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E-5311/2025

E-5311/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, es seien die Dispositivziffern 2 (Wegweisung) und 3 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auch der von Kindern - einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland - die klarerweise auch die minderjährigen Kinder einschliessen - sowie zur medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, beschlägt nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten und sie seien nach Griechenland wegzuweisen. Weiter führt das SEM aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie die Behörden nicht kontaktiert und Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente verlassen. Mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung weist das SEM sodann darauf hin, dass es in Griechenland die Möglichkeit gebe, das sogenannte Garantierte Mindesteinkommen zu beantragen. Bis zur Genehmigung hätten die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, der nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert werden könne. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden hätten sodann Unterstützungsleistungen erhalten, auch wenn sich diese nicht mit ihren Vorstellungen gedeckt hätten. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung der Beschwerdeführenden seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Alsdann gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sodann nicht darauf schliessen lassen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass ihre Erkrankungen in der Schwere oder in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei.

E. 4.2 Dem wird in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung der bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegengehalten, es lägen keine begünstigenden Umstände vor und der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Eine Rückkehr nach Griechenland verletze zudem Art. 3 EMRK. Aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem würden die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage geraten, was insbesondere für die gesundheitliche angeschlagene Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder verheerend wäre. Weiter werden gravierende Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland bei der Unterbringung, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung angeführt. Zudem gebe es für Schutzberechtigte in Griechenland keine wirksamen Rechtsmittel. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland auch im Hinblick auf das Kindeswohl. Es handle sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Eine Rückführung nach Griechenland sei mit internationalem Recht und insbesondere dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht vereinbar. Insbesondere die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht gewährleistet. Der faktische Zugang zum Gesundheitssystem sei den Beschwerdeführenden verwehrt geblieben. Auch wenn keine lebensbedrohlichen Gesundheitsbeschwerden vorliegen würden, sei festzuhalten, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung mangelhaft sei. Sie könnten zukünftig ohne Weiteres in eine existenzbedrohende Situation gelangen. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).

E. 6.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).

E. 6.2.4 Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E.9.8).

E. 6.3.1 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Entsprechend haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie unmittelbar nach Erhalt der Reisedokumente in die Schweiz aus.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden mit zwei Kindern nicht. Was die Schulpflicht in Griechenland anbelangt, ist mit dem SEM jedoch darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder dieser unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, < https://asylumineurope.org/reports/country/greece/ >, abgerufen am 16.12.2025). Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

E. 6.3.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es ist ihnen denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe aufzubringen.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Endometriose und psychische Beschwerden) sind für sie zweifellos belastend, sie sind indessen nicht von einer derartigen Schwere, dass sie und ihre Familie deswegen als äusserst verletzliche Personen einzustufen wären. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Arztbericht vom 6. November 2025 am 7. Oktober 2025 aufgrund der Einnahme einer Überdosis von Medikamenten stationär aufgenommen. Aus dem Arztbericht geht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode) sowie die Freiwilligkeit des stationären Aufenthalts hervor. Doch auch das Vorliegen einer schweren depressiven Episode stellt praxisgemäss kein Vollzugshindernis dar (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.3; D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1). Hinsichtlich der aktenkundigen Erkrankungen und Beschwerden bestehen in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdeführerin bei Bedarf aufgrund ihres Schutzstatus Zugang hat. Eine Fortführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung sowie allfällige weitere Untersuchungen sind damit auch in Griechenland gewährleistet. In lebensbedrohlichen Situationen haben in Griechenland alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Suizidalität stellt für sich allein zudem kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychiatrischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen und/oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren. Sie ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5042/2025 vom 31. Juli 2025 E.7.2.3). Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. oben E. 6.2.2 f.).

E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.

E. 6.4 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 30. April 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben, sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind und über bis Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5311/2025 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Yasmin Wagner, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern am 31. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 3. Juni 2024 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen dort am 5. Februar 2025 internationaler Schutz gewährt wurde. B. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 8. April 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. C. C.a Mit Schreiben vom 9. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. C.b In der schriftlichen Stellungnahme vom 15. April 2025 trug ihre Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Lebensbedingungen in Griechenland katastrophal gewesen seien. Zwei Monate vor Erhalt des Asylentscheids hätten nur noch die Kinder Essen erhalten und es habe keine finanzielle Unterstützung gegeben. So hätten sie auch keine Medikamente beziehen und medizinische Behandlungen erhalten können. Nach Erhalt des Schutzstatus hätten sie die Unterkunft sofort verlassen müssen. Das habe sie an die traumatische Ankunft in Griechenland erinnert, wo sie zu Beginn auf der Strasse gelebt hätten, weil sie in keinem Camp aufgenommen worden seien. Sie hätten deshalb direkt einen Flug in die Schweiz gebucht, den der Bruder des Beschwerdeführers bezahlt habe. Sie hätten sich nicht darum bemüht, Unterstützung vom griechischen Staat oder von NGO's zu erhalten. Es habe einfach keine Möglichkeiten hierfür gegeben. Es sei nicht möglich, nach Griechenland zurückzukehren, da die Beschwerdeführerin an Endometriose leide. Bereits in Afghanistan sei sie deshalb in Behandlung gewesen. Sie müsse sich alle drei Monate in ärztliche Behandlung begeben, da sie immer wieder bakterielle Infektionen im Schambereich habe. Aufgrund der Endometriose leide sie seit mehreren Jahren an Depressionen, weshalb sie auch in Afghanistan in Behandlung gewesen sei. In Griechenland habe sie keine Behandlungen oder Medikamente erhalten. Nachdem die Medikamente aus Afghanistan aufgebraucht gewesen seien, sei es für sie unerträglich geworden. Der Sohn leide an Asthma und würde ein Spray benötigen. Nach einer Untersuchung in Griechenland habe er einen solchen nicht erhalten, da er keine akuten Probleme gehabt habe. Ihre Kinder würden dringend Schulbildung benötigen, doch dies sei in Griechenland unmöglich. Sie hätten keine Sprachkurse erhalten. Eine Integration in griechische Schulen erscheine unmöglich. Zudem hätten sie nie eine rechtliche Vertretung erhalten. D. In den nachfolgend durchgeführten Befragungen beziehungsweise Gesprächen zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 25. April 2025 wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme und konkretisierten, dass sie einen Tag nach Erhalt der Reisedokumente am 28. März 2025 mit ihren griechischen Reisepässen von Thessaloniki in die Schweiz geflogen seien. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 30. April 2025 zu und teilten mit, diese seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und sie würden über bis am 4. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nahm am 6. Mai 2025 erneut zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland Stellung. Der Vorinstanz reichte sie diverse Beweismittel zu den Akten, darunter Fotos aus Griechenland, ein Video zur Unterkunft in Griechenland sowie medizinische Unterlagen. G. G.a Am 8. Juli 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. G.b In der Stellungnahme vom 9. Juli 2025 brachte ihre Rechtsvertreterin zusammenfassend vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer habe sich um eine Arbeit in Griechenland bemüht, doch keine Möglichkeit gefunden, ein Einkommen zu generieren. Die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen. Der Besuch eines Sprachkurses sei nicht möglich gewesen. Zukunftsperspektiven gebe es für sie dort nicht, insbesondere nicht für die zwei minderjährigen Kinder. Die Familie habe keine Unterstützung bei der Integration sowie bei der Wohnungs- und Arbeitssuche erhalten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine günstigen Umstände ersichtlich. Sie seien eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und würden der Kategorie der vulnerablen Personen angehören. Die Familie verfüge über keine Kenntnisse der griechischen Sprache und habe keine ausreichenden finanziellen Mittel. Auch die vom SEM genannten Organisationen könnten die Beschwerdeführenden nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit schützen, was insbesondere für sie als vulnerable Familie schwerwiegende Folgen haben könne. Deshalb seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 17. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. In dieser wurde beantragt, die Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter seien individuelle Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine Unterbringung und eine medizinische Versorgung sicherzustellen; sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. J. Der zuständige Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 22. Juli 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 18. August 2025 zwei medizinische Dokumente nach und informierte das Gericht mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 darüber, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, sowie dass nach der Einnahme einer Überdosis von Medikamenten eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik notwendig geworden sei. Medizinische Unterlagen würden so bald wie möglich nachgereicht. L. Mit Verfügung vom 12. November 2025 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, die angekündigten medizinischen Unterlagen einzureichen. Diese gingen am 18. November 2025 fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, es seien die Dispositivziffern 2 (Wegweisung) und 3 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der allgemeinen Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auch der von Kindern - einlässlich auseinandergesetzt. Ausserdem hat es unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation, einschliesslich des Kindeswohls und ihres Gesundheitszustandes, rechtsgenüglich abgeklärt. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 ff.). Dabei durfte das SEM sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. So sind den vorinstanzlichen Erwägungen detaillierte Ausführungen zur Situation und zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden in Griechenland - die klarerweise auch die minderjährigen Kinder einschliessen - sowie zur medizinischen Versorgung ebendort zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, beschlägt nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten und sie seien nach Griechenland wegzuweisen. Weiter führt das SEM aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen, oder dass sie die ihnen noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt hätten, um sich in Griechenland eine Zukunft aufzubauen. Vielmehr hätten sie die Behörden nicht kontaktiert und Griechenland kurze Zeit nach Erhalt der Reisedokumente verlassen. Mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung weist das SEM sodann darauf hin, dass es in Griechenland die Möglichkeit gebe, das sogenannte Garantierte Mindesteinkommen zu beantragen. Bis zur Genehmigung hätten die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, der nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert werden könne. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden hätten sodann Unterstützungsleistungen erhalten, auch wenn sich diese nicht mit ihren Vorstellungen gedeckt hätten. Angesichts des Bildungsstands und der Arbeitserfahrung der Beschwerdeführenden seien grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Erwerbstätigkeit zu finden und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf die Kinder sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Alsdann gälten die griechischen Behörden sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sodann nicht darauf schliessen lassen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass ihre Erkrankungen in der Schwere oder in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 4.2 Dem wird in ihrer Beschwerde, nebst der Wiederholung der bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegengehalten, es lägen keine begünstigenden Umstände vor und der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Eine Rückkehr nach Griechenland verletze zudem Art. 3 EMRK. Aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem würden die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage geraten, was insbesondere für die gesundheitliche angeschlagene Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder verheerend wäre. Weiter werden gravierende Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland bei der Unterbringung, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung angeführt. Zudem gebe es für Schutzberechtigte in Griechenland keine wirksamen Rechtsmittel. Das SEM verkenne die Situation in Griechenland auch im Hinblick auf das Kindeswohl. Es handle sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Eine Rückführung nach Griechenland sei mit internationalem Recht und insbesondere dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) nicht vereinbar. Insbesondere die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht gewährleistet. Der faktische Zugang zum Gesundheitssystem sei den Beschwerdeführenden verwehrt geblieben. Auch wenn keine lebensbedrohlichen Gesundheitsbeschwerden vorliegen würden, sei festzuhalten, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung mangelhaft sei. Sie könnten zukünftig ohne Weiteres in eine existenzbedrohende Situation gelangen. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern zurück nach Griechenland abgeschoben würden, würden von griechischen Behörden keinerlei Informationen erhalten, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 6.2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). 6.2.4 Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E.9.8). 6.3 6.3.1 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Entsprechend haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie unmittelbar nach Erhalt der Reisedokumente in die Schweiz aus. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführenden mit zwei Kindern nicht. Was die Schulpflicht in Griechenland anbelangt, ist mit dem SEM jedoch darauf hinzuweisen, dass auch schutzberechtigte Kinder dieser unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, , abgerufen am 16.12.2025). Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 6.3.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und den Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es ist ihnen denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe aufzubringen. 6.3.4 Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Endometriose und psychische Beschwerden) sind für sie zweifellos belastend, sie sind indessen nicht von einer derartigen Schwere, dass sie und ihre Familie deswegen als äusserst verletzliche Personen einzustufen wären. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Arztbericht vom 6. November 2025 am 7. Oktober 2025 aufgrund der Einnahme einer Überdosis von Medikamenten stationär aufgenommen. Aus dem Arztbericht geht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (schwere Episode) sowie die Freiwilligkeit des stationären Aufenthalts hervor. Doch auch das Vorliegen einer schweren depressiven Episode stellt praxisgemäss kein Vollzugshindernis dar (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.3; D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1). Hinsichtlich der aktenkundigen Erkrankungen und Beschwerden bestehen in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen die Beschwerdeführerin bei Bedarf aufgrund ihres Schutzstatus Zugang hat. Eine Fortführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Betreuung sowie allfällige weitere Untersuchungen sind damit auch in Griechenland gewährleistet. In lebensbedrohlichen Situationen haben in Griechenland alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Suizidalität stellt für sich allein zudem kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychiatrischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen und/oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren. Sie ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5042/2025 vom 31. Juli 2025 E.7.2.3). Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. oben E. 6.2.2 f.). 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 6.4 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 30. April 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben, sie im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind und über bis Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 22. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: