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E-2705/2024

E-2705/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl und bevollmächtigte am 13. Dezember 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (vgl. SEM-Akte […]-11/1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 12. Juli 2018 Schutz gewährt worden war (vgl. SEM-Akte […]-8/1). C. C.a Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 9. Januar 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte […]-14/3). C.b Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme tags darauf zu, wobei sie bestätigten, dass dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er im Besitz einer vom

18. Oktober 2021 bis 17. Oktober 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung sei (vgl. SEM-Akte […]-16/1). D. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 9. April 2024 (vgl. SEM-Akten […]-20/15, nachfolgend A20) erklärte der Beschwerdeführer, früher in Quetta, Pakistan, gelebt zu haben und dort zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre das Collège besucht zu ha- ben. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Im Jahr 2017 habe er während sechs oder sieben Monaten für die Firma B._______ gearbeitet. Nachdem die Taliban davon erfahren hätten, sei er zwei Mal gefoltert wor- den, weshalb er nun Probleme […] und dem Gedächtnis habe und an mas- siven psychischen Problemen leide. Seine gesamte Familie sei in Afgha- nistan ums Leben gekommen. Auch seine Ehefrau sei erschossen worden. Mit ihr habe er einen Sohn, der […] geboren sei und bei seiner Schwieger- mutter in Pakistan lebe. Er selbst habe Afghanistan im Jahr 2017 verlassen und sei am […] November 2017 in Griechenland angekommen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei als Flüchtling anerkannt worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seither sei er nicht mehr unterstützt worden.

E-2705/2024 Seite 3 Die ersten zwei Jahre sei er auf der C._______ gewesen, wo er unentgelt- lich als […] für eine […] Hilfsorganisation tätig gewesen sei. Danach habe er sich für eine Weile in Athen aufgehalten, wo er zeitweise illegal auf […] gearbeitet habe und oft nicht bezahlt worden sei. Geschlafen habe er in einem Zelt im D._______. Anschliessend sei er nach E._______ gegan- gen, wo er während zwei Monaten als […] gearbeitet und sich mit Arbeits- kollegen eine Wohnung geteilt habe. Da Dokumente gefehlt hätten, sei er aber nicht fest angestellt worden. Nach einem weiteren Monat in Thessa- loniki sei er schliesslich zurück nach Athen gegangen, wo er die eineinhalb Jahre bis zu seiner Reise in die Schweiz geblieben sei. Zwischenzeitlich sei er für vier oder fünf Monate L._______ gereist, um dort seine neue Ehe- frau – die er Anfang 2023 online geehelicht habe – zu besuchen. Im Dezember 2022 habe er mit Unterstützung eines Anwalts die griechi- schen Behörden um Nachzug seines Sohnes ersucht. Obwohl ihm im Ja- nuar 2023 ein Interviewtermin versprochen worden sei, sei sein Gesuch bis heute nicht behandelt worden. Er habe sein Kind nun seit sieben Jahren nicht mehr gesehen. Während fünf Jahren sei es ihm nicht gelungen, eine legale Arbeit zu finden und er sei in Griechenland regelmässig beschimpft worden. Seit dem Brand in Moria gebe es auch keine Hilfsorganisationen mehr. Er habe kein Griechisch lernen können, da auf seine Anmeldungen für einen Sprachkurs nie reagiert worden sei. Ausserdem seien seine me- dizinischen Probleme nicht behandelt worden. Er habe in Griechenland keine Zukunft. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, in Afghanistan gefol- tert worden zu sein und seither an […] sowie an psychischen Beschwerden zu leiden, welche sich in […] äusserten. E. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 18. April 2024 zur Stel- lungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 19. April 2024. F. Der Vorinstanz lagen folgende Beweismittel und Akten vor: - Arbeitsausweis GR (European Asylum Support Office, vgl. SEM-Akten […]-6/21) - nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag als (…) für die F._______ (F._______, vgl. SEM-Akten […]-6/21) - Kopie einer VISA Debit Karte (vgl. SEM-Akten […]-6/21) - griechische Aufenthaltsbewilligungskarte (im Original, vgl. SEM-Akten […]-6/21)

E-2705/2024 Seite 4 - diverse medizinische Berichte aus Griechenland aus den Jahren 2017 und 2018 (vgl. SEM-Akten […]-6/21) - Medizinisches Verlaufsblatt der Medic-Help mit Einträgen vom 11. Dezember 2023 bis 15. April 2024 (vgl. SEM-Akten […]-27/2) - Arztbericht und Überweisung von G._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, H._______, vom 19. März 2024 (vgl. SEM-Akten […]-28/1 und -29/1) - Zuweisungsschreiben der Medic-Help mit Arztbericht von I._______, FMH Fach- arzt Psychiatrie Psychotherapie und allgemeine Innere Medizin vom 21. März 2024 mit Rezept (vgl. […]-21/5, -30/4 und 31/1)

G. Mit Verfügung vom 23. April 2024 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, ihm wegen Unzulässig- keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien indi- viduelle schriftliche Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen i.S.v. Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung einzuho- len. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 2. Mai 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der

E-2705/2024 Seite 5 Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber aus- schliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asyl- gesuche) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Be- reich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht voll- ständig abgeklärt.

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sach- verhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersu- chungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren sind mehrere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen worden. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich hinreichend Hinweise, die eine Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Zwar wurde im ärztlichen Bericht von G._______ vom 19. März 2024 ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt und am 15. April 2024 im Verlaufsblatt der Medic-Help festge- halten, dass ein weiterer dringlicher Arzttermin bei I._______ anstehe. Dass das SEM aber keinen weiteren Arztbericht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden, da selbst die Erhärtung des Verdachts auf eine PTBS dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würde. Der Vollständig- keit halber sei hier festgehalten, dass bis heute kein Arztbericht bezüglich des in Aussicht gestellten Arzttermins nachgereicht wurde. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachge- kommen. Ebenso wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Würdigung unterzogen.

E. 5.4 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen.

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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus- länderin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerin- nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli- chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga- rantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzur- teil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Si- tuation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland auseinanderge- setzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022

E-2705/2024 Seite 8 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Perso- nen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen lei- den, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Per- sonen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle ei- ner Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet da- her den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberech- tigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen beson- ders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzu- nehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 6.2.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzu- stossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den not- wendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Grie- chenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, es könne davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland die Möglich- keit haben werde, seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken und sich nötigenfalls an die griechischen oder an die karitativen Organisationen vor Ort zu wenden. Ausserdem sei er im Jahr 2018 auch zwecks Abklärung der Folterspuren ins K._______ überwiesen worden, weshalb davon ausge- gangen werden könne, dass in Griechenland die Folgen der geltend ge- machten Folterung abgeklärt worden seien. Er habe in Griechenland Asyl erhalten und sei in medizinischer beziehungsweise psychologischer Be- handlung gewesen und habe entsprechende Medikamente erhalten, was auch in Zukunft möglich wäre. Sein Gesundheitszustand würde weder ge- gen die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm in Griechenland eine medizinische Behandlung verweigert worden wäre oder zukünftig

E-2705/2024 Seite 9 verweigert werden könnte. Zudem sei es dem Beschwerdeführer in Grie- chenland aufgrund seines Status als anerkannter Flüchtling erlaubt, seinen minderjährigen Sohn nachkommen zulassen, auch wenn die Formalitäten und die Gutheissung dafür einige Zeit in Anspruch nehmen würden. Sein gesundheitlicher Zustand habe ihn nicht daran gehindert, sich in Griechen- land Reisedokumente und ein Visum für L._______ zu besorgen, um seine neue Ehefrau zu besuchen und sich für einige Monate selbständig L._______ aufzuhalten. Im Übrigen sei es ihm wiederholt möglich gewe- sen, bei den griechischen Behörden vorstellig zu werden und Anträge zu stellen. Ausserdem verfüge er über ein breites Sprachspektrum, habe be- reits Arbeit finden sowie seinem Sohn ab und zu etwas Geld schicken kön- nen und könne auch künftig auf diverse Unterstützungsangebote zurück- greifen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Grie- chenland nicht unterstützt worden, habe die Sprache nicht lernen und keine Arbeit finden können. Deshalb sei er obdachlos gewesen und habe illegale Jobs annehmen müssen, die nicht immer bezahlt worden seien. Ausser- dem habe er seine gesundheitlichen Beschwerden nicht behandeln lassen können. Er sei nur während des Asylverfahrens untersucht worden – unter anderem (…) – und habe wegen seiner psychischen Probleme einmal für zwei Monate Medikamente erhalten. Da er einen Anfall erlitten habe, sei er danach zu einem anderen Psychologen geschickt worden, wo er andere Medikamente erhalten habe. Diese habe er einen Monat lang genommen, danach habe er sich diese nicht mehr leisten können und sie seien ihm auch nicht mehr verschrieben worden. Schliesslich sei sein Familiennach- zugsgesuch betreffend seinen Sohn während zwei Jahren nicht behandelt worden. Es bestünden keine Anzeichen, dass sich seine persönliche Situ- ation oder die allgemeine Situation in Griechenland seit der Ausreise da- hingehend geändert hätten. Es würde ihm erneut eine Viktimisierung dro- hen. Von Hilfsorganisationen könne er auch keine Unterstützung erwarten.

E. 8 In der Beschwerde wird folglich die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland geltend gemacht.

E. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt; er ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Hei- matstaat bedroht. Ferner kann er sich – wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung

E-2705/2024 Seite 10 [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU- Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebens- bedingungen in Griechenland auch für anerkannte Flüchtlinge schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Aus den Ak- ten geht nicht hervor, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte (bis auf die Angabe, er habe sich vergeblich für einen Sprachkurs angemeldet, vgl. A20 F109). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er bereits mehrmals Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten hatte (vgl. A20 F13, F17, Eintrag vom 11. Dezember 2023 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic), ein Visum für seine Reise L._______ hat erhältlich machen können (vgl. A20 F97) und auch sein Gesuch um Familiennachzug entgegengenom- men wurde. Ausserdem war er in der Lage, mit Unterstützung des Roten Kreuzes seinen Sohn ausfindig zu machen (vgl. A20 F83). Diese Angebote konnte er auch nach der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft in An- spruch nehmen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechi- schen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehba- rer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssitua- tion zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen.

E. 8.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz ausserge- wöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183).

E. 8.2.1 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Be- richten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer An- passungsstörung sowie an einem depressiven Syndrom leidet und ein Ver- dacht auf PTBS vorliegt. Ausserdem leidet er an Schlafstörungen und es besteht eine «fragliche» Suizidalität (vgl. Arztbericht und Überweisung von G._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, H._______, vom

19. März 2024 [A28 und A29] sowie Arztbericht von I._______, FMH Fach- arzt Psychiatrie Psychotherapie und allgemeine Innere Medizin vom

21. März 2024 [A30]). Dem medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem

E-2705/2024 Seite 11 regelmässig an (…) litt, im Dezember 2023 eine Grippe/Erkältung hatte und an Durchfall leidet. Er selbst macht geltend, an Gedächtnislücken, (…) sowie an (…) zu leiden, die sich in (…) äusserten. Zudem sei er suchtmittel- und drogenabhängig ([…]; vgl. A 20 F13, F17 f., F76 f., F137 ff., vgl. auch Eintrag vom 12. De- zember 2023 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help).

E. 8.2.2 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt und in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Be- einträchtigung seines Gesundheitszustands zu vermeiden. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4, E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.2 f.; E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.2.2 f.). Mit Blick auf die psychi- schen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depres- sive Episode in Griechenland behandelt werden können und entspre- chende Medikamente erhältlich sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1 und D-1202/2022 vom 8. Sep- tember 2022 E. 7.4.3). Zwar macht er geltend, dass seine psychischen Probleme bisher nicht behandelt worden seien respektive er selbst dafür habe zahlen müssen. Diese Angaben bleiben indessen unbelegt. Vielmehr scheint er den erhaltenen Zugang zu medizinischer Behandlung bewusst zu schmälern, zumal er gegenüber dem SEM angab, lediglich zu Beginn seines Aufenthalts in Griechenland medizinische Behandlung erhalten zu haben (vgl. A20 F130 ff.), dem medizinischen Dienst des BAZ hingegen erklärt hat, in Griechenland sei bei ihm ein MRI durchgeführt worden (vgl. Eintrag vom 11. Dezember 2023 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic- Help [A27]). Dessen ungeachtet wäre er gehalten, im Falle einer unge- rechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stel- len. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehr- hilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen

E-2705/2024 Seite 12 (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.2.3 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

E. 8.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (poten- tielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss der FoK zu, namentlich Zu- gang zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen, ist festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Signatarstaat der FoK handelt und der Be- schwerdeführer allfällige sich für ihn aus dieser Konvention ergebende An- sprüche auch in jenem Staat geltend machen kann. Sein Einwand auf Be- schwerdeebene, er habe seine Foltererlebnisse im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen in Griechenland vorgebracht, aber keine medizinische Versorgung erhalten, erweist sich als unbehelflich, da es sich um eine un- belegte Parteibehauptung handelt, die zudem im Widerspruch zu den Ak- ten steht, denen vielmehr entnommen werden kann, dass er bei seiner An- kunft in Griechenland diesbezüglich mindestens zwei Psychologen konsul- tiert und während zwei bis drei Monaten Medikamente erhalten hat (vgl. A20 F19 f., F130 ff., Einträge vom 11. und 12. Dezember 2023 und 7. März 2024 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help [A27]).

E. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- lässig.

E. 8.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie ge- bunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdefüh- rers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anfor- derungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann, wel- cher bereits fünfeinhalb Jahre in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hin- weise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es war ihm in Griechenland möglich, Arbeit zu finden und seinem in Pakistan lebenden Sohn Geld zu schicken. Er war ferner in der Lage, in Zusammenhang mit seinem Gesuch um Familien-

E-2705/2024 Seite 13 zusammenführung in Griechenland einen Anwalt zu beauftragen. Schliess- lich war er auch im Stande, für mehrere Monate L._______ zu reisen, um dort seine neue Ehefrau kennenzulernen. Zwar gab er an, nach der Schutzgewährung in Griechenland meistens ob- dachlos gewesen zu sein und nur sporadisch Arbeit gefunden zu haben. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er diesbezüglich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minima- len Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Er legt auch nicht substantiiert dar, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Vielmehr ist es ihm – wie die Vorinstanz zu Recht festhält

– bereits mehrmals gelungen, sich an die griechischen Behörden zu wen- den, seine Anliegen zu erläutern und Ansprüche geltend zu machen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auch in Zukunft für seine Grund- bedürfnisse, den Zugang zur medizinischen Versorgung oder den ge- wünschten Familiennachzug einsetzt respektive sich bei Unterstützungs- bedarf an die zuständigen Stellen wendet. Auch ist ihm trotz allfälliger ad- ministrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer So- zialversicherungsnummer zu kümmern. Nichtregierungsorganisationen und der bereits von ihm beauftragte Anwalt können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein.

E. 8.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Ziel- staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er an beson- ders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der ge- stellten Diagnosen (vgl. oben E. 8.2.1) kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung an- gewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Zudem war es ihm bereits möglich, in Griechenland medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (psychiatrische Behand- lung aufgrund der geltend gemachten Folter und Untersuchungen in Zu- sammenhang mit einer (…); vgl. Einträge vom 11. und 12. Dezember 2023

E-2705/2024 Seite 14 und 7. März 2024 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help [A27]). Insgesamt gesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 / E-3431/2021 (E. 11.5.3), für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die von ihm vorgebrachten und ärztlich bestätigten Beschwerden können in Griechenland behandelt werden, wo er aufgrund seines Schutzstatus Zugang zu den erforderlichen Behandlungen haben wird. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situ- ationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Grie- chenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 8.4.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon aus- zugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Notlage. Seine Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet.

E. 8.5 Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Zu- sicherungen von den griechischen Behörden insbesondere bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung, holisti- schen Rehabilitationsmassnahmen und adäquater Unterbringung einzuho- len. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschät- zung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberech- tigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufent- haltsstaat selbst zu wählen.

E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Be- hörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-2705/2024 Seite 15 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren ex ante betrachtet nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2705/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2705/2024 Urteil vom 26. Juli 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl und bevollmächtigte am 13. Dezember 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (vgl. SEM-Akte [...]-11/1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm dort am 12. Juli 2018 Schutz gewährt worden war (vgl. SEM-Akte [...]-8/1). C. C.a Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 9. Januar 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte [...]-14/3). C.b Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme tags darauf zu, wobei sie bestätigten, dass dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er im Besitz einer vom 18. Oktober 2021 bis 17. Oktober 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung sei (vgl. SEM-Akte [...]-16/1). D. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 9. April 2024 (vgl. SEM-Akten [...]-20/15, nachfolgend A20) erklärte der Beschwerdeführer, früher in Quetta, Pakistan, gelebt zu haben und dort zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre das Collège besucht zu haben. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Im Jahr 2017 habe er während sechs oder sieben Monaten für die Firma B._______ gearbeitet. Nachdem die Taliban davon erfahren hätten, sei er zwei Mal gefoltert worden, weshalb er nun Probleme [...] und dem Gedächtnis habe und an massiven psychischen Problemen leide. Seine gesamte Familie sei in Afghanistan ums Leben gekommen. Auch seine Ehefrau sei erschossen worden. Mit ihr habe er einen Sohn, der [...] geboren sei und bei seiner Schwiegermutter in Pakistan lebe. Er selbst habe Afghanistan im Jahr 2017 verlassen und sei am [...] November 2017 in Griechenland angekommen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei als Flüchtling anerkannt worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Seither sei er nicht mehr unterstützt worden. Die ersten zwei Jahre sei er auf der C._______ gewesen, wo er unentgeltlich als [...] für eine [...] Hilfsorganisation tätig gewesen sei. Danach habe er sich für eine Weile in Athen aufgehalten, wo er zeitweise illegal auf [...] gearbeitet habe und oft nicht bezahlt worden sei. Geschlafen habe er in einem Zelt im D._______. Anschliessend sei er nach E._______ gegangen, wo er während zwei Monaten als [...] gearbeitet und sich mit Arbeitskollegen eine Wohnung geteilt habe. Da Dokumente gefehlt hätten, sei er aber nicht fest angestellt worden. Nach einem weiteren Monat in Thessaloniki sei er schliesslich zurück nach Athen gegangen, wo er die eineinhalb Jahre bis zu seiner Reise in die Schweiz geblieben sei. Zwischenzeitlich sei er für vier oder fünf Monate L._______ gereist, um dort seine neue Ehefrau - die er Anfang 2023 online geehelicht habe - zu besuchen. Im Dezember 2022 habe er mit Unterstützung eines Anwalts die griechischen Behörden um Nachzug seines Sohnes ersucht. Obwohl ihm im Januar 2023 ein Interviewtermin versprochen worden sei, sei sein Gesuch bis heute nicht behandelt worden. Er habe sein Kind nun seit sieben Jahren nicht mehr gesehen. Während fünf Jahren sei es ihm nicht gelungen, eine legale Arbeit zu finden und er sei in Griechenland regelmässig beschimpft worden. Seit dem Brand in Moria gebe es auch keine Hilfsorganisationen mehr. Er habe kein Griechisch lernen können, da auf seine Anmeldungen für einen Sprachkurs nie reagiert worden sei. Ausserdem seien seine medizinischen Probleme nicht behandelt worden. Er habe in Griechenland keine Zukunft. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, in Afghanistan gefoltert worden zu sein und seither an [...] sowie an psychischen Beschwerden zu leiden, welche sich in [...] äusserten. E. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 18. April 2024 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 19. April 2024. F. Der Vorinstanz lagen folgende Beweismittel und Akten vor:

- Arbeitsausweis GR (European Asylum Support Office, vgl. SEM-Akten [...]-6/21)

- nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag als (...) für die F._______ (F._______, vgl. SEM-Akten [...]-6/21)

- Kopie einer VISA Debit Karte (vgl. SEM-Akten [...]-6/21)

- griechische Aufenthaltsbewilligungskarte (im Original, vgl. SEM-Akten [...]-6/21)

- diverse medizinische Berichte aus Griechenland aus den Jahren 2017 und 2018 (vgl. SEM-Akten [...]-6/21)

- Medizinisches Verlaufsblatt der Medic-Help mit Einträgen vom 11. Dezember 2023 bis 15. April 2024 (vgl. SEM-Akten [...]-27/2)

- Arztbericht und Überweisung von G._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, H._______, vom 19. März 2024 (vgl. SEM-Akten [...]-28/1 und -29/1)

- Zuweisungsschreiben der Medic-Help mit Arztbericht von I._______, FMH Facharzt Psychiatrie Psychotherapie und allgemeine Innere Medizin vom 21. März 2024 mit Rezept (vgl. [...]-21/5, -30/4 und 31/1) G. Mit Verfügung vom 23. April 2024 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien individuelle schriftliche Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen i.S.v. Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 2. Mai 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asyl-gesuche) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren sind mehrere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen worden. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich hinreichend Hinweise, die eine Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Zwar wurde im ärztlichen Bericht von G._______ vom 19. März 2024 ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt und am 15. April 2024 im Verlaufsblatt der Medic-Help festgehalten, dass ein weiterer dringlicher Arzttermin bei I._______ anstehe. Dass das SEM aber keinen weiteren Arztbericht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden, da selbst die Erhärtung des Verdachts auf eine PTBS dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würde. Der Vollständigkeit halber sei hier festgehalten, dass bis heute kein Arztbericht bezüglich des in Aussicht gestellten Arzttermins nachgereicht wurde. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen. Ebenso wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Würdigung unterzogen. 5.4 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 6.2.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland die Möglichkeit haben werde, seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken und sich nötigenfalls an die griechischen oder an die karitativen Organisationen vor Ort zu wenden. Ausserdem sei er im Jahr 2018 auch zwecks Abklärung der Folterspuren ins K._______ überwiesen worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass in Griechenland die Folgen der geltend gemachten Folterung abgeklärt worden seien. Er habe in Griechenland Asyl erhalten und sei in medizinischer beziehungsweise psychologischer Behandlung gewesen und habe entsprechende Medikamente erhalten, was auch in Zukunft möglich wäre. Sein Gesundheitszustand würde weder gegen die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm in Griechenland eine medizinische Behandlung verweigert worden wäre oder zukünftig verweigert werden könnte. Zudem sei es dem Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund seines Status als anerkannter Flüchtling erlaubt, seinen minderjährigen Sohn nachkommen zulassen, auch wenn die Formalitäten und die Gutheissung dafür einige Zeit in Anspruch nehmen würden. Sein gesundheitlicher Zustand habe ihn nicht daran gehindert, sich in Griechenland Reisedokumente und ein Visum für L._______ zu besorgen, um seine neue Ehefrau zu besuchen und sich für einige Monate selbständig L._______ aufzuhalten. Im Übrigen sei es ihm wiederholt möglich gewesen, bei den griechischen Behörden vorstellig zu werden und Anträge zu stellen. Ausserdem verfüge er über ein breites Sprachspektrum, habe bereits Arbeit finden sowie seinem Sohn ab und zu etwas Geld schicken können und könne auch künftig auf diverse Unterstützungsangebote zurückgreifen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Griechenland nicht unterstützt worden, habe die Sprache nicht lernen und keine Arbeit finden können. Deshalb sei er obdachlos gewesen und habe illegale Jobs annehmen müssen, die nicht immer bezahlt worden seien. Ausserdem habe er seine gesundheitlichen Beschwerden nicht behandeln lassen können. Er sei nur während des Asylverfahrens untersucht worden - unter anderem (...) - und habe wegen seiner psychischen Probleme einmal für zwei Monate Medikamente erhalten. Da er einen Anfall erlitten habe, sei er danach zu einem anderen Psychologen geschickt worden, wo er andere Medikamente erhalten habe. Diese habe er einen Monat lang genommen, danach habe er sich diese nicht mehr leisten können und sie seien ihm auch nicht mehr verschrieben worden. Schliesslich sei sein Familiennachzugsgesuch betreffend seinen Sohn während zwei Jahren nicht behandelt worden. Es bestünden keine Anzeichen, dass sich seine persönliche Situation oder die allgemeine Situation in Griechenland seit der Ausreise dahingehend geändert hätten. Es würde ihm erneut eine Viktimisierung drohen. Von Hilfsorganisationen könne er auch keine Unterstützung erwarten. 8. In der Beschwerde wird folglich die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland geltend gemacht. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; er ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Ferner kann er sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland auch für anerkannte Flüchtlinge schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte (bis auf die Angabe, er habe sich vergeblich für einen Sprachkurs angemeldet, vgl. A20 F109). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er bereits mehrmals Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten hatte (vgl. A20 F13, F17, Eintrag vom 11. Dezember 2023 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic), ein Visum für seine Reise L._______ hat erhältlich machen können (vgl. A20 F97) und auch sein Gesuch um Familiennachzug entgegengenommen wurde. Ausserdem war er in der Lage, mit Unterstützung des Roten Kreuzes seinen Sohn ausfindig zu machen (vgl. A20 F83). Diese Angebote konnte er auch nach der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft in Anspruch nehmen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. 8.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). 8.2.1 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung sowie an einem depressiven Syndrom leidet und ein Verdacht auf PTBS vorliegt. Ausserdem leidet er an Schlafstörungen und es besteht eine «fragliche» Suizidalität (vgl. Arztbericht und Überweisung von G._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, H._______, vom 19. März 2024 [A28 und A29] sowie Arztbericht von I._______, FMH Facharzt Psychiatrie Psychotherapie und allgemeine Innere Medizin vom 21. März 2024 [A30]). Dem medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem regelmässig an (...) litt, im Dezember 2023 eine Grippe/Erkältung hatte und an Durchfall leidet. Er selbst macht geltend, an Gedächtnislücken, (...) sowie an (...) zu leiden, die sich in (...) äusserten. Zudem sei er suchtmittel- und drogenabhängig ([...]; vgl. A 20 F13, F17 f., F76 f., F137 ff., vgl. auch Eintrag vom 12. Dezember 2023 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help). 8.2.2 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt und in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu vermeiden. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4, E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.2 f.; E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.2.2 f.). Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1 und D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3). Zwar macht er geltend, dass seine psychischen Probleme bisher nicht behandelt worden seien respektive er selbst dafür habe zahlen müssen. Diese Angaben bleiben indessen unbelegt. Vielmehr scheint er den erhaltenen Zugang zu medizinischer Behandlung bewusst zu schmälern, zumal er gegenüber dem SEM angab, lediglich zu Beginn seines Aufenthalts in Griechenland medizinische Behandlung erhalten zu haben (vgl. A20 F130 ff.), dem medizinischen Dienst des BAZ hingegen erklärt hat, in Griechenland sei bei ihm ein MRI durchgeführt worden (vgl. Eintrag vom 11. Dezember 2023 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help [A27]). Dessen ungeachtet wäre er gehalten, im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.2.3 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 8.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (potentielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss der FoK zu, namentlich Zugang zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen, ist festzuhalten, dass es sich bei Griechenland um einen Signatarstaat der FoK handelt und der Beschwerdeführer allfällige sich für ihn aus dieser Konvention ergebende Ansprüche auch in jenem Staat geltend machen kann. Sein Einwand auf Beschwerdeebene, er habe seine Foltererlebnisse im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen in Griechenland vorgebracht, aber keine medizinische Versorgung erhalten, erweist sich als unbehelflich, da es sich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, die zudem im Widerspruch zu den Akten steht, denen vielmehr entnommen werden kann, dass er bei seiner Ankunft in Griechenland diesbezüglich mindestens zwei Psychologen konsultiert und während zwei bis drei Monaten Medikamente erhalten hat (vgl. A20 F19 f., F130 ff., Einträge vom 11. und 12. Dezember 2023 und 7. März 2024 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help [A27]). 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.4 8.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits fünfeinhalb Jahre in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es war ihm in Griechenland möglich, Arbeit zu finden und seinem in Pakistan lebenden Sohn Geld zu schicken. Er war ferner in der Lage, in Zusammenhang mit seinem Gesuch um Familien-zusammenführung in Griechenland einen Anwalt zu beauftragen. Schliesslich war er auch im Stande, für mehrere Monate L._______ zu reisen, um dort seine neue Ehefrau kennenzulernen. Zwar gab er an, nach der Schutzgewährung in Griechenland meistens obdachlos gewesen zu sein und nur sporadisch Arbeit gefunden zu haben. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er diesbezüglich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Er legt auch nicht substantiiert dar, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Vielmehr ist es ihm - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - bereits mehrmals gelungen, sich an die griechischen Behörden zu wenden, seine Anliegen zu erläutern und Ansprüche geltend zu machen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auch in Zukunft für seine Grundbedürfnisse, den Zugang zur medizinischen Versorgung oder den gewünschten Familiennachzug einsetzt respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die zuständigen Stellen wendet. Auch ist ihm trotz allfälliger administrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Nichtregierungsorganisationen und der bereits von ihm beauftragte Anwalt können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. 8.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 8.2.1) kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Zudem war es ihm bereits möglich, in Griechenland medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (psychiatrische Behandlung aufgrund der geltend gemachten Folter und Untersuchungen in Zusammenhang mit einer (...); vgl. Einträge vom 11. und 12. Dezember 2023 und 7. März 2024 im medizinischen Verlaufsblatt der Medic-Help [A27]). Insgesamt gesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 / E-3431/2021 (E. 11.5.3), für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die von ihm vorgebrachten und ärztlich bestätigten Beschwerden können in Griechenland behandelt werden, wo er aufgrund seines Schutzstatus Zugang zu den erforderlichen Behandlungen haben wird. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). 8.4.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Notlage. Seine Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet. 8.5 Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Zusicherungen von den griechischen Behörden insbesondere bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung, holistischen Rehabilitationsmassnahmen und adäquater Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren ex ante betrachtet nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: