahren, geheiratet. Sie habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Ihr Ehemann habe für den Lebensunterhalt gesorgt, ihre finanzielle Situation sei aber nicht gut gewesen. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab sie an, an (...) zu leiden. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und sei deswegen in Griechenland zweimal im Krankenhaus gewesen. Zudem leide sie unter (...) und habe manchmal auch (...), insbesondere wenn (...). Als ihnen in Griechenland mitgeteilt worden sei, sie müssten das Camp verlassen, hätten sie in einem Büro gemeldet, dass sie keine Unterkunft mehr haben würden. Sie hätten ihre Telefonnummern hinterlassen sollen, jedoch nie einen Anruf erhalten. Anschliessend seien sie noch zu einer anderen Behörde gegangen, die ihnen jedoch gesagt habe, sie könnten zurzeit nicht helfen. An den Namen der Behörde könne sie sich nicht erinnern. Ihr Ehemann sei aber vier oder fünf Mal zu einer Behörde ausserhalb des Camps gegangen. Um eine Arbeitsstelle habe sie sich sodann nicht bemühen können, da sie krank sei. Ihr Ehemann habe jedoch versucht eine Arbeit zu finden, man habe ihm aber gesagt, er sei zu alt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er keine Schule besucht habe und Analphabet sei. In Afghanistan habe er auf dem Land gearbeitet, die finanzielle Situation sei nicht so gut gewesen. Das Camp in Griechenland sei sodann sehr schlecht gewesen. Sie hätten zuerst in einem Zelt gelebt, in dem es sehr kalt gewesen sei. Danach seien sie in einem Container untergebracht worden, wo es viele Kakerlaken gegeben habe. Auch die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Jeden Abend hätten viele Männer Alkohol konsumiert und seien sehr laut gewesen. Ferner sei er wegen Problemen mit seinen (...) im Camp zur medizinischen Abteilung gegangen, es habe dort aber keinen Arzt gegeben. Er habe (...) erhalten, die aber nicht geholfen hätten. Er sei dann ins Spital gegangen, aber auch dort hätten sie ihm nur (...) gegeben. Ausserdem sei er oft zu den Verantwortlichen im Camp gegangen und habe gefragt, ob sie ihm eine bessere Unterkunft geben könnten. Zudem sei er in die Stadt gegangen, um eine Wohnung und eine Arbeit zu finden. Er sei auch zu einer Behörde gegangen, wisse jedoch nicht mehr, um welche Behörde es sich gehandelt habe. Nachdem ihnen Schutz gewährt worden sei, hätten sie keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Eine Anstellung habe er aufgrund seines Alters und seiner Sprachkenntnisse nicht erhalten, er sei jedoch nicht auf dem griechischen Arbeitsamt gewesen. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab er an, (...) und (...) zu haben. Die Tochter führte im Wesentlichen aus, dass sie in Afghanistan zwar nicht die Schule besucht habe, aber von ihrer Schwester ein bisschen lesen und schreiben gelernt habe. Das erste Camp in Griechenland, in welchem sie untergebracht gewesen seien, sei sehr schlimm gewesen. Es sei sehr kalt gewesen und alle in der Familie hätten sich erkältet. Es habe zudem viele Insekten, vor allem Kakerlaken, gehabt. Da draussen viele alkoholisierte Flüchtlinge gewesen seien, habe sie zudem Angst gehabt rauszugehen. Auch im zweiten Camp sei es sehr kalt gewesen und die Familie hätte keinerlei Mobiliar gehabt. Der Vater habe oftmals versucht eine Unterkunft ausserhalb des Camps zu finden, diese seien jedoch zu teuer gewesen und sie hätten Mobiliar kaufen müssen. Da sie sodann bereits (...) Jahre alt sei, habe sie in Griechenland keine (Sprach-)Schule besuchen können. Von den griechischen Behörden hätten sie zudem keine Leistungen oder Hilfe erhalten, obwohl ihr Vater einige Male darum gebeten habe. Er sei dafür zum Chef vom Camp gegangen. Ferner hätten sie versucht ein griechisches Sozialamt zu finden, was ihnen aber nicht gelungen sei. Gesundheitlich gehe es ihr gut. D. Am 30. Juni 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden und der volljährigen Tochter ([...]) einen Entwurf zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. E. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden und ihre volljährige Tochter zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei legten sie im Wesentlichen dar, sie seien mit diesem nicht einverstanden. Die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen, es gäbe keine Zukunftsperspektiven. Die Familie habe keine Unterstützung bei der Integration sowie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche erhalten. Entgegen der Darstellung des SEM hätten sie sehr wohl alles ihnen Mögliche unternommen, um an Unterstützung zu gelangen. So seien sie sowohl im Camp als auch ausserhalb auf verschiedenen Ämtern und bei verschiedenen Hilfsorganisationen gewesen. Schliesslich gebe es in Griechenland keine Zukunft für die Töchter der Familie. Während der gesamten Zeit in Griechenland sei es ihnen nicht möglich gewesen, eine Schule, einen Sprachkurs oder eine Ausbildung zu besuchen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass sie wiederum keine Unterstützung erhalten würden, womit sie sich ihre Zukunft verbauen würden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine günstigen Umstände ersichtlich. Die Familie habe sich nicht längere Zeit in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache und habe keine ausreichenden finanziellen Mittel. Auch die vom SEM genannten Organisationen könnten die Beschwerdeführenden in der Praxis nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit schützen, was insbesondere für vulnerable Familien wie die der Beschwerdeführenden schwerwiegende Folgen haben könne. Deshalb seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 - eröffnet am 2. Juli 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 9. Juli 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Da die Beschwerdeführenden ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz ersichtlich. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Griechenland sei sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie des Zusatzprotokolls zur Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967. Gemäss Art. 6a AsylG bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es sei - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es obliege der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Trotz vorhandener Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden und es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig. Ferner müsse angemerkt werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Sachverhaltsvortrag die Situation in Griechenland negativ darstellen würden und keine genügenden Anstrengungen unternommen hätten, sich dort eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Die Angaben, wie sie sich in Griechenland um Unterstützung bemüht hätten, seien unsubstantiiert und ungenau ausgefallen. Die Ausführungen der Tochter, wonach sie das Sozialamt in D._______ nicht hätten finden können, müssten sodann als unglaubhaft taxiert werden. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, durch entsprechende Internetrecherchen die Adresse herauszufinden und eine Übersetzungshilfe - sofern notwendig - bei der Vorsprache zu Hilfe zu nehmen. Ebenfalls nicht überzeugend sei, dass der Beschwerdeführer infolge mangelnder Sprachkenntnisse nie auf einem griechischen Arbeitsamt gewesen sei. Es erstaune schliesslich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, sich Hilfe ausserhalb des Camps zu suchen, sie andererseits aber in der Lage gewesen seien, ihre griechischen Reisepässe zu beantragen, entsprechende Termine bei den Behörden wahrzunehmen und die Dokumente schliesslich in E._______ abzuholen. Es dürfe vor diesem Hintergrund von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es sei ihnen zudem zuzumuten, sich bei Hilfsorganisationen über ihre Rechte und Unterstützungsangebote beraten zu lassen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort würden auch Migrantenorganisationen leisten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführende sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könne, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die Wohnungsnot würden im Übrigen die ganze Bevölkerung betreffen und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Betreffend die Gesundheit der Beschwerdeführenden würden darüber hinaus keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vorliegen. Sämtliche bei ihnen vorliegenden Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Der Zugang zu medizinischer Behandlung für Personen mit Schutzstatus sei in Griechenland gewährleistet. Folglich könne festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz zumutbaren Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 4.2 4.2.1 Dem wird auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass Griechenland den Beschwerdeführenden nicht den nötigen Schutz, die nötige Versorgung und keinen Zugang zu staatlichen Mitteln biete. Sie seien der griechischen Sprache nicht mächtig und seien Analphabeten. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie keine Sozialhilfeleistungen beantragen und keine Unterkunft finden können. Niemand habe ihnen geholfen. Auch sei es nicht möglich gewesen, Arbeit zu finden. Die Tochter habe sich in den Unterkünften sodann nicht getraut rauszugehen, weil sie keinerlei Schutz vor anderen Flüchtlingen und männlichen Personen erhalten habe. Die Unterbringungen seien unzumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nicht genügend (...) zur Behandlung ihrer (...) erhalten, geschweige denn die anständige gesundheitliche Versorgung, die sie dringend gebraucht hätte. Die bürokratischen Hürden zur Beschaffung von Sozialhilfe und Zugang zur staatlichen Krankenversorgung seien derart hoch, dass die Familie diese ohne die griechische Sprache und ohne externe Hilfe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nicht lesen und schreiben könnten, nicht bewältigen könne. Im Falle einer Rückkehr sei daher von Obdachlosigkeit auszugehen. Dies verstosse nicht nur gegen die EMRK, sondern auch gegen die Istanbul-Konvention. Zudem würden sich die Ausführungen des SEM nicht mit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025 vereinbaren lassen. Dieses weise auf systematische Mängel in Griechenland für Personen mit einem Dublin Entscheid hin. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob es für Menschen mit Schutzstatus nicht noch schwieriger sei, weil noch weniger Infrastruktur und Integrationsmöglichkeiten bereitgestellt würden. Es dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführenden auf die überlasteten Nichtregierungsorganisationen vor Ort hoffen müssten. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren wäre und daher als unzulässig gelten müsse. Insbesondere bestehe ein hohes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Regierung berücksichtigt werden. Die Rückübernahme von Flüchtlingen werde offen abgelehnt. Die griechische Regierung gebe offen zu, dass sie keine Kapazitäten hätten, um den Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. 4.2.2 Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen Videos, welche die fehlende Unterstützung sowie den Zustand der Unterbringung in Griechenland und ein dort erfolgter Zwischenfall belegen sollen, Bilder der Zelt-Unterkunft, eine medizinische Dokumentation betreffend den Beschwerdeführer und eine medizinische Dokumentation betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Zudem wurde ein Brief von griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 zu der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland eingereicht. In diesem Brief wird im Wesentlichen ausgeführt, die grössten Hindernisse für den Zugang von Flüchtlingen zu den notwendigen Dokumenten und sozioökonomischen Rechten seien in der innerstaatlichen Gesetzgebung zu finden. Ferner habe die drastische Kürzung der Dienstleistungen nach dem Wegfall der USAID-Finanzmittel unmittelbare und schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit der Zivilgesellschaft, Flüchtlingen in Griechenland zu helfen. Angesichts dessen hätten die Nichtregierungsorganisationen ernsthafte Zweifel daran, dass Flüchtlinge die rechtlichen Hindernisse überwinden könnten, indem sie sich auf die von Nichtregierungsorganisationen angebotenen Dienste verlassen würden.

5. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführenden können nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an seiner Einschätzung nichts zu ändern. 7.1.2 Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen habe der Beschwerdeführer (...) und (...). Demgegenüber leide die Beschwerdeführerin an (...), (...) und (...). Ohne die mit diesen gesundheitlichen Problemen einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen zu verkennen, ist gestützt auf die Akten bei den Beschwerdeführenden nicht von Krankheitsbildern auszugehen, welche aufgrund ihrer Ernsthaftigkeit die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Als anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltsbewilligung haben die Beschwerdeführenden Zugang zum griechischen Gesundheitssystem. 7.1.3 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regel betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Darunter fallen auch Familien mit Kindern. Deren Situation ist eingehend zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist bei Familien zu bejahen, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Dabei sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation der Beschwerdeführenden eingehend geprüft und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat. Es liegen keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben sie nur kurze Zeit als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland verbracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft haben. Die Beschwerdeführenden müssen sich vorhalten lassen, dass sie bereits wenige Monate nach der Schutzgewährung wieder aus Griechenland ausreisten, was vermuten lässt, sie hätten nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). Dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten und den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu erwartenden Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, ist nicht zu erwarten. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein können. Diese erscheinen aber vorliegend nicht als unüberwindbar. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend festgehalten, dass es den Beschwerdeführenden gelungen sei, ihre griechischen Reisepässe zu beantragen, entsprechende Termine bei den Behörden wahrzunehmen und die Dokumente schliesslich in E._______ abzuholen. Sie waren somit in der Lage, sich über das entsprechende Vorgehen zu informieren und mit den zuständigen Behörden zu interagieren. Es darf somit von ihnen - auch unter Berücksichtigung ihres Analphabetismus - erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. 7.2.3 Die vorgebrachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. hierzu E. 7.1.2 hiervor) sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden deswegen in Griechenland in eine existenzielle medizinische Notlage geraten. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote in Griechenland verfügbar sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Zudem haben alle Personen in lebensbedrohlichen Situationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. 7.2.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Brief von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht eine auf ihren Einzelfall bezogene Situation begründet und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland rechtfertigt. Auch aus den zu den Akten gereichten Bildern und Videos, welche den Zustand der Unterkunft sowie die mangelnde Unterstützung belegen sollen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das in der Beschwerde zitierte Urteil F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, welches ausschliesslich die Situation von Asylsuchenden im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung betrifft. 7.2.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in mehreren Urteilen die Wegweisung von Familien mit Schutzstatus in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025; D-3905/2025 vom 4. Juni 2025; D-2415/2025 vom 15. April 2025 sowie D-2088/2025 vom 3. April 2025). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: