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D-1202/2022

D-1202/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3.3 Die Frage der Datenberichtigung im ZEMIS ist demgegenüber nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal diesbezüglich auf Beschwerdeebene weder explizit noch implizit Antrag gestellt wurde. Die Dispositivziffer 6 (ZEMIS-Berichtigung) der angefochtenen Verfügung ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Indem er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten eine angeblich unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Griechenland vorhält, vermengt er jedoch die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM auf Grundlage anerkannter Quellen - insbesondere der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) - einer anderen Einschätzung der Lage in Griechenland folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2022 zum vom Beschwerdeführer zitierten Bericht von Pro Asyl und RSA Stellung genommen hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern.

E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).

E. 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland in Parks und bei Kollegen übernachtet und unter misslichen Umständen gearbeitet zu haben. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland diesbezüglich vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Jahre und 6-7 Monate (vgl. EB UMA Ziff. 2.06) in Griechenland gelebt - zumindest teilweise auch selbständig und als Volljähriger ausserhalb des Camps, was auf eine gewisse Selbstständigkeit hindeutet. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Weil er über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Anspruch hat er ebenso auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer über mögliche Hilfsangebote informiert zu sein (Hilfsorganisationen würden Mahlzeiten zur Verfügung stellen vgl. EB UMA Ziff. 8.01). Somit dürfte der zwar junge, aber bereits volljährige Beschwerdeführer in der Lage sein, sich bei Bedarf an geeignete Institutionen sowie NGOs zu wenden.

E. 7.4.3 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (PTBS und mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, weshalb er in psychopharmakologischer sowie psychotherapeutischer Behandlung ist) grundsätzlich in Griechenland behandelbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-3218/2022 vom 3. August 2022). Demnach wird der Beschwerdeführer in Griechenland die notwendigen Medikamente erhalten, selbst wenn er nicht nahtlos weiter behandelt werden kann. Aus dem Umstand, dass er in Griechenland angeblich nicht unverzüglich behandelt worden sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg einschlagen könnte (vgl. E 7.4.2). Weiter ist es ihm - da er in Griechenland bereits um medizinische Hilfe ersucht hatte - grundsätzlich möglich, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Gemäss den Angaben im Arztbericht vom 8. Februar 2022 und seinen entsprechenden Stellungnahmen (zum rechtlichen Gehör vom 2. März 2022 und der Beschwerde vom 9. März 2022) hat er in Griechenland einen Suizidversuch begangen. In der Zwischenzeit hat sich der Beschwerdeführer jedoch von einer akuten Suizidalität distanziert, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen wäre, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass auch eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend psychischer Beschwerden (vgl. Urteil des BVGer E-2169/2020 vom 13. Mai 2020 E. 8.4). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1202/2022 Urteil vom 8. September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 2018 und suchte am 29. April 2021 in der Schweiz als angeblich unbegleiteter Asylsuchender (UMA) um Asyl nach. B. Am 11. Mai 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Ein am 14. Mai 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. September 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 17. September 2019 internationaler Schutz gewährt worden war. Gleichzeitig ergab ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS), dass eine Person mit ähnlichen Personalien von Griechenland als vermisster UMA ausgeschrieben war. D. Am 17. Mai 2021 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Es wurden Fragen zur Biographie, Identitätsdokumenten, der Familie und Ausreise sowie zu den Asylgründen gestellt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine rechtsmedizinische Altersabklärung in Betracht gezogen werde und in diesem Zusammenhang wurden in der Folge medizinische Zusatzfragen gestellt. E. Am 26. Mai 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers und aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers um Garantien betreffend adäquater Unterkunft sowie des Unterlassens einer Inhaftierung. F. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 wurde die Tazkira des Beschwerdeführers im Original (vom Vater beantragt und gemäss afghanischem Kalender am [...] ausgestellt) und eine Ausweiskopie seines Vaters zu den Akten gereicht sowie über einen Wechsel in der Mandatsführung informiert. G. Am 14. Juni 2021 teilten die griechischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei unter dem Geburtsdatum (...) registriert. Der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 17. November 2019 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und er über eine bis am 17. September 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Dem Gesuch um Garantien betreffend UMA könne nicht entsprochen werde, da er gemäss Registrierung volljährig sei. H. Am 12. August 2021 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität St. Gallen im Auftrag des SEM eine medizinische Altersabklärung durchgeführt (Altersgutachten vom 18. August 2021), gemäss welcher der Beschwerdeführer in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren habe und sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren ergebe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und 8 Monaten könne nicht zutreffen. I. Am 30. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten vom 18. August 2021 sowie zur Zuständigkeit von Griechenland gewährt. J. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 führte der Beschwerdeführer aus, das Leben in Griechenland mache keinen Unterschied zum Leben in Afghanistan. Obwohl er minderjährig gewesen sei, habe er in Griechenland keine Schule besuchen dürfen und keine legale Arbeit erhalten; er habe illegal auf Feldern gearbeitet (10-12 Arbeitsstunden für 10 Euro). Staatliche Hilfe habe er nur während drei Monaten erhalten; danach sei er auf sich selbst gestellt gewesen (Übernachtungen in Parks und bei Kollegen). Seit den jüngsten Ereignissen in Afghanistan mache er sich ständig Sorgen um seine Familie, er könne nicht schlafen und weine ständig. Nachdem er mit einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland konfrontiert worden sei, sei die Situation für ihn psychisch nicht mehr tragbar. Unter diesen Umständen wolle er lieber nicht mehr leben. Weiter beantragte er, sein Geburtsdatum sei auf dem (...) zu belassen, er sei umgehend einer psychologischen/psychiatrischen Abklärung zu unterziehen; sein Gesundheitszustand sei in die Entscheidfindung einzubeziehen. Im Falle einer Anpassung seines Alters auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen, eine anfechtungsfähige ZEMIS-Verfügung sei zu erlassen und er sei bis zur Rechtskraft der Altersanpassung in die UMA-Strukturen zurückzuführen. Bezüglich des Altersgutachtens vom 18. August 2021 führte er unter anderem aus, dessen Ergebnisse seien widersprüchlich und wissenschaftlich fehlerhaft. Diesbezüglich kann weiter auf die Akten verwiesen werden. K. Am 16. September 2021 informierte das SEM die griechischen Behörden über die Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) und ersuchte um eine Bestätigung der Rückübernahme des Beschwerdeführers unter den neuen Personalien. Am 21. September 2021 bestätigten die griechischen Behörden erneut die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. L. Am 22. September 2021 wurde der Beschwerdeführer medizinisch behandelt, wobei eine posttraumatische Störung diagnostiziert sowie der Status nach Appendektomie (Blinddarmentfernung) kontrolliert wurde. M. Mit Verfügung vom 24. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zugeteilt. N. Am 8. Februar 2022 wurde auf Anfrage hin ein Bericht der Klinik (...) mit Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom eingereicht. Gemäss Bericht habe der Beschwerdeführer angegeben, in seiner Pubertät sexuelle Übergriffe erlitten und als Homosexueller bezeichnet worden zu sein, er habe zudem auf seiner Reise Gewalterfahrungen gemacht und sei kurzzeitig in Griechenland in einer Art Gefängnis untergebracht gewesen. Aufgrund der ausweglosen Situation und der Gewalterlebnisse habe er versucht, sich in Griechenland an einem Elektrozaun zu suizidieren. Er habe sich seit den Erlebnissen in Griechenland nicht mehr als Mensch gefühlt und in letzter Zeit latente Todeswünsche gehegt, sich aber im Erstgespräch von suizidalen Absichten klar distanziert. Seit der Behandlungsaufnahme Ende November 2021 habe sich sein Zustand leicht stabilisiert und er scheine auf die medikamentöse Behandlung bisher gut angesprochen zu haben. Weiterhin würden periodische Stimmungseinbrüche, traumarelevante und depressive Beschwerden fortbestehen. Die gegenwärtige Behandlung (bis auf Weiteres) beinhalte eine wöchentliche bis alle zwei Wochen stattfindende Gesprächspsychotherapie sowie eine psychopharmakologische Therapie. Eine sichere Prognose bezüglich der Entwicklung der Leiden des Beschwerdeführers könne nicht erstellt werden, doch eine PTBS würde häufig einen chronischen Verlauf zeigen. Dabei wirke sich die relativ späte Behandlungsaufnahme ungünstig aus. O. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen und der Beschwerdeführer nahm am 2. März 2022 dazu Stellung. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, nach dem Erhalt des Schutzstatus in Griechenland habe er noch ungefähr zwei Monate in der Unterkunft bleiben können, ehe er von der Polizei herausgeworfen worden sei und zur weiteren Unterstützung 100 Euro erhalten habe. Er habe keine Informationen bezüglich Unterstützung beim Einfordern von Sozialleistungen, medizinischer Hilfe sowie beim Suchen einer Unterkunft erhalten. Er habe jeweils in einem Park geschlafen. Es wurde betont, dass er aufgrund der Zustände in Griechenland einen Selbstmordversuch unternommen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits in Griechenland aufgrund seiner psychischen Probleme um medizinische Hilfe ersucht. Diese sei ihm mit dem Hinweis, «er sei hier nicht bei seiner Tante» verwehrt worden. Er habe nicht gewusst, inwiefern und wo er die notwendige Unterstützung hätte erhalten können; ohne medizinische Hilfe würde sich sein Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern. Im Falle einer Wegweisung nach Griechenland werde um die Einholung von Garantien betreffend die Fortsetzung seiner psychiatrischen Behandlung ersucht. Bezüglich den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Griechenland sowie zu seinem Alter kann auf die Akten verwiesen werden. P. Mit Verfügung vom 8. März 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig hielt das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) geändert (Dispositivziffer 6). Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer verfüge über internationalen Schutz in Griechenland, was die griechischen Behörden explizit bestätigt hätten. Demnach dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe privater und internationaler Organisationen einzufordern. Es liege nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Im Idealfall könne er sich bereits vor seiner Ausreise aus der Schweiz um eine Kontaktaufnahme mit den Projektverantwortlichen des Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS)-Programms bemühen. Weiter sei davon auszugehen, dass er krankenversichert sei, zumal er über eine AMKA-Sozialversicherungsnummer verfüge, die automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Zu seinen medizinischen Leiden hielt das SEM fest, während der Dauer seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum sei kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig. Gemäss dem medizinischen Bericht vom 22. September 2021 liege keine Suizidalität vor. Mit Verweis auf den medizinischen Bericht vom 8. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Zugang zur erforderlichen medizinischen (inklusive allfälliger psychologischer und psychiatrischer) Behandlung sei in Griechenland gewährleistet, weshalb auch auf die Einholung von Garantien verzichtet werde; eine allfällige Suizidalität stelle kein Vollzugshindernis dar. Das SEM trage seiner medizinischen Situation im Zeitpunkt der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Bezüglich den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Griechenland sowie zu seinem Alter kann auf die Akten verwiesen werden. Q. Mit Eingabe vom 9. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, sowie die vorläufige Aufnahme zu erteilen und eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung betreffend psychische Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei bereits im Ausreisezeitpunkt in einer existenziellen Notlage gewesen. Er habe lediglich während drei Monaten staatliche Unterstützung erhalten und unter miserablen Bedingungen illegale Arbeitsleistungen (10-12 Arbeitsstunden für 10 Euro) erbracht sowie bei Kollegen oder in Parks übernachten müssen. Er habe keine Informationen bezüglich Unterstützung erhalten und sei in Griechenland auf sich alleine gestellt gewesen. Er spreche weder Griechisch noch Englisch, weshalb eine zeitnahe Integration in den griechischen Arbeitsmarkt äusserst unwahrscheinlich erscheine und er gezwungen sei, im informellen Sektor zu arbeiten, wodurch er Missbrauch ausgesetzt sei. In Griechenland müsse er faktisch auf der Strasse leben; Nichtregierungsorganisationen (NGO) würden nur in sehr geringem Umfang Wohnraum anbieten. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er Unterstützungsleistungen durch HELIOS in Anspruch nehmen könne. Das SEM widerspreche sich, indem es einerseits argumentiere, Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgern gleichgestellt und ihn andererseits auf Hilfsorganisationen verweise; Griechenland sei nicht schutzfähig, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Es bestehe ein konkretes Risiko, dass er im Zuge einer Überstellung nach Griechenland in dieselben Lebensumstände zurückgeworfen werden würde. Angesichts seines niedrigen Bildungsstands, seiner Mittellosigkeit und der fehlenden Sprachkenntnisse würde ihm der Rechtsweg faktisch versperrt bleiben; es könne ihm nicht zugemutet werden, langwierige Verfahren ohne aufschiebende Wirkung in Kauf zu nehmen. Weiter verwies er auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand und den Arztbericht vom 8. Februar 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. K) und betonte, dass die blosse Aussicht auf eine Wegweisung nach Griechenland in ihm latente Todeswünsche wecke. Aufgrund der Zustände in Griechenland habe er bereits einen Selbstmordversuch unternommen. Eine Fortsetzung der gegenwärtigen Therapie (Psychotherapie sowie Einnahme von Psychopharmaka) sei zwingend erforderlich. Es bestehe ein hohes Risiko, dass ihm in Griechenland auch zukünftig die medizinische Grundversorgung und die für ihn dringend notwendige Psychotherapie verwehrt bleibe. Eine Überstellung nach Griechenland würde zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und einer Situation extremer materieller Not und Obdachlosigkeit führen. Bezüglich den Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland kann auf die Akten verwiesen werden. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. S. In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest, nahm Stellung zur aktuellen Rechts- und Sachlage, inklusive den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten der Stiftung Pro Asyl und RSA zur aktuellen Lage, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. T. In seiner Replik vom 31. März 2022 bemängelte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die Angaben des SEM hauptsächlich auf die Angaben der griechischen Regierung stützen würden. U. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM vor dem Hintergrund des neuen Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. V. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 hielt das SEM fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in diversen Urteilen betreffend Personen mit einer PTBS und zum Teil depressiven Episoden die Wegweisung nach Griechenland vor dem Hintergrund des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 bestätigt habe. Zudem werde das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen, indem es die griechischen Behörden über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung (die im Übrigen in Griechenland erhältlich sei) informiere. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aus Sicht des SEM kein UMA. W. Mit Replik vom 21. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, gemäss dem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 sei in der Praxis der Zugang zur medizinischen Versorgung auch für ausländische Personen wegen eines erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangels erheblich erschwert worden, wobei internationale Schutzberechtigte einer restriktiven Medikamentenausgabe unterworfen seien. Medikamente würden nicht mehr kostenlos in Spitälern abgegeben, sondern müssten in Apotheken bezogen werden. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer die medizinische Hilfe in Griechenland verwehrt worden. Mit der blossen Information an die griechischen Behörden sei nicht garantiert, dass er die notwendige medizinische Behandlung tatsächlich erhalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.3 Die Frage der Datenberichtigung im ZEMIS ist demgegenüber nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal diesbezüglich auf Beschwerdeebene weder explizit noch implizit Antrag gestellt wurde. Die Dispositivziffer 6 (ZEMIS-Berichtigung) der angefochtenen Verfügung ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Indem er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten eine angeblich unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Griechenland vorhält, vermengt er jedoch die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM auf Grundlage anerkannter Quellen - insbesondere der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) - einer anderen Einschätzung der Lage in Griechenland folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2022 zum vom Beschwerdeführer zitierten Bericht von Pro Asyl und RSA Stellung genommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland in Parks und bei Kollegen übernachtet und unter misslichen Umständen gearbeitet zu haben. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland diesbezüglich vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Jahre und 6-7 Monate (vgl. EB UMA Ziff. 2.06) in Griechenland gelebt - zumindest teilweise auch selbständig und als Volljähriger ausserhalb des Camps, was auf eine gewisse Selbstständigkeit hindeutet. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Weil er über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Anspruch hat er ebenso auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer über mögliche Hilfsangebote informiert zu sein (Hilfsorganisationen würden Mahlzeiten zur Verfügung stellen vgl. EB UMA Ziff. 8.01). Somit dürfte der zwar junge, aber bereits volljährige Beschwerdeführer in der Lage sein, sich bei Bedarf an geeignete Institutionen sowie NGOs zu wenden. 7.4.3 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (PTBS und mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, weshalb er in psychopharmakologischer sowie psychotherapeutischer Behandlung ist) grundsätzlich in Griechenland behandelbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-3218/2022 vom 3. August 2022). Demnach wird der Beschwerdeführer in Griechenland die notwendigen Medikamente erhalten, selbst wenn er nicht nahtlos weiter behandelt werden kann. Aus dem Umstand, dass er in Griechenland angeblich nicht unverzüglich behandelt worden sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg einschlagen könnte (vgl. E 7.4.2). Weiter ist es ihm - da er in Griechenland bereits um medizinische Hilfe ersucht hatte - grundsätzlich möglich, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Gemäss den Angaben im Arztbericht vom 8. Februar 2022 und seinen entsprechenden Stellungnahmen (zum rechtlichen Gehör vom 2. März 2022 und der Beschwerde vom 9. März 2022) hat er in Griechenland einen Suizidversuch begangen. In der Zwischenzeit hat sich der Beschwerdeführer jedoch von einer akuten Suizidalität distanziert, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen wäre, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass auch eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend psychischer Beschwerden (vgl. Urteil des BVGer E-2169/2020 vom 13. Mai 2020 E. 8.4). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: