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E-7724/2025

E-7724/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat seine persönliche Situation, insbesondere seine psychische Verfassung ausreichend abgeklärt. Namentlich hat sie auch Informationen bei den griechischen Behörden eingeholt (vgl. Sachverhalt Bst. C und G), ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. E und F) und beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ seinen aktuellen Gesundheitszustand abgeklärt (vgl. Sachverhalt Bst. H). Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten (vgl. die eingeholten medizinischen Unterlagen A21, A22, A25, A26 und A27) oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) - und damit auch Griechenland - als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, er dort am 16. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt wurde sowie eine bis am 15. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. Juli 2025 ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EuGH nichts, zumal keine auf den Beschwerdeführer bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 7.2 und 7.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).

E. 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6 Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, es bestehe in Griechenland die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, sowie die hierzu angeführten Quellen (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.) und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 begründen keine Verletzung von Art. 3 EMRK und vermögen damit die obgenannte Regelvermutung nicht umzustossen, zumal die genannten Berichte und Schreiben allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe Griechenland aufgrund einer familiären Blutfehde verlassen (A19, S. 2, A30, S. 2), ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig einer Blutfehde ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.).

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).

E. 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat trotzt zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Insbesondere hat er sich entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise um eine Integration in Griechenland bemüht, sondern ist gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Erhalt des Schutzstatus ausgereist, um in der Schweiz um Schutz nachzusuchen (Beschwerde, Rz. 5). Schliesslich steht auch der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ([...] und PTBS) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7).

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 30. Juli 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 15. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.3 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7724/2025 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Emma Neuber, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. Juni 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 23. Juli 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 30. Juli 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 16. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 15. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. F. Mit Schreiben seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 8. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (SEM-Akten [...] [A]19). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von der Türkei nach Griechenland gereist und nach zehn bis zwölf Tagen in Haft in einem Flüchtlingscamp untergekommen. Nach Erhalt von Dokumenten - mutmasslich der Flüchtlingsanerkennung - sei er verpflichtet gewesen, das Flüchtlingscamp zu verlassen und er sei aufgrund einer fehlenden Unterkunft sowie Unterstützung gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Er habe in ständiger Angst gelebt, da er in eine familiäre Blutfehde verwickelt gewesen sei und die gegnerische Familie teilweise auch in Griechenland lebe. Aufgrund der Bedrohungslage habe er sich nur zwei bis drei Nächte in Griechenland aufgehalten und sei mit Hilfe eines Schleppers über den Landweg ausgereist. Er habe von den griechischen Behörden und Nichtregierungsorganisationen keinerlei Unterstützung - weder Unterkunft, Nahrung, medizinische Hilfe noch polizeilichen Schutz - erhalten. Bei einer Rückkehr werde er erneut keinerlei Unterstützung erhalten. Er hätte wiederum keine Unterkunft, kein Einkommen und wäre erneut obdachlos. Hinzu komme die konkrete Gefährdung durch die verfeindete Familie, vor der er bereits in Afghanistan geflohen sei und deren Mitglieder sich teilweise in Griechenland aufhalten würden. Er fürchte um sein Leben, da er dort keinen Schutz und keine Sicherheit habe. Schliesslich leide er an Atemproblemen, die sich in Griechenland aufgrund der Unterbringung in einer überfüllten Räumlichkeit mit etwa 15 Personen verschlimmert hätten. Dort habe er keine medizinische Unterstützung erhalten. In der Schweiz seien bereits psychologische Behandlungstermine vereinbart worden und im Iran seien bei ihm bereits (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden. G. Aufgrund des Hinweises der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er den Flüchtlingsstatus am 16. Juli 2025 erhalten habe, jedoch bereits am 15. Juli 2025 in der Schweiz gewesen sei, und der Feststellung, dass die Rückübernamezustimmung Griechenlands vom 30. Juli 2025 abweichende Personalien enthalte, erkundigte sich das SEM am 5. September 2025 bei den griechischen Behörden über deren Richtigkeit. Diese bestätigten am 24. September 2025 betreffend die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers die Richtigkeit der enthaltenen Personalien und des am 16. Juli 2025 erhaltenen Flüchtlingsstatus. H. Am 25. September 2025 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Gesundheitsdienst teilte im Wesentlichen mit, dass sich der (...) zwischenzeitlich gebessert habe und keine weitere Behandlung nötig sei. Zur fachärztlichen Beurteilung seiner psychischen Beschwerden sei eine Überweisung an die Integrierte Psychiatrie B._______ ([...]) erfolgt. Mit einem entsprechenden Termin sei erst in drei bis fünf Monaten zu rechnen, da sein Fall nicht als dringlich eingestuft werde. Das SEM nahm einen Arztbericht des Ambulatorium (...) vom 7. August 2025, einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 14. August 2025 und einen Arztbericht sowie ein Überweisungsschreiben an die (...) betreffend diagnostizierter Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) von Dr. med. D._______ vom 10. September 2025 zu den Akten. I. Am 30. September 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Eine solche reichte dieser am 1. Oktober 2025 ein und er machte nebst der Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen geltend, er habe aktuell viele gesundheitliche Probleme und sei seit seiner Einreise in medizinischer Behandlung. Er leide an einer PTBS und sei seit über zehn Monate auf Psychopharmaka eingestellt, welche er sich in Griechenland nicht leisten könne, da er dort keinen Zugang zur medizinischen Versorgung habe (vgl. A30). J. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Am 2. Oktober 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. L. Mit elektronischer Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 bei. M. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 10. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat seine persönliche Situation, insbesondere seine psychische Verfassung ausreichend abgeklärt. Namentlich hat sie auch Informationen bei den griechischen Behörden eingeholt (vgl. Sachverhalt Bst. C und G), ihm das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. E und F) und beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ seinen aktuellen Gesundheitszustand abgeklärt (vgl. Sachverhalt Bst. H). Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten (vgl. die eingeholten medizinischen Unterlagen A21, A22, A25, A26 und A27) oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) - und damit auch Griechenland - als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, er dort am 16. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt wurde sowie eine bis am 15. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 30. Juli 2025 ausdrücklich zugestimmt haben. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Daran ändern die pauschalen Verweise auf Länderberichte und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EuGH nichts, zumal keine auf den Beschwerdeführer bezogene Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten E. 7.2 und 7.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs zu behandeln ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. Tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, es bestehe in Griechenland die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, sowie die hierzu angeführten Quellen (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.) und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 begründen keine Verletzung von Art. 3 EMRK und vermögen damit die obgenannte Regelvermutung nicht umzustossen, zumal die genannten Berichte und Schreiben allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe Griechenland aufgrund einer familiären Blutfehde verlassen (A19, S. 2, A30, S. 2), ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen respektive die Befürchtung, künftig einer Blutfehde ausgesetzt zu sein, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwille und -fähigkeit bezüglich Übergriffen vonseiten Dritter auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3846/2024 vom 26. Juni 2024 E. 8.4 m.w.H.). 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 7.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er hat trotzt zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Insbesondere hat er sich entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise um eine Integration in Griechenland bemüht, sondern ist gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Erhalt des Schutzstatus ausgereist, um in der Schweiz um Schutz nachzusuchen (Beschwerde, Rz. 5). Schliesslich steht auch der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ([...] und PTBS) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 30. Juli 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 15. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ex ante betrachtet, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: