Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und dieser Staat habe sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Soweit sie geltend mache, sie fürchte sich dort vor Übergriffen respektive ihrer Tochter sei nicht geholfen worden, als sie einen solchen erlitten habe, gelte es festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei. Es sei ihr zuzumuten, sich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden, wobei ihr allenfalls karitative Organisationen unterstützend zur Seite stehen könnten. Diese würden auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem jüngsten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, festgehalten. Zwar könne diese Vermutung umgestossen werden; bei gesunden oder nur «leicht» vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sei dies aber in der Regel nicht der Fall. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei etwa bei nicht schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder bei depressiven Episoden als zumutbar erachtet worden. Die Lebensbedingungen seien zwar nicht einfach, aber Personen mit Schutzstatus könnten sich auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen ausländischen Personen in vielerlei Hinsicht gleichgestellt seien. Es dürfe erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Sie habe denn auch ausgeführt, dass sie sich bereits an staatliche Stellen und Hilfsorganisationen gewandt habe und zeitweise unterstützt worden sei. Die pauschale Angabe, sie habe sich nicht ausgekannt und nicht gewusst, wie sie Hilfe erhalten könnten, müsse deshalb als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei folglich nicht nachgewiesen, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Das SEM gehe davon aus, dass sie über eine «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Damit habe sie Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen, und sie könne sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Auch wenn die adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands für Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Zudem kehre sie zusammen mit ihrer Tochter B._______ (N [...]) nach Griechenland zurück, womit sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Auch ihre andere Tochter F._______ (N [...]) sei verpflichtet, nach Griechenland zurückzukehren. Sodann leide sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, darunter Probleme mit der (...) sowie psychische Beeinträchtigungen. Der Sachverhalt sei diesbezüglich aber als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb auf das Abwarten weiterer Arztberichte verzichtet werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesundheitsprobleme derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Vorliegend könne auch ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage vorliege und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Für Personen mit Flüchtlingsstatus sei die medizinische Versorgung gewährleistet, da sie in dieser Hinsicht griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien. Aus den ärztlichen Berichten könne nicht geschlossen werden, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchem festgehalten worden sei, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland lasse sich bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrecht erhalten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Für die Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person zur Gruppe der äusserst vulnerablen Personen gehöre, sei unter anderem die ausreichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich. Vorliegend sei aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin weitere medizinische Untersuchungen ihrer (...) anstünden. Zudem sei eine (...) Standortbestimmung empfohlen worden, wobei ein entsprechender Befund noch ausstehe. Aus den aktuellsten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass eine (...)-Operation erforderlich sei. Es sei auch unklar, ob es sich bei den (...) um bösartige Wucherungen handle, welche weitere Behandlungen nach sich zögen. Die Vorinstanz könne die Ergebnisse der ausstehenden Abklärungen kaum antizipieren und es fehle ihr de facto die Grundlage für die Einschätzung der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin. Zudem bestehe der Verdacht auf eine PTBS und es sei eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie erfolgt; eine abschliessende Diagnose liege aber noch nicht vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausreichend abgeklärt, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die pauschale Feststellung, die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht genügend gravierend, um sie zur Gruppe der äusserst verletzlichen Personen zu zählen, sei als unzureichend zu erachten. Vielmehr gehöre sie genau zu dieser Gruppe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar anzusehen sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztbericht von Dr. D._______ lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS, einer schweren depressiven Episode und Insomnie leide. Sie befinde sich in regelmässiger Psychotherapie und erhalte verschiedene Medikamente. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug von Personen mit PTBS und teilweise auch depressiven Episoden als zumutbar erachtet worden, zumal Medikamente wie Antidepressiva oder Anxiolytika in Griechenland erhältlich seien. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei dort auch eine operative und (...) Behandlung einer (...) möglich und die benötigten Medikamente erhältlich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sollen zwar keineswegs relativiert werden. Sie seien aber nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Es handle sich bei ihr nicht um eine besonders vulnerable Person, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Es würden in Griechenland verschiedene soziale Unterstützungsangebote existieren, welche Flüchtlingen ebenfalls zur Verfügung stünden. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen und böten Dienstleistungen und Hilfe an, so etwa die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece».
E. 4.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Beschwerdebegehren festgehalten. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine psychisch sehr instabile ältere Frau, welche an einer diagnostizierten PTBS und einer schweren depressiven Episode leide. Daneben habe sie eine (...), die aufgrund ihrer Grösse eine (...) benötige. Eine solche könne aber nur durchgeführt werden, wenn die postoperative Behandlung sowohl ärztlich als auch medikamentös gewährleistet sei. Dies sei aufgrund der Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht gegeben. Auch die alternative Therapie würde eine lebenslange Medikamenteneinnahme bedingen. Sie sei somit klar als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils anzusehen. Es lägen keine besonders begünstigenden Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen würden. Soweit die Vorinstanz auf die Angebote von Migrantenorganisationen verweise, zeige dies lediglich auf, dass der griechische Staat überfordert und nicht in der Lage sei, eine rechtskonforme Behandlung der international Schutzberechtigten zu garantieren.
E. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine ausreichende Grundlage bestehe für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts handle.
E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wurden - auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin - weitere medizinische Unterlagen eingereicht. Aus dem Bericht des C._______ vom 20. Oktober 2022 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) und (...) vorlägen. Es wurde festgehalten, dass die Indikation zur (...) gegeben, aktuell aber nicht dringlich sei, wobei diese Operation eine lebenslange (...)-Einnahme bedingen würde. Alternativ wäre eine (...) möglich, was keinen absoluten Substitutionsbedarf kreieren würde. Dabei handle es sich aber um einen Kompromiss, falls die (...) nicht gesichert werden könnte, und wäre nicht die Therapie der Wahl. Weiter bestehe ein (...) Befund, welcher weiterer Abklärung bedürfe. Vorerst werde mit der Operationsplanung zugewartet und nach erfolgter (...) Beurteilung und definitivem Asylentscheid werde ein neuer Besprechungstermin aufgegleist. Zum psychischen Zustand wurde ein Bericht von Dr. D._______ vom 15. November 2022 vorgelegt, wobei der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine in diesem Rahmen bestehende Insomnie sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert wurden. Es seien eine Pharmakotherapie und Psychotherapie gestartet worden.
E. 5.3 Zwar trifft es zu, dass der erwähnte (...) Befund zurzeit noch aussteht. Es ist indessen davon auszugehen, dass im Fall einer dringend notwendigen Behandlung der (...) zwischenzeitlich medizinische Massnahmen ergriffen worden wären, nachdem sich die Beschwerdeführerin seit mehr als sieben Monaten in der Schweiz aufhält. Aus dem Umstand, dass gemäss den Akten entsprechende Abklärungen bis heute nicht stattgefunden haben, lässt sich schliessen, dass es sich dabei nicht um eine Erkrankung mit akutem Behandlungsbedarf handeln dürfte. Auch die (...) wurde als indiziert, aber nicht dringend eingestuft. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus grundsätzlich gewährleistet ist und sie diesbezüglich griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine (nicht dringende) (...) Abklärung nicht auch in Griechenland erfolgen könnte. Dasselbe gilt für eine allfällige Operation der (...), inklusive erforderlicher Nachsorge und eventueller (...). Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen es nicht möglich sein soll, entsprechende medizinische Untersuchungen und Massnahmen nach der Rückkehr in Griechenland vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der besonderen Verletzlichkeit nicht erforderlich, die Vornahme von allfälligen weiteren ([...]) Abklärungen abzuwarten. Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands liegt zwischenzeitlich ein ärztlicher Bericht inklusive Diagnose und Anzeige benötigter Medikamente und empfohlener Therapie vor. Der Sachverhalt ist daher als vollständig erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 8.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Anlässlich ihres Dublin-Gesprächs machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie und ihre Tochter nach dem Erhalt ihrer Papiere die Wohnung in Athen hätten verlassen müssen. Sie seien obdachlos gewesen, hätten gebettelt und im Müll gefundene Sachen verkauft. Zuvor sei ihre Wohnung ein Jahr lang von ihrem Sohn bezahlt worden, danach hätten sie noch etwa sechs bis sieben Monate lang Hilfe bekommen (vgl. SEM-Akte [...]-12/4 [nachfolgend Akte 12]). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen konnte. Eigenen Angaben zufolge habe sie nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung keine Hilfe von Organisationen bekommen, da sie sich nicht ausgekannt und nicht gewusst habe, wo sie um Hilfe ersuchen könne. So sei sie auch erst «am Schluss» darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie etwa bei der Kirche um Unterstützung hätte bitten können (vgl. Akte 12). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführerin bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behauptung, sie habe nicht gewusst, an wen sie sich wenden solle, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich. Sie und ihre Tochter hielten sich damals bereits seit über zwei Jahren in Griechenland auf, wobei sie teilweise auch Hilfe erhalten haben. Es war ihnen zudem möglich, ihre Reise in die Schweiz zu organisieren (vgl. Akte 12). Weshalb sie sich nicht nach staatlichen Unterstützungsangeboten hätte erkundigen respektive sich an entsprechende Organisationen wenden können, ist nicht ersichtlich. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.
E. 8.6.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS und einer in diesem Rahmen bestehenden Insomnie, einer schweren depressiven Episode und einer (...) erkrankt ist, wobei sie die Medikamente (...) einnehme (vgl. Arztbericht von Dr. D._______ vom 15. November 2022, BVGer act. 5). Weiter bestehen (...), deren genaue Ursache noch nicht vollständig geklärt ist. Gemäss dem Bericht des C._______ vom 20. Oktober 2022 könnten diese möglicherweise auf die eine (...) zurückzuführen sein. Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. 5.3) wurden in diesem Zusammenhang weitergehende Abklärungen empfohlen sowie in Bezug auf die (...) festgehalten, eine Operation wäre angezeigt, erweise sich aber aktuell als nicht dringlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine spätere (...) inklusive Nachsorge, ebenso allfällige weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der (...), nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie dort zwanzig Tage im Spital gewesen sei (vgl. Akte 12), ohne näher auszuführen, was der Grund des Aufenthalts war. Dies zeigt indessen, dass sie bereits einmal eine Behandlung in Anspruch nehmen konnte. Es kann angenommen werden, dass sie bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum erhältlich machen könnte. Ihre physischen Beschwerden sind folglich als auch in Griechenland behandelbar zu erachten. Den eingereichten Unterlagen lässt sich ferner nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Die Tochter B._______ (N [...]), welche in Griechenland stets mit ihr zusammen war, gab denn auch an, sie habe dort bereits mithilfe des Roten Kreuzes psychologische Betreuung sowie Schlaf- und Beruhigungstabletten erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-14/5, S. 2). Es darf angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass sie keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.6.2 Im Arztbericht von Dr. D._______ vom 15. November 2022 wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin passive Suizidwünsche vorhanden seien. Aktuell bestehe keine konkrete Suizidplanung oder Absichten; bei weiterer psychosozialer Belastung sei ein Suizidversuch (Sprunghandlung) durch unkontrollierten Affekt aber nicht auszuschliessen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Zudem steht eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid praxisgemäss dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1).
E. 8.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter B._______, deren Beschwerde mit gleichentags ergehendem Urteil D-4904/2022 ebenfalls abgewiesen wird, nach Griechenland weggewiesen wird. Auch ihre Tochter F._______ (N [...]) ist verpflichtet, nach Griechenland zurückzukehren, nachdem das SEM deren Wiedererwägungsgesuch am 7. November 2022 abgewiesen hatte und das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5393/2022 vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat. Auch die Abklärungen zum übrigen familiären Umfeld in der Schweiz haben nichts ergeben, was gegen den Vollzug der Wegweisung einzuwenden wäre. Das SEM ist gehalten, in Zusammenarbeit mit den am Vollzug beteiligten kantonalen Behörden dafür zu sorgen, dass die drei Frauen koordiniert und gemeinsam nach Griechenland zurückgeführt werden, so dass sie sich nach der Ankunft gegenseitig unterstützen können.
E. 8.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
E. 8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 6.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.
E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4879/2022 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Juli 2022 gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ (N [...]; Verfahren D-4904/2022) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) ergab, dass sie am 13. November 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr in der Folge Schutz gewährt worden war. A.c Am 4. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens, einer möglichen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte sie geltend, sie und ihre Tochter hätten nach dem Erhalt ihrer Papiere in Griechenland aus ihrem Zimmer ausziehen müssen. Danach hätten sie keine Unterkunft mehr gehabt und drei Monate lang in einem Park gelebt. Sie hätten gebettelt sowie im Müll gefundene Dinge verkauft und so ein paar Euro erhalten. Weder vom Staat noch von Hilfsorganisationen hätten sie Unterstützung bekommen. Als es zu einem Übergriff auf ihre Tochter gekommen sei, hätten sie von der Polizei keine Hilfe erhalten. Sie selbst sei einmal für zwanzig Tage im Spital gewesen. Sie könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da die Zustände dort unzumutbar gewesen seien. Ausserdem seien ihre fünf Kinder hier und sie wolle bei ihnen sein. Weiter leide sie unter (...) und sei krank. A.d Das SEM ersuchte die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt am 9. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin. A.e Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 11. August 2022 ausdrücklich zu. Gleichzeitig teilten sie dem SEM mit, der Beschwerdeführerin sei in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden und sie verfüge über eine bis am 9. März 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. A.f Die Rechtsvertretung reichte im Lauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 18. Oktober 2022 einen Entwurf für einen Nichteintretensentscheid zu. Die Rechtsvertretung nahm dazu am 19. Oktober 2022 Stellung. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach Griechenland weg. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzumutbar sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 1. November 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, ärztliche Berichte zu ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand einzureichen. F. Mir Eingabe vom 7. November 2022 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des C._______ vom 20. Oktober 2022 zu den Akten reichen. Zudem reichte sie mit Schreiben vom 16. November 2022 einen Bericht von Dr. D._______ vom 15. November 2022 betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand ein. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Januar 2023 zur Beschwerde vom 27. Oktober 2022 vernehmen. H. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2023 eine Replik zu den Akten. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2023 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz verschiedene Verwandte habe, darunter auch den Sohn E._______ (N [...]), welcher seinerseits fünf Kinder (N [...]) habe. Dieser Sohn sei derzeit im Gefängnis aufgrund des Vorwurfs, im April 2022 seine Ehefrau und die Mutter seiner Kinder getötet zu haben. Es stelle sich die Frage, ob und inwiefern das SEM diese familiäre Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe. Vor diesem Hintergrund wurde die Vorinstanz eingeladen, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels dazu zu äussern. I.b Das SEM reichte mit Schreiben vom 17. März 2023 entsprechende Stellungnahme ein, wobei es insbesondere festhielt, aus den Akten gehe nicht hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Enkelkindern ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. I.c Die Beschwerdeführerin teilte ihrerseits mit Schreiben vom 5. April 2023 mit, dass sie ihren Sohn regelmässig im Gefängnis besuche. Es wäre ihr ein grosses Anliegen und würde sie auch psychisch stabilisieren, wenn sie Kontakt zu den Enkelkindern haben könnte. Diese seien aktuell ganz auf sich allein gestellt und würden die familiäre Bindung zu ihrer Grossmutter brauchen. Bislang habe jedoch kein Kontakt bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und dieser Staat habe sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Soweit sie geltend mache, sie fürchte sich dort vor Übergriffen respektive ihrer Tochter sei nicht geholfen worden, als sie einen solchen erlitten habe, gelte es festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei. Es sei ihr zuzumuten, sich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden, wobei ihr allenfalls karitative Organisationen unterstützend zur Seite stehen könnten. Diese würden auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem jüngsten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, festgehalten. Zwar könne diese Vermutung umgestossen werden; bei gesunden oder nur «leicht» vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sei dies aber in der Regel nicht der Fall. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei etwa bei nicht schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder bei depressiven Episoden als zumutbar erachtet worden. Die Lebensbedingungen seien zwar nicht einfach, aber Personen mit Schutzstatus könnten sich auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern respektive anderen ausländischen Personen in vielerlei Hinsicht gleichgestellt seien. Es dürfe erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Sie habe denn auch ausgeführt, dass sie sich bereits an staatliche Stellen und Hilfsorganisationen gewandt habe und zeitweise unterstützt worden sei. Die pauschale Angabe, sie habe sich nicht ausgekannt und nicht gewusst, wie sie Hilfe erhalten könnten, müsse deshalb als Schutzbehauptung gewertet werden. Es sei folglich nicht nachgewiesen, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Das SEM gehe davon aus, dass sie über eine «AMKA»-Sozialversicherungsnummer verfüge, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Damit habe sie Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen, und sie könne sich als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Auch wenn die adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands für Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Zudem kehre sie zusammen mit ihrer Tochter B._______ (N [...]) nach Griechenland zurück, womit sie sich gegenseitig unterstützen könnten. Auch ihre andere Tochter F._______ (N [...]) sei verpflichtet, nach Griechenland zurückzukehren. Sodann leide sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, darunter Probleme mit der (...) sowie psychische Beeinträchtigungen. Der Sachverhalt sei diesbezüglich aber als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb auf das Abwarten weiterer Arztberichte verzichtet werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesundheitsprobleme derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Vorliegend könne auch ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage vorliege und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Für Personen mit Flüchtlingsstatus sei die medizinische Versorgung gewährleistet, da sie in dieser Hinsicht griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien. Aus den ärztlichen Berichten könne nicht geschlossen werden, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig sei. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchem festgehalten worden sei, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland lasse sich bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, nicht aufrecht erhalten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Für die Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person zur Gruppe der äusserst vulnerablen Personen gehöre, sei unter anderem die ausreichende Abklärung des medizinischen Sachverhalts erforderlich. Vorliegend sei aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin weitere medizinische Untersuchungen ihrer (...) anstünden. Zudem sei eine (...) Standortbestimmung empfohlen worden, wobei ein entsprechender Befund noch ausstehe. Aus den aktuellsten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass eine (...)-Operation erforderlich sei. Es sei auch unklar, ob es sich bei den (...) um bösartige Wucherungen handle, welche weitere Behandlungen nach sich zögen. Die Vorinstanz könne die Ergebnisse der ausstehenden Abklärungen kaum antizipieren und es fehle ihr de facto die Grundlage für die Einschätzung der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin. Zudem bestehe der Verdacht auf eine PTBS und es sei eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie erfolgt; eine abschliessende Diagnose liege aber noch nicht vor. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausreichend abgeklärt, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Die pauschale Feststellung, die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht genügend gravierend, um sie zur Gruppe der äusserst verletzlichen Personen zu zählen, sei als unzureichend zu erachten. Vielmehr gehöre sie genau zu dieser Gruppe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar anzusehen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztbericht von Dr. D._______ lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS, einer schweren depressiven Episode und Insomnie leide. Sie befinde sich in regelmässiger Psychotherapie und erhalte verschiedene Medikamente. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug von Personen mit PTBS und teilweise auch depressiven Episoden als zumutbar erachtet worden, zumal Medikamente wie Antidepressiva oder Anxiolytika in Griechenland erhältlich seien. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei dort auch eine operative und (...) Behandlung einer (...) möglich und die benötigten Medikamente erhältlich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sollen zwar keineswegs relativiert werden. Sie seien aber nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Es handle sich bei ihr nicht um eine besonders vulnerable Person, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Es würden in Griechenland verschiedene soziale Unterstützungsangebote existieren, welche Flüchtlingen ebenfalls zur Verfügung stünden. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen und böten Dienstleistungen und Hilfe an, so etwa die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece». 4.4 In der Replik wurde vollumfänglich an den Beschwerdebegehren festgehalten. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine psychisch sehr instabile ältere Frau, welche an einer diagnostizierten PTBS und einer schweren depressiven Episode leide. Daneben habe sie eine (...), die aufgrund ihrer Grösse eine (...) benötige. Eine solche könne aber nur durchgeführt werden, wenn die postoperative Behandlung sowohl ärztlich als auch medikamentös gewährleistet sei. Dies sei aufgrund der Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht gegeben. Auch die alternative Therapie würde eine lebenslange Medikamenteneinnahme bedingen. Sie sei somit klar als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils anzusehen. Es lägen keine besonders begünstigenden Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen würden. Soweit die Vorinstanz auf die Angebote von Migrantenorganisationen verweise, zeige dies lediglich auf, dass der griechische Staat überfordert und nicht in der Lage sei, eine rechtskonforme Behandlung der international Schutzberechtigten zu garantieren. 5. 5.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine ausreichende Grundlage bestehe für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts handle. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wurden - auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin - weitere medizinische Unterlagen eingereicht. Aus dem Bericht des C._______ vom 20. Oktober 2022 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) und (...) vorlägen. Es wurde festgehalten, dass die Indikation zur (...) gegeben, aktuell aber nicht dringlich sei, wobei diese Operation eine lebenslange (...)-Einnahme bedingen würde. Alternativ wäre eine (...) möglich, was keinen absoluten Substitutionsbedarf kreieren würde. Dabei handle es sich aber um einen Kompromiss, falls die (...) nicht gesichert werden könnte, und wäre nicht die Therapie der Wahl. Weiter bestehe ein (...) Befund, welcher weiterer Abklärung bedürfe. Vorerst werde mit der Operationsplanung zugewartet und nach erfolgter (...) Beurteilung und definitivem Asylentscheid werde ein neuer Besprechungstermin aufgegleist. Zum psychischen Zustand wurde ein Bericht von Dr. D._______ vom 15. November 2022 vorgelegt, wobei der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine in diesem Rahmen bestehende Insomnie sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert wurden. Es seien eine Pharmakotherapie und Psychotherapie gestartet worden. 5.3 Zwar trifft es zu, dass der erwähnte (...) Befund zurzeit noch aussteht. Es ist indessen davon auszugehen, dass im Fall einer dringend notwendigen Behandlung der (...) zwischenzeitlich medizinische Massnahmen ergriffen worden wären, nachdem sich die Beschwerdeführerin seit mehr als sieben Monaten in der Schweiz aufhält. Aus dem Umstand, dass gemäss den Akten entsprechende Abklärungen bis heute nicht stattgefunden haben, lässt sich schliessen, dass es sich dabei nicht um eine Erkrankung mit akutem Behandlungsbedarf handeln dürfte. Auch die (...) wurde als indiziert, aber nicht dringend eingestuft. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus grundsätzlich gewährleistet ist und sie diesbezüglich griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine (nicht dringende) (...) Abklärung nicht auch in Griechenland erfolgen könnte. Dasselbe gilt für eine allfällige Operation der (...), inklusive erforderlicher Nachsorge und eventueller (...). Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen es nicht möglich sein soll, entsprechende medizinische Untersuchungen und Massnahmen nach der Rückkehr in Griechenland vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der besonderen Verletzlichkeit nicht erforderlich, die Vornahme von allfälligen weiteren ([...]) Abklärungen abzuwarten. Auch hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands liegt zwischenzeitlich ein ärztlicher Bericht inklusive Diagnose und Anzeige benötigter Medikamente und empfohlener Therapie vor. Der Sachverhalt ist daher als vollständig erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 7. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 8.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.5 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Anlässlich ihres Dublin-Gesprächs machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie und ihre Tochter nach dem Erhalt ihrer Papiere die Wohnung in Athen hätten verlassen müssen. Sie seien obdachlos gewesen, hätten gebettelt und im Müll gefundene Sachen verkauft. Zuvor sei ihre Wohnung ein Jahr lang von ihrem Sohn bezahlt worden, danach hätten sie noch etwa sechs bis sieben Monate lang Hilfe bekommen (vgl. SEM-Akte [...]-12/4 [nachfolgend Akte 12]). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin zumindest zeitweise staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen konnte. Eigenen Angaben zufolge habe sie nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung keine Hilfe von Organisationen bekommen, da sie sich nicht ausgekannt und nicht gewusst habe, wo sie um Hilfe ersuchen könne. So sei sie auch erst «am Schluss» darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie etwa bei der Kirche um Unterstützung hätte bitten können (vgl. Akte 12). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern sich die Beschwerdeführerin bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behauptung, sie habe nicht gewusst, an wen sie sich wenden solle, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich. Sie und ihre Tochter hielten sich damals bereits seit über zwei Jahren in Griechenland auf, wobei sie teilweise auch Hilfe erhalten haben. Es war ihnen zudem möglich, ihre Reise in die Schweiz zu organisieren (vgl. Akte 12). Weshalb sie sich nicht nach staatlichen Unterstützungsangeboten hätte erkundigen respektive sich an entsprechende Organisationen wenden können, ist nicht ersichtlich. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen. 8.6 8.6.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS und einer in diesem Rahmen bestehenden Insomnie, einer schweren depressiven Episode und einer (...) erkrankt ist, wobei sie die Medikamente (...) einnehme (vgl. Arztbericht von Dr. D._______ vom 15. November 2022, BVGer act. 5). Weiter bestehen (...), deren genaue Ursache noch nicht vollständig geklärt ist. Gemäss dem Bericht des C._______ vom 20. Oktober 2022 könnten diese möglicherweise auf die eine (...) zurückzuführen sein. Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. 5.3) wurden in diesem Zusammenhang weitergehende Abklärungen empfohlen sowie in Bezug auf die (...) festgehalten, eine Operation wäre angezeigt, erweise sich aber aktuell als nicht dringlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine spätere (...) inklusive Nachsorge, ebenso allfällige weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der (...), nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie dort zwanzig Tage im Spital gewesen sei (vgl. Akte 12), ohne näher auszuführen, was der Grund des Aufenthalts war. Dies zeigt indessen, dass sie bereits einmal eine Behandlung in Anspruch nehmen konnte. Es kann angenommen werden, dass sie bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum erhältlich machen könnte. Ihre physischen Beschwerden sind folglich als auch in Griechenland behandelbar zu erachten. Den eingereichten Unterlagen lässt sich ferner nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Die Tochter B._______ (N [...]), welche in Griechenland stets mit ihr zusammen war, gab denn auch an, sie habe dort bereits mithilfe des Roten Kreuzes psychologische Betreuung sowie Schlaf- und Beruhigungstabletten erhalten (vgl. SEM-Akte [...]-14/5, S. 2). Es darf angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass sie keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.6.2 Im Arztbericht von Dr. D._______ vom 15. November 2022 wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin passive Suizidwünsche vorhanden seien. Aktuell bestehe keine konkrete Suizidplanung oder Absichten; bei weiterer psychosozialer Belastung sei ein Suizidversuch (Sprunghandlung) durch unkontrollierten Affekt aber nicht auszuschliessen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es Sache der zuständigen Behörden ist, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin kann allenfalls auch im Rahmen der bestehenden psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen oder medikamentös auf den bevorstehenden Vollzug vorbereitet werden. Zudem steht eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid praxisgemäss dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1). 8.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter B._______, deren Beschwerde mit gleichentags ergehendem Urteil D-4904/2022 ebenfalls abgewiesen wird, nach Griechenland weggewiesen wird. Auch ihre Tochter F._______ (N [...]) ist verpflichtet, nach Griechenland zurückzukehren, nachdem das SEM deren Wiedererwägungsgesuch am 7. November 2022 abgewiesen hatte und das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-5393/2022 vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat. Auch die Abklärungen zum übrigen familiären Umfeld in der Schweiz haben nichts ergeben, was gegen den Vollzug der Wegweisung einzuwenden wäre. Das SEM ist gehalten, in Zusammenarbeit mit den am Vollzug beteiligten kantonalen Behörden dafür zu sorgen, dass die drei Frauen koordiniert und gemeinsam nach Griechenland zurückgeführt werden, so dass sie sich nach der Ankunft gegenseitig unterstützen können. 8.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 6.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: