Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach, unter der Angabe, er sei am (…) 2004 geboren. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am (…) 2018 in Griechenland Asyl beantragt hatte und ihm dort am (…) 2020 Schutz ge- währt worden war. A.b Am 29. September 2021 fand eine Erstbefragung für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende durch das SEM statt. Nebst Angaben zu seinen Personalien und den Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer auch Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Griechenland vor der Ankunft in der Schweiz sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. A.c Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers erstellen. Die Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (…) Jahren aufweise. Diesem wurde am 8. Oktober 2021 das rechtliche Gehör gewährt zum Umstand, dass er als volljährige Person erachtet und beabsichtigt werde, ihn künftig mit dem Geburtsdatum (…) 2000 zu führen, sowie zur Möglichkeit, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Wegweisungsvollzug nach Griechenland angeordnet werden könne. A.d Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 bestritt der Beschwerdefüh- rer die Ergebnisse des Gutachtens. Ferner gab er an, er sei in Griechen- land wiederholt verletzt worden und habe keine Unterstützung erhalten. Mi- nimale Grundbedürfnisse seien nicht sichergestellt worden. Bei einer Weg- weisung nach Griechenland drohten ihm eine menschenunwürdige Exis- tenz und ein Leben in der Obdachlosigkeit. Im Übrigen sei sein Gesund- heitszustand abzuklären und bezüglich der Änderung seiner Personenda- ten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. A.e Am 14. Oktober 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum im zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2000 (mit Bestrei- tungsvermerk). A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom (…) 2021 am (…) 2021 zu und teilten insbesondere mit, dass dem Beschwerdeführer am (…) 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
E-4451/2022 Seite 3 A.g Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 2. Februar 2022 zum Entwurf des Nichteintretensentscheids Stellung. Sie führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer würde als Person mit Schutzstatus bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum keine Unterstützung er- halten. Griechenland komme seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlings- konvention nicht nach. Bei einer Überstellung wären seine existenziellen Rechte bedroht. Zudem drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Des Wei- teren seien noch keine medizinischen Schritte erfolgt. Am Antrag auf eine psychiatrische Untersuchung werde festgehalten. A.h Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde festgehalten, das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) 2000, mit Bestrei- tungsvermerk, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis würden ausgehändigt. A.i Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bean- tragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen, ferner sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2004 abzuändern, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzu- heben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adä- quate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundver- sorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei gab er insbesondere an, der Wegweisungsvollzug nach Griechen- land sei aufgrund der dortigen Situation für Personen mit Schutzstatus und wegen seiner gesundheitlichen Situation als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Ferner seien trotz mehrerer Hinweise auf seine psychischen Beschwerden keine Abklärungen diesbezüglich erfolgt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht verletzt. A.j Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-673/2022 vom 11. Mai 2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS so- wie des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung abgewie-
E-4451/2022 Seite 4 sen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Die Dispositivziffern 3 und 5 der Verfügung des SEM wurden aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen. Es wurde insbesondere festgehalten, die Vorinstanz sei ihrer Unter- suchungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe den Sachver- halt im Wegweisungsvollzugspunkt ungenügend erstellt. Die Vorinstanz hätte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklä- ren und die Erkenntnisse in die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland ein- fliessen lassen müssen. Die Vorinstanz wurde daher angewiesen, den me- dizinischen Sachverhalt vollständig festzustellen und danach im Vollzugs- punkt neu zu entscheiden (unter Beachtung des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 und der weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdefüh- rers [inkl. Eventualantrag hinsichtlich individueller Zusicherungen]). B. In der Folge nahm das SEM das Verfahren wieder auf und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2022 auf, sämtliche seit dem am 7. Februar 2022 erfolgten Austritt in den Kanton entstandenen Arztbe- richte einzureichen. Ferner wurde er darum gebeten, das SEM über allfäl- lige laufende Behandlungen beziehungsweise ausstehende Arzttermine in Kenntnis zu setzen. C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte mit Schreiben vom
2. Juni 2022 insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich um einen Termin bei einem Psychologen bemüht, habe aber noch keinen erhalten. Es gehe ihm nach wie vor psychisch sehr schlecht. Er (…). Er leide an seiner (…) sowie an den Erlebnissen in der Heimat und aus Griechenland. Neue Arztberichte würde nicht vorliegen und ausstehende Arzttermine seien nicht bekannt. Weiter erstaune die Aufforderung des SEM, welches die Verfahrenshoheit besitze. Es obliege dem SEM, den Kanton zu instru- ieren und eine medizinische Untersuchung zu veranlassen. Die Verantwor- tung für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts könne nicht auf die Rechtsvertretung abgewälzt werden. Deshalb werde das SEM erneut da- rum ersucht, die benötigten medizinischen Sachverhaltsabklärungen zu treffen (unter Hinweis auf das Urteil E-673/2022) und die Überweisung an einen Facharzt zu veranlassen.
E-4451/2022 Seite 5 D. Ein Arztbericht einer (…) vom 17. August 2022 (der […]) ging mit E-Mail vom 30. August 2022 beim SEM ein. Dem medizinischen Verlaufsblatt der Unterkunft des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser am (…) 2022 vom Hausarzt an das Zentrum überwiesen wurde (vgl. SEM-Akte A1109118-57/1, nachfolgend: A57). E. Das SEM stellte der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf am 20. Sep- tember 2022 zu. F. Die Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 26. September 2022 dazu Stellung und machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer er- trage den Gedanken nicht, noch einen Tag in Griechenland verbringen zu müssen. Er habe dort jeden Tag schauen müssen, wie er an Essen komme, und habe draussen geschlafen. Vom griechischen Staat habe er nach der Schutzgewährung keine Hilfe mehr erhalten. Der Ansicht des SEM, er habe sich in Griechenland nicht ernsthaft um Hilfe bemüht, sei entgegenzuhal- ten, dass es nahezu unmöglich sei, Unterstützung zu erhalten. Die Bedin- gungen seien unüberwindbar oder es herrschten lange Wartezeiten. Als er noch in einer Unterkunft gewesen sei, habe man ihn bezüglich eines Arzt- termins immer wieder vertröstet. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nach wie vor nicht rechtsgenüglich erstellt, da lediglich ein Bericht über eine Erstkonsul- tation vorliege und eine weitere Behandlung indiziert worden sei. G. Mit Verfügung vom 27. September 2022 – eröffnet am 28. September 2022
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Ver-
E-4451/2022 Seite 6 fügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung be- ziehungsweise zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einho- lung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zu medizinischer Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach erfolgtem Wegweisungsvollzug sei die Vorinstanz im Rahmen eines Moni- torings während zwölf Monaten zu verpflichten, die griechischen Behörden in viermonatigen Intervallen zur Einreichung entsprechender Belege auf- zufordern. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde ein E-Mail des behandelnden Arztes vom 30. Sep- tember 2022 beigelegt. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nach. J. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutge- heissen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung eingeladen. K. Nach gewährter Fristerstreckung gab das SEM eine Vernehmlassung vom
27. Oktober 2022 ein. Unter weiteren Ausführungen wurde an den bisheri- gen Erwägungen festgehalten. L. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü- gung vom 7. November 2022 übermittelt. Dieser reichte dem Gericht eine Replik vom 15. November 2022 ein und wies insbesondere nochmals da- rauf hin, dass ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar sei.
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Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Nach der erfolgten Kassation im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. Sachverhalt Bst. A.j) kann vorliegend einzig die Frage Verfahrensgegen- stand sein, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). Das SEM hat fälschlicherweise erneut über die bereits rechtskräftigen Punkte Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegwei- sung entschieden (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom
27. September 2022). Mit der Beschwerde wird zwar die vollständige Auf- hebung dieser Verfügung und die vorläufige Aufnahme, eventualiter die Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. Aus der Beschwerdebegründung geht aber klar hervor, dass sich die Rechtsbegehren (zu Recht) auf den angeordneten Wegweisungsvollzug beschränken.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochte- nen Verfügung als zulässig und zumutbar. Diesbezüglich hielt sie im We- sentlichen fest, der Beschwerdeführer könne sich mit seinem Schutzstatus in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) be-
E-4451/2022 Seite 8 rufen, wonach er griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Für- sorge, medizinische Versorgung und Weiteres gleichgestellt sei. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen auch private und internationale Organisationen, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne. Die all- gemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Woh- nungsnot in Griechenland treffe die ganze Bevölkerung und vermöge die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu wi- derlegen. Da ihm die griechischen Behörden Schutz gewährt, seiner Rück- übernahme zugestimmt hätten und er bereits eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Griechenland wieder eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. Es dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich sowohl dies- bezüglich als auch bei Bedarf um Unterstützung an die zuständigen grie- chischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Es sei davon auszugehen, dass ihm karitative Or- ganisationen dabei zur Seite stehen könnten. Das Bundesverwaltungsge- richt erachte den Wegweisungsvollzug von schutzberechtigten Personen trotz der schwierigen Verhältnisse in Griechenland als grundsätzlich zuläs- sig (gemäss Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Dem ärztlichen Bericht vom 17. August 2022 lasse sich insbesondere ent- nehmen, dass dem Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert worden seien und es Hinweise auf (…) gebe. Ferner leide er an (…), was sich unter der Medikation (…) etwas verbessert habe. Es werde eine (…) Behandlung empfohlen. (…) seien nicht verschrieben worden. Weiter sei der Beschwer- deführer gemäss vorhandenen Arztberichten bislang wegen (…), einer klei- nen (…) und eines (…) behandelt worden. Insgesamt sei der medizinische Sachverhalt vorliegend als ausreichend er- stellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Aufgrund der vor- handenen medizinischen Unterlagen und der geschilderten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Die Diagnose einer (…) vermöge daran nichts zu ändern. Griechen- land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendige Versorgung zu gewäh- ren. Zudem hätten sich seine (…) mit der Medikamenteneinnahme verbes- sert. Entsprechende Medikamente seien auch in Griechenland erhältlich. Obwohl dem Bericht des (…) zu entnehmen sei, dass eine Behandlung
E-4451/2022 Seite 9 indiziert sei, gäben weder die (…) noch die übrigen gesundheitlichen Prob- leme zur Befürchtung Anlass, bei einer Überstellung nach Griechenland wäre eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung der Lage des Beschwerdeführers zu erwarten. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die psychischen Probleme in Griechenland nicht be- handelt werden könnten (mit Verweis auf Urteile des BVGer, u.a. E- 1985/2021 vom 27. September 2021 E. 7.4.1). Der Vollzug erweise sich somit als zulässig. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er sich nach Erhalt des subsidiären Schutzes ernsthaft um eine me- dizinische Versorgung respektive den Erhalt einer Sozialversicherungs- nummer bemüht habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass ihm die Versor- gung vorenthalten worden wäre. Es gebe Internetseiten und Akteure, die diesbezüglich Antworten gäben und Dolmetschereinsätze sowie Unterstüt- zung leisteten. Sodann werde dem Gesundheitszustand des Beschwerde- führers bei der Überstellungsorganisation Rechnung getragen, und die griechischen Behörden würden über den Gesundheitszustand und die not- wendige medizinische Behandlung informiert. Zur Zumutbarkeit sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ar- beitsfähig und es ihm zuzumuten sei, seine Ansprüche namentlich auf das garantierte Mindesteinkommen in Griechenland geltend zu machen. Auch medizinische Versorgung könne in Anspruch genommen respektive einge- fordert werden, da er den griechischen Bürgern gleichgestellt sei. Daran vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellung- nahmen zu beiden Verfügungen des SEM nichts zu ändern. Es bestünden keine Anzeichen dafür, die griechischen Behörden würden (rückkehrende) Flüchtlinge aktiv und systematisch daran hindern, ihre Rechte geltend zu machen oder dass diese auf unüberwindbare bürokratische Hindernisse stossen würden. Der Beschwerdeführer könne sich zudem bereits im Vor- feld einer Überstellung mit den einschlägigen Informationen der griechi- schen Behörden und der vor Ort tätigen Organisationen online vertraut ma- chen. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen insgesamt keine ausreichend begründeten Indizien dafür vor, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dem Beschwer- deführer könne der Schutzstatus aberkannt werden. Er könne sich somit auf seine Rechte berufen. Auf die Einholung von Garantien seitens der griechischen Behörden könne deshalb verzichtet werden.
E. 3.2 E-4451/2022 Seite 10
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, die Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit seien kurz und unpräzise ausgefallen, obwohl es angewiesen worden sei, den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Re- ferenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vollständig zu erstellen. Das SEM habe nicht klar dargelegt, ob es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils handle, bei welcher ein Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland besonders begünstigende Umstände vor- aussetzen würde. Indem es Bezug auf begünstigende Umstände nehme (er sei arbeitsfähig), deute das SEM an, dass es sich bei ihm tatsächlich um eine besonders vulnerable Person handle. Ferner habe das SEM nicht dargelegt, wieso es nicht in Erwägung gezogen habe, bei den griechischen Behörden eine Garantieerklärung einzuholen. In diesen zwei Punkten sei eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Weiter habe sich das SEM bei der Beurteilung seines Gesundheitszustands auf einen veralteten Arztbericht bezogen, ohne sich beim behandelnden Arzt nach neuen Er- kenntnissen zu erkundigen. Die neuere Stellungnahme des Arztes deute auf eine deutlich schwerwiegendere Erkrankung hin, als dies vom SEM an- genommen worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei erneut nicht er- stellt, trotz Anweisungen im Urteil E-673/2022. Der diesbezügliche Sach- verhalt sei aber rechtserheblich, zumal das Schutzbedürfnis vorliegend eine zentrale Rolle spiele. Ohne die Vulnerabilität abzuklären, sei auch sein rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 3.2.2 Bei ihm handle es sich sodann um eine besonders vulnerable Per- son. Die Fachärztin habe nach nur einem Gespräch bereits eine (…) und eine (…) diagnostiziert. Die Beschwerden seien offenbar so augenschein- lich gewesen, dass an dieser Diagnose keine Zweifel bestanden hätten. Daher sei erstaunlich, dass sich das SEM nicht beim behandelnden Fach- arzt über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand erkundigt, son- dern gestützt auf den Erstkonsultationsbericht den Vollzug angeordnet habe. Dieser Bericht sei kaum geeignet, seinen Gesundheitszustand voll- ständig zu erfassen. Er habe mittlerweile weitere Termine beim Facharzt gehabt. Der Arzt habe bestätigt, dass die bisher drei stattgefundenen Ge- spräche nicht ausreichend gewesen seien, um ihn (…) zu können. Es deute vieles auf eine (…) hin. Einige Befunde im E-Mail stünden im Wider- spruch zum Erstabklärungsbericht, was wenig überraschend sei. Erst die weiteren Gespräche hätten neue Erkenntnisse über den psychischen Ge- sundheitszustand zu Tage befördert. Da nunmehr von einer (…) auszu- gehen sei, handle es sich bei ihm – unter Beachtung des ärztlichen Be- funds im E-Mail – um eine besonders vulnerable Person. Selbst wenn das
E-4451/2022 Seite 11 Gericht ihn aufgrund seines Gesundheitszustands nicht als äusserst vul- nerable Person einschätze, ergebe sich die besondere Vulnerabilität aus der Kombination seines Gesundheitszustands mit hinzutretenden Merkma- len. Er habe bereits von traumatischen Erlebnissen in der Heimat berichtet. Ferner habe er in Griechenland zunächst unter prekären Bedingungen in einem Zeltlager gelebt und sei mehrmals Opfer von gewaltsamen Übergrif- fen geworden. Ab der Schutzgewährung sei er mehrheitlich obdachlos ge- wesen, habe zu wenig Essen gehabt und kaum Unterstützung erhalten. Einmal sei er nach einem (…) im Spital nicht behandelt worden, da er keine Sozialversicherungsnummer habe nennen können. Auch diese Erlebnisse hätten Narben hinterlassen, weshalb eine Rückkehr nach Griechenland eine ungeheuerliche Vorstellung für ihn sei. Daher sei er besonders vul- nerabel. Bereits die Zugfahrt zur Rechtsvertretung zur Entscheideröffnung sei ihm schwergefallen. Es sei ihm nicht möglich, als Rückkehrer in Grie- chenland aus eigener Kraft die bürokratischen Hürden zu überwinden und seine Rechte einzufordern. Namentlich die Erneuerung seiner Aufenthalts- bewilligung sei mit Kosten, Wartezeiten und massiven, inakzeptablen Hin- dernissen verbunden. Ein Wegweisungsvollzug verstosse gegen Art. 3 EMRK. Ferner sei ein solcher aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität unzumutbar. Er laufe Gefahr, dauerhaft in eine Notlage zu geraten. Be- günstigende Umstände seien mit der Arbeitsfähigkeit keine vorhanden.
E. 3.2.3 Im Falle eines Vollzugs sei vorgängig eine Garantieerklärung von den griechischen Behörden einzuholen. Damit seine Rechte in tatsächlicher Hinsicht gewahrt würden, sei es unabdingbar, dass die Vorinstanz nach erfolgtem Wegweisungsvollzug im Rahmen eines Monitorings entspre- chende Belege von den griechischen Behörden einhole. Nur so könne im Hinblick auf die schwerwiegenden Mängel im griechischen Asylwesen si- chergestellt werden, dass er tatsächlich in den Genuss der ihm verspro- chenen Rechte gelange.
E. 3.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, volljährigen Mann, der im Heimatland lesen und schreiben gelernt, gearbeitet und sich um seinen Vater gekümmert habe. Weiter werde dem Beschwerdeführer im ärztlichen Bericht vom August 2022 und aufgrund der folgenden Ge- spräche mit dem Facharzt, wie im E-Mail vom 30. September 2022 darge- legt, eine (…) diagnostiziert. Demzufolge sei der medizinische Sachverhalt erstellt und es seien keine weiteren Diagnosen zu erwarten. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch psychi- sche Leiden seien dort behandelbar. Daher sei nicht davon auszugehen,
E-4451/2022 Seite 12 dass der Beschwerdeführer langfristig nicht in der Lage sein werde, die für seinen Gesundheitszustand erforderliche Behandlung, auf die er Anspruch habe, zu erhalten. Ferner sei nicht nachgewiesen, dass es ihm nicht konk- ret gelingen werde, die praktischen Hindernisse zu überwinden, um Zu- gang zu seinen Ansprüchen zu erhalten. Er habe nicht darlegen können, dass er nicht in der Lage sei, die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich sein Gesundheitszustand in letzter Zeit signifikant verschlechtert hätte. Es könne daher davon ausge- gangen werden, dass er sich in einer stabilen medizinischen Situation be- finde, die keine Notfallbehandlung erfordere. Medikamente könne er zu- dem auch in Griechenland erhalten und könnten ihm bei der Rückkehr in Reserve ausgehändigt werden. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung beurteilt, und seinem Gesundheitszustand werde bei der Überstellungsorganisation Rechnung getragen. Ferner würden die griechi- schen Behörden entsprechend informiert werden. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Kategorie äusserst vulnerabler Personen und seine Lei- den seien in Griechenland behandelbar. Das Einholen von Garantien werde nach dem bisher Gesagten als nicht erforderlich erachtet. Der Voll- zug sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Beachtung der jüngs- ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenwärtigen Zeitpunkt als zumutbar einzustufen.
E. 3.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als erstellt und ihn nicht als äusserst vulnerable Person erachte. Die Vorinstanz begründe ihre Ansicht nicht ausreichend. Er habe ausführlich aufgezeigt, warum er we- gen der vermuteten (…) und seines Vulnerabilitätsprofils als äusserst vul- nerable Person zu betrachten sei. Ferner sei auch die Begründung der Vo- rinstanz zur Nichteinholung von individuellen Garantieerklärungen mit dem Hinweis auf seine Vulnerabilität unzureichend.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentli- chen erneut eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ferner sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E. 4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) ist unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
E-4451/2022 Seite 13 Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Ent- scheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde hat ferner die Pflicht, die Vorbringen der Parteien zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1).
E. 4.3 Zwar ist die Vorgehensweise des SEM hinsichtlich der Abklärung des medizinischen Sachverhalts – wie auch vom Beschwerdeführer bemerkt – unbefriedigend, zumal das Kassationsurteil E-673/2022 klare Anweisun- gen enthielt (vgl. insb. E. 9.2). Es muss dem SEM aber im Ergebnis zuge- stimmt werden, dass mit den nun vorhandenen Angaben zur gesundheitli- chen Situation des Beschwerdeführers von einem ausreichend erstellten Sachverhalt für die vorliegend zu beurteilende Frage ausgegangen werden kann (möglicher Wegweisungsvollzug in einen sicheren Drittstaat mit vor- handener medizinischer Infrastruktur). Dem ersten Arztbericht ist die Diagnose (…) sowie eine Empfehlung zur (…) Behandlung zu entnehmen. Das zweite Schreiben des behandelnden Arztes nennt eine mögliche (…), aber keine weiteren Diagnosen, Vermutungen oder zusätzlich notwendige Behandlungen. Neuere Schreiben wurden bis heute nicht eingereicht und die Vorinstanz hat sich mit beiden Berichten auseinandergesetzt. Weiter hat sich das SEM in der Verfügung und anlässlich der Vernehmlassung ausreichend dazu geäussert, warum es einen Vollzug nach Griechenland
– unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers (Schutzbedürfnis) und seiner Ausführungen – insgesamt als zulässig und zumutbar erachte. Die Nennung seiner Arbeitsfähigkeit gehört denn auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit. Das SEM hat zudem dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer nicht von einer äusserst vulnerablen Person aus- zugehen sei (im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021). Sodann hat die Vorinstanz kurz aufgezeigt, warum aus ihrer Sicht das Ein- holen von individuellen Garantien nicht erforderlich sei (vgl. u.a. Vernehm- lassung S. 3). Insgesamt war der Beschwerdeführer in der Lage, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerdeschrift und Replik). Dass er die Ansicht der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung ihrer Begründungspflicht oder
E-4451/2022 Seite 14 seines rechtlichen Gehörs dar. Nach dem Gesagten erweisen sich die for- mellen Rügen als unbegründet. Deshalb besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache erneut an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind.
E. 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten wie Griechenland die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 ein- lässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an sei- ner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unange- messene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E-4451/2022 Seite 15 Trotz der schwierigen Verhältnisse ist anzunehmen, dass schutzberech- tigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürf- nisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).
E. 5.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Als grundsätzlich unzumutbar wird der Vollzug nur bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen erach- tet, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rück- kehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zu- stehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 5.5 Es obliegt der betroffenen Person, die obgenannten Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutz- status erhalten; er ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimat- staat bedroht. Ferner kann er sich, wie von der Vorinstanz zu Recht aufge- zeigt, auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Re- geln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen und aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Grie- chenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er sich nach der
E-4451/2022 Seite 16 Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unter- stützung bemüht hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht ab- sehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebens- situation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu errei- chen.
E. 6.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
E. 6.2.1 Dem eingereichten Arztbericht vom 17. August 2022 lässt sich ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (…) aufgrund von Erlebnis- sen auf der Flucht sowie an einer (…) leidet. Nach dem Abklärungsge- spräch vom 10. August 2022 wurde eine Gesprächstherapie begonnen (mittlerweile hätten mindestens (…) Sitzungen stattgefunden). Der behan- delnde Arzt hat mit E-Mail vom 30. September 2022 ergänzt, dass noch weitere Gespräche für eine sichere Einschätzung benötigt würden, jedoch vieles auf eine (…) hindeute. Neben psychischen Beschwerden (wie […] etc.) hätten sich auch (…) gezeigt ([…]).
E. 6.2.2 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt, die bei einem Vollzug in eine lebensbedrohliche Lage ge- raten würde. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.2 f., E-4013/2021 vom 29. Au- gust 2022 E. 7.2.2 f.).
E. 6.3 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
E. 7 E-4451/2022 Seite 17
E. 7.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie ge- bunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdefüh- rers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anfor- derungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwer- deführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, welcher bereits (…) Jahre in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden (vgl. oben E. 6.2.1) darf von ihm als arbeitsfä- higem, alleinstehendem Mann erwartet werden, sich um seine Grundbe- dürfnisse zu kümmern respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Sollten dem Beschwerdeführer, wie von ihm befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, me- dizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisatio- nen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Be- schwerden, der geltend gemachten (…) und wegen seiner Erlebnisse nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort geltend zu machen. Auch ist ihm trotz allfälliger administrativen Hürden zu- zumuten, sich namentlich um eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels o- der den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Wie das SEM zu Recht festhält, kann er sich zudem bereits vorab über entspre- chende Anlaufstellen und Möglichkeiten informieren, zusätzlich zu den vom SEM bereits genannten Stellen, an die er sich nach der Rückkehr wenden kann. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der Schutz- gewährung mehrheitlich obdachlos gewesen, habe zu wenig Essen ge- habt, sei Opfer von Übergriffen geworden und habe keine Unterstützung vom griechischen Staat erhalten. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verwei- gerung von Leistungen vorgegangen wäre.
E. 7.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Ziel-
E-4451/2022 Seite 18 staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers spricht ebenfalls nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Insbesondere bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der vorliegend gestellten Diag- nosen (vgl. oben) kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine drin- gende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, wel- che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (insb. ge- sundheitliche Situation sowie angegebene Erlebnisse in der Heimat und in Griechenland) handelt es sich beim Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – nicht um eine äusserst vulnerable Person (im Sinne des Refe- renzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Mangels gegenteiliger Hinweise ist zudem davon auszugehen, dass seine Therapie bei Bedarf künftig in Griechenland fortgesetzt werden kann. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, weshalb er als Schutzberechtigter dauerhaft keinen Zugang zu medizinischer Versorgung haben sollte (vgl. bereits oben). Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Perso- nen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil E-4013/2021 E. 7.4.2 m.w.H.).
E. 7.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei ei- ner Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegwei- sungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM aus- drücklich festgehalten hat, die griechischen Behörden bei der Überstellung über seinen Gesundheitszustand sowie benötigte medizinische Behand- lungen zu informieren. Weshalb nach dem Gesagten Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden respektive
E-4451/2022 Seite 19 eines «Monitorings» bestehen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert auf und ist auch nicht zu erkennen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4745/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 9.6). Das entsprechende Eventual- begehren ist abzuweisen.
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behör- den einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4451/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4451/2022 Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach, unter der Angabe, er sei am (...) 2004 geboren. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am (...) 2018 in Griechenland Asyl beantragt hatte und ihm dort am (...) 2020 Schutz gewährt worden war. A.b Am 29. September 2021 fand eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch das SEM statt. Nebst Angaben zu seinen Personalien und den Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer auch Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Griechenland vor der Ankunft in der Schweiz sowie zu seiner gesundheitlichen Situation. A.c Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers erstellen. Die Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise. Diesem wurde am 8. Oktober 2021 das rechtliche Gehör gewährt zum Umstand, dass er als volljährige Person erachtet und beabsichtigt werde, ihn künftig mit dem Geburtsdatum (...) 2000 zu führen, sowie zur Möglichkeit, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Wegweisungsvollzug nach Griechenland angeordnet werden könne. A.d Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 bestritt der Beschwerdeführer die Ergebnisse des Gutachtens. Ferner gab er an, er sei in Griechenland wiederholt verletzt worden und habe keine Unterstützung erhalten. Minimale Grundbedürfnisse seien nicht sichergestellt worden. Bei einer Wegweisung nach Griechenland drohten ihm eine menschenunwürdige Existenz und ein Leben in der Obdachlosigkeit. Im Übrigen sei sein Gesundheitszustand abzuklären und bezüglich der Änderung seiner Personendaten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. A.e Am 14. Oktober 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2000 (mit Bestreitungsvermerk). A.f Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom (...) 2021 am (...) 2021 zu und teilten insbesondere mit, dass dem Beschwerdeführer am (...) 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. A.g Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 2. Februar 2022 zum Entwurf des Nichteintretensentscheids Stellung. Sie führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer würde als Person mit Schutzstatus bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum keine Unterstützung erhalten. Griechenland komme seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nicht nach. Bei einer Überstellung wären seine existenziellen Rechte bedroht. Zudem drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Des Weiteren seien noch keine medizinischen Schritte erfolgt. Am Antrag auf eine psychiatrische Untersuchung werde festgehalten. A.h Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde festgehalten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2000, mit Bestreitungsvermerk, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis würden ausgehändigt. A.i Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen, ferner sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 abzuändern, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei gab er insbesondere an, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei aufgrund der dortigen Situation für Personen mit Schutzstatus und wegen seiner gesundheitlichen Situation als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Ferner seien trotz mehrerer Hinweise auf seine psychischen Beschwerden keine Abklärungen diesbezüglich erfolgt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht verletzt. A.j Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-673/2022 vom 11. Mai 2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS sowie des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung abgewiesen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wurde. Die Dispositivziffern 3 und 5 der Verfügung des SEM wurden aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurde insbesondere festgehalten, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe den Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt ungenügend erstellt. Die Vorinstanz hätte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären und die Erkenntnisse in die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland einfliessen lassen müssen. Die Vorinstanz wurde daher angewiesen, den medizinischen Sachverhalt vollständig festzustellen und danach im Vollzugspunkt neu zu entscheiden (unter Beachtung des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 und der weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers [inkl. Eventualantrag hinsichtlich individueller Zusicherungen]). B. In der Folge nahm das SEM das Verfahren wieder auf und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2022 auf, sämtliche seit dem am 7. Februar 2022 erfolgten Austritt in den Kanton entstandenen Arztberichte einzureichen. Ferner wurde er darum gebeten, das SEM über allfällige laufende Behandlungen beziehungsweise ausstehende Arzttermine in Kenntnis zu setzen. C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte mit Schreiben vom 2. Juni 2022 insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich um einen Termin bei einem Psychologen bemüht, habe aber noch keinen erhalten. Es gehe ihm nach wie vor psychisch sehr schlecht. Er (...). Er leide an seiner (...) sowie an den Erlebnissen in der Heimat und aus Griechenland. Neue Arztberichte würde nicht vorliegen und ausstehende Arzttermine seien nicht bekannt. Weiter erstaune die Aufforderung des SEM, welches die Verfahrenshoheit besitze. Es obliege dem SEM, den Kanton zu instruieren und eine medizinische Untersuchung zu veranlassen. Die Verantwortung für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts könne nicht auf die Rechtsvertretung abgewälzt werden. Deshalb werde das SEM erneut darum ersucht, die benötigten medizinischen Sachverhaltsabklärungen zu treffen (unter Hinweis auf das Urteil E-673/2022) und die Überweisung an einen Facharzt zu veranlassen. D. Ein Arztbericht einer (...) vom 17. August 2022 (der [...]) ging mit E-Mail vom 30. August 2022 beim SEM ein. Dem medizinischen Verlaufsblatt der Unterkunft des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser am (...) 2022 vom Hausarzt an das Zentrum überwiesen wurde (vgl. SEM-Akte A1109118-57/1, nachfolgend: A57). E. Das SEM stellte der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf am 20. September 2022 zu. F. Die Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 26. September 2022 dazu Stellung und machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer ertrage den Gedanken nicht, noch einen Tag in Griechenland verbringen zu müssen. Er habe dort jeden Tag schauen müssen, wie er an Essen komme, und habe draussen geschlafen. Vom griechischen Staat habe er nach der Schutzgewährung keine Hilfe mehr erhalten. Der Ansicht des SEM, er habe sich in Griechenland nicht ernsthaft um Hilfe bemüht, sei entgegenzuhalten, dass es nahezu unmöglich sei, Unterstützung zu erhalten. Die Bedingungen seien unüberwindbar oder es herrschten lange Wartezeiten. Als er noch in einer Unterkunft gewesen sei, habe man ihn bezüglich eines Arzttermins immer wieder vertröstet. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nach wie vor nicht rechtsgenüglich erstellt, da lediglich ein Bericht über eine Erstkonsultation vorliege und eine weitere Behandlung indiziert worden sei. G. Mit Verfügung vom 27. September 2022 - eröffnet am 28. September 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zu medizinischer Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach erfolgtem Wegweisungsvollzug sei die Vorinstanz im Rahmen eines Monitorings während zwölf Monaten zu verpflichten, die griechischen Behörden in viermonatigen Intervallen zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde ein E-Mail des behandelnden Arztes vom 30. September 2022 beigelegt. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nach. J. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Nach gewährter Fristerstreckung gab das SEM eine Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 ein. Unter weiteren Ausführungen wurde an den bisherigen Erwägungen festgehalten. L. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2022 übermittelt. Dieser reichte dem Gericht eine Replik vom 15. November 2022 ein und wies insbesondere nochmals darauf hin, dass ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Nach der erfolgten Kassation im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. Sachverhalt Bst. A.j) kann vorliegend einzig die Frage Verfahrensgegenstand sein, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). Das SEM hat fälschlicherweise erneut über die bereits rechtskräftigen Punkte Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung entschieden (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. September 2022). Mit der Beschwerde wird zwar die vollständige Aufhebung dieser Verfügung und die vorläufige Aufnahme, eventualiter die Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. Aus der Beschwerdebegründung geht aber klar hervor, dass sich die Rechtsbegehren (zu Recht) auf den angeordneten Wegweisungsvollzug beschränken. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung als zulässig und zumutbar. Diesbezüglich hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer könne sich mit seinem Schutzstatus in Griechenland auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach er griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, medizinische Versorgung und Weiteres gleichgestellt sei. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen auch private und internationale Organisationen, an die sich der Beschwerdeführer wenden könne. Die allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland treffe die ganze Bevölkerung und vermöge die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Da ihm die griechischen Behörden Schutz gewährt, seiner Rückübernahme zugestimmt hätten und er bereits eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Griechenland wieder eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. Es dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich sowohl diesbezüglich als auch bei Bedarf um Unterstützung an die zuständigen griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Es sei davon auszugehen, dass ihm karitative Organisationen dabei zur Seite stehen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht erachte den Wegweisungsvollzug von schutzberechtigten Personen trotz der schwierigen Verhältnisse in Griechenland als grundsätzlich zulässig (gemäss Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Dem ärztlichen Bericht vom 17. August 2022 lasse sich insbesondere entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert worden seien und es Hinweise auf (...) gebe. Ferner leide er an (...), was sich unter der Medikation (...) etwas verbessert habe. Es werde eine (...) Behandlung empfohlen. (...) seien nicht verschrieben worden. Weiter sei der Beschwerdeführer gemäss vorhandenen Arztberichten bislang wegen (...), einer kleinen (...) und eines (...) behandelt worden. Insgesamt sei der medizinische Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt zu erachten, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beurteilen zu können. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Die Diagnose einer (...) vermöge daran nichts zu ändern. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendige Versorgung zu gewähren. Zudem hätten sich seine (...) mit der Medikamenteneinnahme verbessert. Entsprechende Medikamente seien auch in Griechenland erhältlich. Obwohl dem Bericht des (...) zu entnehmen sei, dass eine Behandlung indiziert sei, gäben weder die (...) noch die übrigen gesundheitlichen Probleme zur Befürchtung Anlass, bei einer Überstellung nach Griechenland wäre eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung der Lage des Beschwerdeführers zu erwarten. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die psychischen Probleme in Griechenland nicht behandelt werden könnten (mit Verweis auf Urteile des BVGer, u.a. E-1985/2021 vom 27. September 2021 E. 7.4.1). Der Vollzug erweise sich somit als zulässig. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er sich nach Erhalt des subsidiären Schutzes ernsthaft um eine medizinische Versorgung respektive den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer bemüht habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass ihm die Versorgung vorenthalten worden wäre. Es gebe Internetseiten und Akteure, die diesbezüglich Antworten gäben und Dolmetschereinsätze sowie Unterstützung leisteten. Sodann werde dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellungsorganisation Rechnung getragen, und die griechischen Behörden würden über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Zur Zumutbarkeit sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und es ihm zuzumuten sei, seine Ansprüche namentlich auf das garantierte Mindesteinkommen in Griechenland geltend zu machen. Auch medizinische Versorgung könne in Anspruch genommen respektive eingefordert werden, da er den griechischen Bürgern gleichgestellt sei. Daran vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen zu beiden Verfügungen des SEM nichts zu ändern. Es bestünden keine Anzeichen dafür, die griechischen Behörden würden (rückkehrende) Flüchtlinge aktiv und systematisch daran hindern, ihre Rechte geltend zu machen oder dass diese auf unüberwindbare bürokratische Hindernisse stossen würden. Der Beschwerdeführer könne sich zudem bereits im Vorfeld einer Überstellung mit den einschlägigen Informationen der griechischen Behörden und der vor Ort tätigen Organisationen online vertraut machen. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen insgesamt keine ausreichend begründeten Indizien dafür vor, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dem Beschwerdeführer könne der Schutzstatus aberkannt werden. Er könne sich somit auf seine Rechte berufen. Auf die Einholung von Garantien seitens der griechischen Behörden könne deshalb verzichtet werden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, die Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit seien kurz und unpräzise ausgefallen, obwohl es angewiesen worden sei, den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vollständig zu erstellen. Das SEM habe nicht klar dargelegt, ob es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils handle, bei welcher ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland besonders begünstigende Umstände vor-aussetzen würde. Indem es Bezug auf begünstigende Umstände nehme (er sei arbeitsfähig), deute das SEM an, dass es sich bei ihm tatsächlich um eine besonders vulnerable Person handle. Ferner habe das SEM nicht dargelegt, wieso es nicht in Erwägung gezogen habe, bei den griechischen Behörden eine Garantieerklärung einzuholen. In diesen zwei Punkten sei eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Weiter habe sich das SEM bei der Beurteilung seines Gesundheitszustands auf einen veralteten Arztbericht bezogen, ohne sich beim behandelnden Arzt nach neuen Erkenntnissen zu erkundigen. Die neuere Stellungnahme des Arztes deute auf eine deutlich schwerwiegendere Erkrankung hin, als dies vom SEM angenommen worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei erneut nicht erstellt, trotz Anweisungen im Urteil E-673/2022. Der diesbezügliche Sachverhalt sei aber rechtserheblich, zumal das Schutzbedürfnis vorliegend eine zentrale Rolle spiele. Ohne die Vulnerabilität abzuklären, sei auch sein rechtliches Gehör verletzt worden. 3.2.2 Bei ihm handle es sich sodann um eine besonders vulnerable Person. Die Fachärztin habe nach nur einem Gespräch bereits eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Die Beschwerden seien offenbar so augenscheinlich gewesen, dass an dieser Diagnose keine Zweifel bestanden hätten. Daher sei erstaunlich, dass sich das SEM nicht beim behandelnden Facharzt über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand erkundigt, sondern gestützt auf den Erstkonsultationsbericht den Vollzug angeordnet habe. Dieser Bericht sei kaum geeignet, seinen Gesundheitszustand vollständig zu erfassen. Er habe mittlerweile weitere Termine beim Facharzt gehabt. Der Arzt habe bestätigt, dass die bisher drei stattgefundenen Gespräche nicht ausreichend gewesen seien, um ihn (...) zu können. Es deute vieles auf eine (...) hin. Einige Befunde im E-Mail stünden im Widerspruch zum Erstabklärungsbericht, was wenig überraschend sei. Erst die weiteren Gespräche hätten neue Erkenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand zu Tage befördert. Da nunmehr von einer (...) auszugehen sei, handle es sich bei ihm - unter Beachtung des ärztlichen Befunds im E-Mail - um eine besonders vulnerable Person. Selbst wenn das Gericht ihn aufgrund seines Gesundheitszustands nicht als äusserst vulnerable Person einschätze, ergebe sich die besondere Vulnerabilität aus der Kombination seines Gesundheitszustands mit hinzutretenden Merkmalen. Er habe bereits von traumatischen Erlebnissen in der Heimat berichtet. Ferner habe er in Griechenland zunächst unter prekären Bedingungen in einem Zeltlager gelebt und sei mehrmals Opfer von gewaltsamen Übergriffen geworden. Ab der Schutzgewährung sei er mehrheitlich obdachlos gewesen, habe zu wenig Essen gehabt und kaum Unterstützung erhalten. Einmal sei er nach einem (...) im Spital nicht behandelt worden, da er keine Sozialversicherungsnummer habe nennen können. Auch diese Erlebnisse hätten Narben hinterlassen, weshalb eine Rückkehr nach Griechenland eine ungeheuerliche Vorstellung für ihn sei. Daher sei er besonders vulnerabel. Bereits die Zugfahrt zur Rechtsvertretung zur Entscheideröffnung sei ihm schwergefallen. Es sei ihm nicht möglich, als Rückkehrer in Griechenland aus eigener Kraft die bürokratischen Hürden zu überwinden und seine Rechte einzufordern. Namentlich die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei mit Kosten, Wartezeiten und massiven, inakzeptablen Hindernissen verbunden. Ein Wegweisungsvollzug verstosse gegen Art. 3 EMRK. Ferner sei ein solcher aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität unzumutbar. Er laufe Gefahr, dauerhaft in eine Notlage zu geraten. Begünstigende Umstände seien mit der Arbeitsfähigkeit keine vorhanden. 3.2.3 Im Falle eines Vollzugs sei vorgängig eine Garantieerklärung von den griechischen Behörden einzuholen. Damit seine Rechte in tatsächlicher Hinsicht gewahrt würden, sei es unabdingbar, dass die Vorinstanz nach erfolgtem Wegweisungsvollzug im Rahmen eines Monitorings entsprechende Belege von den griechischen Behörden einhole. Nur so könne im Hinblick auf die schwerwiegenden Mängel im griechischen Asylwesen sichergestellt werden, dass er tatsächlich in den Genuss der ihm versprochenen Rechte gelange. 3.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, volljährigen Mann, der im Heimatland lesen und schreiben gelernt, gearbeitet und sich um seinen Vater gekümmert habe. Weiter werde dem Beschwerdeführer im ärztlichen Bericht vom August 2022 und aufgrund der folgenden Gespräche mit dem Facharzt, wie im E-Mail vom 30. September 2022 dargelegt, eine (...) diagnostiziert. Demzufolge sei der medizinische Sachverhalt erstellt und es seien keine weiteren Diagnosen zu erwarten. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, auch psychische Leiden seien dort behandelbar. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer langfristig nicht in der Lage sein werde, die für seinen Gesundheitszustand erforderliche Behandlung, auf die er Anspruch habe, zu erhalten. Ferner sei nicht nachgewiesen, dass es ihm nicht konkret gelingen werde, die praktischen Hindernisse zu überwinden, um Zugang zu seinen Ansprüchen zu erhalten. Er habe nicht darlegen können, dass er nicht in der Lage sei, die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich sein Gesundheitszustand in letzter Zeit signifikant verschlechtert hätte. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich in einer stabilen medizinischen Situation befinde, die keine Notfallbehandlung erfordere. Medikamente könne er zudem auch in Griechenland erhalten und könnten ihm bei der Rückkehr in Reserve ausgehändigt werden. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung beurteilt, und seinem Gesundheitszustand werde bei der Überstellungsorganisation Rechnung getragen. Ferner würden die griechischen Behörden entsprechend informiert werden. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Kategorie äusserst vulnerabler Personen und seine Leiden seien in Griechenland behandelbar. Das Einholen von Garantien werde nach dem bisher Gesagten als nicht erforderlich erachtet. Der Vollzug sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im gegenwärtigen Zeitpunkt als zumutbar einzustufen. 3.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als erstellt und ihn nicht als äusserst vulnerable Person erachte. Die Vorinstanz begründe ihre Ansicht nicht ausreichend. Er habe ausführlich aufgezeigt, warum er wegen der vermuteten (...) und seines Vulnerabilitätsprofils als äusserst vulnerable Person zu betrachten sei. Ferner sei auch die Begründung der Vorinstanz zur Nichteinholung von individuellen Garantieerklärungen mit dem Hinweis auf seine Vulnerabilität unzureichend. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen erneut eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ferner sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) ist unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde hat ferner die Pflicht, die Vorbringen der Parteien zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1). 4.3 Zwar ist die Vorgehensweise des SEM hinsichtlich der Abklärung des medizinischen Sachverhalts - wie auch vom Beschwerdeführer bemerkt - unbefriedigend, zumal das Kassationsurteil E-673/2022 klare Anweisungen enthielt (vgl. insb. E. 9.2). Es muss dem SEM aber im Ergebnis zugestimmt werden, dass mit den nun vorhandenen Angaben zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers von einem ausreichend erstellten Sachverhalt für die vorliegend zu beurteilende Frage ausgegangen werden kann (möglicher Wegweisungsvollzug in einen sicheren Drittstaat mit vorhandener medizinischer Infrastruktur). Dem ersten Arztbericht ist die Diagnose (...) sowie eine Empfehlung zur (...) Behandlung zu entnehmen. Das zweite Schreiben des behandelnden Arztes nennt eine mögliche (...), aber keine weiteren Diagnosen, Vermutungen oder zusätzlich notwendige Behandlungen. Neuere Schreiben wurden bis heute nicht eingereicht und die Vorinstanz hat sich mit beiden Berichten auseinandergesetzt. Weiter hat sich das SEM in der Verfügung und anlässlich der Vernehmlassung ausreichend dazu geäussert, warum es einen Vollzug nach Griechenland - unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers (Schutzbedürfnis) und seiner Ausführungen - insgesamt als zulässig und zumutbar erachte. Die Nennung seiner Arbeitsfähigkeit gehört denn auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit. Das SEM hat zudem dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer nicht von einer äusserst vulnerablen Person auszugehen sei (im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021). Sodann hat die Vorinstanz kurz aufgezeigt, warum aus ihrer Sicht das Einholen von individuellen Garantien nicht erforderlich sei (vgl. u.a. Vernehmlassung S. 3). Insgesamt war der Beschwerdeführer in der Lage, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerdeschrift und Replik). Dass er die Ansicht der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung ihrer Begründungspflicht oder seines rechtlichen Gehörs dar. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Deshalb besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse ist anzunehmen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 5.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Als grundsätzlich unzumutbar wird der Vollzug nur bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen erachtet, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 5.5 Es obliegt der betroffenen Person, die obgenannten Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten; er ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Ferner kann er sich, wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt, auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen und aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. 6.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 6.2.1 Dem eingereichten Arztbericht vom 17. August 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) aufgrund von Erlebnissen auf der Flucht sowie an einer (...) leidet. Nach dem Abklärungsgespräch vom 10. August 2022 wurde eine Gesprächstherapie begonnen (mittlerweile hätten mindestens (...) Sitzungen stattgefunden). Der behandelnde Arzt hat mit E-Mail vom 30. September 2022 ergänzt, dass noch weitere Gespräche für eine sichere Einschätzung benötigt würden, jedoch vieles auf eine (...) hindeute. Neben psychischen Beschwerden (wie [...] etc.) hätten sich auch (...) gezeigt ([...]). 6.2.2 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt, die bei einem Vollzug in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.2 f., E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.2.2 f.). 6.3 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 7. 7.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits (...) Jahre in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden (vgl. oben E. 6.2.1) darf von ihm als arbeitsfähigem, alleinstehendem Mann erwartet werden, sich um seine Grundbedürfnisse zu kümmern respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Sollten dem Beschwerdeführer, wie von ihm befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, der geltend gemachten (...) und wegen seiner Erlebnisse nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort geltend zu machen. Auch ist ihm trotz allfälliger administrativen Hürden zuzumuten, sich namentlich um eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Wie das SEM zu Recht festhält, kann er sich zudem bereits vorab über entsprechende Anlaufstellen und Möglichkeiten informieren, zusätzlich zu den vom SEM bereits genannten Stellen, an die er sich nach der Rückkehr wenden kann. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der Schutzgewährung mehrheitlich obdachlos gewesen, habe zu wenig Essen gehabt, sei Opfer von Übergriffen geworden und habe keine Unterstützung vom griechischen Staat erhalten. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Leistungen vorgegangen wäre. 7.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers spricht ebenfalls nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Insbesondere bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der vorliegend gestellten Diagnosen (vgl. oben) kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (insb. gesundheitliche Situation sowie angegebene Erlebnisse in der Heimat und in Griechenland) handelt es sich beim Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - nicht um eine äusserst vulnerable Person (im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Mangels gegenteiliger Hinweise ist zudem davon auszugehen, dass seine Therapie bei Bedarf künftig in Griechenland fortgesetzt werden kann. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, weshalb er als Schutzberechtigter dauerhaft keinen Zugang zu medizinischer Versorgung haben sollte (vgl. bereits oben). Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil E-4013/2021 E. 7.4.2 m.w.H.). 7.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.
8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM ausdrücklich festgehalten hat, die griechischen Behörden bei der Überstellung über seinen Gesundheitszustand sowie benötigte medizinische Behandlungen zu informieren. Weshalb nach dem Gesagten Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden respektive eines «Monitorings» bestehen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert auf und ist auch nicht zu erkennen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4745/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 9.6). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: