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E-4013/2021

E-4013/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 2. September 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Der Beschwerdeführer sei von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, womit ihm alle Rechte der Flüchtlingskonvention zustünden. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen, etwa in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Bildung, Fürsorge sowie soziale Sicherheit und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als international Schutzberechtigter im Besitz eine Sozialversicherungsnummer - der AMKA-Nummer - sei, mit welcher er Zugang zu den Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung habe. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Nichtregierungsorganisationen könnten ihm dabei unterstützend und beratend zur Seite stehen. Betreffend den Gesundheitszustand sei der Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten und nicht davon auszugehen, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde. Selbst wenn sich eine (...) und der Verdacht auf eine (...) bestätigen sollte, ändere dies nichts an der Einschätzung des SEM. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche unter anderem die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse. Zudem stünden eine Reihe von Unterstützungsangebote für Opfer von Folter und Gewalt zur Verfügung.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die menschenunwürdige Situation von Personen, welche in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hätten, sei als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Personen mit Schutzstatus, welche nicht über die nötigen Sprachkenntnisse, finanziellen Ressourcen sowie entsprechende Netzwerke verfügten, sei es nicht möglich, ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zur desolaten Situation in Griechenland könne auf die Berichte von Pro Asyl und RSA verwiesen werden, welche bestätigten, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht annähernd nachzukommen vermöge. Deutsche und holländische Verwaltungsgericht hätten deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für unzulässig erachtet. Die Leistungen des griechischen Sozialsystems seien an derart lange Vor-aufenthaltszeiten geknüpft, dass Personen, welche keinen mehrjährigen Aufenthalt nachweisen könnten, davon ausgeschlossen seien. Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfüge, habe keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er an Schmerzen im Bereich der (...) sowie an anamnestisch unklaren (...) leide und der Verdacht auf eine (...) bestehe. Zudem habe er (...), (...) und (...) sowie diverse (...), welche möglicherweise auf Folterungen zurückgingen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss den eingereichten Arztberichten leide der Beschwerdeführer an einer (...) und es bestehe der Verdacht auf eine (...). Eine (...) des (...) und eine (...) hätten keine Auffälligkeiten ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diversen Urteilen, die Einzelpersonen mit einer (...) und zum Teil (...) betroffen hätten, den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland mit Bezug auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 bestätigt. (...) und (...) seien auch in Griechenland erhältlich und Personen mit Schutzstatus hätten denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Gemäss Akten sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in Griechenland ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre ohne Zweifel der Gruppe der besonders verletzlichen Personen an. Die Vor-instanz habe ausser Acht gelassen, dass er ein Folteropfer sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 6.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.2.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 7.2.2 Dem Bericht der F._______ vom 4. August 2022 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2022 in (...) befinde und bisher drei Sitzungen stattgefunden haben. Als Diagnosen wurden eine (...) und der Verdacht auf eine (...) sowie auf (...) festgehalten. Zurzeit lägen (...) vor, welche mit (...) und (...) einhergingen. Daraus resultiere mitunter (...). Der Beschwerdeführer schildere beständigen Körperschmerz in (...) und (...), welcher in seiner Ausprägung in Modulation mit seinem subjektiven Befinden respektive dem (...) stehe. Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden nicht. Er sei auf eine ambulante psychiatrische Behandlung angewiesen.

E. 7.2.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.3 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits anderthalb Jahre in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre.

E. 7.4.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.4.2 Aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.2.2) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Entgegen der Auffassung in der Replik sind die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Er hatte in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.).

E. 7.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er ein Folteropfer sei, ist festzuhalten, dass er dies erstmals in der Replik geltend gemacht hat. In der Beschwerde führte er lediglich aus, er habe Verletzungen, welche möglicherweise auf Folterungen zurückzuführen seien. Die Vorinstanz hat jedenfalls in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass in Griechenland Unterstützungsangebote für Opfer von Folter und Gewalt bestünden und der Beschwerdeführer gehalten sei, diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Entgegen den Ausführungen in der Replik hat die Vorinstanz sodann den Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll behandelt und diesen abgelehnt.

E. 7.4.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher und holländischer Verwaltungsgerichte sowie die eingereichten Fotos nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 7.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4013/2021 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 2. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und am 24. Dezember 2020 als Flüchtling anerkannt worden war. B.b Am 20. Juli 2020 fand die Personalienaufnahme statt (PA). Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Somalia im November 2019 auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen. Am 3. Dezember 2019 sei er nach Griechenland gelangt. Er sei verheiratet und Vater von (...) Kindern. Seine Familie befinde sich in Somalia. Ein (...) und eine (...) lebten in der Schweiz. B.c Am 26. Juli 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B.d Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 29. Juli 2021 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland habe er sich rund anderthalb Jahre aufgehalten und internationalen Schutz erhalten. Er sei von Griechenland auf dem Luftweg nach Italien gelangt und mit dem Bus in die Schweiz eingereist. Gegen eine Überstellung nach Griechenland wendete er ein, im Camp sei es kalt gewesen, es habe Überschwemmungen gegeben und es sei Feuer gelegt worden. Nach der Schutzgewährung habe er das Camp verlassen müssen und während (...) Monaten auf der Strasse gelebt. Er habe weder von den Behörden noch von privaten Organisationen Unterstützung erhalten. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe (...) im (...) sowie (...) im (...). Er sei mit (...) worden. Zudem schlafe er seit der Tötung seines (...) schlecht. In Griechenland habe er all zwei Monate einen Arzt aufgesucht und Tabletten erhalten. B.e Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 29. Juli 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.f Am 4. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu und führten aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über einen bis am 27. Dezember 2023 gültigen Aufenthaltstitel. B.g Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine migrationsmedizinische Abklärung vom 19. Juli 2021, einen Befund- sowie einen Laborbericht vom 21. Juli 2021, zwei ärztliche Kurzberichte des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ vom 21. Juli 2021 und 23. Juli 2021 sowie eine medizinische Dokumentation mit letztem Eintrag vom 29. Juli 2021 ein. B.h Am 27. August 2021 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht der «C._______» vom 25. August 2021 zu den Akten. B.i Gleichentags stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. B.j Der Beschwerdeführer nahm am 31. August 2021 Stellung und führte aus, er habe in Griechenland in einem selbstgebauten Zelt schlafen müssen, welches zerstört worden sei. Er habe kaum Essen und Wasser erhalten sowie mehrere Monate auf der Strasse leben müssen. Im Winter sei es unerträglich kalt gewesen. Er habe vergebens bei den Behörden und Nichtregierungsorganisationen um Hilfe ersucht. Es habe sich niemand gemeldet und er sei weggeschickt worden. Er habe kein Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Während des Asylverfahrens habe er Schmerztabletten erhalten. Nach der Anerkennung als Flüchtling und dem damit verbundenen Ausschluss aus dem Camp habe er keine Tabletten mehr bekommen. Er sei nie ärztlich untersucht worden, obwohl er an starken (...) leide und eine (...) sowie (...) am (...) habe. Zur desolaten Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland sei auf die Berichte der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean (RSA) zu verweisen. B.k Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 2. September 2021 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. C. C.a Mit Eingabe vom 9. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke von Fotos eines Zeltes ein. C.b Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Mit am 20. September 2021 beim Gericht eingegangenem Schreiben vom 3. September 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Bericht der D._______ in Aussicht. C.d Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 führte der Beschwerdeführer aus, der Termin bei der D._______ habe nicht stattgefunden. Er sei bei den E._______ in Behandlung und stellte entsprechende Berichte in Aussicht. C.e Am 29. Oktober 2021 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, die behandelnde Ärztin der E._______ habe einen Bericht für nächste Woche in Aussicht gestellt. C.f Mit Eingabe vom 5. November 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der E._______ vom 4. November 2021 ein. C.g Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 zur Vernehmlassung ein. C.h In der Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.i Am 1. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer. C.j Mit Eingabe vom 4. August 2022 gab der Beschwerdeführer eine E-Mail der behandelnden (...) vom 3. August 2022 zu den Akten. C.k Am 18. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der F._______ vom 4. August 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 2. September 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Der Beschwerdeführer sei von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, womit ihm alle Rechte der Flüchtlingskonvention zustünden. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen, etwa in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Bildung, Fürsorge sowie soziale Sicherheit und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als international Schutzberechtigter im Besitz eine Sozialversicherungsnummer - der AMKA-Nummer - sei, mit welcher er Zugang zu den Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung habe. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Nichtregierungsorganisationen könnten ihm dabei unterstützend und beratend zur Seite stehen. Betreffend den Gesundheitszustand sei der Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten und nicht davon auszugehen, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr drastisch verschlechtern würde. Selbst wenn sich eine (...) und der Verdacht auf eine (...) bestätigen sollte, ändere dies nichts an der Einschätzung des SEM. Griechenland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche unter anderem die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse. Zudem stünden eine Reihe von Unterstützungsangebote für Opfer von Folter und Gewalt zur Verfügung. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die menschenunwürdige Situation von Personen, welche in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hätten, sei als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Personen mit Schutzstatus, welche nicht über die nötigen Sprachkenntnisse, finanziellen Ressourcen sowie entsprechende Netzwerke verfügten, sei es nicht möglich, ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Zur desolaten Situation in Griechenland könne auf die Berichte von Pro Asyl und RSA verwiesen werden, welche bestätigten, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht annähernd nachzukommen vermöge. Deutsche und holländische Verwaltungsgericht hätten deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für unzulässig erachtet. Die Leistungen des griechischen Sozialsystems seien an derart lange Vor-aufenthaltszeiten geknüpft, dass Personen, welche keinen mehrjährigen Aufenthalt nachweisen könnten, davon ausgeschlossen seien. Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfüge, habe keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er an Schmerzen im Bereich der (...) sowie an anamnestisch unklaren (...) leide und der Verdacht auf eine (...) bestehe. Zudem habe er (...), (...) und (...) sowie diverse (...), welche möglicherweise auf Folterungen zurückgingen. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss den eingereichten Arztberichten leide der Beschwerdeführer an einer (...) und es bestehe der Verdacht auf eine (...). Eine (...) des (...) und eine (...) hätten keine Auffälligkeiten ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diversen Urteilen, die Einzelpersonen mit einer (...) und zum Teil (...) betroffen hätten, den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland mit Bezug auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 bestätigt. (...) und (...) seien auch in Griechenland erhältlich und Personen mit Schutzstatus hätten denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Gemäss Akten sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in Griechenland ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre ohne Zweifel der Gruppe der besonders verletzlichen Personen an. Die Vor-instanz habe ausser Acht gelassen, dass er ein Folteropfer sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 6.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.2 7.2.1 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 7.2.2 Dem Bericht der F._______ vom 4. August 2022 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2022 in (...) befinde und bisher drei Sitzungen stattgefunden haben. Als Diagnosen wurden eine (...) und der Verdacht auf eine (...) sowie auf (...) festgehalten. Zurzeit lägen (...) vor, welche mit (...) und (...) einhergingen. Daraus resultiere mitunter (...). Der Beschwerdeführer schildere beständigen Körperschmerz in (...) und (...), welcher in seiner Ausprägung in Modulation mit seinem subjektiven Befinden respektive dem (...) stehe. Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden nicht. Er sei auf eine ambulante psychiatrische Behandlung angewiesen. 7.2.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits anderthalb Jahre in Griechenland verbracht hat. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. 7.4 7.4.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4.2 Aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. E. 7.2.2) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Entgegen der Auffassung in der Replik sind die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Er hatte in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). 7.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er ein Folteropfer sei, ist festzuhalten, dass er dies erstmals in der Replik geltend gemacht hat. In der Beschwerde führte er lediglich aus, er habe Verletzungen, welche möglicherweise auf Folterungen zurückzuführen seien. Die Vorinstanz hat jedenfalls in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass in Griechenland Unterstützungsangebote für Opfer von Folter und Gewalt bestünden und der Beschwerdeführer gehalten sei, diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Entgegen den Ausführungen in der Replik hat die Vorinstanz sodann den Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll behandelt und diesen abgelehnt. 7.4.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher und holländischer Verwaltungsgerichte sowie die eingereichten Fotos nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 7.5 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: