Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass er am 8. Januar 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni- schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 19. Mai 2025 um Rückübernahme des Be- schwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am
4. Juni 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwer- deführer in Griechenland am 18. März 2025 als Flüchtling anerkannt wor- den sei und über eine bis am 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 29. Juli 2025 (SEM-Akten (…) [A]22) befragte das SEM den Be- schwerdeführer – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – zu sei- nem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sach- verhalt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Griechenland nicht studieren könne und die griechische Regierung ihm die Sprache nicht beibringe. Bei einer Rückkehr sei er gezwungen, zusam- men mit seiner Lebenspartnerin mit Drogenabhängigen auf der Strasse zu leben. Er habe Afghanistan verlassen, um dem Unglück zu entkommen und die Schweiz sei seine einzige Hoffnung. In Griechenland sei seine Le- benspartnerin krank geworden und sie habe seither Probleme mit ihrem
E-7597/2025 Seite 3 Arm sowie Allergien am ganzen Körper. Auch habe er in Griechenland keine Sicherheit und er sei dort mit Mäusen und Zecken in einem Raum gewesen. Zudem habe er kein gutes Essen bekommen und die Betten seien schlecht gewesen. F. Am 4. August 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von ihm und seiner Lebenspartnerin sowie eine Videoaufnahme aus dem Flüchtlings- camp in Griechenland ein. G. Am 23. September 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pfle- gedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen des Be- schwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzt- termine. H. Der zuständige Pflegedienst stellte gleichentags die medizinischen Unter- lagen des Beschwerdeführers – Verlaufsblatt der medizinischen Betreu- ung – dem SEM zu und informierte darüber, dass keine Arzttermine mehr ausstehend seien. I. Am 24. September 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an den Be- schwerdeführer zur Stellungnahme. Eine solche reichte dieser am 25. Sep- tember 2025 ein. J. Mit Verfügung vom 26. September 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Am 29. September 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit elektronischer Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom
3. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretens- entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die
E-7597/2025 Seite 4 angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbrin- gung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei das Verfahren mit demjenigen seiner Lebenspartnerin B._______ (E-7596/2025; N (…)) zu vereinigen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 bei. M. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 7. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ge- sagten – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-7597/2025 Seite 5
E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht ent- zogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der Lebenspartnerin (E-7596/2025; N (…)) zu vereinigen, da sie eine tatsächliche gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK führen würden. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern ein Abhängig- keitsverhältnis bestehen soll, sondern es werden in diesem Zusammen- hang lediglich formelle Rügen erhoben, die nachfolgend zu behandeln sind (s. unten E. 4). Das Verfahren betreffend die Lebenspartnerin (E-7596/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt einen Rückweisungsantrag und rügt in die- sem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes so- wie des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt habe.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so
E-7597/2025 Seite 6 abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm auf- gelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungs- grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Ur- teilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachver- halt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asyl- verfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; un- vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt – eine Rückkehr nach Griechenland sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be- treffend – rechtsgenüglich festgestellt und sich entsprechend in der ange- fochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt. Insbesondere sind auf- grund des pauschalen Verweises auf die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen des Beschwerdeführers, namentlich es sei seine persönliche Situ- ation abzuklären (Beschwerde Ziff. 56 ff.), keine weiteren Abklärungen in- diziert. Sodann ergibt die Durchsicht der angefochtenen Verfügung, dass die Vorinstanz die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland so- wie die persönliche Situation des Beschwerdeführers sorgfältig und ernst- haft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschät- zung zu Griechenland als der Beschwerdeführer folgt, betrifft nicht die Er- stellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand von dessen rechtlicher Würdigung. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, im Rahmen einer Ver- fahrensvereinigung einen möglichen Schutz gemäss Art. 8 EMRK vertiefter abzuklären, zumal sie die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner
E-7597/2025 Seite 7 Lebenspartnerin koordiniert behandelte und ihnen hieraus kein Nachteil er- wuchs. Schliesslich ist anhand der Beschwerde ersichtlich, dass eine sach- gerechte Anfechtung möglich war, weshalb zusammenfassend kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das Sub- eventualbegehren abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und er könne – nachdem die griechischen Behörden seinem Rück- übernahmeersuchen am 4. Juni 2025 zugestimmt hätten – dorthin zurück- kehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Ge- bots befürchten zu müssen.
E. 5.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzur- teil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort den Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre.
E. 5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe im selben Referenzurteil fest- gehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätz- lich zumutbar sei, ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kin- dern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungs- weise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien, um den Voll- zug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzu- stossen. Insbesondere habe er trotz zumutbarer Möglichkeiten keine aus- reichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrund- lage aufzubauen. Es sei für ihn zumutbar, nach einer Rückkehr dorthin,
E-7597/2025 Seite 8 sich um die vorhandenen Unterstützungsangebote zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen.
E. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgen- des dagegen:
E. 5.2.1 Aufgrund der prekären Lage in Griechenland sei von der Regel in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweichen und auf das Asylgesuch einzu- treten. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH dürfe ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleich- lautenden Art. 3 EMRK geltend mache. Eine solche Verletzung sei auf- grund der systematischen Mängel im griechischen Asyl- und Sozialsystem zu bejahen.
E. 5.2.2 Sodann widerspreche auch der Wegweisungsvollzug des Beschwer- deführers insbesondere Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC sowie Art. 3 FoK, da er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einem realen Risiko von gra- vierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, weshalb dieser unzulässig sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer einer tatsächlichen Gefahr der Ob- dachlosigkeit, existentieller wirtschaftlicher Not und Ausbeutung ausge- setzt sei und ihm jegliche Unterstützung verwehrt werde.
E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsu- chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück- kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Eu- ropäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaa- ten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist akten- kundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, dort am 18. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden ist und eine bis am
18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, sowie dass die die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 4. Juni 2025 aus- drücklich zugestimmt haben.
E-7597/2025 Seite 9
E. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Ge- fahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte und Urteile des Bundesver- waltungsgerichts sowie des EuGH nichts, zumal keine auf den Beschwer- deführer bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regel- anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behan- deln sein werden (s. unten E. 8.2 und 8.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem As- pekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-7597/2025 Seite 10 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie das SEM zutreffend fest- hält – mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Per- sonen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4, bestätigt durch das Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 [zur Publikation als Refe- renzurteil vorgesehen], E. 8.1). Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es exis- tieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten of- fenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akt- euren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und fi- nanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätz- lich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Be- handlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen (vgl. Beschwerde, Ziff. 11 ff.) und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisa- tionen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgericht- lichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und – ausser pauschaler Behauptungen – kein direkter Zusam- menhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht.
E. 8.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Trennung von sei- ner Lebenspartnerin würde Art. 8 EMRK verletzen, zielt der entsprechende
E-7597/2025 Seite 11 Einwand bereits deshalb ins Leere, weil diese aufgrund des heute gefällten Urteils des BVGer E-7596/2025 ebenfalls nach Griechenland zurückkeh- ren muss.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verord- nung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Grie- chenland in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätz- lich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel solche, die an gesund- heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung ein- zustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Die betroffene Person hat die Möglich- keit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie je- doch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechen- land aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermu- tung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Not- lage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge dort schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nö- tigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregie- rungsorganisationen zu beanspruchen. Er hat nie ernsthaft versucht, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4) und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspru- chen (vgl. A22 F41, F48 ff.). Insbesondere hat er sich nach der Schutzge- währung nicht ausreichend um eine weitere Arbeitsstelle in Griechenland bemüht, sondern ist gemäss eigenen Angaben bereits am 9. Mai 2025, nachdem er seinen Reisepass im 4. Monat (April) erhalten hatte, ausge- reist (vgl. A22 F15 f.). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ((…), (…), (…), (…), (…), (…), vgl. A26) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig
E-7597/2025 Seite 12 notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizini- schen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. Au- gust 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juni 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt ha- ben und er über eine bis zum 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass seine Begehren als aus- sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
E-7597/2025 Seite 13 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7597/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7597/2025 Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Richterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber,Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 8. Januar 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 19. Mai 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 4. Juni 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 18. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 29. Juli 2025 (SEM-Akten (...) [A]22) befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Griechenland nicht studieren könne und die griechische Regierung ihm die Sprache nicht beibringe. Bei einer Rückkehr sei er gezwungen, zusammen mit seiner Lebenspartnerin mit Drogenabhängigen auf der Strasse zu leben. Er habe Afghanistan verlassen, um dem Unglück zu entkommen und die Schweiz sei seine einzige Hoffnung. In Griechenland sei seine Lebenspartnerin krank geworden und sie habe seither Probleme mit ihrem Arm sowie Allergien am ganzen Körper. Auch habe er in Griechenland keine Sicherheit und er sei dort mit Mäusen und Zecken in einem Raum gewesen. Zudem habe er kein gutes Essen bekommen und die Betten seien schlecht gewesen. F. Am 4. August 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von ihm und seiner Lebenspartnerin sowie eine Videoaufnahme aus dem Flüchtlingscamp in Griechenland ein. G. Am 23. September 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. H. Der zuständige Pflegedienst stellte gleichentags die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers - Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung - dem SEM zu und informierte darüber, dass keine Arzttermine mehr ausstehend seien. I. Am 24. September 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Eine solche reichte dieser am 25. September 2025 ein. J. Mit Verfügung vom 26. September 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Am 29. September 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit elektronischer Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei das Verfahren mit demjenigen seiner Lebenspartnerin B._______ (E-7596/2025; N (...)) zu vereinigen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 bei. M. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 7. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der Lebenspartnerin (E-7596/2025; N (...)) zu vereinigen, da sie eine tatsächliche gelebte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK führen würden. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll, sondern es werden in diesem Zusammenhang lediglich formelle Rügen erhoben, die nachfolgend zu behandeln sind (s. unten E. 4). Das Verfahren betreffend die Lebenspartnerin (E-7596/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt einen Rückweisungsantrag und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt habe. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043). 4.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt - eine Rückkehr nach Griechenland sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend - rechtsgenüglich festgestellt und sich entsprechend in der angefochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt. Insbesondere sind aufgrund des pauschalen Verweises auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, namentlich es sei seine persönliche Situation abzuklären (Beschwerde Ziff. 56 ff.), keine weiteren Abklärungen indiziert. Sodann ergibt die Durchsicht der angefochtenen Verfügung, dass die Vorinstanz die allgemeine Lage Schutzberechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland als der Beschwerdeführer folgt, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand von dessen rechtlicher Würdigung. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, im Rahmen einer Verfahrensvereinigung einen möglichen Schutz gemäss Art. 8 EMRK vertiefter abzuklären, zumal sie die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin koordiniert behandelte und ihnen hieraus kein Nachteil erwuchs. Schliesslich ist anhand der Beschwerde ersichtlich, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, weshalb zusammenfassend kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das Subeventualbegehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und er könne - nachdem die griechischen Behörden seinem Rückübernahmeersuchen am 4. Juni 2025 zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. 5.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort den Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre. 5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe im selben Referenzurteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kindern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungsweise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Insbesondere habe er trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei für ihn zumutbar, nach einer Rückkehr dorthin, sich um die vorhandenen Unterstützungsangebote zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes dagegen: 5.2.1 Aufgrund der prekären Lage in Griechenland sei von der Regel in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweichen und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH dürfe ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 3 EMRK geltend mache. Eine solche Verletzung sei aufgrund der systematischen Mängel im griechischen Asyl- und Sozialsystem zu bejahen. 5.2.2 Sodann widerspreche auch der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers insbesondere Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC sowie Art. 3 FoK, da er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einem realen Risiko von gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, weshalb dieser unzulässig sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer einer tatsächlichen Gefahr der Obdachlosigkeit, existentieller wirtschaftlicher Not und Ausbeutung ausgesetzt sei und ihm jegliche Unterstützung verwehrt werde. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, dort am 18. März 2025 als Flüchtling anerkannt worden ist und eine bis am 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, sowie dass die die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 4. Juni 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EuGH nichts, zumal keine auf den Beschwerdeführer bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 8.2 und 8.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4, bestätigt durch das Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E. 8.1). Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen (vgl. Beschwerde, Ziff. 11 ff.) und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und - ausser pauschaler Behauptungen - kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. 8.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Trennung von seiner Lebenspartnerin würde Art. 8 EMRK verletzen, zielt der entsprechende Einwand bereits deshalb ins Leere, weil diese aufgrund des heute gefällten Urteils des BVGer E-7596/2025 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel solche, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025, a.a.O., E. 8.3). 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge dort schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Er hat nie ernsthaft versucht, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren (vgl. dazu einlässlich das Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4) und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspruchen (vgl. A22 F41, F48 ff.). Insbesondere hat er sich nach der Schutzgewährung nicht ausreichend um eine weitere Arbeitsstelle in Griechenland bemüht, sondern ist gemäss eigenen Angaben bereits am 9. Mai 2025, nachdem er seinen Reisepass im 4. Monat (April) erhalten hatte, ausgereist (vgl. A22 F15 f.). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ((...), (...), (...), (...), (...), (...), vgl. A26) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juni 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 18. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: