Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels eingehender Einzelfallprüfung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde erwähnt. Der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Insbesondere hat sie bereits anlässlich der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs konkrete und detaillierte Fragen zum Aufenthalt in Griechenland gestellt (A17) und die relevanten Umstände auch anlässlich des persönlichen Gesprächs nochmals thematisiert (A22). Anschliessend hat sich das SEM mit den Angaben des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und diese hinreichend gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus:
E. 5.1.1 Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre.
E. 5.1.2 Sodann sei gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Insbesondere habe er trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei für ihn zumutbar, nach einer Rückkehr nach Griechenland, sich um die vorhandenen Unterstützungsangebote - unter anderem die Beantragung eines in Griechenland garantierten Mindesteinkommens (EEE) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zwecks Zugangs zur Gesundheitsversorgung ausserhalb von ohnehin gewährter Behandlung in Notsituationen - zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen. Insbesondere sei er kurz nach Erhalt seines Reisepasses ausgereist. Zudem stehe ihm in Griechenland das Projekt HELIOS+ zur Verfügung, welches die Integration von Personen mit Schutzstatus in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildung zum Gegenstand habe. Weiter sei der Beschwerdeführer während seiner Reise von Afghanistan bis nach Griechenland von Verwandten finanziell unterstützt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass er auch bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen könne.
E. 5.1.3 Im Weiteren seien die vorgebrachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers in Griechenland behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstehen würden.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund zahlreicher Berichte bei einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe. Er sei von Sozialleistungen ausgeschlossen und auf sich allein gestellt. Zudem sei für ihn ohne jegliche griechischen Sprachkenntnisse die Arbeitssuche nicht möglich gewesen. Demnach führe eine Prüfung sämtlicher Umstände offensichtlich zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland verletze vorliegend Art. 3 EMRK und sei somit unzulässig sowie unzumutbar.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht einem ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei. Er habe keine Anstrengungen unternommen, in Griechenland eine nachhaltige Existenzgrundlage zu schaffen, sondern habe von Anfang an das Ziel gehabt, in die Schweiz weiterzureisen. Der mit Beschwerde eingereichte Brief von Hilfsorganisationen vom 8. Juli 2025 sei mangels konkreter Rückschlüsse zur individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht geeignet, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen.
E. 5.4 Replikweise wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der griechische Staat sei nicht in der Lage, die gesetzlich vorgeschriebene Hilfe zu gewährleisten und die Unterstützung von Drittpersonen reiche nicht aus, um in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge zu leben. Schliesslich gebe es in Griechenland ohne die Hilfe Dritter, die jederzeit wegfallen könne, keine Möglichkeit zur Integration.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde und Replik, es bestehe in Griechenland die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, sowie die hierzu angeführten Quellen das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 begründen keine Verletzung von Art. 3 EMRK und vermögen damit die obgenannte Regelvermutung nicht umzustossen, zumal die genannten Berichte und Schreiben allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht.
E. 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
E. 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.1.3). Er hat trotzt zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Insbesondere hat er sich entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise um eine Integration in Griechenland bemüht, sondern ist gemäss eigenen Angaben am 26. Februar 2025, nur etwa eineinhalb Monat nach dem Erhalt des Schutzstatus ausgereist (A22 F11). Auch hatte er nie die Absicht, sich in Griechenland integrieren zu wollen, zumal er von Anfang an in die Schweiz reisen wollte (ebd. F41). Schliesslich steht auch der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ([...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], A27) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7).
E. 6.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 24. März 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 12. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde ex ante betrachtet nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5470/2025 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2025 zusammen mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern (N [...]) sowie seiner volljährigen Schwester (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 28. November 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. März 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 24. März 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 13. Januar 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 12. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. F. Mit Schreiben seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 15. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (SEM-Akten [...][A]19). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich zusammen mit seiner Familie im Flüchtlingscamp Lesbos aufgehalten habe. Die Zustände dort seien sehr schlecht und unhygienisch gewesen. Auch habe er in einem Zelt mit zwei anderen Familien gelebt und nur einmal am Tag etwas zum Essen bekommen. Im Flüchtlingscamp habe es keine Hilfsorganisationen gegeben. Nur einmal im Monat sei eine Hilfsorganisation gekommen und habe Decken und Hygieneartikel verteilt. Von den griechischen Behörden habe er keinerlei Unterstützung erhalten. Er und seine Familie seien von seiner in der Türkei lebenden Schwester sowie seinen in Frankreich wohnenden Tanten finanziell unterstützt worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er keinen Platz und keine Unterkunft haben. Er und seine Mutter müssten für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufkommen, aber ohne Griechisch-Kenntnisse würden sie keine Arbeit finden. Zudem gebe es in Griechenland keine Möglichkeit, in die Schule zu gehen. Von Anfang habe er und seine Familie in die Schweiz kommen wollen, da sie hier die Möglichkeit hätten, die Schule zu besuchen. Er habe zwar acht Jahre lang eine Koranschule besucht, er könne aber nicht lesen. In Afghanistan habe er als (...) und als (...) gearbeitet. G. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 17. Juni 2025 (A22) befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie in die Schweiz gekommen seien, da seine Schwestern krank seien. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er die Sprache nicht kenne und sich nirgendwo auskennen würde. Dort gebe es keine Ärzte, die ihm und seiner Familie helfen würden. Auch habe er keine griechische Steuernummer. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er in einem (...) ausgeholfen. Es sei von Anfang an seine Absicht gewesen, in die Schweiz zu kommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen griechischen Aufenthaltstitel, seinen griechischen Flüchtlingspass, diverse griechische Unterlagen und seine Tazkira ein. H. Am 1. Juli und 8. Juli 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. I. Der zuständige Pflegedienst stellte am 1. Juli und 9. Juli 2025 die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers - Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung - dem SEM zu und informierte darüber, dass keine weiteren Arzttermine ausstehend seien. J. Am 11. Juli 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese gleichentags ein. K. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach diese ihm eine adäquate medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft sicherstellen werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Dossier N (...) N (...) und N (...) zu koordinieren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde unter anderem ein Schreiben von Hilfsorganisationen vom 8. Juli 2025 bei. M. Die Instruktionsrichterin verfügte am 5. August 2025, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter und der minderjährigen Geschwister (E-5467/2025) sowie jenem der volljährigen Schwester (E-5468/2025) koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 2. September 2025 eine Vernehmlassung ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. September 2025 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels eingehender Einzelfallprüfung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde erwähnt. Der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Insbesondere hat sie bereits anlässlich der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs konkrete und detaillierte Fragen zum Aufenthalt in Griechenland gestellt (A17) und die relevanten Umstände auch anlässlich des persönlichen Gesprächs nochmals thematisiert (A22). Anschliessend hat sich das SEM mit den Angaben des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und diese hinreichend gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus: 5.1.1 Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre. 5.1.2 Sodann sei gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Insbesondere habe er trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei für ihn zumutbar, nach einer Rückkehr nach Griechenland, sich um die vorhandenen Unterstützungsangebote - unter anderem die Beantragung eines in Griechenland garantierten Mindesteinkommens (EEE) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zwecks Zugangs zur Gesundheitsversorgung ausserhalb von ohnehin gewährter Behandlung in Notsituationen - zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen. Insbesondere sei er kurz nach Erhalt seines Reisepasses ausgereist. Zudem stehe ihm in Griechenland das Projekt HELIOS+ zur Verfügung, welches die Integration von Personen mit Schutzstatus in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildung zum Gegenstand habe. Weiter sei der Beschwerdeführer während seiner Reise von Afghanistan bis nach Griechenland von Verwandten finanziell unterstützt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass er auch bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen könne. 5.1.3 Im Weiteren seien die vorgebrachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers in Griechenland behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstehen würden. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund zahlreicher Berichte bei einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe. Er sei von Sozialleistungen ausgeschlossen und auf sich allein gestellt. Zudem sei für ihn ohne jegliche griechischen Sprachkenntnisse die Arbeitssuche nicht möglich gewesen. Demnach führe eine Prüfung sämtlicher Umstände offensichtlich zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland verletze vorliegend Art. 3 EMRK und sei somit unzulässig sowie unzumutbar. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht einem ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei. Er habe keine Anstrengungen unternommen, in Griechenland eine nachhaltige Existenzgrundlage zu schaffen, sondern habe von Anfang an das Ziel gehabt, in die Schweiz weiterzureisen. Der mit Beschwerde eingereichte Brief von Hilfsorganisationen vom 8. Juli 2025 sei mangels konkreter Rückschlüsse zur individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht geeignet, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. 5.4 Replikweise wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der griechische Staat sei nicht in der Lage, die gesetzlich vorgeschriebene Hilfe zu gewährleisten und die Unterstützung von Drittpersonen reiche nicht aus, um in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge zu leben. Schliesslich gebe es in Griechenland ohne die Hilfe Dritter, die jederzeit wegfallen könne, keine Möglichkeit zur Integration. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde und Replik, es bestehe in Griechenland die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, sowie die hierzu angeführten Quellen das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 begründen keine Verletzung von Art. 3 EMRK und vermögen damit die obgenannte Regelvermutung nicht umzustossen, zumal die genannten Berichte und Schreiben allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. 6.3 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.1.3). Er hat trotzt zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Insbesondere hat er sich entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise um eine Integration in Griechenland bemüht, sondern ist gemäss eigenen Angaben am 26. Februar 2025, nur etwa eineinhalb Monat nach dem Erhalt des Schutzstatus ausgereist (A22 F11). Auch hatte er nie die Absicht, sich in Griechenland integrieren zu wollen, zumal er von Anfang an in die Schweiz reisen wollte (ebd. F41). Schliesslich steht auch der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ([...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], A27) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). 6.4 Nachdem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 24. März 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum 12. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde ex ante betrachtet nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: