Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihrem jüngsten Sohn ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mo- nat (…) (entspricht im gregorianischen Kalender den Monaten [...]/[…]) im Jahr 2015 legal, wobei sie sich anschliessend während (…) in der Türkei und während (…) in Griechenland aufgehalten habe. Am (…) 2021 reiste sie auf illegalem Weg in die Schweiz ein, wo sie am 23. August 2021 um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, wo sie im Wesentlichen angab, konfessionslos und seit sieben Jahren geschieden zu sein. Sie habe drei Söhne; ihr erster Sohn stamme aus ihrer ersten, die beiden anderen aus der zweiten Ehe. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Da- tenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Am 3. September 2021 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, sie habe von C._______ zu ihrem Sohn nach D._______ weiterreisen wollen. Anders als vereinbart, sei sie in C._______ allerdings nicht für die Weiter- reise abgeholt worden. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, bei ih- rem Aufenthalt in E._______, Griechenland, einen Knopf/Drüse bei der (…) entdeckt zu haben. Zudem gab sie an, aufgrund der Schläge durch ihren Ehemann einen (…)tumor gehabt zu haben. Darüber hinaus leide sie an (…), einem hohen (…)spiegel sowie unter (…). Am 17. September 2021 wurde das Dublin-Verfahren beendet. C. Am 13. Oktober 2021 wurde mit der Beschwerdeführerin die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG («Erstbefragung») und am 2. November 2021 die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt.
E-3194/2022 Seite 3 Dabei gab die Beschwerdeführerin an, zusammen mit ihrem jüngsten Sohn in B._______ gelebt zu haben, bis sie etwa (…) bis (…) Monate vor ihrer Ausreise nach F._______ zu ihren Freundinnen gezogen sei, nachdem sie ihre Eigentumswohnung in B._______ verkauft habe. Seit 1393 (entspricht im gregorianischen Kalender dem Jahr 2014) sei sie geschieden. Ihr jüngs- ter Sohn befinde sich als Asylsuchender in D._______. Die beiden älteren Söhne seien nach wie vor in B._______. Sie besitze einen Universitätsab- schluss als «(…)» und habe in verschiedenen Jobs gearbeitet (u.a. als […] später als Leiterin für […] in G._______ [{…}amt], […] und […]-Expertin). Ausserdem sei sie für das (…)system «H._______» des Landes zuständig gewesen. Kurz vor oder nach ihrer letzten Scheidung habe sie sich pensi- onieren lassen. Zu ihren Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe – als ihr zweiter Ehemann in I._______ studiert habe – eine aussereheliche Af- färe mit einem Freund ihres zweiten Ehemannes angefangen. Als ihr zwei- ter Ehemann fünf oder sechs Jahre später aus I._______ zurückgekehrt sei, sei dieser Freund (ihr Liebhaber) bei ihr gewesen und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der sie ihr (…) gebrochen habe. Zehn bis zwanzig Tage nach diesem Vorfall habe sie telefonisch mit ihrem zweiten Ehemann Kontakt gehabt, wobei er ihr erklärt habe, unter diesen Umständen nicht mehr mit ihr zusammenleben zu können, und ihr ausserdem eine Adresse eines Büros angegeben habe, damit sie sich für die einvernehmliche Scheidung dorthin begeben könne. Sie habe die Un- terlagen unterzeichnet und einige Tage später (am […] 1393 [entspricht im gregorianischen Kalender dem […] 2014]) das Scheidungsurteil erhalten. Danach habe ihr zweiter Ehemann (jetzt Ex-Ehemann) sie bedroht. Sie habe zudem zweimal vom J._______ per SMS eine Vorladung erhalten, um vorzusprechen, wobei sie dieser jeweils nicht gefolgt sei. Sie glaube, ihr zweiter Ehemann habe gegen sie ein Sicherheitsdossier eröffnen las- sen. Im Übrigen habe sie mit ihm letztmals in der Türkei Kontakt gehabt. Auch hätten ihre Brüder zu ihrem zweiten Ehemann gehalten und ihr ge- droht, sie werde nicht noch einen Tag leben, sollte bewiesen sein, was ihr zweiter Ehemann gesagt habe respektive hätten ihre Brüder auch alles ge- macht, um ihr Schaden zuzufügen, hätten sie davon erfahren, dass sie nochmals geschieden worden sei. Deshalb sei sie in der Folge ausgereist. D. Mit Schreiben vom 4. November 2021 ersuchte das SEM die schweizeri- sche Botschaft in F._______ um Abklärung verschiedener Fragen
E-3194/2022 Seite 4 betreffend die Personendaten sowie zu möglichen Strafregistereinträgen und Verurteilungen. E. Am 11. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin ins erweiterte Ver- fahren zugewiesen. F. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 28. Januar 2022 Gele- genheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklä- rung der Schweizer Botschaft in F._______ eröffnet, welches die Be- schwerdeführerin mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022 wahrnahm. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 – eröffnet am 22. Juni 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis. H. Am 7. Juli 2022 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualtier sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, das Verfah- ren sei zur Abklärung einer möglichen Familienvereinigung in D._______ zu sistieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2022 wies die zuständige Instrukti- onsrichterin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens sowie die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
E-3194/2022 Seite 5 der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.–, welcher in der Folge fristgerecht begli- chen wurde. K. Am 26. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine «Ergänzung zur Beschwerdeschrift» inklusive einer Fürsorgebestätigung sowie fach- ärztliche Berichte der K._______ ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-3194/2022 Seite 6 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Anlässlich der Anhörung sei sie aufgefordert worden, ausführlich über die Drohungen ihres zweiten Ehemannes nach der Ehescheidung zu erzählen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch äusserst einsilbig ausge- fallen. Anstatt die Erlebnisse der geltend gemachten Bedrohungen sub- stantiiert zu schildern, habe sie in der gleichen Art und Weise die Aussagen der Erstbefragung wiederholt. Sie habe lediglich stichwortartig aufgezählt, ihr zweiter Ehemann habe ihr vorgeworfen, ihr letztes Kind sei nicht von
E-3194/2022 Seite 7 ihm und er wolle sie und ihr Kind durch einen natürlichen Unfall umkommen lassen sowie Säure auf sie werfen. Sie habe zudem sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung unterschiedliche Angaben zur behaupteten Bedrohungssitu- ation seitens ihrer Brüder gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung habe sie vorgebracht, ihr zweiter Ehemann habe sogar ihre Brüder gegen sie gewonnen. Diese hätten sie bedroht und als eine Schande bezeichnet. An der Anhörung habe sie hingegen Rückfragen gestellt, so als könne sie sich an ihre Angaben aus der Erstbefragung nicht erinnern. Sie habe gemut- masst, wenn ihre Brüder von ihrer Ehescheidung erfahren hätten, hätten sie alles getan, um ihr Schaden zuzufügen. Die Befürchtungen vor einer allfälligen Bedrohung habe sie in keiner Weise substantiiert ausgeführt. Ihre Angaben zur behaupteten Eröffnung eines Sicherheitsdossiers bei den iranischen Behörden durch ihren zweiten Ehemann sei in beiden Befragun- gen oberflächlich geblieben und die Aussagen seien widersprüchlich aus- gefallen. Während sie in der Erstbefragung behauptet habe, es sei gegen sie ein Dossier wegen Nichtrespektierens der religiösen Werte und wegen ihrer ausserehelichen Beziehung eröffnet worden, habe sie in der Anhö- rung zunächst angegeben, sie wisse nicht, ob ein Dossier eröffnet worden sei, später jedoch erklärt, sie wisse nicht, weshalb oder aufgrund welcher Straftatbestände ein Dossier eröffnet worden sei. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass es keinerlei Strafregisterein- träge gebe und keinerlei Verurteilungen registriert seien. Weder habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs allfällige pendente Strafverfahren im Heimatstaat mit entsprechenden Beweismitteln belegt, noch habe sie eine allfällige Gefährdungssituation in substantiierter Weise dargelegt. Im Übri- gen weckten die sich aus der Abklärung ergebenden Widersprüche bezüg- lich Familien- und Wohnsituation zwar Zweifel an den Angaben im Asylver- fahren, seien aber für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Belang. Ihre Ausführungen enthielten zudem keinerlei beziehungsweise kaum Re- alkennzeichen und erweckten nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Er- lebtem. Es sei ihr nicht gelungen, eine Gefährdungs- oder Verfolgungssi- tuation durch die heimatlichen Behörden, durch ihren zweiten Ehemann und durch ihre Brüder glaubhaft zu machen.
E-3194/2022 Seite 8
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, entgegen der Interpretation der Vorinstanz habe sie in der ersten Anhörung über zwei Seiten detaillierte Aussagen zu den Bedrohungen durch ihren zweiten Ehe- mann gemacht und im freien Bericht ausführlich und stringent ihre Erleb- nisse sowie ihre jeweiligen Gefühle und Gedanken beschrieben. Auch in der zweiten Anhörung habe sie detaillierte Aussagen gemacht und es sei zu keinem einzigen Widerspruch zu den vorherigen Aussagen gekommen. Der Vorwurf, sie habe die Drohungen lediglich stichwortartig aufgezählt, sei gänzlich falsch. Bei der nächsten Anhörung habe sie verständlicherweise nicht sämtliche Aussagen wiederholt, sondern sich auf das Beantworten der Fragen beschränkt. Im Weiteren hätten ihre Brüder offenbar noch keine Gewissheit über die Scheidung gehabt. Sobald sie sich dieser Tatsache sicher sein würden, rechne sie mit drastischen Konsequenzen. Beim eröffneten Sicherheitsdossier handle es sich sodann um ein Dossier des (…) (Anmerkung des Gerichts: J._______) der Islamischen Republik Iran. Verständlicherweise könne sie keine genaueren Angaben dazu ma- chen. Sie verlasse sich bei ihren Aussagen auf die Informationen ihres Liebhabers, welcher ebenfalls beim J._______ tätig sei und daher als gute Quelle bezeichnet werden könne. Es handle sich jedoch niemals um fakti- sche Beweise. Die teilweise unterschiedlichen Aussagen ihrerseits spie- gelten wider, dass sie nicht genau wissen könne, inwiefern sie überwacht werde. Sie habe im Übrigen niemals ausgesagt, sie sei verurteilt worden oder sie verfüge über einen Strafregistereintrag. Vielmehr habe sie immer nur von einem Sicherheitsdossier beim J._______ gesprochen. Die Botschaft habe darauf keinen Zugriff und könne diese Aussage gar nicht prüfen. Sie habe sich in der Anhörung umfassend geäussert; eine weitergehende Schilde- rung sei gar nicht möglich gewesen. Zu den angeblichen Falschangaben habe die Vorinstanz selber korrekt festgestellt, diese seien für die Beurtei- lung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, um sie dann trotzdem zum Anlass zu nehmen, ihre Angaben in Zweifel zu ziehen. Wie sich bereits aus den Beilagen ergebe, sei ihrem Sohn am (…) 2022 in D._______ Asyl gewährt worden. Da sie aus den gleichen Gründen die Flucht aus dem Iran auf sich genommen hätten, seien ihre Asylgründe identisch. Es verwundere daher, dass die schweizerischen Behörden eine
E-3194/2022 Seite 9 gänzlich andere Auslegung «der Flüchtlingseigenschaft» angewendet hät- ten.
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte […]-56/15) sowie die Zusammenfassung in E. 5.1 supra verwiesen werden. Der Beschwerde- führerin gelingt es nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhalti- ges entgegenzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, ihre Vorbringen betreffend die Drohungen durch ihren zweiten Ehemann seien einsilbig und stichwortartig ausgefallen und enthielten kei- nerlei Realkennzeichen. Zwar gab die Beschwerdeführerin lange Berichte von sich, zu ihren eigentlichen Fluchtgründen sind ihre Schilderungen aber äusserst knapp und detailarm ausgefallen (vgl. SEM-Akten […]-27/14 F56- F57; […]-30/15 F16, F18 f., F31). Anlässlich der Anhörung wusste die Beschwerdeführerin nicht mehr, was sie bei der Erstbefragung zum Thema einer angeblichen Bedrohungssitu- ation durch ihre Brüder angegeben hatte, was erstaunt. (vgl. SEM-Akte […]-30/15 F46 f.). Hätte tatsächlich eine solche bestanden, wäre nämlich zu erwarten, dass sie sich umgehend daran erinnert und darüber jederzeit detailliert und widerspruchsfrei berichten kann. Zudem hält sie in der Be- schwerde erneut fest, die Brüder hätten noch keine Gewissheit über die Scheidung gehabt, und sie habe lediglich mit Konsequenzen gerechnet (vgl. Beschwerde S. 7; SEM-Akte […]-30/15 F48, F50). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Brüder umgehend über die Scheidung infor- miert worden wären. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zwei respek- tive – gemäss der Botschaftsabklärung – dreimal geschieden und lebte nach der letzten Scheidung im Jahr 2014 noch ein Jahr offenbar von den Brüdern unbehelligt im Iran. Die Widersprüche betreffend das Sicherheitsdossier vermag die Be- schwerdeführerin mit ihren Ausführungen ebenfalls nicht aufzulösen. Selbst wenn es sich um ein «geheimes» Dossier handeln würde, wäre von ihr zu erwarten, dass ihre Ausführungen hinsichtlich des Bestehens res- pektive Nichtbestehens und der Bekanntheit des Inhalts des Dossiers in sich konsistent und widerspruchsfrei ausfielen. Dies ist offensichtlich nicht
E-3194/2022 Seite 10 der Fall, was die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (vgl. SEM-Akten […]- 56/15 S. 5 f.; […]-27/14 F57; […]-30/15 F16, F18 f., F31, F33 f.). Dass dem Sohn der Beschwerdeführerin in D._______ Asyl gewährt wor- den sei, ändert an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung im vorliegenden Verfahren nichts. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hält sich die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht an die völ- kerrechtlichen Vorgaben und beurteilt die geltend gemachten Asylgründe entsprechend dem nationalen Recht. Aus der Beilage 5 zur Beschwerde geht im Übrigen hervor, dass der Sohn der Beschwerdeführerin andere Asylgründe geltend gemacht hat als die Beschwerdeführerin. In der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG («Erstbefragung»; vgl. SEM- Akte […]-27/14) wurde die Beschwerdeführerin nicht summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt, wie sie behauptet (vgl. Beschwerde S. 9). Es han- delte sich um eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG, was sich bereits aus der Vorladung ergibt (vgl. SEM-Akte […]-24/2). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin während dieser Anhörung auf die Mitwir- kungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Sie wurde darüber informiert, es sei Ziel der Anhörung, alle erforderlichen Fakten zu sammeln, die für die Beurteilung ihres Asylgesuchs notwendig seien. Ausserdem wurde sie zu Beginn des zweiten Teils der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, es gehe ab jetzt um ihre Asylgründe und sie werde gebeten, «möglichst de- taillierte Angaben» zu machen respektive solle sie «ausführlich schildern», wie es zur Flucht gekommen sei (vgl. SEM-Akte […]-27/14). Die Beschwer- deführerin spricht zudem in der Beschwerde selber von der «ersten Anhö- rung» und von «detaillierte[n] Aussagen» (vgl. E. 5.2 supra; Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Widersprüche in den Aussa- gen der Erstbefragung und der Anhörung beachtet. Was die Botschaftsabklärung anbelangt, hat die Vorinstanz schliesslich ebenso korrekt festgehalten, dass die Widersprüche betreffend die Wohn- und Familiensituation nicht von Belang ist für die Beurteilung der Flücht- lingseigenschaft; hingegen erwecken sie Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und verstärken dadurch nur noch die Überzeugung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unglaubhaft sind.
E. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran glaubhaft darzulegen.
E-3194/2022 Seite 11 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht ab- gelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3194/2022 Seite 12
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Ferner kann bei den geltend gemachten medizinischen Proble- men der Beschwerdeführerin nicht von einem derart gravierenden Krank- heitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3194/2022 Seite 13 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist, sowie der erheblichen Span- nungen, die seit September 2022 im Land herrschen, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran – auch für abgewiesene weibliche Asylsuchende
– grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4281/2021 vom 7. März 2024 E. 8.3.2; D-5650/2023 vom 5. März 2024 E. 7.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Dezember 2022 unter anderem ei- nen auf den 25. November 2022 datierten Abklärungsbericht ein, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung im zeitlichen Zusam- menhang einer im (…) 20(…) erlittenen (…) leide. Darüber hinaus leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode). Seither wurden keine neuen Arztberichte nachgereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seither verschlechtert hat. Darüber hinaus weist das Gesundheitssystem im Iran generell ein relativ hohes Niveau auf. Das Bun- desverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizini- sche Grundversorgung im Iran sichergestellt ist und – wenngleich der Be- handlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – insbesondere auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich behandelt werden kön- nen (vgl. Urteile des BVGer E-4281/2021 vom 7. März 2024 E. 8.3.5.3; D- 5650/2023 vom 5. März 224 E. 7.3 je m.w.H.). Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Iran eine adäquate medizini- sche Behandlung beanspruchen kann, zumal sie sich im Iran bereits be- handeln liess (vgl. Abklärungsbericht vom 25. November 2022 S. 4 [Bei- lage 3 zur Beschwerdeergänzung vom 26. Dezember 2022]). Im Übrigen wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-56/15 S. 9 ff.). Es steht der Be- schwerdeführerin schliesslich frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Fi- nanzierungsfragen [SR 142.312]). Ferner sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Be- schwerdeführerin in den Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass sie aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen universitären Abschluss als (…) und grosse Arbeitserfahrung, konnte sich kurz vor ihrer Ausreise
E-3194/2022 Seite 14 pensionieren lassen und kann bei einer Rückkehr mit einer Rente rechnen (vgl. SEM-Akte 1106709-27/14 F16 ff.). Auch wenn sie angibt, mit ihren Geschwistern respektive Halbgeschwistern keinen Kontakt zu haben, ver- fügt sie mit zwei im Iran lebenden erwachsenen Söhnen über ein familiäres Netz, welches in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen (vgl. SEM-Akte 1106709-27/14 F34, F39–F41). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3194/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und den kantona- len Migrationsdienst. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3194/2022 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihrem jüngsten Sohn ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Monat (...) (entspricht im gregorianischen Kalender den Monaten [...]/[...]) im Jahr 2015 legal, wobei sie sich anschliessend während (...) in der Türkei und während (...) in Griechenland aufgehalten habe. Am (...) 2021 reiste sie auf illegalem Weg in die Schweiz ein, wo sie am 23. August 2021 um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, wo sie im Wesentlichen angab, konfessionslos und seit sieben Jahren geschieden zu sein. Sie habe drei Söhne; ihr erster Sohn stamme aus ihrer ersten, die beiden anderen aus der zweiten Ehe. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Am 3. September 2021 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, sie habe von C._______ zu ihrem Sohn nach D._______ weiterreisen wollen. Anders als vereinbart, sei sie in C._______ allerdings nicht für die Weiterreise abgeholt worden. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, bei ihrem Aufenthalt in E._______, Griechenland, einen Knopf/Drüse bei der (...) entdeckt zu haben. Zudem gab sie an, aufgrund der Schläge durch ihren Ehemann einen (...)tumor gehabt zu haben. Darüber hinaus leide sie an (...), einem hohen (...)spiegel sowie unter (...). Am 17. September 2021 wurde das Dublin-Verfahren beendet. C. Am 13. Oktober 2021 wurde mit der Beschwerdeführerin die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG («Erstbefragung») und am 2. November 2021 die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, zusammen mit ihrem jüngsten Sohn in B._______ gelebt zu haben, bis sie etwa (...) bis (...) Monate vor ihrer Ausreise nach F._______ zu ihren Freundinnen gezogen sei, nachdem sie ihre Eigentumswohnung in B._______ verkauft habe. Seit 1393 (entspricht im gregorianischen Kalender dem Jahr 2014) sei sie geschieden. Ihr jüngster Sohn befinde sich als Asylsuchender in D._______. Die beiden älteren Söhne seien nach wie vor in B._______. Sie besitze einen Universitätsabschluss als «(...)» und habe in verschiedenen Jobs gearbeitet (u.a. als [...] später als Leiterin für [...] in G._______ [{...}amt], [...] und [...]-Expertin). Ausserdem sei sie für das (...)system «H._______» des Landes zuständig gewesen. Kurz vor oder nach ihrer letzten Scheidung habe sie sich pensionieren lassen. Zu ihren Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe - als ihr zweiter Ehemann in I._______ studiert habe - eine aussereheliche Affäre mit einem Freund ihres zweiten Ehemannes angefangen. Als ihr zweiter Ehemann fünf oder sechs Jahre später aus I._______ zurückgekehrt sei, sei dieser Freund (ihr Liebhaber) bei ihr gewesen und es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der sie ihr (...) gebrochen habe. Zehn bis zwanzig Tage nach diesem Vorfall habe sie telefonisch mit ihrem zweiten Ehemann Kontakt gehabt, wobei er ihr erklärt habe, unter diesen Umständen nicht mehr mit ihr zusammenleben zu können, und ihr ausserdem eine Adresse eines Büros angegeben habe, damit sie sich für die einvernehmliche Scheidung dorthin begeben könne. Sie habe die Unterlagen unterzeichnet und einige Tage später (am [...] 1393 [entspricht im gregorianischen Kalender dem [...] 2014]) das Scheidungsurteil erhalten. Danach habe ihr zweiter Ehemann (jetzt Ex-Ehemann) sie bedroht. Sie habe zudem zweimal vom J._______ per SMS eine Vorladung erhalten, um vorzusprechen, wobei sie dieser jeweils nicht gefolgt sei. Sie glaube, ihr zweiter Ehemann habe gegen sie ein Sicherheitsdossier eröffnen lassen. Im Übrigen habe sie mit ihm letztmals in der Türkei Kontakt gehabt. Auch hätten ihre Brüder zu ihrem zweiten Ehemann gehalten und ihr gedroht, sie werde nicht noch einen Tag leben, sollte bewiesen sein, was ihr zweiter Ehemann gesagt habe respektive hätten ihre Brüder auch alles gemacht, um ihr Schaden zuzufügen, hätten sie davon erfahren, dass sie nochmals geschieden worden sei. Deshalb sei sie in der Folge ausgereist. D. Mit Schreiben vom 4. November 2021 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in F._______ um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Personendaten sowie zu möglichen Strafregistereinträgen und Verurteilungen. E. Am 11. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren zugewiesen. F. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 28. Januar 2022 Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung der Schweizer Botschaft in F._______ eröffnet, welches die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022 wahrnahm. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 - eröffnet am 22. Juni 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. H. Am 7. Juli 2022 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualtier sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, das Verfahren sei zur Abklärung einer möglichen Familienvereinigung in D._______ zu sistieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2022 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens sowie die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde. K. Am 26. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine «Ergänzung zur Beschwerdeschrift» inklusive einer Fürsorgebestätigung sowie fachärztliche Berichte der K._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Anlässlich der Anhörung sei sie aufgefordert worden, ausführlich über die Drohungen ihres zweiten Ehemannes nach der Ehescheidung zu erzählen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch äusserst einsilbig ausgefallen. Anstatt die Erlebnisse der geltend gemachten Bedrohungen substantiiert zu schildern, habe sie in der gleichen Art und Weise die Aussagen der Erstbefragung wiederholt. Sie habe lediglich stichwortartig aufgezählt, ihr zweiter Ehemann habe ihr vorgeworfen, ihr letztes Kind sei nicht von ihm und er wolle sie und ihr Kind durch einen natürlichen Unfall umkommen lassen sowie Säure auf sie werfen. Sie habe zudem sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung unterschiedliche Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation seitens ihrer Brüder gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung habe sie vorgebracht, ihr zweiter Ehemann habe sogar ihre Brüder gegen sie gewonnen. Diese hätten sie bedroht und als eine Schande bezeichnet. An der Anhörung habe sie hingegen Rückfragen gestellt, so als könne sie sich an ihre Angaben aus der Erstbefragung nicht erinnern. Sie habe gemutmasst, wenn ihre Brüder von ihrer Ehescheidung erfahren hätten, hätten sie alles getan, um ihr Schaden zuzufügen. Die Befürchtungen vor einer allfälligen Bedrohung habe sie in keiner Weise substantiiert ausgeführt. Ihre Angaben zur behaupteten Eröffnung eines Sicherheitsdossiers bei den iranischen Behörden durch ihren zweiten Ehemann sei in beiden Befragungen oberflächlich geblieben und die Aussagen seien widersprüchlich ausgefallen. Während sie in der Erstbefragung behauptet habe, es sei gegen sie ein Dossier wegen Nichtrespektierens der religiösen Werte und wegen ihrer ausserehelichen Beziehung eröffnet worden, habe sie in der Anhörung zunächst angegeben, sie wisse nicht, ob ein Dossier eröffnet worden sei, später jedoch erklärt, sie wisse nicht, weshalb oder aufgrund welcher Straftatbestände ein Dossier eröffnet worden sei. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass es keinerlei Strafregistereinträge gebe und keinerlei Verurteilungen registriert seien. Weder habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs allfällige pendente Strafverfahren im Heimatstaat mit entsprechenden Beweismitteln belegt, noch habe sie eine allfällige Gefährdungssituation in substantiierter Weise dargelegt. Im Übrigen weckten die sich aus der Abklärung ergebenden Widersprüche bezüglich Familien- und Wohnsituation zwar Zweifel an den Angaben im Asylverfahren, seien aber für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Belang. Ihre Ausführungen enthielten zudem keinerlei beziehungsweise kaum Realkennzeichen und erweckten nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Erlebtem. Es sei ihr nicht gelungen, eine Gefährdungs- oder Verfolgungssituation durch die heimatlichen Behörden, durch ihren zweiten Ehemann und durch ihre Brüder glaubhaft zu machen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, entgegen der Interpretation der Vorinstanz habe sie in der ersten Anhörung über zwei Seiten detaillierte Aussagen zu den Bedrohungen durch ihren zweiten Ehemann gemacht und im freien Bericht ausführlich und stringent ihre Erlebnisse sowie ihre jeweiligen Gefühle und Gedanken beschrieben. Auch in der zweiten Anhörung habe sie detaillierte Aussagen gemacht und es sei zu keinem einzigen Widerspruch zu den vorherigen Aussagen gekommen. Der Vorwurf, sie habe die Drohungen lediglich stichwortartig aufgezählt, sei gänzlich falsch. Bei der nächsten Anhörung habe sie verständlicherweise nicht sämtliche Aussagen wiederholt, sondern sich auf das Beantworten der Fragen beschränkt. Im Weiteren hätten ihre Brüder offenbar noch keine Gewissheit über die Scheidung gehabt. Sobald sie sich dieser Tatsache sicher sein würden, rechne sie mit drastischen Konsequenzen. Beim eröffneten Sicherheitsdossier handle es sich sodann um ein Dossier des (...) (Anmerkung des Gerichts: J._______) der Islamischen Republik Iran. Verständlicherweise könne sie keine genaueren Angaben dazu machen. Sie verlasse sich bei ihren Aussagen auf die Informationen ihres Liebhabers, welcher ebenfalls beim J._______ tätig sei und daher als gute Quelle bezeichnet werden könne. Es handle sich jedoch niemals um faktische Beweise. Die teilweise unterschiedlichen Aussagen ihrerseits spiegelten wider, dass sie nicht genau wissen könne, inwiefern sie überwacht werde. Sie habe im Übrigen niemals ausgesagt, sie sei verurteilt worden oder sie verfüge über einen Strafregistereintrag. Vielmehr habe sie immer nur von einem Sicherheitsdossier beim J._______ gesprochen. Die Botschaft habe darauf keinen Zugriff und könne diese Aussage gar nicht prüfen. Sie habe sich in der Anhörung umfassend geäussert; eine weitergehende Schilderung sei gar nicht möglich gewesen. Zu den angeblichen Falschangaben habe die Vorinstanz selber korrekt festgestellt, diese seien für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, um sie dann trotzdem zum Anlass zu nehmen, ihre Angaben in Zweifel zu ziehen. Wie sich bereits aus den Beilagen ergebe, sei ihrem Sohn am (...) 2022 in D._______ Asyl gewährt worden. Da sie aus den gleichen Gründen die Flucht aus dem Iran auf sich genommen hätten, seien ihre Asylgründe identisch. Es verwundere daher, dass die schweizerischen Behörden eine gänzlich andere Auslegung «der Flüchtlingseigenschaft» angewendet hätten. 5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte [...]-56/15) sowie die Zusammenfassung in E. 5.1 supra verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, ihre Vorbringen betreffend die Drohungen durch ihren zweiten Ehemann seien einsilbig und stichwortartig ausgefallen und enthielten keinerlei Realkennzeichen. Zwar gab die Beschwerdeführerin lange Berichte von sich, zu ihren eigentlichen Fluchtgründen sind ihre Schilderungen aber äusserst knapp und detailarm ausgefallen (vgl. SEM-Akten [...]-27/14 F56-F57; [...]-30/15 F16, F18 f., F31). Anlässlich der Anhörung wusste die Beschwerdeführerin nicht mehr, was sie bei der Erstbefragung zum Thema einer angeblichen Bedrohungssituation durch ihre Brüder angegeben hatte, was erstaunt. (vgl. SEM-Akte [...]-30/15 F46 f.). Hätte tatsächlich eine solche bestanden, wäre nämlich zu erwarten, dass sie sich umgehend daran erinnert und darüber jederzeit detailliert und widerspruchsfrei berichten kann. Zudem hält sie in der Beschwerde erneut fest, die Brüder hätten noch keine Gewissheit über die Scheidung gehabt, und sie habe lediglich mit Konsequenzen gerechnet (vgl. Beschwerde S. 7; SEM-Akte [...]-30/15 F48, F50). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Brüder umgehend über die Scheidung informiert worden wären. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zwei respektive - gemäss der Botschaftsabklärung - dreimal geschieden und lebte nach der letzten Scheidung im Jahr 2014 noch ein Jahr offenbar von den Brüdern unbehelligt im Iran. Die Widersprüche betreffend das Sicherheitsdossier vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen ebenfalls nicht aufzulösen. Selbst wenn es sich um ein «geheimes» Dossier handeln würde, wäre von ihr zu erwarten, dass ihre Ausführungen hinsichtlich des Bestehens respektive Nichtbestehens und der Bekanntheit des Inhalts des Dossiers in sich konsistent und widerspruchsfrei ausfielen. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, was die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (vgl. SEM-Akten [...]-56/15 S. 5 f.; [...]-27/14 F57; [...]-30/15 F16, F18 f., F31, F33 f.). Dass dem Sohn der Beschwerdeführerin in D._______ Asyl gewährt worden sei, ändert an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung im vorliegenden Verfahren nichts. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hält sich die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht an die völkerrechtlichen Vorgaben und beurteilt die geltend gemachten Asylgründe entsprechend dem nationalen Recht. Aus der Beilage 5 zur Beschwerde geht im Übrigen hervor, dass der Sohn der Beschwerdeführerin andere Asylgründe geltend gemacht hat als die Beschwerdeführerin. In der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG («Erstbefragung»; vgl. SEM-Akte [...]-27/14) wurde die Beschwerdeführerin nicht summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt, wie sie behauptet (vgl. Beschwerde S. 9). Es handelte sich um eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG, was sich bereits aus der Vorladung ergibt (vgl. SEM-Akte [...]-24/2). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin während dieser Anhörung auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Sie wurde darüber informiert, es sei Ziel der Anhörung, alle erforderlichen Fakten zu sammeln, die für die Beurteilung ihres Asylgesuchs notwendig seien. Ausserdem wurde sie zu Beginn des zweiten Teils der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, es gehe ab jetzt um ihre Asylgründe und sie werde gebeten, «möglichst detaillierte Angaben» zu machen respektive solle sie «ausführlich schildern», wie es zur Flucht gekommen sei (vgl. SEM-Akte [...]-27/14). Die Beschwerdeführerin spricht zudem in der Beschwerde selber von der «ersten Anhörung» und von «detaillierte[n] Aussagen» (vgl. E. 5.2 supra; Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Widersprüche in den Aussagen der Erstbefragung und der Anhörung beachtet. Was die Botschaftsabklärung anbelangt, hat die Vorinstanz schliesslich ebenso korrekt festgehalten, dass die Widersprüche betreffend die Wohn- und Familiensituation nicht von Belang ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft; hingegen erwecken sie Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und verstärken dadurch nur noch die Überzeugung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unglaubhaft sind. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ferner kann bei den geltend gemachten medizinischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass der Vollzug einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist, sowie der erheblichen Spannungen, die seit September 2022 im Land herrschen, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran - auch für abgewiesene weibliche Asylsuchende - grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4281/2021 vom 7. März 2024 E. 8.3.2; D-5650/2023 vom 5. März 2024 E. 7.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Dezember 2022 unter anderem einen auf den 25. November 2022 datierten Abklärungsbericht ein, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung im zeitlichen Zusammenhang einer im (...) 20(...) erlittenen (...) leide. Darüber hinaus leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode). Seither wurden keine neuen Arztberichte nachgereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seither verschlechtert hat. Darüber hinaus weist das Gesundheitssystem im Iran generell ein relativ hohes Niveau auf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Iran sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - insbesondere auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich behandelt werden können (vgl. Urteile des BVGer E-4281/2021 vom 7. März 2024 E. 8.3.5.3; D-5650/2023 vom 5. März 224 E. 7.3 je m.w.H.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Iran eine adäquate medizinische Behandlung beanspruchen kann, zumal sie sich im Iran bereits behandeln liess (vgl. Abklärungsbericht vom 25. November 2022 S. 4 [Beilage 3 zur Beschwerdeergänzung vom 26. Dezember 2022]). Im Übrigen wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-56/15 S. 9 ff.). Es steht der Beschwerdeführerin schliesslich frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Ferner sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass sie aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen universitären Abschluss als (...) und grosse Arbeitserfahrung, konnte sich kurz vor ihrer Ausreise pensionieren lassen und kann bei einer Rückkehr mit einer Rente rechnen (vgl. SEM-Akte 1106709-27/14 F16 ff.). Auch wenn sie angibt, mit ihren Geschwistern respektive Halbgeschwistern keinen Kontakt zu haben, verfügt sie mit zwei im Iran lebenden erwachsenen Söhnen über ein familiäres Netz, welches in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen (vgl. SEM-Akte 1106709-27/14 F34, F39-F41). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und den kantonalen Migrationsdienst. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: