Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne superprovisorischer Massahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, unverzüglich von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, es seien keine psychologischen Abklärungen getroffen worden, obwohl sie unter enormem psychischem Stress gestanden hätten und es somit nicht ausgeschlossen sei, dass es sich bei ihnen um stark vulnerable Personen handle (vgl. Beschwerde S. 2). Hiermit machen sie sinngemäss eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.
E. 4.2 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte durfte die Vorinstanz von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen (vgl. SEM-eAkten 24/5). Gestützt hierauf sowie die Angaben der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens war die Vorinstanz auch nicht gehalten, allfällige weitere Arztberichte einzuholen oder abzuwarten. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Die Beschwerdeführer reichten auf Beschwerdeebene sodann auch keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten, die darauf schliessen lassen würden, der medizinische Sachverhalt wäre unvollständig abgeklärt worden. Zudem hat die Vorinstanz die wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 und S. 8). Die Würdigung der medizinischen Vorbringen ist im Übrigen materieller Natur, weshalb die Beschwerdeführer auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermögen.
E. 4.3 Folglich erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.4.4 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 5. Juni 2023 zwar geltend, sie hätten von Griechenland keine direkte Unterstützung erhalten, es habe keine Arbeit gegeben und sie seien in Griechenland von Dritten bedroht worden. Aus diesen Ausführungen geht indessen nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätten, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr lassen ihre Aussagen klar darauf schliessen, dass sie jegliche Bemühungen unterlassen haben, um eine entsprechende Existenz in Griechenland aufzubauen (vgl. SEM-eAkten 17/5 und 16/5). Anstatt entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, wollen sie bereits wenige Tage nach Erhalt ihrer griechischen Aufenthaltsbewilligung ausgereist sein. Die Erklärung, sie hätten keine Arbeitsbewilligung erhalten und die IOM habe ihnen gesagt, Griechenland sei lediglich ein Durchreiseland, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich (vgl. bspw. SEM-eAkten 16/5 F5-F7). Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung haben die Beschwerdeführer nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Bedrohungen, die sie den zuständigen Behörden melden können, was sie bis anhin nicht getan haben. Schliesslich können die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sie Jesiden sind, vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, können sie sich doch bei entsprechenden Problemen in Griechenland auch in dieser Sache an die zuständigen Behörden wenden. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.
E. 7.4.5 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, gesund zu sein und den Akten zufolge sich auch nie beim medizinischen Personal im BAZ gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin machte starke Magenschmerzen geltend. Bei ihr wurden Helicobacter pylori Bakterien festgestellt, die medikamentös behandelt werden; zudem geht das medizinische Personal in diesem Zusammenhang von einer möglichen Unverträglichkeit von Milchprodukten aus (vgl. SEM-eAkten 24/5). Es wurden die Medikamente Kuazid, Amoxillin und Pantozol verschrieben (vgl. a.a.O.). Insgesamt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet und es wurden keine weiteren Zuweisungen für notwendig erachtet (vgl. a.a.O.). Auf Beschwerdeebene behaupten die Beschwerdeführer zudem, es könne sein, dass sie psychisch erkrankt seien, was sie jedoch weder ausreichend begründet noch belegt haben (vgl. zur Mitwirkungspflicht insb. Art. 8 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen wie bei der Beschwerdeführerin inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Vielmehr belegen ihre Ausführungen anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 5. Juni 2023, dass ihr tatsächlich Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland gewährt und notwendige Behandlungen nicht verweigert worden sind (vgl. Sachverhalt Bst. A). Wenn Medikamente beziehungsweise eine medizinische Behandlung nicht unmittelbare Wirkung zeigen, liegt dies in der Natur der Sache und lässt keine Zweifel am griechischen Gesundheitssystem zu. Es kann vielmehr angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum in Griechenland erhältlich machen kann (vgl. hierzu auch Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Den aktenkundigen Unterlagen lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Überdies sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu psychischen Erkrankungen sowie deren gegebenen Behandelbarkeit in Griechenland in Frage zu stellen; die entsprechenden Verweise auf Zitate der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermögen hieran ebenfalls nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Im Übrigen ist es Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführer sind ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder gegebenenfalls der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312])
E. 7.5 Schliesslich vermag weder der Aufenthalt der beiden Brüder noch der Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Familien in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer etwas zu ändern. Aus Art. 8 EMRK lässt sich kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da Geschwister und deren Familien nicht in die Kernfamilie fallen und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde; aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie auf die persönliche Pflege oder Betreuung durch die Geschwister des Beschwerdeführers angewiesen wären. Der oberflächliche Hinweis in der Beschwerde auf das bestehende familiäre Netz in der Schweiz lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. Beschwerde S. 2). Überdies ist vorliegend bereits aufgrund der gestaffelten Einreisen in die Schweiz kein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Die Beschwerdeführer können sich somit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Sie sind nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen; es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten.
E. 7.7 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat.
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3833/2023 Urteil vom 25. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Mai 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen. Am 31. Mai 2023 erteilten sie der im Bundesasylzentrum (BAZ) C.___ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. Am 5. Juni 2023 wurde ihnen anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands gewährt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Familienangehörige in der Schweiz. Einer seiner Neffen lebe beispielsweise hier und habe seine Reise bezahlt. Sowohl im Irak als auch in Griechenland sei er bedroht worden, weshalb er in Griechenland nur im Camp gelebt habe. Im Camp sei ihm gesagt worden, es gebe keine Arbeit; ausserhalb des Camps habe er nicht nach Arbeit gefragt. Als Jeside habe er von Griechenland quasi Hilfe erhalten und jesidische Vertreter hätten sich im Camp um Unterstützung bemüht. Er habe von Griechenland aber keine wirkliche Hilfe erhalten; vielmehr sei er aus dem Irak mit 200.- Euro pro Monat unterstützt worden. Medizinische Behandlung habe er nicht benötigt; er sei gesund. Die Beschwerdeführerin ergänzte hierzu, da Griechenland lediglich ein Durchreiseland gewesen sei und sie bereits sechs Tage nach Erhalt der griechischen Reispapiere das Land verlassen hätten, hätten sie die Sprache nicht lernen und nicht arbeiten können. In Griechenland habe sie sich stets an die dortigen Organisationen gewendet, wenn sie etwas gebraucht habe. Zudem habe sie bereits im Irak Magenprobleme gehabt, die durch die Reise nach Griechenland akuter geworden seien. Hierfür habe sie im griechischen Camp einzig Schmerzmittel erhalten; weitere Medikamente habe sie sich ausserhalb des Camps besorgen müssen. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 6. Juni 2023 die griechischen Behörden um deren Rückübernahme, die das Ersuchen am 8. Juni 2023 guthiessen und mitteilten, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. C. Am 27. Juni 2023 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 27. Juni 2023. Hierbei machten sie geltend, sie hätten bereits anlässlich des Gesprächs vom 5. Juni 2023 ausführlich die schwierigen Umstände in Griechenland dargelegt. Griechenland hätten sie verlassen, da das Leben dort menschenunwürdig gewesen sei. So hätten sie dort nach Erhalt des Schutzstatus erfolglos versucht Fuss zu fassen; Unterstützung hätten sie hierbei keine erhalten. Zudem seien sie aufgrund ihrer jesidischen Herkunft in Griechenland besonders gefährdet. So seien sie mehrmals auf der Strasse bedroht worden, was belege, dass Griechenland ihnen keinen angemessenen Schutz bieten könne. Es sei für sie unmöglich dorthin zurückzukehren, da ihnen dieselbe Gefahr drohe, wie in ihrer Heimat und sie sich daher nicht sicher fühlten. Zudem leide die Beschwerdeführerin nach wie vor an starken Magenschmerzen. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2023 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne superprovisorischer Massahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, unverzüglich von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne superprovisorischer Massahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, unverzüglich von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, es seien keine psychologischen Abklärungen getroffen worden, obwohl sie unter enormem psychischem Stress gestanden hätten und es somit nicht ausgeschlossen sei, dass es sich bei ihnen um stark vulnerable Personen handle (vgl. Beschwerde S. 2). Hiermit machen sie sinngemäss eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 4.2 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte durfte die Vorinstanz von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen (vgl. SEM-eAkten 24/5). Gestützt hierauf sowie die Angaben der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens war die Vorinstanz auch nicht gehalten, allfällige weitere Arztberichte einzuholen oder abzuwarten. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt waren daher nicht angezeigt. Die Beschwerdeführer reichten auf Beschwerdeebene sodann auch keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten, die darauf schliessen lassen würden, der medizinische Sachverhalt wäre unvollständig abgeklärt worden. Zudem hat die Vorinstanz die wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung ausreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 und S. 8). Die Würdigung der medizinischen Vorbringen ist im Übrigen materieller Natur, weshalb die Beschwerdeführer auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermögen. 4.3 Folglich erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4.4 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 5. Juni 2023 zwar geltend, sie hätten von Griechenland keine direkte Unterstützung erhalten, es habe keine Arbeit gegeben und sie seien in Griechenland von Dritten bedroht worden. Aus diesen Ausführungen geht indessen nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätten, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr lassen ihre Aussagen klar darauf schliessen, dass sie jegliche Bemühungen unterlassen haben, um eine entsprechende Existenz in Griechenland aufzubauen (vgl. SEM-eAkten 17/5 und 16/5). Anstatt entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, wollen sie bereits wenige Tage nach Erhalt ihrer griechischen Aufenthaltsbewilligung ausgereist sein. Die Erklärung, sie hätten keine Arbeitsbewilligung erhalten und die IOM habe ihnen gesagt, Griechenland sei lediglich ein Durchreiseland, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich (vgl. bspw. SEM-eAkten 16/5 F5-F7). Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung haben die Beschwerdeführer nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Bedrohungen, die sie den zuständigen Behörden melden können, was sie bis anhin nicht getan haben. Schliesslich können die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sie Jesiden sind, vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, können sie sich doch bei entsprechenden Problemen in Griechenland auch in dieser Sache an die zuständigen Behörden wenden. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen. 7.4.5 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, gesund zu sein und den Akten zufolge sich auch nie beim medizinischen Personal im BAZ gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin machte starke Magenschmerzen geltend. Bei ihr wurden Helicobacter pylori Bakterien festgestellt, die medikamentös behandelt werden; zudem geht das medizinische Personal in diesem Zusammenhang von einer möglichen Unverträglichkeit von Milchprodukten aus (vgl. SEM-eAkten 24/5). Es wurden die Medikamente Kuazid, Amoxillin und Pantozol verschrieben (vgl. a.a.O.). Insgesamt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet und es wurden keine weiteren Zuweisungen für notwendig erachtet (vgl. a.a.O.). Auf Beschwerdeebene behaupten die Beschwerdeführer zudem, es könne sein, dass sie psychisch erkrankt seien, was sie jedoch weder ausreichend begründet noch belegt haben (vgl. zur Mitwirkungspflicht insb. Art. 8 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen wie bei der Beschwerdeführerin inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Vielmehr belegen ihre Ausführungen anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 5. Juni 2023, dass ihr tatsächlich Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland gewährt und notwendige Behandlungen nicht verweigert worden sind (vgl. Sachverhalt Bst. A). Wenn Medikamente beziehungsweise eine medizinische Behandlung nicht unmittelbare Wirkung zeigen, liegt dies in der Natur der Sache und lässt keine Zweifel am griechischen Gesundheitssystem zu. Es kann vielmehr angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum in Griechenland erhältlich machen kann (vgl. hierzu auch Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Den aktenkundigen Unterlagen lässt sich sodann auch nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Überdies sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu psychischen Erkrankungen sowie deren gegebenen Behandelbarkeit in Griechenland in Frage zu stellen; die entsprechenden Verweise auf Zitate der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vermögen hieran ebenfalls nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Im Übrigen ist es Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführer sind ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder gegebenenfalls der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) 7.5 Schliesslich vermag weder der Aufenthalt der beiden Brüder noch der Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Familien in der Schweiz an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer etwas zu ändern. Aus Art. 8 EMRK lässt sich kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da Geschwister und deren Familien nicht in die Kernfamilie fallen und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den Beschwerdeführern geltend gemacht wurde; aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie auf die persönliche Pflege oder Betreuung durch die Geschwister des Beschwerdeführers angewiesen wären. Der oberflächliche Hinweis in der Beschwerde auf das bestehende familiäre Netz in der Schweiz lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. Beschwerde S. 2). Überdies ist vorliegend bereits aufgrund der gestaffelten Einreisen in die Schweiz kein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Die Beschwerdeführer können sich somit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Sie sind nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen; es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.7 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: