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E-4206/2022

E-4206/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Zustimmung für die Rückübernahme durch die griechischen Behörden datiere vom 21. Dezember 2021 und liege bereits neun Monate zurück. Für eine Rückübernahme müsse eine aktuelle Zustimmung vorliegen, was hier nicht der Fall sei, da eine solche Zustimmung nicht auf alle Ewigkeit gültig sei. Weiter sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet, weshalb die Vorinstanz so lange mit dem Entscheid zugewartet habe. Das Nichteintretensverfahren stehe denn auch nur für klare Fälle, mithin bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zur Verfügung, was zumindest aus der summarischen Begründung der Verfügung hätte hervorgehen müssen. Diese Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Weiter besteht die Pflicht der Behörden, Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 VwVG). Die Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

E. 4.3 Vorliegend stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2022 ausdrücklich zu. Zwar lag diese Zustimmung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids rund neun Monate zurück. Es ist aber davon auszugehen, dass die griechischen Behörden den Schutzstatus des Beschwerdeführers nach wie vor als gültig erachten und eine Rückübernahme gewährleistet ist, dies zu den von den griechischen Behörden angegebenen Bedingungen (namentlich eine Vorankündigung innert zehn Arbeitstagen). Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt grundsätzlich für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien jedoch verlängert werden (Art. 1 Ziffer 5 letzter Satz des Rückübernahmeabkommens). Weshalb die griechischen Behörden eine Verlängerung der Zustimmung verweigern sollten, ist im vorliegenden Fall nicht zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer über eine bis am 6. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland besitzt. Zudem gibt es keine Bestimmungen, wonach die Frist nicht mehrmals beziehungsweise innert einer vorgegebenen Frist verlängert werden könnte oder nach Ablauf dieser Frist ein Übergang der Zuständigkeit erfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2). Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung kann diesbezüglich nicht erblickt werden.

E. 4.4 Weiter ist (vorab) festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts der vorliegend interessierende medizinische Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Damit zusammenhängend ist auch zu erklären, weshalb sie mit dem Entscheidentwurf beziehungsweise der Entscheidfällung zugewartet hat, obwohl die Zustimmung der griechischen Behörden bereits im Dezember 2021 vorgelegen hatte. Der Zeitraum vom rund zehn Monaten zwischen der (Asyl-)Gesuchstellung und der Eröffnung des Nichteintretensentscheid ist zwar als lange zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zunächst die verschiedenen ärztlichen Berichte über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abgewartet - und damit den medizinischen Sachverhalt korrekt festgestellt hat - bevor sie den angefochtenen Entscheid fällte.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und ein Anspruch auf Erteilung einer solchen ist zu verneinen. Namentlich hat die Vorinstanz zu Recht begründet, weshalb der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts - insbesondere gestützt auf Art. 8 EMRK - zu seinen Gunsten ableiten kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern.

E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).

E. 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 7.4.1 Die griechischen Behörden haben dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus gewährt. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Verlassen des Flüchtlingscamps keine Unterkunft gefunden und in der Folge bei einem Bekannten untergekommen zu sein. Bei einer Wegweisung nach Griechenland würde er obdachlos werden und keinen Zugang zu elementaren Leistungen erhalten. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag jedoch allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 7.4.2 Die Vorinstanz hat weiter auch den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben rund drei Jahre und zehn Monate in Griechenland gelebt (vgl. SEM-eAkten, 1116512-16/2, S. 1). Dies zumindest teilweise auch selbständig und ausserhalb des Camps, was auf eine gewisse Selbstständigkeit hindeutet. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich gemäss eigenen - nicht weiter belegten - Angaben mehrmals an die griechischen Behörden gewandt, jedoch keine Hilfe erhalten habe. Er verfügt unbestritten über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Damit hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 7.4.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erachtet das Gericht den diesbezüglichen Sachverhalt, wie erwähnt, als von der Vorinstanz vollständig erstellt. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung auf sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte ein und gibt einen Überblick über deren Inhalt. Darauf kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) zu seiner psychischen Gesundheit, datierend vom 14. September 2022 sowie dem Bericht der PDAG vom 30. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Ob er zur Behandlung dieser Beeinträchtigungen aktuell entsprechende Medikamente einnimmt, geht aus den neusten Berichten nicht hervor und wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Hierzu ist festzuhalten, dass eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom grundsätzlich auch in Griechenland behandelbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-3218/2022 vom 3. August 2022). Demnach wird der Beschwerdeführer in Griechenland die allenfalls notwendigen Medikamente erhalten, selbst wenn er nicht nahtlos weiter behandelt werden kann. Aus dem Umstand, dass er gemäss seinen Aussagen in Griechenland nicht behandelt worden sei, vermag er insgesamt nicht zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg einschlagen könnte. Sodann ist es ihm grundsätzlich auch möglich, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein äusserst schlechter psychischer Zustand habe sich auch in suizidalen Absichten manifestiert. Die diesbezüglichen vor-instanzlichen Erwägungen sind begründet und nicht zu beanstanden, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Ohne den psychischen Zustand des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist gestützt auf die Akten (ärztliche Berichte) und mit der Vorinstanz nicht auf einen dringlichen Handlungsbedarf zu schliessen. Namentlich auch der Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 14. September 2022, welcher seinen aktuellen psychischen Zustand zusammenfasst, äussert keinen akuten Handlungsbedarf oder eine dringende Massnahmenergreifung in Bezug auf die suizidalen Gedanken. Es ist im heutigen Zeitpunkt demnach nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar.

E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Daran vermag auch das Schreiben von Pater E._______ (vgl. Sachverhalt Bst. Q) nichts zu ändern.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4206/2022 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte zugleich eine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 17. September 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 25. November 2021 und des persönlichen Gesprächs vom 2. Dezember 2021 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im April oder Mai 2018 in Griechenland eingereist, habe dort einen positiven Asylentscheid sowie einen Aufenthaltstitel erhalten und sich dort knapp vier Jahre aufgehalten. Er habe in dieser Zeit in verschiedenen Camps gewohnt. Anfangs November 2021 sei er mit dem Flugzeug von Thessaloniki nach Zürich und in die Schweiz eingereist. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel in Griechenland und habe ausser in Griechenland und in der Schweiz in keinem weiteren Land um Asyl nachgesucht. Zu seinem gesundheitlichen Zustand führte er aus, es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Aufgrund seiner Erlebnisse vor sieben Jahren leide unter Schlafstörungen und Albträumen. Die entsprechenden Medikamente würden nicht wirklich wirken. Ausserdem leide er ständig unter Ohren-, Kopf- und Magenschmerzen. In Griechenland habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. D. Am 14. Dezember 2021 nahm das SEM dem Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum einen griechischen Flüchtlingspass sowie einen griechischen Aufenthaltstitel (beide im Original) ab und legte diese Dokumente zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hielt das SEM fest, aus den abgenommenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die griechischen Behörden ihm den Flüchtlingsstatus gewährt und ihm eine bis zum 6. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung gewährt haben. Deshalb beabsichtige das SEM, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Er erhalte hiermit Gelegenheit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu - wie auch zu allfälligen zusätzlichen medizinischen Beeinträchtigungen - zu äussern. F. Am 21. Dezember 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Die griechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 22. Dezember 2021 zu. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen wie folgt: Es sei für ihn nur schwerlich denkbar, nach Griechenland zurückzukehren. Während seiner Zeit im Flüchtlingscamp habe er sich von seiner Ehefrau getrennt, weshalb er von den Brüdern seiner Frau mit Messern bedroht worden sei. Nach der Schutzgewährung durch Griechenland habe er das Camp verlassen müssen und ihm sei danach keine Unterkunft, Nahrung oder sonstige Unterstützung angeboten worden. Alle seine Bemühungen um Beanspruchung von staatlicher Hilfe seien erfolglos geblieben. Er habe auch keine Arbeit finden können. Er sei bei einem Bekannten untergekommen, um die Obdachlosigkeit zu verhindern. Da dieser Bekannte selbst eine Familie und wenig finanzielle Mittel gehabt habe, habe er dessen Wohnung nach rund zweieinhalb Monaten verlassen müssen. Um nicht auf der Strasse leben zu müssen, sei er mit der letzten finanziellen Unterstützung seines Bekannten in die Schweiz gereist. In der Schweiz könne er auf die Unterstützung seines Bruders zählen, der seit mehreren Jahren hier lebe. Ausser ihm lebten keine weiteren Angehörigen oder eigene Kinder in der Schweiz. Die Kriegserlebnisse in Syrien würden ihn psychisch nachhaltig belasten. Seinem Wunsch nach psychologischer Betreuung sei bisher noch nicht entsprochen worden, er habe dies erneut angemeldet. Weiter leide er an diversen körperlichen Beschwerden. Schliesslich leide das Asylsystem in Griechenland, namentlich auch die Situation von Schutzberechtigten, unter gravierenden Mängeln, wie verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen aufzeigen würden. Sowohl deutsche wie auch niederländische Gerichte hätten sodann jüngst die Wegweisung von anerkannten Schutzberechtigten aus Griechenland als nicht rechtmässig erachtet. Die Mängel im griechischen Asylsystem beträfen insbesondere das Recht auf adäquate Unterkunft, den Mangel an sozialer Unterstützung und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Vorliegend sei noch keine psychiatrische Abklärung durchgeführt und der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden. Er sei während seiner Zeit in Griechenland bereits unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen. Bei einer Wegweisung würde er sich in demselben Elend wiederfinden. Falls nicht von Unzulässigkeit ausgegangen würde, wäre die Wegweisung zumindest als unzumutbar einzuschätzen. I. In den darauffolgenden Monaten wurde der Beschwerdeführer mehrmals medizinisch untersucht. In deren Nachgang reichte er die folgenden Arztberichte ein:

- Arztbericht von B._______ vom 13. Januar 2022; Diagnose einer Septumdeviation bei Schiefnase, leichtgradige Gehörseinschränkung links, Ohrenschmerzen links sowie Verdacht auf Migräne;

- Medizinisches Datenblatt des Zentrumsarzts des Bundessylzentrums C._______ vom 16. Februar 2022; Diagnose: Spannungskopfschmerzen, leichter Kopfschall beim Bauch, wobei diese Beschwerden am ehesten psychosomatisch assoziiert seien;

- Medizinisches Datenblatt des Zentrumsarzts des Bundessylzentrums C._______ vom 3. März 2022; Diagnose: Spannungskopfschmerzen und Eindruck einer depressiven Störung;

- Ärztlicher Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 30. Mai 2022: Untersuchungsbefund: Anpassungsstörung und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung.

- Konsultationsbericht der PDAG vom 5. Juli 2022; Befund: mittelgradige depressive Episode im Rahmen belastender Lebenssituation. J. Am 21. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ als zuständigen Kanton zugewiesen. Als Grund wurde die maximale Aufenthaltsdauer von 140 Tagen in den Unterbringungsstrukturen der Bundesasylzentren angegeben. K. Mit Schreiben vom 29. August 2022 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Einreichung allfälliger neuer Arztberichte, um Darlegung, welche medizinische Behandlungen er zurzeit erhalte und benötige sowie um Mitteilung, ob er sich gegenwärtig in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befinde beziehungsweise wann letztmalig ein solcher Termin stattgefunden habe. L. Mit Eingabe vom 6. September 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte aus, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, was auch sein Krankheitsbild zeige. Aufgrund der traumatischen Kriegserlebnisse seien ihm durch die PDAG auch eine mittelgradig depressive Episode mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Am 31. Mai 2022 habe er aufgrund von Suizidgedanken notfallmässig dem PDAG überwiesen werden müssen. Es seien noch zwei Arzttermine, am 7. sowie am 9. September 2022, ausstehend. In diesem Sinne sei der medizinische Sachverhalt noch nicht restlos geklärt. Ausserdem sei der Vollzug nach Griechenland gemäss Rechtsprechung vermutungsweise unzumutbar für Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021/E-3421/2021 E. 11.5.3). Dies sei bei ihm der Fall. Von der Rechtsprechung für den Wegweisungsvollzug nach Griechenland geforderte besonders günstige Umständen lägen nicht vor. Angesichts des klar dokumentierten Gesundheitszustands wäre es angezeigt, ihn unverzüglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. M. Mit Eingabe vom 15. September 2022 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 14. September 2022 Stellung. Der Stellungnahme legte er den aktuellen psychiatrischen Bericht des Psychiatrie Zentrums Löwenstrasse vom 14. September 2022 bei und führte aus, gemäss dem neusten psychiatrischen Bericht sei bei ihm eine Anpassungsstörung und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Dies ziehe Folgen wie Herzklopfen und Brustschmerzen nach sich. Alarmierend seien des Weiteren die mehrmaligen Suizidversuche, was im Entscheid berücksichtigt werden müsse. Sein Gesundheitszustand müsse angesichts des neusten Berichts als prekär bezeichnet werden. Er werde aktuell behandelt und der nächste Termin finde am 5. Oktober 2022 statt. Die Rückweisung nach Griechenland würde den Abbruch seiner hier aufgegleisten psychiatrischen Behandlung sowie den Verlust der familiären Unterstützung durch seinen Bruder bedeuten. Diese Destabilisierung würde in derart gefährden, dass er sich in Griechenland in Lebensgefahr befinden würde. Es müsse bei ihm von einer schwerwiegenden Krankheit im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. Ausserdem lägen keine begünstigenden Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vor, weshalb die Wegweisung unzumutbar und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. N. Mit Verfügung vom 16. September 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. O. Mit Eingabe vom 21. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, es sei der Entscheid des SEM vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten und dieses zu prüfen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine aktuelle Zustimmung für die Rückübernahme durch die griechischen Behörden vorzulegen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Am 28. September 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom 25. September 2022 datierendes Schreiben von Pater E._______ ein, in dem dieser darlegt, der Beschwerdeführer habe sich in der (...) eingefunden, sein Interesse am Christentum, das er im Asylverfahren verschwiegen habe, bekundet, und sich bereit erklärt, in der katholischen Kirche mitzuwirken, dies verbunden mit der Bitte, den Beschwerdeführer in der Schweiz zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Zustimmung für die Rückübernahme durch die griechischen Behörden datiere vom 21. Dezember 2021 und liege bereits neun Monate zurück. Für eine Rückübernahme müsse eine aktuelle Zustimmung vorliegen, was hier nicht der Fall sei, da eine solche Zustimmung nicht auf alle Ewigkeit gültig sei. Weiter sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet, weshalb die Vorinstanz so lange mit dem Entscheid zugewartet habe. Das Nichteintretensverfahren stehe denn auch nur für klare Fälle, mithin bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zur Verfügung, was zumindest aus der summarischen Begründung der Verfügung hätte hervorgehen müssen. Diese Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Weiter besteht die Pflicht der Behörden, Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 VwVG). Die Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. 4.3 Vorliegend stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2022 ausdrücklich zu. Zwar lag diese Zustimmung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids rund neun Monate zurück. Es ist aber davon auszugehen, dass die griechischen Behörden den Schutzstatus des Beschwerdeführers nach wie vor als gültig erachten und eine Rückübernahme gewährleistet ist, dies zu den von den griechischen Behörden angegebenen Bedingungen (namentlich eine Vorankündigung innert zehn Arbeitstagen). Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt grundsätzlich für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien jedoch verlängert werden (Art. 1 Ziffer 5 letzter Satz des Rückübernahmeabkommens). Weshalb die griechischen Behörden eine Verlängerung der Zustimmung verweigern sollten, ist im vorliegenden Fall nicht zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer über eine bis am 6. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland besitzt. Zudem gibt es keine Bestimmungen, wonach die Frist nicht mehrmals beziehungsweise innert einer vorgegebenen Frist verlängert werden könnte oder nach Ablauf dieser Frist ein Übergang der Zuständigkeit erfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2). Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung kann diesbezüglich nicht erblickt werden. 4.4 Weiter ist (vorab) festzustellen, dass die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts der vorliegend interessierende medizinische Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Damit zusammenhängend ist auch zu erklären, weshalb sie mit dem Entscheidentwurf beziehungsweise der Entscheidfällung zugewartet hat, obwohl die Zustimmung der griechischen Behörden bereits im Dezember 2021 vorgelegen hatte. Der Zeitraum vom rund zehn Monaten zwischen der (Asyl-)Gesuchstellung und der Eröffnung des Nichteintretensentscheid ist zwar als lange zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zunächst die verschiedenen ärztlichen Berichte über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abgewartet - und damit den medizinischen Sachverhalt korrekt festgestellt hat - bevor sie den angefochtenen Entscheid fällte. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Nach dem Gesagten besteht für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und ein Anspruch auf Erteilung einer solchen ist zu verneinen. Namentlich hat die Vorinstanz zu Recht begründet, weshalb der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts - insbesondere gestützt auf Art. 8 EMRK - zu seinen Gunsten ableiten kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.4.1 Die griechischen Behörden haben dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus gewährt. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Verlassen des Flüchtlingscamps keine Unterkunft gefunden und in der Folge bei einem Bekannten untergekommen zu sein. Bei einer Wegweisung nach Griechenland würde er obdachlos werden und keinen Zugang zu elementaren Leistungen erhalten. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag jedoch allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 7.4.2 Die Vorinstanz hat weiter auch den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben rund drei Jahre und zehn Monate in Griechenland gelebt (vgl. SEM-eAkten, 1116512-16/2, S. 1). Dies zumindest teilweise auch selbständig und ausserhalb des Camps, was auf eine gewisse Selbstständigkeit hindeutet. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich gemäss eigenen - nicht weiter belegten - Angaben mehrmals an die griechischen Behörden gewandt, jedoch keine Hilfe erhalten habe. Er verfügt unbestritten über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Damit hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.4.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erachtet das Gericht den diesbezüglichen Sachverhalt, wie erwähnt, als von der Vorinstanz vollständig erstellt. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung auf sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte ein und gibt einen Überblick über deren Inhalt. Darauf kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) zu seiner psychischen Gesundheit, datierend vom 14. September 2022 sowie dem Bericht der PDAG vom 30. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Ob er zur Behandlung dieser Beeinträchtigungen aktuell entsprechende Medikamente einnimmt, geht aus den neusten Berichten nicht hervor und wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Hierzu ist festzuhalten, dass eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom grundsätzlich auch in Griechenland behandelbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-3218/2022 vom 3. August 2022). Demnach wird der Beschwerdeführer in Griechenland die allenfalls notwendigen Medikamente erhalten, selbst wenn er nicht nahtlos weiter behandelt werden kann. Aus dem Umstand, dass er gemäss seinen Aussagen in Griechenland nicht behandelt worden sei, vermag er insgesamt nicht zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg einschlagen könnte. Sodann ist es ihm grundsätzlich auch möglich, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei es ihm unbenommen bleibt ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein äusserst schlechter psychischer Zustand habe sich auch in suizidalen Absichten manifestiert. Die diesbezüglichen vor-instanzlichen Erwägungen sind begründet und nicht zu beanstanden, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Ohne den psychischen Zustand des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ist gestützt auf die Akten (ärztliche Berichte) und mit der Vorinstanz nicht auf einen dringlichen Handlungsbedarf zu schliessen. Namentlich auch der Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 14. September 2022, welcher seinen aktuellen psychischen Zustand zusammenfasst, äussert keinen akuten Handlungsbedarf oder eine dringende Massnahmenergreifung in Bezug auf die suizidalen Gedanken. Es ist im heutigen Zeitpunkt demnach nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Daran vermag auch das Schreiben von Pater E._______ (vgl. Sachverhalt Bst. Q) nichts zu ändern.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: