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D-4745/2022

D-4745/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen in E. 5 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch zu sistieren (vgl. die beiden Verfahrensanträge auf S. 2 der Beschwerde), ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und beantragt aus diesem Grund die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Zur Begründung führt er aus, er habe im Verlauf des Verfahrens mehrmals seine physischen und psychischen Beschwerden dargelegt. Die medizinischen Untersuchungen seien indes noch nicht abgeschlossen. Insbesondere habe es das SEM unterlassen, eine psychologische Abklärung zu veranlassen. Ohne fachkundige Untersuchung könne jedoch das Ausmass seiner psychischen Schädigung nicht beurteilt werden. Somit stehe fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im persönlichen Dublin-Gespräch vor, er habe sich (...), habe Probleme mit (...) und leide an (...) und Schlafstörungen (vgl. A13 S. 2 und 3). In der Folge suchte er am 19. Mai 2022 einen Arzt der Medizinisch-Sozialen Ambulatorien B._______ auf, welcher folgende Diagnosen stellte: (...). Er empfahl weitere Abklärungen betreffend das (...) sowie einen (...), verschrieb (zur Einnahme bei Bedarf) ein Schmerz- und Fiebermittel (Minalgin) und stellte eine Röntgen- beziehungsweise Computertomogramm (CT)-Untersuchung in Aussicht (vgl. A17 s. 2 f.). Am 25. Mai 2022 erfolgte im (...)-Spital B._______ ein CT der Nasennebenhöhle des Beschwerdeführers. Dabei konnte weder eine Fraktur noch eine Fehlstellung oder raumfordernde Veränderungen festgestellt werden, sondern lediglich Schleimhautschwellungen sowie (...) (vgl. den Arztbericht vom selben Datum; A22). Abklärungen des SEM bei MedicHelp im BAZ C._______ vom 29. September 2022 ergaben, dass der Beschwerdeführer letztmals Anfang August 2022 dort vorstellig geworden sei, um eine (...) nähen zu lassen. Demnach ist aufgrund des Ergebnisses der CT-Untersuchung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Vergangenheit keinen (...) erlitten hat und an keiner ernsthaften Erkrankung dieses Organs leidet. In den Akten finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass er unter schwerwiegenden (...) oder an einer erheblichen und potentiell vollzugsrelevanten psychischen Erkrankung leidet. Zudem ist auch nicht aktenkundig, dass er sich um entsprechende Behandlungen bemüht hätte. Soweit er in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 (vgl. A25) geltend macht, er sei mehrfach bei MedicHelp vorstellig geworden, dabei sei er aber nicht ernst genommen worden, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal ihm im August 2022 offensichtlich geholfen wurde, als er an einer (...) litt. Es ist daher mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen, dass er insbesondere auch bei ernsthaften psychischen Problemen adäquat behandelt oder weiterverwiesen worden wäre. Nach dem Gesagten enthalten weder die bestehenden medizinischen Unterlagen noch die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens substanziierte Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen einer ernsthaften psychischen oder anderweitigen Erkrankung mit dringendem Behandlungsbedarf schliessen lassen könnten. Bezeichnenderweise wird schliesslich auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch werden entsprechende Arztberichte eingereicht. Bei dieser Sachlage konnte das SEM - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Feststellung, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt - zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen. Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am 2. Dezember 2024 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt.

E. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Die Bezeichnung eines Staates als sicherer Drittstaat erfolgt nur, wenn (u.a.) feststeht, dass dieser Staat insbesondere die EMRK ratifiziert hat und einhält (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [sowie weiterer Erlasse] vom 4. September 2002; SR 02.060 [BBl 2002 6877]). Der Bundesrat überprüft diesen Beschluss periodisch und unterbreitet die Liste der sicheren Drittstaaten mindestens einmal pro Jahr den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Konsultation (vgl. Art. 6a Abs. 3 und 4 AsylG). Die Qualifizierung Griechenlands als sicherer Drittstaat wurde bisher nicht revidiert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Rn. 27 ff.) ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.

E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders verletzliche Person. In Griechenland existiere keine staatliche Unterstützung, und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu meistern und seine Rechte einzufordern. Somit bestehe eine ernsthafte Gefahr, dass er in eine schwere Notlage geraten würde. Im Übrigen sei die Wegweisung einer kranken Person ohnehin unzulässig, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass sich ihr Gesundheitszustand ernsthaft verschlechtern werde, weil es im Zielland an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten respektive dem Zugang dazu fehle. Dies sei vorliegend der Fall.

E. 9.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da er als Flüchtling anerkannt wurde, kann er sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). Die aktenkundigen medizinischen Probleme ([...]) lassen zudem nicht befürchten, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als besonders schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.5). Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung erhalten. Sollten dem Beschwerdeführer die entsprechenden Leistungen verwehrt werden, so obliegt es ihm, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen; es geht aus den Akten nicht hervor, dass er dies in der Vergangenheit bereits erfolglos versucht hätte; vielmehr reiste er offenbar schon wenige Monate nach Erhalt des Schutzstatus aus Griechenland aus. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig, dass er in Griechenland obdachlos oder trotz konkreter Bemühungen von dauerhafter Arbeitslosigkeit betroffen war. Sodann sprechen auch die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Insbesondere bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.2) und deswegen als besonders verletzliche Person betrachtet werden müsste. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf allesamt auch in Griechenland adäquat behandelt werden können. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber eingeräumt, er sei in Griechenland sowohl im Zusammenhang mit seinen (...) als auch den psychischen Problemen ärztlich behandelt worden (vgl. A13 S. 2 und 3, A20 S. 2); er hatte demnach offensichtlich Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung, und es weist nichts darauf hin, dass ihm dieser Zugang künftig nicht gewährt würde. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4745/2022 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dominic Ley, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM am 10. Mai 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 sowie am 27. September 2021 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 3. Dezember 2021 dort Schutz gewährt worden war. C. C.a Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 20. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Griechenland unter problematischen Bedingungen in Camps gelebt. Die sanitären Anlagen seien häufig von Stürmen beschädigt worden, die Platzverhältnisse seien beengt gewesen, und es habe Probleme mit dem Essen gegeben. Nach der Schutzgewährung habe er weder eine Arbeitsstelle noch finanzielle oder anderweitige Unterstützung erhalten. Zudem habe ihm das griechische Wetter und das rassistische Verhalten der Griechen nicht behagt. Daher sei er aus Griechenland ausgereist. Im Übrigen sei Griechenland ohnehin nie sein Ziel gewesen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er habe sich in Griechenland (...) und seither Atemprobleme. Er (...). Er benötige (...) und leide ausserdem an einer (...). In Griechenland sei er mehrfach beim Arzt gewesen; er wolle sich auch in der Schweiz ärztlich untersuchen lassen. C.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, angesichts der Schutzgewährung in Griechenland werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Es räumte ihm in diesem Zusammenhang eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ein. D. D.a Am 20. Mai 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 24. Mai 2022 zu und bestätigten gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm eine vom 3. Dezember 2021 bis am 2. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Iran aufgewachsen und als Jugendlicher drogensüchtig gewesen. Nach einem Aufenthalt in einer Entzugsklinik sei er aus dem Iran ausgereist, da er dort keine Zukunftsperspektiven gehabt habe. Im Flüchtlingscamp in Griechenland habe er Chaos und Gewalt erlebt. Zudem habe er weder einen Sprachkurs besuchen können noch Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt. Aufgrund von (...) sei er zwei Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen. In der Schweiz seien verschiedene medizinische Abklärungen hängig ([...]). Aktuell sei der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend erstellt. Angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit und mangels besonders begünstigender Umstände sei der Vollzug der Wegweisung jedoch ohnehin unzulässig. F. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt. Somit könne er dorthin zurückkehren, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei als durchführbar zu erachten. Personen mit Schutzstatus könnten sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, welche ihnen einklagbare Ansprüche namentlich in den Bereichen Fürsorge, Unterkunft und Erwerbstätigkeit verschafften. Zudem stünden dem Beschwerdeführer die aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fliessenden Rechte zu. Trotz gewisser Schwächen sei das Aufnahmesystem in Griechenland nicht dysfunktional, und es sei davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme. Es lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland unmenschliche Lebensbedingungen drohten. Der medizinische Sachverhalt sei als erstellt zu erachten. Die Rechtsvertretung habe lediglich einen Arztbericht vom 25. Mai 2022 eingereicht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen, weshalb allfällige weitere Abklärungen nicht abzuwarten seien. In Griechenland sei der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährleistet, und das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2022 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventuell seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 14. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie das Protokoll des Dublin-Gesprächs bei (alles in Kopie). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen in E. 5 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch zu sistieren (vgl. die beiden Verfahrensanträge auf S. 2 der Beschwerde), ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und beantragt aus diesem Grund die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Zur Begründung führt er aus, er habe im Verlauf des Verfahrens mehrmals seine physischen und psychischen Beschwerden dargelegt. Die medizinischen Untersuchungen seien indes noch nicht abgeschlossen. Insbesondere habe es das SEM unterlassen, eine psychologische Abklärung zu veranlassen. Ohne fachkundige Untersuchung könne jedoch das Ausmass seiner psychischen Schädigung nicht beurteilt werden. Somit stehe fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im persönlichen Dublin-Gespräch vor, er habe sich (...), habe Probleme mit (...) und leide an (...) und Schlafstörungen (vgl. A13 S. 2 und 3). In der Folge suchte er am 19. Mai 2022 einen Arzt der Medizinisch-Sozialen Ambulatorien B._______ auf, welcher folgende Diagnosen stellte: (...). Er empfahl weitere Abklärungen betreffend das (...) sowie einen (...), verschrieb (zur Einnahme bei Bedarf) ein Schmerz- und Fiebermittel (Minalgin) und stellte eine Röntgen- beziehungsweise Computertomogramm (CT)-Untersuchung in Aussicht (vgl. A17 s. 2 f.). Am 25. Mai 2022 erfolgte im (...)-Spital B._______ ein CT der Nasennebenhöhle des Beschwerdeführers. Dabei konnte weder eine Fraktur noch eine Fehlstellung oder raumfordernde Veränderungen festgestellt werden, sondern lediglich Schleimhautschwellungen sowie (...) (vgl. den Arztbericht vom selben Datum; A22). Abklärungen des SEM bei MedicHelp im BAZ C._______ vom 29. September 2022 ergaben, dass der Beschwerdeführer letztmals Anfang August 2022 dort vorstellig geworden sei, um eine (...) nähen zu lassen. Demnach ist aufgrund des Ergebnisses der CT-Untersuchung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Vergangenheit keinen (...) erlitten hat und an keiner ernsthaften Erkrankung dieses Organs leidet. In den Akten finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass er unter schwerwiegenden (...) oder an einer erheblichen und potentiell vollzugsrelevanten psychischen Erkrankung leidet. Zudem ist auch nicht aktenkundig, dass er sich um entsprechende Behandlungen bemüht hätte. Soweit er in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 (vgl. A25) geltend macht, er sei mehrfach bei MedicHelp vorstellig geworden, dabei sei er aber nicht ernst genommen worden, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal ihm im August 2022 offensichtlich geholfen wurde, als er an einer (...) litt. Es ist daher mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen, dass er insbesondere auch bei ernsthaften psychischen Problemen adäquat behandelt oder weiterverwiesen worden wäre. Nach dem Gesagten enthalten weder die bestehenden medizinischen Unterlagen noch die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens substanziierte Anhaltspunkte, welche auf das Bestehen einer ernsthaften psychischen oder anderweitigen Erkrankung mit dringendem Behandlungsbedarf schliessen lassen könnten. Bezeichnenderweise wird schliesslich auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch werden entsprechende Arztberichte eingereicht. Bei dieser Sachlage konnte das SEM - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Feststellung, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt - zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen. Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am 2. Dezember 2024 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Die Bezeichnung eines Staates als sicherer Drittstaat erfolgt nur, wenn (u.a.) feststeht, dass dieser Staat insbesondere die EMRK ratifiziert hat und einhält (vgl. dazu die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [sowie weiterer Erlasse] vom 4. September 2002; SR 02.060 [BBl 2002 6877]). Der Bundesrat überprüft diesen Beschluss periodisch und unterbreitet die Liste der sicheren Drittstaaten mindestens einmal pro Jahr den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Konsultation (vgl. Art. 6a Abs. 3 und 4 AsylG). Die Qualifizierung Griechenlands als sicherer Drittstaat wurde bisher nicht revidiert. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Rn. 27 ff.) ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders verletzliche Person. In Griechenland existiere keine staatliche Unterstützung, und der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu meistern und seine Rechte einzufordern. Somit bestehe eine ernsthafte Gefahr, dass er in eine schwere Notlage geraten würde. Im Übrigen sei die Wegweisung einer kranken Person ohnehin unzulässig, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass sich ihr Gesundheitszustand ernsthaft verschlechtern werde, weil es im Zielland an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten respektive dem Zugang dazu fehle. Dies sei vorliegend der Fall. 9.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da er als Flüchtling anerkannt wurde, kann er sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). Die aktenkundigen medizinischen Probleme ([...]) lassen zudem nicht befürchten, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 9.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als besonders schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.5). Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe und Gesundheitsversorgung erhalten. Sollten dem Beschwerdeführer die entsprechenden Leistungen verwehrt werden, so obliegt es ihm, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen; es geht aus den Akten nicht hervor, dass er dies in der Vergangenheit bereits erfolglos versucht hätte; vielmehr reiste er offenbar schon wenige Monate nach Erhalt des Schutzstatus aus Griechenland aus. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig, dass er in Griechenland obdachlos oder trotz konkreter Bemühungen von dauerhafter Arbeitslosigkeit betroffen war. Sodann sprechen auch die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Insbesondere bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.2) und deswegen als besonders verletzliche Person betrachtet werden müsste. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf allesamt auch in Griechenland adäquat behandelt werden können. Der Beschwerdeführer hat denn auch selber eingeräumt, er sei in Griechenland sowohl im Zusammenhang mit seinen (...) als auch den psychischen Problemen ärztlich behandelt worden (vgl. A13 S. 2 und 3, A20 S. 2); er hatte demnach offensichtlich Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung, und es weist nichts darauf hin, dass ihm dieser Zugang künftig nicht gewährt würde. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: