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E-630/2022

E-630/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 1. Februar 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und sich Griechenland am 21. August 2021 dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Zwar würden Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Da aber bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz gewährt habe, könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Daran ändere auch der Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland mittlerweile abgelaufen sei, nichts, zumal davon auszugehen sei, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland die Erneuerung seines Status und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Griechenland habe ausserdem der Rückübernahme explizit auf Grundlage des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 zugestimmt und die ihm am 6. Oktober 2020 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bestätigt. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die griechischen Behörden ein rechtsstaatlich illegitimes Verfahren durchgeführt hätten und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Bei Zweifeln am Vorgehen der griechischen Behörden könne er seine diesbezüglichen Rechte - nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mit Unterstützung einer Hilfsorganisation oder einer Rechtsvertretung - einfordern. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig sowie zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling von Griechenland anerkannt worden sei, würden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen etwa in Bezug auf die Fürsorge, das Gesundheitswesen, den Zugang zu Gerichten, den öffentlichen Schulunterricht sowie die soziale Sicherheit und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Hilfsorganisationen könnten ihm dabei unterstützend zur Seite stehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend mache, sei festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung anerkenne, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig seien und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestalte. Es sei aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es könne trotz erheblicher Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Die von ihm vorgebrachten Angaben zur Situation in Griechenland seien allgemeiner Natur und würden ihn nicht konkret persönlich treffen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen sexuell motivierten strafbaren Handlungen gegen ihn sowie der Übergriffe durch Schlepper in Griechenland sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Es sei Sache der nationalen griechischen Strafverfolgungsbehörde und der weiteren Organe dieses Staates allfällige strafrechtlich relevante Vergehen nach Möglichkeit zu verfolgen und zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung. Aus dem Umstand, dass er mit seinem Bruder über eine wichtige und nahe Bezugsperson in der Schweiz verfüge, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichts würden Geschwister nicht als Familienangehörige gelten. Auch vorliegend bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgeführt habe, seit seinem Aufenthalt in Griechenland an Depressionen und Schlaflosigkeit zu leiden, geräuschempfindlich zu sein und in der Nacht die Zähne zusammenzubeissen sowie an Zuckungen an Händen und im Gesicht zu leiden, sei die medizinische Versorgung in Griechenland, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung gegeben sei; sollte Griechenland seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Es bestehe auf Grundlage der dem SEM vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine medizinische Notlage, bei welcher sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Es seien keine akuten Suizidimpulse gegeben. Soweit von ärztlicher Seite darauf hingewiesen werde, eine akute Suizidalität könnte durch eine allfällige Überstellung nach Griechenland ausgelöst werden, sei festzuhalten, dass es nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn eine Wegweisung aus der Schweiz drohe. Es wäre aber stossend, wenn durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Auch diesbezüglich könne der Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, die in Griechenland zur Verfügung stehe. Schliesslich werde die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei die griechischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden und eine medizinische Begleitung gewährleistet sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei in Griechenland am 11. März 2020 ein neues Gesetz 4674/2020 in Kraft getreten, wonach Flüchtlinge mit Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistung verlieren würden. Diese neue Gesetzeslage habe, zusammen mit dem Ausbruch des Coronavirus, eine Ausnahmesituation ausgelöst. Das Gesundheitssystem sei stark überlastet und könne keine medizinische Behandlung garantieren. Personen mit Schutzstatuts würden keinen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zu Sozialhilfeleistungen, Lebensmitteln, zur Gesundheitsversorgung oder Sicherheit erhalten. Diese Missstände habe er selbst erlebt, wobei er zunächst als Minderjähriger in einer Erwachsenenunterkunft habe leben müssen und im Dezember 2017 zweimal Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Zudem sei ihm der Zugang zur Schulbildung und Gesundheitsversorgung verwehrt geblieben. Er habe seine psychischen Probleme nicht behandeln lassen können und habe in einem Zelt am Strassenrand gelebt. Verschiedene Organisationen, darunter auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), würden sich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland distanzieren; diese Berichterstattung sowie seine individuelle Situation habe das SEM kaum gewürdigt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde ihm eine extreme materielle Notlage und mithin eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Er sei als besonders verletzliche Person, die auf medizinische Behandlung angewiesen sei, einzustufen. Vorliegend seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere zu allfälligen gesundheitlichen Auswirkungen einer Wegweisung nach Griechenland, und daher eine Rückweisung der Sache an das SEM notwendig.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die in Griechenland erlittenen sexuellen Übergriffe zweifelsfrei und systematisch wiederholen würden und als «real risk» eingestuft werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, in Griechenland mit der Gleichgültigkeit der Behörden konfrontiert seien und sich in einer Situation der Entbehrungen oder Mängel wiederfinden würden, die so schwerwiegend seien, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wären. Der Beschwerdeführer könne solche Vorfälle zur Anzeige bringen und sich an Opferberatungsstellen wenden. Eine Therapie habe, auch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Kurzem in der Schweiz befinde und keine Landessprache beherrsche, nicht zwingend in der Schweiz zu erfolgen. Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz könne mangels Abhängigkeitsverhältnis auch nicht von seinem hierzulande lebenden Bruder abgeleitet werden.

E. 4.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer an, es sei in Zweifel zu ziehen, dass Griechenland sich an seine internationalen Verpflichtungen halte, weshalb eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage durch die schweizerischen Behörden vorzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, wie die griechischen Behörden ihre Asylgesetzgebung in der Praxis anwenden würden, zumal klare Anzeichen dafür vorliegen würden, dass Griechenland nicht als sicherer Drittstaat gelten könne. Soweit die Vorinstanz ausführe, der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich der sexuellen Übergriffe an die griechischen Strafverfolgungsbehörden wenden, sei festzuhalten, dass ihm dies mangels Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel, beispielsweise um eine Rechtsvertretung zu engagieren, gerade nicht möglich sei. Der Verweis auf die Zuhilfenahme von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen zeige gerade auf, dass diese die Untätigkeit und Unfähigkeit des griechischen Staates zu kompensieren hätten. Des Weiteren sei der medizinische Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich und abschliessend abgeklärt. Eine abschliessende Diagnose fehle weiterhin, so dass die notwendige Therapie in der Schweiz sowie deren Durchführungsmöglichkeit in Griechenland nicht eruiert worden sei. Schliesslich bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder, zumal sich auch erwachsene Geschwister auf Art. 8 EMRK berufen könnten.

E. 4.5 Vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 fest, dass der Beschwerdeführer zwar als vulnerable Person zu erachten sei, dass er aber die im Referenzurteil aufgeführte Bedingung der besonders hohen Verletzlichkeit nicht erfülle. Seine medizinischen Probleme seien nicht derart gravierend, als dass sie seine psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigen würden. Die aktenkundigen medizinischen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar, womit er auch nicht Gefahr laufe, in eine schwere Notlage zu geraten. Nachdem der Beschwerdeführer bereits drei Jahre in Griechenland verbracht habe, sei es ihm zuzumuten, die griechische Sprache zu erlernen, sich um den Erhalt seiner Rechte intensiver zu bemühen und diese bei Bedarf auf dem Rechtsweg einzufordern. Trotz schwieriger Umstände in Griechenland sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es sei zudem nicht von einer menschenunwürdigen Behandlung von Rückkehrenden auszugehen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, seinen Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen, basierend auf den drei Pfeilern «finanzielle Einkommensunterstützung», «soziale Dienstleistungen» und «berufliche Integration», geltend zu machen.

E. 4.6 In seiner Triplik vom 1. September 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von begünstigenden Umständen in Griechenland ausgehe. Er sei als vulnerable Person zu erachten und leide an einer PTBS, die therapiebedürftig sei. Eine Verstärkung der Symptome sowie Impulshandlungen in suizidaler Absicht könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz verkenne ebenso, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und finanzieller Unterstützung faktisch verwehrt sei, was auch dem Bericht der SFH vom 3. August 2022 entnommen werden könne. Ein Einfordern auf dem Rechtsweg sei wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, fehlender Sprachkenntnisse, fehlender finanzieller Mittel und fehlender Unterstützung nicht möglich. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe mithin die reelle Gefahr, dass er dauerhaft in eine schwere Notlage gerate.

E. 5 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist. Insbesondere sind im vorinstanzlichen Verfahren mehrere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen worden. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich klare Diagnosen; sie liefern keine Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abklärungsbedarf. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen ist. Ebenso wurde der Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Würdigung unterzogen, dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch auf Vernehmlassungsstufe zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Begründungspflicht wurde mithin ebenfalls genüge getan. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 6.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann er sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 7.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter den Symptomen einer (...), einer mittelgradigen depressiven Episode und mit grosser Wahrscheinlichkeit unter einer PTBS leidet. Gemäss aktuellstem Arztzeugnis vom 5. April 2022 sei er gestresst, schlafe schlecht - ohne Medikamente könne er momentan nicht schlafen - und habe Schwierigkeiten, sich tagsüber zu fokussieren. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung würden hingegen fehlen. Er bedürfe einer Therapie, die grundsätzlich auch im Ausland möglich sei. Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann mithin im heutigen Zeitpunkt nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.5 Hinsichtlich der in Bezug auf Art. 8 EMRK gemachten Ausführungen ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM hinzuweisen. Der Begriff der Familie umfasst in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgeht, das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden (BGE 115 Ib E. 2c). In Übereinstimmung damit hält das Bundeverwaltungsgericht fest, unter den Schutz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) würden ebenso über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüberhinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei (BVGE 2008/47 E. 4.1). Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine enge Beziehung und Verbundenheit besteht, welche im ebenso verständlichen Wunsch mündet, in Zukunft zusammen respektive zumindest im selben Staat zu leben. Der sich in der Schweiz befindende Bruder ist jedoch nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu subsumieren, zumal den vorliegenden Akten auch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht. Der Beschwerdeführer kann somit vorliegend nichts aus Art. 8 EMRK ableiten.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits drei Jahre in Griechenland verbracht hat. Selbst unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er während seines Aufenthalts aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre.

E. 8.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist in Ergänzung zu den vorangegangenen Ausführungen zur Zulässigkeit (vgl. E. 7.3.2) festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne humanitärer Aspekte zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.4 Aufgrund der genannten Aktenlage kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Zwar ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass eine psychiatrische beziehungsweise psychologische Therapie angezeigt sei. Eine solche wurde aber während seines mittlerweile einjährigen Aufenthalts in der Schweiz vom Beschwerdeführer nicht angetreten bzw. nicht weitergeführt (vgl. act. 9 Beilage: Arztzeugnis vom 5. April 2022 S. 1); ein dringender Behandlungsbedarf ist mithin auszuschliessen, zumal keine Hinweise auf eine akute Selbstgefährdung bestehen (a.a.O. S. 1). Zudem ist eine solche Therapie ebenfalls in Griechenland möglich. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt.

E. 8.5 Ergänzend ist zu bemerken, dass auch eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1; D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 8.6 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 9 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-630/2022 Urteil vom 12. Oktober 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 16. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Abklärungen der Vorinstanz in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 in Griechenland um Asyl ersucht und ihm Griechenland am 23. August 2018 den Flüchtlingsstatus gewährt hatte. B.b Am 19. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 21. August 2021 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 30. November 2018 über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am 29. November 2021 gültig sei. B.c Am 19. August 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Einem gleichentags gestellten Akteneinsichtsgesuch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das SEM wurde am 24. August 2021 entsprochen. B.d Am 20. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.e Am 27. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, Afghanistan im Jahre 2017 verlassen zu haben und drei Jahre in Griechenland verbracht zu haben. Zunächst habe er acht Monate in B._______ verbracht, wo er trotz Minderjährigkeit von den griechischen Behörden als volljährig erachtet worden sei. Im Dezember 2017 sei er zweimal Opfer eines sexuellen Übergriffs durch Landsleute geworden. Nach Erhalt des Flüchtlingsstatus sei er nach Athen gekommen. Während seines Aufenthalts in Griechenland seien die Unterkunftsbedingungen prekär gewesen und er habe weder Zugang zur Schule noch zur Gesundheitsversorgung gehabt. Ausserdem habe er mit einem afghanischen Schlepper Probleme bekommen, da dieser ihm keine Informationen zu seiner Schwester, die aus dem Iran in die Türkei gereist und Mitte 2021 bei der Überfahrt nach Griechenland ertrunken sei, habe geben wollen. Noch heute fürchte er sich vor ihm. Nachdem er auch seine Eltern im März 2021 verloren habe, wolle er bei seinem Bruder in der Schweiz bleiben, ansonsten würde er sich lieber umbringen. Zum medizinischen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer geltend, an psychischen Problemen, insbesondere an Depressionen und Schlafproblemen, die in Griechenland entstanden seien, zu leiden. B.f Mit Schreiben vom 8. September 2021 ersuchte die Rechtsvertretung um umgehende psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe im Dublin-Gespräch vom 27. August 2021 mehrfach Suizidgedanken geäussert. Seine psychischen Beschwerden würden sich vermehrt auf sein körperliches Befinden auswirken, insbesondere würde er unkontrolliert die Zähne aufeinanderbeissen, sich dabei auch auf die Zunge beissen, weshalb er mittlerweile nicht mehr essen könne. Zudem leide er an unkontrollierbaren Zuckungen im Gesicht und an den Händen. Zur Untermauerung des medizinischen Sachverhalts wurde ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche mit Einträgen vom 24. und 26. August 2021 zu den Akten gereicht. Des Weiteren machte die Rechtsvertretung auf die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz befindlichen Bruder aufmerksam, dies unter Beilage verschiedener Schreiben der Brüder und deren Bekannten. B.g Das SEM informierte die Rechtsvertretung am 1. Oktober 2021 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2021 einen Termin in der Psychiatrie C._______ habe. B.h Am 4., 9., 12. und 29. November 2021 sowie am 22., 23. und 31. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verschiedene Arztberichte und medizinische Datenblätter (Diagnosen, Medikation, Verlaufskontrolle und Terminvereinbarung) zu den Akten. Darin wurde insbesondere der Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer leide an einer (...) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Eine Suizidalität sei hingegen nicht gegeben. B.i Am 28. Januar 2022 stellte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm am 31. Januar 2022 Stellung und führte dabei aus, eine Rückkehr nach Griechenland sei nicht zumutbar, weil es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle. Die Umstände in Griechenland seien für ihn äusserst schwierig gewesen und er habe unter anderem auf der Strasse leben müssen; seine starken psychischen Probleme seien dort nicht angemessen behandelt worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland wäre eine Weiterführung der aktuellen psychiatrisch-psychologischen Behandlung nicht gewährleistet und es bestehe das Risiko einer Verschlechterung seines Zustandes sowie eine reelle Suizidgefahr. Auch der Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt werde in Griechenland aufgrund administrativer Hürden verhindert. In Griechenland würden Personen mit einem internationalen Schutzstatus extreme materielle Not erleben, die zu einem menschenunwürdigen Dasein führe und den Schutzbereich von Art. 3 EMRK verletze. B.j Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2022 trat die Vor-instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 nahm das SEM - nach gewährter Fristerstreckung - mit ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. März 2022 zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur Eingabe einer Replik gewährt, welche am 24. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht einging. G. Mit Eingabe vom 6. April 2022 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 5. April 2022 nachreichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 wurde das SEM aufgrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 aufgefordert, eine erneute Vernehmlassung einzureichen. I. Die - nach gewährten Fristerstreckungen - eingereichte Vernehmlassung des SEM vom 26. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. J. Mit Replik vom 1. September 2022 nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 1. Februar 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und sich Griechenland am 21. August 2021 dazu bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Zwar würden Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Da aber bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz gewährt habe, könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips zu befürchten. Daran ändere auch der Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland mittlerweile abgelaufen sei, nichts, zumal davon auszugehen sei, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland die Erneuerung seines Status und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen könne. Griechenland habe ausserdem der Rückübernahme explizit auf Grundlage des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 zugestimmt und die ihm am 6. Oktober 2020 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bestätigt. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die griechischen Behörden ein rechtsstaatlich illegitimes Verfahren durchgeführt hätten und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Bei Zweifeln am Vorgehen der griechischen Behörden könne er seine diesbezüglichen Rechte - nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mit Unterstützung einer Hilfsorganisation oder einer Rechtsvertretung - einfordern. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig sowie zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling von Griechenland anerkannt worden sei, würden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen etwa in Bezug auf die Fürsorge, das Gesundheitswesen, den Zugang zu Gerichten, den öffentlichen Schulunterricht sowie die soziale Sicherheit und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Hilfsorganisationen könnten ihm dabei unterstützend zur Seite stehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend mache, sei festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung anerkenne, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig seien und sich die Alltagsbewältigung als mühselig gestalte. Es sei aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es könne trotz erheblicher Schwächen nicht von einem völlig dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Die von ihm vorgebrachten Angaben zur Situation in Griechenland seien allgemeiner Natur und würden ihn nicht konkret persönlich treffen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen sexuell motivierten strafbaren Handlungen gegen ihn sowie der Übergriffe durch Schlepper in Griechenland sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Es sei Sache der nationalen griechischen Strafverfolgungsbehörde und der weiteren Organe dieses Staates allfällige strafrechtlich relevante Vergehen nach Möglichkeit zu verfolgen und zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden, nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung. Aus dem Umstand, dass er mit seinem Bruder über eine wichtige und nahe Bezugsperson in der Schweiz verfüge, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichts würden Geschwister nicht als Familienangehörige gelten. Auch vorliegend bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgeführt habe, seit seinem Aufenthalt in Griechenland an Depressionen und Schlaflosigkeit zu leiden, geräuschempfindlich zu sein und in der Nacht die Zähne zusammenzubeissen sowie an Zuckungen an Händen und im Gesicht zu leiden, sei die medizinische Versorgung in Griechenland, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung gegeben sei; sollte Griechenland seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Es bestehe auf Grundlage der dem SEM vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine medizinische Notlage, bei welcher sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Es seien keine akuten Suizidimpulse gegeben. Soweit von ärztlicher Seite darauf hingewiesen werde, eine akute Suizidalität könnte durch eine allfällige Überstellung nach Griechenland ausgelöst werden, sei festzuhalten, dass es nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn eine Wegweisung aus der Schweiz drohe. Es wäre aber stossend, wenn durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Auch diesbezüglich könne der Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, die in Griechenland zur Verfügung stehe. Schliesslich werde die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt, wobei die griechischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden und eine medizinische Begleitung gewährleistet sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei in Griechenland am 11. März 2020 ein neues Gesetz 4674/2020 in Kraft getreten, wonach Flüchtlinge mit Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistung verlieren würden. Diese neue Gesetzeslage habe, zusammen mit dem Ausbruch des Coronavirus, eine Ausnahmesituation ausgelöst. Das Gesundheitssystem sei stark überlastet und könne keine medizinische Behandlung garantieren. Personen mit Schutzstatuts würden keinen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, zu Sozialhilfeleistungen, Lebensmitteln, zur Gesundheitsversorgung oder Sicherheit erhalten. Diese Missstände habe er selbst erlebt, wobei er zunächst als Minderjähriger in einer Erwachsenenunterkunft habe leben müssen und im Dezember 2017 zweimal Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Zudem sei ihm der Zugang zur Schulbildung und Gesundheitsversorgung verwehrt geblieben. Er habe seine psychischen Probleme nicht behandeln lassen können und habe in einem Zelt am Strassenrand gelebt. Verschiedene Organisationen, darunter auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), würden sich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland distanzieren; diese Berichterstattung sowie seine individuelle Situation habe das SEM kaum gewürdigt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde ihm eine extreme materielle Notlage und mithin eine unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Er sei als besonders verletzliche Person, die auf medizinische Behandlung angewiesen sei, einzustufen. Vorliegend seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere zu allfälligen gesundheitlichen Auswirkungen einer Wegweisung nach Griechenland, und daher eine Rückweisung der Sache an das SEM notwendig. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die in Griechenland erlittenen sexuellen Übergriffe zweifelsfrei und systematisch wiederholen würden und als «real risk» eingestuft werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass Griechenland seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, in Griechenland mit der Gleichgültigkeit der Behörden konfrontiert seien und sich in einer Situation der Entbehrungen oder Mängel wiederfinden würden, die so schwerwiegend seien, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wären. Der Beschwerdeführer könne solche Vorfälle zur Anzeige bringen und sich an Opferberatungsstellen wenden. Eine Therapie habe, auch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Kurzem in der Schweiz befinde und keine Landessprache beherrsche, nicht zwingend in der Schweiz zu erfolgen. Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz könne mangels Abhängigkeitsverhältnis auch nicht von seinem hierzulande lebenden Bruder abgeleitet werden. 4.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer an, es sei in Zweifel zu ziehen, dass Griechenland sich an seine internationalen Verpflichtungen halte, weshalb eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage durch die schweizerischen Behörden vorzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, wie die griechischen Behörden ihre Asylgesetzgebung in der Praxis anwenden würden, zumal klare Anzeichen dafür vorliegen würden, dass Griechenland nicht als sicherer Drittstaat gelten könne. Soweit die Vorinstanz ausführe, der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich der sexuellen Übergriffe an die griechischen Strafverfolgungsbehörden wenden, sei festzuhalten, dass ihm dies mangels Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel, beispielsweise um eine Rechtsvertretung zu engagieren, gerade nicht möglich sei. Der Verweis auf die Zuhilfenahme von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen zeige gerade auf, dass diese die Untätigkeit und Unfähigkeit des griechischen Staates zu kompensieren hätten. Des Weiteren sei der medizinische Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich und abschliessend abgeklärt. Eine abschliessende Diagnose fehle weiterhin, so dass die notwendige Therapie in der Schweiz sowie deren Durchführungsmöglichkeit in Griechenland nicht eruiert worden sei. Schliesslich bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder, zumal sich auch erwachsene Geschwister auf Art. 8 EMRK berufen könnten. 4.5 Vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 fest, dass der Beschwerdeführer zwar als vulnerable Person zu erachten sei, dass er aber die im Referenzurteil aufgeführte Bedingung der besonders hohen Verletzlichkeit nicht erfülle. Seine medizinischen Probleme seien nicht derart gravierend, als dass sie seine psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigen würden. Die aktenkundigen medizinischen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar, womit er auch nicht Gefahr laufe, in eine schwere Notlage zu geraten. Nachdem der Beschwerdeführer bereits drei Jahre in Griechenland verbracht habe, sei es ihm zuzumuten, die griechische Sprache zu erlernen, sich um den Erhalt seiner Rechte intensiver zu bemühen und diese bei Bedarf auf dem Rechtsweg einzufordern. Trotz schwieriger Umstände in Griechenland sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es sei zudem nicht von einer menschenunwürdigen Behandlung von Rückkehrenden auszugehen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, seinen Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen, basierend auf den drei Pfeilern «finanzielle Einkommensunterstützung», «soziale Dienstleistungen» und «berufliche Integration», geltend zu machen. 4.6 In seiner Triplik vom 1. September 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von begünstigenden Umständen in Griechenland ausgehe. Er sei als vulnerable Person zu erachten und leide an einer PTBS, die therapiebedürftig sei. Eine Verstärkung der Symptome sowie Impulshandlungen in suizidaler Absicht könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz verkenne ebenso, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und finanzieller Unterstützung faktisch verwehrt sei, was auch dem Bericht der SFH vom 3. August 2022 entnommen werden könne. Ein Einfordern auf dem Rechtsweg sei wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, fehlender Sprachkenntnisse, fehlender finanzieller Mittel und fehlender Unterstützung nicht möglich. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe mithin die reelle Gefahr, dass er dauerhaft in eine schwere Notlage gerate.

5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend erstellt ist. Insbesondere sind im vorinstanzlichen Verfahren mehrere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen worden. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich klare Diagnosen; sie liefern keine Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abklärungsbedarf. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen ist. Ebenso wurde der Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Würdigung unterzogen, dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch auf Vernehmlassungsstufe zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Begründungspflicht wurde mithin ebenfalls genüge getan. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 6.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann er sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 7.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter den Symptomen einer (...), einer mittelgradigen depressiven Episode und mit grosser Wahrscheinlichkeit unter einer PTBS leidet. Gemäss aktuellstem Arztzeugnis vom 5. April 2022 sei er gestresst, schlafe schlecht - ohne Medikamente könne er momentan nicht schlafen - und habe Schwierigkeiten, sich tagsüber zu fokussieren. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung würden hingegen fehlen. Er bedürfe einer Therapie, die grundsätzlich auch im Ausland möglich sei. Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann mithin im heutigen Zeitpunkt nicht von einem gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.5 Hinsichtlich der in Bezug auf Art. 8 EMRK gemachten Ausführungen ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM hinzuweisen. Der Begriff der Familie umfasst in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgeht, das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden (BGE 115 Ib E. 2c). In Übereinstimmung damit hält das Bundeverwaltungsgericht fest, unter den Schutz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) würden ebenso über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüberhinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei (BVGE 2008/47 E. 4.1). Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine enge Beziehung und Verbundenheit besteht, welche im ebenso verständlichen Wunsch mündet, in Zukunft zusammen respektive zumindest im selben Staat zu leben. Der sich in der Schweiz befindende Bruder ist jedoch nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu subsumieren, zumal den vorliegenden Akten auch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht. Der Beschwerdeführer kann somit vorliegend nichts aus Art. 8 EMRK ableiten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits drei Jahre in Griechenland verbracht hat. Selbst unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er während seines Aufenthalts aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. 8.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist in Ergänzung zu den vorangegangenen Ausführungen zur Zulässigkeit (vgl. E. 7.3.2) festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne humanitärer Aspekte zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.4 Aufgrund der genannten Aktenlage kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Zwar ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass eine psychiatrische beziehungsweise psychologische Therapie angezeigt sei. Eine solche wurde aber während seines mittlerweile einjährigen Aufenthalts in der Schweiz vom Beschwerdeführer nicht angetreten bzw. nicht weitergeführt (vgl. act. 9 Beilage: Arztzeugnis vom 5. April 2022 S. 1); ein dringender Behandlungsbedarf ist mithin auszuschliessen, zumal keine Hinweise auf eine akute Selbstgefährdung bestehen (a.a.O. S. 1). Zudem ist eine solche Therapie ebenfalls in Griechenland möglich. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern es ihm bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. 8.5 Ergänzend ist zu bemerken, dass auch eine vorübergehende Suizidalität als Reaktion auf einen negativen Asylentscheid dem Vollzug der Wegweisung in aller Regel nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1; D-1202/2022 vom 8. September 2022 E. 7.4.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.6 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

9. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: