Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden hätten im sicheren Drittstaat Griechenland subsidiären Schutz erhalten und Griechenland habe der Rückübernahme (der dreiköpfigen Familie) zugestimmt. Die Beschwerdeführenden könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die griechischen Behörden hätten mit expliziter Zitierung der Familieneinheit auch der Rückübernahme des Sohnes zugestimmt. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland könnten die Beschwerdeführenden den Einbezug ihres Sohnes in ihren Status als Begünstigte subsidiären Schutzes beantragen. Der Beschwerdeführer habe sich seit August 2008 kontinuierlich bis 2024 in Griechenland aufgehalten. Er habe mithilfe von Bekannten und Freunden jeweils eine Unterkunft für sich selbst und seine Ehefrau finden und für sie auch eine private Klinik aufsuchen können. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland könnten die Beschwerdeführenden auf ein soziales Netz zurückgreifen. Sollte der Verdienst für die gesamte Familie nicht reichen, sei es zumutbar, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. In Griechenland seien Betreuungs- und Unterstützungsangebote für den Sohn vorhanden. Die Beschwerdeführenden hätten nicht die zumutbaren Anstrengungen unternommen, um in Griechenland Hilfe an den richtigen Stellen in Anspruch zu nehmen. Seit ihrer Eheschliessung hätten sie sich einzig an die Polizei und an ein Camp gewandt. Die gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich die Depression, seien nicht derart schwerwiegend, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, sich um den Sohn zu kümmern und nebenbei die griechische Sprache zu erlernen. Für das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat sei Griechenland zuständig. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich über ein solides Netzwerk in Griechenland, zumal er angegeben habe, durch Vermittlung eines Freundes eine Wohnung gefunden zu haben, welche er mit anderen Personen geteilt habe. Seit seinem Aufenthalt in E._______ (anfangs 2009) sei er arbeitstätig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm nicht möglich gewesen sein solle, eine legale Anstellung zu finden. Er habe regelmässig gearbeitet und habe bei einer Hilfsorganisation Unterstützung während seines Aufenthaltes in Athen erhalten. Während seines über zehnjährigen Aufenthalts habe er sich mit dem dortigen System vertraut machen können. Die Beschwerdeführenden seien auch künftig mit ihrem neugeborenen Kind in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitstätigkeit oder bei Bedarf durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen zu bestreiten. Als Schutzberechtigte hätten beide Beschwerdeführende Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt und sie könnten sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg einfordern, wozu auf die Internetseite des UNHCR Griechenlands verwiesen werde. Im Weiteren seien nicht für jede Arbeitstätigkeit Griechischkenntnisse zwingend nötig. Zudem sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, im Laufe ihres Aufenthaltes die Landessprache allmählich zu erlernen und ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, dass Griechenland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-1698/2025 vom 19. März 2025 neuerlich bekräftigt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit auch bei Familien mit Kindern greife, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen würden. Das SEM erachte den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gemäss den getätigten vorinstanzlichen Abklärungen sei bei den Beschwerdeführenden und ihrem Kind kein dringender medizinischer Handlungsbedarf auszumachen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten physischen und psychischen Probleme seien auch in Griechenland adäquat medikamentös behandelbar. Die zu den Akten gereichten Arztberichte aus Griechenland würden bestätigen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung erhalten hätten. Es sei auch davon auszugehen, dass sie über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen würden. Gemäss Rechtsprechung ändere auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich in Griechenland um eine erneute Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Bauwesen zu bemühen. Dort bestehe auch eine gesetzlich verankerte Schulpflicht für alle Kinder im Alter von fünf bis 15 Jahren, einschliesslich Schutzberechtigte. Der Zugang des Sohnes zum griechischen Schulsystem sei gesichert. Kinder zwischen sechs Monaten und fünf Jahren könnten auch eine Kindertagesstätte besuchen. Die Beschwerdeführenden könnten bei Bedarf bei den zuständigen Stellen auch das EEE (Garantiertes Mindesteinkommen) beantragen, was verhindere, dass sie in eine Notlage gerieten. Zudem stehe ihnen das HELIOS-Programm oder andere von karitativen oder Migrantenorganisationen zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen offen. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der begünstigenden Umstände und nach Prüfung des Kindeswohls zumutbar.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorweg ausgeführt, es müsse zuerst geprüft werden, ob ein Dublin-Verfahren durchzuführen sei. Es sei unbestritten, dass bisher nicht darüber entschieden worden sei, ob der Sohn international schutzberechtigt sei. Dieser habe ein Rechtsschutzinteresse daran, dass diese Frage geklärt werde. Es sei daher zu entscheiden, welches Land für die Schutzgewährung zuständig sei: das Land, in welchem die Eltern internationalen Schutz erhalten hätten oder das Land, in welchem er geboren worden sei und er sich bisher einzig aufgehalten und um Asyl nachgesucht habe. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und insbesondere auf die Rechtssache C-/702/20 sei vorliegend gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches des Sohnes zuständig. Dieser habe sich nie in Griechenland aufgehalten und verfüge auch über keine Aufenthaltsberechtigung dort. Bereits aus diesem Grund könne vorliegend Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung kommen. Aufgrund von Art. 8 EMRK sei auch der Aufenthalt der Eltern in der Schweiz zu regeln. Das SEM habe über weite Strecken die individuell vorliegenden Voraussetzungen und Gegebenheiten der Beschwerdeführenden nicht geprüft und habe von der für den Ehemann isoliert betrachteten Situation auf die gesamte Familie geschlossen. Die «begünstigenden Umstände» habe das SEM aus der in Griechenland generell herrschenden Lage abgeleitet und dabei das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet. Die lange Aufenthaltsdauer in Griechenland könne nur für den Ehemann als begünstigender Umstand betrachtet werden, nicht in Bezug auf die Ehefrau. Das Ehepaar verfüge über keine oder sehr geringfügige Griechisch-Kenntnisse und habe kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Griechenland. Der Beschwerdeführer sei nur illegal und auf Abruf dort arbeitstätig gewesen. Sein Einkommen habe 15 bis 17 Euro pro Tag betragen. Für die Familie habe dieses Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts gereicht. Die Gesundheitsaspekte stellten vorliegend erschwerende Umstände dar. Der Zugang zu einer Wohnung sei für eine Familie mit einem Baby essentiell und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten seien von einem Wohnsitznachweis abhängig. Der Sohn verfüge nicht über einen Schutzstatus in Griechenland und es sei offen, wie sein Aufenthalt dort geregelt werde. Vorliegend sei einzig der lange Aufenthalt des Ehemannes ein begünstigendes Element. Die übrigen Kriterien für günstige Umstände seien vorliegend nicht erfüllt. Die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches des Sohnes sei vom SEM nicht ausreichend geprüft worden, weshalb das Verfahren zur vertieften Abklärung und zur Vervollständigung des relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die griechischen Behörden hätten unter Verweis auf die Einheit der Familie der Rückübernahme des in der Schweiz geborenen Sohnes zugestimmt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr nach Griechenland vollumfänglich Zugang zu sämtlichen Leistungen der Qualifikationsrichtlinie (der EU) und somit denselben Leistungen wie seine schutzberechtigten Eltern habe. Die Rechtsprechung des EuGH sei für das SEM nicht verbindlich; die Konstellation im zitierten Urteil unterscheide sich jedoch ohnehin vom vorliegenden Fall, nachdem der Rückübernahme aller Familienmitglieder seitens der griechischen Behörden zugestimmt worden sei. Die Durchführung eines Dublin-Verfahrens sei nicht angezeigt und würde dem Sinn und Zweck der Dublin-III-VO widersprechen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Sohn eigenständige Asylgründe habe. Die Gefahr der Entstehung eines «refugee in orbit» bestehe nicht. Für die Beschwerdeführenden seien begünstigende Umstände im Sinne des zitierten Koordinationsurteils gegeben. Der Ehemann habe mehr als 15 Jahre lang in Griechenland gelebt und über viele Jahre hinweg dort gearbeitet. Es sei daher nicht plausibel, dass er kaum über Kenntnisse der griechischen Sprache verfüge; er könne sich zumindest verständigen. Er verfüge über ein gewisses soziales Netz und sei mit den Gepflogenheiten sowie dem Arbeits- und Wohnungsmarkt im Land vertraut. Die bei ihm vorliegenden begünstigenden Umstände würden sich auf die ganze Familie auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland um Arbeit, Unterkunft und ärztliche Konsultationen kümmern können. Von ihm könne verlangt werden, dass er sich um eine legale Arbeitsstelle bemühe. Als Schutzberechtigte hätten die Beschwerdeführenden unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt wie griechische Staatsbürger. Die Ehefrau könne zumindest in einem Teilzeitpensum arbeitstätig sein. Aus den Akten erschliesse sich nicht, dass die Beschwerdeführenden jemals einen Antrag auf Krankenversicherung oder Unterstützungsleistungen bei einer zuständigen griechischen Behörde eingereicht hätten oder ihnen aus der Qualifikationsrichtlinie zustehende Leistungen verweigert worden wären. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine Notlage geraten würden, wozu auf das Urteil E-1698/2025, a.a.O. E. 13.4 verwiesen werde.
E. 5.4 In ihrer Replik vom 19. Mai 2025 entgegneten die Beschwerdeführenden, Urteile des EuGH müssten vom SEM im Hinblick auf einheitliche Bedingungen in der Anwendung der Dublin-III-VO berücksichtigt werden. Es sei unerheblich, ob die griechischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt hätten. Eine solche Zustimmung legitimiere weder den Verzicht auf ein Zuständigkeitsverfahren noch heile es diesen Verfahrensfehler. Die Geburt eines Kindes in einem anderen Dublin-Staat begründe neue Umstände, die eine eigenständige Zuständigkeitsprüfung erforderten. Zudem anerkenne das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 9.6 des Referenzurteils, dass Schutzberechtigte in Griechenland deutlich schlechtere Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, als griechische Staatsangehörige. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung gehe es um die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Relevant sei dabei der Zeitpunkt der Rückkehr. Ob die Ehefrau zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt eine Teilzeitstelle finden könne, sei irrelevant. Vorliegend könnte bei einer Rückkehr einzig der Ehemann arbeiten und sein alleiniges Einkommen genüge nicht, um eine existenzielle Notlage der Familie abzuwenden.
E. 6.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Dies hat zur Folge, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.H.).
E. 6.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden A._______ und B._______ in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und beide über griechische Reisepässe (für Ausländer) und Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D.). Nachdem die griechischen Behörden am 29. Oktober 2024 ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid betreffend die Eltern erfüllt.
E. 6.3 Hinsichtlich des in der Schweiz geborenen Sohnes der Beschwerdeführenden, C._______, wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-720/20 ergebe sich, dass die Schweiz gemäss Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Das SEM sei folglich zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.3.1 Der zitierte Entscheid des EuGH vom 1. August 2022 in der Rechtssache C-720/20 betrifft die Frage, ob ein Mitgliedstaat den Antrag eines in seinem Hoheitsgebiet geborenen Kindes auf internationalen Schutz als unzulässig zurückweisen kann, weil dessen Familienangehörige bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz geniessen. Der EuGH befand, dass Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht analog auf die Situation anwendbar sei, in der ein Minderjähriger und seine Familienangehörigen Anträge auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat stellen, in dem der Minderjährige geboren wurde, seine Eltern jedoch bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz geniessen würden. Der Mitgliedstaat, in welchem die Familienangehörigen des (in einem anderen Mitgliedstaat nachgeborenen) Kindes internationalen Schutz geniessen, sei nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Antrags des Kindes nur dann zuständig, wenn die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan hätten. Liege keine schriftliche Kundgebung des Wunsches vor und lasse sich anhand der Kriterien der Dublin-III-Verordnung kein anderer Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat bestimmen, sei der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
E. 6.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, unterscheidet sich die Konstellation im genannten EuGH-Urteil vom hier zu beurteilenden Fall insofern, als dem Nichteintretensentscheid ein Verfahren mit Griechenland vorausging, in welchem die griechischen Behörden der Rückübernahme des in der Schweiz geborenen Kindes ausdrücklich zugestimmt haben. Inwiefern dies für die Beurteilung der Tragweite des EuGH-Urteils von Relevanz ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend dargelegt - die Beschwerdeführenden aus dem Urteil ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
E. 6.3.3 Die Dublin-III-VO regelt die internationale Zuständigkeit für die Prüfung von Asylgesuchen innerhalb des Dublin-Raums. Aus der daraus allenfalls resultierenden staatsvertraglichen Zuständigkeit der Schweiz folgt jedoch nicht, dass jedes Asylgesuch zwingend materiell geprüft werden muss. Liegt ein innerstaatlicher Nichteintretensgrund vor, ist das SEM berechtigt respektive verpflichtet, ungeachtet der Dublin-Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Wie nachfolgend dargelegt wird, sind die Voraussetzungen für einen solchen Entscheid nicht nur hinsichtlich der Eltern, sondern auch in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer erfüllt.
E. 6.4 Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, wurde in der Schweiz geboren und hat sich zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten. Er fällt somit - wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten - nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, welcher einen vorherigen Aufenthalt im sicheren Drittstaat voraussetzt. In seinem Fall ist jedoch der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. e gegeben. Danach ist auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Kindes im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern der Fall, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wurde im EU-Land Griechenland subsidiärer Schutz gewährt. Die griechischen Behörden haben nicht nur ihrer Rückübernahme zugestimmt, sondern auch ausdrücklich zugesichert, dass sie deren knapp sechs Monate alten Sohn gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie aufnehmen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte] 48). Daraus ist abzuleiten, dass er in den Schutzstatus seiner Eltern einbezogen wird und in Griechenland Wohnsitz nehmen kann. Hinweise darauf, dass in Griechenland für ihn kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor. Sowohl die in Bst. a als auch in Bst. e von Art. 31a Abs. 1 AsylG vorgesehene Regelung ist Ausdruck des im Asylverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips, laut welchem eine Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn sie über eine zumutbare Schutzalternative in einem Drittstaat verfügt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie in einem solchen Staat internationalen Schutz erhalten kann. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Argumentation zwar nicht explizit auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG abgestützt. Die Beschwerdeführenden hatten aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene hinreichend Gelegenheit, sich zum Nichteintreten aufgrund einer Schutzalternative in Griechenland zu äussern und ihren Standpunkt wirksam einzubringen. Unter diesen Umständen kann auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zur substituierten Begründung verzichtet werden, zumal vorliegend kein Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangt, mit dem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht hätten rechnen müssen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
E. 7 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegensteht. Die Beschwerdeführenden haben im Verlauf des Asylverfahrens mehrere Arztberichte eingereicht. Der medizinische Sachverhalt ist daher als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind - ohne diese zu verkennen - nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Die Beschwerdeführenden haben weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln untermauert, dass sie in besonderem Ausmass auf medizinische Behandlung angewiesen wären. Gemäss den Arztberichten verlief die Geburt des Sohnes problemlos und das Kleinkind entwickelt sich gut und altersgerecht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J., M. und P.) Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, können sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte in Griechenland auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere auf die Regeln betreffend Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), (Art. 27), Sozialleistungen (Art. 29), Wohnraum (32) und medizinischer Versorgung (30) berufen. Sie haben nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie keinen Zugang zu diesen Garantien gehabt haben, oder dass sie sich aktiv und konkret um Unterstützung bemüht hätten und ihnen die zustehenden Leistungen verwehrt worden wären. Das nicht weiter untermauerte Vorbringen, der Leiter des Camps respektive die Polizei habe ihnen nicht helfen können, genügt nicht, von einer Verletzung der staatsvertraglichen Verpflichtungen Griechenlands auszugehen. Es kann von den Beschwerdeführenden grundsätzlich erwartet werden, sich bei Bedarf an die entsprechenden Behörden, allenfalls bei übergeordneten Instanzen, in Griechenland zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen. Hierzu kann ergänzend auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 8.4 Den Beschwerdeführenden ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E.11.5.1).
E. 9.3 Sind Familien mit Kindern betroffen, welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 9.4 Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 9.5 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei auf die sehr ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 oben), welche vom Gericht geteilt werden. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie eineinhalb Jahre nach der Schutzgewährung der Beschwerdeführerin (am [...] 2023) Griechenland bereits verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von den Beschwerdeführenden zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert aufgezeigt und belegt. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer in Griechenland bereits in Spitalpflege begeben können und er hat seine Ehefrau zu einem Privatarzt geführt (vgl. Akte 30, Antworten 17 und 60). Auch die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sei in Griechenland «oft beim Arzt» gewesen. Im Camp in I._______ sei sie auch zu einem Psychologen gegangen und habe Medikamente erhalten (vgl. Akte 31, Antworten 8 und 12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle zukünftigen Bedarfs in Griechenland wieder die medizinische Infrastruktur in Anspruch nehmen könnten.
E. 9.6 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal das Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern nach Griechenland reisen kann, wo sich seine Eltern bereits aufgehalten haben und sein Vater viele Jahre lang bereits gewohnt und gearbeitet hat. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden hat das Kind, wie seine Eltern, ein Recht auf Zugang zu allgemeiner Bildung und später zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zu beruflicher Beratung, Ausbildung und Fortbildung (vgl. insb. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung).
E. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen.
E. 9.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9.10 Für das Gericht besteht daher auch kein Anlass, im Sinne des Subeventualbegehrens von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesen mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2365/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind, C._______, geboren am (...), alle afghanische Staatsangehörige, alle vertreten durch MLaw Raphael Locher, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______, suchten am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gaben sie unter anderem griechische Reisedokumente für Personen mit subsidiärem Schutz und griechische Aufenthaltstitel sowie medizinische Unterlagen zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 2. Oktober 2024 ergab, dass B._______ am (...) 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht und die griechischen Behörden ihr am (...) 2023 internationalen Schutz gewährt hatten. Der Abgleich betreffend A._______ ergab kein Resultat. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, das SEM die griechischen Behörden um eine Rückübernahme ersuchen werde und dazu, dass das SEM beabsichtigte, einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG inklusive Wegweisung nach Griechenland zu fällen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem eingeladen, zu Fragen betreffend Schulbildung, zu ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit, Sprachkenntnissen sowie zum Aufenthalt in Griechenland Stellung zu nehmen. D. Am 4. Oktober 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme von A._______ und B._______. Dabei wurden unter anderem die griechischen Reisepässe für Ausländer («Greek passport for foreigners») sowie die Aufenthaltsbewilligungen («Greek residence permit») für beide Personen beigelegt. E. Mit Begleitschreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2024 wurde ein ärztlicher Kurzbericht für das Bundesasylzentrum D._______ gleichen Datums eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin eine Eisenmangelanämie vorliegt und ihre Risikoschwangerschaft überwacht werde. F. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 11. Oktober 2024 wurde ausgeführt, bei A._______ und B._______ handle es sich um eine bald dreiköpfige Familie. Der Beschwerdeführer sei bereits vor zehn Jahren aus Afghanistan geflohen, wo er nie die Schule besucht, keinen Beruf erlernt habe und arbeitslos gewesen sei. Er könne weder lesen noch schreiben. Er habe im Iran während ungefähr drei Jahren als Tagelöhner gearbeitet. Im Jahr 2015 sei er nach Griechenland gereist, wo er heute über einen Schutzstatus verfüge. Dort habe er ebenfalls als Tagelöhner gearbeitet, habe nie eine Festanstellung gehabt und sei über längere Zeit arbeitslos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht, habe dort keinen Beruf erlernt und sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei sie aus Afghanistan ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe und wo sie ebenfalls über einen Schutzstatus verfüge. Die beiden hätten geheiratet und erwarteten ein gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführerin leide an diversen gesundheitlichen Problemen, sei depressiv, habe starke Kopfschmerzen und leide an Schlafstörungen. Beide Beschwerdeführende würden Dari sprechen, der Beschwerdeführer könne ein paar Worte Griechisch. Beide hätten nie eine Unterstützung in Griechenland erhalten, obwohl sich der Beschwerdeführer darum bemüht habe. Als dieser noch alleinstehend gewesen sei, sei es ihm gelungen, «irgendwie über die Runden» zu kommen. Er habe von 2015 bis 2023 in E._______ in einer renovationsbedürftigen Wohnung zusammen mit weiteren fünf Personen gelebt. Nach der Heirat hätten sie zusammen eine baufällige, nicht wettergeschützte Wohnung bezogen. In Griechenland hätte sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft wegen eines Notfalls in Spitalpflege begeben müssen. Weil beide nicht krankenversichert gewesen seien, habe das Spital eine Vorauszahlung von 150 Euro verlangt; weil der Beschwerdeführer nur über 100 Euro verfügt habe, seien sie ohne Behandlung wieder nach Hause gegangen. In der Folge hätten sie sich bei der Polizei nach Unterstützung erkundigt, worauf man sie an das Asylcamp in F._______ verwiesen habe. Der dortige Campleiter habe ihnen nicht weiterhelfen können. Man habe ihnen mitgeteilt, dass sie als Nichtkrankenversicherte für die bevorstehende Geburt eine Anzahlung von 2'800 Euro leisten müssten. Weil der Beschwerdeführer nicht über eine Festanstellung verfügt habe, hätten sie sich nicht versichern können. Er habe nur temporäre Arbeitseinsätze auf Plantagen gefunden. Nach der Heirat habe das Geld nicht mehr für beide gereicht. Die Kosten für die Schwangerschaftsuntersuchungen hätten sie nicht bestreiten können, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Im Weiteren wurde auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nur unter günstigen Voraussetzungen zumutbar sei. Solche Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Als Ehepaar hätten sie sich nur ein Jahr lang in Griechenland aufgehalten und es habe keine Integration stattgefunden. Bei einer Rückkehr gerate die Familie in eine existenzielle Notlage, weshalb deren vorläufige Aufnahme beantragt werde. G. Am 28. Oktober 2024 fanden Gespräche zur Rückführung in den sicheren Drittstaat Griechenland statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei am (...) in Griechenland angekommen und zunächst auf der Insel G._______ gewesen. Nach einem Monat habe er sich nach Athen begeben müssen. In Athen habe er von einer Hilfsorganisation das Essen erhalten. Er habe bis 2015 keinen Aufenthaltstitel in Griechenland besessen. Als er sich in H._______ am (...) verletzt habe, sei seine Verletzung im dortigen Spital behandelt worden. Danach sei er nach E._______ gegangen, wo er als Erntehilfskraft und in Gärten illegal gearbeitet und 15 Euro täglich verdient habe. Er habe versucht, mehr zu arbeiten, habe sich aber nie um eine andere Tätigkeit bemüht, weil dazu griechische Sprachkenntnisse und eine Ausbildung erforderlich gewesen wären. Die Arbeitgeber in Griechenland würden sich weigern, legale Anstellungen vorzunehmen. Er habe sich auch nie um Unterstützung bemüht, weil es diese in Griechenland nicht gebe. In E._______ habe es keine Hilfsorganisationen gegeben. Er habe seine Ehefrau im Camp F._______ kennengelernt. Ihre Eheschliessung im Jahr 2022 sei per Videocall mit einem Mullah in Afghanistan erfolgt. Ein in Griechenland konsultierter privater Arzt habe ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau wegen (...)problemen operiert werden müsse; er habe aber nicht über die finanziellen Mittel für eine Behandlung verfügt. Die Beschwerdeführerin trug vor, sie habe sich während ihres Aufenthaltes in Griechenland ab 2022 nicht um eine Unterstützung oder Arbeitsstelle bemüht, weil sie sich in einem Camp aufgehalten habe. Sie sei psychisch sehr angeschlagen und krank gewesen, nachdem man sie aus dem Camp geworfen und die Abgabe von Essen eingestellt habe. Sie habe auch keine Gelegenheit gehabt, die Sprache zu lernen. Seit ihrer Ausreise aus Afghanistan habe sie (...)schmerzen, sei deswegen in Griechenland oft beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten, die nicht gewirkt hätten. Im Camp auf I._______ sei sie zu einem Psychologen gegangen und habe auch Medikamente erhalten. Nachdem sie ins Camp F._______ transferiert worden sei, habe es weder einen Arzt oder Psychologen noch Medikamente gegeben. In Griechenland seien die Arztkosten sehr hoch gewesen. Sie hätte wegen ihrer Schwangerschaft alle zwei Wochen Kontrolluntersuchungen machen müssen, habe aber nicht über die für die Geburt erforderlichen 1'800 bis 2'000 Euro verfügt. Während des Gesprächs wurde seitens der Rechtsvertretung die Erteilung der vorläufigen Aufnahme beantragt; eventualiter sei der medizinische Sachverhalt abzuklären, wobei die Risikoschwangerschaft zu berücksichtigen sei. H. Die griechischen Behörden stimmten mit elektronischer Mitteilung (E-Mail) vom 29. Oktober 2024 dem Rücknahmeersuchen der Schweizer Behörden betreffend A._______ und B._______ zu. Dem SEM wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass Griechenland dem Ehemann am (...) 2014 subsidiären Schutz («subsidiary protection»), gültig bis zum (...) 2024, und der Ehefrau am (...) 2023 denselben Schutzstatus, gültig bis (...) 2026, gewährt habe. I. Mit Begleitschreiben vom 4. November 2024 wurden zwei weitere Arztberichte des Stadtspitals J._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 16. und 30. Oktober 2024 eingereicht. Dabei wurde jeweils festgehalten, die Schwangerschaftskontrolle und die Sonoanatomie seien unauffällig. Weiter wurden insbesondere eine Depression, ein Panaritium, eine Eisenmangelanämie sowie Streptokokken der Gruppe B diagnostiziert. Gemäss einem weiteren Bericht des Spitals K._______ wurde am 3. Dezember 2024 ebenfalls eine Schwangerschaftskontrolle durchgeführt. J. In zwei weiteren Austrittsberichten und einer Bestätigung des Spitals K._______ vom 24. Dezember 2024 respektive 14. Januar 2025 wurde festgehalten, dass die Spontangeburt des Sohnes C._______ am (...) Dezember 2024 problemlos erfolgt sei. Beim Kind und der Kindesmutter seien keine Auffälligkeiten festzustellen; beide hätten in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Betreuung entlassen werden können. Bei der Beschwerdeführerin wurden zudem insbesondere eine postpartale (nachgeburtliche) Anämie und eine Depression diagnostiziert. K. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass angesichts des jungen Alters ihres Sohnes nicht vorgesehen sei, eine Anhörung durchzuführen. Ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland gewährt und zudem Gelegenheit eingeräumt, sich zu allfälligen Gründen, die gegen eine Wegweisung ihres Sohnes nach Griechenland sprechen würden, zu äussern. L. Am 4. Februar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden unter Verweis auf die erfolgte Geburt des Sohnes C._______ und der Vorlage einer Spitalbestätigung um eine aktuelle Rückübernahmebestätigung für die ganze Familie. M. In einem weiteren Bericht des Spitals K._______ vom 5. Februar 2025 wird - nebst den bereits in den früheren Berichten gestellten Diagnosen - eine unauffällige Postpartumkontrolle festgehalten. N. Die griechischen Behörden stimmten mit E-Mail vom (...) 2025 dem Rücknahmeersuchen der Schweizer Behörden betreffend das Kind C._______ unter Verweis auf die Einheit der Familie zu. O. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2025 verwiesen die Beschwerdeführenden auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 / E-3431/2021 (a.a.O.) zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland und führten dazu aus, der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern sei nur bei Vorliegen von günstigen Umständen zumutbar. Nach der Geburt ihres Kindes gehörten die Beschwerdeführenden zur Personengruppe mit einer erhöhten Vulnerabilität. Sie würden mit ihrem Neugeborenen keine Zukunft in Griechenland sehen und befürchteten, dass ihr Sohn dort nicht zur Schule gehen und die Sprache nicht lernen könne, womit er dort auch nicht arbeiten oder sich seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Das Kindeswohl sei vorliegend als vorrangig zu betrachten. Am Antrag auf vorläufige Aufnahme der Familie werde festgehalten. P. In zwei nachgereichten Berichten von «Swiss Medi Kids» vom 20. und 26. Februar 2025 wird betreffend den Sohn C._______ festgehalten, dass er gesund sei, gut gedeihe und altersgerecht entwickelt sei. Q. Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 24. März 2025 den Entscheidentwurf zu. Diese reichte am 26. März 2025 ihre Stellungnahme dazu ein. R. Mit Verfügung vom 26. März 2025 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. April 2025 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 3. März 2025 und stellten folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei betreffend C._______ vollständig und betreffend B._______ und A._______ bezüglich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, B._______ und A._______vorläufig aufzunehmen.
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch von C._______ einzutreten.
4. Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Vorinstanz anzuweisen, auch C._______ vorläufig aufzunehmen.
5. Subeventualiter zu den Ziffern 2 bis 4 sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
6. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung sowie betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes für C._______ einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. T. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte das SEM zur Vernehmlassung auf. U. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinem Nichteintretensentscheid fest. V. Am 19. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
4. Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden hätten im sicheren Drittstaat Griechenland subsidiären Schutz erhalten und Griechenland habe der Rückübernahme (der dreiköpfigen Familie) zugestimmt. Die Beschwerdeführenden könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Die griechischen Behörden hätten mit expliziter Zitierung der Familieneinheit auch der Rückübernahme des Sohnes zugestimmt. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland könnten die Beschwerdeführenden den Einbezug ihres Sohnes in ihren Status als Begünstigte subsidiären Schutzes beantragen. Der Beschwerdeführer habe sich seit August 2008 kontinuierlich bis 2024 in Griechenland aufgehalten. Er habe mithilfe von Bekannten und Freunden jeweils eine Unterkunft für sich selbst und seine Ehefrau finden und für sie auch eine private Klinik aufsuchen können. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland könnten die Beschwerdeführenden auf ein soziales Netz zurückgreifen. Sollte der Verdienst für die gesamte Familie nicht reichen, sei es zumutbar, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. In Griechenland seien Betreuungs- und Unterstützungsangebote für den Sohn vorhanden. Die Beschwerdeführenden hätten nicht die zumutbaren Anstrengungen unternommen, um in Griechenland Hilfe an den richtigen Stellen in Anspruch zu nehmen. Seit ihrer Eheschliessung hätten sie sich einzig an die Polizei und an ein Camp gewandt. Die gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich die Depression, seien nicht derart schwerwiegend, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, sich um den Sohn zu kümmern und nebenbei die griechische Sprache zu erlernen. Für das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat sei Griechenland zuständig. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich über ein solides Netzwerk in Griechenland, zumal er angegeben habe, durch Vermittlung eines Freundes eine Wohnung gefunden zu haben, welche er mit anderen Personen geteilt habe. Seit seinem Aufenthalt in E._______ (anfangs 2009) sei er arbeitstätig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es ihm nicht möglich gewesen sein solle, eine legale Anstellung zu finden. Er habe regelmässig gearbeitet und habe bei einer Hilfsorganisation Unterstützung während seines Aufenthaltes in Athen erhalten. Während seines über zehnjährigen Aufenthalts habe er sich mit dem dortigen System vertraut machen können. Die Beschwerdeführenden seien auch künftig mit ihrem neugeborenen Kind in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitstätigkeit oder bei Bedarf durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen zu bestreiten. Als Schutzberechtigte hätten beide Beschwerdeführende Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt und sie könnten sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Es könne von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg einfordern, wozu auf die Internetseite des UNHCR Griechenlands verwiesen werde. Im Weiteren seien nicht für jede Arbeitstätigkeit Griechischkenntnisse zwingend nötig. Zudem sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, im Laufe ihres Aufenthaltes die Landessprache allmählich zu erlernen und ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, dass Griechenland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-1698/2025 vom 19. März 2025 neuerlich bekräftigt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit auch bei Familien mit Kindern greife, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen würden. Das SEM erachte den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gemäss den getätigten vorinstanzlichen Abklärungen sei bei den Beschwerdeführenden und ihrem Kind kein dringender medizinischer Handlungsbedarf auszumachen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten physischen und psychischen Probleme seien auch in Griechenland adäquat medikamentös behandelbar. Die zu den Akten gereichten Arztberichte aus Griechenland würden bestätigen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung erhalten hätten. Es sei auch davon auszugehen, dass sie über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen würden. Gemäss Rechtsprechung ändere auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich in Griechenland um eine erneute Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Bauwesen zu bemühen. Dort bestehe auch eine gesetzlich verankerte Schulpflicht für alle Kinder im Alter von fünf bis 15 Jahren, einschliesslich Schutzberechtigte. Der Zugang des Sohnes zum griechischen Schulsystem sei gesichert. Kinder zwischen sechs Monaten und fünf Jahren könnten auch eine Kindertagesstätte besuchen. Die Beschwerdeführenden könnten bei Bedarf bei den zuständigen Stellen auch das EEE (Garantiertes Mindesteinkommen) beantragen, was verhindere, dass sie in eine Notlage gerieten. Zudem stehe ihnen das HELIOS-Programm oder andere von karitativen oder Migrantenorganisationen zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen offen. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der begünstigenden Umstände und nach Prüfung des Kindeswohls zumutbar. 5.2 In der Beschwerde wird vorweg ausgeführt, es müsse zuerst geprüft werden, ob ein Dublin-Verfahren durchzuführen sei. Es sei unbestritten, dass bisher nicht darüber entschieden worden sei, ob der Sohn international schutzberechtigt sei. Dieser habe ein Rechtsschutzinteresse daran, dass diese Frage geklärt werde. Es sei daher zu entscheiden, welches Land für die Schutzgewährung zuständig sei: das Land, in welchem die Eltern internationalen Schutz erhalten hätten oder das Land, in welchem er geboren worden sei und er sich bisher einzig aufgehalten und um Asyl nachgesucht habe. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und insbesondere auf die Rechtssache C-/702/20 sei vorliegend gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuches des Sohnes zuständig. Dieser habe sich nie in Griechenland aufgehalten und verfüge auch über keine Aufenthaltsberechtigung dort. Bereits aus diesem Grund könne vorliegend Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung kommen. Aufgrund von Art. 8 EMRK sei auch der Aufenthalt der Eltern in der Schweiz zu regeln. Das SEM habe über weite Strecken die individuell vorliegenden Voraussetzungen und Gegebenheiten der Beschwerdeführenden nicht geprüft und habe von der für den Ehemann isoliert betrachteten Situation auf die gesamte Familie geschlossen. Die «begünstigenden Umstände» habe das SEM aus der in Griechenland generell herrschenden Lage abgeleitet und dabei das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet. Die lange Aufenthaltsdauer in Griechenland könne nur für den Ehemann als begünstigender Umstand betrachtet werden, nicht in Bezug auf die Ehefrau. Das Ehepaar verfüge über keine oder sehr geringfügige Griechisch-Kenntnisse und habe kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Griechenland. Der Beschwerdeführer sei nur illegal und auf Abruf dort arbeitstätig gewesen. Sein Einkommen habe 15 bis 17 Euro pro Tag betragen. Für die Familie habe dieses Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts gereicht. Die Gesundheitsaspekte stellten vorliegend erschwerende Umstände dar. Der Zugang zu einer Wohnung sei für eine Familie mit einem Baby essentiell und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten seien von einem Wohnsitznachweis abhängig. Der Sohn verfüge nicht über einen Schutzstatus in Griechenland und es sei offen, wie sein Aufenthalt dort geregelt werde. Vorliegend sei einzig der lange Aufenthalt des Ehemannes ein begünstigendes Element. Die übrigen Kriterien für günstige Umstände seien vorliegend nicht erfüllt. Die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches des Sohnes sei vom SEM nicht ausreichend geprüft worden, weshalb das Verfahren zur vertieften Abklärung und zur Vervollständigung des relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die griechischen Behörden hätten unter Verweis auf die Einheit der Familie der Rückübernahme des in der Schweiz geborenen Sohnes zugestimmt. Es könne davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr nach Griechenland vollumfänglich Zugang zu sämtlichen Leistungen der Qualifikationsrichtlinie (der EU) und somit denselben Leistungen wie seine schutzberechtigten Eltern habe. Die Rechtsprechung des EuGH sei für das SEM nicht verbindlich; die Konstellation im zitierten Urteil unterscheide sich jedoch ohnehin vom vorliegenden Fall, nachdem der Rückübernahme aller Familienmitglieder seitens der griechischen Behörden zugestimmt worden sei. Die Durchführung eines Dublin-Verfahrens sei nicht angezeigt und würde dem Sinn und Zweck der Dublin-III-VO widersprechen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Sohn eigenständige Asylgründe habe. Die Gefahr der Entstehung eines «refugee in orbit» bestehe nicht. Für die Beschwerdeführenden seien begünstigende Umstände im Sinne des zitierten Koordinationsurteils gegeben. Der Ehemann habe mehr als 15 Jahre lang in Griechenland gelebt und über viele Jahre hinweg dort gearbeitet. Es sei daher nicht plausibel, dass er kaum über Kenntnisse der griechischen Sprache verfüge; er könne sich zumindest verständigen. Er verfüge über ein gewisses soziales Netz und sei mit den Gepflogenheiten sowie dem Arbeits- und Wohnungsmarkt im Land vertraut. Die bei ihm vorliegenden begünstigenden Umstände würden sich auf die ganze Familie auswirken. Der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland um Arbeit, Unterkunft und ärztliche Konsultationen kümmern können. Von ihm könne verlangt werden, dass er sich um eine legale Arbeitsstelle bemühe. Als Schutzberechtigte hätten die Beschwerdeführenden unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt wie griechische Staatsbürger. Die Ehefrau könne zumindest in einem Teilzeitpensum arbeitstätig sein. Aus den Akten erschliesse sich nicht, dass die Beschwerdeführenden jemals einen Antrag auf Krankenversicherung oder Unterstützungsleistungen bei einer zuständigen griechischen Behörde eingereicht hätten oder ihnen aus der Qualifikationsrichtlinie zustehende Leistungen verweigert worden wären. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine Notlage geraten würden, wozu auf das Urteil E-1698/2025, a.a.O. E. 13.4 verwiesen werde. 5.4 In ihrer Replik vom 19. Mai 2025 entgegneten die Beschwerdeführenden, Urteile des EuGH müssten vom SEM im Hinblick auf einheitliche Bedingungen in der Anwendung der Dublin-III-VO berücksichtigt werden. Es sei unerheblich, ob die griechischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt hätten. Eine solche Zustimmung legitimiere weder den Verzicht auf ein Zuständigkeitsverfahren noch heile es diesen Verfahrensfehler. Die Geburt eines Kindes in einem anderen Dublin-Staat begründe neue Umstände, die eine eigenständige Zuständigkeitsprüfung erforderten. Zudem anerkenne das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 9.6 des Referenzurteils, dass Schutzberechtigte in Griechenland deutlich schlechtere Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, als griechische Staatsangehörige. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung gehe es um die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Relevant sei dabei der Zeitpunkt der Rückkehr. Ob die Ehefrau zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt eine Teilzeitstelle finden könne, sei irrelevant. Vorliegend könnte bei einer Rückkehr einzig der Ehemann arbeiten und sein alleiniges Einkommen genüge nicht, um eine existenzielle Notlage der Familie abzuwenden. 6. 6.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Dies hat zur Folge, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.H.). 6.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden A._______ und B._______ in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und beide über griechische Reisepässe (für Ausländer) und Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D.). Nachdem die griechischen Behörden am 29. Oktober 2024 ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid betreffend die Eltern erfüllt. 6.3 Hinsichtlich des in der Schweiz geborenen Sohnes der Beschwerdeführenden, C._______, wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-720/20 ergebe sich, dass die Schweiz gemäss Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Das SEM sei folglich zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Der zitierte Entscheid des EuGH vom 1. August 2022 in der Rechtssache C-720/20 betrifft die Frage, ob ein Mitgliedstaat den Antrag eines in seinem Hoheitsgebiet geborenen Kindes auf internationalen Schutz als unzulässig zurückweisen kann, weil dessen Familienangehörige bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz geniessen. Der EuGH befand, dass Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht analog auf die Situation anwendbar sei, in der ein Minderjähriger und seine Familienangehörigen Anträge auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat stellen, in dem der Minderjährige geboren wurde, seine Eltern jedoch bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz geniessen würden. Der Mitgliedstaat, in welchem die Familienangehörigen des (in einem anderen Mitgliedstaat nachgeborenen) Kindes internationalen Schutz geniessen, sei nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Antrags des Kindes nur dann zuständig, wenn die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan hätten. Liege keine schriftliche Kundgebung des Wunsches vor und lasse sich anhand der Kriterien der Dublin-III-Verordnung kein anderer Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat bestimmen, sei der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. 6.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, unterscheidet sich die Konstellation im genannten EuGH-Urteil vom hier zu beurteilenden Fall insofern, als dem Nichteintretensentscheid ein Verfahren mit Griechenland vorausging, in welchem die griechischen Behörden der Rückübernahme des in der Schweiz geborenen Kindes ausdrücklich zugestimmt haben. Inwiefern dies für die Beurteilung der Tragweite des EuGH-Urteils von Relevanz ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend dargelegt - die Beschwerdeführenden aus dem Urteil ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 6.3.3 Die Dublin-III-VO regelt die internationale Zuständigkeit für die Prüfung von Asylgesuchen innerhalb des Dublin-Raums. Aus der daraus allenfalls resultierenden staatsvertraglichen Zuständigkeit der Schweiz folgt jedoch nicht, dass jedes Asylgesuch zwingend materiell geprüft werden muss. Liegt ein innerstaatlicher Nichteintretensgrund vor, ist das SEM berechtigt respektive verpflichtet, ungeachtet der Dublin-Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Wie nachfolgend dargelegt wird, sind die Voraussetzungen für einen solchen Entscheid nicht nur hinsichtlich der Eltern, sondern auch in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer erfüllt. 6.4 Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, wurde in der Schweiz geboren und hat sich zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten. Er fällt somit - wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten - nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, welcher einen vorherigen Aufenthalt im sicheren Drittstaat voraussetzt. In seinem Fall ist jedoch der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. e gegeben. Danach ist auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Kindes im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern der Fall, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wurde im EU-Land Griechenland subsidiärer Schutz gewährt. Die griechischen Behörden haben nicht nur ihrer Rückübernahme zugestimmt, sondern auch ausdrücklich zugesichert, dass sie deren knapp sechs Monate alten Sohn gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie aufnehmen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte] 48). Daraus ist abzuleiten, dass er in den Schutzstatus seiner Eltern einbezogen wird und in Griechenland Wohnsitz nehmen kann. Hinweise darauf, dass in Griechenland für ihn kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor. Sowohl die in Bst. a als auch in Bst. e von Art. 31a Abs. 1 AsylG vorgesehene Regelung ist Ausdruck des im Asylverfahren geltenden Subsidiaritätsprinzips, laut welchem eine Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn sie über eine zumutbare Schutzalternative in einem Drittstaat verfügt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie in einem solchen Staat internationalen Schutz erhalten kann. Die Vorinstanz hat ihre rechtliche Argumentation zwar nicht explizit auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG abgestützt. Die Beschwerdeführenden hatten aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene hinreichend Gelegenheit, sich zum Nichteintreten aufgrund einer Schutzalternative in Griechenland zu äussern und ihren Standpunkt wirksam einzubringen. Unter diesen Umständen kann auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs zur substituierten Begründung verzichtet werden, zumal vorliegend kein Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangt, mit dem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht hätten rechnen müssen. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
7. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegensteht. Die Beschwerdeführenden haben im Verlauf des Asylverfahrens mehrere Arztberichte eingereicht. Der medizinische Sachverhalt ist daher als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind - ohne diese zu verkennen - nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Die Beschwerdeführenden haben weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln untermauert, dass sie in besonderem Ausmass auf medizinische Behandlung angewiesen wären. Gemäss den Arztberichten verlief die Geburt des Sohnes problemlos und das Kleinkind entwickelt sich gut und altersgerecht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J., M. und P.) Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, können sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte in Griechenland auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie, insbesondere auf die Regeln betreffend Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), (Art. 27), Sozialleistungen (Art. 29), Wohnraum (32) und medizinischer Versorgung (30) berufen. Sie haben nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie keinen Zugang zu diesen Garantien gehabt haben, oder dass sie sich aktiv und konkret um Unterstützung bemüht hätten und ihnen die zustehenden Leistungen verwehrt worden wären. Das nicht weiter untermauerte Vorbringen, der Leiter des Camps respektive die Polizei habe ihnen nicht helfen können, genügt nicht, von einer Verletzung der staatsvertraglichen Verpflichtungen Griechenlands auszugehen. Es kann von den Beschwerdeführenden grundsätzlich erwartet werden, sich bei Bedarf an die entsprechenden Behörden, allenfalls bei übergeordneten Instanzen, in Griechenland zu wenden und um Unterstützung zu ersuchen. Hierzu kann ergänzend auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden. 8.4 Den Beschwerdeführenden ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E.11.5.1). 9.3 Sind Familien mit Kindern betroffen, welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 9.4 Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 9.5 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei auf die sehr ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 oben), welche vom Gericht geteilt werden. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie eineinhalb Jahre nach der Schutzgewährung der Beschwerdeführerin (am [...] 2023) Griechenland bereits verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von den Beschwerdeführenden zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert aufgezeigt und belegt. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer in Griechenland bereits in Spitalpflege begeben können und er hat seine Ehefrau zu einem Privatarzt geführt (vgl. Akte 30, Antworten 17 und 60). Auch die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie sei in Griechenland «oft beim Arzt» gewesen. Im Camp in I._______ sei sie auch zu einem Psychologen gegangen und habe Medikamente erhalten (vgl. Akte 31, Antworten 8 und 12). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle zukünftigen Bedarfs in Griechenland wieder die medizinische Infrastruktur in Anspruch nehmen könnten. 9.6 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal das Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern nach Griechenland reisen kann, wo sich seine Eltern bereits aufgehalten haben und sein Vater viele Jahre lang bereits gewohnt und gearbeitet hat. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden hat das Kind, wie seine Eltern, ein Recht auf Zugang zu allgemeiner Bildung und später zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zu beruflicher Beratung, Ausbildung und Fortbildung (vgl. insb. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung). 9.7 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen. 9.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.10 Für das Gericht besteht daher auch kein Anlass, im Sinne des Subeventualbegehrens von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der Antrag wird deshalb abgewiesen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesen mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: