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D-5814/2022

D-5814/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen den Entscheid betreffend das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-Ziffn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wendet sie nichts ein, womit die Verfügung in diesen Punkten mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der angeordnete Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffn. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu denen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1 sowie E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E 5.3).

E. 5.3 Die Situation schutzberechtigter Personen in Griechenland gibt schon seit längerer Zeit Anlass für Diskussionen über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Referenzurteil E - 3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen und belegter schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass schutzsuchende Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und aus anderen Gründen ebenfalls kein generalisiertes «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7 und E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E 11.2).

E. 5.4 Nach dem genannten Referenzurteil gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Eine eingehendere Prüfung ist indessen etwa bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, die ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfestellung in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliege grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021 und E-3431/2021 E. 11.4 f.).

E. 5.5 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden könne. Das Gericht erachte den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Solche besonders begünstigenden Umstände seien namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen sei, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz sei gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Seien keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021 und E - 3431/2021 E. 11.5.3).

E. 5.6 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6 Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Das SEM führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland zu einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die griechischen Behörden hätten am 6. Juni 2022 ihrer Rückübernahme zugestimmt. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche gar wieder erleiden, sei dies beispielsweise durch ihren Ehemann oder dessen Familie, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Vor einer Überstellung nach Griechenland werde das SEM die griechischen Behörden über die familiäre Situation und die durch ihren Mann erfahrene Gewalt informieren. Es obliege dann aber der Beschwerdeführerin, die Gründe bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung respektive mit anderen ausländischen Personen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sei. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ihren Aussagen im Dublin-Gespräch sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor allem was die familiäre Situation betreffe, Hilfe von einer Organisation und von der Rechtsberatung des Camps in Anspruch genommen und sich auch bei der Polizei gemeldet habe. Mit Verweis auf das Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 sei festzuhalten, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass Personen mit internationalem Schutz in Griechenland generell völlig abhängig von öffentlicher Unterstützung seien, mit der Gleichgültigkeit der Behörden konfrontiert seien und sich in einer Situation der Entbehrung oder des Mangels befänden, die so schwerwiegend sei, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die bekannten Probleme und festgestellten Lücken seien daher nicht so gross, dass daraus abgeleitet werden könne, Griechenland wäre grundsätzlich nicht willens oder in der Lage, Personen mit internationalem Schutz die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zuzuerkennen, beziehungsweise diese könnten nicht auf dem Rechtsweg erlangt werden. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelinge. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein sollte, Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihr auch ausreichend Sicherheit biete. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte sei die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und somit der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Abtreibung an protrahierten Blutungen und Unterleibsschmerzen leide und an die UniKlinik (...) E._______ überwiesen wurde. Einem Notfallbericht des Spitals F._______ vom (...) Juni 2022 sei zu entnehmen, dass sie via Rettungsdienst dort eingeliefert wurde, nachdem sie stundenlang geweint hatte und ohnmächtig geworden war. Es wurde eine (...) diagnostiziert. Weiter lasse sich den vorgelegten Arztberichten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) Juni 2022 nach einem Suizidversuch in die (...) E._______ eingewiesen worden und am (...) Juni 2022 der Austritt erfolgt sei. Einem Bericht des behandelnden Psychiaters I._______ vom (...) Oktober 2022 könne entnommen werden, dass «die Gesuchstellerin an einer (...) leide». Weiter gehe aus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychisch äusserst prekären Gesundheitszustandes mehrfach versucht hatte, sich das Leben zu nehmen. Sie brauche aus diesem Grund dringend weiterhin intensive Psychotherapie, sowie die Aktivierung von Ressourcen, wie beispielsweise die Nähe des in E._______ lebenden Bruders, um die Gefahr selbstverletzenden Verhaltens reduzieren zu können. Das SEM hielt diesbezüglich fest, es sei mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E - 4013/2021 vom 29. August 2022 nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Selbst die latent bestehende Suizidalität sei nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 einzustufen und führe nicht dazu, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsse. Es könne ausgeschlossen werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Wie das BVGer in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet und durch ihren Flüchtlingsstatus in Griechenland sei die Beschwerdeführerin griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung in Griechenland gegeben sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Die psychischen Leiden seien zwar nicht zu unterschätzen, seien aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 einzustufen. Für das weitere Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informieren werde, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen.

E. 7.2 In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 zum Entscheidentwurf des SEM führte die Rechtsvertretung aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme in Kontakt zu treten, so dass zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland keine erneute Stellungnahme zu den Akten gegeben werden könne. Die Beschwerdeführerin sei aber ausweislich der verschiedenen eingereichten Arztberichte gesundheitlich schwer angeschlagen. Es könne dem bereits eingereichten aktuellsten Bericht des behandelnden Arztes, I._______ vom (...) Oktober 2022 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin neben der diagnostizierten (...) leide und bereits mehrfach versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Starke psychosoziale Belastung, wie dies eine Rückkehr nach Griechenland unzweifelhaft darstellen würde, könnte zu ungeplanten suizidalen Handlungen führen. Diese psychischen Beschwerden seien auf die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Afghanistan und auf der Flucht zurückzuführen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes respektive eines Suizidversuches habe sie bereits einmal stationär in den (...) behandelt werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich somit um eine schwer kranke junge Frau, deren Krankheitsbild sich klar von den Krankheitsbildern der Personen in den vom SEM im Entscheidentwurf erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteilen unterscheide und sie sei somit als äusserst vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E 11.5.3. einzustufen. In einem solchen Fall seien für eine Rückkehr nach Griechenland «besonders begünstigende Umstände» erforderlich. Diese seien vorliegend nicht gegeben. Die Rechtsvertretung ersuche deshalb (erneut) darum, auf die Wegweisung nach Griechenland zu verzichten und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7.3 Im Entscheid vom 8. Dezember 2022 führte das SEM zu dieser Stellungnahme aus, dass in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des BVGer die gesundheitlichen Probleme trotzdem nicht als derart gravierend einzuschätzen seien, dass die Beschwerdeführerin als äusserst verletzliche Person einzustufen wäre. Es sei daher auch nochmals darauf zu verweisen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet sei und die Beschwerdeführerin durch ihren Schutzstatus in Griechenland griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt sei.

E. 7.4 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Vorbringen, die sie bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mündlich - bei der Personalienaufnahme und der Gehörsgewährung - und schriftlich - durch verschiedene Eingaben, die Vorlage von Arztberichten und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf - gemacht hatte. Im Falle einer Rückkehr sei sie zudem erneut der Gefahr ausgesetzt, von ihrem Ehemann und dessen Familie gefunden und misshandelt zu werden.

E. 7.5 In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2023 führte das SEM zunächst aus, dass die Beschwerdevorbringen keine neuen erhebliche Tatsachen enthielten, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. Zusätzlich wies es auf weitere im Entscheid nicht erwähnte Angebote für Unterkünfte, rechtlichen Beistand, psychologische oder psychosoziale Unterstützung und Beratung hin, die sowohl von staatlicher als auch von nichtstaatlicher Seite bestünden. Aufgrund der Vielzahl und Diversität der Angebote gehe das SEM davon aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, die notwendige soziale und psychologische Unterstützung sowie Beratung und Schutz in Bezug auf die familiäre Situation, den Verbleib der Kinder und die Drohungen durch den Ehemann und dessen Familie zu erhalten. Im Übrigen halte das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen aus der angefochtenen Verfügung fest.

E. 7.6 In ihrer Replik vom 1. Februar 2023 betonte die Beschwerdeführerin zunächst, vollumfänglich an den Vorbringen aus der Beschwerdeschrift festzuhalten. Sie sei in Bezug auf den Verbleib der Kinder von einer Anwältin aus Griechenland kontaktiert worden, dazu lägen aber bisher keine weiteren Informationen vor. Sobald dies der Fall sei, werde das Bundesverwaltungsgericht schnellst möglich informiert. Die Vernehmlassung des SEM gebe Anlass zu bemerken, dass der Verweis des SEM auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen aufzeige, dass der griechische Staat mit der Situation überfordert sei.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2 Wie ausgeführt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Auch mit ihren Vorbringen, sie befürchte in Griechenland von ihrem Ehemann und dessen Familie aufgespürt und misshandelt zu werden (vgl. oben E. 7.4), vermag die Beschwerdeführerin die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt (vgl. E. 7.5.), dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, seitens der staatlichen Behörden Schutz vor den Drohungen durch den Ehemann und dessen Familie geltend zu machen.

E. 8.3 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), die vorliegend nicht gegeben sind, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Eine Erkrankung der Beschwerdeführerin, die die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde, ist auch aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht erkennbar, so dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt, sondern in die umfassende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzubeziehen ist. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).

E. 9.2 Im Lichte des vorgenannten Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 ist im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland eine zweistufige Prüfung erforderlich. Zunächst ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls als vulnerabel beziehungsweise äusserst vulnerabel zu bezeichnen ist, und lediglich, falls dies bejaht wird, wäre weiter zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit umgestossen werden konnte beziehungsweise ob besonders begünstigende Umstände vorliegen, die trotz besonderer Vulnerabilität ausnahmsweise eine Überstellung als zumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 11.5.3).

E. 9.2.1 Das Gericht schliesst sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles der Einschätzung der Vorinstanz an, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils. Dem Verweis des SEM auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E - 4013/2021 vom 29. August 2022 ist noch ein Verweis auf das Urteil E - 1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5 hinzuzufügen, der hinsichtlich der suizidalen Tendenzen ähnlich gelagert ist, wie der vorliegende Fall. Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der weiteren Ausführungen im ärztlichen Schreiben vom (...) Oktober 2022 (vgl. oben E. 7.1) kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen. Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht vom (...) August 2022 glaubhaft von Suizidalität distanziert hatte und gemäss dem aktuellsten vorliegenden Arztbericht vom (...) Oktober 2022 keine Hinweise auf akute Suizidalität bestehen. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen ihrer Auffassung sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz war angesichts dieser Einschätzung nicht gehalten, vertiefte Abklärungen hinsichtlich des allfälligen Bestehens besonders begünstigender Umstände im Falle einer Rückkehr vorzunehmen.

E. 9.3 Da die Beschwerdeführerin nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, müsste sie, wie oben dargelegt (vgl. E. 5.4), die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie sich zwar aufgrund ihres Gesundheitszustands, ihrer mangelnden Ausbildung und Berufserfahrung und ihrer fehlenden Fremdsprachenkenntnisse bei einer allfälligen Rückkehr in einer nachteiligen Startposition befinden wird, dass aber nicht davon auszugehen ist, dass es ihr nicht gelingen könnte, durch eigene, ihr zumutbare Anstrengungen in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Es gelingt ihr damit nicht, die bestehende Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, ebenfalls abzuweisen ist. Es scheint jedoch unabdingbar, dass die griechischen Behörden darauf aufmerksam werden, dass es in der Vergangenheit bereits zu Suizidversuchen gekommen ist und dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer häuslicher Gewalt handelt.

E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 . Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5814/2022 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Afghanistan - ersuchte am 9. Mai 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab sie anlässlich der Gesucheinreichung an, sie sei über Griechenland in den Schengen-Raum eingereist (vgl. Formular "Questionnaire Europa"). Das SEM stellte noch am gleichen Tag aufgrund eines Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank fest, dass sie am (...) 2019 von Griechenland als Asylantragstellerin registriert worden war, und weiter, dass ihr von Griechenland am (...) 2021 Schutz gewährt worden war. B. B.a Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme statt. In diesem Rahmen machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie zwar verheiratet sei, sich aber scheiden lassen wolle. Sie berichtete darüber hinaus, dass ihre in den Jahren 2017 und 2020 geborenen Kinder noch in Griechenland seien und sie zwei Brüder in der Schweiz habe. B.b Am 20. Mai 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, da ihr dort Schutz gewährt worden sei und sie über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Beschwerdeführerin berichtete in diesem Rahmen zunächst, dass ihr sowie ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern in Griechenland Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Sie habe Afghanistan im Jahr 2018 zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn B._______ verlassen. Sie sei nach der Flüchtlingsanerkennung in Griechenland alleine in die Schweiz gekommen und habe für die Reise die ihr von Griechenland ausgestellten Papiere benutzt. Der Grund für die Weitereise aus Griechenland in die Schweiz ohne ihren Mann sei, dass dieser sie und ihre Kinder geschlagen habe. Die Kinder seien deshalb zwei Monate im Spital gewesen und hätten operiert werden müssen. Im Moment habe die griechische Regierung die Kinder in Obhut genommen, sie selbst sei darüber aber nicht informiert worden und habe dies lediglich bemerkt, weil die Kinder, als sie von einem Arztbesuch zurückgekommen sei, nicht mehr im Spital gewesen seien. Ihr sei dort gesagt worden, dass sie deswegen angerufen werde, und die Rechtsvertretung im Camp habe ihr gesagt, sie würde versuchen, dass sie die Kinder zurückerhalte. Allerdings sei danach sechs Monate nichts passiert und sie habe ihre Kinder deshalb vor ihrer Ausreise aus Griechenland schon seit sechs Monaten nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht, wo ihr Mann lebe und ob er wisse, wo die Kinder seien, da sie keinen Kontakt mit ihm und auch keine anderweitigen verwandtschaftlichen Kontakte in Griechenland habe. Sie habe von ihrer Rechtsvertretung im Camp die Auskunft erhalten, sie müsse warten, bis sich die Personen, die die Kinder mitgenommen hätten, melden würden. Sie habe kein Geld gehabt, um eine andere Rechtsvertretung mit der Suche zu beauftragen. Nach diesen Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, die Beziehung zu ihrem Mann spreche gegen eine Rückkehr nach Griechenland. Sie führte dazu aus, dass dieser sie bedroht sowie sie und die Kinder geschlagen habe. Seine in Griechenland lebende Familie habe sie davor gewarnt, zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin durch eine Organisation von ihrem Mann getrennt worden. Allerdings sei sie dann wieder von ihrem Mann bedroht worden, sei deshalb zu ihm zurückgekehrt und habe wieder mit ihm zusammengelebt. Die Familie sei für etwa zwei Monate zusammen in einem Camp namens «(...)» (Anm.: soweit ersichtlich C._______ in der Region Athen) gewesen und hätte dort auch die Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Zwei Tage nach Erhalt der Bewilligung habe ihr Mann sie und die Kinder wieder geschlagen. Die Kinder seien verletzt gewesen und hätten geblutet. Sie sei mit den Kindern ins Spital gegangen und sei von dort von der Polizei zu einem Polizeiposten gebracht und befragt worden. Die Kinder seien im Spital geblieben und hätten operiert werden müssen, während sie selbst in das Camp D._______ geschickt worden sei, da ihr gesagt worden sei, in C._______ sei es wegen ihres Mannes zu gefährlich. Beim ersten Mal habe sie keine Anzeige gegen ihren Mann erstattet, nach den Übergriffen nach der Statuszuerkennung habe sie aber Anzeige erstattet. Die Familie ihres Mannes lebe in Griechenland. Sie habe ihr gesagt, sie solle zur Polizei gehen und sagen, dass es kein Problem mit ihrem Mann gebe. Die Familie habe ihr gedroht, dass sie sie töten würde, wenn sie nicht zu ihrem Mann zurückkehre und mit ihm zusammenlebe. Darüber hinaus habe ihr die Familie ihres Mannes auch angedroht, ihren Eltern in Afghanistan etwas anzutun. Zu ihrer gesundheitlichen Situation brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe in Griechenland zwei Abtreibungen nach Vergewaltigungen vornehmen lassen. Vor der ersten Abtreibung sei sie von ihrem Mann vergewaltigt worden. Vor der zweiten Abtreibung sei sie im Camp vergewaltigt worden. Sie habe darüber hinaus zu schnellen Herzschlag seit der Geburt ihres jüngeren Sohnes. Zudem seien nach der ersten Abtreibung in Griechenland Probleme mit der Blutmenge gekommen. Die zweite Abtreibung habe im April 2022 stattgefunden, wegen dieser habe sie immer noch Blutungen. Bei einem Besuch bei der Pflege in der Unterkunft in der Schweiz habe sie nicht alle ihre Probleme geschildert. Die Beschwerdeführerin zeigte im Rahmen der Gehörsgewährung darüber hinaus Fotos ihrer bis zum (...) 2024 gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligung sowie der Aufenthaltsbewilligungen ihrer Kinder, die sie auf dem Mobiltelefon gespeichert hatte. Sie wurde aufgefordert, diese Dokumente im Original einzureichen. Sie reichte am Tag der Gehörsgewährung diese Dokumente in Kopie zusammen mit Kopien ihres Passes und ihrer Taskera sowie einer Kopie der Taskera ihres Ehemannes beim SEM über ihre Rechtsvertretung zu den Akten, welche auch ankündigte, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung begeben werde und das SEM darum ersuchte, mit dem Entscheid abzuwarten, bis der medizinische Sachverhalt geklärt ist. C. Am 25. Mai 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht des Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums (BAZ) E._______ sowie ein Überweisungsschreiben dieser Stelle an die Klinik (...) F._______ zu den Akten. Im Laufe des Verfahrens reichte die Rechtsvertretung verschiedene weitere medizinische Informationen und Arztberichte zu den Akten, namentlich Notfallberichte des Spitals G._______ vom (...) und vom (...) Juni 2022, den Austrittsbericht der (...) H._______ ([...]) vom (...) August 2022, einen Arztbericht von I._______ vom (...) Oktober 2022 und die medizinische Dokumentation der Pflege des BAZ H._______ hinsichtlich der Behandlungen der Beschwerdeführerin zwischen dem (...) Mai und (...) Juli 2022. Sie beantragte in diesem Kontext, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Auf den Inhalt der Arztberichte und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Am 27. Mai 2022 richtete das SEM aufgrund der Aktenlage ein Informationsersuchen an Griechenland, das von den griechischen Behörden am 31. Mai 2022 beantwortet wurde. Die griechischen Behörden bestätigten dabei, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) am (...) Juni 2021 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis zum (...) Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Am 1. Juni 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten am 6. Juni 2022 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu. F. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zur familiären Situation richtete des SEM am 31. Mai 2022 und am 15. Juni 2022 zwei weitere Informationsersuchen an die griechischen Behörden, in denen es speziell zum Aufenthaltsort und zur Situation der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin Nachfragen stellte. Die beiden Informationsersuchen wurden am 5. Juli und 13. Juli 2022 von den griechischen Behörden beantwortet, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. G. Am 6. Dezember 2022 händigte das SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Am folgenden Tag nahm diese dazu Stellung. H. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. J. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. K. In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. In ihrer Replik vom 1. Februar 2023 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdevorbringen. Dabei wurden weitere Informationen zum Verbleib der Kinder über eine Anwältin in Griechenland in Aussicht gestellt. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Kontaktdaten ihrer griechischen Anwältin und allfällige weitere Informationen zum Verbleib ihrer Kinder, die sie erhalten hat, dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln sowie einen aktuellen Arztbericht zu ihrer gesundheitlichen Situation vorzulegen. N. Trotz Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Dokumente zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen den Entscheid betreffend das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-Ziffn. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) wendet sie nichts ein, womit die Verfügung in diesen Punkten mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der angeordnete Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffn. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.2.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu denen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1 sowie E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E 5.3). 5.3 Die Situation schutzberechtigter Personen in Griechenland gibt schon seit längerer Zeit Anlass für Diskussionen über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Referenzurteil E - 3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen und belegter schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass schutzsuchende Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und aus anderen Gründen ebenfalls kein generalisiertes «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7 und E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E 11.2). 5.4 Nach dem genannten Referenzurteil gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Eine eingehendere Prüfung ist indessen etwa bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, die ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfestellung in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliege grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021 und E-3431/2021 E. 11.4 f.). 5.5 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden könne. Das Gericht erachte den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Solche besonders begünstigenden Umstände seien namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen sei, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz sei gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Seien keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021 und E - 3431/2021 E. 11.5.3). 5.6 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland zu einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die griechischen Behörden hätten am 6. Juni 2022 ihrer Rückübernahme zugestimmt. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche gar wieder erleiden, sei dies beispielsweise durch ihren Ehemann oder dessen Familie, sei es ihr zuzumuten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Vor einer Überstellung nach Griechenland werde das SEM die griechischen Behörden über die familiäre Situation und die durch ihren Mann erfahrene Gewalt informieren. Es obliege dann aber der Beschwerdeführerin, die Gründe bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne die Beschwerdeführerin sich aufgrund ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung respektive mit anderen ausländischen Personen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sei. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ihren Aussagen im Dublin-Gespräch sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor allem was die familiäre Situation betreffe, Hilfe von einer Organisation und von der Rechtsberatung des Camps in Anspruch genommen und sich auch bei der Polizei gemeldet habe. Mit Verweis auf das Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 sei festzuhalten, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass Personen mit internationalem Schutz in Griechenland generell völlig abhängig von öffentlicher Unterstützung seien, mit der Gleichgültigkeit der Behörden konfrontiert seien und sich in einer Situation der Entbehrung oder des Mangels befänden, die so schwerwiegend sei, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die bekannten Probleme und festgestellten Lücken seien daher nicht so gross, dass daraus abgeleitet werden könne, Griechenland wäre grundsätzlich nicht willens oder in der Lage, Personen mit internationalem Schutz die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zuzuerkennen, beziehungsweise diese könnten nicht auf dem Rechtsweg erlangt werden. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelinge. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein sollte, Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihr auch ausreichend Sicherheit biete. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte sei die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und somit der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können. Dem ärztlichen Kurzbericht vom (...) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Abtreibung an protrahierten Blutungen und Unterleibsschmerzen leide und an die UniKlinik (...) E._______ überwiesen wurde. Einem Notfallbericht des Spitals F._______ vom (...) Juni 2022 sei zu entnehmen, dass sie via Rettungsdienst dort eingeliefert wurde, nachdem sie stundenlang geweint hatte und ohnmächtig geworden war. Es wurde eine (...) diagnostiziert. Weiter lasse sich den vorgelegten Arztberichten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) Juni 2022 nach einem Suizidversuch in die (...) E._______ eingewiesen worden und am (...) Juni 2022 der Austritt erfolgt sei. Einem Bericht des behandelnden Psychiaters I._______ vom (...) Oktober 2022 könne entnommen werden, dass «die Gesuchstellerin an einer (...) leide». Weiter gehe aus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychisch äusserst prekären Gesundheitszustandes mehrfach versucht hatte, sich das Leben zu nehmen. Sie brauche aus diesem Grund dringend weiterhin intensive Psychotherapie, sowie die Aktivierung von Ressourcen, wie beispielsweise die Nähe des in E._______ lebenden Bruders, um die Gefahr selbstverletzenden Verhaltens reduzieren zu können. Das SEM hielt diesbezüglich fest, es sei mit Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E - 4013/2021 vom 29. August 2022 nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Selbst die latent bestehende Suizidalität sei nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 einzustufen und führe nicht dazu, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsse. Es könne ausgeschlossen werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Wie das BVGer in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet und durch ihren Flüchtlingsstatus in Griechenland sei die Beschwerdeführerin griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung in Griechenland gegeben sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Die psychischen Leiden seien zwar nicht zu unterschätzen, seien aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 einzustufen. Für das weitere Verfahren sei daher einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informieren werde, sollte sich dies zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erweisen. 7.2 In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 zum Entscheidentwurf des SEM führte die Rechtsvertretung aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme in Kontakt zu treten, so dass zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland keine erneute Stellungnahme zu den Akten gegeben werden könne. Die Beschwerdeführerin sei aber ausweislich der verschiedenen eingereichten Arztberichte gesundheitlich schwer angeschlagen. Es könne dem bereits eingereichten aktuellsten Bericht des behandelnden Arztes, I._______ vom (...) Oktober 2022 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin neben der diagnostizierten (...) leide und bereits mehrfach versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Starke psychosoziale Belastung, wie dies eine Rückkehr nach Griechenland unzweifelhaft darstellen würde, könnte zu ungeplanten suizidalen Handlungen führen. Diese psychischen Beschwerden seien auf die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Afghanistan und auf der Flucht zurückzuführen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes respektive eines Suizidversuches habe sie bereits einmal stationär in den (...) behandelt werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich somit um eine schwer kranke junge Frau, deren Krankheitsbild sich klar von den Krankheitsbildern der Personen in den vom SEM im Entscheidentwurf erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteilen unterscheide und sie sei somit als äusserst vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E 11.5.3. einzustufen. In einem solchen Fall seien für eine Rückkehr nach Griechenland «besonders begünstigende Umstände» erforderlich. Diese seien vorliegend nicht gegeben. Die Rechtsvertretung ersuche deshalb (erneut) darum, auf die Wegweisung nach Griechenland zu verzichten und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7.3 Im Entscheid vom 8. Dezember 2022 führte das SEM zu dieser Stellungnahme aus, dass in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des BVGer die gesundheitlichen Probleme trotzdem nicht als derart gravierend einzuschätzen seien, dass die Beschwerdeführerin als äusserst verletzliche Person einzustufen wäre. Es sei daher auch nochmals darauf zu verweisen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet sei und die Beschwerdeführerin durch ihren Schutzstatus in Griechenland griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt sei. 7.4 In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Vorbringen, die sie bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mündlich - bei der Personalienaufnahme und der Gehörsgewährung - und schriftlich - durch verschiedene Eingaben, die Vorlage von Arztberichten und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf - gemacht hatte. Im Falle einer Rückkehr sei sie zudem erneut der Gefahr ausgesetzt, von ihrem Ehemann und dessen Familie gefunden und misshandelt zu werden. 7.5 In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2023 führte das SEM zunächst aus, dass die Beschwerdevorbringen keine neuen erhebliche Tatsachen enthielten, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. Zusätzlich wies es auf weitere im Entscheid nicht erwähnte Angebote für Unterkünfte, rechtlichen Beistand, psychologische oder psychosoziale Unterstützung und Beratung hin, die sowohl von staatlicher als auch von nichtstaatlicher Seite bestünden. Aufgrund der Vielzahl und Diversität der Angebote gehe das SEM davon aus, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, die notwendige soziale und psychologische Unterstützung sowie Beratung und Schutz in Bezug auf die familiäre Situation, den Verbleib der Kinder und die Drohungen durch den Ehemann und dessen Familie zu erhalten. Im Übrigen halte das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen aus der angefochtenen Verfügung fest. 7.6 In ihrer Replik vom 1. Februar 2023 betonte die Beschwerdeführerin zunächst, vollumfänglich an den Vorbringen aus der Beschwerdeschrift festzuhalten. Sie sei in Bezug auf den Verbleib der Kinder von einer Anwältin aus Griechenland kontaktiert worden, dazu lägen aber bisher keine weiteren Informationen vor. Sobald dies der Fall sei, werde das Bundesverwaltungsgericht schnellst möglich informiert. Die Vernehmlassung des SEM gebe Anlass zu bemerken, dass der Verweis des SEM auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch Nichtregierungsorganisationen aufzeige, dass der griechische Staat mit der Situation überfordert sei. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Wie ausgeführt hat das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Auch mit ihren Vorbringen, sie befürchte in Griechenland von ihrem Ehemann und dessen Familie aufgespürt und misshandelt zu werden (vgl. oben E. 7.4), vermag die Beschwerdeführerin die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt (vgl. E. 7.5.), dass es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, seitens der staatlichen Behörden Schutz vor den Drohungen durch den Ehemann und dessen Familie geltend zu machen. 8.3 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), die vorliegend nicht gegeben sind, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Eine Erkrankung der Beschwerdeführerin, die die Schwelle der notwendigen Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde, ist auch aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht erkennbar, so dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt, sondern in die umfassende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzubeziehen ist. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 9.2 Im Lichte des vorgenannten Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 ist im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland eine zweistufige Prüfung erforderlich. Zunächst ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls als vulnerabel beziehungsweise äusserst vulnerabel zu bezeichnen ist, und lediglich, falls dies bejaht wird, wäre weiter zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Umstände die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit umgestossen werden konnte beziehungsweise ob besonders begünstigende Umstände vorliegen, die trotz besonderer Vulnerabilität ausnahmsweise eine Überstellung als zumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 11.5.3). 9.2.1 Das Gericht schliesst sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles der Einschätzung der Vorinstanz an, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils. Dem Verweis des SEM auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E - 4013/2021 vom 29. August 2022 ist noch ein Verweis auf das Urteil E - 1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5 hinzuzufügen, der hinsichtlich der suizidalen Tendenzen ähnlich gelagert ist, wie der vorliegende Fall. Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der weiteren Ausführungen im ärztlichen Schreiben vom (...) Oktober 2022 (vgl. oben E. 7.1) kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen. Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht vom (...) August 2022 glaubhaft von Suizidalität distanziert hatte und gemäss dem aktuellsten vorliegenden Arztbericht vom (...) Oktober 2022 keine Hinweise auf akute Suizidalität bestehen. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind zwar nicht zu unterschätzen. Entgegen ihrer Auffassung sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. 9.2.2 Die Vorinstanz war angesichts dieser Einschätzung nicht gehalten, vertiefte Abklärungen hinsichtlich des allfälligen Bestehens besonders begünstigender Umstände im Falle einer Rückkehr vorzunehmen. 9.3 Da die Beschwerdeführerin nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, müsste sie, wie oben dargelegt (vgl. E. 5.4), die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie sich zwar aufgrund ihres Gesundheitszustands, ihrer mangelnden Ausbildung und Berufserfahrung und ihrer fehlenden Fremdsprachenkenntnisse bei einer allfälligen Rückkehr in einer nachteiligen Startposition befinden wird, dass aber nicht davon auszugehen ist, dass es ihr nicht gelingen könnte, durch eigene, ihr zumutbare Anstrengungen in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Es gelingt ihr damit nicht, die bestehende Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, ebenfalls abzuweisen ist. Es scheint jedoch unabdingbar, dass die griechischen Behörden darauf aufmerksam werden, dass es in der Vergangenheit bereits zu Suizidversuchen gekommen ist und dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer häuslicher Gewalt handelt. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 9.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 . Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka