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E-7834/2025

E-7834/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 13. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Am 14. Mai 2024 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Am 16. Juli 2025 wurde er ergänzend angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge- suches führte er im Wesentlichen aus, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Aserbaidschaner und Atheist. Die Schule habe er nur bis zur fünften Klasse besuchen können, da diese aufgrund der politischen Aktivi- täten im Dorf geschlossen worden sei, damit sich keiner mehr bilden könne. Er habe Immobilien und Geschäfte besessen. Diese seien auf sei- nen Bruder registriert, weil er vermutet habe, dass er eines Tages Prob- leme bekommen könne. Er sei Mitglied bei der Partei «GAMOH» (Southern Azerbaijan National Awakening Movement) gewesen, für welche er vor etwa 13 Jahren für zwei Wochen an einer Konferenz in Aserbaidschan teil- genommen habe. Drei Jahre vor seiner Ausreise sei es in seinem Dorf zu einem Überfall auf ihn gekommen, bei dem Angehörige der Basidsch-Miliz (Sāzemān-e Basidsch-e Mostazʿafin) ihn zusammengeschlagen und ver- letzt hätten. Aufgrund seiner Anzeige seien diese verurteilt worden. Er habe sodann über Jahre hinweg täglich Nachrichten dem im Iran verbo- tenen und aus den USA betriebenen Sender B._______ zukommen las- sen, für den er als «Journalist» tätig gewesen sei. Es sei dabei um Unge- rechtigkeiten betreffend die aserbaidschanische Bevölkerung im Iran ge- gangen. Zur Tätigkeit als Journalist gab er an, dass er als Kellner in einem Lokal angestellt gewesen sei und dort prominente Gäste und Regierungs- angestellte bedient habe. Dabei habe er mitbekommen, was diese gespro- chen hätten. Diese Informationen habe er an den Sender B._______ wei- tergeleitet. Er habe auch Kollegen in anderen Städten und Dörfern gehabt, die bei verschiedenen Stellen tätig gewesen seien und ihm Informationen hätten zukommen lassen. Die gesammelten Nachrichten habe er dann über Telegram an den Sender weitergeleitet. Dabei sei er sehr vorsichtig gewesen. Die SIM-Karten, die er verwendet habe, habe er nicht auf seinen Namen registriert. Die Regierung habe trotzdem vermutlich davon erfah- ren. Er habe sich aber nicht erklären können, wie sie trotz all seiner Vor- sichtsmassnahmen habe dahinterkommen können. Man habe heraus-

E-7834/2025 Seite 3 finden wollen, mit wem er in Kontakt stehe und zusammenarbeite, weswe- gen man ihn festgenommen und für zwei Monate inhaftiert habe. Die Inhaf- tierung sei etwa zwei oder drei Monate beziehungsweise zwei Jahre vor seiner Ausreise erfolgt. Er sei nach zwei Monaten Haft im Gefängnis des Nachrichtendienstes freigelassen und danach öfters für kurze Zeit mitge- nommen sowie einvernommen worden. Aus dem Ausland sei er darüber informiert worden, dass er gesucht werde, weshalb er im Oktober 2022 aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Die Behörden seien nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Laptop mitgenommen. Bei einer Rückkehr in sein Hei- matland habe er Angst vor einer Verfolgung und er befürchte hingerichtet zu werden, da er wenige Tage vor der ergänzenden Anhörung ein Interview zum Thema Menschenrecht auf dem Sender B._______ gegeben habe und die heimatlichen Behörden «über alles Bescheid wüssten». Diese wür- den solche Sender kontrollieren und ihn als Regimegegner wahrnehmen. C. Mit Verfügung vom 2. September 2025 – zugestellt am 10. September 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und ihren Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und ihm Asyl sowie die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Ein- gang am 3. November 2025) ergänzende Ausführungen und reichte dies- bezüglich weitere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in

E-7834/2025 Seite 4 der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. November 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 12. November 2025 (Eingang beim Gericht) eine Fürsorgebestätigung vom 11. November 2025 zu den Akten und ersuchte um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung. H. Am 19. November 2025 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvor- schuss fristgerecht.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-7834/2025 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von

E-7834/2025 Seite 6 Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. So seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen Spitzeltätig- keit für den Sender B._______ als unsubstanziiert zu erachten, wie auch die diejenigen zum Inhalt der von ihm angeblich gelieferten Informationen und seine Schilderungen, wie die iranischen Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis genommen haben sollen. Weiter seien seine Ausführungen zum angeblichen zweimonatige Haftaufenthalt vage geblieben und der Be- schwerdeführer habe den Widerspruch zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht auflösen können. So habe er angegeben, dass diese Inhaftierung etwa zwei Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz erfolgt sei, also im Jahr 2022 und ein anderes Mal erklärt, dass die Inhaftierung zwei oder drei Mo- nate vor seiner Ausreise stattgefunden habe. Weitere Widersprüche wür- den ebenso in Bezug auf Anzahl, Dauer und Zeitpunkt der weiteren Befra- gungen nach seiner Freilassung bestehen und seine Argumente meist auf reinen Mutmassungen beruhen. Ebenso würden seine Vorbringen zum parteipolitischen Engagement keine Substanz aufweisen und insbeson- dere auch nicht auf ein relevantes Profil des Beschwerdeführers schliessen lassen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Heimatstaat legal und mit ei- nem kurz vor der Ausreise ausgestellten Pass ausgereist. Dies dürfte eben- falls ein Hinweis darauf sein, dass die heimatlichen Behörden zum Zeit- punkt der Ausreise keinen Fokus auf seine Person gelegt hätten. Der Über- fall auf ihn durch Basidsch etwa drei Jahre vor seiner Ausreise sei nicht mehr kausal zur Ausreise.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen auf Be- schwerdeebene im Wesentlichen entgegen, das SEM habe die eingereich- ten Dokumente betreffend seine Mitgliedschaft bei der Partei «GAMOH» sowie seine Mitarbeit beim Sender B._______ nicht berücksichtigt und er sei während der Anhörung häufig unterbrochen worden, was seinen «Ge- dankenfluss» erheblich gestört habe. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner schweren psychischen Probleme, die mit zahlrei- chen Medikamenten behandelt würden, «an der einen oder anderen Stelle» ungenaue Angaben gemacht, etwas vergessen oder verkürzt

E-7834/2025 Seite 7 wiedergegeben habe. Seine Aussagen seien dennoch detailreich. Obwohl er angegeben habe, er fühle sich krank und habe vor der ergänzenden Anhörung nicht schlafen können, habe die Anhörung neun Stunden gedau- ert; seine gesundheitliche Situation sei bei der Anhörung demnach nicht berücksichtig worden. Er habe bereits mehrere Suizidversuche unternom- men und sei stationär in Behandlung gewesen. Bereits bei der ersten An- hörung habe er angegeben, in Bulgarien sexuell schwer misshandelt und gefoltert worden zu sein und habe entsprechende Fotos vorgelegt. Auf- grund seines Stolzes sowie der kulturellen und gesellschaftlichen Normen in seinem Heimatland falle es ihm schwer, offen darüber zu sprechen. Er leide aber bis heute unter diesen traumatischen Erlebnissen. In Bezug auf die Interviews – die er nach seiner Ausreise getätigt habe – sei anzumerken, dass Regimegegnern hohe Freiheitsstrafen verbunden mit schweren Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Ferner sei er Atheist und werde gezwungen einen Glauben zu praktizieren, der nicht sei- ner sei, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führe.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben können und mithin vorab zu beurteilen sind.

E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 VwVG verletzt hat.

E. 6.2.1 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwieweit das SEM den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung nicht entsprechend berücksichtigt haben soll, zumal die Frage, ob er sich trotz der Umstände vor der ergänzenden Anhörung im Stande fühle, die Anhö- rung durchzuführen, bejahte und darauf hingewiesen wurde, mitzuteilen, sobald er die Anhörung nicht weiter durchführen könne (vgl. SEM- act. 84/21 F8 f.). Ohne die beträchtliche Dauer der Anhörung von neun Stunden (mit Rückübersetzung) zu verkennen, lässt sich ebenso anhand des Anhörungsprotokolls nicht darauf schliessen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe im Wesentlichen darzulegen, zumal Pau- sen eingelegt wurden. Sodann wurden auch keine diesbezüglichen Ein- wände durch die anwesende Rechtsvertretung erhoben.

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E. 6.2.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit aufgeführt. Das SEM hat aber nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei «GAMOH» war und er Kontakt zu einem TV-Sender sowie gesund- heitliche Beschwerden hat. Es hat die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Asylgründe aufgeführt und diese einlässlich gewürdigt. Folglich ist ebenso keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt nicht in Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuwei- sen.

E. 7.1 In Bezug auf die materielle Einschätzung kann sodann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner angefochten Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. 91/12 Ziff. II).

E. 7.2 Das Gericht erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie auch das SEM – in Bezug auf den Umfang und die Qualität seiner Tätigkeit beim Sender B._______ sowie seine zweimonatige Haft, die mit dieser Tä- tigkeit im Zusammenhang stehen soll, als unglaubhaft. Seine Ausführun- gen bleiben diesbezüglich unsubstanziiert und vage und der Beschwerde- führer hat sich in relevanter Weise widersprüchlich zum Zeitpunkt der an- geblich zweimonatigen Inhaftierung geäussert (vgl. SEM-act. 64/18 F121; 84/21 F109). In der Beschwerde führte er hierzu aus, «Auf die Frage «Wann war es?» antwortete ich «vor zwei Jahren» (13. Mai 2024, A64 F121). Das andere Mal sagte ich, es sei «zwei bis drei Monate vor der Ausreise» gewesen (A84 F109). Meine Ausreise war am 18. Januar 2023. Zwei bis drei Monate davor war also etwa September 2022. Es trifft zu, dass dies nicht exakt übereinstimmt, doch beides fällt in die mittlere Jah- reshälfte 2022. Ich habe damals ungenaue Angaben gemacht und emp- finde es nicht als sachlich, wenn das SEM diese unterschiedlichen Antwor- ten so direkt vergleicht» (Beschwerde S. 4 f.). Der Widerspruch wird mit dieser Argumentation nicht schlüssig aufgelöst. Im Gegenteil verstrickt er sich damit in weitere Ungereimtheiten. Es bestehen sodann weitere Wider- sprüche zur Anzahl, Länge und zum Zeitpunkt der weiteren Befragungen nach seiner Freilassung aus der zweimonatigen Haft. Für das Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die iranischen Behörden von seiner Tätigkeit beim Sender B._______ Kenntnis erlangt haben sol- len. Sein Vorbringen, er habe als Kellner in einem Restaurant gearbeitet,

E-7834/2025 Seite 9 dort gewonnene Informationen von Politikern und Regierungsbeamten te- lefonisch weitergegeben, scheint konstruiert, zumal er nicht in der Lage war, solche angeblich brisante Informationen anlässlich der Anhörungen wiederzugeben und sich vielmehr auf allgemein zugängliche und bekannte Informationen beschränkte, namentlich betreffend die Austrocknung eines Sees aufgrund des Baus von Staudämmen (vgl. SEM-act. 84/21 F98, F152). Der Beschwerdeführer verfügt über kein substanziiertes politisches Profil und konnte mit einem kurz vor der Ausreise ausgestellten Pass legal aus seinem Heimatland ausreisen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der iranischen Behörden gestanden hat.

E. 7.3 Auch seine Parteimitgliedschaft führt zu keiner anderen Einschätzung, weil er bereits über eine langen Zeitraum Mitglied bei der «GAMOH» Partei gewesen sein will und für diese im Jahr 2013 an einem Kongress teilge- nommen haben will und zum Zeitpunkt der Ausreise auch keinen Behelli- gungen ausgesetzt gewesen sein soll.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem Sender B._______ nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat drei Interviews gegeben, eines kurz vor der Anhörung, zwei vor Einreichung der Beschwerde am 7. Okto- ber 2025 und ein weiteres am 14. Oktober 2025 nach Beschwerdeerhe- bung. Die fremdsprachigen Interviews sind auf Youtube mit einer geringen Aufrufzahl verfügbar. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Asylverfah- ren nicht substanziiert dazu, was der relevante Inhalt seiner Aussagen sein soll und inwiefern es sich dabei um regimekritische Inhalte handeln soll, die ihn in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden rücken könnten (vgl. SEM-act. 84/21 F52-F82; Beschwerde S. 6, Beschwerdeergänzung vom

30. Oktober 2025 S. 1 f.). Eine relevante exilpolitische Tätigkeit ist daher zu verneinen.

E. 7.5 Darüber hinaus sind die geltend gemachten Misshandlungen auf dem Fluchtweg, namentlich in Bulgarien, nicht von flüchtlingsrechtlicher Rele- vanz, da sie nicht den Heimatstaat betreffen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen Asylgesuch teilweise aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen sowie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der übrigen Vorbrin- gen abwies.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungs- gericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3715/2025 vom 11. November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.).

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E. 9.3.3 Ebenso sind den Akten keine individuellen Gründe zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimat- staat, welches ihm unterstützend zur Seite stehen kann, sowie über eine (…) und einen (…), die momentan von seinem Bruder geführt würden (vgl. SEM-act. 64/18 F42). Er ist folglich bei einer Rückkehr auch finanziell gut aufgestellt. Ferner sind seine medizinischen Leiden – rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtige schwere Episode ohne psychosomatische Symptome (vgl. Austrittsbericht der […] vom 16. Juli 2025) – nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entge- genstehen würden, zumal der Iran über ein funktionierendes Gesundheits- system verfügt, welches insbesondere psychische Probleme adäquat be- handeln kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3715/2025 vom 11. November 2025 E. 7.3.3 m.w.H.). Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschwer- deführer bereits im Iran über einen Zeitraum vom sechs Jahren entspre- chend in Behandlung gewesen ist (vgl. SEM-act. 84/21 F35-F40). Hinsicht- lich der geltend gemachten Suizidversuche ist sodann festzuhalten, dass gemäss Austrittsbericht der (…) vom 16. Juli 2025 der Beschwerdeführer bei Austritt weitgehend stabil gewesen sei und keine akuten Gefährdungs- aspekte bestehen würden. Bei einer allfälligen Selbstgefährdung jedoch darauf hinzuweisen ist, dass der wegweisende Staat bei einer zwangswei- sen Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Voll- zug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Auslände- rinnen mit Suizid drohen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, an- geführt in Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Dies entspricht gleichermassen der konstanten Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts, wonach Suiziddrohungen für sich alleine nicht genügen, von ei- nem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1142/2025 vom

18. März 2025 E. 8.3.2 m.w.H. und D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). Es obliegt demnach den zuständigen Vollzugbehörden, sofern nötig im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, die Um- setzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern und den Beschwerde- führer bei der Rückführung ärztlich zu begleiten.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-7834/2025 Seite 13

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1ʹ000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesch. vom 12. November 2025 um wieder- erwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ange- sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7834/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7834/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 13. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Am 14. Mai 2024 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Am 16. Juli 2025 wurde er ergänzend angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Aserbaidschaner und Atheist. Die Schule habe er nur bis zur fünften Klasse besuchen können, da diese aufgrund der politischen Aktivitäten im Dorf geschlossen worden sei, damit sich keiner mehr bilden könne. Er habe Immobilien und Geschäfte besessen. Diese seien auf seinen Bruder registriert, weil er vermutet habe, dass er eines Tages Probleme bekommen könne. Er sei Mitglied bei der Partei «GAMOH» (Southern Azerbaijan National Awakening Movement) gewesen, für welche er vor etwa 13 Jahren für zwei Wochen an einer Konferenz in Aserbaidschan teilgenommen habe. Drei Jahre vor seiner Ausreise sei es in seinem Dorf zu einem Überfall auf ihn gekommen, bei dem Angehörige der Basidsch-Miliz (S zem n-e Basidsch-e Mostaz afin) ihn zusammengeschlagen und verletzt hätten. Aufgrund seiner Anzeige seien diese verurteilt worden. Er habe sodann über Jahre hinweg täglich Nachrichten dem im Iran verbotenen und aus den USA betriebenen Sender B._______ zukommen lassen, für den er als «Journalist» tätig gewesen sei. Es sei dabei um Ungerechtigkeiten betreffend die aserbaidschanische Bevölkerung im Iran gegangen. Zur Tätigkeit als Journalist gab er an, dass er als Kellner in einem Lokal angestellt gewesen sei und dort prominente Gäste und Regierungsangestellte bedient habe. Dabei habe er mitbekommen, was diese gesprochen hätten. Diese Informationen habe er an den Sender B._______ weitergeleitet. Er habe auch Kollegen in anderen Städten und Dörfern gehabt, die bei verschiedenen Stellen tätig gewesen seien und ihm Informationen hätten zukommen lassen. Die gesammelten Nachrichten habe er dann über Telegram an den Sender weitergeleitet. Dabei sei er sehr vorsichtig gewesen. Die SIM-Karten, die er verwendet habe, habe er nicht auf seinen Namen registriert. Die Regierung habe trotzdem vermutlich davon erfahren. Er habe sich aber nicht erklären können, wie sie trotz all seiner Vorsichtsmassnahmen habe dahinterkommen können. Man habe heraus-finden wollen, mit wem er in Kontakt stehe und zusammenarbeite, weswegen man ihn festgenommen und für zwei Monate inhaftiert habe. Die Inhaftierung sei etwa zwei oder drei Monate beziehungsweise zwei Jahre vor seiner Ausreise erfolgt. Er sei nach zwei Monaten Haft im Gefängnis des Nachrichtendienstes freigelassen und danach öfters für kurze Zeit mitgenommen sowie einvernommen worden. Aus dem Ausland sei er darüber informiert worden, dass er gesucht werde, weshalb er im Oktober 2022 aus dem Heimatstaat ausgereist sei. Die Behörden seien nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Laptop mitgenommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor einer Verfolgung und er befürchte hingerichtet zu werden, da er wenige Tage vor der ergänzenden Anhörung ein Interview zum Thema Menschenrecht auf dem Sender B._______ gegeben habe und die heimatlichen Behörden «über alles Bescheid wüssten». Diese würden solche Sender kontrollieren und ihn als Regimegegner wahrnehmen. C. Mit Verfügung vom 2. September 2025 - zugestellt am 10. September 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und ihren Vollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Eingang am 3. November 2025) ergänzende Ausführungen und reichte diesbezüglich weitere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. November 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 12. November 2025 (Eingang beim Gericht) eine Fürsorgebestätigung vom 11. November 2025 zu den Akten und ersuchte um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Am 19. November 2025 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung kommt das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. So seien seine Ausführungen zu seiner angeblichen Spitzeltätigkeit für den Sender B._______ als unsubstanziiert zu erachten, wie auch die diejenigen zum Inhalt der von ihm angeblich gelieferten Informationen und seine Schilderungen, wie die iranischen Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis genommen haben sollen. Weiter seien seine Ausführungen zum angeblichen zweimonatige Haftaufenthalt vage geblieben und der Beschwerdeführer habe den Widerspruch zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht auflösen können. So habe er angegeben, dass diese Inhaftierung etwa zwei Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz erfolgt sei, also im Jahr 2022 und ein anderes Mal erklärt, dass die Inhaftierung zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe. Weitere Widersprüche würden ebenso in Bezug auf Anzahl, Dauer und Zeitpunkt der weiteren Befragungen nach seiner Freilassung bestehen und seine Argumente meist auf reinen Mutmassungen beruhen. Ebenso würden seine Vorbringen zum parteipolitischen Engagement keine Substanz aufweisen und insbesondere auch nicht auf ein relevantes Profil des Beschwerdeführers schliessen lassen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Heimatstaat legal und mit einem kurz vor der Ausreise ausgestellten Pass ausgereist. Dies dürfte ebenfalls ein Hinweis darauf sein, dass die heimatlichen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise keinen Fokus auf seine Person gelegt hätten. Der Überfall auf ihn durch Basidsch etwa drei Jahre vor seiner Ausreise sei nicht mehr kausal zur Ausreise. 5.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, das SEM habe die eingereichten Dokumente betreffend seine Mitgliedschaft bei der Partei «GAMOH» sowie seine Mitarbeit beim Sender B._______ nicht berücksichtigt und er sei während der Anhörung häufig unterbrochen worden, was seinen «Gedankenfluss» erheblich gestört habe. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner schweren psychischen Probleme, die mit zahlreichen Medikamenten behandelt würden, «an der einen oder anderen Stelle» ungenaue Angaben gemacht, etwas vergessen oder verkürzt wiedergegeben habe. Seine Aussagen seien dennoch detailreich. Obwohl er angegeben habe, er fühle sich krank und habe vor der ergänzenden Anhörung nicht schlafen können, habe die Anhörung neun Stunden gedauert; seine gesundheitliche Situation sei bei der Anhörung demnach nicht berücksichtig worden. Er habe bereits mehrere Suizidversuche unternommen und sei stationär in Behandlung gewesen. Bereits bei der ersten Anhörung habe er angegeben, in Bulgarien sexuell schwer misshandelt und gefoltert worden zu sein und habe entsprechende Fotos vorgelegt. Aufgrund seines Stolzes sowie der kulturellen und gesellschaftlichen Normen in seinem Heimatland falle es ihm schwer, offen darüber zu sprechen. Er leide aber bis heute unter diesen traumatischen Erlebnissen. In Bezug auf die Interviews - die er nach seiner Ausreise getätigt habe - sei anzumerken, dass Regimegegnern hohe Freiheitsstrafen verbunden mit schweren Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Ferner sei er Atheist und werde gezwungen einen Glauben zu praktizieren, der nicht seiner sei, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führe. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche bei deren Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben können und mithin vorab zu beurteilen sind. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG noch ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 VwVG verletzt hat. 6.2.1 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwieweit das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung nicht entsprechend berücksichtigt haben soll, zumal die Frage, ob er sich trotz der Umstände vor der ergänzenden Anhörung im Stande fühle, die Anhörung durchzuführen, bejahte und darauf hingewiesen wurde, mitzuteilen, sobald er die Anhörung nicht weiter durchführen könne (vgl. SEM-act. 84/21 F8 f.). Ohne die beträchtliche Dauer der Anhörung von neun Stunden (mit Rückübersetzung) zu verkennen, lässt sich ebenso anhand des Anhörungsprotokolls nicht darauf schliessen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe im Wesentlichen darzulegen, zumal Pausen eingelegt wurden. Sodann wurden auch keine diesbezüglichen Einwände durch die anwesende Rechtsvertretung erhoben. 6.2.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit aufgeführt. Das SEM hat aber nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei «GAMOH» war und er Kontakt zu einem TV-Sender sowie gesundheitliche Beschwerden hat. Es hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und diese einlässlich gewürdigt. Folglich ist ebenso keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kommt nicht in Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 In Bezug auf die materielle Einschätzung kann sodann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner angefochten Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. 91/12 Ziff. II). 7.2 Das Gericht erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers - wie auch das SEM - in Bezug auf den Umfang und die Qualität seiner Tätigkeit beim Sender B._______ sowie seine zweimonatige Haft, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen soll, als unglaubhaft. Seine Ausführungen bleiben diesbezüglich unsubstanziiert und vage und der Beschwerdeführer hat sich in relevanter Weise widersprüchlich zum Zeitpunkt der angeblich zweimonatigen Inhaftierung geäussert (vgl. SEM-act. 64/18 F121; 84/21 F109). In der Beschwerde führte er hierzu aus, «Auf die Frage «Wann war es?» antwortete ich «vor zwei Jahren» (13. Mai 2024, A64 F121). Das andere Mal sagte ich, es sei «zwei bis drei Monate vor der Ausreise» gewesen (A84 F109). Meine Ausreise war am 18. Januar 2023. Zwei bis drei Monate davor war also etwa September 2022. Es trifft zu, dass dies nicht exakt übereinstimmt, doch beides fällt in die mittlere Jahreshälfte 2022. Ich habe damals ungenaue Angaben gemacht und empfinde es nicht als sachlich, wenn das SEM diese unterschiedlichen Antworten so direkt vergleicht» (Beschwerde S. 4 f.). Der Widerspruch wird mit dieser Argumentation nicht schlüssig aufgelöst. Im Gegenteil verstrickt er sich damit in weitere Ungereimtheiten. Es bestehen sodann weitere Widersprüche zur Anzahl, Länge und zum Zeitpunkt der weiteren Befragungen nach seiner Freilassung aus der zweimonatigen Haft. Für das Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die iranischen Behörden von seiner Tätigkeit beim Sender B._______ Kenntnis erlangt haben sollen. Sein Vorbringen, er habe als Kellner in einem Restaurant gearbeitet, dort gewonnene Informationen von Politikern und Regierungsbeamten telefonisch weitergegeben, scheint konstruiert, zumal er nicht in der Lage war, solche angeblich brisante Informationen anlässlich der Anhörungen wiederzugeben und sich vielmehr auf allgemein zugängliche und bekannte Informationen beschränkte, namentlich betreffend die Austrocknung eines Sees aufgrund des Baus von Staudämmen (vgl. SEM-act. 84/21 F98, F152). Der Beschwerdeführer verfügt über kein substanziiertes politisches Profil und konnte mit einem kurz vor der Ausreise ausgestellten Pass legal aus seinem Heimatland ausreisen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der iranischen Behörden gestanden hat. 7.3 Auch seine Parteimitgliedschaft führt zu keiner anderen Einschätzung, weil er bereits über eine langen Zeitraum Mitglied bei der «GAMOH» Partei gewesen sein will und für diese im Jahr 2013 an einem Kongress teilgenommen haben will und zum Zeitpunkt der Ausreise auch keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll. 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem Sender B._______ nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat drei Interviews gegeben, eines kurz vor der Anhörung, zwei vor Einreichung der Beschwerde am 7. Oktober 2025 und ein weiteres am 14. Oktober 2025 nach Beschwerdeerhebung. Die fremdsprachigen Interviews sind auf Youtube mit einer geringen Aufrufzahl verfügbar. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Asylverfahren nicht substanziiert dazu, was der relevante Inhalt seiner Aussagen sein soll und inwiefern es sich dabei um regimekritische Inhalte handeln soll, die ihn in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden rücken könnten (vgl. SEM-act. 84/21 F52-F82; Beschwerde S. 6, Beschwerdeergänzung vom 30. Oktober 2025 S. 1 f.). Eine relevante exilpolitische Tätigkeit ist daher zu verneinen. 7.5 Darüber hinaus sind die geltend gemachten Misshandlungen auf dem Fluchtweg, namentlich in Bulgarien, nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, da sie nicht den Heimatstaat betreffen. 7.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen Asylgesuch teilweise aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen sowie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der übrigen Vorbringen abwies. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3715/2025 vom 11. November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Ebenso sind den Akten keine individuellen Gründe zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat, welches ihm unterstützend zur Seite stehen kann, sowie über eine (...) und einen (...), die momentan von seinem Bruder geführt würden (vgl. SEM-act. 64/18 F42). Er ist folglich bei einer Rückkehr auch finanziell gut aufgestellt. Ferner sind seine medizinischen Leiden - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige schwere Episode ohne psychosomatische Symptome (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 16. Juli 2025) - nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, zumal der Iran über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, welches insbesondere psychische Probleme adäquat behandeln kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3715/2025 vom 11. November 2025 E. 7.3.3 m.w.H.). Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran über einen Zeitraum vom sechs Jahren entsprechend in Behandlung gewesen ist (vgl. SEM-act. 84/21 F35-F40). Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidversuche ist sodann festzuhalten, dass gemäss Austrittsbericht der (...) vom 16. Juli 2025 der Beschwerdeführer bei Austritt weitgehend stabil gewesen sei und keine akuten Gefährdungsaspekte bestehen würden. Bei einer allfälligen Selbstgefährdung jedoch darauf hinzuweisen ist, dass der wegweisende Staat bei einer zwangsweisen Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Dies entspricht gleichermassen der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Suiziddrohungen für sich alleine nicht genügen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1142/2025 vom 18. März 2025 E. 8.3.2 m.w.H. und D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). Es obliegt demnach den zuständigen Vollzugbehörden, sofern nötig im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern und den Beschwerdeführer bei der Rückführung ärztlich zu begleiten. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesch. vom 12. November 2025 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: