Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem liege auch eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz vor (Beschwerde II Ziff. 2 ff.).
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Zu den diversen formellen Rügen ist Folgendes auszuführen:
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur hinreichenden Abklärung seiner gesundheitlichen Situation nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Im Wesentlichen macht er dazu geltend, dem Bericht der (...) vom 12. Januar 2023 habe das SEM keinerlei Beachtung geschenkt. Hinsichtlich der traumatischen Erlebnisse, welche bei ihm eine depressive Episode nach sich gezogen hätten, habe das SEM überdies nicht abgeklärt, ob hieraus mittlerweile eine Langzeittraumatisierung resultiere, welche ihm eine Rückkehr nach Kroatien unzumutbar mache (Beschwerde II Ziff. 5 ff.). Das SEM hat sich seiner Verfügung vom 20. April 2023 mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - präzise zusammengefasst. Dabei wurde - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - auch der Bericht der (...) vom 12. Januar 2023 berücksichtigt. Das SEM vertrat hingegen (auch im Zusammenhang mit der dort diagnostizierten depressiven Episode) die Auffassung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es war folglich nicht gehalten, weiterführende Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend abgeklärt. Ob die Vorinstanz die medizinischen Umstände korrekt beurteilte, ist indessen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der rechtlichen Würdigung.
E. 4.4.2 Inwiefern der Umstand, dass der von den kroatischen Behörden erlassene Wegweisungsentscheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, die formellen Rügen beschlägt (Beschwerde II Ziff. 7), geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Gleiches gilt auch für die Rüge der Rechtsverzögerung (Beschwerde II Ziff. 8). In diesem Zusammenhang wäre allenfalls die Verletzung einer Ordnungsfrist durch das SEM zu rügen (vgl. Urteil des BVGer E-457/2016 vom 4. Februar 2016 S. 6), wobei unklar bleibt, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will.
E. 4.4.3 Zusammenfassend beanstandet der Beschwerdeführer weiter die textbausteinartigen Ausführungen des SEM ohne dass auf den Einzelfall Bezug genommen worden sei. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt. Sie hätte überdies beleuchten müssen, welche Umstände ihn zur Weiterreise veranlasst hätten. Auf seine nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung sei die Vorinstanz nur unzureichend eingegangen und sie habe nicht vertieft geprüft, ob aufgrund der persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers in Kroatien individuelle Gründe vorliegen könnten, die seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar zusammengefasst worden, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt worden (vgl. dazu Beschwerde II Ziff. 9 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner relativ umfassenden Verfügung vom 20. April 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer als relevant vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt hätte. Insbesondere kann aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden. Der angefochtenen Verfügung sind überdies Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Polizei dem Beschwerdeführer gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Dass das SEM die Situation in Kroatien anders beurteilt als der Beschwerdeführer lässt dabei noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zutreffend sind, betrifft schliesslich nicht das rechtliche Gehör sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein.
E. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 19. Oktober 2022 in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am 27. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Unbehelflich ist dabei, dass er zwangsweise daktyloskopiert worden sei und in Kroatien zu keiner Zeit ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. dazu Urteil des BVGer F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 5.1 in fine). Ein höherrangiges Kriterium des Kapitels III, das auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisen würde, ist nicht erkennbar. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.
E. 7 Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:
E. 7.1 Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat.
E. 7.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitglied-staaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Urteile (vgl. Beschwerde II Ziff. 20 ff.) geben keinen Anlass zu der Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen.
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.1 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden.
E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile 1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer berief sich ausdrücklich auf die Souveränitätsklausel, die in seinem Fall Anwendung finden soll, setzte sich aber in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf zahlreiche Berichte und Urteile -lediglich mit der allgemeinen Lage in Kroatien auseinander, ohne auf seine konkreten Erlebnisse in Kroatien einzugehen (vgl. Beschwerde II Ziff. 17 ff. [Selbsteintritt]). Aus den Vorbringen zu seinen formellen Rügen geht hervor, dass er in Kroatien einer rassistischen, unmenschlichen und diskriminierenden Behandlung ausgesetzt worden sei. Anlässlich einer Durchsuchung habe ihm ein Polizist einen Finger in den After geschoben, was zu einem Analekzem und einer kleinen Analfissur geführt habe (Beschwerde II Ziff. 14). An anderer Stelle ist zu entnehmen, aufgrund seiner sexuellen Orientierung habe er während der Flucht traumatisierende Erlebnisse erfahren müssen. Besonders in Kroatien habe man ihn, wegen eines Papiers einer Privatorganisation für Schwule in Burundi, drangsaliert sowie malträtiert (Beschwerde II Ziff. 6 f.). Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er überdies geltend, er habe unter Zwang die Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe dann ein Papier mit der Aufforderung erhalten, Kroatien zu verlassen. Die Behörden hätten ihm gesagt, einen Homosexuellen könne man in Kroatien nicht brauchen. Ein zusätzlicher Grund, weshalb er nicht nach Kroatien zurückkehren könne, sei die Art und Weise, wie er im Land behandelt worden sei (SEM act. 19).
E. 8.4 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer direkt nach seiner illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Hauptsächlich hervorzuheben ist aber, dass er sich nach einer von den kroatischen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich unmittelbar nach seiner illegalen Einreise befand. Er hätte insbesondere Zugang zum Asylverfahren und den entspre-chenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4782/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2).
E. 8.5 Mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien brachte der Beschwerdeführer somit gesamthaft betrachtet nichts vor, was die Vermutung rechtsgenügend erschüttern könnte, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde.
E. 8.6 Es gilt schliesslich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
E. 8.6.1 Diesbezüglich ist auf die ausführliche Zusammenfassung in der vor-instanzlichen Verfügung vom 20. April 2023 hinzuweisen (vgl. S. 7 eben-da). Dabei wurde erwähnt, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode diagnostiziert worden sei. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass im Bericht der (...) vom 12. Januar 2023 als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung mit dem Vermerk einer depressiven Episode als Differentialdiagnose gestellt wurde. Weiter wurde präzisiert, diagnostisch würde man eher von einer Anpassungsstörung (mit traumatischen Anteilen als Differenzialdiagnose) ausgehen; aktuell bestehe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung und keine aktive Suizidplanung (SEM act. 29/3 ff.). Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführer neben dem täglichen negativen Gedankenkreisen auch die vorherrschende Einschlafstörung belaste, welche ihn erst gegen 2 bis 3 Uhr morgens einschlafen lasse; er nur drei bis vier Stunden schlafen (Beschwerde II Ziff. 8).
E. 8.6.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).
E. 8.7 Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers können nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. Das Land verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Da der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr umgehend ein Asylgesuch stellen kann, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung und der benötigten Medikation gewährleistet. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es wurde überdies bereits ausgeführt, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Nach dem Gesagten sind keine konkreten Hinweise erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach dessen Überstellung den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde.
E. 8.8 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über seinen aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren.
E. 9.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht prüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2379/2023 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. April 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM [SEM act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 19. Oktober 2022 in Kroatien bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten aufgegriffen und daktyloskopiert worden war (SEM act. 9). B. Am 22. Dezember 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch durchgeführt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013). Bei dieser Gelegenheit wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Des Weiteren wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern (SEM act. 19). C. Am 27. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch am 25. Februar 2023 zu (SEM act. 21 und 23). D. Mit Verfügung vom 20. April 2023 (eröffnet am 21. April 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 31). E. Mit Eingabe vom 28. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Am 1. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem liege auch eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz vor (Beschwerde II Ziff. 2 ff.). 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Zu den diversen formellen Rügen ist Folgendes auszuführen: 4.4.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur hinreichenden Abklärung seiner gesundheitlichen Situation nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Im Wesentlichen macht er dazu geltend, dem Bericht der (...) vom 12. Januar 2023 habe das SEM keinerlei Beachtung geschenkt. Hinsichtlich der traumatischen Erlebnisse, welche bei ihm eine depressive Episode nach sich gezogen hätten, habe das SEM überdies nicht abgeklärt, ob hieraus mittlerweile eine Langzeittraumatisierung resultiere, welche ihm eine Rückkehr nach Kroatien unzumutbar mache (Beschwerde II Ziff. 5 ff.). Das SEM hat sich seiner Verfügung vom 20. April 2023 mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, die vorhandenen medizinischen Akten und die Angaben der internen Pflege des Bundesasylzentrums - präzise zusammengefasst. Dabei wurde - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - auch der Bericht der (...) vom 12. Januar 2023 berücksichtigt. Das SEM vertrat hingegen (auch im Zusammenhang mit der dort diagnostizierten depressiven Episode) die Auffassung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es war folglich nicht gehalten, weiterführende Abklärungen zu treffen. Der Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend abgeklärt. Ob die Vorinstanz die medizinischen Umstände korrekt beurteilte, ist indessen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der rechtlichen Würdigung. 4.4.2 Inwiefern der Umstand, dass der von den kroatischen Behörden erlassene Wegweisungsentscheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, die formellen Rügen beschlägt (Beschwerde II Ziff. 7), geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Gleiches gilt auch für die Rüge der Rechtsverzögerung (Beschwerde II Ziff. 8). In diesem Zusammenhang wäre allenfalls die Verletzung einer Ordnungsfrist durch das SEM zu rügen (vgl. Urteil des BVGer E-457/2016 vom 4. Februar 2016 S. 6), wobei unklar bleibt, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will. 4.4.3 Zusammenfassend beanstandet der Beschwerdeführer weiter die textbausteinartigen Ausführungen des SEM ohne dass auf den Einzelfall Bezug genommen worden sei. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt. Sie hätte überdies beleuchten müssen, welche Umstände ihn zur Weiterreise veranlasst hätten. Auf seine nach dem Grenzübertritt erlebte Behandlung sei die Vorinstanz nur unzureichend eingegangen und sie habe nicht vertieft geprüft, ob aufgrund der persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers in Kroatien individuelle Gründe vorliegen könnten, die seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zwar zusammengefasst worden, aber in der Entscheidfindung weder berücksichtigt noch gewürdigt worden (vgl. dazu Beschwerde II Ziff. 9 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner relativ umfassenden Verfügung vom 20. April 2023 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer als relevant vorgebracht wurden, nicht berücksichtigt hätte. Insbesondere kann aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden. Der angefochtenen Verfügung sind überdies Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Polizei dem Beschwerdeführer gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Dass das SEM die Situation in Kroatien anders beurteilt als der Beschwerdeführer lässt dabei noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die diesbezüglichen Ausführungen des SEM zutreffend sind, betrifft schliesslich nicht das rechtliche Gehör sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen am 19. Oktober 2022 in Kroatien rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist, bevor er am 27. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Das Zuständigkeitskriterium des rechtswidrigen Grenzübertritts gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verweist somit auf Kroatien. Unbehelflich ist dabei, dass er zwangsweise daktyloskopiert worden sei und in Kroatien zu keiner Zeit ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. dazu Urteil des BVGer F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 5.1 in fine). Ein höherrangiges Kriterium des Kapitels III, das auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisen würde, ist nicht erkennbar. Da die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.
7. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 7.1 Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat. 7.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitglied-staaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Urteile (vgl. Beschwerde II Ziff. 20 ff.) geben keinen Anlass zu der Annahme, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.1 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) gebunden. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile 1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.3 Der Beschwerdeführer berief sich ausdrücklich auf die Souveränitätsklausel, die in seinem Fall Anwendung finden soll, setzte sich aber in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf zahlreiche Berichte und Urteile -lediglich mit der allgemeinen Lage in Kroatien auseinander, ohne auf seine konkreten Erlebnisse in Kroatien einzugehen (vgl. Beschwerde II Ziff. 17 ff. [Selbsteintritt]). Aus den Vorbringen zu seinen formellen Rügen geht hervor, dass er in Kroatien einer rassistischen, unmenschlichen und diskriminierenden Behandlung ausgesetzt worden sei. Anlässlich einer Durchsuchung habe ihm ein Polizist einen Finger in den After geschoben, was zu einem Analekzem und einer kleinen Analfissur geführt habe (Beschwerde II Ziff. 14). An anderer Stelle ist zu entnehmen, aufgrund seiner sexuellen Orientierung habe er während der Flucht traumatisierende Erlebnisse erfahren müssen. Besonders in Kroatien habe man ihn, wegen eines Papiers einer Privatorganisation für Schwule in Burundi, drangsaliert sowie malträtiert (Beschwerde II Ziff. 6 f.). Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er überdies geltend, er habe unter Zwang die Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe dann ein Papier mit der Aufforderung erhalten, Kroatien zu verlassen. Die Behörden hätten ihm gesagt, einen Homosexuellen könne man in Kroatien nicht brauchen. Ein zusätzlicher Grund, weshalb er nicht nach Kroatien zurückkehren könne, sei die Art und Weise, wie er im Land behandelt worden sei (SEM act. 19). 8.4 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer direkt nach seiner illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Hauptsächlich hervorzuheben ist aber, dass er sich nach einer von den kroatischen Behörden autorisierten Dublin-Überstellung nach Kroatien in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich unmittelbar nach seiner illegalen Einreise befand. Er hätte insbesondere Zugang zum Asylverfahren und den entspre-chenden Aufnahmestrukturen. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. Überdies geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4782/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.2). 8.5 Mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien brachte der Beschwerdeführer somit gesamthaft betrachtet nichts vor, was die Vermutung rechtsgenügend erschüttern könnte, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. 8.6 Es gilt schliesslich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 8.6.1 Diesbezüglich ist auf die ausführliche Zusammenfassung in der vor-instanzlichen Verfügung vom 20. April 2023 hinzuweisen (vgl. S. 7 eben-da). Dabei wurde erwähnt, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode diagnostiziert worden sei. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass im Bericht der (...) vom 12. Januar 2023 als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung mit dem Vermerk einer depressiven Episode als Differentialdiagnose gestellt wurde. Weiter wurde präzisiert, diagnostisch würde man eher von einer Anpassungsstörung (mit traumatischen Anteilen als Differenzialdiagnose) ausgehen; aktuell bestehe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung und keine aktive Suizidplanung (SEM act. 29/3 ff.). Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführer neben dem täglichen negativen Gedankenkreisen auch die vorherrschende Einschlafstörung belaste, welche ihn erst gegen 2 bis 3 Uhr morgens einschlafen lasse; er nur drei bis vier Stunden schlafen (Beschwerde II Ziff. 8). 8.6.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 8.7 Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers können nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands rechnen müsste. Das Land verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Da der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr umgehend ein Asylgesuch stellen kann, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung und der benötigten Medikation gewährleistet. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Es wurde überdies bereits ausgeführt, dass mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Nach dem Gesagten sind keine konkreten Hinweise erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien dem Beschwerdeführer nach dessen Überstellung den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung in Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde. 8.8 Zusammenfassend kann - auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen - davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Sein Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Seine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über seinen aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren. 9. 9.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht prüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: