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E-2554/2023

E-2554/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-2 der Verfügung des SEM vom 28. April 2023 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind mithin in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Das SEM führt in seinem Entscheid im Wesentlichen aus, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten. Trotz gewisser Schwierigkeiten die anerkannte Schutzberechtige in Griechenland hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft, zur Gesundheitsversorgung, zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Arbeitsmarkt und zur Bildung hätten, könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Mithin würden keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Notlage oder Verelendung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland ausserdem zumutbar. Diese Legalvermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte vorbringe, dass sie durch den Wegweisungsvollzug in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Erlebnisse der Beschwerdeführerin würden ihre Vorbringen diese Annahme nicht widerlegen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um die ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Vielmehr sei sie bereits eine Woche nachdem sie das Flüchtlingscamp verlassen habe wieder dorthin zurückgekehrt. Ihren Ausführungen sei nicht zu entnehmen, welche Bemühungen sie unternommen habe, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen oder (nicht-)staatliche Unterstützung zu erhalten. In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe im Camp sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und mithin sowohl schutzwillig als auch -fähig sei. Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden, sollte sie sich durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - wie sie in ihren Ausführungen impliziert habe. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass bei ihr ein Verdacht auf PTBS, Schlafstörungen, Rücken-, Unterleibs- und Kopfschmerzen, Vitamin D und B12-Mangel sowie ein Hautausschlag diagnostiziert worden sei, wobei ihre physischen Beschwerden allesamt medikamentös beziehungsweise mit Physiotherapie behandelt würden. Ein aufgrund des in Griechenland erlittenen Kopftraumas angezeigtes MRI des Schädels sei des Weiteren unauffällig gewesen. Ebenso seien ihre abdominalen und damit zusammenhängenden gynäkologischen Beschwerden eingehend untersucht und soweit notwendig behandelt worden. Hinsichtlich ihrer (...) wünsche sie im Übrigen keine weitergehenden Massnahmen. Soweit die psychischen Beschwerden betreffend sei den Akten zwar zu entnehmen, dass eine ärztliche, trauma-spezifische Behandlung sinnvoll wäre, eine Überweisung an einen Psychologen beziehungsweise Psychiater jedoch noch nicht habe stattfinden können. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden nicht. Auch wenn die Beschwerdeführerin somit diverse psychische und physische Beschwerden aufzeige, die teils einer weitergehenden Behandlung bedürften, lasse ihre gesundheitliche Situation nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handle. Die Behandlung sämtlicher bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden sei in Griechenland möglich. Ausserdem befinde sie sich selbst in der Schweiz nicht in einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt sei, zumal sie nicht geltend gemacht habe, eine dringend benötigte Behandlung sei ihr dort verwehrt worden. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Ausführungen der Rechtsvertretung, die Beschwerdeführerin habe sich in Griechenland erfolglos um eine Gesundheitskarte bemüht, unbelegt geblieben. Auch wenn bislang noch keine psychologische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin habe stattfinden können, sei nicht davon auszugehen, dass bei einer solchen eine gravierende neue Diagnose gestellt würde, welche die aktuelle Einschätzung verändern würde. In der Folge erachtete das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt; auf weitere medizinische Abklärungen könne daher verzichtet werden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass sie gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Person zu erachten sei, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufe, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sei, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, womit ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich unzumutbar sei. Sie sei psychisch angeschlagen und habe in Griechenland erfolglos versucht, medizinische Unterstützung sowie eine Gesundheitskarte zu erhalten. Es sei nicht nur faktisch unmöglich, eine sogenannte AMAK-Nummer zu erhalten, es fehle auch an einer spezialisierten medizinischen Versorgung für Personen wie sie, die an einer PTBS leiden würden. Es bestehe mithin die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland vollends destabilisiert und retraumatisiert werde. Sie befinde sich ausserdem seit fast zwei Jahren in der Schweiz; auch ihr (...) lebe hier, was sich stabilisierend auf ihre psychische Gesundheit auswirke. In der Schweiz habe bislang nur ein psychiatrischer Termin stattgefunden mangels Verfügbarkeit einer weiblichen Fachperson. Entsprechend habe sich ihr psychischer Zustand insbesondere nach Erhalt des zweiten Nichteintretensentscheids massiv verschlechtert. Weitere ärztliche Diagnosen würden Schlafstörungen, Stress, eine mittelgradige depressive Episode, eine Dottergangszyste, eine Fettstoffwechselstörung sowie (...) betreffen, wobei der Schweregrad der einzelnen Erkrankungen sich nur mit weiteren Behandlungen beurteilen lasse. Das SEM habe es aber unterlassen, den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären. Sie sei eine alleinstehende, junge, schutzlose Frau, die im Flüchtlingscamp Übergriffe erlebt habe, vor denen sie die griechischen Behörden nicht hätten schützen können. Aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Angeschlagenheit wäre sie in Griechenlang kaum arbeitsfähig. Auch nach der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) und der Qualifikationsrichtlinie sei sie als schutzbedürftig zu erachten. Begünstigende Faktoren seien in ihrem Fall ebenso wenig ersichtlich, so dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei.

E. 7 Zunächst ist in Bezug auf die Rüge von Verfahrenspflichtverletzungen festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist und auch andere Verfahrenspflichtverletzungen nicht ersichtlich sind. Insbesondere sind im vorinstanzlichen Verfahren seit November 2021 verschiedene medizinische Abklärungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden; ärztliche Behandlungen und eine angezeigte Operation sind erfolgt. Das SEM hat die Beschwerdeführerin im wiederaufgenommenen Verfahren am 29. August 2022 nochmals explizit dazu aufgefordert, zum medizinischen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich klare Diagnosen; sie liefern keine Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abklärungsbedarf. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte PTBS, die bisher offensichtlich keine weitere therapeutische Behandlung nach sich gezogen hat und deren Behandlungsbedürftigkeit die Vorinstanz bei ihrer materiellen Beurteilung unterstellt hat. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen. Ebenso wurde der Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer einlässlichen Würdigung unterzogen, dies auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Begründungspflicht wurde mithin ebenfalls genüge getan. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen.

E. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 9.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 9.5 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 9.6 Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 10.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (s. Verfügung S. 7 ff. und oben E. 6.1). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Ergänzend ist Folgendes festzustellen:

E. 10.2 Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin nach Gewährung des Schutzstatus im Juni 2020 lediglich eine Woche ausserhalb des Flüchtlingscamps gelebt, will dann ins Camp zurückgekehrt sein und sich dort bis zur Ausreise aus Griechenland aufgehalten haben (vgl. SEM-Akte 16/3 S. 2; 20/6 S. 1; auch Beschwerde S. 3). Die ihr im Camp angeblich verwehrten Hilfs- und Unterstützungsleistungen wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Möglichen nicht substanziiert, auch nicht in den verschiedenen Stellungnahmen und auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 3, 5). Festzustellen ist sodann, dass das Camp Moria auf Lesbos am 9. September 2020 durch einen Grossbrand zerstört wurde; in der Folge waren sämtliche Bewohner des Camps obdachlos und mussten auf andere Landesteile verlegt werden; zudem wurde ein provisorisches Zeltlager auf der Insel errichtet. Diese Zerstörung des Camps und die damit einhergehenden äusserst schwierigen Bedingungen für die Betroffenen wurden von der Beschwerdeführerin, welche geltend macht, bis zur Ausreise im Camp verblieben zu sein und erst im Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz ersuchte, mit keinem Wort erwähnt. Das Gericht hegt angesichts dessen ernsthafte Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt im Camp Moria nach der Schutzgewährung und den in diesem Zeitraum erlittenen traumatisierenden Gewalterfahrungen, die ausschlaggebend für ihre psychischen Probleme sein sollen (vgl. SEM-Akten 48/5 Beilage: ärztlicher Bericht vom 29. August 2022).

E. 10.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt, welche aufgrund einer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen könnte, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern.

E. 10.4 Insbesondere kann beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde.

E. 10.4.1 Sämtliche physischen Beschwerden (unter anderem Rücken-, Unterleibs- und Kopfschmerzen, Hautausschläge und Verstopfung) wurden in der Schweiz ärztlich medikamentös und mittels Physiotherapie (Rückenschmerzen) behandelt. Falls notwendig können solche Beschwerden auch in Griechenland weiterbehandelt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen, die sie nach einem Schlag auf den Kopf im Zusammenhang mit einem Angriff auf ihre Person im Flüchtlingscamp erlitten haben will, zeigte ein in der Schweiz durchgeführtes MRI des Schädels keine Auffälligkeiten, so dass eine weitere Behandlung nicht angezeigt sein wird (vgl. SEM-Akten 27/1). Die Beschwerdeführerin wurde des Weiteren gynäkologisch in der Schweiz eingehend behandelt (vgl. SEM-Akten 35/4 S. 2 ff.; 42/13 S. 4, 7 ff.) und eine Dottergangzyste wurde operativ entfernt (vgl. SEM-Akten 53/2 S. 2). Hinsichtlich ihrer (...) ergibt sich aus einem ärztlichen Bericht, dass sie eigenen Angaben zufolge keine weiteren medizinischen Schritte ([...]) unternehmen wolle (vgl. SEM-Akten 34/2). Dem wurde in der Stellungnahme der Rechtsvertretung von 17. Februar 2022 zwar entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Operation wünsche (vgl. SEM-Akten 38/2 S. 1). Aus den im weiteren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich Entsprechendes jedoch nicht.

E. 10.4.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann psychische Beschwerden geltend. Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang ein Bericht der (...) vom 29. August 2022. Dieser bezieht sich lediglich auf eine einzige Abklärungsuntersuchung vom 31. Mai 2022. Im Abklärungsbericht wurde zum Psychostatus ausgeführt, es seien Zukunftsängste sowie Ängste in Bezug auf erlebte Traumata zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin berichte von lntrusionen, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen (Ein- und Durchschlafstörungen), sie distanziere sich aber klar und glaubhaft von suizidalen Gedanken und Handlungen. Es bestehe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Weiter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide «am ehesten» unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich durch traumatische Erlebnisse während der Flucht etabliert habe. Eine psychologische oder psychiatrische Therapie wurde empfohlen. Die Rechtsvertretung teilte in der Eingabe vom 18. April 2023 mit, dass aufgrund eines interkantonalen Transfers und eines Missverständnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hausarzt bisher noch keine Überweisung an eine Psychiaterin oder Psychologin habe erfolgen können. Zutreffend führte die Vorinstanz jedoch aus, dass der lange Behandlungsunterbruch darauf schliessen lässt, dass eine nahtlose Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin offenbar nicht als zwingend notwendig erachtet wurde, weder von den behandelnden Ärzten noch von der Beschwerdeführerin, die geltend macht, sie wolle sich von einer weiblichen Ärztin mit somalischen Sprachkenntnissen behandeln lassen. Trotz der zutreffenden Ausführungen der Rechtsvertretung, dass die Wartezeiten in der Schweiz für die Wahrnehmung eines psychiatrischen Termins einige Zeit in Anspruch nehmen können, ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach fast zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht in entsprechende Behandlung begeben hat. So wäre es ihr beispielsweise zuzumuten gewesen, mithilfe einer Dolmetscherin einen Termin wahrzunehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass Behandlungsangebote für psychische Störungen in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8; E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2). Insgesamt erkennt das Gericht keine derart schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme im Sinne der zitierten Rechtsprechung, aufgrund derer auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu schliessen ist und eine Wegweisung nach Griechenland unzumutbar erscheint.

E. 10.5 Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft machen, dass sie sich in Griechenland nach der Gewährung des Schutzes und der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung aktiv um Unterstützung und Hilfe bei den griechischen Behörden bemüht hat oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Einwände der Rechtsvertretung, die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach erfolglos um die Ausstellung einer Gesundheitskarte sowie um medizinische Behandlung bemüht, unsubstantiiert und unbelegt geblieben sind und angesichts ihres unplausiblen Vorbringens zum Aufenthalt im Camp nach der Schutzgewährung auch nicht als glaubhaft zu erachten sind.

E. 10.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.).

E. 10.7 Sofern auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Eröffnung des Entscheids habe bei der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt, ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann; dies ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 10.8 Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass auch der Umstand, dass der (...) der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, nichts an der Einschätzung zu ändern vermag. Der (...) ist nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu subsumieren (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und den vorliegenden Akten sind auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 115 Ib E. 2c). Die Beschwerdeführerin kann somit vorliegend nichts aus Art. 8 EMRK ableiten. Es kann jedoch angenommen werden, dass der (...) die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen kann.

E. 10.9 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der über einen Flüchtlingsstatus verfügenden Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Gesundheitlichen Aspekten kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.

E. 10.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Nach dem Gesagten erweist es sich auch nicht als angezeigt, von den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2554/2023 Urteil vom 19. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 10. Oktober 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 1. Juni 2020 Schutz gewährt wurde. B.b Am 25. Oktober 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. B.c Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 8. November 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und es sei ihr am 1. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, welche bis am 21. Juni 2023 gültig sei. C. Am 28. Oktober 2021 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) und am 8. November 2021 das persönliche Gespräch durch, wobei ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, in Griechenland im Camp Moria auf der Insel Lesbos gewesen zu sein. Nach Erteilung des Schutzstatus habe sie das Camp verlassen müssen; sie sei jedoch aufgrund der Aussicht, in Griechenland auf der Strasse leben zu müssen, nach einer Woche wieder in das Camp zurückgekehrt. Die Zustände dort seien sehr schlecht gewesen: So habe sie keine Decken erhalten, das Zelt sei undicht gewesen und sie habe weder Strom, Nahrung noch Kleider gehabt. Ausserdem sei sie mehrfach von Männern auf dem Weg zur Toilette belästigt und angegriffen worden. Einmal sei sie gar in ihrem Zelt angegriffen worden. Weder von den Betreuern noch vom anwesenden Arzt habe sie nach diesem Vorfall weitergehende Hilfe erhalten; man habe ihr zur Behandlung gesundheitlicher Probleme lediglich Paracetamol gegeben. In einer ergänzenden Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 15. November 2021 fügte die Beschwerdeführerin an, im Camp auf Lesbos mehrfach von Männern angegriffen worden zu sein, wobei man ihr auch ihre Wertsachen abgenommen und sie geschlagen habe. Nach einem Schlag auf ihren Kopf habe sie sehr lange an starken Kopfschmerzen gelitten. Psychisch sei es ihr damals sehr schlecht gegangen, weil sie ständig Angst gehabt habe. Sie habe sich wegen der Überfälle im Camp auch mehrfach an die Polizei gewandt; diese hätten ihr jedoch nie wirklich zugehört. Sie sei des Weiteren von Einheimischen beleidigt, beschimpft und einmal gar körperlich angegriffen worden. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden werde sie eine Psychiaterin aufsuchen. Mit Verweis auf Berichte der Stiftungen «Pro Asyl» und «Refugee Aegean Support» wurde des Weiteren auf die schlechte humanitäre und wirtschaftliche Lage für Schutzberechtigte in Griechenland sowie auf die Rechtsprechung Deutschlands hingewiesen. Als alleinstehende junge Frau mit den vorliegenden medizinischen Beschwerden gehöre sie zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen, womit sich ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland als unzulässig und unzumutbar erweise. D. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte, datierend vom 10. November 2021, 18. November 2021, 8. Dezember 2021 und 22. Dezember 2021 betreffend ihren psychischen (posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und Schlafstörungen) und physischen Gesundheitszustand (Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Verstopfungen, Vitamin D- und B12-Mangel sowie Hautbeschwerden) zu den Akten. E. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2022 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese äusserte sich dazu mit Eingabe vom 6. Januar 2022 und machte insbesondere geltend, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei vom SEM noch nicht vollständig erstellt worden. F. F.a Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. F.b Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf dessen jüngste Rechtsprechung die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersuchte, hob diese den Nichteintretensentscheid vom 7. Januar 2022 mit Verfügung vom 12. Mai 2022 auf, um eine Neubeurteilung vorzunehmen. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-198/2022 vom 30. Mai 2022 als gegenstandslos geworden ab. G. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juni 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. Sie wurde am 29. August 2022 vom SEM aufgefordert, den medizinischen Sachverhalt zur Neubeurteilung zu aktualisieren. H. Am 8. September 2022 ging eine entsprechende Stellungnahme ein; der Eingabe war ein Abklärungsbericht der (...) vom 29. August 2022 beigelegt. Mit Eingaben vom 16. September 2022, 9. Februar 2023, 14. Februar 2023, 10. März 2023 und 18. April 2023 reichte ihre Rechtsvertretung ergänzende medizinische Unterlagen zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin an einem Hautausschlag sowie in psychischer Hinsicht an Schlafstörungen, einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Ausserdem habe sie weiterhin Kopf-, Rücken- und Unterleibsschmerzen. I. Am 26. April 2023 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Entscheidentwurf. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 27. April 2023. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. April 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. K. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, die medizinische Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Der Eingang der Beschwerde wurde am 8. Mai 2023 bestätigt. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-2 der Verfügung des SEM vom 28. April 2023 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind mithin in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Das SEM führt in seinem Entscheid im Wesentlichen aus, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten. Trotz gewisser Schwierigkeiten die anerkannte Schutzberechtige in Griechenland hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft, zur Gesundheitsversorgung, zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Arbeitsmarkt und zur Bildung hätten, könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Mithin würden keine begründeten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Notlage oder Verelendung drohe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland ausserdem zumutbar. Diese Legalvermutung könne bei vulnerablen Personen umgestossen werden, wenn die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte vorbringe, dass sie durch den Wegweisungsvollzug in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Erlebnisse der Beschwerdeführerin würden ihre Vorbringen diese Annahme nicht widerlegen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um die ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Vielmehr sei sie bereits eine Woche nachdem sie das Flüchtlingscamp verlassen habe wieder dorthin zurückgekehrt. Ihren Ausführungen sei nicht zu entnehmen, welche Bemühungen sie unternommen habe, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen oder (nicht-)staatliche Unterstützung zu erhalten. In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe im Camp sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge und mithin sowohl schutzwillig als auch -fähig sei. Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden, sollte sie sich durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - wie sie in ihren Ausführungen impliziert habe. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass bei ihr ein Verdacht auf PTBS, Schlafstörungen, Rücken-, Unterleibs- und Kopfschmerzen, Vitamin D und B12-Mangel sowie ein Hautausschlag diagnostiziert worden sei, wobei ihre physischen Beschwerden allesamt medikamentös beziehungsweise mit Physiotherapie behandelt würden. Ein aufgrund des in Griechenland erlittenen Kopftraumas angezeigtes MRI des Schädels sei des Weiteren unauffällig gewesen. Ebenso seien ihre abdominalen und damit zusammenhängenden gynäkologischen Beschwerden eingehend untersucht und soweit notwendig behandelt worden. Hinsichtlich ihrer (...) wünsche sie im Übrigen keine weitergehenden Massnahmen. Soweit die psychischen Beschwerden betreffend sei den Akten zwar zu entnehmen, dass eine ärztliche, trauma-spezifische Behandlung sinnvoll wäre, eine Überweisung an einen Psychologen beziehungsweise Psychiater jedoch noch nicht habe stattfinden können. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden nicht. Auch wenn die Beschwerdeführerin somit diverse psychische und physische Beschwerden aufzeige, die teils einer weitergehenden Behandlung bedürften, lasse ihre gesundheitliche Situation nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) handle. Die Behandlung sämtlicher bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden sei in Griechenland möglich. Ausserdem befinde sie sich selbst in der Schweiz nicht in einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt sei, zumal sie nicht geltend gemacht habe, eine dringend benötigte Behandlung sei ihr dort verwehrt worden. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Ausführungen der Rechtsvertretung, die Beschwerdeführerin habe sich in Griechenland erfolglos um eine Gesundheitskarte bemüht, unbelegt geblieben. Auch wenn bislang noch keine psychologische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin habe stattfinden können, sei nicht davon auszugehen, dass bei einer solchen eine gravierende neue Diagnose gestellt würde, welche die aktuelle Einschätzung verändern würde. In der Folge erachtete das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt; auf weitere medizinische Abklärungen könne daher verzichtet werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass sie gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Person zu erachten sei, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufe, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sei, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, womit ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich unzumutbar sei. Sie sei psychisch angeschlagen und habe in Griechenland erfolglos versucht, medizinische Unterstützung sowie eine Gesundheitskarte zu erhalten. Es sei nicht nur faktisch unmöglich, eine sogenannte AMAK-Nummer zu erhalten, es fehle auch an einer spezialisierten medizinischen Versorgung für Personen wie sie, die an einer PTBS leiden würden. Es bestehe mithin die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland vollends destabilisiert und retraumatisiert werde. Sie befinde sich ausserdem seit fast zwei Jahren in der Schweiz; auch ihr (...) lebe hier, was sich stabilisierend auf ihre psychische Gesundheit auswirke. In der Schweiz habe bislang nur ein psychiatrischer Termin stattgefunden mangels Verfügbarkeit einer weiblichen Fachperson. Entsprechend habe sich ihr psychischer Zustand insbesondere nach Erhalt des zweiten Nichteintretensentscheids massiv verschlechtert. Weitere ärztliche Diagnosen würden Schlafstörungen, Stress, eine mittelgradige depressive Episode, eine Dottergangszyste, eine Fettstoffwechselstörung sowie (...) betreffen, wobei der Schweregrad der einzelnen Erkrankungen sich nur mit weiteren Behandlungen beurteilen lasse. Das SEM habe es aber unterlassen, den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären. Sie sei eine alleinstehende, junge, schutzlose Frau, die im Flüchtlingscamp Übergriffe erlebt habe, vor denen sie die griechischen Behörden nicht hätten schützen können. Aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Angeschlagenheit wäre sie in Griechenlang kaum arbeitsfähig. Auch nach der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) und der Qualifikationsrichtlinie sei sie als schutzbedürftig zu erachten. Begünstigende Faktoren seien in ihrem Fall ebenso wenig ersichtlich, so dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei.

7. Zunächst ist in Bezug auf die Rüge von Verfahrenspflichtverletzungen festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist und auch andere Verfahrenspflichtverletzungen nicht ersichtlich sind. Insbesondere sind im vorinstanzlichen Verfahren seit November 2021 verschiedene medizinische Abklärungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden; ärztliche Behandlungen und eine angezeigte Operation sind erfolgt. Das SEM hat die Beschwerdeführerin im wiederaufgenommenen Verfahren am 29. August 2022 nochmals explizit dazu aufgefordert, zum medizinischen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich klare Diagnosen; sie liefern keine Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abklärungsbedarf. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte PTBS, die bisher offensichtlich keine weitere therapeutische Behandlung nach sich gezogen hat und deren Behandlungsbedürftigkeit die Vorinstanz bei ihrer materiellen Beurteilung unterstellt hat. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen. Ebenso wurde der Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer einlässlichen Würdigung unterzogen, dies auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Begründungspflicht wurde mithin ebenfalls genüge getan. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 9.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 9.5 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 9.6 Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 10. 10.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (s. Verfügung S. 7 ff. und oben E. 6.1). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Ergänzend ist Folgendes festzustellen: 10.2 Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin nach Gewährung des Schutzstatus im Juni 2020 lediglich eine Woche ausserhalb des Flüchtlingscamps gelebt, will dann ins Camp zurückgekehrt sein und sich dort bis zur Ausreise aus Griechenland aufgehalten haben (vgl. SEM-Akte 16/3 S. 2; 20/6 S. 1; auch Beschwerde S. 3). Die ihr im Camp angeblich verwehrten Hilfs- und Unterstützungsleistungen wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Möglichen nicht substanziiert, auch nicht in den verschiedenen Stellungnahmen und auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 3, 5). Festzustellen ist sodann, dass das Camp Moria auf Lesbos am 9. September 2020 durch einen Grossbrand zerstört wurde; in der Folge waren sämtliche Bewohner des Camps obdachlos und mussten auf andere Landesteile verlegt werden; zudem wurde ein provisorisches Zeltlager auf der Insel errichtet. Diese Zerstörung des Camps und die damit einhergehenden äusserst schwierigen Bedingungen für die Betroffenen wurden von der Beschwerdeführerin, welche geltend macht, bis zur Ausreise im Camp verblieben zu sein und erst im Oktober 2021 um Asyl in der Schweiz ersuchte, mit keinem Wort erwähnt. Das Gericht hegt angesichts dessen ernsthafte Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt im Camp Moria nach der Schutzgewährung und den in diesem Zeitraum erlittenen traumatisierenden Gewalterfahrungen, die ausschlaggebend für ihre psychischen Probleme sein sollen (vgl. SEM-Akten 48/5 Beilage: ärztlicher Bericht vom 29. August 2022). 10.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt, welche aufgrund einer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen könnte, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. 10.4 Insbesondere kann beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 10.4.1 Sämtliche physischen Beschwerden (unter anderem Rücken-, Unterleibs- und Kopfschmerzen, Hautausschläge und Verstopfung) wurden in der Schweiz ärztlich medikamentös und mittels Physiotherapie (Rückenschmerzen) behandelt. Falls notwendig können solche Beschwerden auch in Griechenland weiterbehandelt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzen, die sie nach einem Schlag auf den Kopf im Zusammenhang mit einem Angriff auf ihre Person im Flüchtlingscamp erlitten haben will, zeigte ein in der Schweiz durchgeführtes MRI des Schädels keine Auffälligkeiten, so dass eine weitere Behandlung nicht angezeigt sein wird (vgl. SEM-Akten 27/1). Die Beschwerdeführerin wurde des Weiteren gynäkologisch in der Schweiz eingehend behandelt (vgl. SEM-Akten 35/4 S. 2 ff.; 42/13 S. 4, 7 ff.) und eine Dottergangzyste wurde operativ entfernt (vgl. SEM-Akten 53/2 S. 2). Hinsichtlich ihrer (...) ergibt sich aus einem ärztlichen Bericht, dass sie eigenen Angaben zufolge keine weiteren medizinischen Schritte ([...]) unternehmen wolle (vgl. SEM-Akten 34/2). Dem wurde in der Stellungnahme der Rechtsvertretung von 17. Februar 2022 zwar entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Operation wünsche (vgl. SEM-Akten 38/2 S. 1). Aus den im weiteren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich Entsprechendes jedoch nicht. 10.4.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann psychische Beschwerden geltend. Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang ein Bericht der (...) vom 29. August 2022. Dieser bezieht sich lediglich auf eine einzige Abklärungsuntersuchung vom 31. Mai 2022. Im Abklärungsbericht wurde zum Psychostatus ausgeführt, es seien Zukunftsängste sowie Ängste in Bezug auf erlebte Traumata zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin berichte von lntrusionen, Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen (Ein- und Durchschlafstörungen), sie distanziere sich aber klar und glaubhaft von suizidalen Gedanken und Handlungen. Es bestehe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Weiter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide «am ehesten» unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich durch traumatische Erlebnisse während der Flucht etabliert habe. Eine psychologische oder psychiatrische Therapie wurde empfohlen. Die Rechtsvertretung teilte in der Eingabe vom 18. April 2023 mit, dass aufgrund eines interkantonalen Transfers und eines Missverständnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hausarzt bisher noch keine Überweisung an eine Psychiaterin oder Psychologin habe erfolgen können. Zutreffend führte die Vorinstanz jedoch aus, dass der lange Behandlungsunterbruch darauf schliessen lässt, dass eine nahtlose Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin offenbar nicht als zwingend notwendig erachtet wurde, weder von den behandelnden Ärzten noch von der Beschwerdeführerin, die geltend macht, sie wolle sich von einer weiblichen Ärztin mit somalischen Sprachkenntnissen behandeln lassen. Trotz der zutreffenden Ausführungen der Rechtsvertretung, dass die Wartezeiten in der Schweiz für die Wahrnehmung eines psychiatrischen Termins einige Zeit in Anspruch nehmen können, ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach fast zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht in entsprechende Behandlung begeben hat. So wäre es ihr beispielsweise zuzumuten gewesen, mithilfe einer Dolmetscherin einen Termin wahrzunehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass Behandlungsangebote für psychische Störungen in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8; E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2). Insgesamt erkennt das Gericht keine derart schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme im Sinne der zitierten Rechtsprechung, aufgrund derer auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu schliessen ist und eine Wegweisung nach Griechenland unzumutbar erscheint. 10.5 Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft machen, dass sie sich in Griechenland nach der Gewährung des Schutzes und der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung aktiv um Unterstützung und Hilfe bei den griechischen Behörden bemüht hat oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Einwände der Rechtsvertretung, die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach erfolglos um die Ausstellung einer Gesundheitskarte sowie um medizinische Behandlung bemüht, unsubstantiiert und unbelegt geblieben sind und angesichts ihres unplausiblen Vorbringens zum Aufenthalt im Camp nach der Schutzgewährung auch nicht als glaubhaft zu erachten sind. 10.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.H.). 10.7 Sofern auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Eröffnung des Entscheids habe bei der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt, ist festzustellen, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann; dies ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.8 Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass auch der Umstand, dass der (...) der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, nichts an der Einschätzung zu ändern vermag. Der (...) ist nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu subsumieren (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und den vorliegenden Akten sind auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht (vgl. BGE 115 Ib E. 2c). Die Beschwerdeführerin kann somit vorliegend nichts aus Art. 8 EMRK ableiten. Es kann jedoch angenommen werden, dass der (...) die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen kann. 10.9 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der über einen Flüchtlingsstatus verfügenden Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Gesundheitlichen Aspekten kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 10.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Nach dem Gesagten erweist es sich auch nicht als angezeigt, von den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: