Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auch der von Kindern - einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland - die klarerweise auch die minderjährigen Kinder einschliessen - sowie zur medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Weiter führte das SEM aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente verlassen. Mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung wies das SEM sodann darauf hin, dass es in Griechenland die Möglichkeit gebe, das sogenannte Garantierte Mindesteinkommen zu beantragen. Bis zur Genehmigung hätten sie einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, der nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert werden könne. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+ sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Alsdann gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig. Sollten die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der geltend gemachten Polizeigewalt gegenüber dem ältesten Sohn inskünftig durch griechische Behörden oder durch Polizeibeamte rechtswidrig behandelt werden, hätten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle zu wenden. Zudem ergebe sich aus ihren Aussagen, dass die Familie von Beginn an die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu gelangen. Dies begründe klar den Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sodann nicht darauf schliessen lassen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass ihre Erkrankungen in ihrer Schwere oder in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei.
E. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, eine Rückkehr nach Griechenland verletze Art. 3 EMRK. Aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem würden sie in eine existenzielle Notlage geraten, was insbesondere für die minderjährigen Kinder verheerend wäre. Die Beschwerdeführenden führten gravierende Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland bei der Unterbringung, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung an. Zudem gebe es für Schutzberechtigte in Griechenland keine wirksamen Rechtsmittel. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland auch im Hinblick auf das Kindeswohl. Es handle sich bei ihnen um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern und eine Rückführung nach Griechenland sei mit internationalem Recht und insbesondere dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht vereinbar. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.
E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland (vgl. oben E. 5.2) besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).
E. 7.2.4 Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).
E. 7.2.5 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland zu verbessern. Entsprechend haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie unmittelbar nach Erhalt der Identitätsdokumente in die Schweiz aus.
E. 7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden mit sechs Kindern nicht. Was die Schulpflicht in Griechenland anbelangt, ist mit dem SEM jedoch darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder dieser unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, < https://asylumineurope.org/reports/country/greece/ >, besucht am 04.11.2025). Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
E. 7.2.7 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen ist, vor dem Asylentscheid gelegentlich Arbeit zu finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte. Es ist ihm denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über reichlich Berufserfahrung als Metallbauer verfügt.
E. 7.2.8 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den grundsätzlich gesunden Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychische Probleme, Schlafstörungen, bakterieller Infekt der Haut, Nacken- und Rückenschmerzen mit Schmerzattacken, Hämorrhoidenleiden sowie Schmerzen nach Bruch der Hand) sind nicht als gravierend einzustufen und in Griechenland behandelbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5042/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2.3). Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen (vgl. oben E. 7.2.3).
E. 7.2.9 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.
E. 7.3 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 15. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind sowie über eine bis März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8308/2025 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geb. am (...), und die Ehefrau B._______, geb. am (...), sowie die Kinder C._______, geb. am (...), D._______, geb. am (...), E._______, geb. am (...), F._______, geb. am (...), G._______, geb. am (...), H._______, geb. am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten gemeinsam mit ihren sechs minderjährigen Kindern am 21. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 25. Februar 2025, respektive am 26. Februar 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen dort am 13. März 2025 internationaler Schutz gewährt wurde. B. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 2. Juni 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C. Am 11. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführenden sowie ihr ältester Sohn im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung der Familie in einen sicheren Drittstaat persönlich befragt. Dabei trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass sie Afghanistan am 28. November 2024 verlassen hätten und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gereist seien. Nach Erhalt des positiven Entscheids in Griechenland und vor Ausstellung der Identitätsdokumente habe der Beschwerdeführer das Camp mit seinem ältesten Sohn verlassen und «im Wald» leben müssen, während die Beschwerdeführerin mit den kleinen Kindern im Container eines Kollegen im Camp gelebt habe. Rund um das Camp habe es keine (bezahlbaren) Unterkünfte gegeben. Der Beschwerdeführer habe nur zwei bis drei Tage die Woche für 30 Euro am Tag Arbeit gefunden, sonst hätten sie keine finanziellen Mittel gehabt. Auf Nachfrage, ob sie sich um Unterstützung in Sachen Wohnraum oder um finanzielle Hilfe gekümmert hätten, führten sie aus, dass es keine Unterstützung gegeben habe. Nach Verlassen des Camps seien sie auf sich selbst gestellt gewesen. Im Camp habe es zwar ein Büro zur Registrierung für finanzielle Hilfe gegeben. Was für eine Organisation oder Behörde dies gewesen sei, wüssten sie aber nicht. Freunde hätten ihnen mitgeteilt, dass es nichts bringen würde, sich um Hilfe zu bemühen. Deshalb hätten sie nichts dergleichen unternommen. Die Situation im Camp sei sehr schlecht gewesen und ihr ältester Sohn sei noch vor Erhalt des Asylentscheids von Polizisten geschlagen worden. Nach einem Monat und fünf Tagen teilweise ohne Unterkunft hätten sie die Identitätspapiere für alle Familienmitglieder erhalten. Daraufhin hätten sie Schifftickets gekauft und seien nach Thessaloniki gereist, von wo sie zwei Tage später zusammen weiter nach Basel geflogen seien. Sie hätten Griechenland verlassen, weil sie einen Monat im Freien hätten leben und ohne Essen, Wasser, Arbeit, einem Dach über dem Kopf sowie ohne Geld hätten auskommen müssen. Eine ausreichende medizinische Versorgung sei ebenfalls nicht vorhanden gewesen. In dieser Situation sei es ihnen nicht möglich gewesen, mit den kleinen Kindern in Griechenland zu leben. Es gebe keine Unterstützung, keine Arbeit, keine Sprachkurse und keine Schulen. Die Schweiz sei bereits bei der Ausreise aus Afghanistan ihr erklärtes Ziel gewesen. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 15. Juni 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und sie würden über bis im März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden die griechischen Aufenthaltstitel und Reisedokumente aller Familienmitglieder im Original ein. F. F.a Am 20. Oktober 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. F.b In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2025 zum Entscheidentwurf brachten die Beschwerdeführenden zusammenfassend vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer habe sich um eine Arbeit in Griechenland bemüht, doch keine Möglichkeit gefunden, ein Einkommen zu generieren. Die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen. Zukunftsperspektiven gebe es für sie dort nicht, insbesondere nicht für die sechs minderjährigen Kinder. Die Familie habe keine Unterstützung bei der Integration sowie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche erhalten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine günstigen Umstände ersichtlich. Sie seien eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern und würden der Kategorie der vulnerablen Personen angehören. Die Familie habe sich nicht längere Zeit in Griechenland aufgehalten, verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache und habe keine ausreichenden finanziellen Mittel. Auch die vom SEM genannten Organisationen könnten die Beschwerdeführenden in der Praxis nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit schützen, was insbesondere für sie als vulnerable Familie schwerwiegende Folgen haben könne. Deshalb seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. G. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine Unterbringung und eine medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sowie die superprovisorische Aussetzung des Vollzugsstopps zu erlassen sei. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. I. Am 31. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht am 31. Oktober 2025 eine Beschwerdeergänzung zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auch der von Kindern - einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland - die klarerweise auch die minderjährigen Kinder einschliessen - sowie zur medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten. Weiter führte das SEM aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge das Camp nicht verlassen, die Behörden nicht kontaktiert und Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente verlassen. Mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung wies das SEM sodann darauf hin, dass es in Griechenland die Möglichkeit gebe, das sogenannte Garantierte Mindesteinkommen zu beantragen. Bis zur Genehmigung hätten sie einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, der nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert werden könne. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+ sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Alsdann gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig. Sollten die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der geltend gemachten Polizeigewalt gegenüber dem ältesten Sohn inskünftig durch griechische Behörden oder durch Polizeibeamte rechtswidrig behandelt werden, hätten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle zu wenden. Zudem ergebe sich aus ihren Aussagen, dass die Familie von Beginn an die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu gelangen. Dies begründe klar den Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sodann nicht darauf schliessen lassen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass ihre Erkrankungen in ihrer Schwere oder in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, eine Rückkehr nach Griechenland verletze Art. 3 EMRK. Aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem würden sie in eine existenzielle Notlage geraten, was insbesondere für die minderjährigen Kinder verheerend wäre. Die Beschwerdeführenden führten gravierende Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland bei der Unterbringung, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung an. Zudem gebe es für Schutzberechtigte in Griechenland keine wirksamen Rechtsmittel. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland auch im Hinblick auf das Kindeswohl. Es handle sich bei ihnen um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern und eine Rückführung nach Griechenland sei mit internationalem Recht und insbesondere dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht vereinbar. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland (vgl. oben E. 5.2) besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 7.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). 7.2.4 Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 7.2.5 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland zu verbessern. Entsprechend haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie unmittelbar nach Erhalt der Identitätsdokumente in die Schweiz aus. 7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden mit sechs Kindern nicht. Was die Schulpflicht in Griechenland anbelangt, ist mit dem SEM jedoch darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder dieser unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, , besucht am 04.11.2025). Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 7.2.7 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen ist, vor dem Asylentscheid gelegentlich Arbeit zu finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte. Es ist ihm denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über reichlich Berufserfahrung als Metallbauer verfügt. 7.2.8 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den grundsätzlich gesunden Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (psychische Probleme, Schlafstörungen, bakterieller Infekt der Haut, Nacken- und Rückenschmerzen mit Schmerzattacken, Hämorrhoidenleiden sowie Schmerzen nach Bruch der Hand) sind nicht als gravierend einzustufen und in Griechenland behandelbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5042/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2.3). Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen (vgl. oben E. 7.2.3). 7.2.9 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 7.3 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 15. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind sowie über eine bis März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: