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E-4281/2021

E-4281/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus Teheran stammenden Beschwerdeführerinnen, eine Mutter und ihre minderjährige Tochter, verliessen ihren Heimatstaat ihren eigenen An- gaben zufolge Anfang des Jahres 2020. Sie gelangten am 28. April 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. April 2020 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Am 5. Mai 2020 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll, sie habe Schmerzen im unteren Rücken seit sie vor einigen Jahren eine Treppe hinuntergestossen worden sei. Sie habe bereits einen Termin bei einem Arzt im Bundesasylzentrum (BAZ) gehabt. Gemäss einem Arztbe- richt vom 1. Mai 2020 musste sie sich vor ungefähr sieben Jahren einer Rückenoperation unterziehen und leide seither unter Rückenschmerzen. C. Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung informierte die Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführerin das SEM mit Mitteilung vom 13. Mai 2020 über geschlechtsspezifische Vorbringen ihrer Mandantin. Sie beantragte deshalb die Durchführung der Befragung in einem reinen Frauenteam. D. An der Anhörung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG vom 26. Mai 2020 gab die Be- schwerdeführerin vor einem Frauenteam zu Protokoll, sie habe eine Aus- bildung als (…)ingenieurin absolviert. Zunächst habe sie als Ingenieurin für (…) und danach in der kaufmännischen Abteilung einer privaten (…)-Unternehmung gearbeitet. Ihren Heimatstaat habe sie im Jahr 2019 verlassen; dies einerseits wegen ihrem eigenen Ex-Ehemann und andererseits wegen dem Ehemann ihrer Schwester. Sie habe sich im Jahr (…) von ihrem Ex-Ehemann scheiden lassen wegen seines aggressiven, kontrollierenden und gewalttätigen Verhaltens. Nach der Scheidung habe er sie und ihre Tochter immer wieder belästigt und bedroht. Sie habe des- halb mehrmals die Polizei rufen müssen. Zuletzt habe er ihr Auto mit Säure überschüttet und ihr auf einem Zettel gedroht, sie komme als Nächste dran. Die Strafbehörden hätten nichts weiter unternehmen können, weil sie keine Augenzeugen oder Beweismittel habe vorweisen können. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei der Mann ihrer Schwester gewesen. Dieser sei ein sehr konservativ eingestellter Mann, der beim Geheimdienst arbeite und deshalb viele Beziehungen habe. Nachdem ihre Schwester mit dem

E-4281/2021 Seite 3 Sohn ins Ausland geflohen sei, habe er begonnen sie zu belästigen. Er habe sie für das Verhalten ihrer Schwester verantwortlich gemacht und von ihr verlangt, dass sie ihn über deren Aufenthaltsort informiere. Schliesslich habe er ihr damit gedroht, er werde ihrer Tochter etwas antun, sollte sie ihm nicht gehorchen. Er habe sie daraufhin vergewaltigt, sie pervers be- handelt und von ihr verlangt, dass sie sich ihm auch zukünftig zur Verfü- gung halte. Von diesen Vorkommnissen habe sie niemandem erzählt. Sie habe aber damit begonnen, ihre Ausreise in die USA zu organisieren, und habe sich hierfür an eine Agentur gewandt; diese habe aber aufgrund der Corona-Krise nichts mehr tun können. Ihre Mutter habe ihr deshalb emp- fohlen, zumindest in die Schweiz zu fliehen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie von ihrem Schwager nur noch über Textnachrichten belästigt worden. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin einen ärztli- chen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 10. Juni 2020 einreichen. F. An der ergänzenden Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 24. Juni 2020 führte die Beschwerdeführerin vor einem Frauenteam aus, zum Übergriff durch den Ehemann ihrer Schwester sei es ungefähr im April/Mai 2019 ge- kommen; im September/Oktober 2019 habe sie ihren Heimatstaat verlas- sen. Der Schwager habe sie stets beschuldigt, ihre Schwester dazu ermu- tigt zu haben, ihn zu verlassen. Er habe sie anfänglich telefonisch oder via Textnachrichten belästigt und erst nach ungefähr sechs Monaten sei es zur Vergewaltigung gekommen. Er habe sie zum Mitkommen genötigt und zu seinem Haus gebracht, wo er seine Waffen auf einem Tisch deponiert und sie ausgefragt habe. Danach habe er sie missbraucht. Sie habe sich an- fänglich noch zu wehren versucht, aber wegen seiner wilden Art, seiner Drohungen sowie seiner Waffen habe sie irgendwann aufgegeben. Sie habe ihren Schwager nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie Angst vor ihm sowie den Konsequenzen gehabt habe und sie wisse, dass er ein einfluss- reicher Mann sei. Über seine Tätigkeit beim Geheimdienst wisse sie aber nichts Genaueres. G. Am 29. Juni 2020 wurde vom SEM die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügt.

E-4281/2021 Seite 4 H. Die Beschwerdeführerin liess am 26. August 2020 aktuelle ärztliche Unter- lagen ins Recht legen. I. Am 21. Oktober 2020 wurde eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren durchgeführt. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, sie habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ex-Ehemann. Dieser habe zu- letzt ungefähr ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise ihr Auto mit Säure über- schüttet und eine Notiz zurückgelassen mit dem Inhalt "Die nächste bist du". Sie habe diesen Vorfall zwar zur Anzeige gebracht, die Untersuchung habe aber nichts weiter ergeben. Bereits zuvor sei es zu Belästigungen seitens ihres Ex-Mannes gekommen, anlässlich derer sie die Polizei habe alarmieren müssen. Als die Belästigungen durch ihren Schwager hinzuge- kommen seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach der Aus- reise ihrer Schwester habe der Schwager zuerst ihre Mutter und ungefähr nach einem Jahr sie selber belästigt und vergewaltigt. In ihrem Umfeld habe sie niemandem davon erzählt, hingegen mit ihrer Psychotherapeutin darüber gesprochen. J. In einer Aktennotiz des SEM vom 26. August 2021 wurde festgehalten, dass auf eine Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin verzichtet werde, nachdem deren Aussagen keine Hinweise auf eigene Asylgründe zu entnehmen seien. K. Mit Verfügung vom 27. August 2021 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. L. Am 6. September 2021 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerde- führerinnen über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. M. Gegen die Verfügung des SEM liessen die Beschwerdeführerinnen mit Ein- gabe vom 27. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollstän- digen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen

E-4281/2021 Seite 5 Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie neben der Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses) um vollumfängliche Akteneinsicht, um Gewährung des rechtli- chen Gehörs dazu sowie um das Setzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel legten sie Fotos der Tochter betreffend deren Versorgung im Spital ins Recht. N. Am 7. Oktober 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben der Lehrerin der Tochter der Beschwerdeführerin einreichen. O. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das SEM an, den Beschwerdeführerinnen in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A48 sowie in die durch sie eingereichten Beweismittel zu gewähren. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. P. In der Vernehmlassung vom 3. November 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Das SEM bestä- tigte zudem, den Beschwerdeführerinnen am 29. November (recte: Okto- ber) 2021 Einsicht in das Aktenstück A48 und in die durch sie eingereichten Beweismittel gewährt zu haben. Eine entsprechende Einsichtsverfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 wurde ins Aktenverzeichnis aufgenom- men. Q. Q.a Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführerinnen die Ver- nehmlassung der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2021 zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Q.b Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 25. November 2021 um Er- streckung der Replikfrist, weil das SEM ihnen bisher noch nicht in geeig- neter Weise Einsicht in das Aktenstück A48 gewährt habe.

E-4281/2021 Seite 6 Q.c Mit Verfügung vom 29. November 2021 lehnte der Instruktionsrichter dieses Ersuchen ab, weil sich aus den Akten ergebe, dass mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 Einsicht in das Aktenstück gewährt worden sei. Q.d Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 liess die Beschwer- deführerin einen ärztlichen Bericht vom 4. Oktober 2021 ins Recht legen. Ihr Rechtsvertreter hielt daran fest, die Unterlagen des SEM nicht erhalten zu haben. Q.e Das SEM informierte den Rechtsvertreter am 3. Dezember 2021 (mit Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) darüber, dass es am 29. Oktober 2021 zu einer Panne im Postversand gekommen sei, und bat um Entschul- digung für dieses Versehen; die Einsicht in das Aktenstück 48 werde mit diesem Schreiben nachgeholt. Q.f Der Instruktionsrichter dankte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom

9. Dezember 2021 dafür, dass er den Fehler ans Licht gebracht habe, der dem SEM beim Postversand unterlaufen sei. Den Beschwerdeführerinnen wurde Gelegenheit geboten, innert Frist eine Beschwerdeergänzung ein- zureichen. Q.g Die Beschwerdeführerinnen reichten am 24. Dezember 2021 eine Be- schwerdeergänzung zu den Akten. R. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 setzte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführerinnen Frist zur Einreichung der Übersetzung eines von ihnen eingereichten Beweismittels ("Scheidungsbrief") sowie weiterer rele- vanter fremdsprachiger Dokumente, sollten sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen. S. S.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine auszugsweise englische Übersetzung des "Scheidungsbriefs" sowie einen Ausdruck iranischer Gesetzesbestimmungen samt deutscher Über- setzung zu den Akten. Sie ersuchten zudem um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend das dem Ex-Ehemann/Vater nach dem Scheidungs- urteil gewährte Besuchsrecht. Mit ihrer Ausreise hätten die Beschwerde- führerinnen die Ausübung dieses Besuchsrechts verunmöglicht, was eine strenge Bestrafung nach sie ziehen würde, die als zusätzlicher Fluchtgrund zu qualifizieren sei.

E-4281/2021 Seite 7 S.b Der Instruktionsrichter gewährte am 8. Februar 2022 die beantragte Fristerstreckung. S.c Die Beschwerdeführerinnen liessen am 27. Februar 2022 den Ge- richtsentscheid betreffend die Scheidung der Beschwerdeführerin und das Besuchsrecht des Ex-Mannes/Vaters vom 8. Juli 2014 sowie elektronische Benachrichtigungen vom 1. und 4. September 2021 im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren zu den Akten reichen. T. Mittels einer weiteren Eingabe vom 3. Oktober 2022 informierte die Be- schwerdeführerin über ihre Teilnahme an einem Integrationsvorkurs an der Universität D._______ im Herbst 2022.

Erwägungen (78 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM Fol- gendes aus:

E. 3.1.1 Die geltend gemachte Zwangsehe stelle keine Bedrohungslage mehr dar, da sie bereits vor sechzehn Jahren erfolgt und inzwischen geschieden worden sei. Die anhaltenden Belästigungen durch ihren Ex-Ehemann habe die Beschwerdeführerin jeweils bei den heimatlichen Behörden zur An- zeige gebracht, die entsprechend reagiert hätten. Insofern könne diesen weder fehlende Schutzfähigkeit noch fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Daran änderten auch die Erwartungen der Beschwerdeführerin an das Vorgehen der Polizei nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass es staat- lichen Behörden nicht möglich sei, Übergriffe Dritter präventiv zu verhin- dern. Immerhin sei es in den Jahren seit der Scheidung nie zu einem tätli- chen Übergriff gekommen, sodass davon auszugehen sei, sie habe den erforderlichen behördlichen Schutz erhalten und dieser habe gegriffen.

E. 3.1.2 Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vergewaltigung und die Belästigungen durch ihren Schwager würden einen markanten Strukturbruch sowie mehrere Ungereimtheiten aufweisen und es fehle an detaillierten Beschreibungen von Emotionen oder Reakti- onen. Angesichts ihrer individuellen Fähigkeiten sowie ihres Bildungs- stands wäre sodann zu erwarten gewesen, dass sie weitere Angaben hätte machen können zur Person ihres Schwagers und insbesondere zu dessen Berufstätigkeit. Ihre individuellen Überlegungen zur spezifischen Situation nach der Vergewaltigung seien sodann nicht nachvollziehbar. Insgesamt könne die vorgebrachte Vergewaltigung somit nicht geglaubt werden. Da- ran ändere auch die Inanspruchnahme von Sitzungen bei einer Psychothe- rapeutin nichts, zumal die Bestätigung des Vorhandenseins psychischer Leiden nicht als Beweis für bestimmte Vorbringen geeignet sei.

E. 3.1.3 Für die Beschwerdeführerinnen sei eine Rückkehr in ihren Heimat- staat sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei eine gebildete Frau, welche auch nach ihrer Scheidung für ihren Lebensunterhalt habe aufkommen können. Mit ihrer Mutter, einer Schwester und weiteren Verwandten im Heimatstaat verfüge

E-4281/2021 Seite 9 sie zudem über ein intaktes Beziehungsnetz. Ihre gesundheitlichen Prob- leme habe sie in der Schweiz behandeln lassen, aber keinen aktuellen Arztbericht mehr eingereicht. Die Gesundheitsversorgung für physische sowie für psychische Leiden sei im Iran grundsätzlich gewährleistet; das werde auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt, die be- reits vor ihrer Ausreise über längere Zeit ärztlich behandelt worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Hinblick auf die Tochter der Beschwerdeführerin zumutbar.

E. 3.2.1 In der Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin zu- nächst die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es sei ihr trotz expliziten Antrags auf Ein- sicht in ihre Beweismittel keine Akteneinsicht gewährt und ihre Zwangsehe minimisierend zu einer arrangierten Ehe umgedeutet worden. Sodann hät- ten die Anhörungen mit über sieben respektive sechs Stunden viel zu lange gedauert und es sei – angeblich wegen einer allfälligen Überragung des Corona-Virus – nicht jede einzelne Seite der Protokolle von der Beschwer- deführerin unterschrieben worden.

E. 3.2.2 An der Anhörung vom 24. Juni 2020 seien ihr lediglich konkrete Fragen gestellt worden; sie habe aber keine Gelegenheit erhalten, in freier Rede ausführlich über die Verfolgung durch ihren Schwager zu sprechen; die vorinstanzliche Behauptung eines Strukturbruchs in der angefochtenen Verfügung sei deshalb treuwidrig und willkürlich. Es sei anlässlich der zwei- ten Anhörung auch nicht berücksichtigt worden, dass sie schwer traumati- siert sei und deshalb unter einer schwerwiegenden psychischen Erkran- kung leide. Im Übrigen hätten in diesem Zusammenhang auch Abklärun- gen veranlasst werden müssen, nachdem die ehemalige Rechtsvertretung explizit über ihre psychiatrische Behandlung informiert und entsprechend Arztberichte in Aussicht gestellt habe. Sollte auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden, sei ihr eine angemessene Frist zur Einrei- chung eines Arztberichts zu setzen. Ihre gesundheitlichen Probleme und ihre Traumatisierung seien bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht genü- gend berücksichtigt worden.

E. 3.2.3 Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien ihre Schilderungen insgesamt ausführlich sowie detailliert ausgefallen und ihre Antworten seien übereinstimmend und logisch konsistent gewesen. Zum Widerspruch betreffend die Kontaktaufnahme durch den Schwager sei es nur deshalb

E-4281/2021 Seite 10 gekommen, weil es wegen Missverständnissen im Verlaufe der Anhörung zu falschen Protokollierungen gekommen sei. Das Argument des Struktur- bruchs vermöge auch deshalb nicht zu überzeugen, weil man in dieser Be- fragung erst nach vier Stunden auf die fluchtauslösenden Gründe in Bezug auf ihren Schwager zu sprechen gekommen sei; dies stelle gemäss dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel die Maximaldauer einer Anhörung dar.

E. 3.2.4 Ihre mangelnde Kenntnis von den konkreten Möglichkeiten iranischer Frauen, sich gegen sexuelle Gewalt zur Wehr zu setzen, zeige gerade auf, dass sie keine realistischen Chancen habe, sich gegen ihren Schwager zu wehren. Dieser sei weiterhin eine Gefahr für sie selber wie auch für ihre Tochter. Dies einerseits, weil er wegen seiner Funktion im iranischen Geheimdienst- und Staatsapparat über den notwendigen Einfluss verfüge, und andererseits, weil die iranischen Behörden ohnehin weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Kombiniert mit den andauernden jahrelangen Be- helligungen seitens ihres Ex-Mannes sei sie klar asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

E. 3.2.5 Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat drohe ihnen unmensch- liche Behandlung und rechtswidrige Inhaftierung, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. Sodann wäre der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin sich wegen ihrer Gesundheitsprobleme im Heimatstaat keine Existenz aufzubauen könne und ihr ein tragfähiges Beziehungsnetz fehle.

E. 3.2.6 Weiter sei davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in Abänderung des Scheidungsurteils das Sorgerecht über die Tochter entzogen würde; dies stelle eine konkrete Kindswohlge- fährdung dar. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich ihre Tochter in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand be- finde, weshalb es auf dem Schulweg zu einem Autounfall gekommen sei.

E. 3.3.1 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Stellung zum Vorwurf, es sei aufgrund der Pandemiesituation darauf verzichtet worden, jede Pro- tokollseite zu unterzeichnen. So unterstehe sie in ihrem Handeln dem Grundsatz von Treu und Glauben und es sei nicht dargelegt worden, inwie- fern die Protokolle nicht korrekt erstellt worden seien. Hinsichtlich der psy- chischen Probleme der Beschwerdeführerin sei zwar die Rechtsvertretung kontaktiert worden, aber auch in den folgenden drei Monaten kein

E-4281/2021 Seite 11 Arztbericht eingereicht worden. Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts komme den Asylsuchenden eine Mitwirkungspflicht zu. Auch mit der Beschwerde sei kein aktueller Arztbericht eingereicht worden. Infolgedessen sei nicht von einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin auszugehen, die bei der Würdigung ihrer Aussagen hätte berücksichtigt werden müssen.

E. 3.3.2 Die angeblich durch den Schwager erhobene Anzeige gegen die Mut- ter der Beschwerdeführerin habe keine weiteren Konsequenzen für sie ge- habt, womit es an der erforderlichen Intensität einer allfälligen Verfolgung fehle. Betreffend die Behelligungen durch den Ex-Mann der Beschwerde- führerin sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver- weisen. In der Beschwerde seien erneut keine die Tochter betreffenden Asylgründe vorgebracht worden, weshalb am Verzicht auf deren Anhörung festgehalten werde.

E. 3.3.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung würden die Ausführungen in der Beschwerde jeglicher konkreten Grundlage entbehren. Es würden auch keine Indizien vorliegen, dass der Beschwerdeführerin das Sorge- recht für die Tochter entzogen werde; eine Gefährdung des Kindswohls sei deshalb nicht ersichtlich. Daran vermöge auch der beschriebene Gesund- heitszustand der Tochter nichts zu ändern.

E. 3.4.1 In ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2021 reichte die Beschwerdefüh- rerin einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 4. Oktober 2021 zu den Akten und hielt unter Hinwies auf dieses Dokument fest, dass sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie weiteren schwerwiegenden psychischen Problemen leide. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat sei mit einer deutlichen Verschlimmerung des Krank- heitsbilds bis hin zu einer suizidalen Krise zu rechnen. Damit sei belegt, dass die Vorinstanz mit dem Verzicht auf die Einholung eines Arzt-berichts ihre Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt habe. Es werde daran festgehalten, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Anhörungs- protokolle bestehe, nachdem nicht jede einzelne Seite unterzeichnet wor- den sei. Vom SEM seien weder die Auswirkungen der Traumatisierung auf ihr Aussageverhalten noch die Einflussmöglichkeiten ihres für den Geheim- dienst tätigten Schwagers gewürdigt worden. Ihre Ausführungen zu den Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann würden sodann die fehlende Schutzfähigkeit und den fehlenden Schutzwillen der iranischen Behörden belegen.

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E. 3.4.2 Mit dem Verzicht auf die Anhörung der Tochter sei das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte insbesondere zu einem allfälligen Entzug des Sorgerechts befragt werden müssen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz würden damit Hinweise auf eine Gefährdung des Kindswohls vorliegen.

E. 3.4.3 In der Beschwerdeergänzung stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass bei Personen von mehr als 14 Jahren eine Anhörung durchzuführen sei, unabhängig davon, ob eigene Asylgründe geltend ge- macht würden. Die Aussagen ihrer Tochter wären ausserdem geeignet ge- wesen, ihre Vorbringen zu bestätigen. Aktuell leide ihre Tochter weiterhin unter den gesundheitlichen Folgen des Autounfalls vom September 2021. Beim Aktenstück 48 handle es sich jedenfalls keineswegs um einen aus- drücklichen Verzicht auf eine Anhörung der Tochter. Der eingereichte Scheidungsbrief sei zudem vom SEM offensichtlich nicht übersetzt worden, womit sich die Frage stelle, ob dieser überhaupt gewürdigt worden sei. Auch darin sei eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des Gehörs- anspruch zu ersehen.

E. 4 Die Beschwerdeführerinnen rügen in ihrer Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts.

E. 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu- chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).

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E. 4.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: VwVG- Kommentar, a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine Berechtigung dieser pro- zessualen Rügen zu entnehmen:

E. 4.2.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts mo- nierten die Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen trotz expliziten Antrags auf Gewährung vollständiger Akteneinsicht keine Einsicht in die durch sie selber eingereichten Akten gewährt worden. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 an, den Beschwerdeführe- rinnen Einsicht in das Aktenstück A48 sowie in die durch sie eingereichten Beweismittel zu geben. Nach erfolgter Einsichtsgewährung durch das SEM am 3. Dezember 2021 erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen; das taten sie mit Eingabe vom

24. Dezember 2021. Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (respektive Akteneinsicht) durch die Vorinstanz zu erkennen ist, er- weist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).

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E. 4.2.2 Die Dauer der Anhörung ist mit über sieben Stunden als eher lang zu bezeichnen. Es wurden aber regelmässig Pausen eingelegt, sodass die Anhörungsblöcke zwischen 50 und 60 Minuten dauerten. Verbindliche Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren existieren nicht. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichti- gung individueller Kriterien festzulegen. In der Dauer der Anhörungen alleine ist nach Ansicht des Gerichts keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrens- rechten zu erblicken. Massgebend ist primär vielmehr, ob die anzuhörende Person in der Lage war, der Anhörung zu folgen. Den Anhörungsprotokollen sind vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Die befragende Person erkundigte sich wiederholt nach dem Befinden der Beschwerdeführerin und dieses wurde bei den Anhörungen entsprechend berücksichtigt (vgl. A31 ad F53 ff., F58 ff., F85 f., F91; A44 ad F9 f.). Die mitwirkende Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführerin nahm die Gelegenheit wahr, mehrere Fragen zu stellen; deren Hinweise wurden protokolliert und entsprechend ihrer Empfehlung wurde eine ergänzende Anhörung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts durchgeführt (vgl. a.a.O. ad F99 und A44). Zudem unter- zeichnete die Beschwerdeführerin die Anhörungsprotokolle nach Durch- führung der Rückübersetzung. Auch anderweitige Mängel bei der Durch- führung der Anhörungen sind den Protokollen nicht zu entnehmen.

E. 4.2.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchenden bei der Erstel- lung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. E.4.3.1) und die Beschwerdeführerin seit dem erstinstanzlichen Verfahren rechtlich ver- treten ist. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere medizini- sche Dokumente (vgl. SEM-Akten, A22, A30 und A39–41). Die damalige Rechtsvertreterin stellte dem SEM mit Mitteilungen vom 21. April und

3. Juni 2021 die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte in Aussicht. Nach Ausbleiben weiterer Eingaben forderte das SEM die Beschwerdeführerin schliesslich am 19. Juli 2021 auf, die angekündigten Arztberichte einzu- reichen. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Ver- fügung des SEM am 27. August 2021 nicht. Das SEM war unter diesen Umständen nicht gehalten, von Amtes wegen weiterführende Abklärungen vorzunehmen.

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E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, es sei auf eine Anhörung ihrer damals 13-jährigen Tochter verzichtet worden. Gemäss Praxis des SEM werden urteilsfähige Kinder ab 14 Jahren auch dann persönlich an- gehört, wenn sie von den Eltern begleitet werden. Jüngere Kinder werden nur dann angehört, wenn sich dies für die Klärung des Sachverhalts als notwendig erweist. Die Anhörung von Minderjährigen soll in der Regel aber nicht zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe der Eltern verwen- det werden, sondern dient lediglich der Feststellung des die minderjährige Person betreffenden Sachverhalts (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rück- kehr, Artikel C6.2 Die Anhörung zu den Asylgründen, Kap. 2.2.7). Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, wonach eine Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht not- wendig war. Die sie betreffenden Sachverhaltsumstände (Entzug des Sor- gerechts) konnten ohne Weiteres mittels Anhörungen der Beschwerdefüh- rerin abgeklärt werden, womit – nicht zuletzt zum Schutz ihrer Tochter – auf deren Anhörung verzichtet werden konnte.

E. 4.2.5 Es liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Gehörsanspruchs vor, welche eine Aufhebung der angefochte- nen Verfügung rechtfertigen würde.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, womit das Haupt- begehren der Beschwerdeführerinnen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz, abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-4281/2021 Seite 16 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In- tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind be- ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung un- ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfol- gung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann; Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zu- lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 5.3.2 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häus- lichen Kontext entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der be- troffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.).

E-4281/2021 Seite 17 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Aus- bleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Dis- kriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-religiösen Wert- vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allge- meinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).

E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits mehrmals mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt geworden sind, auseinandergesetzt. Dabei hielt es im Wesentlichen Folgendes fest:

E. 5.3.4 Frauen sind im Iran in vielerlei Hinsicht Diskriminierungen ausge- setzt. Dies äussert sich auch in der iranischen Strafgesetzgebung, welche die Vergewaltigung nicht als eigenen Straftatbestand auflistet. Aus ver- schiedenen Gründen wird bei Sexualdelikten meist auf eine Anzeige ver- zichtet. Häusliche Gewalt ist nach wie vor in sämtlichen Regionen im Iran weit verbreitet und es gibt nach wie vor kein spezifisches Gesetz, welches dieses Verhalten kriminalisiert. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aufgrund des Justizsystems sowie wegen der gesellschaftlichen und per- sönlichen Situation von Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben. Die Be- sonderheiten des iranischen Strafverfahrens verhindern folglich den Frauen den effektiven Zugang zu einem unabhängigen Gericht und die Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen (vgl. U.S. DEPARTMENT OF STATE, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, vom 15. Mai 2023, abrufbar unter < https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on- human-rights-practices/iran/ > [alle Internetquellen abgerufen am 15. No- vember 2023], IRANWIRE, Iran’s Islamic Republic Claims to "Protect" Wo- men with New Bill, vom 14. April 2023, abrufbar unter < https://iranwire. com/en/women/115528-irans-islamic-republic-claims-to-protect-women-wi th-new-bill/ >).

E-4281/2021 Seite 18

E. 5.3.5 Die Schutzgewährung hängt sodann oft von der Einstellung der loka- len Polizei- und Justizbehörde ab und es zeigt sich als äusserst schwierig, längerfristige Unterstützung durch die begrenzte Anzahl Beratungsstellen für Frauen zu erhalten. Zuständig für die Koordination und Finanzierung der Schutzeinrichtungen ist die staatliche State Welfare Organization (SWO). Staatlich geführte Frauenhäuser gibt es Berichten zufolge nicht, sondern lediglich durch Nichtregierungsorganisationen geführte Anlaufstel- len, die durch die SWO beaufsichtigt werden. Diese würden aber vorwie- gend Prostituierten, Drogenabhängigen und LGBTQ-Personen länger- fristigen Schutz gewähren und sich bei Opfern von häuslicher Gewalt auf die Versöhnung mit der Familie und die Rückkehr nach Hause konzentrie- ren (vgl. BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.4 ff. sowie: BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE [BAMF], Länderreport 56 – Iran, Rechtli- che Situation der Frauen, vom Januar 2023, abrufbar unter < https://www. Bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laend erreporte/2023/laenderreport-56-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2 >, UNITED STATES DEPARTMENT OF STATE [USSD], 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran [section 6], S. 53, < https://www.state.gov/ wp-content/uploads/2023/03/415610_IRAN-2022-HUMAN-RIGHTS-REP ORT.pdf >. Die Stadt Teheran verfüge zwar mit 28 beziehungsweise 27 Schutzeinrichtungen mit je zehn Betreuungsplätzen über ein Schutz- angebot, die Schutzmechanismen seien jedoch nicht ausreichend, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken (vgl. BAMF, Länderreport 56 – Iran, a.a.O., S. 33 ff.; UN HUMAN RIGHTS COUNCIL [UNHCR], Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, vom 27. Juli 2022, m.w.H., abrufbar unter: < https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/437/59/ PDF/G2243759.pdf?OpenElement >).

E. 5.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kam jeweils zum Schluss, dass weib- liche Opfer sexueller Gewalt im Iran häufig keinen effektiven Schutz und keine Unterstützung seitens staatlicher Organisationen erhalten würden; ähnliches gelte für Opfer häuslicher Gewalt, wobei gemäss Quellen in der Stadt Teheran eine gewisse Schutz-Infrastruktur verfügbar sei (vgl. Urteil E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 7.3.2, Urteil D-5356/2020 vom 28. No- vember 2022 m.H.a. E-2470/2020 E. 6.6.2 und E-2108/2011 E. 6.4 ff., D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 6.3.1). Nach dem oben Gesagten und angesichts der aktuellen Lagebeurteilung im Iran hat diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit. Ob weiblichen Gewaltopfern im Iran staatlicher Schutz zur Verfügung steht, ist unter Würdigung aller persönlicher Lebens- umstände im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln.

E-4281/2021 Seite 19

E. 6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Ehemann ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin berichtete überaus ausführlich über ihre Si- tuation während der Ehe mit ihrem Ex-Mann; insbesondere einzelne Vor- kommnisse vermochte sie sehr detailliert zu schildern (vgl. SEM-Akten, A27 ad F76 ff., F81). Auch die Belästigungen des Mannes nach der Schei- dung hinterlassen einen authentischen, selbst erlebten Eindruck (vgl. a.a.O. ad F89, A44 ad F32 ff.).

E. 6.1.2 Zu Recht erachtete die Vorinstanz diese Vorbringen jedoch als flücht- lingsrechtlich irrelevant: Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war sie in der Lage, sich für ihr Scheidungsanliegen sowie das Sorgerecht für ihre Tochter einzusetzen (vgl. A27 ad F81: "[…]. Dann haben wir mitei- nander abgemacht, dass wir gemeinsam zu einem Eheregistrationsbüro gehen und diese Bedingungen uns registrieren/beglaubigen lassen wer- den. […]."). Bereits im Jahr (…) liess sie sich scheiden, und sie verfügt seither über das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter. Nach der Scheidung hat sie sich an die Polizei gewandt, wenn sie von ihrem Ex- Ehemann belästigt wurde. Die Polizisten sind jeweils tätig geworden, haben aber nichts Konkretes unternehmen können (vgl. a.a.O. ad F89, 91; A44 ad F46). In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin sel- ber zu Protokoll, sie habe dort eine Sicherheit erwartet, die nicht existiere (vgl. A44 ad F44). Den heimatlichen Behörden kann unter den gegebenen Umständen weder fehlender Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit un- terstellt werden. Im Übrigen kam es in den immerhin sieben oder acht Mo- naten zwischen dem letzten Vorfall im Sommer 2019 und ihrer Ausreise Anfang des Jahres 2020 zu keinen weiteren Zwischenfällen (vgl. A44 ad F53).

E. 6.1.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen behördlichen Schutz erhalten hat, es jedoch keinem Staat möglich ist, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern (vgl. SEM- Verfügung S. 5).

E. 6.2.1 An dieser Einschätzung vermögen die am 27. Februar 2022 einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern. Demnach sei die Beschwerdefüh- rerin verpflichtet, das Besuchsrecht des Ex-Ehemannes zu garantieren. Mit ihrer Ausreise habe sie diesem die Tochter entzogen und sich folglich straf- bar gemacht.

E-4281/2021 Seite 20

E. 6.2.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Vorbringen, die Beschwerde- führerin werde bei einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund strafrecht- licher Verfolgung ausgesetzt, gänzlich spekulativ ist.

E. 6.2.3 Rechtsstaatliche legitime Strafverfolgung bildet zudem nur aus- nahmsweise einen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ih- rer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Na- tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Tä- ters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwe- rung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü- chen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Ver- letzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).

E. 6.2.4 In ihren Eingaben führte die Beschwerdeführerin in keiner Weise aus, inwiefern ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat illegitime Straf- verfolgung drohen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige staatliche Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, nämlich der Umsetzung des Besuchsrechts des Ex-Ehemannes der Be- schwerdeführerin. Sie reichte in diesem Zusammenhang letztmals am

27. Februar 2022 Auszüge betreffend elektronische Benachrichtigungen vom 1. und 4. September 2021 ein: aus diesen ergeben sich allerdings keine Hinweise auf den Hintergrund dieser Nachrichten.

E. 6.3 Zur geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Schwager hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vergewal- tigung und die Behelligungen durch den Schwager wurden vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert:

E. 6.3.2 Es fiel der Beschwerdeführerin zwar sichtlich schwer, über die Ver- gewaltigung zu berichten, dennoch enthalten ihre Aussagen einige Details sowie unerwartete Nebensächlichkeiten, die grundsätzlich für die Annah-

E-4281/2021 Seite 21 me der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen (vgl. A31 ad F15 und F44: "[…] Die verspätete Zeit war nicht eine Frage für meine Tochter, son- dern, dass ich auch nicht eingekauft habe und trotzdem zu spät kam, war für sie fraglich. […].", F51: "[…] Er fragte mich, wo ich arbeite und was ich mache. Dabei sagte er mir auch: 'Du hast es gut, du bist ganz schön frei für dich und machst, was du willst.' […]."). Insgesamt ist dem SEM jedoch

– wie nachfolgend dargelegt wird – zuzustimmen, soweit es die diesbezüg- lichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert und widersprüchlich erachtete.

E. 6.3.3 Zunächst vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin zur beruf- lichen Tätigkeit ihres Schwagers nicht zu überzeugen. An der ersten Anhö- rung antwortete sie auf die Frage nach der Position ihres Schwagers beim Geheimdienst, dass sie nichts über ihren Schwager gewusst habe. An der zweiten Anhörung gab sie an, sie gehe davon aus, ihr Schwager arbeite für den Geheimdienst, weil er keiner bestimmten Tätigkeit nachgegangen sowie jeweils bewaffnet gewesen sei und er keine Probleme mit Beamten oder Behörden gehabt habe. Konkrete Hinweise auf seine Tätigkeit konnte sie hingegen keine nennen (vgl. A27 ad F103; A31 ad F15 und F36 ff.).

E. 6.3.4 In Bezug auf die geltend gemachten Belästigungen durch den Schwager ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin meh- rere Ungereimtheiten: So sagte sie einerseits aus, ihr Schwager habe sie mehr als einen Monat vor ihrer Ausreise letztmals belästigt, weil sie danach ihre Telefonnummer gewechselt habe. An der ergänzenden Anhörung er- klärt sie jedoch, es sei – gerade für Personen mit Beziehungen zum Nach- richtendienst – ein Leichtes, eine neue Telefonnummer ausfindig zu ma- chen und das habe ihr Schwager auch getan (vgl. A31 ad F81 ff.; A27 ad F107; A44 ad F71 und F102 ff.). Auch über ihre Sitzungen bei einer Psy- chotherapeutin in ihrem Heimatstaat, bei denen sie über die sexuellen Übergriffe habe sprechen können, sprach die Beschwerdeführerin erst- mals an der ergänzenden Anhörung. Zuvor hatte sie hingegen angegeben, sie habe erstmals an der Anhörung über die Vergewaltigung gesprochen (vgl. A44 ad F94 ff. und F100; A27 ad F3 ff., F13; A31 ad F48 und F60: "War es das erste Mal, dass Sie versuchten, über diesen Vorfall zu spre- chen?" A: "Abgesehen von der Erstbefragung war es heute zum ersten Mal."). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an den verschiedenen Be- fragungen widersprüchlich an, ob sie bereits vor oder erst nach der Verge- waltigung telefonisch durch ihren Schwager belästigt wurde. An den ersten beiden Anhörungen erklärte sie, der Schwager habe nach der Ausreise ih- rer Schwester begonnen ihre Mutter zu belästigen, bevor er sie selbst

E-4281/2021 Seite 22 zunächst telefonisch behelligt und schliesslich vergewaltigt habe. Auch nach der Vergewaltigung habe der Schwager seine telefonischen Belästi- gungen fortgesetzt (vgl. A27 ad F96 und 105; A31 ad F16, F20 und 28). Hingegen wendete sie an der ergänzenden Anhörung ein, sie habe vor dem Vorfall mit ihrem Schwager keinen Kontakt zu diesem gehabt, viel- mehr habe dieser anfänglich nur ihre Mutter belästigt und bedroht. Es sei also beim erstmaligen Kontakt zu ihrem Schwager nachdem ihre Schwes- ter ausgereist sei, zur Vergewaltigung gekommen (vgl. A44 ad F59 ff.). An- gesprochen auf diesen Aussagewiderspruch bestätigte die Beschwerde- führerin zunächst letztere Aussage um sogleich anzugeben, ihr Schwager habe sie nach der Ausreise ihrer Schwester einige Male telefonisch kon- taktiert (vgl. a.a.O. ad F62 und F70).

E. 6.3.5 Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe ihr Schwager sie erst ein Jahr nach der Ausreise ihrer Schwester telefonisch kontaktiert, um sie zu beschuldigen und deren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Der Aufenthaltsort der Schwester sei bereits kein Thema mehr gewesen, als er sie eines Tages auf offener Strasse angesprochen und genötigt habe, mit ihm mitzugehen. Er habe sie in seinem Haus vergewaltigt und von ihr ver- langt, dass sie sich ihm weiterhin in sexueller Hinsicht zur Verfügung stelle. Danach habe er sie zwar telefonisch in sexueller Weise belästigt, aber bis zu ihrer Ausreise, etwa sechs Monate später, sei es zu keinen weiteren Übergriffen gekommen (vgl. A27 ad F96 und F99; A31 ad F12 f. und F17 ff., F29). Das angeblich plötzliche Interesse des Schwagers an der Beschwer- deführerin ist nicht nachvollziehbar. Einerseits lag die Scheidung der Be- schwerdeführerin bereits mehrere Jahre zurück als deren Schwester ihren Mann verlassen hat; andererseits hatte die Schwester den Heimatstaat be- reits mehrere Monate vor der angeblichen Belästigung verlassen. Ausser- dem hatte ihr Schwager ihrer Schwester bereits während der Ehe den Kon- takt zu ihr (Beschwerdeführerin) untersagt, womit der Vorwurf der Beein- flussung seitens des Schwagers unlogisch erscheint (vgl. A31 ad F15 ff.; A27 ad F103).

E. 6.3.6 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keine asyl- rechtlich relevante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssi- tuation glaubhaft zu machen. Die Frage des diesbezüglichen Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden kann daher vorliegend offenbleiben.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfol- gung respektive einer Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die Vorinstanz hat

E-4281/2021 Seite 23 somit zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abzu- lehnen ist. Gleiches gilt für ihre minderjährige Tochter.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf

E-4281/2021 Seite 24 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer- innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, eine konkrete Gefährdung im Sinn der Rechtsprechung glaubhaft zu ma- chen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei der Rück- kehr Haft oder Folter drohen könnten. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner kann bei den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht von ei- nem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-4281/2021 Seite 25 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist, sowie der erheblichen Span- nungen, die seit September 2022 im Land herrschen, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran – auch für abgewiesene weibliche Asylsuchende

– grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 oder D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.5, je m.w.H.).

E. 8.3.3 Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Die Beschwerde- führerin verfügt über eine universitäre Ausbildung und war sowohl vor ihrer Scheidung als auch danach stets arbeitstätig; es war ihr somit zu jeder Zeit möglich, für sich und ihre Tochter zu sorgen. In ihrem Heimatstaat verfügt sie ausserdem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie bei der Reintegration sowie bei allfälligen Schwierigkeiten mit den Ex-Ehe- mann wird unterstützen können.

E. 8.3.4 Schliesslich ist auch in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführe- rin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Trotz ih- res dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht von einer der- artigen Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse auszuge- hen, die zu einer Entfremdung vom Heimatstaat geführt hätte; dies wird von den durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerde- führerinnen auch nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht von einer fort- geschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat als mit dem Kindeswohl unvereinbar erscheinen lassen würde (vgl. u.a. Urteil E-6087/2020 vom 6. Juli 2022 E. 7.5.4).

E. 8.3.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kann nur dann aus gesundheitlichen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der

E-4281/2021 Seite 26 (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als we- sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide unter Rücken- schmerzen und Problemen am Uterus. Dem ärztlichen Bericht vom 4. Ok- tober 2021 zufolge wird ihr eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode), eine Panikstörung, ein Status nach Suizidgedanken im Iran und eine psychosoziale Belastungsstörung mit Zu- kunftsängsten diagnostiziert. Es wird daher die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen; die Be- schwerdeführerin müsse sich dafür in Sicherheit befinden. Im Falle einer Zwangsrückkehr in ihren Heimatstaat könne die Depression sowie die posttraumatische Symptomatik zur Exazerbation des Krankheitsbildes bis hin zur suizidalen Krise führen. Die Tochter der Beschwerdeführerin befinde sich in einem schlechten psy- chischen Gesundheitszustand. Am 20. September 2021 sei es zu einem Autounfall gekommen. Sie habe in der Folge ins Spital eingeliefert werden müssen und leide seither unter Schwindel (vgl. Beschwerde vom 27. Sep- tember 2021 und Eingaben vom 2. sowie 24. Dezember 2021).

E. 8.3.5.3 Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., abrufbar unter < http://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf? -ua=1&ua =1 >; Islamic Republic of Iran, Health System Brief 2018, abruf- bar unter: < https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/ RA-Health-System-Profiles-2018.pdf >; Urteil BVGer D-3121/2023 vom

E. 8.3.5.4 Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Be- schwerdeführerinnen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rech- nung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.6 Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in den Iran aus indivi- duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.3.7 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine relevante

E-4281/2021 Seite 28 Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4281/2021 Seite 29

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 Juli 2023 E. 10.6). Hinsichtlich der Behandlung psychischer Probleme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater hin, welche in öffentlichen und privaten Einrichtungen praktizie- ren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychi- sche Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. WORLD HEALTH

E-4281/2021 Seite 27 ORGANIZATION, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom 15. Ap- ril 2022, abrufbar unter < https://www.who.int/publications/m/item/mental- hea lth-atlas-irn-2020-country-profile >). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Iran eine adäquate Behand- lung werden beanspruchen können, wenn auch möglicherweise nicht eine gleichwertige wie in der Schweiz.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

/ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4281/2021 Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Teheran stammenden Beschwerdeführerinnen, eine Mutter und ihre minderjährige Tochter, verliessen ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2020. Sie gelangten am 28. April 2020 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. April 2020 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Am 5. Mai 2020 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin dabei zu Protokoll, sie habe Schmerzen im unteren Rücken seit sie vor einigen Jahren eine Treppe hinuntergestossen worden sei. Sie habe bereits einen Termin bei einem Arzt im Bundesasylzentrum (BAZ) gehabt. Gemäss einem Arztbericht vom 1. Mai 2020 musste sie sich vor ungefähr sieben Jahren einer Rückenoperation unterziehen und leide seither unter Rückenschmerzen. C. Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das SEM mit Mitteilung vom 13. Mai 2020 über geschlechtsspezifische Vorbringen ihrer Mandantin. Sie beantragte deshalb die Durchführung der Befragung in einem reinen Frauenteam. D. An der Anhörung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG vom 26. Mai 2020 gab die Beschwerdeführerin vor einem Frauenteam zu Protokoll, sie habe eine Ausbildung als (...)ingenieurin absolviert. Zunächst habe sie als Ingenieurin für (...) und danach in der kaufmännischen Abteilung einer privaten (...)-Unternehmung gearbeitet. Ihren Heimatstaat habe sie im Jahr 2019 verlassen; dies einerseits wegen ihrem eigenen Ex-Ehemann und andererseits wegen dem Ehemann ihrer Schwester. Sie habe sich im Jahr (...) von ihrem Ex-Ehemann scheiden lassen wegen seines aggressiven, kontrollierenden und gewalttätigen Verhaltens. Nach der Scheidung habe er sie und ihre Tochter immer wieder belästigt und bedroht. Sie habe deshalb mehrmals die Polizei rufen müssen. Zuletzt habe er ihr Auto mit Säure überschüttet und ihr auf einem Zettel gedroht, sie komme als Nächste dran. Die Strafbehörden hätten nichts weiter unternehmen können, weil sie keine Augenzeugen oder Beweismittel habe vorweisen können. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise sei der Mann ihrer Schwester gewesen. Dieser sei ein sehr konservativ eingestellter Mann, der beim Geheimdienst arbeite und deshalb viele Beziehungen habe. Nachdem ihre Schwester mit dem Sohn ins Ausland geflohen sei, habe er begonnen sie zu belästigen. Er habe sie für das Verhalten ihrer Schwester verantwortlich gemacht und von ihr verlangt, dass sie ihn über deren Aufenthaltsort informiere. Schliesslich habe er ihr damit gedroht, er werde ihrer Tochter etwas antun, sollte sie ihm nicht gehorchen. Er habe sie daraufhin vergewaltigt, sie pervers behandelt und von ihr verlangt, dass sie sich ihm auch zukünftig zur Verfügung halte. Von diesen Vorkommnissen habe sie niemandem erzählt. Sie habe aber damit begonnen, ihre Ausreise in die USA zu organisieren, und habe sich hierfür an eine Agentur gewandt; diese habe aber aufgrund der Corona-Krise nichts mehr tun können. Ihre Mutter habe ihr deshalb empfohlen, zumindest in die Schweiz zu fliehen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie von ihrem Schwager nur noch über Textnachrichten belästigt worden. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 10. Juni 2020 einreichen. F. An der ergänzenden Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 24. Juni 2020 führte die Beschwerdeführerin vor einem Frauenteam aus, zum Übergriff durch den Ehemann ihrer Schwester sei es ungefähr im April/Mai 2019 gekommen; im September/Oktober 2019 habe sie ihren Heimatstaat verlassen. Der Schwager habe sie stets beschuldigt, ihre Schwester dazu ermutigt zu haben, ihn zu verlassen. Er habe sie anfänglich telefonisch oder via Textnachrichten belästigt und erst nach ungefähr sechs Monaten sei es zur Vergewaltigung gekommen. Er habe sie zum Mitkommen genötigt und zu seinem Haus gebracht, wo er seine Waffen auf einem Tisch deponiert und sie ausgefragt habe. Danach habe er sie missbraucht. Sie habe sich anfänglich noch zu wehren versucht, aber wegen seiner wilden Art, seiner Drohungen sowie seiner Waffen habe sie irgendwann aufgegeben. Sie habe ihren Schwager nicht bei der Polizei angezeigt, weil sie Angst vor ihm sowie den Konsequenzen gehabt habe und sie wisse, dass er ein einflussreicher Mann sei. Über seine Tätigkeit beim Geheimdienst wisse sie aber nichts Genaueres. G. Am 29. Juni 2020 wurde vom SEM die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügt. H. Die Beschwerdeführerin liess am 26. August 2020 aktuelle ärztliche Unterlagen ins Recht legen. I. Am 21. Oktober 2020 wurde eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren durchgeführt. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, sie habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ex-Ehemann. Dieser habe zuletzt ungefähr ein halbes Jahr vor ihrer Ausreise ihr Auto mit Säure überschüttet und eine Notiz zurückgelassen mit dem Inhalt "Die nächste bist du". Sie habe diesen Vorfall zwar zur Anzeige gebracht, die Untersuchung habe aber nichts weiter ergeben. Bereits zuvor sei es zu Belästigungen seitens ihres Ex-Mannes gekommen, anlässlich derer sie die Polizei habe alarmieren müssen. Als die Belästigungen durch ihren Schwager hinzugekommen seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach der Ausreise ihrer Schwester habe der Schwager zuerst ihre Mutter und ungefähr nach einem Jahr sie selber belästigt und vergewaltigt. In ihrem Umfeld habe sie niemandem davon erzählt, hingegen mit ihrer Psychotherapeutin darüber gesprochen. J. In einer Aktennotiz des SEM vom 26. August 2021 wurde festgehalten, dass auf eine Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin verzichtet werde, nachdem deren Aussagen keine Hinweise auf eigene Asylgründe zu entnehmen seien. K. Mit Verfügung vom 27. August 2021 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. L. Am 6. September 2021 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. M. Gegen die Verfügung des SEM liessen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-rechtlicher Hinsicht ersuchten sie neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) um vollumfängliche Akteneinsicht, um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu sowie um das Setzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel legten sie Fotos der Tochter betreffend deren Versorgung im Spital ins Recht. N. Am 7. Oktober 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben der Lehrerin der Tochter der Beschwerdeführerin einreichen. O. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das SEM an, den Beschwerdeführerinnen in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A48 sowie in die durch sie eingereichten Beweismittel zu gewähren. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. P. In der Vernehmlassung vom 3. November 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Das SEM bestätigte zudem, den Beschwerdeführerinnen am 29. November (recte: Oktober) 2021 Einsicht in das Aktenstück A48 und in die durch sie eingereichten Beweismittel gewährt zu haben. Eine entsprechende Einsichtsverfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 wurde ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Q. Q.a Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2021 zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Q.b Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 25. November 2021 um Erstreckung der Replikfrist, weil das SEM ihnen bisher noch nicht in geeigneter Weise Einsicht in das Aktenstück A48 gewährt habe. Q.c Mit Verfügung vom 29. November 2021 lehnte der Instruktionsrichter dieses Ersuchen ab, weil sich aus den Akten ergebe, dass mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 Einsicht in das Aktenstück gewährt worden sei. Q.d Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 4. Oktober 2021 ins Recht legen. Ihr Rechtsvertreter hielt daran fest, die Unterlagen des SEM nicht erhalten zu haben. Q.e Das SEM informierte den Rechtsvertreter am 3. Dezember 2021 (mit Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) darüber, dass es am 29. Oktober 2021 zu einer Panne im Postversand gekommen sei, und bat um Entschuldigung für dieses Versehen; die Einsicht in das Aktenstück 48 werde mit diesem Schreiben nachgeholt. Q.f Der Instruktionsrichter dankte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 dafür, dass er den Fehler ans Licht gebracht habe, der dem SEM beim Postversand unterlaufen sei. Den Beschwerdeführerinnen wurde Gelegenheit geboten, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Q.g Die Beschwerdeführerinnen reichten am 24. Dezember 2021 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. R. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen Frist zur Einreichung der Übersetzung eines von ihnen eingereichten Beweismittels ("Scheidungsbrief") sowie weiterer relevanter fremdsprachiger Dokumente, sollten sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen. S. S.a Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine auszugsweise englische Übersetzung des "Scheidungsbriefs" sowie einen Ausdruck iranischer Gesetzesbestimmungen samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Sie ersuchten zudem um Erstreckung der Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend das dem Ex-Ehemann/Vater nach dem Scheidungsurteil gewährte Besuchsrecht. Mit ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführerinnen die Ausübung dieses Besuchsrechts verunmöglicht, was eine strenge Bestrafung nach sie ziehen würde, die als zusätzlicher Fluchtgrund zu qualifizieren sei. S.b Der Instruktionsrichter gewährte am 8. Februar 2022 die beantragte Fristerstreckung. S.c Die Beschwerdeführerinnen liessen am 27. Februar 2022 den Gerichtsentscheid betreffend die Scheidung der Beschwerdeführerin und das Besuchsrecht des Ex-Mannes/Vaters vom 8. Juli 2014 sowie elektronische Benachrichtigungen vom 1. und 4. September 2021 im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren zu den Akten reichen. T. Mittels einer weiteren Eingabe vom 3. Oktober 2022 informierte die Beschwerdeführerin über ihre Teilnahme an einem Integrationsvorkurs an der Universität D._______ im Herbst 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM Folgendes aus: 3.1.1 Die geltend gemachte Zwangsehe stelle keine Bedrohungslage mehr dar, da sie bereits vor sechzehn Jahren erfolgt und inzwischen geschieden worden sei. Die anhaltenden Belästigungen durch ihren Ex-Ehemann habe die Beschwerdeführerin jeweils bei den heimatlichen Behörden zur Anzeige gebracht, die entsprechend reagiert hätten. Insofern könne diesen weder fehlende Schutzfähigkeit noch fehlender Schutzwille vorgeworfen werden. Daran änderten auch die Erwartungen der Beschwerdeführerin an das Vorgehen der Polizei nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass es staatlichen Behörden nicht möglich sei, Übergriffe Dritter präventiv zu verhindern. Immerhin sei es in den Jahren seit der Scheidung nie zu einem tätlichen Übergriff gekommen, sodass davon auszugehen sei, sie habe den erforderlichen behördlichen Schutz erhalten und dieser habe gegriffen. 3.1.2 Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vergewaltigung und die Belästigungen durch ihren Schwager würden einen markanten Strukturbruch sowie mehrere Ungereimtheiten aufweisen und es fehle an detaillierten Beschreibungen von Emotionen oder Reaktionen. Angesichts ihrer individuellen Fähigkeiten sowie ihres Bildungsstands wäre sodann zu erwarten gewesen, dass sie weitere Angaben hätte machen können zur Person ihres Schwagers und insbesondere zu dessen Berufstätigkeit. Ihre individuellen Überlegungen zur spezifischen Situation nach der Vergewaltigung seien sodann nicht nachvollziehbar. Insgesamt könne die vorgebrachte Vergewaltigung somit nicht geglaubt werden. Daran ändere auch die Inanspruchnahme von Sitzungen bei einer Psychotherapeutin nichts, zumal die Bestätigung des Vorhandenseins psychischer Leiden nicht als Beweis für bestimmte Vorbringen geeignet sei. 3.1.3 Für die Beschwerdeführerinnen sei eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei eine gebildete Frau, welche auch nach ihrer Scheidung für ihren Lebensunterhalt habe aufkommen können. Mit ihrer Mutter, einer Schwester und weiteren Verwandten im Heimatstaat verfüge sie zudem über ein intaktes Beziehungsnetz. Ihre gesundheitlichen Probleme habe sie in der Schweiz behandeln lassen, aber keinen aktuellen Arztbericht mehr eingereicht. Die Gesundheitsversorgung für physische sowie für psychische Leiden sei im Iran grundsätzlich gewährleistet; das werde auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt, die bereits vor ihrer Ausreise über längere Zeit ärztlich behandelt worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im Hinblick auf die Tochter der Beschwerdeführerin zumutbar. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es sei ihr trotz expliziten Antrags auf Einsicht in ihre Beweismittel keine Akteneinsicht gewährt und ihre Zwangsehe minimisierend zu einer arrangierten Ehe umgedeutet worden. Sodann hätten die Anhörungen mit über sieben respektive sechs Stunden viel zu lange gedauert und es sei - angeblich wegen einer allfälligen Überragung des Corona-Virus - nicht jede einzelne Seite der Protokolle von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden. 3.2.2 An der Anhörung vom 24. Juni 2020 seien ihr lediglich konkrete Fragen gestellt worden; sie habe aber keine Gelegenheit erhalten, in freier Rede ausführlich über die Verfolgung durch ihren Schwager zu sprechen; die vorinstanzliche Behauptung eines Strukturbruchs in der angefochtenen Verfügung sei deshalb treuwidrig und willkürlich. Es sei anlässlich der zweiten Anhörung auch nicht berücksichtigt worden, dass sie schwer traumatisiert sei und deshalb unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide. Im Übrigen hätten in diesem Zusammenhang auch Abklärungen veranlasst werden müssen, nachdem die ehemalige Rechtsvertretung explizit über ihre psychiatrische Behandlung informiert und entsprechend Arztberichte in Aussicht gestellt habe. Sollte auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden, sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts zu setzen. Ihre gesundheitlichen Probleme und ihre Traumatisierung seien bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht genügend berücksichtigt worden. 3.2.3 Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien ihre Schilderungen insgesamt ausführlich sowie detailliert ausgefallen und ihre Antworten seien übereinstimmend und logisch konsistent gewesen. Zum Widerspruch betreffend die Kontaktaufnahme durch den Schwager sei es nur deshalb gekommen, weil es wegen Missverständnissen im Verlaufe der Anhörung zu falschen Protokollierungen gekommen sei. Das Argument des Strukturbruchs vermöge auch deshalb nicht zu überzeugen, weil man in dieser Befragung erst nach vier Stunden auf die fluchtauslösenden Gründe in Bezug auf ihren Schwager zu sprechen gekommen sei; dies stelle gemäss dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel die Maximaldauer einer Anhörung dar. 3.2.4 Ihre mangelnde Kenntnis von den konkreten Möglichkeiten iranischer Frauen, sich gegen sexuelle Gewalt zur Wehr zu setzen, zeige gerade auf, dass sie keine realistischen Chancen habe, sich gegen ihren Schwager zu wehren. Dieser sei weiterhin eine Gefahr für sie selber wie auch für ihre Tochter. Dies einerseits, weil er wegen seiner Funktion im iranischen Geheimdienst- und Staatsapparat über den notwendigen Einfluss verfüge, und andererseits, weil die iranischen Behörden ohnehin weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Kombiniert mit den andauernden jahrelangen Behelligungen seitens ihres Ex-Mannes sei sie klar asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 3.2.5 Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat drohe ihnen unmenschliche Behandlung und rechtswidrige Inhaftierung, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. Sodann wäre der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin sich wegen ihrer Gesundheitsprobleme im Heimatstaat keine Existenz aufzubauen könne und ihr ein tragfähiges Beziehungsnetz fehle. 3.2.6 Weiter sei davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in Abänderung des Scheidungsurteils das Sorgerecht über die Tochter entzogen würde; dies stelle eine konkrete Kindswohlgefährdung dar. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich ihre Tochter in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand befinde, weshalb es auf dem Schulweg zu einem Autounfall gekommen sei. 3.3 3.3.1 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Stellung zum Vorwurf, es sei aufgrund der Pandemiesituation darauf verzichtet worden, jede Protokollseite zu unterzeichnen. So unterstehe sie in ihrem Handeln dem Grundsatz von Treu und Glauben und es sei nicht dargelegt worden, inwiefern die Protokolle nicht korrekt erstellt worden seien. Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sei zwar die Rechtsvertretung kontaktiert worden, aber auch in den folgenden drei Monaten kein Arztbericht eingereicht worden. Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts komme den Asylsuchenden eine Mitwirkungspflicht zu. Auch mit der Beschwerde sei kein aktueller Arztbericht eingereicht worden. Infolgedessen sei nicht von einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin auszugehen, die bei der Würdigung ihrer Aussagen hätte berücksichtigt werden müssen. 3.3.2 Die angeblich durch den Schwager erhobene Anzeige gegen die Mutter der Beschwerdeführerin habe keine weiteren Konsequenzen für sie gehabt, womit es an der erforderlichen Intensität einer allfälligen Verfolgung fehle. Betreffend die Behelligungen durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In der Beschwerde seien erneut keine die Tochter betreffenden Asylgründe vorgebracht worden, weshalb am Verzicht auf deren Anhörung festgehalten werde. 3.3.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung würden die Ausführungen in der Beschwerde jeglicher konkreten Grundlage entbehren. Es würden auch keine Indizien vorliegen, dass der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die Tochter entzogen werde; eine Gefährdung des Kindswohls sei deshalb nicht ersichtlich. Daran vermöge auch der beschriebene Gesundheitszustand der Tochter nichts zu ändern. 3.4 3.4.1 In ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 4. Oktober 2021 zu den Akten und hielt unter Hinwies auf dieses Dokument fest, dass sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie weiteren schwerwiegenden psychischen Problemen leide. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat sei mit einer deutlichen Verschlimmerung des Krankheitsbilds bis hin zu einer suizidalen Krise zu rechnen. Damit sei belegt, dass die Vorinstanz mit dem Verzicht auf die Einholung eines Arzt-berichts ihre Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt habe. Es werde daran festgehalten, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Anhörungsprotokolle bestehe, nachdem nicht jede einzelne Seite unterzeichnet worden sei. Vom SEM seien weder die Auswirkungen der Traumatisierung auf ihr Aussageverhalten noch die Einflussmöglichkeiten ihres für den Geheimdienst tätigten Schwagers gewürdigt worden. Ihre Ausführungen zu den Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann würden sodann die fehlende Schutzfähigkeit und den fehlenden Schutzwillen der iranischen Behörden belegen. 3.4.2 Mit dem Verzicht auf die Anhörung der Tochter sei das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte insbesondere zu einem allfälligen Entzug des Sorgerechts befragt werden müssen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz würden damit Hinweise auf eine Gefährdung des Kindswohls vorliegen. 3.4.3 In der Beschwerdeergänzung stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass bei Personen von mehr als 14 Jahren eine Anhörung durchzuführen sei, unabhängig davon, ob eigene Asylgründe geltend gemacht würden. Die Aussagen ihrer Tochter wären ausserdem geeignet gewesen, ihre Vorbringen zu bestätigen. Aktuell leide ihre Tochter weiterhin unter den gesundheitlichen Folgen des Autounfalls vom September 2021. Beim Aktenstück 48 handle es sich jedenfalls keineswegs um einen ausdrücklichen Verzicht auf eine Anhörung der Tochter. Der eingereichte Scheidungsbrief sei zudem vom SEM offensichtlich nicht übersetzt worden, womit sich die Frage stelle, ob dieser überhaupt gewürdigt worden sei. Auch darin sei eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des Gehörs-anspruch zu ersehen. 4. Die Beschwerdeführerinnen rügen in ihrer Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.1 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine Berechtigung dieser prozessualen Rügen zu entnehmen: 4.2.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts monierten die Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen trotz expliziten Antrags auf Gewährung vollständiger Akteneinsicht keine Einsicht in die durch sie selber eingereichten Akten gewährt worden. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 an, den Beschwerdeführerinnen Einsicht in das Aktenstück A48 sowie in die durch sie eingereichten Beweismittel zu geben. Nach erfolgter Einsichtsgewährung durch das SEM am 3. Dezember 2021 erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen; das taten sie mit Eingabe vom 24. Dezember 2021. Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (respektive Akteneinsicht) durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). 4.2.2 Die Dauer der Anhörung ist mit über sieben Stunden als eher lang zu bezeichnen. Es wurden aber regelmässig Pausen eingelegt, sodass die Anhörungsblöcke zwischen 50 und 60 Minuten dauerten. Verbindliche Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren existieren nicht. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern ist situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien festzulegen. In der Dauer der Anhörungen alleine ist nach Ansicht des Gerichts keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken. Massgebend ist primär vielmehr, ob die anzuhörende Person in der Lage war, der Anhörung zu folgen. Den Anhörungsprotokollen sind vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Die befragende Person erkundigte sich wiederholt nach dem Befinden der Beschwerdeführerin und dieses wurde bei den Anhörungen entsprechend berücksichtigt (vgl. A31 ad F53 ff., F58 ff., F85 f., F91; A44 ad F9 f.). Die mitwirkende Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahm die Gelegenheit wahr, mehrere Fragen zu stellen; deren Hinweise wurden protokolliert und entsprechend ihrer Empfehlung wurde eine ergänzende Anhörung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts durchgeführt (vgl. a.a.O. ad F99 und A44). Zudem unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Anhörungsprotokolle nach Durchführung der Rückübersetzung. Auch anderweitige Mängel bei der Durchführung der Anhörungen sind den Protokollen nicht zu entnehmen. 4.2.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchenden bei der Erstellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. E.4.3.1) und die Beschwerdeführerin seit dem erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten ist. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere medizinische Dokumente (vgl. SEM-Akten, A22, A30 und A39-41). Die damalige Rechtsvertreterin stellte dem SEM mit Mitteilungen vom 21. April und 3. Juni 2021 die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte in Aussicht. Nach Ausbleiben weiterer Eingaben forderte das SEM die Beschwerdeführerin schliesslich am 19. Juli 2021 auf, die angekündigten Arztberichte einzureichen. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung des SEM am 27. August 2021 nicht. Das SEM war unter diesen Umständen nicht gehalten, von Amtes wegen weiterführende Abklärungen vorzunehmen. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, es sei auf eine Anhörung ihrer damals 13-jährigen Tochter verzichtet worden. Gemäss Praxis des SEM werden urteilsfähige Kinder ab 14 Jahren auch dann persönlich angehört, wenn sie von den Eltern begleitet werden. Jüngere Kinder werden nur dann angehört, wenn sich dies für die Klärung des Sachverhalts als notwendig erweist. Die Anhörung von Minderjährigen soll in der Regel aber nicht zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe der Eltern verwendet werden, sondern dient lediglich der Feststellung des die minderjährige Person betreffenden Sachverhalts (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C6.2 Die Anhörung zu den Asylgründen, Kap. 2.2.7). Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, wonach eine Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht notwendig war. Die sie betreffenden Sachverhaltsumstände (Entzug des Sorgerechts) konnten ohne Weiteres mittels Anhörungen der Beschwerdeführerin abgeklärt werden, womit - nicht zuletzt zum Schutz ihrer Tochter - auf deren Anhörung verzichtet werden konnte. 4.2.5 Es liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Gehörsanspruchs vor, welche eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, womit das Hauptbegehren der Beschwerdeführerinnen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz, abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann; Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 5.3.2 Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte im häuslichen Kontext entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-religiösen Wert-vorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits mehrmals mit der Frage der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden gegenüber Frauen, die Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt geworden sind, auseinandergesetzt. Dabei hielt es im Wesentlichen Folgendes fest: 5.3.4 Frauen sind im Iran in vielerlei Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt. Dies äussert sich auch in der iranischen Strafgesetzgebung, welche die Vergewaltigung nicht als eigenen Straftatbestand auflistet. Aus verschiedenen Gründen wird bei Sexualdelikten meist auf eine Anzeige verzichtet. Häusliche Gewalt ist nach wie vor in sämtlichen Regionen im Iran weit verbreitet und es gibt nach wie vor kein spezifisches Gesetz, welches dieses Verhalten kriminalisiert. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere aufgrund des Justizsystems sowie wegen der gesellschaftlichen und persönlichen Situation von Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben. Die Besonderheiten des iranischen Strafverfahrens verhindern folglich den Frauen den effektiven Zugang zu einem unabhängigen Gericht und die Möglichkeit, der Gewalt zu entfliehen (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Iran, vom 15. Mai 2023, abrufbar unter [alle Internetquellen abgerufen am 15. November 2023], IranWire, Iran's Islamic Republic Claims to "Protect" Wo-men with New Bill, vom 14. April 2023, abrufbar unter ). 5.3.5 Die Schutzgewährung hängt sodann oft von der Einstellung der lokalen Polizei- und Justizbehörde ab und es zeigt sich als äusserst schwierig, längerfristige Unterstützung durch die begrenzte Anzahl Beratungsstellen für Frauen zu erhalten. Zuständig für die Koordination und Finanzierung der Schutzeinrichtungen ist die staatliche State Welfare Organization (SWO). Staatlich geführte Frauenhäuser gibt es Berichten zufolge nicht, sondern lediglich durch Nichtregierungsorganisationen geführte Anlaufstellen, die durch die SWO beaufsichtigt werden. Diese würden aber vorwiegend Prostituierten, Drogenabhängigen und LGBTQ-Personen länger-fristigen Schutz gewähren und sich bei Opfern von häuslicher Gewalt auf die Versöhnung mit der Familie und die Rückkehr nach Hause konzentrieren (vgl. BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.4 ff. sowie: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 56 - Iran, Rechtliche Situation der Frauen, vom Januar 2023, abrufbar unter , United States Department of State [USSD], 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran [section 6], S. 53, . Die Stadt Teheran verfüge zwar mit 28 beziehungsweise 27 Schutzeinrichtungen mit je zehn Betreuungsplätzen über ein Schutz-angebot, die Schutzmechanismen seien jedoch nicht ausreichend, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken (vgl. BAMF, Länderreport 56 - Iran, a.a.O., S. 33 ff.; UN Human Rights Council [UNHCR], Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, vom 27. Juli 2022, m.w.H., abrufbar unter: ). 5.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kam jeweils zum Schluss, dass weibliche Opfer sexueller Gewalt im Iran häufig keinen effektiven Schutz und keine Unterstützung seitens staatlicher Organisationen erhalten würden; ähnliches gelte für Opfer häuslicher Gewalt, wobei gemäss Quellen in der Stadt Teheran eine gewisse Schutz-Infrastruktur verfügbar sei (vgl. Urteil E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 7.3.2, Urteil D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.H.a. E-2470/2020 E. 6.6.2 und E-2108/2011 E. 6.4 ff., D-744/2020 vom 3. August 2022 E. 6.3.1). Nach dem oben Gesagten und angesichts der aktuellen Lagebeurteilung im Iran hat diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit. Ob weiblichen Gewaltopfern im Iran staatlicher Schutz zur Verfügung steht, ist unter Würdigung aller persönlicher Lebensumstände im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. 6. 6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Ex-Ehemann ist Folgendes festzuhalten: 6.1.1 Die Beschwerdeführerin berichtete überaus ausführlich über ihre Situation während der Ehe mit ihrem Ex-Mann; insbesondere einzelne Vorkommnisse vermochte sie sehr detailliert zu schildern (vgl. SEM-Akten, A27 ad F76 ff., F81). Auch die Belästigungen des Mannes nach der Scheidung hinterlassen einen authentischen, selbst erlebten Eindruck (vgl. a.a.O. ad F89, A44 ad F32 ff.). 6.1.2 Zu Recht erachtete die Vorinstanz diese Vorbringen jedoch als flüchtlingsrechtlich irrelevant: Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war sie in der Lage, sich für ihr Scheidungsanliegen sowie das Sorgerecht für ihre Tochter einzusetzen (vgl. A27 ad F81: "[...]. Dann haben wir miteinander abgemacht, dass wir gemeinsam zu einem Eheregistrationsbüro gehen und diese Bedingungen uns registrieren/beglaubigen lassen werden. [...]."). Bereits im Jahr (...) liess sie sich scheiden, und sie verfügt seither über das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter. Nach der Scheidung hat sie sich an die Polizei gewandt, wenn sie von ihrem Ex-Ehemann belästigt wurde. Die Polizisten sind jeweils tätig geworden, haben aber nichts Konkretes unternehmen können (vgl. a.a.O. ad F89, 91; A44 ad F46). In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin selber zu Protokoll, sie habe dort eine Sicherheit erwartet, die nicht existiere (vgl. A44 ad F44). Den heimatlichen Behörden kann unter den gegebenen Umständen weder fehlender Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit unterstellt werden. Im Übrigen kam es in den immerhin sieben oder acht Monaten zwischen dem letzten Vorfall im Sommer 2019 und ihrer Ausreise Anfang des Jahres 2020 zu keinen weiteren Zwischenfällen (vgl. A44 ad F53). 6.1.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen behördlichen Schutz erhalten hat, es jedoch keinem Staat möglich ist, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern (vgl. SEM-Verfügung S. 5). 6.2 6.2.1 An dieser Einschätzung vermögen die am 27. Februar 2022 eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Demnach sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, das Besuchsrecht des Ex-Ehemannes zu garantieren. Mit ihrer Ausreise habe sie diesem die Tochter entzogen und sich folglich strafbar gemacht. 6.2.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in den Iran aus diesem Grund strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, gänzlich spekulativ ist. 6.2.3 Rechtsstaatliche legitime Strafverfolgung bildet zudem nur ausnahmsweise einen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 6.2.4 In ihren Eingaben führte die Beschwerdeführerin in keiner Weise aus, inwiefern ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat illegitime Straf-verfolgung drohen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige staatliche Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, nämlich der Umsetzung des Besuchsrechts des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin. Sie reichte in diesem Zusammenhang letztmals am 27. Februar 2022 Auszüge betreffend elektronische Benachrichtigungen vom 1. und 4. September 2021 ein: aus diesen ergeben sich allerdings keine Hinweise auf den Hintergrund dieser Nachrichten. 6.3 Zur geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihren Schwager hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vergewaltigung und die Behelligungen durch den Schwager wurden vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert: 6.3.2 Es fiel der Beschwerdeführerin zwar sichtlich schwer, über die Vergewaltigung zu berichten, dennoch enthalten ihre Aussagen einige Details sowie unerwartete Nebensächlichkeiten, die grundsätzlich für die Annah-me der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen (vgl. A31 ad F15 und F44: "[...] Die verspätete Zeit war nicht eine Frage für meine Tochter, sondern, dass ich auch nicht eingekauft habe und trotzdem zu spät kam, war für sie fraglich. [...].", F51: "[...] Er fragte mich, wo ich arbeite und was ich mache. Dabei sagte er mir auch: 'Du hast es gut, du bist ganz schön frei für dich und machst, was du willst.' [...]."). Insgesamt ist dem SEM jedoch - wie nachfolgend dargelegt wird - zuzustimmen, soweit es die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert und widersprüchlich erachtete. 6.3.3 Zunächst vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin zur beruflichen Tätigkeit ihres Schwagers nicht zu überzeugen. An der ersten Anhörung antwortete sie auf die Frage nach der Position ihres Schwagers beim Geheimdienst, dass sie nichts über ihren Schwager gewusst habe. An der zweiten Anhörung gab sie an, sie gehe davon aus, ihr Schwager arbeite für den Geheimdienst, weil er keiner bestimmten Tätigkeit nachgegangen sowie jeweils bewaffnet gewesen sei und er keine Probleme mit Beamten oder Behörden gehabt habe. Konkrete Hinweise auf seine Tätigkeit konnte sie hingegen keine nennen (vgl. A27 ad F103; A31 ad F15 und F36 ff.). 6.3.4 In Bezug auf die geltend gemachten Belästigungen durch den Schwager ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin mehrere Ungereimtheiten: So sagte sie einerseits aus, ihr Schwager habe sie mehr als einen Monat vor ihrer Ausreise letztmals belästigt, weil sie danach ihre Telefonnummer gewechselt habe. An der ergänzenden Anhörung erklärt sie jedoch, es sei - gerade für Personen mit Beziehungen zum Nachrichtendienst - ein Leichtes, eine neue Telefonnummer ausfindig zu machen und das habe ihr Schwager auch getan (vgl. A31 ad F81 ff.; A27 ad F107; A44 ad F71 und F102 ff.). Auch über ihre Sitzungen bei einer Psychotherapeutin in ihrem Heimatstaat, bei denen sie über die sexuellen Übergriffe habe sprechen können, sprach die Beschwerdeführerin erstmals an der ergänzenden Anhörung. Zuvor hatte sie hingegen angegeben, sie habe erstmals an der Anhörung über die Vergewaltigung gesprochen (vgl. A44 ad F94 ff. und F100; A27 ad F3 ff., F13; A31 ad F48 und F60: "War es das erste Mal, dass Sie versuchten, über diesen Vorfall zu sprechen?" A: "Abgesehen von der Erstbefragung war es heute zum ersten Mal."). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an den verschiedenen Befragungen widersprüchlich an, ob sie bereits vor oder erst nach der Vergewaltigung telefonisch durch ihren Schwager belästigt wurde. An den ersten beiden Anhörungen erklärte sie, der Schwager habe nach der Ausreise ihrer Schwester begonnen ihre Mutter zu belästigen, bevor er sie selbst zunächst telefonisch behelligt und schliesslich vergewaltigt habe. Auch nach der Vergewaltigung habe der Schwager seine telefonischen Belästigungen fortgesetzt (vgl. A27 ad F96 und 105; A31 ad F16, F20 und 28). Hingegen wendete sie an der ergänzenden Anhörung ein, sie habe vor dem Vorfall mit ihrem Schwager keinen Kontakt zu diesem gehabt, vielmehr habe dieser anfänglich nur ihre Mutter belästigt und bedroht. Es sei also beim erstmaligen Kontakt zu ihrem Schwager nachdem ihre Schwester ausgereist sei, zur Vergewaltigung gekommen (vgl. A44 ad F59 ff.). Angesprochen auf diesen Aussagewiderspruch bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst letztere Aussage um sogleich anzugeben, ihr Schwager habe sie nach der Ausreise ihrer Schwester einige Male telefonisch kontaktiert (vgl. a.a.O. ad F62 und F70). 6.3.5 Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge habe ihr Schwager sie erst ein Jahr nach der Ausreise ihrer Schwester telefonisch kontaktiert, um sie zu beschuldigen und deren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Der Aufenthaltsort der Schwester sei bereits kein Thema mehr gewesen, als er sie eines Tages auf offener Strasse angesprochen und genötigt habe, mit ihm mitzugehen. Er habe sie in seinem Haus vergewaltigt und von ihr verlangt, dass sie sich ihm weiterhin in sexueller Hinsicht zur Verfügung stelle. Danach habe er sie zwar telefonisch in sexueller Weise belästigt, aber bis zu ihrer Ausreise, etwa sechs Monate später, sei es zu keinen weiteren Übergriffen gekommen (vgl. A27 ad F96 und F99; A31 ad F12 f. und F17 ff., F29). Das angeblich plötzliche Interesse des Schwagers an der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Einerseits lag die Scheidung der Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre zurück als deren Schwester ihren Mann verlassen hat; andererseits hatte die Schwester den Heimatstaat bereits mehrere Monate vor der angeblichen Belästigung verlassen. Ausserdem hatte ihr Schwager ihrer Schwester bereits während der Ehe den Kontakt zu ihr (Beschwerdeführerin) untersagt, womit der Vorwurf der Beeinflussung seitens des Schwagers unlogisch erscheint (vgl. A31 ad F15 ff.; A27 ad F103). 6.3.6 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die Frage des diesbezüglichen Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden kann daher vorliegend offenbleiben. 6.4 Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive einer Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abzulehnen ist. Gleiches gilt für ihre minderjährige Tochter. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es gelang der Beschwerdeführerin nicht, eine konkrete Gefährdung im Sinn der Rechtsprechung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei der Rückkehr Haft oder Folter drohen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner kann bei den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist, sowie der erheblichen Spannungen, die seit September 2022 im Land herrschen, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran - auch für abgewiesene weibliche Asylsuchende - grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 oder D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.5, je m.w.H.). 8.3.3 Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Die Beschwerde-führerin verfügt über eine universitäre Ausbildung und war sowohl vor ihrer Scheidung als auch danach stets arbeitstätig; es war ihr somit zu jeder Zeit möglich, für sich und ihre Tochter zu sorgen. In ihrem Heimatstaat verfügt sie ausserdem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie bei der Reintegration sowie bei allfälligen Schwierigkeiten mit den Ex-Ehemann wird unterstützen können. 8.3.4 Schliesslich ist auch in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Trotz ihres dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist nicht von einer derartigen Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse auszugehen, die zu einer Entfremdung vom Heimatstaat geführt hätte; dies wird von den durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht von einer fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat als mit dem Kindeswohl unvereinbar erscheinen lassen würde (vgl. u.a. Urteil E-6087/2020 vom 6. Juli 2022 E. 7.5.4). 8.3.5 8.3.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus gesundheitlichen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide unter Rückenschmerzen und Problemen am Uterus. Dem ärztlichen Bericht vom 4. Oktober 2021 zufolge wird ihr eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode), eine Panikstörung, ein Status nach Suizidgedanken im Iran und eine psychosoziale Belastungsstörung mit Zukunftsängsten diagnostiziert. Es wird daher die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen; die Beschwerdeführerin müsse sich dafür in Sicherheit befinden. Im Falle einer Zwangsrückkehr in ihren Heimatstaat könne die Depression sowie die posttraumatische Symptomatik zur Exazerbation des Krankheitsbildes bis hin zur suizidalen Krise führen. Die Tochter der Beschwerdeführerin befinde sich in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand. Am 20. September 2021 sei es zu einem Autounfall gekommen. Sie habe in der Folge ins Spital eingeliefert werden müssen und leide seither unter Schwindel (vgl. Beschwerde vom 27. September 2021 und Eingaben vom 2. sowie 24. Dezember 2021). 8.3.5.3 Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., abrufbar unter ; Islamic Republic of Iran, Health System Brief 2018, abrufbar unter: ; Urteil BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6). Hinsichtlich der Behandlung psychischer Probleme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater hin, welche in öffentlichen und privaten Einrichtungen praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. World Health Organization, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom 15. April 2022, abrufbar unter ). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Iran eine adäquate Behandlung werden beanspruchen können, wenn auch möglicherweise nicht eine gleichwertige wie in der Schweiz. 8.3.5.4 Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.6 Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.7 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: