Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-457/2016 Urteil vom 4. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger aus Dohuk - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Winter 2008 verliess und via die Türkei nach Bulgarien reiste, wo er ein Asylgesuch stellte und dort eine humanitäre Regelung, die wie "vorläufige Aufnahme" sei, erhielt, dass er am 25. Oktober 2015 via Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist sei, wo er seine Freundin, die er in Bulgarien kennengelernt habe, getroffen habe und mit ihr zusammen am 2. November 2011 in die Schweiz einreiste, um am 10. November 2015 in Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nachzusuchen, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2009 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und am 23. März 2009 daktyloskopisch erfasst worden war, dass das SEM am 4. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die bulgarischen Behörden diesem Gesuch am 16. Dezember 2015 nicht zustimmten, weil der Beschwerdeführer seit 12. Oktober 2009 im Besitze einer "subsidiary protection" sei, und die Anfrage betreffend eine Rückübernahme gemäss Readmission Agreement an das Border Police Directorate General, Ministry of Interior (vgl. A19/1) zu richten sei, dass das SEM am 18. Dezember 2015 daher das Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte, dass das SEM am 21. Dezember 2015 die bulgarischen Behörden um Rückübernahme (Readmission Request) ersuchte, dass die bulgarischen Behörden am 29. Dezember 2015 diesem Ersuchen zustimmten, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 schriftlich erklärte, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil seine Freundin eine Yezidin sei und in der yezidischen Religionsgemeinschaft eine Beziehung zwischen einer Yezidin und einem Moslem nicht akzeptiert werde, weshalb das Leben seiner Freundin sowohl in Deutschland als auch in Bulgarien, wo viele Yeziden leben würden, gefährdet sei, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2016 - eröffnet am 15. Januar 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylGauf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien, wo der Beschwerdeführer einen subsidiären Schutz erhalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass sich Bulgarien dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen, dass das SEM weiter festhielt, dass die Voraussetzungen von Art. 83 AuG (SR 142.20) möglicherweise erfüllt wären, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat indes nur dann zu entsprechen sei, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, dass der Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten zu haben, dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2015 ausdrücklich zustimmten, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in der Schweiz an dieser Einschätzung offensichtlich nichts ändert, zumal lediglich die allfällige Verletzung einer Ordnungsfrist durch das SEM zu rügen wäre (vgl. Art. 37 AsylG), dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass solche Hinweise indes fehlen, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges beziehungsweise nichts Neues entgegenzusetzen vermag, zu verweisen ist, dass Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, zumal es dem Beschwerdeführer ja einen subsidiären Schutz gewährte, dass schliesslich zu prüfen ist, ob eine Rückführung nach Bulgarien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, wie dies in der Beschwerde gerügt wird, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da seine angebliche Verlobte über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt und mit Urteil heutigen Datums nach Deutschland weggewiesen wird, dass aufgrund dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob überhaupt eine tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, dass auch nicht dargetan wurde, warum ausschliesslich in der Schweiz ein gemeinsames Leben möglich wäre, und falls sich die Ehe tatsächlich verwirklichen sollte, er für sie nicht um einen Familiennachzug nach Bulgarien ersuchen könnte, dass die geltend gemachten Probleme wegen der yezidischen Religionszugehörigkeit seiner Freundin nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe bei der bulgarischen Polizei vorgesprochen, diese habe ihm jedoch nicht geholfen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und sich der Beschwerdeführer, sollte er sich in Zukunft durch die dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen (nächst höhere Instanz) wenden könnte, dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt und begründet, offensichtlich nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits während sechs Jahren aufhielt, die bulgarische Sprache beherrscht, dort eine Arbeit und eine Wohnung hatte, dass Bulgarien, wie bereits erwähnt, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: