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D-5551/2022

D-5551/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen zu treffen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Indessen sind aus der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Rückweisung nahelegen würden. Soweit der Beschwerdeführer auf eine bisher nicht erfolgte Zuweisung an eine psychiatrische Fachperson verweist, ist aktenkundig, dass ihn das SEM am 25. Oktober 2022 aufforderte, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren (vgl. SEM-act. 1194689-20/1; nachfolgend SEM-act. 20). Dieser Aufforderung kam er nach. Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass ihm mehrere Impfungen verabreicht wurden und ihm wegen psychischer Probleme eine medikamentöse Behandlung zur Verfügung stand. Sodann habe er über gelegentliche Knieschmerzen geklagt (vgl. SEM-act. 21). Auf Nachfrage bei Medic-Help wurde dem SEM mitgeteilt, es seien aktuell keine Arzttermine geplant, der Beschwerdeführer habe das ihm verschriebene Medikament seit der Verlegung ins BAZ Brugg nicht bezogen (vgl. SEM-act. 23). Nachdem mit der Beschwerde keine weiteren Beweismittel eingereicht wurden, war weder das SEM zu weitergehenden Abklärungen verpflichtet noch drängen sich solche im heutigen Zeitpunkt - trotz gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerde - auf. Andere Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder Verfahrensverletzung sind nicht ersichtlich.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer - mit Ausnahme seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz - im Übrigen auch nicht behauptet.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern (vgl. auch Urteil des BVGer D-1202 vom 8. September 2022 E. 7.3.1). Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde aufgeführten Youtube-Links, soweit diese überhaupt noch abrufbar sind.

E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).

E. 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Bezug auf das mit der Beschwerde eingereichte Urteil bringt der Beschwerdeführer selber vor, er sei freigesprochen worden, was für das Funktionieren der griechischen Justiz spricht. Er macht sodann geltend, in Griechenland in einer notdürftigen Hütte übernachtet und unter misslichen Umständen gelebt zu haben. Er vermag jedoch nicht substanziiert vorzutragen, sich während seines Aufenthalts in Griechenland diesbezüglich vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle eines «real risks» einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer seit dem Jahr 2019 (vgl. Bst. B) in Griechenland gelebt. Für die Behauptung, er habe sich nur in B._______ aufhalten dürfen, liegen keine Belege vor. Gemäss der eingereichten Bestätigung der (...) wäre es ihm ermöglicht worden, die griechische Sprache - anstelle der von ihm offenbar gewählten englischen - zu erlernen. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Weil er über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Anspruch hat er ebenso auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Somit dürfte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich bei Bedarf an geeignete Institutionen sowie NGOs zu wenden.

E. 7.4.3 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (PTBS und Angststörung, weshalb er in psychopharmakologischer Behandlung ist) sowie die gelegentlichen Knieschmerzen grundsätzlich in Griechenland behandelbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-1202/2022 vom 8. September 2022 mit Hinweis auf D-3218/2022 vom 3. August 2022). Demnach wird er in Griechenland die notwendigen Medikamente erhalten, selbst wenn er nicht nahtlos weiter behandelt werden kann. Aus dem Umstand, dass er in Griechenland zwar auf B._______ behandelt worden sei, aber nicht nach Athen habe reisen können, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg hätte einschlagen können. Weiter ist es ihm - da er in Griechenland bereits um medizinische Hilfe ersucht hatte - grundsätzlich möglich, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5).

E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mir vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5551/2022 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2016 und suchte am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der am 8. September 2022 erfolgte Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 11. April 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 15. Februar 2021 Schutz gewährt worden war. C. Am 12. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt. Gleichentags bevollmächtige er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Mit Schreiben vom 13. September 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer über den angesichts der Schutzgewährung in Griechenland beabsichtigten Nichteintretensentscheid und unterbreitete ihm verschiedene Fragen zu seinem dortigen Aufenthalt. E. Am 15. September 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 16. September 2022 zu und teilten mit, ihm sei am 15. Februar 2021 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine bis 14. Februar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden. F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. September 2022 zum Schreiben des SEM vom 13. September 2022 Stellung. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er habe auch nach Schutzgewährung unter misslichen Bedingungen (in einer notdürftigen Behausung ohne sanitäre Anlagen) auf der Insel B._______ gelebt. Behördlicherseits sei keine Unterstützung erfolgt, das Essen habe er sich aus von Supermärkten entsorgten Lebensmittel zusammensuchen müssen. Zufolge fehlender Sprachkenntnisse sowie mangels vorhandener Arbeitsplätze sei es ihm nicht möglich gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Er leide unter psychischen Problemen, welche noch in Abklärung seien, sowie unter Zahnschmerzen. G. Da SEM liess dem Beschwerdeführer am 22. November 2022 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Er äusserte sich dazu mit Eingabe vom 23. November 2022. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, angesichts der anerkannt menschenunwürdigen Bedingungen in Griechenland, der dort fehlenden staatlichen Unterstützung und der psychischen Erkrankung genügten die Argumente der Vorinstanz für eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht. Er leide - mitunter aufgrund des in Griechenland erlebten - an Angst, Panik und Schlafstörungen, zudem sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. H. Mit Verfügung vom 24. November 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer verfüge über internationalen Schutz in Griechenland. Damit habe er notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, bei welchen Stellen er sich diesbezüglich um Hilfe bemüht habe. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen keine begründeten Hinweise für die Annahme vor, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Schilderungen zu den Erfahrungen in Griechenland vermöchten die eingebrachten Berichte die Annahme nicht zu widerlegen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 nachkomme. Die (nur oberflächlich) geschilderten Bemühungen, dass er das ihm Zustehende geltend gemacht habe, seien unbelegt geblieben. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme habe das SEM nicht anerkannt, dass er unter menschenunwürdigen Bedingungen und ohne staatliche Unterstützung habe leben müssen. Indessen Bezweifle es nicht, dass die Lebensumstände und die Meisterung administrativer Hürden in Griechenland herausfordernd sein könnten. Den Akten sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine nicht näher bezeichnete Angststörung und differenzialdiagnostisch eine PTBS habe festgestellt werden können. Neben mehreren Impfungen sei das Medikament (...) verabreicht worden, welches allerdings seit der Verlegung am 18. November 2022 nicht mehr bezogen worden sei. Aktuell seien keine weiteren Arzttermine geplant. Damit lasse die gesundheitliche Situation nicht darauf schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handle. Ungeachtet der Frage der regelmässigen Einnahme der verschriebenen Medikamente seien keine weiteren fachärztlichen Abklärungen geplant und die Beschwerden könnten in Griechenland weiter behandelt werden. Der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung sei in Griechenland gewährleistet. Damit sprächen weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. I. Am 29. November 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2022 und beantragte dabei, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 21. Januar 2022, zwei griechischsprachige Dokumente sowie ein Schreiben des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) vom 31. März 2022 an die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge sowie die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen zu treffen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Indessen sind aus der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Rückweisung nahelegen würden. Soweit der Beschwerdeführer auf eine bisher nicht erfolgte Zuweisung an eine psychiatrische Fachperson verweist, ist aktenkundig, dass ihn das SEM am 25. Oktober 2022 aufforderte, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren (vgl. SEM-act. 1194689-20/1; nachfolgend SEM-act. 20). Dieser Aufforderung kam er nach. Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass ihm mehrere Impfungen verabreicht wurden und ihm wegen psychischer Probleme eine medikamentöse Behandlung zur Verfügung stand. Sodann habe er über gelegentliche Knieschmerzen geklagt (vgl. SEM-act. 21). Auf Nachfrage bei Medic-Help wurde dem SEM mitgeteilt, es seien aktuell keine Arzttermine geplant, der Beschwerdeführer habe das ihm verschriebene Medikament seit der Verlegung ins BAZ Brugg nicht bezogen (vgl. SEM-act. 23). Nachdem mit der Beschwerde keine weiteren Beweismittel eingereicht wurden, war weder das SEM zu weitergehenden Abklärungen verpflichtet noch drängen sich solche im heutigen Zeitpunkt - trotz gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerde - auf. Andere Anhaltspunkte für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder Verfahrensverletzung sind nicht ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer - mit Ausnahme seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz - im Übrigen auch nicht behauptet. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern (vgl. auch Urteil des BVGer D-1202 vom 8. September 2022 E. 7.3.1). Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde aufgeführten Youtube-Links, soweit diese überhaupt noch abrufbar sind. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Bezug auf das mit der Beschwerde eingereichte Urteil bringt der Beschwerdeführer selber vor, er sei freigesprochen worden, was für das Funktionieren der griechischen Justiz spricht. Er macht sodann geltend, in Griechenland in einer notdürftigen Hütte übernachtet und unter misslichen Umständen gelebt zu haben. Er vermag jedoch nicht substanziiert vorzutragen, sich während seines Aufenthalts in Griechenland diesbezüglich vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle eines «real risks» einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer seit dem Jahr 2019 (vgl. Bst. B) in Griechenland gelebt. Für die Behauptung, er habe sich nur in B._______ aufhalten dürfen, liegen keine Belege vor. Gemäss der eingereichten Bestätigung der (...) wäre es ihm ermöglicht worden, die griechische Sprache - anstelle der von ihm offenbar gewählten englischen - zu erlernen. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Weil er über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Anspruch hat er ebenso auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Somit dürfte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich bei Bedarf an geeignete Institutionen sowie NGOs zu wenden. 7.4.3 Hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (PTBS und Angststörung, weshalb er in psychopharmakologischer Behandlung ist) sowie die gelegentlichen Knieschmerzen grundsätzlich in Griechenland behandelbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-1202/2022 vom 8. September 2022 mit Hinweis auf D-3218/2022 vom 3. August 2022). Demnach wird er in Griechenland die notwendigen Medikamente erhalten, selbst wenn er nicht nahtlos weiter behandelt werden kann. Aus dem Umstand, dass er in Griechenland zwar auf B._______ behandelt worden sei, aber nicht nach Athen habe reisen können, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg hätte einschlagen können. Weiter ist es ihm - da er in Griechenland bereits um medizinische Hilfe ersucht hatte - grundsätzlich möglich, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mir vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdebegehren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: