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D-3715/2025

D-3715/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Au- gust 2023 in die Schweiz und suchte am 11. September 2023 um Asyl nach. B. Sie wurde am 18. September 2023 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt. C. Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. D. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM die Verfügung vom 24. November 2023 auf und nahm das Asylver- fahren am 29. Mai 2024 wieder auf. E. Am 25. Juni 2024 und am 19. Dezember 2024 – nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren am 3. Juli 2024 – wurde die Beschwerdeführerin ein- gehend zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, dass sie iranische Staatsangehörige kurdisch-türkischer Ethnie sei. Sie habe eine langjährige Beziehung mit einem verheirateten Mann (nach- folgend: Ex-Partner) geführt. Sie habe mehrmals versucht, sich von ihm zu trennen, sei dann aber aufgrund seiner Drohungen wieder zu ihm zurück- gekehrt. Sie habe ihn mehrmals angezeigt. Beim ersten Mal habe er einer behördlichen Vorladung keine Folge geleistet, woraufhin sein Auto be- schlagnahmt und seine SIM-Karte gesperrt worden sei. Sie habe die An- zeige dann aber nicht weiterverfolgt, da er ihr angeboten habe, aus ihrem Leben zu verschwinden. Ein anderes Mal sei er zu einer Busse verurteilt worden. Zwei weitere Anzeigen habe sie nach einer Drohung seitens des Ex-Partners ebenfalls nicht weiterverfolgt. Die letzte Anzeige sei kurz vor ihrer Ausreise erfolgt. Das Verfahren sei aber eingestellt worden, da sie das Land verlassen habe.

D-3715/2025 Seite 3 Hinzu komme, dass die Ehefrau des Ex-Partners ihr mit einer Anzeige ge- droht habe, woraufhin sie (die Beschwerdeführerin) mit dem Ex-Partner eine Zweitehe eingegangen sei. Ihr iranischer Rechtsanwalt habe diese je- doch wieder annullieren lassen. Aus ihrer Familie wüssten nur ihre Schwester und ihr jüngster Bruder von dieser Beziehung. Sie befürchte, dass ihr älterer Bruder sie umbringen würde, wenn er davon erfahren würde. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei ihr Schwager. Dieser habe sie seit Kindesalter bis zu ihrer Ausreise regelmässig sexuell missbraucht. Der Schwager habe ihr gedroht, ihr älterer Bruder würde sie töten, sollte sie der Familie von der Sache erzählen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Do- kumente aus den Verfahren betreffend ihren Ex-Partner sowie mehrere Arztberichte bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein. F. Mit Verfügung vom 16. April 2025 (Eröffnung am 22. April 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die iranischen Justizbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien und auch vorliegend gegenüber ihrem Ex-Partner offenbar tätig geworden seien, weshalb keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass die Behör- den ihr den Schutz versagen würden. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin selbst mehrmals darauf verzichtet habe, den Behörden die Gelegenheit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzu- kommen. Hinsichtlich des Schwagers habe sie sich offenbar nie um Schutz bemüht. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, welche Verfügungsgewalt der Schwa- ger über Jahre hinweg über sie gehabt haben solle, ohne dass sie etwas dagegen hätte unternehmen können. So vermöge zwar die von der Be- schwerdeführerin geschilderte Einschüchterung seitens des Schwagers, als sie noch ein Kind gewesen sei, zu erklären, weshalb sie sich im Kin- desalter nicht gewehrt habe. Es erscheine aber kaum wahrscheinlich, dass sich auch eine erwachsene Frau in gleicher Weise davon einschüchtern lasse, weshalb nicht ersichtlich sei, welche Möglichkeiten der Schwager

D-3715/2025 Seite 4 gehabt hätte, im Falle einer Weigerung den Geschlechtsverkehr zu erzwin- gen. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts- vertreterin vom 22. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe es un- terlassen, sich mit dem effektiven medizinischen Zustand der Beschwer- deführerin auseinanderzusetzen. Es sei weder abgeklärt worden, welche Art von Behandlung sie effektiv im Iran erhalten habe, noch, ob die nun aktuell notwenige Art der Behandlung und die damit verbundenen Medika- mente effektiv im Iran erhältlich seien und für die Beschwerdeführerin er- schwinglich wären. Hinsichtlich des Ex-Partners sei zu beachten, dass die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit stets einzelfallbezogen geprüft werden müsse. Die Be- schwerdeführerin habe insgesamt fünf Anzeigen erstattet. Die iranischen Behörden seien zwar tätig geworden, hätten das Verfahren aber erschwert respektive eine Berufung gegen eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt oder nur geringfügige Geldstrafen ausgesprochen, weshalb nicht von ei- nem effektiven Schutzwillen ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Missbrauchs durch ihren Schwager sei zu bemerken, dass Frauen im iranischen Rechtssystem vielerlei Diskriminierungen ausgesetzt seien, indem etwa die Vergewaltigung in der Ehe immer noch nicht als ei- gener Straftatbestand existiere. Die Beweislast für Frauen, die Opfer von Vergewaltigungen geworden seien, seien sehr hoch. Für eine strafrechtli- che Verfolgung bedürfe es vier männlicher muslimischer Zeugen, die die Tat direkt beobachtet hätten oder alternativ ein Geständnis. Die Aussage einer Frau allein genüge nicht und setze sie der Gefahr aus, selbst wegen Unzucht strafrechtlich verfolgt zu werden. Der sexuelle Missbrauch habe ferner bereits im Kindesalter begonnen und durch die Heirat des

D-3715/2025 Seite 5 Schwagers mit der Schwester sei sie ausser Stande gewesen, die Sache ihrer eigenen Familie anzuvertrauen. So habe die Schwester zwar von den Übergriffen gewusst, jedoch nichts dagegen unternommen und ein ge- meinsames Gespräch zwischen den Schwestern habe nie stattgefunden. Erschwerend komme hinzu, dass die kulturelle Tabuisierung solcher The- men im Iran dazu führe, dass einer Frau noch weniger Glaube geschenkt werde, als ohnehin schon. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der ira- nischen Behörde in Bezug auf den sexuellen Missbrauch durch den Schwager könne aufgrund der Vulnerabilität, der Stigmatisierung des The- mas sowie der hohen Beweislast als nicht vorhanden erachtet werden. Das SEM habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das Ausmass der psy- chischen Erkrankung ausser Acht gelassen. Zudem sei das enge Verhält- nis zum in der Schweiz lebenden Bruder nicht berücksichtigt worden. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 lehnte das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ab. Die Beschwerdeführerin wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den sie am 12. Juni 2025 leistete.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-3715/2025 Seite 6 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zudem beglich sie den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, da das SEM ihren Gesundheitszustand und die Behand- lungsmöglichkeiten im Iran nur unzureichend abgeklärt habe.

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver- fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern fin- det sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessen- den Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.3 In den vorinstanzlichen Akten finden sich diverse Arztberichte, die sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussern. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, ergänzende Abklärungen zu tä- tigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt folglich nicht vor.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3715/2025 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, dass die iranischen Behörden hinsichtlich der Behelligungen sei- tens des Ex-Partners schutzfähig und schutzwillig sind. So ist den Aussa- gen der Beschwerdeführerin wie auch den eingereichten Dokumenten zu entnehmen, dass die Behörden mehrfach in adäquater Weise aktiv gewor- den sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Behörden hätten dies- bezüglich nicht genug unternommen, vermögen in keiner Weise zu über- zeugen, zumal es regelmässig die Beschwerdeführerin selbst war, die die Bemühungen der Behörden unterband. Hinsichtlich des Schwagers ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu be- merken, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin wenig dazu zu ent- nehmen ist, weshalb der Schwager auch noch im Erwachsenenalter und bis kurz vor der Ausreise Verfügungsgewalt über sie gehabt habe, und es ihr grundsätzlich möglich sein sollte, sich weiteren Übergriffsversuchen er- folgreich zu widersetzen. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, zu- mal es der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang zuzumu- ten wäre, sich bei den staatlichen Behörden um Schutz zu bemühen, was sie in der Vergangenheit offenbar gänzlich unterlassen hat. Es trifft zwar zu, dass der Schutz weiblicher Opfer sexueller Gewalt im Iran gewisse De- fizite aufweist. Es ist jedoch nicht generell von einer fehlenden Schutzge- währung auszugehen, sondern vielmehr einzelfallbezogen festzustellen, ob die jeweilige Person hinreichend Schutz erhält respektive erhalten könnte (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4281/2021 vom 7. März 2024

D-3715/2025 Seite 8 E. 5.3.6). Die Beschwerdeführerin hat sich in Bezug auf die Übergriffe durch den Schwager offenbar nie an die heimatlichen Behörden gewandt, um Schutz zu erhalten, ohne dass dafür ein zwingender Grund ersichtlich wäre. So hat sie hinsichtlich der Nachstellungen seitens ihres Ex-Partners eindrücklich gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich gegen männ- liche Personen juristisch zur Wehr zu setzen und ihr die heimatlichen Be- hörden auch tatsächlich Schutz gewähren. Vor diesem Hintergrund ist an- zunehmen, dass sie auch betreffend ihren Schwager in der Lage sein sollte, adäquaten Schutz zu erhalten.

E. 5.4 Schliesslich ist dem SEM auch darin zuzustimmen, als den Akten nichts Konkretes zu entnehmen wäre, was auf ein ernsthaftes Verfolgungs- oder gar Tötungsinteresse seitens des älteren Bruders hindeuten würde. Eine Gefährdung von dieser Seite ist nicht zu erkennen. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang zuzumuten, sich bei den Behörden um Schutz zu bemühen.

E. 5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3715/2025 Seite 9

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

D-3715/2025 Seite 10 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungs- gericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom

30. September 2024 E. 8.3.2).

E. 7.3.3 Individuelle Gründe, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen las- sen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Dazu ist zu bemerken, dass der Iran über ein funktionierendes Gesund- heitssystem verfügt, welches insbesondere psychische Probleme adäquat behandeln kann (vgl. etwa Urteil des BVGer vom 22. August 2025 E. 6.4). Auch ist entgegen den Beschwerdevorbringen in antizipierter Beweiswür- digung davon auszugehen, dass auch allfällige Kosten einer genügenden medizinischen Versorgung nicht entgegenstehen würden, zumal die Be- schwerdeführerin im Iran offenbar finanziell nicht schlecht gestellt war und sie auch mit der Unterstützung durch den Bruder in der Schweiz rechnen kann. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihr enges Verhältnis zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ (N […]) und macht dadurch einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend. So habe das SEM ein Gesuch um Kantonswechsel auf- grund medizinischer Gründe gutgeheissen, was unter dem Aspekt der Zu- mutbarkeit zu berücksichtigen sei. Diese familiäre Verbindung steht einer Wegeweisung jedoch nicht entgegen. Dabei ist insbesondere zu be-

D-3715/2025 Seite 11 rücksichtigen, dass dieser Bruder ihr offenbar insbesondere dabei hilft, in der Schweiz zurecht zu kommen, da sie hier über keine anderen Bezugs- personen verfügt. Im Iran ist die Ausgangssituation jedoch eine andere, da sie dort über ein breites familiäres Netz verfügt (vgl. SEM-act. […]-39 F18 bis F30 und SEM-act. […]-61 F17 bis F19), welches sie gegebenenfalls im Alltag unterstützen kann. Die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs folglich ebenfalls nicht entgegen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3715/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Für die Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3715/2025 Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Nathalie Schweizer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. August 2023 in die Schweiz und suchte am 11. September 2023 um Asyl nach. B. Sie wurde am 18. September 2023 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt. C. Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. D. Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, hob das SEM die Verfügung vom 24. November 2023 auf und nahm das Asylverfahren am 29. Mai 2024 wieder auf. E. Am 25. Juni 2024 und am 19. Dezember 2024 - nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren am 3. Juli 2024 - wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie iranische Staatsangehörige kurdisch-türkischer Ethnie sei. Sie habe eine langjährige Beziehung mit einem verheirateten Mann (nachfolgend: Ex-Partner) geführt. Sie habe mehrmals versucht, sich von ihm zu trennen, sei dann aber aufgrund seiner Drohungen wieder zu ihm zurückgekehrt. Sie habe ihn mehrmals angezeigt. Beim ersten Mal habe er einer behördlichen Vorladung keine Folge geleistet, woraufhin sein Auto beschlagnahmt und seine SIM-Karte gesperrt worden sei. Sie habe die Anzeige dann aber nicht weiterverfolgt, da er ihr angeboten habe, aus ihrem Leben zu verschwinden. Ein anderes Mal sei er zu einer Busse verurteilt worden. Zwei weitere Anzeigen habe sie nach einer Drohung seitens des Ex-Partners ebenfalls nicht weiterverfolgt. Die letzte Anzeige sei kurz vor ihrer Ausreise erfolgt. Das Verfahren sei aber eingestellt worden, da sie das Land verlassen habe. Hinzu komme, dass die Ehefrau des Ex-Partners ihr mit einer Anzeige gedroht habe, woraufhin sie (die Beschwerdeführerin) mit dem Ex-Partner eine Zweitehe eingegangen sei. Ihr iranischer Rechtsanwalt habe diese jedoch wieder annullieren lassen. Aus ihrer Familie wüssten nur ihre Schwester und ihr jüngster Bruder von dieser Beziehung. Sie befürchte, dass ihr älterer Bruder sie umbringen würde, wenn er davon erfahren würde. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei ihr Schwager. Dieser habe sie seit Kindesalter bis zu ihrer Ausreise regelmässig sexuell missbraucht. Der Schwager habe ihr gedroht, ihr älterer Bruder würde sie töten, sollte sie der Familie von der Sache erzählen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente aus den Verfahren betreffend ihren Ex-Partner sowie mehrere Arztberichte bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein. F. Mit Verfügung vom 16. April 2025 (Eröffnung am 22. April 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die iranischen Justizbehörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien und auch vorliegend gegenüber ihrem Ex-Partner offenbar tätig geworden seien, weshalb keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass die Behörden ihr den Schutz versagen würden. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin selbst mehrmals darauf verzichtet habe, den Behörden die Gelegenheit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Hinsichtlich des Schwagers habe sie sich offenbar nie um Schutz bemüht. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, welche Verfügungsgewalt der Schwager über Jahre hinweg über sie gehabt haben solle, ohne dass sie etwas dagegen hätte unternehmen können. So vermöge zwar die von der Beschwerdeführerin geschilderte Einschüchterung seitens des Schwagers, als sie noch ein Kind gewesen sei, zu erklären, weshalb sie sich im Kindesalter nicht gewehrt habe. Es erscheine aber kaum wahrscheinlich, dass sich auch eine erwachsene Frau in gleicher Weise davon einschüchtern lasse, weshalb nicht ersichtlich sei, welche Möglichkeiten der Schwager gehabt hätte, im Falle einer Weigerung den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit dem effektiven medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es sei weder abgeklärt worden, welche Art von Behandlung sie effektiv im Iran erhalten habe, noch, ob die nun aktuell notwenige Art der Behandlung und die damit verbundenen Medikamente effektiv im Iran erhältlich seien und für die Beschwerdeführerin erschwinglich wären. Hinsichtlich des Ex-Partners sei zu beachten, dass die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit stets einzelfallbezogen geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt fünf Anzeigen erstattet. Die iranischen Behörden seien zwar tätig geworden, hätten das Verfahren aber erschwert respektive eine Berufung gegen eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt oder nur geringfügige Geldstrafen ausgesprochen, weshalb nicht von einem effektiven Schutzwillen ausgegangen werden könne. Hinsichtlich des Missbrauchs durch ihren Schwager sei zu bemerken, dass Frauen im iranischen Rechtssystem vielerlei Diskriminierungen ausgesetzt seien, indem etwa die Vergewaltigung in der Ehe immer noch nicht als eigener Straftatbestand existiere. Die Beweislast für Frauen, die Opfer von Vergewaltigungen geworden seien, seien sehr hoch. Für eine strafrechtliche Verfolgung bedürfe es vier männlicher muslimischer Zeugen, die die Tat direkt beobachtet hätten oder alternativ ein Geständnis. Die Aussage einer Frau allein genüge nicht und setze sie der Gefahr aus, selbst wegen Unzucht strafrechtlich verfolgt zu werden. Der sexuelle Missbrauch habe ferner bereits im Kindesalter begonnen und durch die Heirat des Schwagers mit der Schwester sei sie ausser Stande gewesen, die Sache ihrer eigenen Familie anzuvertrauen. So habe die Schwester zwar von den Übergriffen gewusst, jedoch nichts dagegen unternommen und ein gemeinsames Gespräch zwischen den Schwestern habe nie stattgefunden. Erschwerend komme hinzu, dass die kulturelle Tabuisierung solcher Themen im Iran dazu führe, dass einer Frau noch weniger Glaube geschenkt werde, als ohnehin schon. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der iranischen Behörde in Bezug auf den sexuellen Missbrauch durch den Schwager könne aufgrund der Vulnerabilität, der Stigmatisierung des Themas sowie der hohen Beweislast als nicht vorhanden erachtet werden. Das SEM habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das Ausmass der psychischen Erkrankung ausser Acht gelassen. Zudem sei das enge Verhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder nicht berücksichtigt worden. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Die Beschwerdeführerin wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den sie am 12. Juni 2025 leistete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zudem beglich sie den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da das SEM ihren Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten im Iran nur unzureichend abgeklärt habe. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 In den vorinstanzlichen Akten finden sich diverse Arztberichte, die sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äussern. Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, ergänzende Abklärungen zu tätigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt folglich nicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, dass die iranischen Behörden hinsichtlich der Behelligungen seitens des Ex-Partners schutzfähig und schutzwillig sind. So ist den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch den eingereichten Dokumenten zu entnehmen, dass die Behörden mehrfach in adäquater Weise aktiv geworden sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Behörden hätten diesbezüglich nicht genug unternommen, vermögen in keiner Weise zu überzeugen, zumal es regelmässig die Beschwerdeführerin selbst war, die die Bemühungen der Behörden unterband. Hinsichtlich des Schwagers ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu bemerken, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin wenig dazu zu entnehmen ist, weshalb der Schwager auch noch im Erwachsenenalter und bis kurz vor der Ausreise Verfügungsgewalt über sie gehabt habe, und es ihr grundsätzlich möglich sein sollte, sich weiteren Übergriffsversuchen erfolgreich zu widersetzen. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, zumal es der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang zuzumuten wäre, sich bei den staatlichen Behörden um Schutz zu bemühen, was sie in der Vergangenheit offenbar gänzlich unterlassen hat. Es trifft zwar zu, dass der Schutz weiblicher Opfer sexueller Gewalt im Iran gewisse Defizite aufweist. Es ist jedoch nicht generell von einer fehlenden Schutzgewährung auszugehen, sondern vielmehr einzelfallbezogen festzustellen, ob die jeweilige Person hinreichend Schutz erhält respektive erhalten könnte (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4281/2021 vom 7. März 2024 E. 5.3.6). Die Beschwerdeführerin hat sich in Bezug auf die Übergriffe durch den Schwager offenbar nie an die heimatlichen Behörden gewandt, um Schutz zu erhalten, ohne dass dafür ein zwingender Grund ersichtlich wäre. So hat sie hinsichtlich der Nachstellungen seitens ihres Ex-Partners eindrücklich gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich gegen männliche Personen juristisch zur Wehr zu setzen und ihr die heimatlichen Behörden auch tatsächlich Schutz gewähren. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie auch betreffend ihren Schwager in der Lage sein sollte, adäquaten Schutz zu erhalten. 5.4 Schliesslich ist dem SEM auch darin zuzustimmen, als den Akten nichts Konkretes zu entnehmen wäre, was auf ein ernsthaftes Verfolgungs- oder gar Tötungsinteresse seitens des älteren Bruders hindeuten würde. Eine Gefährdung von dieser Seite ist nicht zu erkennen. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang zuzumuten, sich bei den Behörden um Schutz zu bemühen. 5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2). 7.3.3 Individuelle Gründe, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Dazu ist zu bemerken, dass der Iran über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, welches insbesondere psychische Probleme adäquat behandeln kann (vgl. etwa Urteil des BVGer vom 22. August 2025 E. 6.4). Auch ist entgegen den Beschwerdevorbringen in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass auch allfällige Kosten einer genügenden medizinischen Versorgung nicht entgegenstehen würden, zumal die Beschwerdeführerin im Iran offenbar finanziell nicht schlecht gestellt war und sie auch mit der Unterstützung durch den Bruder in der Schweiz rechnen kann. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihr enges Verhältnis zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ (N [...]) und macht dadurch einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK geltend. So habe das SEM ein Gesuch um Kantonswechsel aufgrund medizinischer Gründe gutgeheissen, was unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei. Diese familiäre Verbindung steht einer Wegeweisung jedoch nicht entgegen. Dabei ist insbesondere zu be-rücksichtigen, dass dieser Bruder ihr offenbar insbesondere dabei hilft, in der Schweiz zurecht zu kommen, da sie hier über keine anderen Bezugspersonen verfügt. Im Iran ist die Ausgangssituation jedoch eine andere, da sie dort über ein breites familiäres Netz verfügt (vgl. SEM-act. [...]-39 F18 bis F30 und SEM-act. [...]-61 F17 bis F19), welches sie gegebenenfalls im Alltag unterstützen kann. Die Anwesenheit des Bruders in der Schweiz steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs folglich ebenfalls nicht entgegen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: