Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, seit der Zustimmung für seine Rückübernahme durch die griechischen Behörden sind rund ein Jahr und vier Monate vergangen. Im heutigen Zeitpunkt liege keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr vor. Vorliegend könne sich die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf eine gültige Aufenthaltsbewilligung berufen, noch habe sie es nach dieser langen Zeit für notwendig erachtet, bei den griechischen Behörden eine Bestätigung ihrer damals erteilten Zustimmung einzuholen. Weiter rügt er eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt. Zurzeit sei der Beschwerdeführer akut suizidal. Zudem habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Retraumatisierung und die akute Suizidalität nicht angemessen gewürdigt. Ebenfalls werde eine mögliche Retraumatisierung durch die Rückführung ausser Acht gelassen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 4.2 Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt grundsätzlich für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (vgl. Art. 1 Ziff. 5 Durchführungsprotokoll des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729] nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien jedoch verlängert werden (Art. 1 Ziff. 5 letzter Satz Durchführungsprotokoll des Rückübernahmeabkommens). Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. Februar 2022 zugestimmt haben. Ausserdem hat die Vorinstanz die griechischen Behörden am 27. Juni 2023 per E-Mail Nachricht um Bestätigung dieser Zustimmung ersucht. Mit E-Mail Nachricht vom 3. Juli 2023 bestätigten die griechischen Behörden der Vorinstanz schliesslich, dass ihre Zustimmung weiterhin gültig sei beziehungsweise stimmten der Rückübernahme erneut ausdrücklich zu (vgl. SEM-eAkten, [...]). Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Zustimmung zur Rückübernahme rückt die Frage der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung in den Hintergrund. Es ist vielmehr ohne Zweifel davon auszugehen, dass die inzwischen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Ankunft in Griechenland (erneut) verlängert wird. Die Vorinstanz hat somit vor der Entscheidfällung am 29. Juni 2023 um Bestätigung der Zustimmung zur Rückübernahme ersucht. Die schriftliche Bestätigung der griechischen Behörden lag erst am 3. Juli 2023 - mithin nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - vor. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Aktenstück. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 teilte er mit, er nehme die Bestätigung der griechischen Behörden betreffend ihre Zustimmung zur Rückübernahme zur Kenntnis. Zusammenfassend bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit keine Zweifel an der Gültigkeit der Zustimmung der griechischen Behörden, nachdem diese ihre Bereitschaft zur Rückübernahme nochmals ausdrücklich bestätigten. Was den medizinischen Sachverhalt und die damit zusammenhängende Rüge des Beschwerdeführers betrifft, hat die Vorinstanz diesen nach Auffassung des Gerichts ausreichend festgestellt. Es liegen zahlreiche ärztliche Berichte zur gesundheitlichen Situation (physisch und psychisch) in den Akten, jeweils von verschiedenen ärztlichen Fachpersonen zu verschiedenen Zeitpunkten erstellt. Ausserdem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ende April 2023 das rechtliche Gehör zu seiner aktuellen psychischen Verfassung gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, sich noch einmal umfassend hierzu zu äussern und entsprechende Dokumente einzureichen, was er denn auch getan hat. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 27. Juni 2023 behauptete Retraumatisierung und Suizidalität - als Reaktion auf den Erhalt des Entscheidentwurfs - begründete für die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts keinen genügenden Anlass für eine (erneute) Abklärung seiner gesundheitlichen Situation.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ersichtlich. Die formellen Rügen sind unbegründet. Der (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde somit ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 7.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer verfügt wie erwähnt über einen Schutzstatus in Griechenland. Damit kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er fürchte sich vor gewalttätigen Übergriffen der Schlepper in Griechenland, die mit der Mafia in Kontakt stünden. Ausserdem habe er sich dort nur mit Mühe finanziell über Wasser halten und er habe nur in begrenztem Ausmass rechtliche Hilfe organisieren können. So sei es ihm trotz rechtlicher Beratung nicht möglich gewesen, Sozialhilfeleistungen vom griechischen Staat zu erhalten. Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer seit dem (...) über den Schutzstatus in Griechenland, welcher ihm in zweiter Instanz gewährt worden war. Eigenen Aussagen zufolge ist es seitens der griechischen Behörden zu diversen Fehlern in seinem Fall gekommen und er habe nur mithilfe eines Anwalts eine Beschwerde erheben können (vgl. SEM-eAkten, [...]). Weiter sei er gemäss seinen Aussagen einer beruflichen Tätigkeit in einem (...) nachgegangen und habe sich mit Einkünften aus zwei weiteren Arbeitsstellen - wenn auch nur knapp - finanziell über Wasser halten können (vgl. SEM-eAkten, [...]). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Aussagen ist sodann davon auszugehen, dass er in Griechenland Zugang zu einer angemessenen Unterkunft gehabt hat. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet hat, sich offensichtlich mit dem sozialen und rechtlichen System sowie den administrativen Abläufen im Land auskennt und seine Rechte bei Bedarf auch effektiv durchzusetzen vermochte, was die offenbar erfolgreiche Beschwerde im Asylverfahren gezeigt hat. Damit ist es ihm auch zumutbar, bei allfälliger Verweigerung die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen oder andere staatliche Leistungen nötigenfalls mithilfe eines Anwalts (erneut) durchzusetzen.
E. 7.5.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts liegen zahlreiche ärztliche Berichte in den Akten. Die Vorinstanz hat diese in der angefochtenen Verfügung korrekt aufgeführt und hat deren Inhalt beziehungsweise Diagnosen zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Zusammengefasst wurden beim Beschwerdeführer in physischer Hinsicht (...), (...) und ein Vitamin-D-Mangel sowie in psychischer Hinsicht eine Posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung, Panikstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten ist ihm eine Medikation zur Behandlung verschrieben worden und er besucht wöchentlich die sozialpsychiatrische Tagesstätte (Berichte der B._______ vom (...) und (...), SEM-eAkten, [...]). Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthalts ist aus den Akten nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat sich gemäss dem Bericht vom (...) glaubhaft von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung distanziert (vgl. SEM-eAkten, [...]). Gemäss der mit Eingabe vom 18. Juli 2023 eingereichten E-Mail Nachricht der behandelnden Psychotherapeutin wurde der Beschwerdeführer für den 13. Juli 2023 zwecks stationären Aufenthalt in die Klinik Zugersee eingewiesen und - gemäss Eingabe vom 11. August 2023 - anfangs August 2023 wieder entlassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Er macht auch nicht substantiiert geltend, während seiner Zeit in Griechenland eine allfällig dringend benötigte Behandlung wegen physischer oder psychischer Beschwerden nicht erhalten zu haben. Den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten ist sodann nicht zu entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu vermeiden. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Es darf angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass er keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Überdies haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen (unabhängig von ihrem rechtlichen Status) in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Suizidalität - von der sich der Beschwerdeführer ursprünglich distanziert hat (vgl. Bericht der B._______ vom (...), SEM-eAkten, [...]) und die in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als Reaktion auf den Erhalt des Entscheidentwurfs bezeichnet wird - dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2023 gegenüber der behandelnden Psychotherapeutin glaubhaft von suizidalen Handlungen distanziert hat. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten.
E. 7.7 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben.
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2023 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3790/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2022 bevollmächtigte er die im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich tätige, ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Januar 2022 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf (Personalienaufnahme; PA). B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2013 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 31. Januar 2022 führte die Vorinstanz das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland letztmals am (...) verlassen und sei mithilfe von Schleppern über verschiedene Länder nach Italien gereist und von dort mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er sei früher in Griechenland gewesen und habe sich bis im Dezember 2019 im Land aufgehalten. Dort habe er kein Asylgesuch eingereicht. Er sei krank geworden (Nierensteine) und sei in Griechenland nicht behandelt worden. In Griechenland habe er einen (...) geführt und sei während dieser Tätigkeit von einem Schlepper bedroht worden. Ende 2019 beziehungsweise Anfang 2020 habe er Griechenland verlassen und sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da sein Chef diesen Vorfall der Polizei habe melden wollen und er danach von Schleppern bedroht worden sei. Diese Schlepper seien später nach Serbien geflohen. Die griechischen Behörden hätten ihm nur eine Karte ausgehändigt. Einen positiven Entscheid habe er nicht erhalten, er denke jedoch, dass er einen solchen erhalten habe. Mit dieser Karte als Ausweis habe er ausserhalb Griechenlands nicht reisen können. In gesundheitlicher Hinsicht leide er unter Stress, Herzproblemen und Nierensteinen. Er habe in Griechenland mehrmals erfolglos versucht, medizinische Versorgung zu erhalten. In der Schweiz nehme er Medikamente ein und befinde sich wegen seiner Beschwerden in Behandlung, namentlich gehe er auch zum Psychologen. D. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Informationen betreffend die rechtliche Situation des Beschwerdeführers in Griechenland. Die griechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 14. Februar 2022 und hielten fest, der Beschwerdeführer verfüge über einen Schutzstatus in Griechenland, gewährt mit Entscheid vom (...), sowie eine Aufenthaltsbewilligung seit diesem Datum gültig verlängert bis zum 30. November 2022. E. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 15. Februar 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden hiessen dieses Ersuchen mit Schreiben vom 25. Februar 2022 gut. F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben 21. Februar 2022 dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, er sei betreffend das Antwortschreiben der griechischen Behörden verwirrt, da die darin aufgeführten Informationen nicht stimmen würden. Es seien damals diverse Fehler in seinem Fall gemacht worden. Nur mithilfe eines Anwalts habe er Beschwerde erhoben und danach sechs Papiere bekommen, welche jedoch nicht einen Schutzstatus darstellen würden. Dies zeige das Chaos in Griechenland. Die Behörden seien völlig überlastet und nicht in der Lage, irgendwem Schutz zu gewähren. Seine dortigen Lebensumstände seien äusserst schwierig gewesen. Sein Antrag um finanzielle Unterstützung an eine Hilfsorganisation sei abgelehnt worden und während seiner gesamten Zeit seien keine Integrationsmassnahmen durchgeführt worden. Auch die medizinische Versorgung in Griechenland sei nicht gewährleistet. Nur mit viel Glück und Mühe habe er eine Arbeit in einem (...) gefunden. Diese Arbeit sei aber schlecht bezahlt gewesen und er habe zusätzlich (illegal) zwei Nebenjobs nachgehen müssen, um sich über Wasser halten zu können. Am Arbeitsplatz sei er zudem von Schleppern und mafiösen Banden bedroht und geschlagen worden. Die Polizei habe ihm jedoch nur gegen Bezahlung helfen wollen. Nachdem er eine Anzeige habe stellen wollen, sei er von den Schleppern mit dem Tod bedroht worden, weshalb er nach Afghanistan ausgereist sei. Seit diesem Vorfall leide er unter schweren psychischen Problemen, was aus den eingereichten Arztberichten hervorgehe. Mit Verweis auf verschiedene Berichte betonte er, dass die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland schlecht sei. Namentlich sei auch der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung erschwert. Er gehöre zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig. G. Im Zeitraum zwischen Februar 2022 und September 2022 wurde der Beschwerdeführer mehrmals ärztlich behandelt. Die entsprechenden Arztberichte fanden Eingang in die Akten. H. Mit Schreiben vom 26. April 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur aktuellen gesundheitlichen Situation, namentlich zur psychiatrischen Behandlung. Am 9. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte zu seinem psychiatrischen Zustand und zum Behandlungsverlauf ein und führte aus, er leide an diversen gesundheitlichen Beschwerden; aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan und Griechenland insbesondere auch an schweren psychischen Problemen. Es handle sich bei ihm mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine äusserst vulnerable Person und es lägen keine begünstigenden Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vor. I. Am 27. Juni 2023 händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf ihres Nichteintretensentscheids aus und gewährte ihm das rechtliche Gehör hierzu. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 (recte: 27. Juni 2023) nahm er Stellung. Er machte in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe nach der Zustimmung zur Rückübernahme durch die griechischen Behörden vom 25. Februar 2022 keine weiteren Dokumente erhalten, welche eine erneute Anfrage belegen würden. Vorliegend liege die Zustimmung ein Jahr und vier Monate zurück. Im heutigen Zeitpunkt liege zudem keine gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mehr vor. Diese sei in Abwesenheit sicher nicht verlängert worden. Deshalb sei fraglich, ob die griechischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt zustimmen würden. Schliesslich sei er in materieller Hinsicht zur Gruppe der äusserst vulnerablen Person zu zählen und es würden keine begünstigenden Umstände vorliegen. Die schweren psychischen Probleme seien aufgrund der zahlreichen ärztlichen Berichte bekannt. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er erneut und dauerhaft in eine existentielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. J. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. K. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Aktenstück 1121137-56/2 (Bestätigung der Gültigkeit der Zustimmung zur Rückübernahme durch die griechischen Behörden) zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. M. Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht zu seinem aktuellen psychopathologischen Zustand, datierend vom 10. Juli 2023, sowie die Anmeldung der behandelnden Psychotherapeutin für den (stationären) Eintritt in die Klinik Zugersee vom 12. Juli 2023 zu den Akten. N. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Stellung zum erwähnten Aktenstück, verwies ergänzend auf den von ihm eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2023 und orientierte das Bundesverwaltungsgericht über die stationäre Einweisung in die Klinik Zugersee. O. Mit Eingabe vom 11. August 2023 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht über den Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik Zugersee, er sei weiterhin ambulant in Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, seit der Zustimmung für seine Rückübernahme durch die griechischen Behörden sind rund ein Jahr und vier Monate vergangen. Im heutigen Zeitpunkt liege keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr vor. Vorliegend könne sich die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf eine gültige Aufenthaltsbewilligung berufen, noch habe sie es nach dieser langen Zeit für notwendig erachtet, bei den griechischen Behörden eine Bestätigung ihrer damals erteilten Zustimmung einzuholen. Weiter rügt er eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt. Zurzeit sei der Beschwerdeführer akut suizidal. Zudem habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Retraumatisierung und die akute Suizidalität nicht angemessen gewürdigt. Ebenfalls werde eine mögliche Retraumatisierung durch die Rückführung ausser Acht gelassen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt grundsätzlich für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (vgl. Art. 1 Ziff. 5 Durchführungsprotokoll des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729] nachfolgend: Rückübernahmeabkommen). Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien jedoch verlängert werden (Art. 1 Ziff. 5 letzter Satz Durchführungsprotokoll des Rückübernahmeabkommens). Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 25. Februar 2022 zugestimmt haben. Ausserdem hat die Vorinstanz die griechischen Behörden am 27. Juni 2023 per E-Mail Nachricht um Bestätigung dieser Zustimmung ersucht. Mit E-Mail Nachricht vom 3. Juli 2023 bestätigten die griechischen Behörden der Vorinstanz schliesslich, dass ihre Zustimmung weiterhin gültig sei beziehungsweise stimmten der Rückübernahme erneut ausdrücklich zu (vgl. SEM-eAkten, [...]). Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Zustimmung zur Rückübernahme rückt die Frage der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung in den Hintergrund. Es ist vielmehr ohne Zweifel davon auszugehen, dass die inzwischen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Ankunft in Griechenland (erneut) verlängert wird. Die Vorinstanz hat somit vor der Entscheidfällung am 29. Juni 2023 um Bestätigung der Zustimmung zur Rückübernahme ersucht. Die schriftliche Bestätigung der griechischen Behörden lag erst am 3. Juli 2023 - mithin nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - vor. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Aktenstück. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 teilte er mit, er nehme die Bestätigung der griechischen Behörden betreffend ihre Zustimmung zur Rückübernahme zur Kenntnis. Zusammenfassend bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit keine Zweifel an der Gültigkeit der Zustimmung der griechischen Behörden, nachdem diese ihre Bereitschaft zur Rückübernahme nochmals ausdrücklich bestätigten. Was den medizinischen Sachverhalt und die damit zusammenhängende Rüge des Beschwerdeführers betrifft, hat die Vorinstanz diesen nach Auffassung des Gerichts ausreichend festgestellt. Es liegen zahlreiche ärztliche Berichte zur gesundheitlichen Situation (physisch und psychisch) in den Akten, jeweils von verschiedenen ärztlichen Fachpersonen zu verschiedenen Zeitpunkten erstellt. Ausserdem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Ende April 2023 das rechtliche Gehör zu seiner aktuellen psychischen Verfassung gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, sich noch einmal umfassend hierzu zu äussern und entsprechende Dokumente einzureichen, was er denn auch getan hat. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 27. Juni 2023 behauptete Retraumatisierung und Suizidalität - als Reaktion auf den Erhalt des Entscheidentwurfs - begründete für die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts keinen genügenden Anlass für eine (erneute) Abklärung seiner gesundheitlichen Situation. 4.3 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ersichtlich. Die formellen Rügen sind unbegründet. Der (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde somit ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.4.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer verfügt wie erwähnt über einen Schutzstatus in Griechenland. Damit kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er fürchte sich vor gewalttätigen Übergriffen der Schlepper in Griechenland, die mit der Mafia in Kontakt stünden. Ausserdem habe er sich dort nur mit Mühe finanziell über Wasser halten und er habe nur in begrenztem Ausmass rechtliche Hilfe organisieren können. So sei es ihm trotz rechtlicher Beratung nicht möglich gewesen, Sozialhilfeleistungen vom griechischen Staat zu erhalten. Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer seit dem (...) über den Schutzstatus in Griechenland, welcher ihm in zweiter Instanz gewährt worden war. Eigenen Aussagen zufolge ist es seitens der griechischen Behörden zu diversen Fehlern in seinem Fall gekommen und er habe nur mithilfe eines Anwalts eine Beschwerde erheben können (vgl. SEM-eAkten, [...]). Weiter sei er gemäss seinen Aussagen einer beruflichen Tätigkeit in einem (...) nachgegangen und habe sich mit Einkünften aus zwei weiteren Arbeitsstellen - wenn auch nur knapp - finanziell über Wasser halten können (vgl. SEM-eAkten, [...]). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Aussagen ist sodann davon auszugehen, dass er in Griechenland Zugang zu einer angemessenen Unterkunft gehabt hat. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet hat, sich offensichtlich mit dem sozialen und rechtlichen System sowie den administrativen Abläufen im Land auskennt und seine Rechte bei Bedarf auch effektiv durchzusetzen vermochte, was die offenbar erfolgreiche Beschwerde im Asylverfahren gezeigt hat. Damit ist es ihm auch zumutbar, bei allfälliger Verweigerung die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen oder andere staatliche Leistungen nötigenfalls mithilfe eines Anwalts (erneut) durchzusetzen. 7.5.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts liegen zahlreiche ärztliche Berichte in den Akten. Die Vorinstanz hat diese in der angefochtenen Verfügung korrekt aufgeführt und hat deren Inhalt beziehungsweise Diagnosen zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Zusammengefasst wurden beim Beschwerdeführer in physischer Hinsicht (...), (...) und ein Vitamin-D-Mangel sowie in psychischer Hinsicht eine Posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung, Panikstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten ist ihm eine Medikation zur Behandlung verschrieben worden und er besucht wöchentlich die sozialpsychiatrische Tagesstätte (Berichte der B._______ vom (...) und (...), SEM-eAkten, [...]). Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthalts ist aus den Akten nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat sich gemäss dem Bericht vom (...) glaubhaft von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung distanziert (vgl. SEM-eAkten, [...]). Gemäss der mit Eingabe vom 18. Juli 2023 eingereichten E-Mail Nachricht der behandelnden Psychotherapeutin wurde der Beschwerdeführer für den 13. Juli 2023 zwecks stationären Aufenthalt in die Klinik Zugersee eingewiesen und - gemäss Eingabe vom 11. August 2023 - anfangs August 2023 wieder entlassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Behandlungen inklusive Nachsorge, nicht auch in Griechenland möglich sein sollten. Er macht auch nicht substantiiert geltend, während seiner Zeit in Griechenland eine allfällig dringend benötigte Behandlung wegen physischer oder psychischer Beschwerden nicht erhalten zu haben. Den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten ist sodann nicht zu entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu vermeiden. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3, D-5551/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.4.3, E-3191/2022 vom 16. August 2022 E. 6.4.3 ff.). Es darf angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein wird, nötigenfalls eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass er keinen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem erhalten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Überdies haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen (unabhängig von ihrem rechtlichen Status) in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Suizidalität - von der sich der Beschwerdeführer ursprünglich distanziert hat (vgl. Bericht der B._______ vom (...), SEM-eAkten, [...]) und die in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als Reaktion auf den Erhalt des Entscheidentwurfs bezeichnet wird - dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 139 II 393 E. 5.2.2, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.). Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2023 gegenüber der behandelnden Psychotherapeutin glaubhaft von suizidalen Handlungen distanziert hat. Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dies beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen, womit auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.7 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich die griechischen Behörden ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2023 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: