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D-3218/2022

D-3218/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3218/2022 Urteil vom 3. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022; Zwischenverfügung des SEM vom 30. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar) am 2. Juli 2021 von Griechenland herkommend in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2020 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am 3. September 2020 Schutz gewährt worden war, dass das SEM am 21. Juli 2021 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, wobei die griechischen Behörden diesem Ersuchen am 22. Juli 2021 zustimmten und mitteilten, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt - ihnen seien am 3. September 2020 bis am 2. September 2023 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland anordnete, dass das SEM zur Begründung unter anderem ausführte, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und eine adäquate psychologische und psychiatrische Behandlung der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], depressive Störung) sei in Griechenland gewährleistet, wobei sie bei den griechischen Behörden die medizinische Behandlung einfordern könnten, dass dieser Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1383/2022 am 31. März 2022 bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführenden eineinhalb Monate später, am 19. Mai 2022, mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM gelangten, wobei sie einen fachärztlichen Bericht vom 10. Mai 2022 bezüglich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu den Akten reichten, dass sie im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei eine äusserst vulnerable schutzberechtigte Person, die an einer besonders schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 leide, dass aus dem fachärztlichen Bericht vom 10. Mai 2022 hervorgehe, dass sie seit dem 18. März 2022 fortlaufend in psychiatrischer Behandlung sei, wobei sich ihr Zustand in der letzten Zeit etwas verschlechtert habe, dass am 7. April 2022 eine kurze stationäre Krisenintervention bei Exazerbation der depressiven Symptomatik und akuten Suizidgedanken erfolgt sei, wobei eine rezidivierende depressive Störung sowie eine gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und eine PTBS diagnostiziert worden seien, dass sich ohne die indizierte Behandlung (eine längere und kontinuierliche Psychopharmakotherapie, kombiniert mit einer wöchentlichen kognitiv verhaltenstherapeutischen ärztlichen Gesprächstherapie) der psychische Gesundheitszustand bei erneuten Belastungs- oder Triggersituationen deutlich verschlechtern könne, dass ihr in Griechenland der Zugang zur kostenlosen medizinischen Versorgung verweigert und sie bloss medikamentös behandelt worden sei, wobei eine nahtlose, unbürokratische Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung dringend notwendig sei, die auch bei einer rechtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs nicht gewährleistet wäre, dass sie weiter in Griechenland wohl in Provisorien oder auf der Strasse leben müssten, weshalb mit einer deutlichen Verschlechterung der bereits schwerwiegend einzustufenden Erkrankung der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, wobei sie bereits in Zelten gewohnt hätten, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Begehren einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhob und androhte, im Unterlassungsfall auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2022 - eröffnet am 18. Juli 2022 - infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und gleichzeitig feststellte, die Verfügung vom 17. März 2022 sei rechtskräftig und vollstreckbar sowie einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 23. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, beantragten, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die vollumfängliche unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Juli 2022 per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde neben der Nichteintretensverfügung vom 14. Juli 2022 auch die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 bildet, da sich diese auf den Inhalt der Nichteintretensverfügung ausgewirkt hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM von einer gesuchstellenden Person in einem Wiedererwägungsverfahren einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, zu dessen Leistung es unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, wobei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses unter anderem dann verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen und ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Mai 2022 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vorinstanz gestellt worden war, weshalb das SEM ohne weiteres einen Kostenvorschuss erheben durfte, dass aber im Übrigen auch die entsprechenden Erwägungen des SEM zur Aussichtslosigkeit zu überzeugen vermögen, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 139 III 475), dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin (PTBS und schwere depressive Episode), wie bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, grundsätzlich in Griechenland behandelbar ist (vgl. Urteil D-1383/2022 E. 6.6), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch für vulnerable Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, als zumutbar erachtet, dass im beim SEM sowie auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Bericht vom 10. Mai 2020 zwar neu eine Suizidalität diagnostiziert wurde (weswegen eine - soweit ersichtlich eintägige - stationäre Krisenintervention am 7. April 2022 erforderlich war), die aber inzwischen nicht mehr aktuell erscheint, zumal sich die Beschwerdeführerin von einer akuten Suizidalität glaubhaft distanziert hat, dass der letzte Kontakt mit dem behandelnden Arzt am 28. April 2022 stattgefunden hat und keine neuen Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, weswegen auch nicht von einer akuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass überdies eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einem negativen Asylentscheid dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022), dass die Beschwerdeführerin in Griechenland zumindest die notwendigen Medikamente erhalten wird, selbst wenn sie nicht nahtlos weiter behandelt werden kann, wobei sie die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, zumindest vorübergehend in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass die psychisch erkrankte Beschwerdeführerin zusammen mit dem Beschwerdeführer (ihrem Ehemann) - der keine gesundheitlichen Probleme geltend machte - nach Griechenland, wo sie beide über einige Zeit und in geregelten Verhältnissen gelebt haben dürften, zurückkehren wird (vgl. Urteil D-1383/2022 E. 6.6), dass vom Beschwerdeführer, insbesondere dank seines Bildungshintergrunds und Erfahrung als Freiwilliger, erwartet werden darf, dass er der Beschwerdeführerin nötigenfalls bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich sein kann, dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführenden auf der Strasse leben müssen, zumal sie dank ihres Bildungshintergrunds, ihrer Englischkenntnisse (vgl. Personalienaufnahme Ziff. 1.17.03) sowie ihrer Arbeitserfahrungen bei Nichtregierungsorganisationen in Griechenland ihren Lebensunterhalt sichern können werden, dass vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt nicht als derart vulnerabel erscheint, sodass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre, dass nach dem Gesagten das SEM insgesamt zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat und in der Folge aufgrund Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: