Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, der medizinische Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Weder sei sie wie ärztlich indiziert an einen Psychiater verwiesen noch sei dem Antrag vom 26. August 2024 zur psychologischen Abklärung stattgegeben worden. Die Ursache für die Depression sei weiterhin unklar. Diese sei für die Überstellung nach Griechenland relevant, ebenso der dortige Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei in einem fachärztlichen Gutachten zu beurteilen. Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt, unter welchen Umständen die schwangere Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland leben müsste, namentlich ob eine adäquate Unterkunft zur Verfügung gestellt werde sowie der Zugang zu Sozialhilfe und schwangerschaftsbedingten Angeboten gewährleistet sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Den vorinstanzlichen Akten liegen mehrere ärztliche Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei. Aus diesen medizinischen Unterlagen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, die eine Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug zulassen. Zwar leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben an Angstzuständen, Panik sowie Schlafstörungen, und gemäss dem Verlaufsblatt von C._______ war die Anordnung einer Psychotherapie vorgesehen. Dass die Vorinstanz einen entsprechenden Bericht nicht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden, da selbst eine diesbezüglich feststehende Diagnose dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würde. Das SEM hat demnach den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-eAkten 30/2). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ist, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland auszugehen (vgl. a.a.O. E. 11.1).
E. 7.2.2 Weiter gilt laut dem vorgenannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde sie bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, haben sie trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Sie haben sich gemäss ihren eigenen Angaben nach der erteilten Schutzgewährung nicht bereits erfolglos bei den für sie zuständigen Stellen gemeldet, sondern sind nach der Aufforderung, das Camp zu verlassen, Richtung Schweiz ausgereist. Namentlich haben sie sich weder um eine Unterkunft noch weiter um Arbeit bemüht. Was den Einwand des Nichtbeherrschens der griechischen Sprache betrifft, ist festzustellen, dass dies auch auf die deutsche Sprache zutrifft. Es darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen.
E. 7.2.4 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, steht gemäss der vorgenannten Rechtsprechung eine Schwangerschaft einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen.
E. 7.2.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und beide Beschwerdeführer an verschiedenen körperlichen, nicht besonders schwerwiegenden Problemen leiden (u.a. Juckreiz, Augenschmerzen, starke Menstruationsblutungen sowie Krämpfen, Vitamin-B-12-Mangel, Hals- und Kopfschmerzen sowie Glieder- und Rückenschmerzen, Hals- und Brustschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen). Als Schwangere gilt die Beschwerdeführerin nicht bereits als äusserst vulnerabel Person. Sodann wurden die vorgenannten verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden hier in der Schweiz behandelt und können zwischenzeitlich weitgehend als geheilt betrachtet werden. Was die psychischen Leiden vorab der Beschwerdeführerin betreffen, ist nicht davon auszugehen, dass eine dringende und ununterbrochene medizinischen Behandlung erforderlich ist. Bei den Beschwerdeführern, vorab der Beschwerdeführerin, handelt es sich demnach nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 / E-3431/2021 (E. 11.5.3), für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer sowie die Betreuung der Schwangerschaft ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstaus auch in Griechenland möglich. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). Es ist sodann Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführer sind ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer, namentlich die Beschwerdeführerin, nicht als besonderes vulnerable Personen zu qualifizieren, mithin liegen keine Umstände vor, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Zusicherungen von den griechischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat.
E. 7.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz deshalb - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sind und sich die dortigen Behörden mit ihrer Überstellung einverstanden erklärt haben - zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7209/2024 Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 23. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) und die Beschwerdeführerin gleichentags sowie am (...) in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. B. Am 26. Juni 2024 wurden die Personalien der Beschwerdeführer aufgenommen und sie erteilten der zugewiesen Rechtsvertretung die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung. C. Das SEM richtete am 27. Juni 2024 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. D. Am 15. Juli 2024 teilten die griechischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) und der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige Aufenthaltsbewilligungen sowie Reisedokumente verfügen würden. E. Das SEM ersuchte am 16. Juli 2024 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese hiessen am 17. Juli 2024 das Ersuchen gut. F. Im Rahmen persönlicher Gespräche am 21. August 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie der allfälligen Wegweisung nach Griechenland und gab ihnen die Möglichkeit sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. G. Mit Schreiben vom 26. August 2024 beantragte die Rechtsvertretung, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären und eine psychologische Untersuchung zu veranlassen. H. Am 6. November 2024 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung ging am darauffolgenden Tag bei der Vorinstanz ein. I. Mit Verfügung vom 8. November 2024 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. J. Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, es sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 10. April 2024 (recte: 8. November 2024) aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach diese adäquate medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft für sie und ihr zukünftiges Kind sicherstellen werden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, der medizinische Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Weder sei sie wie ärztlich indiziert an einen Psychiater verwiesen noch sei dem Antrag vom 26. August 2024 zur psychologischen Abklärung stattgegeben worden. Die Ursache für die Depression sei weiterhin unklar. Diese sei für die Überstellung nach Griechenland relevant, ebenso der dortige Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei in einem fachärztlichen Gutachten zu beurteilen. Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt, unter welchen Umständen die schwangere Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland leben müsste, namentlich ob eine adäquate Unterkunft zur Verfügung gestellt werde sowie der Zugang zu Sozialhilfe und schwangerschaftsbedingten Angeboten gewährleistet sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Den vorinstanzlichen Akten liegen mehrere ärztliche Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei. Aus diesen medizinischen Unterlagen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, die eine Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug zulassen. Zwar leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben an Angstzuständen, Panik sowie Schlafstörungen, und gemäss dem Verlaufsblatt von C._______ war die Anordnung einer Psychotherapie vorgesehen. Dass die Vorinstanz einen entsprechenden Bericht nicht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden, da selbst eine diesbezüglich feststehende Diagnose dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würde. Das SEM hat demnach den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-eAkten 30/2). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ist, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland auszugehen (vgl. a.a.O. E. 11.1). 7.2.2 Weiter gilt laut dem vorgenannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde sie bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.2.3 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, haben sie trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Sie haben sich gemäss ihren eigenen Angaben nach der erteilten Schutzgewährung nicht bereits erfolglos bei den für sie zuständigen Stellen gemeldet, sondern sind nach der Aufforderung, das Camp zu verlassen, Richtung Schweiz ausgereist. Namentlich haben sie sich weder um eine Unterkunft noch weiter um Arbeit bemüht. Was den Einwand des Nichtbeherrschens der griechischen Sprache betrifft, ist festzustellen, dass dies auch auf die deutsche Sprache zutrifft. Es darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen. 7.2.4 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, steht gemäss der vorgenannten Rechtsprechung eine Schwangerschaft einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen. 7.2.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und beide Beschwerdeführer an verschiedenen körperlichen, nicht besonders schwerwiegenden Problemen leiden (u.a. Juckreiz, Augenschmerzen, starke Menstruationsblutungen sowie Krämpfen, Vitamin-B-12-Mangel, Hals- und Kopfschmerzen sowie Glieder- und Rückenschmerzen, Hals- und Brustschmerzen, Müdigkeit, Schlafstörungen). Als Schwangere gilt die Beschwerdeführerin nicht bereits als äusserst vulnerabel Person. Sodann wurden die vorgenannten verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden hier in der Schweiz behandelt und können zwischenzeitlich weitgehend als geheilt betrachtet werden. Was die psychischen Leiden vorab der Beschwerdeführerin betreffen, ist nicht davon auszugehen, dass eine dringende und ununterbrochene medizinischen Behandlung erforderlich ist. Bei den Beschwerdeführern, vorab der Beschwerdeführerin, handelt es sich demnach nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 / E-3431/2021 (E. 11.5.3), für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer sowie die Betreuung der Schwangerschaft ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstaus auch in Griechenland möglich. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). Es ist sodann Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführer sind ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer, namentlich die Beschwerdeführerin, nicht als besonderes vulnerable Personen zu qualifizieren, mithin liegen keine Umstände vor, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Zusicherungen von den griechischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Rückübernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat. 7.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz deshalb - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sind und sich die dortigen Behörden mit ihrer Überstellung einverstanden erklärt haben - zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: