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E-2710/2023

E-2710/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Zustimmung für ihre Rückübernahme durch die griechischen Behörden liege zeitlich zu weit zurück; die erneute Anfrage an die griechischen Behörden ändere nichts an der nicht fristgerechten Überstellung. Das Schweigen der Vorinstanz zu diesem zentralen Punkt sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht ersichtlich und werde nicht überzeugend begründet, weshalb die Vorinstanz so lange mit dem Entscheid zugewartet habe; es liege mithin eine Rechtsverzögerung vor. Da die Vorinstanz Zweifel am medizinischen Sachverhalt äussere, ohne selbständig Abklärungen getroffen zu haben, sei zudem der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb sowohl die Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör verletzt worden seien. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.2 Vorliegend stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 ausdrücklich zu. Zwar lag diese Zustimmung zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung über sechs Monate zurück. Die Vorinstanz hat jedoch die griechischen Behörden am 2. Mai 2023 um eine Bestätigung ihrer damaligen Zustimmung ersucht, die am 3. Mai 2023 erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre im Übrigen auch ohne diese erneute Zustimmung davon auszugehen, dass die griechischen Behörden den Schutzstatus der Beschwerdeführerin nach wie vor als gültig erachten und eine Rückübernahme - zu den angegebenen Bedingungen (namentlich eine Vorankündigung innert zehn Arbeitstagen) - gewährleistet wäre (vgl. Urteil des BVGer E-4206/2022 vom 29. September 2022 E. 4.3). Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt grundsätzlich für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (vgl. Art. 1 Ziff. 5 Durchführungsprotokoll des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729] nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien jedoch verlängert werden (Art. 1 Ziff. 5 letzter Satz Durchführungsprotokoll des Rückübernahmeabkommens). Weshalb die griechischen Behörden eine Verlängerung der Zustimmung verweigern sollten, ist in casu nicht ersichtlich, haben sie dieser doch erneut ausdrücklich zugestimmt und verfügt die Beschwerdeführerin über eine bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland. Überdies gibt es keine Bestimmungen, wonach die Frist nicht mehrmals beziehungsweise innert einer vorgegebenen Frist verlängert werden könnte oder nach Ablauf dieser Frist ein Übergang der Zuständigkeit erfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2). Indem die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dargelegt hat, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Auch ist in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung nicht zu erblicken. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts diesen ausreichend festgestellt hat (siehe hierzu auch E. 7.6). Damit zusammenhängend ist auch zu erklären, weshalb sie mit dem Entscheidentwurf beziehungsweise der Entscheidfällung zugewartet hat, obwohl die Zustimmung der griechischen Behörden bereits seit Oktober 2022 vorlag. Es trifft zwar zu, dass der Zeitraum von gut sieben Monaten zwischen der Einreichung ihres Asylgesuchs und der Eröffnung des Nichteintretensentscheids als lange zu bezeichnen ist. Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zunächst die notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie die verschiedenen ärztlichen Berichte über den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abgewartet und damit den medizinischen Sachverhalt ausreichend festgestellt hat, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess. Was die Rechtsverzögerung anbelangt wäre allenfalls die Verletzung einer Ordnungsfrist durch die Vorinstanz zu rügen (vgl. Urteil des BVGer E-457/2016 vom 4. Februar 2016 S. 6), wobei nicht erhellt, was die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten daraus abzuleiten gedenkt. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Verfahrensdauer bemängelt hätte. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb die diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin ins Leere geht.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt, noch die Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör in anderer Weise verletzt hat. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht; das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbbsondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.

E. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 7.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 16. November 2022 geltend, dass sie nach Erhalt des positiven Asylentscheids das Asylheim habe verlassen müssen und zu ihrem damaligen Partner gezogen sei. Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behauptung, ihr sei kommuniziert worden, sie habe nach Erhalt des positiven Asylentscheids keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung und müsse für sich selbst aufkommen, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich. Vielmehr lassen ihre Ausführungen darauf schliessen, dass sie bereits Hilfe von Hilfsorganisationen erhalten hat (Lebensmittel) und bis anhin lediglich deshalb keine Unterkunft von Seiten des griechischen Staates erhalten hat, weil sie umgehend zu ihrem damaligen Partner (den sie teilweise sogar als Ehemann bezeichnet) gezogen ist, der bereits über eine Wohnung verfügte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht weiterhin Lebensmittel erhalten und - da sie inzwischen mit ihrem damaligen Partner nicht mehr zusammen ist - nun eine staatliche Unterkunft erhalten sollte. Sie hielt sich bereits seit mindestens 2018 in Griechenland auf, wobei sie teilweise auch Hilfe erhalten hat. Es war ihr schliesslich möglich - ungeachtet ihrer Schilderungen (Abnahme der Dokumente durch ihren Partner und eingesperrt sein in dessen Wohnung) - doch unbehelligt von ihm freizukommen und ihre Reise in die Schweiz zu organisieren. Weshalb sie sich spätestens hiernach nicht nach staatlichen Unterstützungsangeboten hätte erkundigen respektive sich an entsprechende Organisationen wenden können, ist nicht ersichtlich. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Auch was die angeblichen Probleme mit ihrem damaligen Partner anbelangt (häusliche Gewalt, sexueller Missbrauch) kann sie sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.

E. 7.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Vorinstanz feststellte die Beschwerdeführerin leide an Migräne, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einer Gastritis (Magenschleimhautentzündung) sowie einer Obstipation (Verstopfung). Zudem bestehe bei ihr der Verdacht auf Cholelithiasis (Gallensteine) sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Konsultationsbericht vom 10. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass sie weiterhin an Gastritis, einer PTBS mit Somatisierungsstörung sowie einer mittelgradigen Depression leidet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, aufgrund des Treppensturzes in Griechenland im zweiten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren zu haben und trotz starker Blutungen von der Notaufnahme nach Hause geschickt worden zu sein. Dass die Bewältigung dieser Situation ohne jegliche ärztliche Hilfe möglich gewesen sein soll, ist aus medizinischer Sicht jedoch nicht nachvollziehbar. Überdies haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen (unabhängig von ihrem rechtlichen Status) in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Behauptungen - in Griechenland bereits ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Es kann angenommen werden, dass sie bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum erhältlich machen kann. Es sind zwar weitere Stuhlproben sowie eine psychiatrische Vorstellung im weiteren Prozedere vorgesehen (vgl. Konsultationsbericht vom 10. Mai 2023). Den eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Es darf angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass sie keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erneut vorgebrachte Suizidalität - von der sie sich ursprünglich bereits distanziert hatte (vgl. SEM-eAkten 25/3 Konsultationsbericht vom 24. März 2023) - dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten.

E. 7.8 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2710/2023 Urteil vom 26. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2022 erteilte sie der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. Am 3. November 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 27. Oktober 2022 die griechischen Behörden um ihre Rückübernahme. Die griechischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. Oktober 2022 gut und teilten mit, dass sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Mit Schreiben vom 3. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt; worauf sie mit Schreiben vom 16. November 2022 Stellung nahm. Hierbei machte sie geltend, sie habe in Griechenland nie staatliche Hilfe beantragt, da sie nach der Erteilung des Schutzstatus zu ihrem damaligen Partner gezogen sei und die griechischen Behörden ihr mitgeteilt hätten, dass sie keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung habe. Sie habe stets in Begleitung ihres damaligen Partners das Haus verlassen. Bei diesen Gelegenheiten habe sie sich regelmässig an kirchliche Hilfsorganisationen gewendet, von denen sie Reis und Teigwaren erhalten habe. Da sie die Wohnung nur zusammen mit Ihrem Partner habe verlassen dürfen, habe sie keine Gelegenheit gehabt, sich wegen der durch ihn erlittenen häuslichen Gewalt an Behörden oder Organisationen zu wenden. Nach ungefähr zwei Monaten im gemeinsamen Haushalt in dessen winziger Wohnung habe er begonnen sie zu schlagen. Hierbei habe er auch sexuelle Gewalt angewendet und sie wiederholt vergewaltigt. Eines Tages habe er sie die Treppe hinuntergestossen, wodurch sie einen Schwangerschaftsabbruch erlitten habe. Bis sie schliesslich habe packen, ihre Dokumente behändigen und die Wohnung verlassen können, sei sie in dieser Wohnung eingeschlossen gewesen. Sie sei in die Schweiz gereist, da sie andernfalls auf der Strasse hätte schlafen müssen. In Griechenland habe sie auch keinen Zugang zu Schmerzmitteln gehabt. Nach ihrer Fehlgeburt sei sie mit grossem Blutverlust in ein Spital gekommen. Dort habe man auf der Notfallstation mit ihr gesprochen und sie anschliessend wieder nach Hause geschickt. Sie falle in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen. D. Am 20. April 2023 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte - nach zweimaliger Fristerstreckung - mit Schreiben vom 2. Mai 2023. Hierbei machte sie geltend, es fehle bereits an der formellen Voraussetzung für die Anwendung des einschlägigen Abkommens zur Rückübernahme, da die Zustimmung der Rückübernahme lediglich dreissig Tage Gültigkeit besitze und die Zustimmung der griechischen Behörden vom 31. Oktober 2022 somit nicht mehr gültig sei. Zudem hätten die griechischen Behörden zwar innerhalb von vier Tagen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM beantwortet, das SEM habe indessen während eines halben Jahres keine weiteren Abklärungen an die Hand genommen, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliege. Was ihre Gesundheit anbelange, sei sie insbesondere aufgrund ihrer schweren posttraumatischen Belastungsstörung zur äusserst vulnerablen Personengruppe zu zählen. Im Übrigen würden bei ihr keine besonders begünstigenden Umständen bei einer Rückkehr vorliegen und es bestehe die Gefahr, dass sie erneut Opfer von häuslicher Gewalt in Griechenland werde. E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um eine Bestätigung über den Fortbestand der Gültigkeit der Zustimmung betreffend die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 bestätigten die griechischen Behörden, dass die Zustimmung vom 31. Oktober 2022 nach wie vor Gültigkeit besitze. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Konsultationsberichts der (...) vom 10. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, medizinische Versorgung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Zustimmung für ihre Rückübernahme durch die griechischen Behörden liege zeitlich zu weit zurück; die erneute Anfrage an die griechischen Behörden ändere nichts an der nicht fristgerechten Überstellung. Das Schweigen der Vorinstanz zu diesem zentralen Punkt sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Weiter sei nicht ersichtlich und werde nicht überzeugend begründet, weshalb die Vorinstanz so lange mit dem Entscheid zugewartet habe; es liege mithin eine Rechtsverzögerung vor. Da die Vorinstanz Zweifel am medizinischen Sachverhalt äussere, ohne selbständig Abklärungen getroffen zu haben, sei zudem der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb sowohl die Begründungspflicht als auch das rechtliche Gehör verletzt worden seien. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Vorliegend stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 ausdrücklich zu. Zwar lag diese Zustimmung zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung über sechs Monate zurück. Die Vorinstanz hat jedoch die griechischen Behörden am 2. Mai 2023 um eine Bestätigung ihrer damaligen Zustimmung ersucht, die am 3. Mai 2023 erfolgte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre im Übrigen auch ohne diese erneute Zustimmung davon auszugehen, dass die griechischen Behörden den Schutzstatus der Beschwerdeführerin nach wie vor als gültig erachten und eine Rückübernahme - zu den angegebenen Bedingungen (namentlich eine Vorankündigung innert zehn Arbeitstagen) - gewährleistet wäre (vgl. Urteil des BVGer E-4206/2022 vom 29. September 2022 E. 4.3). Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt grundsätzlich für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (vgl. Art. 1 Ziff. 5 Durchführungsprotokoll des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729] nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien jedoch verlängert werden (Art. 1 Ziff. 5 letzter Satz Durchführungsprotokoll des Rückübernahmeabkommens). Weshalb die griechischen Behörden eine Verlängerung der Zustimmung verweigern sollten, ist in casu nicht ersichtlich, haben sie dieser doch erneut ausdrücklich zugestimmt und verfügt die Beschwerdeführerin über eine bis (...) gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland. Überdies gibt es keine Bestimmungen, wonach die Frist nicht mehrmals beziehungsweise innert einer vorgegebenen Frist verlängert werden könnte oder nach Ablauf dieser Frist ein Übergang der Zuständigkeit erfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2). Indem die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dargelegt hat, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Auch ist in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung nicht zu erblicken. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts diesen ausreichend festgestellt hat (siehe hierzu auch E. 7.6). Damit zusammenhängend ist auch zu erklären, weshalb sie mit dem Entscheidentwurf beziehungsweise der Entscheidfällung zugewartet hat, obwohl die Zustimmung der griechischen Behörden bereits seit Oktober 2022 vorlag. Es trifft zwar zu, dass der Zeitraum von gut sieben Monaten zwischen der Einreichung ihres Asylgesuchs und der Eröffnung des Nichteintretensentscheids als lange zu bezeichnen ist. Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zunächst die notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie die verschiedenen ärztlichen Berichte über den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abgewartet und damit den medizinischen Sachverhalt ausreichend festgestellt hat, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess. Was die Rechtsverzögerung anbelangt wäre allenfalls die Verletzung einer Ordnungsfrist durch die Vorinstanz zu rügen (vgl. Urteil des BVGer E-457/2016 vom 4. Februar 2016 S. 6), wobei nicht erhellt, was die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten daraus abzuleiten gedenkt. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Verfahrensdauer bemängelt hätte. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb die diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin ins Leere geht. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt, noch die Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör in anderer Weise verletzt hat. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbbsondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.5 Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 16. November 2022 geltend, dass sie nach Erhalt des positiven Asylentscheids das Asylheim habe verlassen müssen und zu ihrem damaligen Partner gezogen sei. Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern sie sich konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behauptung, ihr sei kommuniziert worden, sie habe nach Erhalt des positiven Asylentscheids keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung und müsse für sich selbst aufkommen, erscheint dabei nicht überzeugend und ist auf jeden Fall unbehelflich. Vielmehr lassen ihre Ausführungen darauf schliessen, dass sie bereits Hilfe von Hilfsorganisationen erhalten hat (Lebensmittel) und bis anhin lediglich deshalb keine Unterkunft von Seiten des griechischen Staates erhalten hat, weil sie umgehend zu ihrem damaligen Partner (den sie teilweise sogar als Ehemann bezeichnet) gezogen ist, der bereits über eine Wohnung verfügte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht weiterhin Lebensmittel erhalten und - da sie inzwischen mit ihrem damaligen Partner nicht mehr zusammen ist - nun eine staatliche Unterkunft erhalten sollte. Sie hielt sich bereits seit mindestens 2018 in Griechenland auf, wobei sie teilweise auch Hilfe erhalten hat. Es war ihr schliesslich möglich - ungeachtet ihrer Schilderungen (Abnahme der Dokumente durch ihren Partner und eingesperrt sein in dessen Wohnung) - doch unbehelligt von ihm freizukommen und ihre Reise in die Schweiz zu organisieren. Weshalb sie sich spätestens hiernach nicht nach staatlichen Unterstützungsangeboten hätte erkundigen respektive sich an entsprechende Organisationen wenden können, ist nicht ersichtlich. Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Auch was die angeblichen Probleme mit ihrem damaligen Partner anbelangt (häusliche Gewalt, sexueller Missbrauch) kann sie sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen. 7.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Vorinstanz feststellte die Beschwerdeführerin leide an Migräne, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einer Gastritis (Magenschleimhautentzündung) sowie einer Obstipation (Verstopfung). Zudem bestehe bei ihr der Verdacht auf Cholelithiasis (Gallensteine) sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Konsultationsbericht vom 10. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass sie weiterhin an Gastritis, einer PTBS mit Somatisierungsstörung sowie einer mittelgradigen Depression leidet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, aufgrund des Treppensturzes in Griechenland im zweiten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren zu haben und trotz starker Blutungen von der Notaufnahme nach Hause geschickt worden zu sein. Dass die Bewältigung dieser Situation ohne jegliche ärztliche Hilfe möglich gewesen sein soll, ist aus medizinischer Sicht jedoch nicht nachvollziehbar. Überdies haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen (unabhängig von ihrem rechtlichen Status) in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Behauptungen - in Griechenland bereits ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Es kann angenommen werden, dass sie bei einer zukünftig notwendigen medizinischen Behandlung eine solche wiederum erhältlich machen kann. Es sind zwar weitere Stuhlproben sowie eine psychiatrische Vorstellung im weiteren Prozedere vorgesehen (vgl. Konsultationsbericht vom 10. Mai 2023). Den eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Es darf angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass sie keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erneut vorgebrachte Suizidalität - von der sie sich ursprünglich bereits distanziert hatte (vgl. SEM-eAkten 25/3 Konsultationsbericht vom 24. März 2023) - dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Sie ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihr nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.8 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: