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E-2716/2023

E-2716/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 4.3 Dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, wird in der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie der vorherige Aufenthalt in diesem Land und die Schutzgewährung durch die griechischen Behörden. Nachdem die griechischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Das SEM ist zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz wies unter Bezugnahme der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs geschilderten Vorkommnisse und Lebensverhältnisse in Griechenland darauf hin, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche sogar wieder erleiden, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Sollte sie sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es sei davon auszugehen, dass ihr dabei karitative Organisationen wie das «Greek Council for Refugees» unterstützend und beratend zur Seite stehen könnten, sollte sich die Polizei beispielsweise weigern, eine Anzeige entgegen zu nehmen. Diese Organisation biete neben Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten ebenfalls kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration an.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch eingereicht hätten, fest, dass die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach wie vor gegeben seien. An der Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, halte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls fest, wobei diese Legalvermutung bei vulnerablen Personen umgestossen werden könne, wenn die betroffenen Personen ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei gesunden oder leicht vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sowie bei Paaren ohne Kinder gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Legalvermutung in der Regel nicht umgestossen werden könne. Zur «leichten» Vulnerabilität zählten gemäss Rechtsprechung beispielsweise die Diagnose PTBS oder depressive Episoden. Bei Einzelpersonen, welche nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen litten, habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen die Wegweisung nach Griechenland unter Bezug auf das Referenzurteil bestätigt (vgl. dazu E-569/2022 vom 23. Juni 2022, D-651/2022 vom 30. Juni 2022, D-1002/2022 vom 7. Juli 2022, D-4839//2021 vom 12. Juli 2022, E-3191/2022 vom 16. August 2022, E-4013/2021 vom 29. August 2022).

E. 5.3 Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne sich die Beschwerdeführerin mit Ihrem Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung, respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus ihren Ausführungen anlässlich des Dublin-Gespräches gehe hervor, dass sie sich nicht bei kirchlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet habe, um eine Unterkunft und Unterstützung zu bekommen, beziehungsweise solche Stellen und auch das Helios-Programm nicht kennen würde. Ihre Aussage, wonach sie nie Unterstützung erfahren und keine Kenntnisse von Organisationen gehabt habe, müssten als zweifelhaft erachtetet werden. Gerade Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle in der Informationsvermittlung an Flüchtlinge und berieten diese. Angesichts der Tatsache, dass es eine grosse somalische Diaspora in Griechenland gebe, sei kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin nicht über mehr Informationen für Anlaufstellen verfügt habe, zumal sie ja angeben habe, somatische Männer hätten ihr für die Weiterreise geholfen.

E. 5.4 Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Schutzstatus eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer erhalten habe oder diese bei einer Rückkehr nach Griechenland beantragen könne, da die AMKA-Nummer gleichzeitig mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Schutzberechtigte Personen seien damit griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung gleichgestellt. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ebenfalls als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Zudem stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Es gebe in Griechenland verschiedene Angebote wie Unterkünfte, Rechtsbeistand oder psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie Beratungsstellen, die Flüchtlingen ebenfalls zur Verfügung stünden. Sollte die Beschwerdeführerin zu Beginn noch über keine Unterkunft verfügen, könne sie sich an eine der verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose wenden, wie beispielsweise Übergangswohnheime oder betreute Wohnungen. Eine Liste von verschiedenen derartigen Einrichtungen in ganz Griechenland sei beim Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten abrufbar. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellten Informationen bereit und würden Dienstleistungen und Hilfe anbieten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das sogenannte HELIOS-Programm (Hellenic integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuweisen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie bilde und der Beschwerdeführerin mit Ihrem Schutzstatus in Griechenland zur Verfügung stehe. Es handle sich dabei um ein Integrationsprojekt, das von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und ihren Partnern mit Unterstützung der griechischen Regierung und mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission durchgeführt werde. Ziel des HELIOS-Programmes sei die Integration der Begünstigten in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Integrationskurse, beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt.

E. 5.5 Hinsichtlich des Zugangs zu innerstaatlichen Instanzen könne sie, wie vorstehend ausgeführt, im Bedarfsfall auf die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne sie sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihr auch ausreichend Sicherheit biete.

E. 5.6 Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe Schlaflosigkeit, Atmungsbeschwerden und Eisenmangel. Gemäss den eingereichten Arztberichten sei sie wegen den Problemen mit der Atmung und Nase bei der Pflege vorstellig geworden und an C._______ überwiesen worden. Es seien beidseitig Polypen an den Lumen sichtbar und sie habe probatorisch ein Corticosteroid-haltiges Nasenspray erhalten. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegeweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer Arztberichte verzichtet. Mit Verweis auf das obengenannte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Auch sei die gesundheitliche Versorgung in Griechenland gewährleistet. Es sei von einer adäquaten medizinischen Behandlung im EU-Staat Griechenland auszugehen.

E. 5.7 In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei. Entgegen der Auffassung im Entscheidentwurf sei die medizinische Versorgung ihres Erachtens in Griechenland nicht gewährleistet. Man habe sich im Camp nicht um sie gekümmert und auch eine Operation der Polypen an den Lumen sei nicht bezahlen worden. Die Beschwerdeführerin sei vermutlich psychisch auch nicht stabil. Sie sei als besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung anzusehen.

E. 5.8 Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden müsse, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige. Eine Behandlung des Eisenmangels sei in der Schweiz begonnen worden, ebenso seien Abklärungen bezüglich der Polypen am Lumen erfolgt und die Beschwerdeführerin habe Medikamente dafür erhalten. Es scheine aktuell keine dringende Notwendigkeit einer operativen Versorgung zu bestehen. Sollten die Abklärungen ergeben, dass ein operativer Eingriff angezeigt sei, sei ein solcher auch in Griechenland durchführbar. Die gesundheitlichen Probleme seien, auch in Verbindung mit ihrem jungen Alter und ihrem Geschlecht, somit nicht derart gravierend, dass sie als äusserst verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen sei. Es sei nochmals darauf zu verweisen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet sei und sie durch ihren Schutzstatus in Griechenland griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt sei. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst vulnerable Person handle, seien auch die «besonders begünstigenden Umstände» für eine Rückkehr nach Griechenland nicht erforderlich. Trotzdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sie als anerkannter Flüchtling den griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, an welche Stellen sie sich wenden könne, um Unterstützung zu erhalten beziehungsweise sie keine Unterstützung erhalten habe, habe die Beschwerdeführerin keine substanziierten Angaben gemacht. Soweit sie geltend mache, sie habe alle griechischen Dokumente verloren, sei anzumerken, dass die griechischen Behörden aufgrund des bestehenden Flüchtlingsstatus ausdrücklich ihrer Übernahme zugestimmt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls mit einer Drittperson, die sie in ein Bordell gelockt haben solle, werde auf die Schutzfähigkeit der griechischen Behörden verwiesen.

E. 6 In der Beschwerde wurde mit Verweis auf Berichte der Stiftungen «Pro Asyl» und «Refugee Aegean Support» auf die schlechte humanitäre und wirtschaftliche Lage für Schutzberechtigte in Griechenland sowie auf die Rechtsprechung Deutschlands hingewiesen. So sei im aktuellsten Bericht von RSA und der Stiftung Pro Asyl vom März 2022 dokumentiert worden, dass selbst die wenigen Begünstigten des HELIOS-Programms nach Ablauf des Programms oft auf der Strasse leben müssten. Demzufolge bestehe ein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Auch wenn im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin bereits Schutzberechtigte sei und sich nicht in einem laufenden Asylverfahren befinde, zeigten die neuesten Entwicklungen einen gewissen politischen Trend auf. Vorliegend handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unerfahrene, gesundheitlich angeschlagene Frau, die während ihres Aufenthalts in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten habe. Zwar könne sie keiner der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Kategorie eindeutig zugeordnet werden, jedoch sei sie angesichts der Tatsachen, dass sie jung, alleinstehend, gesundheitlich angeschlagen und beinahe Opfer geworden sei, als besonders vulnerable Person zu betrachten. Es sei von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Hierbei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, ob und inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines sexualisierten Übergriffs als glaubhaft erachte. Ferner sei auf den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht des D._______ vom 26. Mai 2023 hinzuweisen, aus dem einerseits Hinweise auf angeblich von diesem Vorfall verbliebene Narben sowie in psychischer Hinsicht eine Traumatisierung zu entnehmen seien. Im Weiteren lasse die angefochtene Verfügung eine Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des geltend gemachten Übergriffs noch minderjährig gewesen sei, so dass hierzu eine Argumentationsbasis zu erwarten wäre, die sich nicht nur in generellen Hinweisen zu Hilfsangeboten erschöpfe, sondern näher auf den individuellen Einzelfall eingehe. Bei dieser Sachlage werde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde im Allgemeinen, sowie zu den von der Beschwerdeführerin thematisierten spezifischen Erlebnissen in Griechenland, ihrer damaligen Minderjährigkeit, ihrer psychischen Situation sowie die Frage der Vulnerabilität im Besonderen zu äussern.

E. 7.2 In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 nahm die Vorinstanz hierzu Stellung. Vorab hielt sie fest, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin reduziert sei. Im Rahmen des ersten Dublin-Gesprächs vom 15. März 2023 habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Gesuch sei am 28. Januar 2023 abgelehnt worden und sie sei mit gefälschten Papieren in die Schweiz gereist. Ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden habe jedoch ergeben, dass ihr am 24. Oktober 2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, sie über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 25. Oktober 2025, und ein bis zum 15. Januar 2028 gültiges Reisedokument verfüge. Auf diese Diskrepanz angesprochen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht gesagt, dass ihr Gesuch abgelehnt worden sei, sondern dass sie einen Brief erhalten habe, was klarerweise als Schutzbehauptung zu bewerten sei. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, seien die Antworten der Beschwerdeführerin über ihren Aufenthalt in Griechenland und über ihre Bemühungen, Unterstützung zu erhalten, sehr vage ausgefallen. Das SEM hege grundsätzlich Zweifel daran, dass eine junge Somalierin ohne Unterstützung oder Begleitung die Reise nach Europa unternommen und sich in Griechenland ohne Kontaktperson aufgehalten habe. Angesichts der speziellen Unterstützung, die unbegleitete Minderjährige in Griechenland erhielten, sei auch wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr geschilderten Weise «auf der Strasse gelandet sei». Unbegleitete Minderjährige seien während des Asylverfahrens und nach Erhalt des internationalen Schutzstatus in entsprechenden Unterkünften untergebracht. Das Special Secretariat for the Protection of Unaccompanied Minors verweise auf seiner Webseite auf die in sechs Sprachen verfügbare Hotline, an die sich unbegleitete Kinder wenden könnten. Ziel sei es auch, unbegleitete Minderjährige, die obdachlos geworden seien oder in prekären Umständen lebten, zu schützen. Am 6. April 2021 habe das Ministerium für Migration und Asyl und das UNHCR in Zusammenarbeit mit der IOM (Internationalen Organisation für Migration), den NRO Arsis (Association for the Social Support of Youth), METAdrasi (Action for Migration and Development) und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur raschen Identifizierung unbegleiteter Kinder, die in unsicheren Verhältnissen lebten, gestartet. Würden unbegleitete Minderjährige volljährig, müssten sie innert 30 Tagen die Unterkunft verlassen und hätten dieselben Rechte wie alle anderen Personen mit internationalem Schutzstatus. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erreichung der Volljährigkeit in einer entsprechenden Unterkunft für unbegleitete Minderjährige untergebracht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine auch schwer vorstellbar, dass sie keine medizinische und psychologische Beratung und Behandlung erhalten haben sollte. Im ärztlichen Bericht des D._______ vom 26. Mai 2023 werde lediglich der Verdacht einer bestehenden PTBS (Posttraumatischen Belastungsstörung) geäussert und in der Anamnese die Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Selbst bei tatsächlichem Bestehen einer PTBS würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Erlebnis mit Dritten in einem Bordell sich tatsächlich zugetragen hat. Eine allfällige Posttraumatische Belastungsstörung könne auch gänzlich andere Ursachen haben. Die medizinischen Aspekte der Beschwerdeführerin seien nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Diese seien zwar nicht zu unterschätzen, seien jedoch nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/201, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweise. Daran ändere auch das junge Alter nichts. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, sei kaum realitätsnah, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über die verschiedenen Hilfsangebote gehabt habe. Schliesslich wies das SEM auf verschiedene Beratungsstellen und Unterkunftsmöglichkeiten hin. Es führte aus, angesichts der Vielzahl an Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose oder für Migrantinnen und vulnerable Personen sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, die notwendige soziale und psychologische Unterstützung sowie Beratung und Schutz in Bezug auf die Gefahr sexueller Belästigung und Ausbeutung zu finden. Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Berichtes von RSA und Pro Asyl vom März 2022 sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein Dokument von allgemeinem Charakter handle, welches die Beschwerdeführerin selbst nicht persönlich betreffe. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und könnten somit eine Verletzung der erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen. Der Bericht vermöge die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil nicht umzustossen. Ausserdem sei im Zusammenhang mit den in Griechenland zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen auf das HELIOS-Programm und die Qualifikationsrichtlinie zu verweisen.

E. 7.3 In ihrer Replik vom 20. Juli 2023 machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich auch in ihrer Vernehmlassung nicht ausdrücklich darüber geäussert, ob sie die Schilderung der Beschwerdeführerin der sexualisierten Gewalt als glaubhaft erachte. Sollte die Vorinstanz tatsächlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit haben, so hätte sie mindestens eine vertiefte Anhörung hierzu durchführen müssen. Die Beschwerdeführerin sei wegen somatischer und psychischer Beschwerden als besonders vulnerable Person einzuordnen. Da das für die Beschwerdeführerin traumatisierende Ereignis in Griechenland stattgefunden habe, sei zu befürchten, dass sich deren Zustand bei einer Rückkehr verschlechtern könnte. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelfall auseinandergesetzt.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 7.5 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.6 Nicht länger aufrechterhalten wurde die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht mehr in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3).

E. 8.1 Wie aus dem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hervorgeht, kommt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer in Griechenland schutzberechtigten Person der Frage des Grads der Vulnerabilität eine zentrale, rechtserhebliche Bedeutung zu. Hierzu sind sämtliche Sachverhaltsaspekte des Einzelfalls zu prüfen.

E. 8.1.1 In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist daher vorab von entscheidender Bedeutung, ob und in welcher Form, Ausprägung, Dauer und Intensität die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist. Sofern sie effektiv Opfer geworden ist, hat dies zweifelsfrei Einfluss auf die Vulnerabilität der Betroffenen. Dies gilt im vorliegenden Sachverhalt sogar in gesteigertem Masse, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des fraglichen Geschehens noch minderjährig war und daher durch entsprechende Erlebnisse weitaus stärker betroffen worden wäre als eine bereits volljährige Person. Um den Grad der Vulnerabilität vorliegend rechtsgenüglich beurteilen zu können, muss somit hinreichend erstellt sein, ob und in welcher Art und Dauer die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer von Zwangsprostitution geworden ist. Nur so können die Auswirkungen der erlittenen Gewalt auf ihre damals noch jugendliche Psyche und damit ihr psychischer Zustand hinreichend eingeordnet werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der diesem Geschehen zugrundeliegende Sachverhalt indes in mehrfacher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen des ersten Dublin-Gesprächs vom 15. März 2023 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation vorgebracht, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, da sie in Griechenland «viele schwere Sachen» erlebt habe (vgl. act 11). Die Vorinstanz hat die entsprechende Aussage der Beschwerdeführerin damals indes nicht zum Anlass genommen, ergänzende Fragen zu stellen. Auf welche schweren Erlebnisse die Beschwerdeführerin hiermit genau Bezug genommen hat, was sie erlebt hat und inwiefern sie hierdurch psychisch belastet ist, geht aus dem entsprechenden Protokoll daher nicht hervor.

E. 8.2.2 Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 12. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin dann konkret vor, in Griechenland sei versucht worden sie der Zwangsprostitution zuzuführen. Als sie auf der Strasse gelebt habe, sei sie von einem Mann angesprochen worden, der ihr zunächst mehrfach Geld gegeben habe. Unter dem Vorwand ihr Arbeit zu verschaffen, habe er sie dann in ein Bordell gebracht. In dem Haus seien zahlreiche spärlich bekleidete Frauen gewesen. Ihr sei es dann nur unter Gewaltanwendung - zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt - gelungen aus diesem Haus zu entkommen. Aus dem entsprechenden Protokoll geht weiter hervor, dass der genannte Mann sie physisch angegriffen (Schläge) habe. Nach ihrem Entkommen habe sie medizinisch versorgt werden müssen. Sie habe sich unter anderem Schürfwunden zugezogen und habe Schmerzmittel benötigt. Die Vorinstanz hat auch diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht zum Anlass genommen, weitere Fragen zu dem thematisierten Prostitutionssachverhalt zu stellen. Auch die Umstände wann und wie die Beschwerdeführerin aus diesem Bordell entwichen ist, wie sie sich Wunden zugezogen und weshalb sie Schmerzmittel benötigt hat, verbleiben unklar. Aus dem Protokoll geht damit weder hervor, ob die Beschwerdeführerin effektiv Opfer von Zwangsprostitution geworden ist, noch wie lange sie sich hierzu in dem betreffenden Haus aufgehalten hat, welche Erlebnisse sie effektiv dort gemacht hat beziehungsweise ob und in welcher Form sie sexualisierte Gewalt erlebt hat respektive welche körperlichen Übergriffe erfolgt sind.

E. 8.2.3 In der Stellungnahme zum Entwurf vom 4. Mai 2023 wies sodann auch die Rechtsvertretung mit Nachdruck auf die entsprechenden Erlebnisse in Griechenland hin. Die Beschwerdeführerin sei infolge der Erlebnisse psychisch nicht stabil. Ihr falle es sehr schwer über das Geschehene zu sprechen und sie versuche die schweren Erlebnisse zu verdrängen. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich mutmasslich um eine «gesundheitlich geschwächte, vermutlich traumatisierte junge Frau». Die Erinnerungen an die «dort real erlebten Bedrohungen (Vergewaltigung, Obdachlosigkeit, Verelendung)» beängstige sie in grossem Ausmass.

E. 8.2.4 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin somit mehrfach geltend gemacht, als damals noch minderjährige junge Frau Erlebnisse im Themenbereich der Zwangsprostitution gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin setzte die geltend gemachten Erlebnisse in Zusammenhang mit ihrer psychisch instabilen Verfassung.

E. 8.2.5 Insbesondere vor dem in casu spezifisch gelagerten Umstand, dass es sich im potentiellen Tatzeitpunkt noch um eine minderjährige Frau gehandelt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz sowohl bei konkreten Vorbringen mittels gezielter Nachfragen den Sachverhalt weiter aktiv erhellt, wie auch von sich aus die näheren Umstände, Zeitrahmen, Begleiterscheinungen und Ausprägungsformen erlebter physischer und/oder sexueller Gewalt weiter ausgeleuchtet hätte. Der sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung vorgenommene Verweis auf die in Griechenland bestehenden Hilfsmöglichkeiten greift im vorliegenden Einzelfall zu kurz. Im Lichte des noch jungen Alters der Betroffenen wäre von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen, dass ein zum Tatzeitpunkt noch minderjähriges mutmassliches Opfer sexualisierter Gewalt allenfalls nur eingeschränkt in der Lage ist, von sich aus die Erlebnisse hinreichend zu artikulieren. Hierauf hat die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2023 auch klar hingewiesen.

E. 8.2.6 Ferner geht aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht hervor, ob die Vorinstanz die entsprechenden Sachvorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt als erstellt eingestuft hat. Auch der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens durchgeführte Schriftenwechsel konnte hierzu keine nähere Klärung bringen. Obwohl in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2023 seitens des Gerichts ausdrücklich dazu aufgefordert, hat sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung hierzu nicht näher geäussert.

E. 8.2.7 Aus den genannten Gründen fehlen somit die im vorliegenden Einzelfall rechtserheblichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung, ob und in welcher Form, Ausprägung, Dauer und Intensität die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist, weshalb sich das Gericht kein abschliessendes Bild davon machen kann, welche Auswirkungen das mutmassliche Geschehen auf die jugendliche Psyche der damals noch minderjährigen jungen Frau gehabt hat.

E. 8.3 Zusätzlich kommt hinzu, dass auch der allgemeine psychische und körperliche Zustand der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt worden ist.

E. 8.3.1 Aus dem auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 2. Juni 2023 ins Recht gelegten medizinischer Bericht der D._______ vom 26. Mai 2023 geht beispielsweise hervor, dass die Betroffene eine psychologische Anbindung benötige. Diese sei traumatisiert, da sie in Griechenland sexuell belästigt und geschlagen worden sei. Die Betroffene habe Flashbacks. Zusätzlich geht aus dem ärztlichen Bericht hervor, dass die Betroffene noch immer Narben von den Schlägen aufweise. In der Dusche breche sie jeweils in Tränen aus, wenn sie ihren eigenen Körper sehe.

E. 8.3.2 Im Rahmen der ergänzenden Eingabe vom 20. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin ferner darauf aufmerksam, dass aus der medizinischen Dokumentation vom 19. Juli 2023 zu entnehmen sei, dass ein Termin beim psychiatrischen Dienst eigentlich geplant gewesen wäre. Dieser habe aus logistischen Gründen jedoch nicht stattfinden konnte.

E. 8.3.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht somit hervor, dass bis dato der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht hinlänglich abgeklärt werden konnte. Zusätzlich weist das Gericht darauf hin, dass auch der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt beziehungsweise dokumentiert wurde. Sofern im Rahmen des medizinischen Berichts vom 26. Mai 2023 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei durch Narben gekennzeichnet, die sie sich im Rahmen der mutmasslichen Prositutionssituation in Griechenland zugezogen habe, so ist zur Klärung dieses Sachverhaltsaspekts erforderlich, dass das entsprechende Narbenbild dokumentiert und hiernach einer näheren Prüfung mit den entsprechenden Sachangaben der Betroffenen vorgenommen wird.

E. 8.3.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich somit auch der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

E. 8.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie voranstehend aufgezeigt wurde, kann sich das Gericht aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichendes Bild von der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin machen. Aus der bestehenden Aktenlage geht insbesondere nicht hervor ob und in welcher Form, Ausprägung, Dauer und Intensität die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist und welche Auswirkungen dieses mutmassliche Geschehen auf ihre damals noch jugendliche Psyche gezeitigt hat. Zusätzlich ist auch der medizinische, psychologische und körperliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt beziehungsweise dokumentiert. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht und es ist ihm auch nicht möglich, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem (unvollständig) festgestellten Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 8.5 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, (allenfalls unter Durchführung einer Anhörung) eine vertiefte Abklärung der geltend gemachten Zwangsprostitution vorzunehmen, den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich des psychischen Zustands hinreichend abzuklären und sich mit der anhand der gewonnenen Erkenntnisse ergebenden individuellen Situation der knapp volljährigen Beschwerdeführerin in einer Gesamtbeurteilung auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat das SEM im Rahmen eines neuen Entscheides ebenfalls die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Quellen hinsichtlich der aktuellen Entwicklung in Griechenland (vgl. dort Ziffer 3.2.) eingehend zu prüfen und aktuell zu würdigen.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die Aktenlage sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2716/2023 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz) Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 11. Oktober 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 15. März 2023 fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. Die Beschwerdeführerin gab unterschriftlich zu Protokoll, ihr Asylgesuch sei in Griechenland abgelehnt worden, wovon sie am 28. Januar 2023 erfahren habe. Mit dem Flugzeug sei sie in der Folge mit einem gefälschten Reisedokument nach Italien und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Dieses Dokument habe sich in einer Reisetasche befunden, die sie in einem Restaurant vergessen habe. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz Unterstützung erhalten habe, der Arzt habe ihr Medikamente wegen Eisenmangel gegeben. Sonst gehe es ihr gut. Aufgrund des Erlebten auf ihrer Reise sei sie allerdings psychisch angeschlagen. D. Am 15. März 2023 gelangte das SEM mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten dem SEM am 17. März 2023 mit, dass der Beschwerdeführerin - entgegen deren ausdrücklich gegenteiligen Angaben - am 24. Oktober 2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und sie über eine bis am 25. Oktober 2025 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Am 24. März 2023 reichte die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wegen Problemen mit der Atmung und der Nase in B._______ vorstellig geworden und an C._______ überwiesen worden sei. Es seien beidseitig Polypen an den Lumen sichtbar und sie habe probatorisch ein Corticosteroid-haltiges Nasenspray erhalten. Die Patientin leide seit der Kindheit an erschwerter Nasenatmung. Eine operative Behandlung werde geprüft. F. Anlässlich des zweiten Dublin-Gesprächs vom 12. April 2023 räumte die Beschwerdeführerin die Schutzgewährung in Griechenland ein. Sie habe aber nie behauptet, dass ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei, sondern nur dass sie einen Brief bezüglich ihrer Aufnahme in Griechenland erhalten habe. Nach Erhalt dieses Briefes sei sie aufgefordert worden das Camp zu verlassen. Sie habe jedoch nicht gewusst wohin sie gehen könne, und es sei ihr mit der Polizei gedroht worden, sollte sie das Camp nicht verlassen. Da die Behörden gesagt hätten, sie seien nicht mehr für sie zuständig, habe sie sich weder bei den griechischen Behörden noch einer NGO oder einer Kirche um Unterstützungsleistungen bemüht. Sie habe auch keine AMKA-Karte (die ihr den Zugang zur medizinischen Behandlung garantiert hätte) erhalten. Als sie auf der Strasse gelebt habe, habe sie ein Mann angesprochen, der ihr mehrfach Geld gegeben habe. Unter dem Vorwand ihr Arbeit zu verschaffen, habe er sie schliesslich in ein Bordell gebracht. Glücklicherweise sei ihr dann die Flucht aus diesem Haus gelungen. Somalische Landsleute hätten ihr schliesslich die Reise in die Schweiz finanziert. Sie habe Eisenmangel, Atemnot und Schlafmangel. G. Am 2. Mai 2023 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung. H. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 (Eröffnung am 5. Mai 2023) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde dessen Aufhebung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung von den griechischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht des D._______ vom 26. Mai 2023 und zwei ärztliche Berichte des E._______ vom 11. Mai 2023 und des F._______ vom 16. Mai 2023 ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2023 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 nahm die Vorinstanz ausführlich auf die geltend gemachte Situation und die Vorbringen in der Beschwerde Stellen und schloss hierbei auf Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 20. Juli 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zur Argumentation des SEM in ihrer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.3 Dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, wird in der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie der vorherige Aufenthalt in diesem Land und die Schutzgewährung durch die griechischen Behörden. Nachdem die griechischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Das SEM ist zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz wies unter Bezugnahme der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs geschilderten Vorkommnisse und Lebensverhältnisse in Griechenland darauf hin, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche sogar wieder erleiden, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Sollte sie sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Es sei davon auszugehen, dass ihr dabei karitative Organisationen wie das «Greek Council for Refugees» unterstützend und beratend zur Seite stehen könnten, sollte sich die Polizei beispielsweise weigern, eine Anzeige entgegen zu nehmen. Diese Organisation biete neben Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigten ebenfalls kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration an. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch eingereicht hätten, fest, dass die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach wie vor gegeben seien. An der Legalvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei, halte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls fest, wobei diese Legalvermutung bei vulnerablen Personen umgestossen werden könne, wenn die betroffenen Personen ernsthafte Anhaltspunkte vorbringen würden, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund der individuellen Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei gesunden oder leicht vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sowie bei Paaren ohne Kinder gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Legalvermutung in der Regel nicht umgestossen werden könne. Zur «leichten» Vulnerabilität zählten gemäss Rechtsprechung beispielsweise die Diagnose PTBS oder depressive Episoden. Bei Einzelpersonen, welche nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen litten, habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen die Wegweisung nach Griechenland unter Bezug auf das Referenzurteil bestätigt (vgl. dazu E-569/2022 vom 23. Juni 2022, D-651/2022 vom 30. Juni 2022, D-1002/2022 vom 7. Juli 2022, D-4839//2021 vom 12. Juli 2022, E-3191/2022 vom 16. August 2022, E-4013/2021 vom 29. August 2022). 5.3 Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne sich die Beschwerdeführerin mit Ihrem Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sei in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung, respektive gleichgestellt mit anderen ausländischen Personen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aus ihren Ausführungen anlässlich des Dublin-Gespräches gehe hervor, dass sie sich nicht bei kirchlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet habe, um eine Unterkunft und Unterstützung zu bekommen, beziehungsweise solche Stellen und auch das Helios-Programm nicht kennen würde. Ihre Aussage, wonach sie nie Unterstützung erfahren und keine Kenntnisse von Organisationen gehabt habe, müssten als zweifelhaft erachtetet werden. Gerade Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle in der Informationsvermittlung an Flüchtlinge und berieten diese. Angesichts der Tatsache, dass es eine grosse somalische Diaspora in Griechenland gebe, sei kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin nicht über mehr Informationen für Anlaufstellen verfügt habe, zumal sie ja angeben habe, somatische Männer hätten ihr für die Weiterreise geholfen. 5.4 Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Schutzstatus eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer erhalten habe oder diese bei einer Rückkehr nach Griechenland beantragen könne, da die AMKA-Nummer gleichzeitig mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Schutzberechtigte Personen seien damit griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zur medizinischen Versorgung gleichgestellt. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ebenfalls als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Zudem stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Es gebe in Griechenland verschiedene Angebote wie Unterkünfte, Rechtsbeistand oder psychologische und psychosoziale Unterstützung sowie Beratungsstellen, die Flüchtlingen ebenfalls zur Verfügung stünden. Sollte die Beschwerdeführerin zu Beginn noch über keine Unterkunft verfügen, könne sie sich an eine der verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose wenden, wie beispielsweise Übergangswohnheime oder betreute Wohnungen. Eine Liste von verschiedenen derartigen Einrichtungen in ganz Griechenland sei beim Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten abrufbar. Auch Migrantenorganisationen spielten eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellten Informationen bereit und würden Dienstleistungen und Hilfe anbieten. In diesem Zusammenhang sei auch auf das sogenannte HELIOS-Programm (Hellenic integration Support for Beneficiaries of International Protection) hinzuweisen, welches ein Zusatzprogramm zu der vorgenannten Qualifikationsrichtlinie bilde und der Beschwerdeführerin mit Ihrem Schutzstatus in Griechenland zur Verfügung stehe. Es handle sich dabei um ein Integrationsprojekt, das von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und ihren Partnern mit Unterstützung der griechischen Regierung und mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission durchgeführt werde. Ziel des HELIOS-Programmes sei die Integration der Begünstigten in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Integrationskurse, beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt. 5.5 Hinsichtlich des Zugangs zu innerstaatlichen Instanzen könne sie, wie vorstehend ausgeführt, im Bedarfsfall auf die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne sie sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihr auch ausreichend Sicherheit biete. 5.6 Anlässlich des Dublin-Gesprächs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe Schlaflosigkeit, Atmungsbeschwerden und Eisenmangel. Gemäss den eingereichten Arztberichten sei sie wegen den Problemen mit der Atmung und Nase bei der Pflege vorstellig geworden und an C._______ überwiesen worden. Es seien beidseitig Polypen an den Lumen sichtbar und sie habe probatorisch ein Corticosteroid-haltiges Nasenspray erhalten. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegeweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer Arztberichte verzichtet. Mit Verweis auf das obengenannte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Auch sei die gesundheitliche Versorgung in Griechenland gewährleistet. Es sei von einer adäquaten medizinischen Behandlung im EU-Staat Griechenland auszugehen. 5.7 In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei. Entgegen der Auffassung im Entscheidentwurf sei die medizinische Versorgung ihres Erachtens in Griechenland nicht gewährleistet. Man habe sich im Camp nicht um sie gekümmert und auch eine Operation der Polypen an den Lumen sei nicht bezahlen worden. Die Beschwerdeführerin sei vermutlich psychisch auch nicht stabil. Sie sei als besonders vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. 5.8 Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden müsse, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige. Eine Behandlung des Eisenmangels sei in der Schweiz begonnen worden, ebenso seien Abklärungen bezüglich der Polypen am Lumen erfolgt und die Beschwerdeführerin habe Medikamente dafür erhalten. Es scheine aktuell keine dringende Notwendigkeit einer operativen Versorgung zu bestehen. Sollten die Abklärungen ergeben, dass ein operativer Eingriff angezeigt sei, sei ein solcher auch in Griechenland durchführbar. Die gesundheitlichen Probleme seien, auch in Verbindung mit ihrem jungen Alter und ihrem Geschlecht, somit nicht derart gravierend, dass sie als äusserst verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen sei. Es sei nochmals darauf zu verweisen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet sei und sie durch ihren Schutzstatus in Griechenland griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt sei. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst vulnerable Person handle, seien auch die «besonders begünstigenden Umstände» für eine Rückkehr nach Griechenland nicht erforderlich. Trotzdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sie als anerkannter Flüchtling den griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt sei. Soweit sie geltend mache, nicht gewusst zu haben, an welche Stellen sie sich wenden könne, um Unterstützung zu erhalten beziehungsweise sie keine Unterstützung erhalten habe, habe die Beschwerdeführerin keine substanziierten Angaben gemacht. Soweit sie geltend mache, sie habe alle griechischen Dokumente verloren, sei anzumerken, dass die griechischen Behörden aufgrund des bestehenden Flüchtlingsstatus ausdrücklich ihrer Übernahme zugestimmt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls mit einer Drittperson, die sie in ein Bordell gelockt haben solle, werde auf die Schutzfähigkeit der griechischen Behörden verwiesen. 6. In der Beschwerde wurde mit Verweis auf Berichte der Stiftungen «Pro Asyl» und «Refugee Aegean Support» auf die schlechte humanitäre und wirtschaftliche Lage für Schutzberechtigte in Griechenland sowie auf die Rechtsprechung Deutschlands hingewiesen. So sei im aktuellsten Bericht von RSA und der Stiftung Pro Asyl vom März 2022 dokumentiert worden, dass selbst die wenigen Begünstigten des HELIOS-Programms nach Ablauf des Programms oft auf der Strasse leben müssten. Demzufolge bestehe ein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Auch wenn im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin bereits Schutzberechtigte sei und sich nicht in einem laufenden Asylverfahren befinde, zeigten die neuesten Entwicklungen einen gewissen politischen Trend auf. Vorliegend handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unerfahrene, gesundheitlich angeschlagene Frau, die während ihres Aufenthalts in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten habe. Zwar könne sie keiner der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Kategorie eindeutig zugeordnet werden, jedoch sei sie angesichts der Tatsachen, dass sie jung, alleinstehend, gesundheitlich angeschlagen und beinahe Opfer geworden sei, als besonders vulnerable Person zu betrachten. Es sei von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Hierbei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, ob und inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines sexualisierten Übergriffs als glaubhaft erachte. Ferner sei auf den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht des D._______ vom 26. Mai 2023 hinzuweisen, aus dem einerseits Hinweise auf angeblich von diesem Vorfall verbliebene Narben sowie in psychischer Hinsicht eine Traumatisierung zu entnehmen seien. Im Weiteren lasse die angefochtene Verfügung eine Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des geltend gemachten Übergriffs noch minderjährig gewesen sei, so dass hierzu eine Argumentationsbasis zu erwarten wäre, die sich nicht nur in generellen Hinweisen zu Hilfsangeboten erschöpfe, sondern näher auf den individuellen Einzelfall eingehe. Bei dieser Sachlage werde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde im Allgemeinen, sowie zu den von der Beschwerdeführerin thematisierten spezifischen Erlebnissen in Griechenland, ihrer damaligen Minderjährigkeit, ihrer psychischen Situation sowie die Frage der Vulnerabilität im Besonderen zu äussern. 7.2 In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 nahm die Vorinstanz hierzu Stellung. Vorab hielt sie fest, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin reduziert sei. Im Rahmen des ersten Dublin-Gesprächs vom 15. März 2023 habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Gesuch sei am 28. Januar 2023 abgelehnt worden und sie sei mit gefälschten Papieren in die Schweiz gereist. Ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden habe jedoch ergeben, dass ihr am 24. Oktober 2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, sie über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 25. Oktober 2025, und ein bis zum 15. Januar 2028 gültiges Reisedokument verfüge. Auf diese Diskrepanz angesprochen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht gesagt, dass ihr Gesuch abgelehnt worden sei, sondern dass sie einen Brief erhalten habe, was klarerweise als Schutzbehauptung zu bewerten sei. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, seien die Antworten der Beschwerdeführerin über ihren Aufenthalt in Griechenland und über ihre Bemühungen, Unterstützung zu erhalten, sehr vage ausgefallen. Das SEM hege grundsätzlich Zweifel daran, dass eine junge Somalierin ohne Unterstützung oder Begleitung die Reise nach Europa unternommen und sich in Griechenland ohne Kontaktperson aufgehalten habe. Angesichts der speziellen Unterstützung, die unbegleitete Minderjährige in Griechenland erhielten, sei auch wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr geschilderten Weise «auf der Strasse gelandet sei». Unbegleitete Minderjährige seien während des Asylverfahrens und nach Erhalt des internationalen Schutzstatus in entsprechenden Unterkünften untergebracht. Das Special Secretariat for the Protection of Unaccompanied Minors verweise auf seiner Webseite auf die in sechs Sprachen verfügbare Hotline, an die sich unbegleitete Kinder wenden könnten. Ziel sei es auch, unbegleitete Minderjährige, die obdachlos geworden seien oder in prekären Umständen lebten, zu schützen. Am 6. April 2021 habe das Ministerium für Migration und Asyl und das UNHCR in Zusammenarbeit mit der IOM (Internationalen Organisation für Migration), den NRO Arsis (Association for the Social Support of Youth), METAdrasi (Action for Migration and Development) und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur raschen Identifizierung unbegleiteter Kinder, die in unsicheren Verhältnissen lebten, gestartet. Würden unbegleitete Minderjährige volljährig, müssten sie innert 30 Tagen die Unterkunft verlassen und hätten dieselben Rechte wie alle anderen Personen mit internationalem Schutzstatus. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erreichung der Volljährigkeit in einer entsprechenden Unterkunft für unbegleitete Minderjährige untergebracht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine auch schwer vorstellbar, dass sie keine medizinische und psychologische Beratung und Behandlung erhalten haben sollte. Im ärztlichen Bericht des D._______ vom 26. Mai 2023 werde lediglich der Verdacht einer bestehenden PTBS (Posttraumatischen Belastungsstörung) geäussert und in der Anamnese die Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Selbst bei tatsächlichem Bestehen einer PTBS würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Erlebnis mit Dritten in einem Bordell sich tatsächlich zugetragen hat. Eine allfällige Posttraumatische Belastungsstörung könne auch gänzlich andere Ursachen haben. Die medizinischen Aspekte der Beschwerdeführerin seien nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Diese seien zwar nicht zu unterschätzen, seien jedoch nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/201, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweise. Daran ändere auch das junge Alter nichts. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, sei kaum realitätsnah, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über die verschiedenen Hilfsangebote gehabt habe. Schliesslich wies das SEM auf verschiedene Beratungsstellen und Unterkunftsmöglichkeiten hin. Es führte aus, angesichts der Vielzahl an Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose oder für Migrantinnen und vulnerable Personen sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, die notwendige soziale und psychologische Unterstützung sowie Beratung und Schutz in Bezug auf die Gefahr sexueller Belästigung und Ausbeutung zu finden. Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Berichtes von RSA und Pro Asyl vom März 2022 sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein Dokument von allgemeinem Charakter handle, welches die Beschwerdeführerin selbst nicht persönlich betreffe. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht belegt und könnten somit eine Verletzung der erwähnten Richtlinien nicht aufzeigen. Der Bericht vermöge die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil nicht umzustossen. Ausserdem sei im Zusammenhang mit den in Griechenland zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen auf das HELIOS-Programm und die Qualifikationsrichtlinie zu verweisen. 7.3 In ihrer Replik vom 20. Juli 2023 machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich auch in ihrer Vernehmlassung nicht ausdrücklich darüber geäussert, ob sie die Schilderung der Beschwerdeführerin der sexualisierten Gewalt als glaubhaft erachte. Sollte die Vorinstanz tatsächlich Zweifel an der Glaubhaftigkeit haben, so hätte sie mindestens eine vertiefte Anhörung hierzu durchführen müssen. Die Beschwerdeführerin sei wegen somatischer und psychischer Beschwerden als besonders vulnerable Person einzuordnen. Da das für die Beschwerdeführerin traumatisierende Ereignis in Griechenland stattgefunden habe, sei zu befürchten, dass sich deren Zustand bei einer Rückkehr verschlechtern könnte. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelfall auseinandergesetzt. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 7.5 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.6 Nicht länger aufrechterhalten wurde die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht mehr in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). 8. 8.1 Wie aus dem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hervorgeht, kommt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer in Griechenland schutzberechtigten Person der Frage des Grads der Vulnerabilität eine zentrale, rechtserhebliche Bedeutung zu. Hierzu sind sämtliche Sachverhaltsaspekte des Einzelfalls zu prüfen. 8.1.1 In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist daher vorab von entscheidender Bedeutung, ob und in welcher Form, Ausprägung, Dauer und Intensität die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist. Sofern sie effektiv Opfer geworden ist, hat dies zweifelsfrei Einfluss auf die Vulnerabilität der Betroffenen. Dies gilt im vorliegenden Sachverhalt sogar in gesteigertem Masse, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des fraglichen Geschehens noch minderjährig war und daher durch entsprechende Erlebnisse weitaus stärker betroffen worden wäre als eine bereits volljährige Person. Um den Grad der Vulnerabilität vorliegend rechtsgenüglich beurteilen zu können, muss somit hinreichend erstellt sein, ob und in welcher Art und Dauer die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer von Zwangsprostitution geworden ist. Nur so können die Auswirkungen der erlittenen Gewalt auf ihre damals noch jugendliche Psyche und damit ihr psychischer Zustand hinreichend eingeordnet werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der diesem Geschehen zugrundeliegende Sachverhalt indes in mehrfacher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen des ersten Dublin-Gesprächs vom 15. März 2023 hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation vorgebracht, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, da sie in Griechenland «viele schwere Sachen» erlebt habe (vgl. act 11). Die Vorinstanz hat die entsprechende Aussage der Beschwerdeführerin damals indes nicht zum Anlass genommen, ergänzende Fragen zu stellen. Auf welche schweren Erlebnisse die Beschwerdeführerin hiermit genau Bezug genommen hat, was sie erlebt hat und inwiefern sie hierdurch psychisch belastet ist, geht aus dem entsprechenden Protokoll daher nicht hervor. 8.2.2 Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 12. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin dann konkret vor, in Griechenland sei versucht worden sie der Zwangsprostitution zuzuführen. Als sie auf der Strasse gelebt habe, sei sie von einem Mann angesprochen worden, der ihr zunächst mehrfach Geld gegeben habe. Unter dem Vorwand ihr Arbeit zu verschaffen, habe er sie dann in ein Bordell gebracht. In dem Haus seien zahlreiche spärlich bekleidete Frauen gewesen. Ihr sei es dann nur unter Gewaltanwendung - zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt - gelungen aus diesem Haus zu entkommen. Aus dem entsprechenden Protokoll geht weiter hervor, dass der genannte Mann sie physisch angegriffen (Schläge) habe. Nach ihrem Entkommen habe sie medizinisch versorgt werden müssen. Sie habe sich unter anderem Schürfwunden zugezogen und habe Schmerzmittel benötigt. Die Vorinstanz hat auch diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht zum Anlass genommen, weitere Fragen zu dem thematisierten Prostitutionssachverhalt zu stellen. Auch die Umstände wann und wie die Beschwerdeführerin aus diesem Bordell entwichen ist, wie sie sich Wunden zugezogen und weshalb sie Schmerzmittel benötigt hat, verbleiben unklar. Aus dem Protokoll geht damit weder hervor, ob die Beschwerdeführerin effektiv Opfer von Zwangsprostitution geworden ist, noch wie lange sie sich hierzu in dem betreffenden Haus aufgehalten hat, welche Erlebnisse sie effektiv dort gemacht hat beziehungsweise ob und in welcher Form sie sexualisierte Gewalt erlebt hat respektive welche körperlichen Übergriffe erfolgt sind. 8.2.3 In der Stellungnahme zum Entwurf vom 4. Mai 2023 wies sodann auch die Rechtsvertretung mit Nachdruck auf die entsprechenden Erlebnisse in Griechenland hin. Die Beschwerdeführerin sei infolge der Erlebnisse psychisch nicht stabil. Ihr falle es sehr schwer über das Geschehene zu sprechen und sie versuche die schweren Erlebnisse zu verdrängen. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich mutmasslich um eine «gesundheitlich geschwächte, vermutlich traumatisierte junge Frau». Die Erinnerungen an die «dort real erlebten Bedrohungen (Vergewaltigung, Obdachlosigkeit, Verelendung)» beängstige sie in grossem Ausmass. 8.2.4 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin somit mehrfach geltend gemacht, als damals noch minderjährige junge Frau Erlebnisse im Themenbereich der Zwangsprostitution gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin setzte die geltend gemachten Erlebnisse in Zusammenhang mit ihrer psychisch instabilen Verfassung. 8.2.5 Insbesondere vor dem in casu spezifisch gelagerten Umstand, dass es sich im potentiellen Tatzeitpunkt noch um eine minderjährige Frau gehandelt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz sowohl bei konkreten Vorbringen mittels gezielter Nachfragen den Sachverhalt weiter aktiv erhellt, wie auch von sich aus die näheren Umstände, Zeitrahmen, Begleiterscheinungen und Ausprägungsformen erlebter physischer und/oder sexueller Gewalt weiter ausgeleuchtet hätte. Der sowohl in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung vorgenommene Verweis auf die in Griechenland bestehenden Hilfsmöglichkeiten greift im vorliegenden Einzelfall zu kurz. Im Lichte des noch jungen Alters der Betroffenen wäre von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen, dass ein zum Tatzeitpunkt noch minderjähriges mutmassliches Opfer sexualisierter Gewalt allenfalls nur eingeschränkt in der Lage ist, von sich aus die Erlebnisse hinreichend zu artikulieren. Hierauf hat die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2023 auch klar hingewiesen. 8.2.6 Ferner geht aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht hervor, ob die Vorinstanz die entsprechenden Sachvorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt als erstellt eingestuft hat. Auch der im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens durchgeführte Schriftenwechsel konnte hierzu keine nähere Klärung bringen. Obwohl in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2023 seitens des Gerichts ausdrücklich dazu aufgefordert, hat sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung hierzu nicht näher geäussert. 8.2.7 Aus den genannten Gründen fehlen somit die im vorliegenden Einzelfall rechtserheblichen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung, ob und in welcher Form, Ausprägung, Dauer und Intensität die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist, weshalb sich das Gericht kein abschliessendes Bild davon machen kann, welche Auswirkungen das mutmassliche Geschehen auf die jugendliche Psyche der damals noch minderjährigen jungen Frau gehabt hat. 8.3 Zusätzlich kommt hinzu, dass auch der allgemeine psychische und körperliche Zustand der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt worden ist. 8.3.1 Aus dem auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 2. Juni 2023 ins Recht gelegten medizinischer Bericht der D._______ vom 26. Mai 2023 geht beispielsweise hervor, dass die Betroffene eine psychologische Anbindung benötige. Diese sei traumatisiert, da sie in Griechenland sexuell belästigt und geschlagen worden sei. Die Betroffene habe Flashbacks. Zusätzlich geht aus dem ärztlichen Bericht hervor, dass die Betroffene noch immer Narben von den Schlägen aufweise. In der Dusche breche sie jeweils in Tränen aus, wenn sie ihren eigenen Körper sehe. 8.3.2 Im Rahmen der ergänzenden Eingabe vom 20. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin ferner darauf aufmerksam, dass aus der medizinischen Dokumentation vom 19. Juli 2023 zu entnehmen sei, dass ein Termin beim psychiatrischen Dienst eigentlich geplant gewesen wäre. Dieser habe aus logistischen Gründen jedoch nicht stattfinden konnte. 8.3.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht somit hervor, dass bis dato der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht hinlänglich abgeklärt werden konnte. Zusätzlich weist das Gericht darauf hin, dass auch der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt beziehungsweise dokumentiert wurde. Sofern im Rahmen des medizinischen Berichts vom 26. Mai 2023 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei durch Narben gekennzeichnet, die sie sich im Rahmen der mutmasslichen Prositutionssituation in Griechenland zugezogen habe, so ist zur Klärung dieses Sachverhaltsaspekts erforderlich, dass das entsprechende Narbenbild dokumentiert und hiernach einer näheren Prüfung mit den entsprechenden Sachangaben der Betroffenen vorgenommen wird. 8.3.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich somit auch der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 8.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie voranstehend aufgezeigt wurde, kann sich das Gericht aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichendes Bild von der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin machen. Aus der bestehenden Aktenlage geht insbesondere nicht hervor ob und in welcher Form, Ausprägung, Dauer und Intensität die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist und welche Auswirkungen dieses mutmassliche Geschehen auf ihre damals noch jugendliche Psyche gezeitigt hat. Zusätzlich ist auch der medizinische, psychologische und körperliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt beziehungsweise dokumentiert. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht und es ist ihm auch nicht möglich, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem (unvollständig) festgestellten Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 8.5 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, (allenfalls unter Durchführung einer Anhörung) eine vertiefte Abklärung der geltend gemachten Zwangsprostitution vorzunehmen, den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich des psychischen Zustands hinreichend abzuklären und sich mit der anhand der gewonnenen Erkenntnisse ergebenden individuellen Situation der knapp volljährigen Beschwerdeführerin in einer Gesamtbeurteilung auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat das SEM im Rahmen eines neuen Entscheides ebenfalls die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Quellen hinsichtlich der aktuellen Entwicklung in Griechenland (vgl. dort Ziffer 3.2.) eingehend zu prüfen und aktuell zu würdigen.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die Aktenlage sowie die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: