Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. April 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Auf dieses trat das SEM nach einer im EVZ C._______ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Mai 2016 mit Verfügung vom 3. Juni 2016 in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, unter gleich- zeitiger Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat D._______. Eine dagegen erho- bene Beschwerde vom 14. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3725/2016 vom 4. August 2016 vollumfänglich ab. Seither war die Be- schwerdeführerin für die hiesigen Behörden unbekannten Aufenthaltes. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. März 2018 stellte die weiterhin rechtsver- tretene Beschwerdeführerin ein «zweites Asylgesuch», wobei sie geltend machte, dass ihre Überstellung nach D._______ nach 18 Monaten nun- mehr verfristet, die Schweiz somit für die Behandlung des Gesuchs zustän- dig sei und sie im Übrigen die Schweiz nie verlassen habe. Einer schriftli- chen Aufforderung des SEM vom 16. März 2018 betreffend Vorsprache beim zuständigen kantonalen Migrationsamt sowie Offenlegung ihrer Auf- enthalte seit August 2016 (mit Beweisvorlage) kam sie mittels Eingabe an das SEM vom 9. April 2018 betreffend den zweiten Teil der Aufforderung fristwahrend nach. Da sie indessen nicht beim Migrationsamt vorsprach, wurde sie hierzu am «16. März 2018» (recte 12. April 2018) vom SEM nochmals schriftlich aufgefordert; das Migrationsamt forderte sie zudem am 20. April 2018 im Auftrag des SEM schriftlich zur Vorsprache am 25. April 2018 (zwecks Befragung zu ihren Aufenthalten und vorgelegten Be- weismitteln) auf. Der Aufforderung kam sie termingerecht nach. C. Mit Verfügung vom 27. April 2018 hob das SEM seine Verfügung vom
3. Juni 2016 auf und es verfügte die Wiederaufnahme des nationalen Asyl- verfahrens. Anlässlich der BzP vom 4. Mai 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. August 2019 durch das SEM machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in E._______, Provinz F._______ geboren und aufgewachsen. Nach der Matura habe sie an der Universität in G._______ (…) studiert und (…) abgeschlossen. In der Folge habe sie
E-6283/2019 Seite 3 diesen Beruf (…) ausgeübt. Seit etwa 2011/2012 habe sie in einem (…) in Teheran in der (…) gearbeitet. Im Winter 2014/2015 habe sie an einer pri- vaten Party teilgenommen, bei welcher Männer und Frauen anwesend ge- wesen sowie Alkohol und Drogen konsumiert worden seien. (…). Sie selber sei zusammen mit den anderen Anwesenden verhaftet worden, nachdem ein Hausbewohner die Polizei alarmiert habe. Ein Polizist habe ihr auf ihre Bitte hin geholfen, den Polizeiposten zu verlassen und sie von der Liste der Verhafteten gestrichen. In der Folge habe sich eine Beziehung zwischen ihnen beiden entwickelt. Mit der Zeit habe sie aber bemerkt, dass der Poli- zist psychische Probleme habe und aggressiv sei. So habe er ihr wieder- holt Videos mit Gewaltanwendungen bei Verhaftungen zugeschickt. Etwa ein halbes Jahr nach ihrem Kennenlernen habe sie zudem herausgefun- den, dass er verheiratet sei, und die Beziehung beenden wollen. Er habe sie daraufhin geschlagen und es sei immer wieder zu verbalem Streit ge- kommen. An ihrem Geburtstag habe er sie in die Villa eines Freundes ein- geladen, ihr Alkohol angeboten, sie vergewaltigt und das Geschehen auf Video aufgenommen. Anschliessend habe er ihr gedroht, den Film im In- ternet zu veröffentlichen, den Fall von der Party neu aufzurollen und sie mit Säure zu übergiessen, um sie über einen Zeitraum von vier oder fünf Mo- naten wiederholt zu Geschlechtsverkehr mit ihm und anderen Personen zu zwingen. Als sie ihm die Beendigung der Beziehung mitgeteilt habe, habe der Polizist ihr Konsequenzen in Aussicht gestellt und ihr 20 bis 25 Tage vor ihrer Ausreise eine Vorladung für eine Befragung vor Gericht bezüglich der Party geschickt. Am (…) 2016 habe sie den Iran per (…) mit ihrem (…) und einem (…) verlassen. Auf dem (…) sei sie via H._______, D._______ und I._______ am 26. Februar 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie über aufenthaltsberechtigte Verwandte verfüge. Nach ihrer Ausreise habe sie zwei weitere Vorladungen erhalten. Ihre Schwester habe ihr diese zusam- men mit der Identitätskarte per Post zusenden wollen. Die iranischen Be- hörden hätten jedoch die Sendung kontrolliert und die Vorladungen ent- nommen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte (Melli- Karte), eine Kopie ihrer Geburtsurkunde (Shenasname) sowie ein Foto von sich zu den Akten. Ihr Pass sei beim Schlepper in D._______ geblieben. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet am 31. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre
E-6283/2019 Seite 4 Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit der Verfügung er- hielt die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. E. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie sub-subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 20. Dezember 2019 aufgefordert. Der Vorschuss wurde am 18. Dezember 2019 vollumfänglich geleistet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6283/2019 Seite 5
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6283/2019 Seite 6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-6283/2019 Seite 7 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5 Dezember 2019 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zi- tat:), «dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, was in der Beschwerde (dort Ziff. III/1) auch bestätigt wird,
dass es in seiner Verfügung mit umfassender, überzeugender und hinläng- lich auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen und sie habe demzufolge keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das SEM in der Anhörung bei Frage 95 eine lange Schilderung der Beschwer- deführerin zu ihren Verfolgungsgründen nicht protokolliert habe, offensicht- lich nicht zutrifft, dass zum einen der Abbruch der Schilderungen an dieser Stelle offensicht- lich damit zusammenhängt, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die ge- stellte Frage geantwortet hat, und sie zum andern letztlich bestätigt hat, dass sie alle Verfolgungsvorbringen vollständig habe darlegen können, dass sie bezeichnenderweise in der Beschwerde nicht angeben kann, wel- che Verfolgungsgründe sie an besagter Stelle vorgetragen habe, die dann aber nicht protokolliert worden seien,
E-6283/2019 Seite 12 dass der Beschwerdeinhalt auch die zu stützende Erkenntnis des SEM, wonach sich die angeblich von einem Polizisten ausgehende Verfolgungs- lage infolge zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente und in einer Gesamt- beurteilung als Konstrukt darstelle, kaum umzustossen vermag, wobei für eine detailliertere Auseinandersetzung auf den allfällig ergehenden mate- riellen Endentscheid zu verweisen ist, dass jedoch bereits an dieser Stelle klarzustellen ist, dass die Hinweise auf Übersetzungs- und Protokollierungsfehler, Missverständnisse, unklare Fra- gestellungen, sprachliche Unschärfen, vermeintliche Widersprüche und Traumatisierungsfolgen in der vorgelegten Form keine zureichende Stich- haltigkeit aufweisen dürften,
dass zudem auffallend viele Erklärungsversuche und Gegenargumente auf blossen Mutmassungen basieren,
dass unbesehen des bisher Gesagten festzuhalten ist, dass die Vorbringen selbst bei Unterstellung ihrer Wahrheitskonformität den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtli- che Beachtlichkeit nicht genügen würden, da die behauptete Verfolgungs- lage zwar von einem staatlich angestellten, aber offensichtlich privat und rechtswidrig agierenden Polizisten ausginge, die in der Beschwerde gel- tend gemachte gänzliche Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin und Schutzunwilligkeit des iranischen Staates nicht nachvollziehbar erscheinen und zudem ohnehin vom Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Ausweich- möglichkeiten auszugehen wäre,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet haben dürfte».
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvor- bringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Im freien Bericht zu ihren Ausreisegründen habe sie zwar sehr ausschweifend von der Party, ihrer Verhaftung und der anschliessenden Beziehung mit dem Polizisten erzählt, die konkreten Probleme mit dem Polizisten jedoch relativ knapp und oberflächlich dargestellt. Auf konkrete Nachfragen zum Kerngesche- hen (z.B. Beschreibung der Situation und ihres Verhaltens seit der Verge- waltigung, der damaligen Reaktion ihrer Schwester, der weiteren Gescheh- nisse und Schikanen des Polizisten bis zur Ausreise sowie des ausreise- auslösenden Ereignisses), habe sie ausweichend, knapp, vage und sub- stanzarm geantwortet oder bloss auf die allgemeine Lage im Iran (insb. betreffend Frauen) verwiesen. Auch fehlten objektive Anhaltspunkte für die behauptete behördliche Kontrolle der Postsendung ihrer Schwester und der angeblichen Dokumentenentnahme. Im Weiteren seien Widersprüche in wesentlichen Teilen des Sachvortrags aufgetreten, so betreffend den Na- men des Polizisten, die eigene Wahrnehmung ihrer angeblichen Vergewal- tigung sowie den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung ihrer Arbeitstä- tigkeit im (…). Die Widersprüche habe sie nicht überzeugend zu erklären vermocht. Die Verfolgungsvorbringen erschienen zudem in mehrerer Hin- sicht unplausibel, erfahrungswidrig und unlogisch. Beispielsweise habe sie sich auf ein Treffen in der Villa eines Freundes des Polizisten eingelassen, obwohl sie von der vorbestandenen Ehe des Polizisten gewusst habe, die- ser sie Tage zuvor bereits geschlagen habe und sie aufgrund der ihr zuge- sandten Videos von den Polizeieinsätzen bereits über dessen Aggressivi- tätspotenzial gewusst habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Kontakt spätestens nach den ihr zugefügten Schlägen abgebrochen oder zumindest Sicherheitsmassnahmen ergriffen hätte, beispielsweise derge- stalt, dass sie sich nur noch in der Öffentlichkeit mit dem Polizisten getrof- fen hätte. Zudem sei schwer nachvollziehbar, dass sie sich über mehrere Monate wiederholt zu sexuellen Handlungen hätte zwingen lassen, ohne irgendwelche Schutzmassnahmen zu ergreifen, Hilfe zu suchen oder sich zumindest konkrete Gedanken über Lösungsmöglichkeiten zu machen. In- dessen habe sie weder versucht, durch eine Untersuchung Beweise für die Vergewaltigung zu sammeln noch bei einer Menschenrechtsorganisation oder einem Frauenverein Hilfe zu bekommen oder bei ihrer Familie in
E-6283/2019 Seite 8 E._______ Zuflucht zu suchen. Trotz der generell schwierigen Situation für weibliche Opfer von sexuellen Übergriffen wären in ihrem Fall zumindest Überlegungen in diese Richtung zu erwarten gewesen. Entgegen ihren Ausführungen existierten im Iran denn auch durchaus staatliche und pri- vate Hilfsangebote für Frauen, darunter auch niederschwellige wie Telefon- hotlines, und es wäre ihr als gebildeter Frau und Angestellte eines (…) auch möglich und zumutbar gewesen, Informationen zu Hilfsmöglichkeiten zu erlangen. Nach ihren Schilderungen hätten ihr zudem mehrere Druck- mittel zur Verfügung gestanden, die sie selber zum Schutz gegen Erpres- sungen des Polizisten hätte einsetzen können (verheirateter Zivilstand des Polizisten, Verletzung von Dienstpflichten mittels Streichung der Be- schwerdeführerin von der Liste der Partyteilnehmer und ihrer Freilassung, Zugänglichmachung von Videos mit Gewaltanwendungen im Rahmen von Verhaftungen). Darauf angesprochen habe sie keine überzeugende Erklä- rung vorlegen können. Die angebliche Erpressung mit dem Video sei auch deshalb unplausibel, weil die Veröffentlichung ein mehrfaches Risiko für den darauf angeblich erkennbaren Polizisten und Vergewaltiger bedeutet hätte. Das als Beweismittel eingereichte Foto führe nicht zu einer gegen- über dem Erwogenen anderen Betrachtung, denn es lasse lediglich erken- nen, dass sie irgendwann Blutergüsse (…) gehabt habe, wogegen Hin- weise auf die Entstehung der Verletzungen daraus nicht ableitbar seien. In der Gesamtbetrachtung sei von einem seitens der Beschwerdeführerin konstruierten Verfolgungssachverhalt auszugehen und auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente könne verzichtet werden. Die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlich- keit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be- handlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich ebenso als zu- mutbar, da weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprächen. Die Beschwerdeführerin habe einen Universi- tätsabschluss und mehrere Jahre bis zur Ausreise in einem (…) gearbeitet, wobei sie in der Lage gewesen sei, mit dem Verdienst ihren Lebensunter- halt zu finanzieren; der beruflichen Reintegration stehe damit nichts im Weg. Ihre Eltern und Geschwister, mit denen sie zumindest teilweise in Kontakt stehe, lebten im Iran, womit sie auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Da sie mit ihrer Schwester in einer Wohnung gelebt habe verfüge sie zudem über eine Unterkunft. Auch gesundheitliche
E-6283/2019 Seite 9 Gründe stünden einer Rückkehr nicht entgegen, zumal die ärztliche Be- handlung wegen im Jahr 2016 aufgetretener Gesundheitsprobleme abge- schlossen sei und die in der Anhörung genannten Beschwerden ([…], […]) einer Rückkehr nicht im Weg stünden. Es sei folglich insgesamt nicht da- von auszugehen, dass Sie in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine eklatante und kassationsauslösende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend, dass in der Anhörung vom 15. August 2018 eine lange Schilderung auf die Frage 95 nicht protokolliert und somit auch nicht rückübersetzt worden sei. Vermutlich habe sie an dieser Stelle die erlittenen Übergriffe (Schläge, Vergewaltigungen) und mithin das Kern- vorbringen lange und ausführlich geschildert. Die gesamte auf Grundlage dieses unvollständigen Protokolls erfolgte und überwiegend auf knappe, vage und unplausible Aussagen abgestützte Unglaubhaftigkeitserkenntnis des SEM müsse daher als ungenügend taxiert werden, zumal die Beurtei- lung der Plausibilität von Vorbringen ohnehin hautsächlich auf dem subjek- tiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere und objektive Kriterien in der Argumentation des SEM nicht ersichtlich seien. Jedenfalls aber werde mit dem erwähnten Mangel dem Vorhalt der Knappheit die Grundlage ent- zogen. Weiter sei auch ihr Gesundheitszustand (Spitalaufenthalt unmittel- bar vor BzP sowie Hinweise HWV in der Anhörung betr. ihren Zustand, je mit einem beiliegenden Spital- bzw. HWV-Bericht unterlegt) vom SEM ig- noriert worden. Die Sache sei daher zur erneuten Sachverhaltsfeststellung mit Durchführung einer neuen Anhörung an das SEM zurückzuweisen. Im materiellen Begründungsteil der Beschwerde bestätigt die Beschwerdefüh- rerin sodann die im Wesentlichen korrekte Erfassung ihres Sachvortrags durch das SEM. Hingegen widerspricht sie der vorinstanzlichen Behaup- tung einer relativ knappen, oberflächlichen, vagen und ausweichenden Darstellung der konkreten ausreiseauslösenden Probleme mit dem Polizis- ten. Vielmehr sei sie in ihrem freien Bericht unterbrochen und am Weiter- erzählen gehindert worden. Dennoch habe sie ihre Probleme mit dem Po- lizisten, ihr Verhalten seit der Vergewaltigung, ihre Gefühlslagen und die ausreiseauslösenden Ereignisse unter Mitberücksichtigung ihrer traumati- sierenden Erlebnisse und ihres beeinträchtigten Gemüts- und Gesund- heitszustandes bei der Anhörung durchaus detailreich, substanziiert und nachvollziehbar zu schildern vermocht und dabei auch Realkennzeichen verwendet. Das SEM lasse bei ihrer gegenteiligen Auffassung eine Ge- samtbetrachtung ihrer Aussagen und insbesondere die Berücksichtigung
E-6283/2019 Seite 10 von Antworten in anderen Sach- und Fragezusammenhängen vermissen. Zudem sei – abgesehen vom Umstand teilweise unspezifisch oder um- ständlich gestellter Fragen – auch in Betracht zu ziehen, dass weiterer Substanz- und Detailgehalt betreffend die Verfolgungsereignisse womög- lich in den Aussagen zu Frage 95 der Anhörung enthalten seien; deren In- halt sei aber mangels Protokollierung schlicht nicht bekannt. Im Weiteren handle es sich bei ihren Aussagen zur allgemeinen Lage im Iran entgegen der Vorinstanz nicht um ein Ausweichen auf gestellte Fragen, sondern um eine Veranschaulichung ihrer Ängste und Befürchtungen; und auch hier seien ihre Antworten im Gesamtzusammenhang zu betrachten und dadurch erklärbar. Sodann räumt sie ein, betreffend die geschilderte be- hördliche Herausnahme von Dokumenten aus der Postsendung ihrer Schwester keine Beweise zu haben, jedoch seien solche Vorgehensprak- tiken im Iran bekannt. Betreffend die vom SEM erkannten Widersprüche zwischen Aussagen in der BzP und in der Anhörung (Namen des Polizis- ten, eigene Wahrnehmung ihrer Vergewaltigung, Zeitpunkt und Grund der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit im […]) verweist sie auf die praxisgemäss vorzunehmende allgemeine Zurückhaltung bei der Bewertung solcher Wi- dersprüche, auf mögliche Verständigungs-, Schreib- und Protokollierungs- fehler beim Namen des Polizisten, auf eine mutmassliche Verabreichung eines «K.o.-Mittels» bei ihrer Vergewaltigung sowie betreffend ihre Kündi- gung und Arbeitsbeendigung im (…) auf verschiedene Interpretationsmög- lichkeiten ihrer diesbezüglichen Aussagen. Sodann erscheine es ange- sichts des Machtgefälles zwischen Mann und Frau im Iran nicht unplausi- bel, dass sie die Beziehung zum verheirateten und aggressiven Polizisten nicht früher abgebrochen und gar für ein weiteres Treffen in der Villa einer Drittperson bereit gewesen sei, zumal sie die Beziehung friedlich habe be- enden wollen. Dass sie sich ferner nicht an staatliche oder private Hilfsein- richtungen gewandt habe, gründe im Umstand, dass solche für Fälle wie den ihrigen im Iran nicht existierten; insbesondere sei sie ja nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden. Bei der Beurteilung ihres behauptungsge- mäss unwehrhaften Verhaltens sei zudem zu beachten, dass der Polizist mehr Druckmittel gegen sie gehabt habe als umgekehrt und Frauen im kor- rupten und inkompetenten iranischen Justizsystem notorisch schlechter gestellt seien als Männer. Im Zusammenhang mit dem vom Polizisten als Druckmittel eingesetzten Video stellt die Beschwerdeführerin klar, dass der Vergewaltiger darauf nicht erkennbar sei, sie aber als Opfer dessen Iden- tität gekannt habe. Entsprechend hätte sie das Video nicht als Gegen- druckmittel vor Behörden oder gegenüber der Ehefrau des Polizisten ver- wenden können und sie wäre womöglich gar mit dem Vorwurf falscher An- schuldigungen konfrontiert gewesen. Aufgrund der Anzeige des Polizisten
E-6283/2019 Seite 11 gegen sie sowie mangels zugänglicher Schutzinfrastrukturen und inner- staatlicher Fluchtalternativen müsse sie daher bei einer Rückkehr in den Iran begründeterweise im ganzen Land mit ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgung und Verhaftung rechnen, weshalb ihr das Asyl unter Zuerken- nung ihrer Flüchtlingseigenschaft oder zumindest letztere zu gewähren sei. Andernfalls habe sie jedenfalls Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge unzumutbaren Wegweisungsvollzuges, weil sie der ver- letzlichen Gruppe auf sich selber gestellter Frauen angehöre, trotz guter Ausbildung kaum Erwerbsmöglichkeiten auf ihrem Beruf habe, angesichts der drohenden Verstossung durch Familie und Bekannte auch kein sozia- les Netz mehr vorfinden würde und infolge ihrer in Teheran erhöhten Be- drohungslage seitens des Polizisten dort auch nicht leben könnte.
E. 5.3 Der Instruktionsrichter begründete die in der Zwischenverfügung vom
E. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Akten- und Quellenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anfor- derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittel- würdigung geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hierzu ist zunächst integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 zitierten,
E-6283/2019 Seite 13 bereits recht ausführlichen Erwägungen zu verweisen. An diesen ist fest- zuhalten, da sich seither – abgesehen von der Kostenvorschussleistung – weder die Akten- noch die Sach- noch die Prozesslage verändert haben. Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus nicht in blossen Wiederholun- gen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen oder offen- sichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, gibt sie zu folgen- den weiteren Erwägungen Anlass: Der (…)bedingte Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin (…) vor BzP ist aktenkundig und die Beschwerdefüh- rerin hat in der BzP auf ihre Krankheit auch hingewiesen. Dennoch zeich- net sich das Protokoll der BzP durch ihre klaren und eindeutigen Aussagen aus. Indizien für kognitive oder andere befragungshinderliche Beeinträch- tigungen sind nicht zu erkennen. Ihr damaliger Gesundheitszustand war zudem bereits im Urteil E-3725/2016 vom 4. August 2016 Gegenstand der Beurteilung und in diesem Urteil wurde die Verwertbarkeit des Protokolls nicht in Frage gestellt. Auch in der Anhörung gab sie auf spezifische Nach- frage nach ihrem Gesundheitszustand in F76 f. zu Protokoll, dass es ihr abgesehen von (…)problemen gut gehe. Erst gegen Ende der Anhörung nannte sie im Zusammenhang mit dem ihr gewährten rechtlichen Gehör zu Widersprüchen und auf Frage der HWV hin, dass sie unter Stress leide und Kopfschmerzen habe. Im Beiblatt der HWV nennt diese zwar traumatische Erlebnisse der Beschwerdeführerin. Indessen ist es nicht Sache der HWV, Beurteilungen über psychiatrische Diagnosen von Gesuchstellenden zu machen oder deren Aussagen asylrechtlich zu bewerten. Deren Hinweis auf eine gewisse Fragilität und Müdigkeit der Beschwerdeführerin ist dage- gen bedeutsam, indessen ist letztere offenbar erst bei Rückübersetzung bemerkbar geworden. Dem der Beschwerde beigelegten hilfswerksinter- nen Bericht der HWV ist im Übrigen unter Ziffer A/1.7 zu entnehmen, dass die Anhörung in einer entspannten, netten, freundlichen und verständnis- vollen Atmosphäre stattgefunden habe. Der ebenso beigelegte und unmit- telbar vor dem Spitalaustritt entstandene Spitalbericht vom (…) 2016 ist – nebst weiteren medizinischen Akten – bereits Bestandteil der vorinstanzli- chen Akten und im Aktenverzeichnis erfasst. Das Bundesverwaltungsge- richt kann letztlich die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ge- sundheitszustand vom SEM ignoriert worden sei und die ihr gestellten Fra- gen zudem teilweise unspezifisch und umständliche gestellt worden seien, nicht teilen. Es besteht kein Anlass für eine erneute Durchführung der Be- fragung oder der Anhörung. Auch die weiteren in der Beschwerde unter- nommenen und bislang noch nicht gewürdigten Versuche zur Entkräftung der vorinstanzlich erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente (insb. unterlas- sene Gesamtbetrachtung; zurückhaltende Heranziehung des BzP-Proto- kolls; verschiedene denkbare Interpretationsmöglichkeiten von Aussagen;
E-6283/2019 Seite 14 Plausibilität aufgrund des Machtgefälles zwischen Mann und Frau im Iran in Gesellschaft und Justiz; Korruption; Unzugänglichkeit von Hilfseinrich- tungen für sie; fehlende Erkennbarkeit des Polizisten auf dem Video) blei- ben in der vorgelegten Form mangels Stichhaltigkeit offensichtlich erfolg- los. Der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und mithin der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen abträglich sind schliesslich die sowohl in der BzP als auch in der Anhörung augenfällig unplausibel präsentierten (Aus-) Reiseschilderungen, ferner der Umstand, dass sie nach ihrer Ein- reise in die Schweiz über fünf Wochen mit dem Stellen eines Asylgesuchs zugewartet hat, und letztlich die Tatsache, dass sie durch ihr Untertauchen nach rechtskräftigem Abschluss des Dublin-Verfahrens bis nach Eintritt der Verfristung eine zeitnahere Beurteilung ihrer Asylgründe durch die damals zuständigen (…) Behörden absichtlich vereitelt hat. Wenig wahrscheinlich ist gleichsam der angebliche Verbleib ihres Reisepasses beim Schlepper in D._______, zumal die Weiterreise ebenfalls auf dem (…) erfolgt sei (vgl. Protokoll BzP Ziff. 5.02). Das Gericht geht demgegenüber mit erheblich höherer Wahrscheinlichkeit davon aus, die Beschwerdeführerin versuche mit dem Vorenthalten ihres Reisepasses ihre tatsächlichen Reiseumstände (insb. Daten, Route und Verkehrsmittel) sowie Auslandaufenthalte und mit- hin ihre tatsächlichen Ausreisegründe zu verschleiern. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass es sich beim deponierten per- sönlichen Verfolgungssachverhalt der Beschwerdeführerin um ein Kon- strukt handelt, welchem zudem auch bei hypothetischer Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit zukäme (vgl. dazu oben E. 5.3 am Ende). Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation und die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklä- rung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der der Beschwer- deführerin zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Aus-
E-6283/2019 Seite 15 führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Zusam- menfassung oben (E. 5.1, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Auch diesbe- züglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Behauptung eines für die Beschwerdeführerin unzumutbaren Wegwei- sungsvollzuges, weil sie der verletzlichen Gruppe auf sich selber gestellter Frauen angehöre, trotz guter Ausbildung kaum Erwerbsmöglichkeiten auf ihrem Beruf habe, infolge einer allfälligen Verstossung durch Familie und Bekannte auch kein soziales Netz mehr vorfinden würde und infolge ihrer in Teheran erhöhten Bedrohungslage seitens des Polizisten dort auch nicht leben könnte, basiert hauptsächlich auf einer zuvor als unglaubhaft erkann- ten Sachverhaltsbasis. Die zu stützende Auffassung des SEM betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lässt im Übrigen die Tatsa- che in den Hintergrund treten, dass sie seit nunmehr sechs Jahren aus- serhalb des Irans lebt. Als ebenfalls nicht vollzugshinderlich stuft das Bun- desverwaltungsgericht die aktuell angespannte politische Lage im Iran im Gefolge des Todes von Mahsa Amini vom 16. September 2022 und der damit in Zusammenhang stehenden Proteste ein (vgl. beispielsweise das Urteil E-3086/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 9.4.1). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Dezember 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E-6283/2019 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6283/2019 Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. April 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Auf dieses trat das SEM nach einer im EVZ C._______ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Mai 2016 mit Verfügung vom 3. Juni 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat D._______. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3725/2016 vom 4. August 2016 vollumfänglich ab. Seither war die Beschwerdeführerin für die hiesigen Behörden unbekannten Aufenthaltes. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. März 2018 stellte die weiterhin rechtsvertretene Beschwerdeführerin ein «zweites Asylgesuch», wobei sie geltend machte, dass ihre Überstellung nach D._______ nach 18 Monaten nunmehr verfristet, die Schweiz somit für die Behandlung des Gesuchs zuständig sei und sie im Übrigen die Schweiz nie verlassen habe. Einer schriftlichen Aufforderung des SEM vom 16. März 2018 betreffend Vorsprache beim zuständigen kantonalen Migrationsamt sowie Offenlegung ihrer Aufenthalte seit August 2016 (mit Beweisvorlage) kam sie mittels Eingabe an das SEM vom 9. April 2018 betreffend den zweiten Teil der Aufforderung fristwahrend nach. Da sie indessen nicht beim Migrationsamt vorsprach, wurde sie hierzu am «16. März 2018» (recte 12. April 2018) vom SEM nochmals schriftlich aufgefordert; das Migrationsamt forderte sie zudem am 20. April 2018 im Auftrag des SEM schriftlich zur Vorsprache am 25. April 2018 (zwecks Befragung zu ihren Aufenthalten und vorgelegten Beweismitteln) auf. Der Aufforderung kam sie termingerecht nach. C. Mit Verfügung vom 27. April 2018 hob das SEM seine Verfügung vom 3. Juni 2016 auf und es verfügte die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Anlässlich der BzP vom 4. Mai 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. August 2019 durch das SEM machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in E._______, Provinz F._______ geboren und aufgewachsen. Nach der Matura habe sie an der Universität in G._______ (...) studiert und (...) abgeschlossen. In der Folge habe sie diesen Beruf (...) ausgeübt. Seit etwa 2011/2012 habe sie in einem (...) in Teheran in der (...) gearbeitet. Im Winter 2014/2015 habe sie an einer privaten Party teilgenommen, bei welcher Männer und Frauen anwesend gewesen sowie Alkohol und Drogen konsumiert worden seien. (...). Sie selber sei zusammen mit den anderen Anwesenden verhaftet worden, nachdem ein Hausbewohner die Polizei alarmiert habe. Ein Polizist habe ihr auf ihre Bitte hin geholfen, den Polizeiposten zu verlassen und sie von der Liste der Verhafteten gestrichen. In der Folge habe sich eine Beziehung zwischen ihnen beiden entwickelt. Mit der Zeit habe sie aber bemerkt, dass der Polizist psychische Probleme habe und aggressiv sei. So habe er ihr wiederholt Videos mit Gewaltanwendungen bei Verhaftungen zugeschickt. Etwa ein halbes Jahr nach ihrem Kennenlernen habe sie zudem herausgefunden, dass er verheiratet sei, und die Beziehung beenden wollen. Er habe sie daraufhin geschlagen und es sei immer wieder zu verbalem Streit gekommen. An ihrem Geburtstag habe er sie in die Villa eines Freundes eingeladen, ihr Alkohol angeboten, sie vergewaltigt und das Geschehen auf Video aufgenommen. Anschliessend habe er ihr gedroht, den Film im Internet zu veröffentlichen, den Fall von der Party neu aufzurollen und sie mit Säure zu übergiessen, um sie über einen Zeitraum von vier oder fünf Monaten wiederholt zu Geschlechtsverkehr mit ihm und anderen Personen zu zwingen. Als sie ihm die Beendigung der Beziehung mitgeteilt habe, habe der Polizist ihr Konsequenzen in Aussicht gestellt und ihr 20 bis 25 Tage vor ihrer Ausreise eine Vorladung für eine Befragung vor Gericht bezüglich der Party geschickt. Am (...) 2016 habe sie den Iran per (...) mit ihrem (...) und einem (...) verlassen. Auf dem (...) sei sie via H._______, D._______ und I._______ am 26. Februar 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie über aufenthaltsberechtigte Verwandte verfüge. Nach ihrer Ausreise habe sie zwei weitere Vorladungen erhalten. Ihre Schwester habe ihr diese zusammen mit der Identitätskarte per Post zusenden wollen. Die iranischen Behörden hätten jedoch die Sendung kontrolliert und die Vorladungen entnommen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte (Melli-Karte), eine Kopie ihrer Geburtsurkunde (Shenasname) sowie ein Foto von sich zu den Akten. Ihr Pass sei beim Schlepper in D._______ geblieben. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - eröffnet am 31. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit der Verfügung erhielt die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. E. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie sub-subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 20. Dezember 2019 aufgefordert. Der Vorschuss wurde am 18. Dezember 2019 vollumfänglich geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Im freien Bericht zu ihren Ausreisegründen habe sie zwar sehr ausschweifend von der Party, ihrer Verhaftung und der anschliessenden Beziehung mit dem Polizisten erzählt, die konkreten Probleme mit dem Polizisten jedoch relativ knapp und oberflächlich dargestellt. Auf konkrete Nachfragen zum Kerngeschehen (z.B. Beschreibung der Situation und ihres Verhaltens seit der Vergewaltigung, der damaligen Reaktion ihrer Schwester, der weiteren Geschehnisse und Schikanen des Polizisten bis zur Ausreise sowie des ausreiseauslösenden Ereignisses), habe sie ausweichend, knapp, vage und substanzarm geantwortet oder bloss auf die allgemeine Lage im Iran (insb. betreffend Frauen) verwiesen. Auch fehlten objektive Anhaltspunkte für die behauptete behördliche Kontrolle der Postsendung ihrer Schwester und der angeblichen Dokumentenentnahme. Im Weiteren seien Widersprüche in wesentlichen Teilen des Sachvortrags aufgetreten, so betreffend den Namen des Polizisten, die eigene Wahrnehmung ihrer angeblichen Vergewaltigung sowie den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit im (...). Die Widersprüche habe sie nicht überzeugend zu erklären vermocht. Die Verfolgungsvorbringen erschienen zudem in mehrerer Hinsicht unplausibel, erfahrungswidrig und unlogisch. Beispielsweise habe sie sich auf ein Treffen in der Villa eines Freundes des Polizisten eingelassen, obwohl sie von der vorbestandenen Ehe des Polizisten gewusst habe, dieser sie Tage zuvor bereits geschlagen habe und sie aufgrund der ihr zugesandten Videos von den Polizeieinsätzen bereits über dessen Aggressivitätspotenzial gewusst habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Kontakt spätestens nach den ihr zugefügten Schlägen abgebrochen oder zumindest Sicherheitsmassnahmen ergriffen hätte, beispielsweise dergestalt, dass sie sich nur noch in der Öffentlichkeit mit dem Polizisten getroffen hätte. Zudem sei schwer nachvollziehbar, dass sie sich über mehrere Monate wiederholt zu sexuellen Handlungen hätte zwingen lassen, ohne irgendwelche Schutzmassnahmen zu ergreifen, Hilfe zu suchen oder sich zumindest konkrete Gedanken über Lösungsmöglichkeiten zu machen. Indessen habe sie weder versucht, durch eine Untersuchung Beweise für die Vergewaltigung zu sammeln noch bei einer Menschenrechtsorganisation oder einem Frauenverein Hilfe zu bekommen oder bei ihrer Familie in E._______ Zuflucht zu suchen. Trotz der generell schwierigen Situation für weibliche Opfer von sexuellen Übergriffen wären in ihrem Fall zumindest Überlegungen in diese Richtung zu erwarten gewesen. Entgegen ihren Ausführungen existierten im Iran denn auch durchaus staatliche und private Hilfsangebote für Frauen, darunter auch niederschwellige wie Telefonhotlines, und es wäre ihr als gebildeter Frau und Angestellte eines (...) auch möglich und zumutbar gewesen, Informationen zu Hilfsmöglichkeiten zu erlangen. Nach ihren Schilderungen hätten ihr zudem mehrere Druckmittel zur Verfügung gestanden, die sie selber zum Schutz gegen Erpressungen des Polizisten hätte einsetzen können (verheirateter Zivilstand des Polizisten, Verletzung von Dienstpflichten mittels Streichung der Beschwerdeführerin von der Liste der Partyteilnehmer und ihrer Freilassung, Zugänglichmachung von Videos mit Gewaltanwendungen im Rahmen von Verhaftungen). Darauf angesprochen habe sie keine überzeugende Erklärung vorlegen können. Die angebliche Erpressung mit dem Video sei auch deshalb unplausibel, weil die Veröffentlichung ein mehrfaches Risiko für den darauf angeblich erkennbaren Polizisten und Vergewaltiger bedeutet hätte. Das als Beweismittel eingereichte Foto führe nicht zu einer gegenüber dem Erwogenen anderen Betrachtung, denn es lasse lediglich erkennen, dass sie irgendwann Blutergüsse (...) gehabt habe, wogegen Hinweise auf die Entstehung der Verletzungen daraus nicht ableitbar seien. In der Gesamtbetrachtung sei von einem seitens der Beschwerdeführerin konstruierten Verfolgungssachverhalt auszugehen und auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente könne verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich ebenso als zumutbar, da weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprächen. Die Beschwerdeführerin habe einen Universitätsabschluss und mehrere Jahre bis zur Ausreise in einem (...) gearbeitet, wobei sie in der Lage gewesen sei, mit dem Verdienst ihren Lebensunterhalt zu finanzieren; der beruflichen Reintegration stehe damit nichts im Weg. Ihre Eltern und Geschwister, mit denen sie zumindest teilweise in Kontakt stehe, lebten im Iran, womit sie auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Da sie mit ihrer Schwester in einer Wohnung gelebt habe verfüge sie zudem über eine Unterkunft. Auch gesundheitliche Gründe stünden einer Rückkehr nicht entgegen, zumal die ärztliche Behandlung wegen im Jahr 2016 aufgetretener Gesundheitsprobleme abgeschlossen sei und die in der Anhörung genannten Beschwerden ([...], [...]) einer Rückkehr nicht im Weg stünden. Es sei folglich insgesamt nicht davon auszugehen, dass Sie in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine eklatante und kassationsauslösende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend, dass in der Anhörung vom 15. August 2018 eine lange Schilderung auf die Frage 95 nicht protokolliert und somit auch nicht rückübersetzt worden sei. Vermutlich habe sie an dieser Stelle die erlittenen Übergriffe (Schläge, Vergewaltigungen) und mithin das Kernvorbringen lange und ausführlich geschildert. Die gesamte auf Grundlage dieses unvollständigen Protokolls erfolgte und überwiegend auf knappe, vage und unplausible Aussagen abgestützte Unglaubhaftigkeitserkenntnis des SEM müsse daher als ungenügend taxiert werden, zumal die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen ohnehin hautsächlich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere und objektive Kriterien in der Argumentation des SEM nicht ersichtlich seien. Jedenfalls aber werde mit dem erwähnten Mangel dem Vorhalt der Knappheit die Grundlage entzogen. Weiter sei auch ihr Gesundheitszustand (Spitalaufenthalt unmittelbar vor BzP sowie Hinweise HWV in der Anhörung betr. ihren Zustand, je mit einem beiliegenden Spital- bzw. HWV-Bericht unterlegt) vom SEM ignoriert worden. Die Sache sei daher zur erneuten Sachverhaltsfeststellung mit Durchführung einer neuen Anhörung an das SEM zurückzuweisen. Im materiellen Begründungsteil der Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin sodann die im Wesentlichen korrekte Erfassung ihres Sachvortrags durch das SEM. Hingegen widerspricht sie der vorinstanzlichen Behauptung einer relativ knappen, oberflächlichen, vagen und ausweichenden Darstellung der konkreten ausreiseauslösenden Probleme mit dem Polizisten. Vielmehr sei sie in ihrem freien Bericht unterbrochen und am Weitererzählen gehindert worden. Dennoch habe sie ihre Probleme mit dem Polizisten, ihr Verhalten seit der Vergewaltigung, ihre Gefühlslagen und die ausreiseauslösenden Ereignisse unter Mitberücksichtigung ihrer traumatisierenden Erlebnisse und ihres beeinträchtigten Gemüts- und Gesundheitszustandes bei der Anhörung durchaus detailreich, substanziiert und nachvollziehbar zu schildern vermocht und dabei auch Realkennzeichen verwendet. Das SEM lasse bei ihrer gegenteiligen Auffassung eine Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen und insbesondere die Berücksichtigung von Antworten in anderen Sach- und Fragezusammenhängen vermissen. Zudem sei - abgesehen vom Umstand teilweise unspezifisch oder umständlich gestellter Fragen - auch in Betracht zu ziehen, dass weiterer Substanz- und Detailgehalt betreffend die Verfolgungsereignisse womöglich in den Aussagen zu Frage 95 der Anhörung enthalten seien; deren Inhalt sei aber mangels Protokollierung schlicht nicht bekannt. Im Weiteren handle es sich bei ihren Aussagen zur allgemeinen Lage im Iran entgegen der Vorinstanz nicht um ein Ausweichen auf gestellte Fragen, sondern um eine Veranschaulichung ihrer Ängste und Befürchtungen; und auch hier seien ihre Antworten im Gesamtzusammenhang zu betrachten und dadurch erklärbar. Sodann räumt sie ein, betreffend die geschilderte behördliche Herausnahme von Dokumenten aus der Postsendung ihrer Schwester keine Beweise zu haben, jedoch seien solche Vorgehenspraktiken im Iran bekannt. Betreffend die vom SEM erkannten Widersprüche zwischen Aussagen in der BzP und in der Anhörung (Namen des Polizisten, eigene Wahrnehmung ihrer Vergewaltigung, Zeitpunkt und Grund der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit im [...]) verweist sie auf die praxisgemäss vorzunehmende allgemeine Zurückhaltung bei der Bewertung solcher Widersprüche, auf mögliche Verständigungs-, Schreib- und Protokollierungsfehler beim Namen des Polizisten, auf eine mutmassliche Verabreichung eines «K.o.-Mittels» bei ihrer Vergewaltigung sowie betreffend ihre Kündigung und Arbeitsbeendigung im (...) auf verschiedene Interpretationsmöglichkeiten ihrer diesbezüglichen Aussagen. Sodann erscheine es angesichts des Machtgefälles zwischen Mann und Frau im Iran nicht unplausibel, dass sie die Beziehung zum verheirateten und aggressiven Polizisten nicht früher abgebrochen und gar für ein weiteres Treffen in der Villa einer Drittperson bereit gewesen sei, zumal sie die Beziehung friedlich habe beenden wollen. Dass sie sich ferner nicht an staatliche oder private Hilfseinrichtungen gewandt habe, gründe im Umstand, dass solche für Fälle wie den ihrigen im Iran nicht existierten; insbesondere sei sie ja nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden. Bei der Beurteilung ihres behauptungsgemäss unwehrhaften Verhaltens sei zudem zu beachten, dass der Polizist mehr Druckmittel gegen sie gehabt habe als umgekehrt und Frauen im korrupten und inkompetenten iranischen Justizsystem notorisch schlechter gestellt seien als Männer. Im Zusammenhang mit dem vom Polizisten als Druckmittel eingesetzten Video stellt die Beschwerdeführerin klar, dass der Vergewaltiger darauf nicht erkennbar sei, sie aber als Opfer dessen Identität gekannt habe. Entsprechend hätte sie das Video nicht als Gegendruckmittel vor Behörden oder gegenüber der Ehefrau des Polizisten verwenden können und sie wäre womöglich gar mit dem Vorwurf falscher Anschuldigungen konfrontiert gewesen. Aufgrund der Anzeige des Polizisten gegen sie sowie mangels zugänglicher Schutzinfrastrukturen und innerstaatlicher Fluchtalternativen müsse sie daher bei einer Rückkehr in den Iran begründeterweise im ganzen Land mit ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgung und Verhaftung rechnen, weshalb ihr das Asyl unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft oder zumindest letztere zu gewähren sei. Andernfalls habe sie jedenfalls Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge unzumutbaren Wegweisungsvollzuges, weil sie der verletzlichen Gruppe auf sich selber gestellter Frauen angehöre, trotz guter Ausbildung kaum Erwerbsmöglichkeiten auf ihrem Beruf habe, angesichts der drohenden Verstossung durch Familie und Bekannte auch kein soziales Netz mehr vorfinden würde und infolge ihrer in Teheran erhöhten Bedrohungslage seitens des Polizisten dort auch nicht leben könnte. 5.3 Der Instruktionsrichter begründete die in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:),«dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, was in der Beschwerde (dort Ziff. III/1) auch bestätigt wird, dass es in seiner Verfügung mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen und sie habe demzufolge keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,dass die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das SEM in der Anhörung bei Frage 95 eine lange Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsgründen nicht protokolliert habe, offensichtlich nicht zutrifft, dass zum einen der Abbruch der Schilderungen an dieser Stelle offensichtlich damit zusammenhängt, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die gestellte Frage geantwortet hat, und sie zum andern letztlich bestätigt hat, dass sie alle Verfolgungsvorbringen vollständig habe darlegen können,dass sie bezeichnenderweise in der Beschwerde nicht angeben kann, welche Verfolgungsgründe sie an besagter Stelle vorgetragen habe, die dann aber nicht protokolliert worden seien, dass der Beschwerdeinhalt auch die zu stützende Erkenntnis des SEM, wonach sich die angeblich von einem Polizisten ausgehende Verfolgungslage infolge zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente und in einer Gesamtbeurteilung als Konstrukt darstelle, kaum umzustossen vermag, wobei für eine detailliertere Auseinandersetzung auf den allfällig ergehenden materiellen Endentscheid zu verweisen ist, dass jedoch bereits an dieser Stelle klarzustellen ist, dass die Hinweise auf Übersetzungs- und Protokollierungsfehler, Missverständnisse, unklare Fragestellungen, sprachliche Unschärfen, vermeintliche Widersprüche und Traumatisierungsfolgen in der vorgelegten Form keine zureichende Stichhaltigkeit aufweisen dürften, dass zudem auffallend viele Erklärungsversuche und Gegenargumente auf blossen Mutmassungen basieren, dass unbesehen des bisher Gesagten festzuhalten ist, dass die Vorbringen selbst bei Unterstellung ihrer Wahrheitskonformität den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen würden, da die behauptete Verfolgungslage zwar von einem staatlich angestellten, aber offensichtlich privat und rechtswidrig agierenden Polizisten ausginge, die in der Beschwerde geltend gemachte gänzliche Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin und Schutzunwilligkeit des iranischen Staates nicht nachvollziehbar erscheinen und zudem ohnehin vom Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten auszugehen wäre, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet haben dürfte». 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Akten- und Quellenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hierzu ist zunächst integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 zitierten, bereits recht ausführlichen Erwägungen zu verweisen. An diesen ist festzuhalten, da sich seither - abgesehen von der Kostenvorschussleistung - weder die Akten- noch die Sach- noch die Prozesslage verändert haben. Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen, Mutmassungen oder offensichtlich unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, gibt sie zu folgenden weiteren Erwägungen Anlass: Der (...)bedingte Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin (...) vor BzP ist aktenkundig und die Beschwerdeführerin hat in der BzP auf ihre Krankheit auch hingewiesen. Dennoch zeichnet sich das Protokoll der BzP durch ihre klaren und eindeutigen Aussagen aus. Indizien für kognitive oder andere befragungshinderliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen. Ihr damaliger Gesundheitszustand war zudem bereits im Urteil E-3725/2016 vom 4. August 2016 Gegenstand der Beurteilung und in diesem Urteil wurde die Verwertbarkeit des Protokolls nicht in Frage gestellt. Auch in der Anhörung gab sie auf spezifische Nachfrage nach ihrem Gesundheitszustand in F76 f. zu Protokoll, dass es ihr abgesehen von (...)problemen gut gehe. Erst gegen Ende der Anhörung nannte sie im Zusammenhang mit dem ihr gewährten rechtlichen Gehör zu Widersprüchen und auf Frage der HWV hin, dass sie unter Stress leide und Kopfschmerzen habe. Im Beiblatt der HWV nennt diese zwar traumatische Erlebnisse der Beschwerdeführerin. Indessen ist es nicht Sache der HWV, Beurteilungen über psychiatrische Diagnosen von Gesuchstellenden zu machen oder deren Aussagen asylrechtlich zu bewerten. Deren Hinweis auf eine gewisse Fragilität und Müdigkeit der Beschwerdeführerin ist dagegen bedeutsam, indessen ist letztere offenbar erst bei Rückübersetzung bemerkbar geworden. Dem der Beschwerde beigelegten hilfswerksinternen Bericht der HWV ist im Übrigen unter Ziffer A/1.7 zu entnehmen, dass die Anhörung in einer entspannten, netten, freundlichen und verständnisvollen Atmosphäre stattgefunden habe. Der ebenso beigelegte und unmittelbar vor dem Spitalaustritt entstandene Spitalbericht vom (...) 2016 ist - nebst weiteren medizinischen Akten - bereits Bestandteil der vorinstanzlichen Akten und im Aktenverzeichnis erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht kann letztlich die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Gesundheitszustand vom SEM ignoriert worden sei und die ihr gestellten Fragen zudem teilweise unspezifisch und umständliche gestellt worden seien, nicht teilen. Es besteht kein Anlass für eine erneute Durchführung der Befragung oder der Anhörung. Auch die weiteren in der Beschwerde unternommenen und bislang noch nicht gewürdigten Versuche zur Entkräftung der vorinstanzlich erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente (insb. unterlassene Gesamtbetrachtung; zurückhaltende Heranziehung des BzP-Protokolls; verschiedene denkbare Interpretationsmöglichkeiten von Aussagen; Plausibilität aufgrund des Machtgefälles zwischen Mann und Frau im Iran in Gesellschaft und Justiz; Korruption; Unzugänglichkeit von Hilfseinrichtungen für sie; fehlende Erkennbarkeit des Polizisten auf dem Video) bleiben in der vorgelegten Form mangels Stichhaltigkeit offensichtlich erfolglos. Der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und mithin der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen abträglich sind schliesslich die sowohl in der BzP als auch in der Anhörung augenfällig unplausibel präsentierten (Aus-) Reiseschilderungen, ferner der Umstand, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz über fünf Wochen mit dem Stellen eines Asylgesuchs zugewartet hat, und letztlich die Tatsache, dass sie durch ihr Untertauchen nach rechtskräftigem Abschluss des Dublin-Verfahrens bis nach Eintritt der Verfristung eine zeitnahere Beurteilung ihrer Asylgründe durch die damals zuständigen (...) Behörden absichtlich vereitelt hat. Wenig wahrscheinlich ist gleichsam der angebliche Verbleib ihres Reisepasses beim Schlepper in D._______, zumal die Weiterreise ebenfalls auf dem (...) erfolgt sei (vgl. Protokoll BzP Ziff. 5.02). Das Gericht geht demgegenüber mit erheblich höherer Wahrscheinlichkeit davon aus, die Beschwerdeführerin versuche mit dem Vorenthalten ihres Reisepasses ihre tatsächlichen Reiseumstände (insb. Daten, Route und Verkehrsmittel) sowie Auslandaufenthalte und mithin ihre tatsächlichen Ausreisegründe zu verschleiern. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass es sich beim deponierten persönlichen Verfolgungssachverhalt der Beschwerdeführerin um ein Konstrukt handelt, welchem zudem auch bei hypothetischer Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit zukäme (vgl. dazu oben E. 5.3 am Ende). Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation und die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der der Beschwerdeführerin zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 5.1, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Behauptung eines für die Beschwerdeführerin unzumutbaren Wegweisungsvollzuges, weil sie der verletzlichen Gruppe auf sich selber gestellter Frauen angehöre, trotz guter Ausbildung kaum Erwerbsmöglichkeiten auf ihrem Beruf habe, infolge einer allfälligen Verstossung durch Familie und Bekannte auch kein soziales Netz mehr vorfinden würde und infolge ihrer in Teheran erhöhten Bedrohungslage seitens des Polizisten dort auch nicht leben könnte, basiert hauptsächlich auf einer zuvor als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsbasis. Die zu stützende Auffassung des SEM betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lässt im Übrigen die Tatsache in den Hintergrund treten, dass sie seit nunmehr sechs Jahren ausserhalb des Irans lebt. Als ebenfalls nicht vollzugshinderlich stuft das Bundesverwaltungsgericht die aktuell angespannte politische Lage im Iran im Gefolge des Todes von Mahsa Amini vom 16. September 2022 und der damit in Zusammenhang stehenden Proteste ein (vgl. beispielsweise das Urteil E-3086/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 9.4.1). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Dezember 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: