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E-3436/2021

E-3436/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2019 zusammen mit ihrem damaligen Part- ner und dessen minderjährigem Sohn aus erster Ehe. Am 3. Februar 2020 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch- ten. B. B.a Am 10. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am

14. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie habe ihren Partner im (…) religiös geheiratet. Ihr Stiefvater sei zu- nächst nicht mit dieser Beziehung einverstanden gewesen, zumal ihr Part- ner einige Jahre älter als sie sei und bereits einen Sohn aus einer früheren Beziehung habe. Sie sei nach der religiösen Trauung noch nicht mit ihrem Partner zusammengezogen. Nach der Trauung sei ihr Mann einmal im Ge- fängnis gewesen. Von ihrem Stiefvater, der Polizist sei, habe sie erfahren, dass er aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei. Von ihrem Partner habe sie diesbezüglich keine weiteren Auskünfte erhalten. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er aufgrund seiner Probleme ausreisen müsse. Aus Liebe habe sie sich zur gemeinsamen Ausreise bereit erklärt. Sie selbst habe im Iran keine Probleme gehabt und das Land nur wegen ihm verlassen. C. Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Juli 2020 von demjenigen ihres Ex-Partners und dessen Sohn (N […]) getrennt. D. D.a Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 23. Juli 2020 sowie am

6. Mai 2021 ergänzend angehört. Dabei machte sie bezüglich ihrer Asyl- gründe im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: D.b Kurz nach ihrer Ausreise aus dem Iran habe ihr Ex-Partner angefan- gen sie zu schikanieren, sie zu bedrohen und sie schliesslich auch zu schlagen. Nach ihrer Ankunft in Europa habe sich herausgestellt, dass ihrem Ex-Partner nichts an ihr liege und er mit ihrer Anwesenheit bloss habe bezwecken wollen, dass sein Sohn in Asylstrukturen für Familien

E-3436/2021 Seite 3 unterkomme und entsprechend besser betreut sei. Nachdem das Betreu- ungspersonal eines Abends bei einem tätlichen Angriff ihres Ex-Partners auf sie interveniert habe, habe sie Anzeige gegen ihn erstattet. Er habe sie systematisch bedroht und eingeschüchtert und sie angewiesen, im Verlauf des Asylverfahrens anzugeben, nur wegen ihm ausgereist zu sein und keine eigenen Asylvorbringen zu haben. Er habe ihr verboten, über ihre persönlichen Probleme im Iran und damit zusammenhängende Flucht- gründe zu sprechen. D.c Tatsächlich habe sie im Iran aber unter ihrem Stiefvater gelitten. Dieser sei drogenabhängig gewesen und sei sowohl ihr als auch ihrer Mutter und ihren Schwestern gegenüber mehrfach handgreiflich geworden und habe sie im Alltag eingeschränkt und kontrolliert. Ihr Ex-Partner habe von ihren Problemen zu Hause erfahren und ihr daraufhin ein besseres Leben ver- sprochen. Ihre Mutter habe sie angesichts der vom Stiefvater ausgehen- den Bedrohung in diesem Ausreisevorhaben bestärkt und unterstützt. Durch ihre Ausreise habe sie das Ansehen ihres Stiefvaters ruiniert und fürchte sich nun vor seiner Reaktion, zumal er mehrfach Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen habe. Früher hätten sie bei Gewaltvorfällen zu Hause teilweise die Polizei kontaktiert. Ihr Stiefvater habe den Beamten dann aber jeweils seinen eigenen Dienstausweis gezeigt und dadurch all- fällige Ermittlungen unterbunden. Nachdem sie ausgereist gewesen sei, habe ihre Mutter den Stiefvater mithilfe ihres Schwiegersohns einmal an- gezeigt. Daraufhin sei dieser zu einer Busse verurteilt worden. D.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem meh- rere Gerichtsdokumente bezüglich des Verfahrens, das ihre Mutter gegen den Stiefvater angestrengt habe, sowie diverse Identitätsdokumente von ihr und ihren Familienangehörigen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 – eröffnet am 28. Juni 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 28. Juli 2021 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu

E-3436/2021 Seite 4 gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise zumin- dest Unzumutbarkeit vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vor- läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. G. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü- gung vom 19. August 2021 auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, und lud die Vorinstanz überdies zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM liess sich am 27. August 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest. I. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit mit Eingabe vom

23. August 2021 belegt hatte, hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 gut und setzte den Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin antragsgemäss als amtlichen Rechtsbei- stand ein; ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Replik eingeladen. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. September 2021 und liess an ihren Anträgen festhalten. K. Mit Eingabe vom 10. November 2022 wies die Beschwerdeführerin auf die zwischenzeitlich verschärfte Bedrohungslage für Frauen im Iran hin. Ge- rade Frauen, die familiäre Verfolgung fürchten würden, erhielten nunmehr keinen Schutz mehr.

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3436/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Schil- derungen der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem Stiefvater seien offensichtlich nachgeschoben und würden sich auch in Bezug auf Erzählstil und Detaillierungsgrad deutlich von den substanziierten Aussa- gen zu den schwierigen Erlebnissen mit ihrem Ex-Partner unterscheiden. Trotz entsprechender Erklärungsversuche bleibe unverständlich, weshalb sie die angeblichen persönlichen Fluchtgründe nicht bereits anlässlich der ersten Anhörung vorgebracht habe, zumal diese die Ausreisegründe, welche ihr von ihrem Ex-Partner aufgetragen worden seien, nicht tangiert hätten. Die von ihr geltend gemachten schwierigen Lebensumstände im Iran und die behauptete Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit liessen sich ausserdem nur schwer mit ihren biografischen Angaben – Bildungs- grad, Berufstätigkeit, urbaner Lebensmittelpunkt, mehrere Ferienreisen ins Ausland – vereinbaren. Im Laufe des Verfahrens habe sie sodann inkon- sistente Angaben hinsichtlich ihres Zivilstands und des diesbezüglichen Kenntnisstands ihres Stiefvaters gemacht. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der (unglaubhaften) Vorbringen könne im Übrigen auch festgestellt werden, dass ihre Mutter zwischenzeit- lich gerichtlich gegen den Stiefvater vorgegangen sei und Recht erhalten habe. Demnach wäre davon auszugehen, dass sie sich ebenfalls an die iranischen Behörden wenden könne und diese sich – wie bisher – schutz- willig und schutzfähig zeigen würden, weshalb sie selbst bei Wahrunter- stellung der Vorbringen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre.

E. 4.2.1 Zur Begründung ihres Rechtsmittels bekräftigte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Die Vor- instanz vernachlässige in ihrer Argumentation ihre lebenslangen Gewalter- fahrungen, ihre damit zusammenhängenden psychischen Probleme sowie das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ex-Partner und den Druck der dieser auf sie ausgeübt habe. Aus ihren Schilderungen werde deutlich, dass sie sich erst im Verlauf des Asylverfahrens von ihrem Ex-Partner gelöst habe

E-3436/2021 Seite 7 und – frei von seiner Kontrolle – entsprechend erst danach in der Lage gewesen sei, ihre eigentlichen Asylgründe vortragen zu können. Sie habe eingeräumt, bei der ersten Anhörung nicht die Wahrheit gesagt zu haben, weshalb nun auch nicht zur Konstruktion eines Widerspruchs auf die da- mals protokollierten Aussagen abgestellt werden könne. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz habe sie detailliert und authentisch von den Prob- lemen mit ihrem Stiefvater berichtet. Die Gerichtsdokumente bezüglich dessen Verurteilung würden seine Aggressivität ausserdem belegen, wes- halb ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten Problemen um ein gedankliches Konstrukt handle. Insgesamt habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berück- sichtigt, dass es sich bei ihr um ein traumatisiertes Opfer geschlechts- spezifischer Verfolgung handle. Mit Blick auf die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen lasse sich aus- serdem festhalten, dass ihr im Fall einer Rückkehr kein effektiver staatli- cher Schutz vor Verfolgung durch ihren Stiefvater zukommen werde. Es bestehe die reale Gefahr, dass sie einem Ehrenmord zum Opfer fallen werde. Ihr Stiefvater sei mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen und sie habe mit diesem Mann das Land verlassen, was ihr Stiefvater ins- gesamt als Ehrverletzung werte. Ausserdem arbeite er bei der Polizei, was für sie den Zugang zu effektivem Schutz weiter schmälere.

E. 4.2.2 Zudem rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung diverse Sachverhaltsaspekte unberücksichtigt gelassen und dadurch ihre Begrün- dungspflicht verletzt, zumal dieses Versäumnis eine sachgerechte Anfech- tung der vorinstanzlichen Verfügung verunmöglicht habe. Das SEM habe in seiner Begründung und Würdigung ausser Acht gelassen, dass sie be- fürchte, mit Nacktfotos von ihrem Ex-Partner erpresst zu werden oder die- sem bei einer Rückkehr anderweitig in physischer oder psychischer Hin- sicht zum Opfer zu fallen. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei eine möglicherweise drohende Reflexverfolgung aufgrund der Probleme ihres Ex-Partners. Er habe im Asylverfahren geltend gemacht, aufgrund politi- scher Aktivitäten inhaftiert gewesen zu sein. Die Vorinstanz sei deshalb ge- halten gewesen, abzuklären, ob sie aufgrund der religiösen Trauung und Ausreise mit ihm ebenfalls ins Visier der Behörden geraten sei und ent- sprechend bei einer Rückkehr mit Nachteilen zu rechnen habe. Solche Ab- klärungen seien auch vor dem Hintergrund ihrer kurdischen Ethnie unerlässlich, zumal das Risiko, aufgrund politischer Aktivitäten flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, für Angehörige der kur- dischen Ethnie deutlich erhöht sei.

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E. 4.3.1 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst an seinen Ausfüh- rungen hinsichtlich der unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen, der widersprüchlichen und undetaillierten Angaben sowie der daraus resultie- renden, mangelnden Glaubhaftigkeit fest.

E. 4.3.2 Im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung führte das SEM zudem Folgendes aus: Soweit die Beschwerdeführerin befürchte, ihr Ex-Partner könne sie erneut bedrohen oder erpressen, sei auch diesbe- züglich auf die Schutzfähigkeit der iranischen Behörden zu verweisen. Hin- sichtlich einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund seiner Probleme sei festzuhalten, dass zum einen der Zivilstand der Beschwerdeführerin nicht erstellt sei und zum anderen keine Hinweise dafür vorlägen, dass ihr Ex- Partner staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem bestehe kein Anlass zu weiteren Abklärungen in Bezug auf ihre Ethnie, zumal sie diesbezüglich keine Probleme erwähnt habe.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik im Wesentlichen an, das SEM verkenne mit seiner Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung, dass sie Opfer sexueller Gewalt sei und dies ihr Verhalten und ihre Aussagen im Asylverfahren beeinflusst habe. Sodann hielt sie an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu ihren Asylgründen fest, wobei insbesondere die Gewalttätigkeit ihres Stiefvaters – und dem- nach auch ihre Gefährdung – durch iranische Gerichtsdokumente belegt sei. Schliesslich betonte sie erneut, im Iran aufgrund der Probleme ihres Ex-Partners und ihrer Ethnie Reflexverfolgung zu riskieren oder direkt von ihrem Ex-Partner bedroht zu werden.

E. 5.1 Zu den formellen Rügen hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

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E. 5.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den – im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten – Sachverhaltselementen aus- einandergesetzt und die Gründe für ihre Entscheide sowie die Überlegun- gen, von denen sie sich leiten liess, sachlich und verständlich dargelegt. Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin, wie auch die 29-seitige, in jedem Aspekt einlässlich begründete Beschwerde zeigt, offensichtlich uneingeschränkt möglich. Die mithin unterschiedliche Beur- teilung gewisser Sachverhaltsaspekte durch die Vorinstanz vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, sondern bildet Teil der materiellen Beurteilung. In diesem Zusammenhang kann der materiellen Prüfung zudem vorweggenommen werden, dass das Gericht angesichts des rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts – auf dessen Grundlage die materielle Beurteilung ohne Weiteres erfolgen kann – keine Veranlassung sieht, die Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Replik S. 4) ein viertes Mal zum Sachverhalt zu befragen.

E. 5.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurück- zuweisen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht sowohl als unglaubhaft als auch asylrecht- lich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts ent- gegenzusetzen, das zu einer anderen Einschätzung führen würde. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sich zu Beginn des Asylver- fahrens in einer Zwangssituation befunden und auf Druck ihres Ex-Partners hin anlässlich der ersten Anhörung falsche respektive unvollständige An- gaben gemacht zu haben. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt aufgrund von Angst, Miss- brauchs- oder Abhängigkeitsdynamiken unter Umständen Verhaltenswei- sen zeigen können, die objektiv betrachtet wenig plausibel und nachvoll- ziehbar erscheinen, bestehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel.

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E. 6.2.2 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass weder die Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin ausgehend von ihrem Ex-Partner noch ihr Ein- wand bezüglich seiner Einflussnahme auf ihre Aussagen während der ersten Anhörung dazu führen, dass auf die entsprechenden Aussagen in keiner Weise abgestellt werden dürfte. Vielmehr muss die Beschwerde- führerin sich zunächst auch auf diese grundsätzlich behaften lassen. Ihre Erklärungen zu den Drohungen und Aussageanweisungen ihres Ex- Partners sind nicht geeignet, sämtliche Vorbehalte und Ungereimtheiten auszuräumen, die sich aus ihren Schilderungen anlässlich der ersten An- hörung ergeben. Insgesamt erscheint zwar nicht restlos ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Partner angehalten wurde, seine Asylgründe in den Vordergrund zu stellen. Daraus kann aber weder auf die Unglaubhaftigkeit aller Aussagen während der ersten Anhörung noch auf die vorbehaltlose Glaubhaftigkeit ihrer späteren Vorbringen ge- schlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ersten An- hörung zahlreiche spontane Aussagen gemacht, zu denen keinerlei Veran- lassung bestand, die ihren späteren (eigentlichen) Asylvorbringen aber klar entgegenstehen. In diesem Zusammenhang fallen insbesondere die Aus- sagen der Beschwerdeführerin zu diversen Ferienreisen in der Vergangen- heit ins Ausland (B._______, C._______, D._______ [vgl. SEM-act. 26/19 F26 f.]) sowie zum Verhalten und den Bemühungen ihres Stiefvaters ange- sichts der angeblichen Probleme ihres Ex-Partners auf: Die Ferienreisen ins Ausland lassen sich nicht mit ihrer Darstellung eines strengkonservati- ven und kontrollsüchtigen Stiefvaters vereinbaren. Ihre diesbezügliche Er- klärung auf Beschwerdeebene, diese Ferien nur erfunden zu haben, ver- mag offensichtlich nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 10). Es be- stand keinerlei Anlass zu einer solchen Falschaussage, zumal sie lediglich zu früheren Auslandaufenthalten befragt wurde. An dieser Feststellung än- dert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin an den beiden folgenden Anhörungen nicht mehr zu allfälligen Auslandaufenthalten be- fragt worden ist (vgl. Replik S. 3). Ebenso wenig mit ihren späteren Vor- bringen vereinbar erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin be- züglich der Reaktion ihres Stiefvaters zu ihren Heiratsplänen und seiner anschliessenden Unterstützung, sie über die angeblichen politischen Prob- leme ihres Ex-Partners in Kenntnis zu setzen (vgl. SEM-act. 26/19 F93 ff., F121, F129, F141). Die Beschwerdeführerin beschreibt in dieser Anhörung

– ohne jeglichen äusseren Anstoss – ihre familiären Verhältnisse derge- stalt, dass grossen Wert auf ihre Unabhängigkeit und ihre persönliche Mei- nung gelegt wird (vgl. a.a.O. bezüglich ihrer Heiratspläne: "Erstmals ist wichtig, was ich davon halte" [F93] und "Meine Mutter meinte, meine ei- gene Meinung sei wichtiger" [F95]). Der – in ihren Schilderungen äusserst

E-3436/2021 Seite 11 besorgt wirkende – Stiefvater soll ihr ausserdem mit grossem Engagement dabei geholfen haben, Informationen über die Tätigkeiten und Probleme ihres Ex-Partners herauszufinden und diesem – in seiner Funktion als Po- lizist – seine Hilfe angeboten zu haben.

E. 6.2.3 Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Zivilstand inkonsistent sind. Anlässlich der ersten und dritten Befragung machte die Beschwerdeführerin geltend, mit ihrem Ex-Partner religiös verheiratet gewesen zu sein, wobei sie bei der muttersprachlichen Bezeichnung der Trauung aber unterschiedliche Begriffe verwendet hat (vgl. SEM-act. 26/19 F101 und SEM-act. 56/15 F19–22). Im Rahmen der zweiten Anhörung brachte sie demgegenüber vor, gar nicht mit ihrem Ex-Partner verheiratet gewesen zu sein. Er habe sie gezwungen, dies zu behaupten (SEM-act. 41/23 F38 und F60). In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin die Wut ihres Stiefvaters und ihre damit zusammenhängenden Befürchtungen vor ernsthaften Nachteilen während der dritten Anhörung insbesondere darauf zurückführt, ohne seine Einwilligung geheiratet zu haben (SEM- act. 56/15 F35, F60 und F67). Während der zweiten Anhörung begründete sie ihre Angst jedoch primär damit, den Iran mit einem Mann verlassen zu haben, mit dem sie nicht verheiratet gewesen sei (SEM-act. 41/23 F38).

E. 6.3 Im Gegensatz zu den ausführlichen Schilderungen der Gewalterleb- nisse in der Beziehung mit ihrem Ex-Partner erscheint die Darstellung ihrer Probleme mit dem Stiefvater darüber hinaus vage und unpersönlich. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einzelne Erlebnisse und Vorfälle substanziiert und lebensnah zu beschreiben. Die Akten – und insbeson- dere die zahlreichen Beweismittel bezüglich des einen Gerichtsverfahrens gegen ihren Stiefvater – enthalten keinerlei Hinweise auf weitere Vorfälle häuslicher Gewalt vor oder nach der Ausreise der Beschwerdeführerin.

E. 6.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung durch ihren Stiefvater glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung erübrigen sich hinsichtlich der asyl- rechtlichen Relevanz dieses Vorbringens weitere Ausführungen zum Schutzwillen und zur Schutzfähigkeit der iranischen Behörden. Dennoch ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es der Mutter der Be- schwerdeführerin gelungen ist, gerichtlich gegen ihren Mann (Stiefvater der Beschwerdeführerin) vorzugehen. Hinsichtlich des Schutzwillens der iranischen Behörden führte die Beschwerdeführerin im Übrigen aus, die Polizei habe nur ein einziges Mal einen der Vorfälle schriftlich dokumen-

E-3436/2021 Seite 12 tiert. Sie seien aber nicht im Besitz dieses Dokuments, weil sie es aus Angst vor den Auswirkungen auf ihre Zukunft nicht auf dem Polizeiposten abgeholt hätten (vgl. SEM-act. 56/15 F57 ff.). Diese Erklärung erscheint kaum nachvollziehbar, gerade auch unter Berücksichtigung der Aussage, sie hätten mehrfach vergeblich versucht, die Polizei zu involvieren, aber der Stiefvater habe einen Polizeikontakt jeweils durch Vorweisen seines Dienstausweises direkt unterbunden (vgl. a.a.O. F56 und SEM-act. A41/23 F34).

E. 6.5 Den Befürchtungen vor Reflexverfolgung aufgrund ihres Ex-Partners oder einer direkten Bedrohung kommt keine asylrechtliche Relevanz zu. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der Zivilstand der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Im Zuge eines in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungs- verfahrens mit einer anderen Person – das infolge Rückzugs am 3. März 2023 eingestellt wurde – hatte die Beschwerdeführerin sodann eine Ledig- keitsbestätigung, ausgestellt am (…) durch die iranische Vertretung in E._______, zu den Akten gereicht (vgl. SEM-act. 73/9). Insgesamt lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerde- führerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile aufgrund ihrer vergangenen Beziehung zu befürchten hätte, oder ihr solche durch ihren Ex-Partner oder dessen Bekannte drohen könnten. Aus den ein- gereichten Auszügen von Instagram-Konten, über die ihr Ex-Partner zum Zweck sie zu erpressen verfügen soll, ergeben sich ebenfalls keine Bedro- hungshinweise.

E. 6.6 Schliesslich gibt es nach dem Gesagten auch keinen Grund zur An- nahme, die kurdische Ethnie der Beschwerdeführerin rücke sie bei ihrer Rückkehr in den Fokus der iranischen Behörden. Das SEM hielt in der Ver- nehmlassung zutreffend fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Probleme im Zusammenhang mit ihrer ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht. Nachdem keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung bestehen führt ihre ethnische Zugehö- rigkeit sodann auch nicht zu einer Schärfung ihres Profils gegenüber den heimatlichen Behörden.

E. 6.7 Angesichts der vorstehenden Einschätzung des Bundesverwaltungs- gerichts kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Bedeu- tung im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe zukommen (Akzentuierung der Gefährdungslage durch ihre Flucht; vgl. Beschwerde S. 24). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitergehende Ausführungen zur

E-3436/2021 Seite 13 allgemeinen Situation der Frauen im Iran (vgl. ergänzende Eingabe vom

E. 6.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art: 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3436/2021 Seite 14 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3436/2021 Seite 15 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-13/2021 vom

7. März 2023 E. 9.3.1 und E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). 8.3.3 Sodann sprechen keine individuellen Gründe – wirtschaftlicher, sozi- aler oder gesundheitlicher Natur – gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine universitäre Aus- bildung als (…) sowie einige Praktikums- und Berufserfahrung. Zudem kann sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimat- staat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Sowohl ihre Mutter ([…]) als auch ihre Schwester ([…]) sind berufstätig und stehen in regel- mässigem Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, ergeben sich auch mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Verfügung S. 10). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-3436/2021 Seite 16 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art: 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.1 und E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 Sodann sprechen keine individuellen Gründe - wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur - gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine universitäre Ausbildung als (...) sowie einige Praktikums- und Berufserfahrung. Zudem kann sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Sowohl ihre Mutter ([...]) als auch ihre Schwester ([...]) sind berufstätig und stehen in regelmässigem Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, ergeben sich auch mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Verfügung S. 10).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 November 2022), zumal dieses Vorbringen allein nicht relevant er- scheint. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in jüngster Zeit mehrere Asylbeschwerden iranischer Beschwerdeführerinnen abgewiesen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023, E-3876/2020 vom 1. März 2023 und E-6283/2019 vom 25. Januar 2023).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti- onsverfügung vom 8. September 2021 ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfah- renskosten abzusehen.

E. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 wurde der Be- schwerdeführerin ausserdem Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für die not- wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Replik eingereichte Kostennote (20 Honorarstunden à Fr. 300.–), die angesichts des Beschwerdeumfangs und der kaum als über- durchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenseingabe, der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und des in der Zwischenverfügung vom 8. September 2021 kommunizierten Stundenansatzes (von maximal Fr. 220.–) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 3750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3436/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3750.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3436/2021 Urteil vom 1. November 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021. Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2019 zusammen mit ihrem damaligen Partner und dessen minderjährigem Sohn aus erster Ehe. Am 3. Februar 2020 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 10. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 14. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie habe ihren Partner im (...) religiös geheiratet. Ihr Stiefvater sei zunächst nicht mit dieser Beziehung einverstanden gewesen, zumal ihr Partner einige Jahre älter als sie sei und bereits einen Sohn aus einer früheren Beziehung habe. Sie sei nach der religiösen Trauung noch nicht mit ihrem Partner zusammengezogen. Nach der Trauung sei ihr Mann einmal im Gefängnis gewesen. Von ihrem Stiefvater, der Polizist sei, habe sie erfahren, dass er aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei. Von ihrem Partner habe sie diesbezüglich keine weiteren Auskünfte erhalten. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er aufgrund seiner Probleme ausreisen müsse. Aus Liebe habe sie sich zur gemeinsamen Ausreise bereit erklärt. Sie selbst habe im Iran keine Probleme gehabt und das Land nur wegen ihm verlassen. C. Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Juli 2020 von demjenigen ihres Ex-Partners und dessen Sohn (N [...]) getrennt. D. D.a Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 23. Juli 2020 sowie am 6. Mai 2021 ergänzend angehört. Dabei machte sie bezüglich ihrer Asylgründe im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: D.b Kurz nach ihrer Ausreise aus dem Iran habe ihr Ex-Partner angefangen sie zu schikanieren, sie zu bedrohen und sie schliesslich auch zu schlagen. Nach ihrer Ankunft in Europa habe sich herausgestellt, dass ihrem Ex-Partner nichts an ihr liege und er mit ihrer Anwesenheit bloss habe bezwecken wollen, dass sein Sohn in Asylstrukturen für Familien unterkomme und entsprechend besser betreut sei. Nachdem das Betreuungspersonal eines Abends bei einem tätlichen Angriff ihres Ex-Partners auf sie interveniert habe, habe sie Anzeige gegen ihn erstattet. Er habe sie systematisch bedroht und eingeschüchtert und sie angewiesen, im Verlauf des Asylverfahrens anzugeben, nur wegen ihm ausgereist zu sein und keine eigenen Asylvorbringen zu haben. Er habe ihr verboten, über ihre persönlichen Probleme im Iran und damit zusammenhängende Fluchtgründe zu sprechen. D.c Tatsächlich habe sie im Iran aber unter ihrem Stiefvater gelitten. Dieser sei drogenabhängig gewesen und sei sowohl ihr als auch ihrer Mutter und ihren Schwestern gegenüber mehrfach handgreiflich geworden und habe sie im Alltag eingeschränkt und kontrolliert. Ihr Ex-Partner habe von ihren Problemen zu Hause erfahren und ihr daraufhin ein besseres Leben versprochen. Ihre Mutter habe sie angesichts der vom Stiefvater ausgehenden Bedrohung in diesem Ausreisevorhaben bestärkt und unterstützt. Durch ihre Ausreise habe sie das Ansehen ihres Stiefvaters ruiniert und fürchte sich nun vor seiner Reaktion, zumal er mehrfach Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen habe. Früher hätten sie bei Gewaltvorfällen zu Hause teilweise die Polizei kontaktiert. Ihr Stiefvater habe den Beamten dann aber jeweils seinen eigenen Dienstausweis gezeigt und dadurch allfällige Ermittlungen unterbunden. Nachdem sie ausgereist gewesen sei, habe ihre Mutter den Stiefvater mithilfe ihres Schwiegersohns einmal angezeigt. Daraufhin sei dieser zu einer Busse verurteilt worden. D.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem mehrere Gerichtsdokumente bezüglich des Verfahrens, das ihre Mutter gegen den Stiefvater angestrengt habe, sowie diverse Identitätsdokumente von ihr und ihren Familienangehörigen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 - eröffnet am 28. Juni 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 28. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. G. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, und lud die Vorinstanz überdies zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM liess sich am 27. August 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit mit Eingabe vom 23. August 2021 belegt hatte, hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein; ferner wurde die Beschwerdeführerin zur Replik eingeladen. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. September 2021 und liess an ihren Anträgen festhalten. K. Mit Eingabe vom 10. November 2022 wies die Beschwerdeführerin auf die zwischenzeitlich verschärfte Bedrohungslage für Frauen im Iran hin. Gerade Frauen, die familiäre Verfolgung fürchten würden, erhielten nunmehr keinen Schutz mehr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem Stiefvater seien offensichtlich nachgeschoben und würden sich auch in Bezug auf Erzählstil und Detaillierungsgrad deutlich von den substanziierten Aussagen zu den schwierigen Erlebnissen mit ihrem Ex-Partner unterscheiden. Trotz entsprechender Erklärungsversuche bleibe unverständlich, weshalb sie die angeblichen persönlichen Fluchtgründe nicht bereits anlässlich der ersten Anhörung vorgebracht habe, zumal diese die Ausreisegründe, welche ihr von ihrem Ex-Partner aufgetragen worden seien, nicht tangiert hätten. Die von ihr geltend gemachten schwierigen Lebensumstände im Iran und die behauptete Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit liessen sich ausserdem nur schwer mit ihren biografischen Angaben - Bildungsgrad, Berufstätigkeit, urbaner Lebensmittelpunkt, mehrere Ferienreisen ins Ausland - vereinbaren. Im Laufe des Verfahrens habe sie sodann inkonsistente Angaben hinsichtlich ihres Zivilstands und des diesbezüglichen Kenntnisstands ihres Stiefvaters gemacht. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der (unglaubhaften) Vorbringen könne im Übrigen auch festgestellt werden, dass ihre Mutter zwischenzeitlich gerichtlich gegen den Stiefvater vorgegangen sei und Recht erhalten habe. Demnach wäre davon auszugehen, dass sie sich ebenfalls an die iranischen Behörden wenden könne und diese sich - wie bisher - schutzwillig und schutzfähig zeigen würden, weshalb sie selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre. 4.2 4.2.1 Zur Begründung ihres Rechtsmittels bekräftigte die Beschwerde-führerin im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Die Vor-instanz vernachlässige in ihrer Argumentation ihre lebenslangen Gewalterfahrungen, ihre damit zusammenhängenden psychischen Probleme sowie das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ex-Partner und den Druck der dieser auf sie ausgeübt habe. Aus ihren Schilderungen werde deutlich, dass sie sich erst im Verlauf des Asylverfahrens von ihrem Ex-Partner gelöst habe und - frei von seiner Kontrolle - entsprechend erst danach in der Lage gewesen sei, ihre eigentlichen Asylgründe vortragen zu können. Sie habe eingeräumt, bei der ersten Anhörung nicht die Wahrheit gesagt zu haben, weshalb nun auch nicht zur Konstruktion eines Widerspruchs auf die damals protokollierten Aussagen abgestellt werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie detailliert und authentisch von den Problemen mit ihrem Stiefvater berichtet. Die Gerichtsdokumente bezüglich dessen Verurteilung würden seine Aggressivität ausserdem belegen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den von ihr geltend gemachten Problemen um ein gedankliches Konstrukt handle. Insgesamt habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihr um ein traumatisiertes Opfer geschlechts-spezifischer Verfolgung handle. Mit Blick auf die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen lasse sich ausserdem festhalten, dass ihr im Fall einer Rückkehr kein effektiver staatlicher Schutz vor Verfolgung durch ihren Stiefvater zukommen werde. Es bestehe die reale Gefahr, dass sie einem Ehrenmord zum Opfer fallen werde. Ihr Stiefvater sei mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen und sie habe mit diesem Mann das Land verlassen, was ihr Stiefvater insgesamt als Ehrverletzung werte. Ausserdem arbeite er bei der Polizei, was für sie den Zugang zu effektivem Schutz weiter schmälere. 4.2.2 Zudem rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung diverse Sachverhaltsaspekte unberücksichtigt gelassen und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, zumal dieses Versäumnis eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung verunmöglicht habe. Das SEM habe in seiner Begründung und Würdigung ausser Acht gelassen, dass sie befürchte, mit Nacktfotos von ihrem Ex-Partner erpresst zu werden oder diesem bei einer Rückkehr anderweitig in physischer oder psychischer Hinsicht zum Opfer zu fallen. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei eine möglicherweise drohende Reflexverfolgung aufgrund der Probleme ihres Ex-Partners. Er habe im Asylverfahren geltend gemacht, aufgrund politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen zu sein. Die Vorinstanz sei deshalb gehalten gewesen, abzuklären, ob sie aufgrund der religiösen Trauung und Ausreise mit ihm ebenfalls ins Visier der Behörden geraten sei und entsprechend bei einer Rückkehr mit Nachteilen zu rechnen habe. Solche Abklärungen seien auch vor dem Hintergrund ihrer kurdischen Ethnie unerlässlich, zumal das Risiko, aufgrund politischer Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, für Angehörige der kurdischen Ethnie deutlich erhöht sei. 4.3 4.3.1 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst an seinen Ausführungen hinsichtlich der unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen, der widersprüchlichen und undetaillierten Angaben sowie der daraus resultierenden, mangelnden Glaubhaftigkeit fest. 4.3.2 Im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung führte das SEM zudem Folgendes aus: Soweit die Beschwerdeführerin befürchte, ihr Ex-Partner könne sie erneut bedrohen oder erpressen, sei auch diesbezüglich auf die Schutzfähigkeit der iranischen Behörden zu verweisen. Hinsichtlich einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund seiner Probleme sei festzuhalten, dass zum einen der Zivilstand der Beschwerdeführerin nicht erstellt sei und zum anderen keine Hinweise dafür vorlägen, dass ihr Ex-Partner staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem bestehe kein Anlass zu weiteren Abklärungen in Bezug auf ihre Ethnie, zumal sie diesbezüglich keine Probleme erwähnt habe. 4.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik im Wesentlichen an, das SEM verkenne mit seiner Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung, dass sie Opfer sexueller Gewalt sei und dies ihr Verhalten und ihre Aussagen im Asylverfahren beeinflusst habe. Sodann hielt sie an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu ihren Asylgründen fest, wobei insbesondere die Gewalttätigkeit ihres Stiefvaters - und demnach auch ihre Gefährdung - durch iranische Gerichtsdokumente belegt sei. Schliesslich betonte sie erneut, im Iran aufgrund der Probleme ihres Ex-Partners und ihrer Ethnie Reflexverfolgung zu riskieren oder direkt von ihrem Ex-Partner bedroht zu werden. 5. 5.1 Zu den formellen Rügen hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den - im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und die Gründe für ihre Entscheide sowie die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, sachlich und verständlich dargelegt. Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin, wie auch die 29-seitige, in jedem Aspekt einlässlich begründete Beschwerde zeigt, offensichtlich uneingeschränkt möglich. Die mithin unterschiedliche Beurteilung gewisser Sachverhaltsaspekte durch die Vorinstanz vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, sondern bildet Teil der materiellen Beurteilung. In diesem Zusammenhang kann der materiellen Prüfung zudem vorweggenommen werden, dass das Gericht angesichts des rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts - auf dessen Grundlage die materielle Beurteilung ohne Weiteres erfolgen kann - keine Veranlassung sieht, die Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Replik S. 4) ein viertes Mal zum Sachverhalt zu befragen. 5.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht sowohl als unglaubhaft als auch asylrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts ent-gegenzusetzen, das zu einer anderen Einschätzung führen würde. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sich zu Beginn des Asylverfahrens in einer Zwangssituation befunden und auf Druck ihres Ex-Partners hin anlässlich der ersten Anhörung falsche respektive unvollständige Angaben gemacht zu haben. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt aufgrund von Angst, Missbrauchs- oder Abhängigkeitsdynamiken unter Umständen Verhaltensweisen zeigen können, die objektiv betrachtet wenig plausibel und nachvoll-ziehbar erscheinen, bestehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel. 6.2.2 Zunächst einmal ist festzuhalten, dass weder die Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin ausgehend von ihrem Ex-Partner noch ihr Einwand bezüglich seiner Einflussnahme auf ihre Aussagen während der ersten Anhörung dazu führen, dass auf die entsprechenden Aussagen in keiner Weise abgestellt werden dürfte. Vielmehr muss die Beschwerde-führerin sich zunächst auch auf diese grundsätzlich behaften lassen. Ihre Erklärungen zu den Drohungen und Aussageanweisungen ihres Ex-Partners sind nicht geeignet, sämtliche Vorbehalte und Ungereimtheiten auszuräumen, die sich aus ihren Schilderungen anlässlich der ersten Anhörung ergeben. Insgesamt erscheint zwar nicht restlos ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Partner angehalten wurde, seine Asylgründe in den Vordergrund zu stellen. Daraus kann aber weder auf die Unglaubhaftigkeit aller Aussagen während der ersten Anhörung noch auf die vorbehaltlose Glaubhaftigkeit ihrer späteren Vorbringen geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ersten Anhörung zahlreiche spontane Aussagen gemacht, zu denen keinerlei Veranlassung bestand, die ihren späteren (eigentlichen) Asylvorbringen aber klar entgegenstehen. In diesem Zusammenhang fallen insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diversen Ferienreisen in der Vergangenheit ins Ausland (B._______, C._______, D._______ [vgl. SEM-act. 26/19 F26 f.]) sowie zum Verhalten und den Bemühungen ihres Stiefvaters angesichts der angeblichen Probleme ihres Ex-Partners auf: Die Ferienreisen ins Ausland lassen sich nicht mit ihrer Darstellung eines strengkonservativen und kontrollsüchtigen Stiefvaters vereinbaren. Ihre diesbezügliche Erklärung auf Beschwerdeebene, diese Ferien nur erfunden zu haben, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 10). Es bestand keinerlei Anlass zu einer solchen Falschaussage, zumal sie lediglich zu früheren Auslandaufenthalten befragt wurde. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin an den beiden folgenden Anhörungen nicht mehr zu allfälligen Auslandaufenthalten befragt worden ist (vgl. Replik S. 3). Ebenso wenig mit ihren späteren Vorbringen vereinbar erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Reaktion ihres Stiefvaters zu ihren Heiratsplänen und seiner anschliessenden Unterstützung, sie über die angeblichen politischen Probleme ihres Ex-Partners in Kenntnis zu setzen (vgl. SEM-act. 26/19 F93 ff., F121, F129, F141). Die Beschwerdeführerin beschreibt in dieser Anhörung - ohne jeglichen äusseren Anstoss - ihre familiären Verhältnisse dergestalt, dass grossen Wert auf ihre Unabhängigkeit und ihre persönliche Meinung gelegt wird (vgl. a.a.O. bezüglich ihrer Heiratspläne: "Erstmals ist wichtig, was ich davon halte" [F93] und "Meine Mutter meinte, meine eigene Meinung sei wichtiger" [F95]). Der - in ihren Schilderungen äusserst besorgt wirkende - Stiefvater soll ihr ausserdem mit grossem Engagement dabei geholfen haben, Informationen über die Tätigkeiten und Probleme ihres Ex-Partners herauszufinden und diesem - in seiner Funktion als Polizist - seine Hilfe angeboten zu haben. 6.2.3 Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Zivilstand inkonsistent sind. Anlässlich der ersten und dritten Befragung machte die Beschwerdeführerin geltend, mit ihrem Ex-Partner religiös verheiratet gewesen zu sein, wobei sie bei der muttersprachlichen Bezeichnung der Trauung aber unterschiedliche Begriffe verwendet hat (vgl. SEM-act. 26/19 F101 und SEM-act. 56/15 F19-22). Im Rahmen der zweiten Anhörung brachte sie demgegenüber vor, gar nicht mit ihrem Ex-Partner verheiratet gewesen zu sein. Er habe sie gezwungen, dies zu behaupten (SEM-act. 41/23 F38 und F60). In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin die Wut ihres Stiefvaters und ihre damit zusammenhängenden Befürchtungen vor ernsthaften Nachteilen während der dritten Anhörung insbesondere darauf zurückführt, ohne seine Einwilligung geheiratet zu haben (SEM-act. 56/15 F35, F60 und F67). Während der zweiten Anhörung begründete sie ihre Angst jedoch primär damit, den Iran mit einem Mann verlassen zu haben, mit dem sie nicht verheiratet gewesen sei (SEM-act. 41/23 F38). 6.3 Im Gegensatz zu den ausführlichen Schilderungen der Gewalterlebnisse in der Beziehung mit ihrem Ex-Partner erscheint die Darstellung ihrer Probleme mit dem Stiefvater darüber hinaus vage und unpersönlich. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einzelne Erlebnisse und Vorfälle substanziiert und lebensnah zu beschreiben. Die Akten - und insbesondere die zahlreichen Beweismittel bezüglich des einen Gerichtsverfahrens gegen ihren Stiefvater - enthalten keinerlei Hinweise auf weitere Vorfälle häuslicher Gewalt vor oder nach der Ausreise der Beschwerdeführerin. 6.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung durch ihren Stiefvater glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung erübrigen sich hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens weitere Ausführungen zum Schutzwillen und zur Schutzfähigkeit der iranischen Behörden. Dennoch ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es der Mutter der Beschwerdeführerin gelungen ist, gerichtlich gegen ihren Mann (Stiefvater der Beschwerdeführerin) vorzugehen. Hinsichtlich des Schutzwillens der iranischen Behörden führte die Beschwerdeführerin im Übrigen aus, die Polizei habe nur ein einziges Mal einen der Vorfälle schriftlich dokumen-tiert. Sie seien aber nicht im Besitz dieses Dokuments, weil sie es aus Angst vor den Auswirkungen auf ihre Zukunft nicht auf dem Polizeiposten abgeholt hätten (vgl. SEM-act. 56/15 F57 ff.). Diese Erklärung erscheint kaum nachvollziehbar, gerade auch unter Berücksichtigung der Aussage, sie hätten mehrfach vergeblich versucht, die Polizei zu involvieren, aber der Stiefvater habe einen Polizeikontakt jeweils durch Vorweisen seines Dienstausweises direkt unterbunden (vgl. a.a.O. F56 und SEM-act. A41/23 F34). 6.5 Den Befürchtungen vor Reflexverfolgung aufgrund ihres Ex-Partners oder einer direkten Bedrohung kommt keine asylrechtliche Relevanz zu. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der Zivilstand der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Im Zuge eines in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens mit einer anderen Person - das infolge Rückzugs am 3. März 2023 eingestellt wurde - hatte die Beschwerdeführerin sodann eine Ledigkeitsbestätigung, ausgestellt am (...) durch die iranische Vertretung in E._______, zu den Akten gereicht (vgl. SEM-act. 73/9). Insgesamt lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile aufgrund ihrer vergangenen Beziehung zu befürchten hätte, oder ihr solche durch ihren Ex-Partner oder dessen Bekannte drohen könnten. Aus den ein-gereichten Auszügen von Instagram-Konten, über die ihr Ex-Partner zum Zweck sie zu erpressen verfügen soll, ergeben sich ebenfalls keine Bedrohungshinweise. 6.6 Schliesslich gibt es nach dem Gesagten auch keinen Grund zur Annahme, die kurdische Ethnie der Beschwerdeführerin rücke sie bei ihrer Rückkehr in den Fokus der iranischen Behörden. Das SEM hielt in der Vernehmlassung zutreffend fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Probleme im Zusammenhang mit ihrer ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht. Nachdem keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung bestehen führt ihre ethnische Zugehörigkeit sodann auch nicht zu einer Schärfung ihres Profils gegenüber den heimatlichen Behörden. 6.7 Angesichts der vorstehenden Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Bedeutung im Sinn subjektiver Nachfluchtgründe zukommen (Akzentuierung der Gefährdungslage durch ihre Flucht; vgl. Beschwerde S. 24). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitergehende Ausführungen zur allgemeinen Situation der Frauen im Iran (vgl. ergänzende Eingabe vom 10. November 2022), zumal dieses Vorbringen allein nicht relevant erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in jüngster Zeit mehrere Asylbeschwerden iranischer Beschwerdeführerinnen abgewiesen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023, E-3876/2020 vom 1. März 2023 und E-6283/2019 vom 25. Januar 2023). 6.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art: 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 9.3.1 und E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2 m.w.H.). 8.3.3 Sodann sprechen keine individuellen Gründe - wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur - gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine universitäre Ausbildung als (...) sowie einige Praktikums- und Berufserfahrung. Zudem kann sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Sowohl ihre Mutter ([...]) als auch ihre Schwester ([...]) sind berufstätig und stehen in regelmässigem Kontakt mit der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, ergeben sich auch mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Verfügung S. 10). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführerin ausserdem Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Replik eingereichte Kostennote (20 Honorarstunden à Fr. 300.-), die angesichts des Beschwerdeumfangs und der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenseingabe, der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und des in der Zwischenverfügung vom 8. September 2021 kommunizierten Stundenansatzes (von maximal Fr. 220.-) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 3750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 3750.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: