Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die sie darin erblicken, dass das SEM es unterlassen habe, ihre konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen. Dieser pauschale Einwand vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts hat das SEM den Sachverhalt auch hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden richtig und vollständig abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung sodann rechtsgenüglich dazu geäussert. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht; der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt damit als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vor-instanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig; dies gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere, Familien mit Kindern oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). So handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f.). Auch im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern.
E. 7.2.3 Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vermag keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, wobei diesbezüglich mit dem SEM davon auszugehen ist, dass eine Überstellung nach Griechenland mutmasslich erst nach der Geburt des Kindes in der Schweiz möglich sein wird (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Die übrigen aktenkundigen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass sie zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (vgl. SEM-act. 48, 49, 53 und 54).
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
E. 7.3.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz - auf deren zutreffende Erwägungen unter Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden kann - ist festzuhalten, dass es keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür gibt, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Als hochschwangere Person beziehungsweise bald als Familie mit einem Neugeborenen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und - sofern nötig - medizinischer Betreuung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Bei dieser Einschätzung erscheint insbesondere zentral, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur ungefähr einen Monat nach der Schutzgewährung verlassen haben. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden hätten sie sich in dieser Zeit zwar an zwei Organisationen gewandt, wo sie keine Unterstützung erhalten hätten, und hätten erfolglos versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist aber nicht davon auszugehen, dass sie während dieser kurzen Zeit alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft haben (vgl. hierzu das Referenzurteil D-2590/2025 E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). Zudem deutet insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits an einem Ort auf Probe arbeiten konnte, darauf hin, dass es ihm möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden.
E. 7.3.3 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, steht gemäss der Rechtsprechung eine Schwangerschaft einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen, zumal sie als Schwangere nicht bereits als äusserst vulnerable Person gilt und den Akten keine besonderen Komplikationen zu entnehmen sind und solche auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht worden sind. Wie bereits unter E. 7.2.3 ausgeführt, ist ohnehin mit dem SEM davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland mutmasslich erst nach der Geburt des Kindes in der Schweiz möglich sein wird. Allfällige Kontrolltermine nach der Geburt sind aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus auch in Griechenland möglich (vgl. Urteil des BVGer E-7209/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 7.2.5.). Die übrigen aktenkundigen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass sie zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (vgl. SEM-act. 48, 49, 53 und 54).
E. 7.3.4 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die oben umschriebene Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 7.3.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9211/2025 Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) April 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. B.b Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 18. Juli 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.c Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen um Rückübernahme am 24. Juli 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland am 5. Juni 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über griechische Aufenthaltstitel, gültig bis am 4. Juni 2028 verfügen. B.d Am 4. August 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien - nachdem sie in Griechenland einen Aufenthaltstitel erhalten hätten - aus dem Camp verwiesen worden. Sie hätten zwei bis vier Nächte in einem Park geschlafen, hätten anschliessend zwei bis drei Tage bei einer afghanischen Familie verbracht und sich dazu entschlossen, in die Schweiz weiterzureisen. Der Beschwerdeführer habe versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, jedoch hätte er überall zwei bis drei Monate Probearbeiten müssen und hätte anschliessend ein Gehalt erhalten, das die Lebenshaltungskosten nicht hätte decken können. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls keine Möglichkeit erhalten zu arbeiten und auch eine Weiterbildung zur Fachärztin sei in Griechenland nicht möglich. Auch sonst hätten die Beschwerdeführenden in Griechenland keine Unterstützung erhalten. So hätten sie zwar von einer Stelle Lebensmittel erhalten, was sie jedoch hätten ablehnen müssen, da sie diese selbst hätten zubereiten müssen, was ihnen aber nicht möglich gewesen sei, da sie keine Wohnung gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten zudem grosse Angst in Griechenland zu leben, da sie von Messerangriffen durch fanatische religiöse Afghanen auf afghanische Frauen gehört hätten. Zudem hätten sie auch Angst vor der «Maskenpolizei», welche Flüchtlinge auf dem Wasser abfange und in die Richtung der Türkei losschicke. Weiter gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Die Beschwerdeführerin sei schwanger, wobei sie aber keine Probleme habe. In Griechenland habe sie lange keine Unterstützung erhalten, es seien nur vier von elf angeordneten Bluttests durchgeführt worden und aufgrund eines defekten Geräts habe auch keine Sonographie durchgeführt werden können. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr die notwendige medizinische Behandlung verwehrt bliebe. C. Am 17. November 2025 vereinte das SEM die Dossiers der Beschwerdeführenden. D. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 zum ihnen gleichentags unterbreiteten Entscheidentwurf erklärten die Beschwerdeführenden unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen, sie seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. E. Mit Verfügung vom 21. November 2025 - eröffnet am 24. November 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. F. Am 24. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit. G. Mit Eingabe vom 28. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 21. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, sie sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. H. Am 1. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die sie darin erblicken, dass das SEM es unterlassen habe, ihre konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen. Dieser pauschale Einwand vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts hat das SEM den Sachverhalt auch hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden richtig und vollständig abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung sodann rechtsgenüglich dazu geäussert. Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht; der Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt damit als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vor-instanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig; dies gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere, Familien mit Kindern oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). So handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f.). Auch im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. 7.2.3 Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vermag keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, wobei diesbezüglich mit dem SEM davon auszugehen ist, dass eine Überstellung nach Griechenland mutmasslich erst nach der Geburt des Kindes in der Schweiz möglich sein wird (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7). Die übrigen aktenkundigen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass sie zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (vgl. SEM-act. 48, 49, 53 und 54). 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 7.3.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz - auf deren zutreffende Erwägungen unter Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden kann - ist festzuhalten, dass es keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür gibt, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Als hochschwangere Person beziehungsweise bald als Familie mit einem Neugeborenen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und - sofern nötig - medizinischer Betreuung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Bei dieser Einschätzung erscheint insbesondere zentral, dass die Beschwerdeführenden Griechenland nur ungefähr einen Monat nach der Schutzgewährung verlassen haben. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden hätten sie sich in dieser Zeit zwar an zwei Organisationen gewandt, wo sie keine Unterstützung erhalten hätten, und hätten erfolglos versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist aber nicht davon auszugehen, dass sie während dieser kurzen Zeit alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft haben (vgl. hierzu das Referenzurteil D-2590/2025 E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). Zudem deutet insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits an einem Ort auf Probe arbeiten konnte, darauf hin, dass es ihm möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden. 7.3.3 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, steht gemäss der Rechtsprechung eine Schwangerschaft einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen, zumal sie als Schwangere nicht bereits als äusserst vulnerable Person gilt und den Akten keine besonderen Komplikationen zu entnehmen sind und solche auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht worden sind. Wie bereits unter E. 7.2.3 ausgeführt, ist ohnehin mit dem SEM davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland mutmasslich erst nach der Geburt des Kindes in der Schweiz möglich sein wird. Allfällige Kontrolltermine nach der Geburt sind aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus auch in Griechenland möglich (vgl. Urteil des BVGer E-7209/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 7.2.5.). Die übrigen aktenkundigen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass sie zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (vgl. SEM-act. 48, 49, 53 und 54). 7.3.4 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die oben umschriebene Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.3.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende (Subsubeventual-)Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: