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E-673/2022

E-673/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach, unter der Angabe, er sei am (…) geboren. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am (…) 2018 in Grie- chenland Asyl beantragt hatte und ihm dort am (…) 2020 Schutz gewährt wurde. B. B.a Am 29. September 2021 fand eine Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch das SEM statt. In diesem Rahmen gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum ([…]) hätten ihm seine Eltern mitgeteilt. Ein Dokument diesbezüglich habe er nicht. Er habe nie die Schule besucht, lediglich von seinen Geschwistern gelernt, wie man So- malisch schreibe. Bis ungefähr im Jahr 2016 habe er seinem Vater bei des- sen Arbeit geholfen (dieser sei […] gewesen). Er habe ihn beim Unterhalt des (…) unterstützt und dem Vater, der krank gewesen sei, dessen Medi- kamente gegeben. (…) 2018 seien er und sein Vater von Al-Shabaab An- hängern angegriffen worden, wobei sein Vater vor seinen Augen getötet worden sei. (…) nach der Beerdigung des Vaters habe man ihn erneut at- tackiert und dabei verletzt. Deshalb sei er (…) Monate später aus Somalia ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt. Auf die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, antwortete er, es gehe ihm physisch gut, er sei aber an (…) geschossen worden, weshalb er Prob- leme (…) habe. Sein (…) sei beeinträchtigt, er könne sich (…) und könne sich nicht (…). In Behandlung sei er deswegen nicht gewesen. Auch am (…) sei er verletzt worden. Zudem könne er, da er viele Probleme erlebt habe, (…). Er habe sich bei der Betreuung in der Unterkunft gemeldet, bis- lang aber keine Behandlung bekommen, auch kein (…).

B.b Ausweispapiere oder Beweismittel wurden nicht eingereicht. B.c Der Beschwerdeführer wurde vom SEM darüber informiert, dass er seine Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht habe. Er werde deshalb voraussichtlich zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt. C. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung (Gutachten vom […] 2021) erstel- len. Die Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der er-

E-673/2022 Seite 3 hobenen Befunde (Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie Weis- heitszähne) ein Mindestalter von (…) Jahren aufweise. Dem Beschwerde- führer wurde am 8. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zum Umstand, dass er als volljährige Person erachtet und beabsichtigt werde, ihn künftig mit dem Geburtsdatum (…) zu führen, sowie zur Möglichkeit, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Wegweisungsvollzug nach Griechen- land angeordnet werden könne, gewährt. D. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 bestritt der Beschwerdeführer die Aussagekraft und Ergebnisse des Gutachtens. Ferner habe er plausibel erklärt, weshalb er keine Identitätspapiere habe abgeben können. Das SEM habe zudem keine Gesamtwürdigung seiner altersbezogenen Aussa- gen vorgenommen. Sein Geburtsdatum sei beim (…) zu belassen. Sodann führte er aus, er sei zu Wegweisungshindernissen nach Griechenland nicht angehört und seine Rechtsvertretung habe keine Einsicht in das EB-Pro- tokoll erhalten, was nachzuholen sei. Er sei in Griechenland wiederholt ver- letzt worden und habe trotz massiver psychischer Beschwerden keine Un- terstützung erhalten. Minimale Grundbedürfnisse seien nicht sichergestellt worden. Bei einer Wegweisung nach Griechenland drohten ihm wiederum eine menschenunwürdige Existenz und ein Leben in der Obdachlosigkeit. Ferner habe er seine (…) bereits erwähnt, sein Gesundheitszustand sei aber nicht durch psychiatrisches Fachpersonal abgeklärt worden. Der me- dizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, um eine medizini- sche Notlage bei einer Rückkehr nach Griechenland auszuschliessen. Ein Entscheid des SEM ohne vorherige Abklärung würde den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Die Rechtsvertretung stellte in diesem Rahmen insbesondere den Antrag, eine psychologische Abklärung durch Fachpersonal unter Beizug einer dol- metschenden Person anzuordnen. Ferner solle bezüglich Änderung der Personendaten im ZEMIS eine anfechtbare Verfügung erlassen werden. E. Am 14. Oktober 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk). Zudem erfolgte eine Umquartierung des Beschwerdeführers in eine Unterkunft für volljährige Asylsuchende. F. Am (…) 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

E-673/2022 Seite 4 vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni- schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am (…) 2021 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am (…) 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden und seine Aufenthaltsbewilligung bis zum (…) 2021 gültig gewesen sei. Ferner werde er in Griechenland unter den Personalien «B._______, geboren am (…), Somalia» geführt. H. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zwei ärztliche Dokumentatio- nen vom 14. Dezember 2021 und vom 12. Januar 2022. I. Am 31. Januar 2022 händigte das SEM den Entwurf des Nichteintretens- entscheids mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellung- nahme aus. J. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2022 machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verstehe und akzeptiere die Änderung seines Geburtsdatums nicht. Ferner würde er als Person mit Schutzstatus bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum keine Un- terstützung wie eine Unterkunft oder medizinische Hilfe erhalten. Griechen- land komme seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nicht nach. Bei einer Überstellung wären seine existenziellen Rechte bedroht. Zudem drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Des Weiteren hätten er und seine Rechtsvertretung das SEM auf seine psychischen Probleme hin- gewiesen. Medizinische Schritte seien aber noch nicht erfolgt. Daher werde am Antrag auf eine psychiatrische Untersuchung festgehalten. K. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der

E-673/2022 Seite 5 Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde festgehalten, das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…), mit Bestreitungs- vermerk, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis wür- den ausgehändigt. L. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden be- treffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Ausdrucke von zwei E-Mails des Rechtsvertreters an das SEM vom 29. September und 13. Oktober 2021, eines medizini- schen Verlaufsblatts sowie eines Austrittsblatts von C._______ vom

4. Februar 2022 beigelegt. M. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Feb- ruar 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses gutgeheissen (unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für- sorgebestätigung). Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 hielt das SEM unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest – unter der Beilage ei- nes E-Mail Ausdruckes sowie unter anderem eines weiteren Verlaufsblat- tes.

E-673/2022 Seite 6 O. Mit Eingaben vom 25. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Februar 2022 zu den Akten.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bun- desgericht offen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-475/2022 vom 3. März 2022 E. 1.1).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. zur Rechtsmittelfrist u.a. Urteil des BVGer E-475/2022 vom

E. 2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation in einem Urteil über beide Rechtsbegehren befunden werden.

E. 3 März 2022 E. 3 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-673/2022 Seite 7 2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Ein- tragung. Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation in einem Urteil über beide Rechtsbegehren befunden werden.

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.3 Auch hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesver- waltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren das Begehren, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) abzuändern.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Perso- nendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

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E. 4.3 Kann bei einer Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätz- lich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In- teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahr- scheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu be- lassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 4.4 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Per- son zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes we- gen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaub- haft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig be- trachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 4.5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung (hinsichtlich Ge- burtsdatum) aus, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, seine Identität, na- mentlich sein Alter, offenzulegen. Er trage die materielle Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit. Er habe keine Ausweispapiere eingereicht. Ferner habe er an der EB UMA gesagt, im (…) geboren worden zu sein. Auf dem Personalienblatt des SEM habe er (…) als Geburtsmonat aufge- führt. Auf einen entsprechenden Vorhalt habe er erklärt, die Monate ver- wechselt zu haben. Dies überzeuge nicht, zumal er andere Daten korrekt angegeben habe. Anlässlich der Rückübersetzung des EB-Protokolls habe

E-673/2022 Seite 9 er wieder grössere Unsicherheiten bezüglich der Richtigkeit seiner Anga- ben gezeigt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er trotz Wohnsitz in D._______ die Schule nicht besucht habe. Es sei aber bemerkenswert, dass seinen älteren Geschwistern der Schulbesuch offensichtlich möglich gewesen sei, habe er doch von diesen Lesen und Schreiben gelernt. Die Zweifel am geltend gemachten Alter seien ausserdem vom medizinischen Gutachten vom (…) 2021 bestätigt worden, welches dem Beschwerdefüh- rer ein Mindestalter von (…) Jahren ([…] Jahren) und ein Durchschnittsal- ter von (…) Jahren attestiere. Angesichts der Befunde sei im vorliegenden Gutachten ein starkes Indiz gegen die vorgebliche Minderjährigkeit zu er- kennen. Die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme vom 13. Okto- ber 2021 vermöchten die Schlussfolgerung des SEM nicht umzustossen. Dass der Beschwerdeführer generell nicht gut mit Zeitberechnungen sei, die Schule nie besucht habe und aufgrund einer (…) leide, sei nicht schlüs- sig. Er habe beispielsweise richtig wiedergeben können, dass er sein Asyl- gesuch in Griechenland im (…) 2018 eingereicht habe. Ferner habe er wei- tere zeitliche Verknüpfungen angestellt, ohne Unsicherheiten zu zeigen. Das Argument, ihm sei sein Geburtsdatum nur mündlich mitgeteilt worden und es sei deshalb schwer zu behalten, spreche zudem dafür, dem ange- gebenen Datum mit kritischer Distanz zu begegnen. Weiter habe die Rechtsvertretung keine schlüssigen Argumente dargelegt, welche die Aus- sagekraft und Verlässlichkeit der forensischen Lebensaltersschätzung in Frage stellen könnten. Die Untersuchung der Schlüsselbeine sei von gros- ser Bedeutung, was im Falle des Beschwerdeführers für die Volljährigkeit spreche (Ossifikationsstadium von […]). Aufgrund der aktuellen For- schungslage seien die vorgetragenen interethnischen Differenzen im zeit- lichen Verlauf der Skelettreifung vernachlässigbar. Überdies würden alle Weisheitszahnanlagen ein abgeschlossenes Wurzelwachstum aufweisen (Mineralisationsstadium […]), was in der Gesamtwürdigung ein wichtiges Indiz gegen die Altersangabe des Beschwerdeführers sei. Die Befunde der forensischen Altersschätzung zeigten nachvollziehbar auf, dass das ange- gebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Der (…) sei das wahrschein- lichere Geburtsdatum als der geltend gemachte (…). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter dem Geburtsdatum (…) re- gistriert sei. Dass die griechischen Behörden ihn als volljährige Person ge- führt hätten, erhärte die Zweifel des SEM an der vorgeblichen Minderjäh- rigkeit zusätzlich.

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es obliege grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts-

E-673/2022 Seite 10 datum korrekt sei. Er habe hingegen nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Datum richtig sei. Das SEM habe sämtliche Anhaltspunkte bezüglich der Altersangaben abzuwägen. Dabei stelle das Resultat des Al- tersgutachtens (vgl. SEM-Akte A1109118-17/8, nachfolgend: Akte A17) nur ein Element dar. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass das Mineralisa- tionsstadium (…) der Weisheitszähne auf ein Mindestalter von (…) Jahren schliessen lasse. Die Handknochenanalyse gebe das Mindestalter von (…) Jahren an. Auch die körperliche Untersuchung spreche für die Minderjäh- rigkeit. Weiter sei das im Gutachten genannte Mindestalter von (…) Jahren nicht nachvollziehbar. Es scheine allein auf die Schlüsselbeinanalyse ab- gestellt worden zu sein. In einer Gesamtwürdigung gebe es somit auch Gründe, die für seine Minderjährigkeit sprächen, was das SEM nicht be- rücksichtigt habe. Deshalb sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) abzuändern.

E. 4.6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identi- tätspapiere oder andere Dokumente zum Nachweis des von ihm angege- benen Geburtsdatums eingereicht hat. Mithin sind keine Belege vorhan- den, die die behauptete Minderjährigkeit stützen würden. Gemäss eigenen Angaben kennt er sein Geburtsdatum ([…], vgl. SEM-Akten A1, A12 S. 3) einzig durch Aussagen seiner Eltern. Weitere Angaben, die Rückschlüsse auf sein Geburtsdatum ermöglichen würden, unterblieben (vgl. u.a. SEM- Akte A12 S. 4, 6). Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der griechischen Behörden dort mit Geburtsdatum vom (…) registriert wurde, was mit seinen Identitätsan- gaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht übereinstimmt. Eine Erklärung hierfür hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben.

E. 4.6.2 Im Altersgutachten vom (…) 2021 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Wachstumsfugen der inne- ren Schlüsselbeinanteile einem durchschnittlichen Lebensalter von (…) Jahren sowie einem Mindestalter von (…) Jahren entsprächen. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Zähnen 1 bis

E. 4.6.3 Das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse liegt vorliegend klar über (…) Jahren, zudem überlappen sich die Alterspannen dieser Analyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis des Altersgutachtens ein starkes Indiz dafür dar, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Resultate des Alters- gutachtens (Mindestalter von […] Jahren) lassen sich mit dem vom Be- schwerdeführer angegebenen Geburtsjahr (…) nicht vereinbaren. Mit sei- nen oberwähnten oberflächlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsda- tums sowie den fehlenden Identitätspapieren, womit sich die Vorinstanz entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, vermag er zudem die von ihm dargelegte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz nicht glaubhaft zu machen.

E. 4.6.4 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers von keiner Partei beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten – respektive überwiegend wahrscheinlich – sind. Die Richtigkeit des im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragenen Geburtsdatums vom (…) (und damit die Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers) erscheint nach dem oben Gesagten als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Datum (beziehungsweise seine Min- derjährigkeit). Der Eintrag ist daher unverändert beizubehalten. Das Be- gehren hinsichtlich Abänderung des ZEMIS-Eintrages (Rechtsbegehren 1, zweiter Teilsatz bezüglich Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung des SEM) ist abzuweisen. 5. Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Nichteintretensent- scheid des SEM zu Recht ergangen ist. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E-673/2022 Seite 12 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Be- schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Län- der der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet hat. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hat und die griechi- schen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 5 Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Nichteintretensentscheid des SEM zu Recht ergangen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet hat. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legal- vermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-

E-673/2022 Seite 13 bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her- kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli- chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga- rantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom

E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies sei im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Relevanz. Dabei handelt es sich um for- melle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 8.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äus-

E-673/2022 Seite 14 sern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. u.a. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfang- reiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind viel- mehr dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersu- chungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG).

E. 8.3.1 Die Vorinstanz erklärt in der angefochtenen Verfügung unter ande- rem, deutliche Anzeichen für ein psychisches Leiden des Beschwerdefüh- rers seien den beiden aktuellen ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Diese würden vernachlässigbare körperliche Beschwerden betreffen. Da- her sei nicht klar, inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers zusätzlich hätte abgeklärt werden müssen oder der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt wäre. Dem Antrag auf Anordnung einer psychologischen Abklärung durch Fachpersonal sei daher nicht zu entsprechen. Ausserdem sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es könne davon ausgegan- gen werden, dass im Bedarfsfall eine adäquate Behandlung psychischer Beschwerden gegeben sei.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe auf ver- schiedenen Wegen versucht, seinen prekären psychischen Gesundheits- zustand ins Verfahren einzubringen, und damit seine Mitwirkungspflicht er- füllt. Das SEM hätte eine psychologische Abklärung anordnen müssen. Be- reits an der Erstbefragung habe er auf traumatische Erlebnisse hingewie- sen. Seine Angaben zu einem potentiellen Trauma, in Kombination mit den übrigen psychischen Vorbringen, blende die Vorinstanz aus. Der nicht ab- geklärte Sachverhalt sei rechtserheblich. Das Schutzbedürfnis spiele bei der Frage, ob ein Wegweisungsvollzug zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe oder unzumutbar sei, eine zentrale Rolle. Die fehlende Abklä- rung seiner Vulnerabilität verletze das rechtliche Gehör. An der Erstbefra- gung habe er erklärt, er habe viele Probleme erlebt und könne (…). Er habe

E-673/2022 Seite 15 sich deswegen beim medizinischen Dienst in der Unterkunft gemeldet. Die Rechtsvertretung habe das SEM per E-Mail vom 29. September und vom

E. 8.3.3 In der Vernehmlassung gibt die Vorinstanz an, in den BAZ sei für Asylsuchende der Zugang zu medizinischer Grundversorgung gewährleis- tet, ferner würden alle eine Erstkonsultation durchlaufen. Pflegefachperso- nen stünden ohne Voranmeldung für Gesundheitssprechstunden (C._______) zur Verfügung, zudem könne ein Telefondolmetscher hinzu- gezogen werden. Auch könnten Asylsuchende bei Bedarf an Partnerärzte weiterverwiesen werden. Es werde jeweils ein medizinisches Dossier ge- führt. Die E-Mail des Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2021 sei an das Betreuungspersonal des Bundesasylzentrums (BAZ) E._______ weiterge- leitet worden. Eine Überweisung an eine psychiatrische Fachperson er- folge über den Hausarzt. Der Beschwerdeführer habe sich zweimal bei F._______ gemeldet, offenbar aber keine psychischen Probleme erwähnt. Des Weiteren könnten sich Asylsuchende beim Medikationsschalter im BAZ melden, was der Beschwerdeführer dreizehnmal gemacht habe. (…) seien nur zweimal Thema gewesen. Ferner sei nicht anzunehmen, dass derartige Beschwerden eine Überweisung an eine psychiatrische Fachper- son durch den Hausarzt nach sich ziehen würde. Viele Asylsuchende seien anlässlich der temporären Belastungssituation in den BAZ von ähnlichen

E-673/2022 Seite 16 Beschwerden betroffen. Insgesamt sei kein medizinischer Notfall während der Dauer des Beschwerdeführers im BAZ aktenkundig und vom Hausarzt sei keine Überweisung an psychiatrisches Fachpersonal erfolgt. Daher sei in keiner Weise davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine dro- hende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Es könne ausge- schlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtere. Den Akten seien keine Hinweise auf deutliche psychische Beschwerden zu entnehmen, welche die Asylbe- hörden zu weiteren medizinischen Abklärungen veranlassen könnten. Die Rüge des unvollständig festgestellten Sachverhalts erweise sich als halt- los.

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer führt anlässlich der Replik aus, auch wenn die E-Mail weitergeleitet worden sei, fehle ein Vermerk in den medizinischen Verlaufsblättern. Sodann sei er am 18. Oktober 2021 in eine andere Unter- kunft transferiert worden. Es sei zweifelhaft, dass seine Vorbringen in der neuen Unterkunft angemessen berücksichtigt worden seien. Entweder habe es die Pflege im BAZ trotz Aufforderung des SEM unterlassen, das Gespräch zu suchen, oder ein entsprechender Kontakt sei in den Verlaufs- blättern nicht festgehalten. Beides stelle ein schweres Säumnis, mithin eine unvollständige Sachverhaltserhebung dar. Sodann könnten sich Asylsu- chende nicht selbst direkt bei F._______ melden. Der Zugang werde durch die Pflege in der Unterkunft triagiert. Den der Vernehmlassung beigefügten Arztberichten von F._______ sei zudem nicht zu entnehmen, ob eine dol- metschende Person hinzugezogen worden sei. Auffällig sei, dass seine psychischen Beschwerden gemäss Verlaufsblatt am 5. Januar 2022 regis- triert und eine Anmeldung bei F._______ gemacht worden sei. Im Arztbe- richt vom 12. Januar 2022 werde festgehalten, der Beschwerdeführer komme wegen (…). Diese unerklärliche Diskrepanz lasse auf Verständi- gungsprobleme schliessen. Sodann sei es Aufgabe des SEM, abzuklären, ob den geschilderten Symptomen ein möglicherweise schweres psychi- sches Leiden zugrunde liege, zumal er keine Selbstdiagnose stellen könne. Die Verantwortung könne nicht auf die Rechtsvertretung abgewälzt werden. Eine vertiefte Abklärung seines psychischen Gesundheitszu- stands wäre vorliegend dringend geboten gewesen, zumal er schon an der EB von traumatischen Erlebnissen berichtet und die Rechtsvertretung mehrmals darauf hingewiesen habe, dass es ihm schlecht gehe. Da das SEM dennoch untätig geblieben sei, liege eine Verletzung der Untersu- chungspflicht vor. Die Verlaufsblätter seien unvollständig. Er und seine Rechtsvertretung hätten sich aktiv darum bemüht, dass seine schweren

E-673/2022 Seite 17 psychischen Beschwerden Eingang ins Verfahren fänden, seien aber trotz- dem nicht gehört worden. Der Entscheid der Vorinstanz basiere auf einem unvollständigen Sachverhalt.

E. 8.4 Der junge Beschwerdeführer gab bereits an der Erstbefragung psychi- sche Beschwerden zu Protokoll. Auch seine Rechtsvertretung wies das SEM zweimal per E-Mail und namentlich mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 auf psychische Leiden des Beschwerdeführers hin, was das SEM an die Betreuung in der Unterkunft (E._______) weitergeleitet habe (vgl. Bei- lage 1 der Vernehmlassung, E-Mail Ausdruck vom 13. Oktober 2021). Den auf Beschwerdeeingabe eingereichten Verlaufsblättern (vgl. u.a. Be- schwerdebeilage 5) ist kein Hinweis auf eine entsprechende Meldung des SEM bei der Betreuung zu entnehmen. Ferner wurde seitens der Rechts- vertretung beim SEM mehrfach ein Antrag auf eine psychologische Abklä- rung gestellt (vgl. SEM-Akten A21 S. 9, A36 S. 3). Gemäss Angabe in der Replik wurde der Beschwerdeführer zudem am 18. Oktober 2021 in eine andere Unterkunft verlegt (nach G._______). Mithin ist nicht auszuschlies- sen, dass die Betreuung in der neuen Unterkunft keine Kenntnis dieser Meldungen erhalten hat. Zumindest geht aus den eingereichten medizini- schen Berichten / Verlaufsblättern nicht hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden kontaktiert worden wäre oder er diese hätte vortragen können. Gemäss Verlaufsblatt hat er Mitte Dezem- ber 2021 beim Medikationsschalter in der Unterkunft (…) bezogen. Am

5. Januar 2022 habe er darauf hingewiesen, dass die Medikamente nicht helfen würden. Entsprechend sei eine Anmeldung bei F._______ erfolgt. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden seit der EB aktenkundig sind, seitens des Beschwerdeführers mehrfach um eine entsprechende Abklärung ersucht worden ist, er aber diesbezüglich bislang nicht von einem Arzt angehört worden zu sein scheint. Zumindest finden sich in den dem Gericht vorliegenden Akten keine entsprechenden Berichte der Pflege der Unterkunft des Beschwerdeführers oder eines Haus-/Facharztes. Weder hat das SEM einen Arztbericht abgewartet noch wurde eine psychologische Untersuchung – wie vom Rechtsvertreter be- antragt – veranlasst. Nur weil der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden bislang scheinbar nicht vortragen konnte, kann nicht darauf geschlossen werden, es seien keine deutlichen Anzeichen für ein psychi- sches Leiden aktenkundig, weshalb keine weiteren Abklärungen nötig seien. Daran vermag die Tatsache, dass er sich aufgrund akuter körperli- cher Beschwerden mehrmals am Medikationsschalter in der Unterkunft ge- meldet hat, nichts zu ändern. Ohne Abklärungen der psychischen Gesund- heitssituation des Beschwerdeführers kann – entgegen der Darlegung der

E-673/2022 Seite 18 Vorinstanz – nicht in allgemeiner Weise von der Behandelbarkeit allfälliger gesundheitlicher Probleme in Griechenland ausgegangen und eine mögli- che Notlage bei einer Rückkehr ausgeschlossen werden. Der Beschwer- deführer moniert zu Recht, dass sich das SEM mit seinen psychischen Be- schwerden, auf die er wiederholt hingewiesen hat, unzureichend auseinan- dergesetzt habe. Die Vorinstanz wäre im vorliegenden Fall gehalten gewe- sen, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzu- klären und die Erkenntnisse in die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland ein- fliessen zu lassen.

E. 8.5 Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Untersu- chungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und den Sachverhalt (im Wegweisungsvollzugspunkt) ungenügend erstellt hat. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 9.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzu- weisen, den medizinischen Sachverhalt insbesondere in Hinblick auf die psychischen Leiden vollständig festzustellen und danach in der Sache (im Wegweisungsvollzugspunkt) neu zu entscheiden. Dabei sind das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorge- sehen) sowie die weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers (inkl. Eventualantrag hinsichtlich individu- eller Zusicherungen) zu berücksichtigen.

E-673/2022 Seite 19 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Datenänderung im ZEMIS sowie bezüglich des Nichteintre- tens auf das Asylgesuch und der Wegweisung abzuweisen und die Dispo- sitivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivzif- fern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegwei- sungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Datenänderung im ZEMIS sowie hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Damit liegt ein Teilobsiegen vor. 10.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer einen Teil der Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktions- verfügung vom 16. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E-673/2022 Seite 20

E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 9.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt insbesondere in Hinblick auf die psychischen Leiden vollständig festzustellen und danach in der Sache (im Wegweisungsvollzugspunkt) neu zu entscheiden. Dabei sind das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) sowie die weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers (inkl. Eventualantrag hinsichtlich individueller Zusicherungen) zu berücksichtigen.

E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Datenänderung im ZEMIS sowie bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung abzuweisen und die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Datenänderung im ZEMIS sowie hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Damit liegt ein Teilobsiegen vor.

E. 10.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 13 Oktober 2021 erneut auf seinen schlechten psychischen Zustand hin- gewiesen. Vermerke auf dem medizinischen Verlaufsblatt fehlten aber. Es sei offen, ob diese Meldungen an die Pflege übermittelt worden seien. Auch in der Stellungnahme an das SEM vom 13. Oktober 2021 sei erneut auf- gezeigt worden, dass er unter schweren psychischen Beschwerden ([…]) leide. Vom medizinischen Dienst sei ihm ein Termin bei einem Psychologen in Aussicht gestellt worden. Dieser sei jedoch bis heute ausgeblieben. Auch bezüglich des Antrags der Rechtsvertretung auf eine psychologische Ab- klärung bleibe – mangels Vermerks in den Verlaufsblättern – offen, inwie- fern sich die Pflege mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Damit würden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass die Verlaufsblätter unvoll- ständig seien (mit weiteren Angaben dazu). Entsprechend könne nicht mehr rückverfolgt werden, durch welche Erwägungen sich das medizini- sche Fachpersonal in der Unterkunft bei der Triage zu den psychologi- schen Fachärzten habe leiten lassen und ob seine Vorbringen überhaupt berücksichtigt worden seien. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass auf- grund mehrerer Faktoren (erneut drohende Obdachlosigkeit, fehlende So- zialversicherungsnummer, abgelaufene Aufenthaltsbewilligung etc.) ein er- hebliches Risiko bestehe, dass ihm bei einer Wegweisung nach Griechen- land die medizinische Grundversorgung wiederum verwehrt bleiben würde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Weg- weisung wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird.
  4. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgeho- ben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-673/2022 Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...) (gemäss eigenen Angaben: geboren am (...) oder (...), Somalia, vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach, unter der Angabe, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am (...) 2018 in Griechenland Asyl beantragt hatte und ihm dort am (...) 2020 Schutz gewährt wurde. B. B.a Am 29. September 2021 fand eine Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch das SEM statt. In diesem Rahmen gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum ([...]) hätten ihm seine Eltern mitgeteilt. Ein Dokument diesbezüglich habe er nicht. Er habe nie die Schule besucht, lediglich von seinen Geschwistern gelernt, wie man Somalisch schreibe. Bis ungefähr im Jahr 2016 habe er seinem Vater bei dessen Arbeit geholfen (dieser sei [...] gewesen). Er habe ihn beim Unterhalt des (...) unterstützt und dem Vater, der krank gewesen sei, dessen Medikamente gegeben. (...) 2018 seien er und sein Vater von Al-Shabaab Anhängern angegriffen worden, wobei sein Vater vor seinen Augen getötet worden sei. (...) nach der Beerdigung des Vaters habe man ihn erneut attackiert und dabei verletzt. Deshalb sei er (...) Monate später aus Somalia ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt. Auf die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen, antwortete er, es gehe ihm physisch gut, er sei aber an (...) geschossen worden, weshalb er Probleme (...) habe. Sein (...) sei beeinträchtigt, er könne sich (...) und könne sich nicht (...). In Behandlung sei er deswegen nicht gewesen. Auch am (...) sei er verletzt worden. Zudem könne er, da er viele Probleme erlebt habe, (...). Er habe sich bei der Betreuung in der Unterkunft gemeldet, bislang aber keine Behandlung bekommen, auch kein (...). B.b Ausweispapiere oder Beweismittel wurden nicht eingereicht. B.c Der Beschwerdeführer wurde vom SEM darüber informiert, dass er seine Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht habe. Er werde deshalb voraussichtlich zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt. C. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung (Gutachten vom [...] 2021) erstellen. Die Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde (Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie Weisheitszähne) ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise. Dem Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zum Umstand, dass er als volljährige Person erachtet und beabsichtigt werde, ihn künftig mit dem Geburtsdatum (...) zu führen, sowie zur Möglichkeit, dass auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Wegweisungsvollzug nach Griechenland angeordnet werden könne, gewährt. D. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 bestritt der Beschwerdeführer die Aussagekraft und Ergebnisse des Gutachtens. Ferner habe er plausibel erklärt, weshalb er keine Identitätspapiere habe abgeben können. Das SEM habe zudem keine Gesamtwürdigung seiner altersbezogenen Aussagen vorgenommen. Sein Geburtsdatum sei beim (...) zu belassen. Sodann führte er aus, er sei zu Wegweisungshindernissen nach Griechenland nicht angehört und seine Rechtsvertretung habe keine Einsicht in das EB-Protokoll erhalten, was nachzuholen sei. Er sei in Griechenland wiederholt verletzt worden und habe trotz massiver psychischer Beschwerden keine Unterstützung erhalten. Minimale Grundbedürfnisse seien nicht sichergestellt worden. Bei einer Wegweisung nach Griechenland drohten ihm wiederum eine menschenunwürdige Existenz und ein Leben in der Obdachlosigkeit. Ferner habe er seine (...) bereits erwähnt, sein Gesundheitszustand sei aber nicht durch psychiatrisches Fachpersonal abgeklärt worden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, um eine medizinische Notlage bei einer Rückkehr nach Griechenland auszuschliessen. Ein Entscheid des SEM ohne vorherige Abklärung würde den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Die Rechtsvertretung stellte in diesem Rahmen insbesondere den Antrag, eine psychologische Abklärung durch Fachpersonal unter Beizug einer dolmetschenden Person anzuordnen. Ferner solle bezüglich Änderung der Personendaten im ZEMIS eine anfechtbare Verfügung erlassen werden. E. Am 14. Oktober 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). Zudem erfolgte eine Umquartierung des Beschwerdeführers in eine Unterkunft für volljährige Asylsuchende. F. Am (...) 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am (...) 2021 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am (...) 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden und seine Aufenthaltsbewilligung bis zum (...) 2021 gültig gewesen sei. Ferner werde er in Griechenland unter den Personalien «B._______, geboren am (...), Somalia» geführt. H. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zwei ärztliche Dokumentationen vom 14. Dezember 2021 und vom 12. Januar 2022. I. Am 31. Januar 2022 händigte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme aus. J. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2022 machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verstehe und akzeptiere die Änderung seines Geburtsdatums nicht. Ferner würde er als Person mit Schutzstatus bei einer Rückkehr nach Griechenland wiederum keine Unterstützung wie eine Unterkunft oder medizinische Hilfe erhalten. Griechenland komme seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nicht nach. Bei einer Überstellung wären seine existenziellen Rechte bedroht. Zudem drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Des Weiteren hätten er und seine Rechtsvertretung das SEM auf seine psychischen Probleme hingewiesen. Medizinische Schritte seien aber noch nicht erfolgt. Daher werde am Antrag auf eine psychiatrische Untersuchung festgehalten. K. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurde festgehalten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis würden ausgehändigt. L. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Ausdrucke von zwei E-Mails des Rechtsvertreters an das SEM vom 29. September und 13. Oktober 2021, eines medizinischen Verlaufsblatts sowie eines Austrittsblatts von C._______ vom 4. Februar 2022 beigelegt. M. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen (unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung). Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 hielt das SEM unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest - unter der Beilage eines E-Mail Ausdruckes sowie unter anderem eines weiteren Verlaufsblattes. O. Mit Eingaben vom 25. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Februar 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-475/2022 vom 3. März 2022 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. zur Rechtsmittelfrist u.a. Urteil des BVGer E-475/2022 vom 3. März 2022 E. 3 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation in einem Urteil über beide Rechtsbegehren befunden werden. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.3 Auch hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren das Begehren, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) abzuändern. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.3 Kann bei einer Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 4.4 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung (hinsichtlich Geburtsdatum) aus, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, seine Identität, namentlich sein Alter, offenzulegen. Er trage die materielle Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit. Er habe keine Ausweispapiere eingereicht. Ferner habe er an der EB UMA gesagt, im (...) geboren worden zu sein. Auf dem Personalienblatt des SEM habe er (...) als Geburtsmonat aufgeführt. Auf einen entsprechenden Vorhalt habe er erklärt, die Monate verwechselt zu haben. Dies überzeuge nicht, zumal er andere Daten korrekt angegeben habe. Anlässlich der Rückübersetzung des EB-Protokolls habe er wieder grössere Unsicherheiten bezüglich der Richtigkeit seiner Angaben gezeigt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er trotz Wohnsitz in D._______ die Schule nicht besucht habe. Es sei aber bemerkenswert, dass seinen älteren Geschwistern der Schulbesuch offensichtlich möglich gewesen sei, habe er doch von diesen Lesen und Schreiben gelernt. Die Zweifel am geltend gemachten Alter seien ausserdem vom medizinischen Gutachten vom (...) 2021 bestätigt worden, welches dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren ([...] Jahren) und ein Durchschnittsalter von (...) Jahren attestiere. Angesichts der Befunde sei im vorliegenden Gutachten ein starkes Indiz gegen die vorgebliche Minderjährigkeit zu erkennen. Die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 vermöchten die Schlussfolgerung des SEM nicht umzustossen. Dass der Beschwerdeführer generell nicht gut mit Zeitberechnungen sei, die Schule nie besucht habe und aufgrund einer (...) leide, sei nicht schlüssig. Er habe beispielsweise richtig wiedergeben können, dass er sein Asylgesuch in Griechenland im (...) 2018 eingereicht habe. Ferner habe er weitere zeitliche Verknüpfungen angestellt, ohne Unsicherheiten zu zeigen. Das Argument, ihm sei sein Geburtsdatum nur mündlich mitgeteilt worden und es sei deshalb schwer zu behalten, spreche zudem dafür, dem angegebenen Datum mit kritischer Distanz zu begegnen. Weiter habe die Rechtsvertretung keine schlüssigen Argumente dargelegt, welche die Aussagekraft und Verlässlichkeit der forensischen Lebensaltersschätzung in Frage stellen könnten. Die Untersuchung der Schlüsselbeine sei von grosser Bedeutung, was im Falle des Beschwerdeführers für die Volljährigkeit spreche (Ossifikationsstadium von [...]). Aufgrund der aktuellen Forschungslage seien die vorgetragenen interethnischen Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung vernachlässigbar. Überdies würden alle Weisheitszahnanlagen ein abgeschlossenes Wurzelwachstum aufweisen (Mineralisationsstadium [...]), was in der Gesamtwürdigung ein wichtiges Indiz gegen die Altersangabe des Beschwerdeführers sei. Die Befunde der forensischen Altersschätzung zeigten nachvollziehbar auf, dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Der (...) sei das wahrscheinlichere Geburtsdatum als der geltend gemachte (...). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter dem Geburtsdatum (...) registriert sei. Dass die griechischen Behörden ihn als volljährige Person geführt hätten, erhärte die Zweifel des SEM an der vorgeblichen Minderjährigkeit zusätzlich. 4.5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es obliege grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt sei. Er habe hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Datum richtig sei. Das SEM habe sämtliche Anhaltspunkte bezüglich der Altersangaben abzuwägen. Dabei stelle das Resultat des Altersgutachtens (vgl. SEM-Akte A1109118-17/8, nachfolgend: Akte A17) nur ein Element dar. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass das Mineralisationsstadium (...) der Weisheitszähne auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliessen lasse. Die Handknochenanalyse gebe das Mindestalter von (...) Jahren an. Auch die körperliche Untersuchung spreche für die Minderjährigkeit. Weiter sei das im Gutachten genannte Mindestalter von (...) Jahren nicht nachvollziehbar. Es scheine allein auf die Schlüsselbeinanalyse abgestellt worden zu sein. In einer Gesamtwürdigung gebe es somit auch Gründe, die für seine Minderjährigkeit sprächen, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Deshalb sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern. 4.6 4.6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Nachweis des von ihm angegebenen Geburtsdatums eingereicht hat. Mithin sind keine Belege vorhanden, die die behauptete Minderjährigkeit stützen würden. Gemäss eigenen Angaben kennt er sein Geburtsdatum ([...], vgl. SEM-Akten A1, A12 S. 3) einzig durch Aussagen seiner Eltern. Weitere Angaben, die Rückschlüsse auf sein Geburtsdatum ermöglichen würden, unterblieben (vgl. u.a. SEM-Akte A12 S. 4, 6). Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der griechischen Behörden dort mit Geburtsdatum vom (...) registriert wurde, was mit seinen Identitätsangaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht übereinstimmt. Eine Erklärung hierfür hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben. 4.6.2 Im Altersgutachten vom (...) 2021 wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) Jahren entsprächen. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Zähnen 1 bis 6 im dritten Quadranten ein (...) festgestellt werden könne. An den Weisheitszähnen seien Mineralisations- respektive Entwicklungsstadien festgestellt worden, welche auf ein Durchschnittsalter von (...) Jahren schliessen liessen, bei einem Mindestalter zwischen (...) Jahren. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die körperliche Untersuchung in erster Linie nicht der Altersschätzung diene. Im Ergebnis hält das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren aufweise. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2021 ein Mindestalter von (...) Jahren ([...] Jahren). Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C, SEM-Akte A17). 4.6.3 Das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse liegt vorliegend klar über (...) Jahren, zudem überlappen sich die Alterspannen dieser Analyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis des Altersgutachtens ein starkes Indiz dafür dar, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Die Resultate des Altersgutachtens (Mindestalter von [...] Jahren) lassen sich mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr (...) nicht vereinbaren. Mit seinen oberwähnten oberflächlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums sowie den fehlenden Identitätspapieren, womit sich die Vorinstanz entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, vermag er zudem die von ihm dargelegte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz nicht glaubhaft zu machen. 4.6.4 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers von keiner Partei beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Die Richtigkeit des im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragenen Geburtsdatums vom (...) (und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers) erscheint nach dem oben Gesagten als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Datum (beziehungsweise seine Minderjährigkeit). Der Eintrag ist daher unverändert beizubehalten. Das Begehren hinsichtlich Abänderung des ZEMIS-Eintrages (Rechtsbegehren 1, zweiter Teilsatz bezüglich Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung des SEM) ist abzuweisen.

5. Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Nichteintretensentscheid des SEM zu Recht ergangen ist. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet hat. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig festgestellt und damit die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies sei im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Relevanz. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. u.a. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz erklärt in der angefochtenen Verfügung unter anderem, deutliche Anzeichen für ein psychisches Leiden des Beschwerdeführers seien den beiden aktuellen ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Diese würden vernachlässigbare körperliche Beschwerden betreffen. Daher sei nicht klar, inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusätzlich hätte abgeklärt werden müssen oder der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt wäre. Dem Antrag auf Anordnung einer psychologischen Abklärung durch Fachpersonal sei daher nicht zu entsprechen. Ausserdem sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Bedarfsfall eine adäquate Behandlung psychischer Beschwerden gegeben sei. 8.3.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe auf verschiedenen Wegen versucht, seinen prekären psychischen Gesundheitszustand ins Verfahren einzubringen, und damit seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Das SEM hätte eine psychologische Abklärung anordnen müssen. Bereits an der Erstbefragung habe er auf traumatische Erlebnisse hingewiesen. Seine Angaben zu einem potentiellen Trauma, in Kombination mit den übrigen psychischen Vorbringen, blende die Vorinstanz aus. Der nicht abgeklärte Sachverhalt sei rechtserheblich. Das Schutzbedürfnis spiele bei der Frage, ob ein Wegweisungsvollzug zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe oder unzumutbar sei, eine zentrale Rolle. Die fehlende Abklärung seiner Vulnerabilität verletze das rechtliche Gehör. An der Erstbefragung habe er erklärt, er habe viele Probleme erlebt und könne (...). Er habe sich deswegen beim medizinischen Dienst in der Unterkunft gemeldet. Die Rechtsvertretung habe das SEM per E-Mail vom 29. September und vom 13. Oktober 2021 erneut auf seinen schlechten psychischen Zustand hingewiesen. Vermerke auf dem medizinischen Verlaufsblatt fehlten aber. Es sei offen, ob diese Meldungen an die Pflege übermittelt worden seien. Auch in der Stellungnahme an das SEM vom 13. Oktober 2021 sei erneut aufgezeigt worden, dass er unter schweren psychischen Beschwerden ([...]) leide. Vom medizinischen Dienst sei ihm ein Termin bei einem Psychologen in Aussicht gestellt worden. Dieser sei jedoch bis heute ausgeblieben. Auch bezüglich des Antrags der Rechtsvertretung auf eine psychologische Abklärung bleibe - mangels Vermerks in den Verlaufsblättern - offen, inwiefern sich die Pflege mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Damit würden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass die Verlaufsblätter unvollständig seien (mit weiteren Angaben dazu). Entsprechend könne nicht mehr rückverfolgt werden, durch welche Erwägungen sich das medizinische Fachpersonal in der Unterkunft bei der Triage zu den psychologischen Fachärzten habe leiten lassen und ob seine Vorbringen überhaupt berücksichtigt worden seien. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass aufgrund mehrerer Faktoren (erneut drohende Obdachlosigkeit, fehlende Sozialversicherungsnummer, abgelaufene Aufenthaltsbewilligung etc.) ein erhebliches Risiko bestehe, dass ihm bei einer Wegweisung nach Griechenland die medizinische Grundversorgung wiederum verwehrt bleiben würde. 8.3.3 In der Vernehmlassung gibt die Vorinstanz an, in den BAZ sei für Asylsuchende der Zugang zu medizinischer Grundversorgung gewährleistet, ferner würden alle eine Erstkonsultation durchlaufen. Pflegefachpersonen stünden ohne Voranmeldung für Gesundheitssprechstunden (C._______) zur Verfügung, zudem könne ein Telefondolmetscher hinzugezogen werden. Auch könnten Asylsuchende bei Bedarf an Partnerärzte weiterverwiesen werden. Es werde jeweils ein medizinisches Dossier geführt. Die E-Mail des Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2021 sei an das Betreuungspersonal des Bundesasylzentrums (BAZ) E._______ weitergeleitet worden. Eine Überweisung an eine psychiatrische Fachperson erfolge über den Hausarzt. Der Beschwerdeführer habe sich zweimal bei F._______ gemeldet, offenbar aber keine psychischen Probleme erwähnt. Des Weiteren könnten sich Asylsuchende beim Medikationsschalter im BAZ melden, was der Beschwerdeführer dreizehnmal gemacht habe. (...) seien nur zweimal Thema gewesen. Ferner sei nicht anzunehmen, dass derartige Beschwerden eine Überweisung an eine psychiatrische Fachperson durch den Hausarzt nach sich ziehen würde. Viele Asylsuchende seien anlässlich der temporären Belastungssituation in den BAZ von ähnlichen Beschwerden betroffen. Insgesamt sei kein medizinischer Notfall während der Dauer des Beschwerdeführers im BAZ aktenkundig und vom Hausarzt sei keine Überweisung an psychiatrisches Fachpersonal erfolgt. Daher sei in keiner Weise davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten würde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtere. Den Akten seien keine Hinweise auf deutliche psychische Beschwerden zu entnehmen, welche die Asylbehörden zu weiteren medizinischen Abklärungen veranlassen könnten. Die Rüge des unvollständig festgestellten Sachverhalts erweise sich als haltlos. 8.3.4 Der Beschwerdeführer führt anlässlich der Replik aus, auch wenn die E-Mail weitergeleitet worden sei, fehle ein Vermerk in den medizinischen Verlaufsblättern. Sodann sei er am 18. Oktober 2021 in eine andere Unterkunft transferiert worden. Es sei zweifelhaft, dass seine Vorbringen in der neuen Unterkunft angemessen berücksichtigt worden seien. Entweder habe es die Pflege im BAZ trotz Aufforderung des SEM unterlassen, das Gespräch zu suchen, oder ein entsprechender Kontakt sei in den Verlaufsblättern nicht festgehalten. Beides stelle ein schweres Säumnis, mithin eine unvollständige Sachverhaltserhebung dar. Sodann könnten sich Asylsuchende nicht selbst direkt bei F._______ melden. Der Zugang werde durch die Pflege in der Unterkunft triagiert. Den der Vernehmlassung beigefügten Arztberichten von F._______ sei zudem nicht zu entnehmen, ob eine dolmetschende Person hinzugezogen worden sei. Auffällig sei, dass seine psychischen Beschwerden gemäss Verlaufsblatt am 5. Januar 2022 registriert und eine Anmeldung bei F._______ gemacht worden sei. Im Arztbericht vom 12. Januar 2022 werde festgehalten, der Beschwerdeführer komme wegen (...). Diese unerklärliche Diskrepanz lasse auf Verständigungsprobleme schliessen. Sodann sei es Aufgabe des SEM, abzuklären, ob den geschilderten Symptomen ein möglicherweise schweres psychisches Leiden zugrunde liege, zumal er keine Selbstdiagnose stellen könne. Die Verantwortung könne nicht auf die Rechtsvertretung abgewälzt werden. Eine vertiefte Abklärung seines psychischen Gesundheitszustands wäre vorliegend dringend geboten gewesen, zumal er schon an der EB von traumatischen Erlebnissen berichtet und die Rechtsvertretung mehrmals darauf hingewiesen habe, dass es ihm schlecht gehe. Da das SEM dennoch untätig geblieben sei, liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Die Verlaufsblätter seien unvollständig. Er und seine Rechtsvertretung hätten sich aktiv darum bemüht, dass seine schweren psychischen Beschwerden Eingang ins Verfahren fänden, seien aber trotzdem nicht gehört worden. Der Entscheid der Vorinstanz basiere auf einem unvollständigen Sachverhalt. 8.4 Der junge Beschwerdeführer gab bereits an der Erstbefragung psychische Beschwerden zu Protokoll. Auch seine Rechtsvertretung wies das SEM zweimal per E-Mail und namentlich mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 auf psychische Leiden des Beschwerdeführers hin, was das SEM an die Betreuung in der Unterkunft (E._______) weitergeleitet habe (vgl. Beilage 1 der Vernehmlassung, E-Mail Ausdruck vom 13. Oktober 2021). Den auf Beschwerdeeingabe eingereichten Verlaufsblättern (vgl. u.a. Beschwerdebeilage 5) ist kein Hinweis auf eine entsprechende Meldung des SEM bei der Betreuung zu entnehmen. Ferner wurde seitens der Rechtsvertretung beim SEM mehrfach ein Antrag auf eine psychologische Abklärung gestellt (vgl. SEM-Akten A21 S. 9, A36 S. 3). Gemäss Angabe in der Replik wurde der Beschwerdeführer zudem am 18. Oktober 2021 in eine andere Unterkunft verlegt (nach G._______). Mithin ist nicht auszuschliessen, dass die Betreuung in der neuen Unterkunft keine Kenntnis dieser Meldungen erhalten hat. Zumindest geht aus den eingereichten medizinischen Berichten / Verlaufsblättern nicht hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden kontaktiert worden wäre oder er diese hätte vortragen können. Gemäss Verlaufsblatt hat er Mitte Dezember 2021 beim Medikationsschalter in der Unterkunft (...) bezogen. Am 5. Januar 2022 habe er darauf hingewiesen, dass die Medikamente nicht helfen würden. Entsprechend sei eine Anmeldung bei F._______ erfolgt. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden seit der EB aktenkundig sind, seitens des Beschwerdeführers mehrfach um eine entsprechende Abklärung ersucht worden ist, er aber diesbezüglich bislang nicht von einem Arzt angehört worden zu sein scheint. Zumindest finden sich in den dem Gericht vorliegenden Akten keine entsprechenden Berichte der Pflege der Unterkunft des Beschwerdeführers oder eines Haus-/Facharztes. Weder hat das SEM einen Arztbericht abgewartet noch wurde eine psychologische Untersuchung - wie vom Rechtsvertreter beantragt - veranlasst. Nur weil der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden bislang scheinbar nicht vortragen konnte, kann nicht darauf geschlossen werden, es seien keine deutlichen Anzeichen für ein psychisches Leiden aktenkundig, weshalb keine weiteren Abklärungen nötig seien. Daran vermag die Tatsache, dass er sich aufgrund akuter körperlicher Beschwerden mehrmals am Medikationsschalter in der Unterkunft gemeldet hat, nichts zu ändern. Ohne Abklärungen der psychischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers kann - entgegen der Darlegung der Vorinstanz - nicht in allgemeiner Weise von der Behandelbarkeit allfälliger gesundheitlicher Probleme in Griechenland ausgegangen und eine mögliche Notlage bei einer Rückkehr ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass sich das SEM mit seinen psychischen Beschwerden, auf die er wiederholt hingewiesen hat, unzureichend auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz wäre im vorliegenden Fall gehalten gewesen, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und die Erkenntnisse in die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland einfliessen zu lassen. 8.5 Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und den Sachverhalt (im Wegweisungsvollzugspunkt) ungenügend erstellt hat. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 9.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt insbesondere in Hinblick auf die psychischen Leiden vollständig festzustellen und danach in der Sache (im Wegweisungsvollzugspunkt) neu zu entscheiden. Dabei sind das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) sowie die weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers (inkl. Eventualantrag hinsichtlich individueller Zusicherungen) zu berücksichtigen. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Datenänderung im ZEMIS sowie bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung abzuweisen und die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Datenänderung im ZEMIS sowie hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Damit liegt ein Teilobsiegen vor. 10.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird.

4. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter