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E-3858/2022

E-3858/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2019 in Griechen- land um Asyl ersucht hatte und ihr am 2. Juni 2020 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 29. September 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rück- übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 23. September 2021 zu. Gleich- zeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr am 2. Juni 2020 Schutz gewährt wurde und ihre aktuelle Aufenthaltsgenehmigung bis am 15. Juli 2023 gültig sei. D. Am 27. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines per- sönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintre- tensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Zudem reichte die Be- schwerdeführerin am 24. Mai 2022 eine ergänzende schriftliche Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör ein. D.a Dabei machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Le- bensbedingungen während ihres einjährigen Aufenthalts im Lager B._______ seien prekär gewesen. Sie habe dort mit ihrem Bruder zusam- mengelebt, der sie ausserdem immer wieder dazu gedrängt habe, ein Fa- miliennachzugsgesuch für den ihr versprochenen Ehemann (einen im Iran lebenden Cousin) zu stellen oder in den Iran zurückzukehren und danach mit dem Cousin wieder einzureisen. Sie und andere Frauen in der Familie hätten wegen solcher Zwangsheiraten bereits im Iran Probleme mit der Fa- milie gehabt. Kurz nach der Schutzgewährung im Juni 2020 sei sie – ohne ihren Bruder, dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei – nach C._______ verlegt worden, wo sie zunächst in einem Hotel untergebracht worden sei und sich anschliessend selbst um eine Unterkunft habe kümmern müssen. Vom Programm Helios habe sie keine Unterstützung erhalten. Der Freund einer Kollegin habe eine Wohnung für sie und zwei Kolleginnen gefunden. Anlässlich eines Besuchs bei diesem Freund sei sie vergewaltigt, später

E-3858/2022 Seite 3 mit Nacktfotos erpresst und schliesslich ein weiteres Mal vergewaltigt wor- den. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass eine Anzeige bei der Polizei zwecklos sei. Nach dem sexuellen Übergriff sei es zu einer Infektion im Intimbereich gekommen. Sie habe ein Spital aufgesucht, wo sie gehalten worden sei, sich selbst an einen Hautarzt zu wenden, weil kein solcher anwesend sei. Die Ärzte hätten ihren schlimmen Zustand gesehen, aber weder die Polizei noch einen Psychologen verständigt. Es habe in Grie- chenland ferner keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben und bei der Ar- beitssuche sei sie ebenfalls nicht unterstützt worden. Sie habe einen Monat lang in einer (…) gearbeitet. Ihr Arbeitgeber habe ihr allerdings viel weniger als den ausgemachten Lohn bezahlt und sie nicht bei der Sozialversiche- rung angemeldet. Deswegen habe sie aufgehört dort zu arbeiten und an- schliessend keine Stelle mehr gefunden. Aufgrund ihrer Probleme in C._______ sei sie nach D._______ geflohen, wo sie mit ihren beiden Schwestern zusammengelebt habe. Jemand habe gegenüber ihrem Schwager erwähnt, dass man sie zusammen mit einem Mann gesehen habe. Daraufhin sei sie von ihm schlecht behandelt worden, weshalb sie zu einer Kollegin gezogen sei. Diese Kollegin habe nach etwa einem Monat ein Flugticket für sie in die Schweiz gekauft. D.b Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter Allergien und Asthma. Sie habe zuvor Blutarmut gehabt und wisse nicht, ob dies immer noch der Fall sei; sie habe in der Schweiz Eisen- infusionen erhalten. Ausserdem habe sie Gelenkschmerzen in den Hän- den. Bezüglich ihrer psychischen Beschwerde verwies sie auf die Arzt- berichte, die im Zeitpunkt des persönlichen Gesprächs bereits bei den Akten lagen (Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]). Sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse im Iran und in Griechenland trau- matisiert und habe Einschlafprobleme, Albträume, Angst, Panik, Appetit- losigkeit, Konzentrationsstörungen sowie Atemnot; sie fühle sich müde und erschöpft. E. Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren unter anderem ihre griechi- sche Aufenthaltsbewilligung und den griechischen Reisepass für Flücht- linge (beide im Original) sowie ein Registrierungsschreiben des Projekts Helios vom (…) 2021 ein. Ausserdem wurden im Verlauf des Verfahrens mehrere medizinische Berichte zu den Akten gereicht (Laborbericht, ver- schiedene Medic-Help-Zuweisungsschreiben und Arztberichte, Abklä- rungsbericht des E._______ vom 9. November 2021, Bericht der Psychiat- rischen Dienste F._______ vom 29. Mai 2022).

E-3858/2022 Seite 4 F. F.a Am 17. August 2022 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechts- vertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. F.b Am 22. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Ent- scheidentwurf. G. Mit Verfügung vom 25. August 2022 – eröffnet am 29. August 2022 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess die Beschwerdeführerin – han- delnd durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung – beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei infolge Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit, des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

6. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am folgenden Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be- schwerde.

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anord- nung der Wegweisung) der Verfügung vom 25. August 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-3858/2022 Seite 6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftskrise insbesondere auch für Flüchtlinge anerkanntermas- sen nicht einfach seien, sei Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Quali- fikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit in- ternationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Die im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und seien nicht geeignet, die Legalvermutungen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei, umzustossen. Der Beschwerdeführerin sei es denn auch möglich gewe- sen, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden. Ihre Schilderungen bezüglich des Spitalbesuchs nach dem sexuellen Übergriff lasse weder auf mangelhafte medizinische Versorgung noch auf ungenügenden Polizei- schutz schliessen. Zudem sei anzumerken, dass sich die Ansprüche – ins- besondere aus der Qualifikationsrichtlinie – auch auf dem Rechtsweg durchsetzen lassen würden und dies von der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall erwartet werden könne. Insgesamt würden die bisweilen schwierigen Lebensbedingungen nicht grundsätzlich die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK erreichen und es sei für den Fall ihrer Rückkehr nicht von einer existenzi- ellen Notlage auszugehen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der ge- sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei insbesondere verpflichtet, die unbedingt notwendige Behandlung psychischer Beschwer-

E-3858/2022 Seite 7 den zu gewährleisten. Den Akten seien insgesamt keine Anhaltspunkte da- für zu entnehmen, dass ihre Überstellung nach Griechenland eine ernst- hafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihres (mentalen) Gesund- heitszustands mit sich bringen würde oder dass ihre Beschwerden in Grie- chenland nicht behandelt werden könnten.

E. 6.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Zugang zu Sach- und Geldleistungen in Griechen- land sowie Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungsfindung seien ihr als Schutzberechtigte faktisch erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Bei einer Wegweisung hätte sie weder Aussicht auf eine Unterkunft noch auf eine Arbeitsstelle oder Sozialleistungen. Sie sei aufgrund ihrer psychi- schen Leiden eine besonders verletzliche Person, und eine Wegweisung nach Griechenland würde sie in eine Situation extremer materieller Not und Obdachlosigkeit bringen, weshalb der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Aus den eingereichten Arztberichten gehe ihre Vulnerabilität hervor und aufgrund ihrer Traumatisierung werde eine Fort- führung der aktuellen Therapie empfohlen. In Griechenland habe sie ihre psychischen Beschwerden nicht behandeln lassen können. Den Akten seien ernstzunehmende Hinweise auf ein schwerwiegendes mentales Krankheitsbild zu entnehmen, weshalb sich ihr Gesundheitszustand bei ei- ner Rückkehr drastisch verschlechtern und sie in eine Notlage im Sinn von Art. 3 EMRK bringen würde. Es sei nicht geklärt, ob sie Zugang zur erfor- derlichen medizinischen Behandlung haben oder ob sie in der Lage sein würde, sich die ihr zustehenden Rechts auf dem Rechtsweg einzufordern. Bei einer Überstellung sei sie ausserdem der Gefahr weiterer sexueller Übergriffe ausgesetzt. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sich das SEM im Rahmen der Entscheidbegründung insgesamt nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation und Erfahrungen einem erhöhten Risiko erneuter Übergriffe ausgesetzt sei.

E. 7.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen

E-3858/2022 Seite 8 Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Perso- nen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu- decken (vgl. a.a.O. E. 11.2).

E. 7.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustos- sen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Be- hörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen- digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von indi- viduellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling aner- kannt; sie ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt.

E. 8.2 Als Schutzberechtigte kann sie sich auf die Garantien der Qualifikati- onsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter die- sen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechen- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesys-

E-3858/2022 Seite 9 tems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vo- raussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 8.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 8.3.2 Dem ärztlichen Bericht von E._______ und denjenigen von Dr. med. G._______ lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine rezividierende depressive Störung diagnostiziert wurde. Der Bericht der F._______ bestätigt die Diagnose in Bezug auf die PTBS. Gemäss dem jüngsten Bericht (F._______ vom 29. Mai 2022) leide die Be- schwerdeführerin an Appetitlosigkeit, Schlafstörungen, Albträumen und Angstzuständen. Sie distanziere sich klar von Suizidalität. Die Fortführung der aktuellen Psychotherapie sowie eine zukünftige traumaspezifische Be- handlung wurde empfohlen.

E. 8.3.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rück- kehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 9.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikations- richtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Be- schwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei der Beschwerdeführerin handelt

E-3858/2022 Seite 10 es sich um eine (…)-jährige Frau, welche bereits fast zwei Jahre (davon mehr als die Hälfte als anerkannter Flüchtling) in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Be- hörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechts- weg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hin- sicht ebenfalls behilflich sein. Aus den Akten geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin aus eigenem Antrieb sowohl eine Unterkunft als auch eine Arbeitsstelle finden konnte. Nach ihrer Rückkehr besteht für sie über- dies die Möglichkeit, die griechischen Behörden oder Hilfsorganisation um Unterstützung zu ersuchen oder – nötigenfalls – gegen eine allfällige Ver- weigerung von Unterstützungsleistungen rechtlich vorzugehen.

E. 9.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.2.2 Aus den gestellten Diagnosen (vgl. E. 8.3.2) kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende und ununterbro- chene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Bei der Beschwerdefüh- rerin handelt es sich nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in beson- ders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünsti- gender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3).

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin hatte in Griechenland Zugang zur Gesund- heitsversorgung, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Zugang – beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung

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– zukünftig nicht mehr gewährleistet sein sollte. Soweit sie geltend macht, sie sei bei einem Spitalbesuch einmal an einen Spezialisten ausserhalb des Spitals verwiesen worden, vermag dies nichts Gegenteiliges aufzuzei- gen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, un- abhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfall- stationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).

E. 9.4 Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass die Beschwerdeführerin sich bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten hat und in dieser Zeit auf die Unterstützung eines familiären und sozialen Netzes zurückgreifen konnte.

E. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht genügend abgeklärt, kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. So wird auch aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welche dies- bezüglichen Sachverhaltselemente vom SEM nicht ausreichend erfragt respektive miteinbezogen worden wären. Aus der Verfügung wird sodann in Würdigung der Gesamtumstände deutlich nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bezüglich der angeblichen besonderen Vulnerabilität der Be- schwerdeführerin zu einer anderen Einschätzung gelangt als diese selbst. Die Vorinstanz hat überdies in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass in Griechenland Unterstützungsangebote für Opfern von Gewalt gegen Frauen bestünden und die Strafverfolgungsbehörden ent- sprechende Anzeigen entgegennehmen.

E. 9.6 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei ei- ner Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die im Sinn Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zu- mutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtli- chen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.

E. 9.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschät- zung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberech- tigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufent- haltsstaat selbst zu wählen.

E-3858/2022 Seite 12

E. 10 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG mög- lich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwer- deführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über eine Aufenthalts- bewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang, unbesehen der finanziel- len Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3858/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3858/2022 Urteil vom 9. September 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Stephanie Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 2. Juni 2020 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 29. September 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 23. September 2021 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr am 2. Juni 2020 Schutz gewährt wurde und ihre aktuelle Aufenthaltsgenehmigung bis am 15. Juli 2023 gültig sei. D. Am 27. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Zudem reichte die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ein. D.a Dabei machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die Lebensbedingungen während ihres einjährigen Aufenthalts im Lager B._______ seien prekär gewesen. Sie habe dort mit ihrem Bruder zusammengelebt, der sie ausserdem immer wieder dazu gedrängt habe, ein Familiennachzugsgesuch für den ihr versprochenen Ehemann (einen im Iran lebenden Cousin) zu stellen oder in den Iran zurückzukehren und danach mit dem Cousin wieder einzureisen. Sie und andere Frauen in der Familie hätten wegen solcher Zwangsheiraten bereits im Iran Probleme mit der Familie gehabt. Kurz nach der Schutzgewährung im Juni 2020 sei sie - ohne ihren Bruder, dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei - nach C._______ verlegt worden, wo sie zunächst in einem Hotel untergebracht worden sei und sich anschliessend selbst um eine Unterkunft habe kümmern müssen. Vom Programm Helios habe sie keine Unterstützung erhalten. Der Freund einer Kollegin habe eine Wohnung für sie und zwei Kolleginnen gefunden. Anlässlich eines Besuchs bei diesem Freund sei sie vergewaltigt, später mit Nacktfotos erpresst und schliesslich ein weiteres Mal vergewaltigt worden. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass eine Anzeige bei der Polizei zwecklos sei. Nach dem sexuellen Übergriff sei es zu einer Infektion im Intimbereich gekommen. Sie habe ein Spital aufgesucht, wo sie gehalten worden sei, sich selbst an einen Hautarzt zu wenden, weil kein solcher anwesend sei. Die Ärzte hätten ihren schlimmen Zustand gesehen, aber weder die Polizei noch einen Psychologen verständigt. Es habe in Griechenland ferner keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben und bei der Arbeitssuche sei sie ebenfalls nicht unterstützt worden. Sie habe einen Monat lang in einer (...) gearbeitet. Ihr Arbeitgeber habe ihr allerdings viel weniger als den ausgemachten Lohn bezahlt und sie nicht bei der Sozialversicherung angemeldet. Deswegen habe sie aufgehört dort zu arbeiten und anschliessend keine Stelle mehr gefunden. Aufgrund ihrer Probleme in C._______ sei sie nach D._______ geflohen, wo sie mit ihren beiden Schwestern zusammengelebt habe. Jemand habe gegenüber ihrem Schwager erwähnt, dass man sie zusammen mit einem Mann gesehen habe. Daraufhin sei sie von ihm schlecht behandelt worden, weshalb sie zu einer Kollegin gezogen sei. Diese Kollegin habe nach etwa einem Monat ein Flugticket für sie in die Schweiz gekauft. D.b Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter Allergien und Asthma. Sie habe zuvor Blutarmut gehabt und wisse nicht, ob dies immer noch der Fall sei; sie habe in der Schweiz Eisen-infusionen erhalten. Ausserdem habe sie Gelenkschmerzen in den Händen. Bezüglich ihrer psychischen Beschwerde verwies sie auf die Arzt-berichte, die im Zeitpunkt des persönlichen Gesprächs bereits bei den Akten lagen (Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]). Sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse im Iran und in Griechenland traumatisiert und habe Einschlafprobleme, Albträume, Angst, Panik, Appetit-losigkeit, Konzentrationsstörungen sowie Atemnot; sie fühle sich müde und erschöpft. E. Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren unter anderem ihre griechische Aufenthaltsbewilligung und den griechischen Reisepass für Flüchtlinge (beide im Original) sowie ein Registrierungsschreiben des Projekts Helios vom (...) 2021 ein. Ausserdem wurden im Verlauf des Verfahrens mehrere medizinische Berichte zu den Akten gereicht (Laborbericht, verschiedene Medic-Help-Zuweisungsschreiben und Arztberichte, Abklärungsbericht des E._______ vom 9. November 2021, Bericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 29. Mai 2022). F. F.a Am 17. August 2022 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. F.b Am 22. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf. G. Mit Verfügung vom 25. August 2022 - eröffnet am 29. August 2022 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei infolge Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am folgenden Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 25. August 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftskrise insbesondere auch für Flüchtlinge anerkanntermassen nicht einfach seien, sei Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Die im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und seien nicht geeignet, die Legalvermutungen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei, umzustossen. Der Beschwerdeführerin sei es denn auch möglich gewesen, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden. Ihre Schilderungen bezüglich des Spitalbesuchs nach dem sexuellen Übergriff lasse weder auf mangelhafte medizinische Versorgung noch auf ungenügenden Polizeischutz schliessen. Zudem sei anzumerken, dass sich die Ansprüche - insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie - auch auf dem Rechtsweg durchsetzen lassen würden und dies von der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall erwartet werden könne. Insgesamt würden die bisweilen schwierigen Lebensbedingungen nicht grundsätzlich die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK erreichen und es sei für den Fall ihrer Rückkehr nicht von einer existenziellen Notlage auszugehen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei insbesondere verpflichtet, die unbedingt notwendige Behandlung psychischer Beschwerden zu gewährleisten. Den Akten seien insgesamt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihre Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihres (mentalen) Gesundheitszustands mit sich bringen würde oder dass ihre Beschwerden in Griechenland nicht behandelt werden könnten. 6.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Zugang zu Sach- und Geldleistungen in Griechenland sowie Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungsfindung seien ihr als Schutzberechtigte faktisch erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Bei einer Wegweisung hätte sie weder Aussicht auf eine Unterkunft noch auf eine Arbeitsstelle oder Sozialleistungen. Sie sei aufgrund ihrer psychischen Leiden eine besonders verletzliche Person, und eine Wegweisung nach Griechenland würde sie in eine Situation extremer materieller Not und Obdachlosigkeit bringen, weshalb der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Aus den eingereichten Arztberichten gehe ihre Vulnerabilität hervor und aufgrund ihrer Traumatisierung werde eine Fortführung der aktuellen Therapie empfohlen. In Griechenland habe sie ihre psychischen Beschwerden nicht behandeln lassen können. Den Akten seien ernstzunehmende Hinweise auf ein schwerwiegendes mentales Krankheitsbild zu entnehmen, weshalb sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern und sie in eine Notlage im Sinn von Art. 3 EMRK bringen würde. Es sei nicht geklärt, ob sie Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung haben oder ob sie in der Lage sein würde, sich die ihr zustehenden Rechts auf dem Rechtsweg einzufordern. Bei einer Überstellung sei sie ausserdem der Gefahr weiterer sexueller Übergriffe ausgesetzt. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sich das SEM im Rahmen der Entscheidbegründung insgesamt nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation und Erfahrungen einem erhöhten Risiko erneuter Übergriffe ausgesetzt sei. 7. 7.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 7.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; sie ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt. 8.2 Als Schutzberechtigte kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 8.3 8.3.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.3.2 Dem ärztlichen Bericht von E._______ und denjenigen von Dr. med. G._______ lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine rezividierende depressive Störung diagnostiziert wurde. Der Bericht der F._______ bestätigt die Diagnose in Bezug auf die PTBS. Gemäss dem jüngsten Bericht (F._______ vom 29. Mai 2022) leide die Beschwerdeführerin an Appetitlosigkeit, Schlafstörungen, Albträumen und Angstzuständen. Sie distanziere sich klar von Suizidalität. Die Fortführung der aktuellen Psychotherapie sowie eine zukünftige traumaspezifische Behandlung wurde empfohlen. 8.3.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige Frau, welche bereits fast zwei Jahre (davon mehr als die Hälfte als anerkannter Flüchtling) in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb sowohl eine Unterkunft als auch eine Arbeitsstelle finden konnte. Nach ihrer Rückkehr besteht für sie überdies die Möglichkeit, die griechischen Behörden oder Hilfsorganisation um Unterstützung zu ersuchen oder - nötigenfalls - gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen rechtlich vorzugehen. 9.2 9.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.2.2 Aus den gestellten Diagnosen (vgl. E. 8.3.2) kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3). 9.3 Die Beschwerdeführerin hatte in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Zugang - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - zukünftig nicht mehr gewährleistet sein sollte. Soweit sie geltend macht, sie sei bei einem Spitalbesuch einmal an einen Spezialisten ausserhalb des Spitals verwiesen worden, vermag dies nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 9.4 Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass die Beschwerdeführerin sich bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten hat und in dieser Zeit auf die Unterstützung eines familiären und sozialen Netzes zurückgreifen konnte. 9.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffe nicht genügend abgeklärt, kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. So wird auch aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welche diesbezüglichen Sachverhaltselemente vom SEM nicht ausreichend erfragt respektive miteinbezogen worden wären. Aus der Verfügung wird sodann in Würdigung der Gesamtumstände deutlich nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bezüglich der angeblichen besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu einer anderen Einschätzung gelangt als diese selbst. Die Vorinstanz hat überdies in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass in Griechenland Unterstützungsangebote für Opfern von Gewalt gegen Frauen bestünden und die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Anzeigen entgegennehmen. 9.6 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die im Sinn Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 9.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.

10. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: