Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels eingehender Einzelfallprüfung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde thematisiert. Der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich - insbesondere nach der im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 vorgenommenen Präzisierung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern -, um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Insbesondere hat sie bereits anlässlich der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs konkrete und detaillierte Fragen zum Aufenthalt in Griechenland gestellt (A33) und die relevanten Umstände auch anlässlich der persönlichen Gespräche (A39, A41, A42) nochmals thematisiert. Anschliessend hat sich das SEM mit den Angaben der Beschwerdeführenden - insbesondere auch hinsichtlich das Kindeswohl betreffende Elemente - rechtsgenüglich auseinandergesetzt und diese hinreichend gewürdigt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung des SEM nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus:
E. 5.1.1 Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort den Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre.
E. 5.1.2 Sodann sei gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch zumutbar, ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kindern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungsweise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Insbesondere hätten sie trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei für sie zumutbar, sich nach einer Rückkehr nach Griechenland um die vorhandenen Unterstützungsangebote - unter anderem die Beantragung eines in Griechenland garantierten Mindesteinkommens (EEE) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zwecks Zugangs zur Gesundheitsversorgung ausserhalb von ohnehin gewährter Behandlung in Notsituationen - zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen. Insbesondere seien sie kurz nach Erhalt ihrer Reisepässe ausgereist. Zudem stehe ihnen in Griechenland das Projekt HELIOS+ zur Verfügung, welches die Integration von Personen mit Schutzstatus in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildung zum Gegenstand habe. Weiter seien die Beschwerdeführenden während ihrer Reise von Afghanistan bis nach Griechenland von Verwandten finanziell unterstützt worden, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie auch bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen könnten. Die Kinder hätten bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zum griechischen Bildungssystem.
E. 5.1.3 Im Weiteren seien die vorgebrachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden in Griechenland behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstehen würden.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund zahlreicher Berichte bei einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle hätten. Sie wären von Sozialleistungen ausgeschlossen und auf sich allein gestellt. Zudem sei für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter und ohne jegliche griechischen Sprachkenntnisse die Arbeitssuche nicht möglich gewesen, zumal die Betreuung der Kinder nicht gewährleistet worden sei. Demnach führe eine Prüfung sämtlicher Umstände offensichtlich zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland vorliegend Art. 3 EMRK verletze, womit er unzulässig sowie unzumutbar sei.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht einem ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien. Sie hätten keine Anstrengungen unternommen, in Griechenland eine nachhaltige Existenzgrundlage zu schaffen, sondern hätten von Anfang an das Ziel gehabt, in die Schweiz weiterzureisen. Der mit Beschwerde eingereichte Brief von Hilfsorganisationen vom 8. Juli 2025 sei mangels konkreter Rückschlüsse zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden nicht geeignet, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen.
E. 5.4 Replikweise wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, der griechische Staat sei nicht in der Lage, die gesetzlich vorgeschriebene Hilfe zu gewährleisten und die Unterstützung von Drittpersonen reiche nicht aus, um in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge zu leben. Schliesslich gebe es in Griechenland ohne die Hilfe Dritter, die jederzeit wegfallen könne, keine Möglichkeit zur Integration.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, es bestehe in Griechenland die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführenden dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, sowie die hierzu angeführten Quellen und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 begründen keine Verletzung von Art. 3 EMRK und vermögen damit die obgenannte Regelvermutung nicht umzustossen, zumal die genannten Berichte und Schreiben allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden besteht.
E. 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Um die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen, haben die Betroffenen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). In der jüngsten Präzisierung seiner Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig ist und diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig hält es präzisierend fest, es könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.8).
E. 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermögen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) Jahren zur Kategorie derjenigen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei vorab auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.1.3). Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie - ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland etwas mehr als einen Monat nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind, wobei sie explizit die Schweiz als von Beginn an ihr Zielland bezeichnet haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft - gegebenenfalls mit Unterstützung einschlägiger Organisationen oder aber auch ihrer Verwandten, die sie auch bei der Reise nach Griechenland respektive weiter in die Schweiz unterstützt hätten - abwenden können.
E. 6.3.3 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe Referenzurteil D-2590/2025 E. 9). Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
E. 6.3.4 Sodann stehen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]; A47), ihres Sohnes ([...], [...], [...], [...], [...], [...]; A48) und ihrer Tochter ([...], [...], [...], [...], [...], [...]; A49) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7).
E. 6.3.5 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal die minderjährigen Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter nach Griechenland reisen können. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden haben die Kinder, wie ihre Mutter, ein Recht auf Zugang zu allgemeiner Bildung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1).
E. 6.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ebenfalls möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allfälligen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde ex ante betrachtet nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5467/2025 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Februar 2025 zusammen mit ihren beiden volljährigen Kindern respektive Geschwistern (N [...] und N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 28. November 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 12. März 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 27. März 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland am 14. Januar 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am 13. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. E. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. April 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland. F. Mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 15. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein (SEM-Akten 1400677[A]35). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie sich im Flüchtlingscamp Lesbos aufgehalten hätten. Dieses sei sehr schmutzig gewesen und sie hätten dort in einem Zelt - nur durch einen Vorhang getrennt - mit zwei anderen Familien gelebt und einmal am Tag etwas zum Essen erhalten. Dort habe es keine Sicherheit gegeben und die Beschwerdeführerin habe ständig auf ihre beiden jungen Töchter aufpassen müssen. Sie hätten Griechenland drei bis vier Tage nach Erhalt der Flüchtlingspässe verlassen und seien auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. In Griechenland habe es keine Möglichkeit gegeben, um die griechische Sprache zu erlernen, und ohne Sprachkenntnisse habe die Beschwerdeführerin nichts unternehmen, insbesondere keine Arbeitsstelle finden können. Von Anfang an sei es ihr Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen, da hier im Gegensatz zu Griechenland die Kinder in die Schule gehen dürften. Von den griechischen Behörden hätten sie keinerlei Unterstützung oder Geld erhalten. Für die Reise von Afghanistan in die Schweiz seien sie durch die beiden Schwestern und die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin - die in Frankreich beziehungsweise in der Türkei leben würden - finanziell mit etwa EUR (...) unterstützt worden. Im Flüchtlingscamp Lesbos hätten sie keine Kontakte, Informationen oder Organisationen gefunden, die ihnen hätten helfen können, und es habe keine Hilfsorganisation gegeben. Zwar sei einmal im Monat eine Hilfsorganisation vor Ort gewesen und habe Decken sowie Hygieneartikel verteilt. Jedoch hätten sie keine Decken bekommen, da sie keine kleinen Kinder seien. G. Anlässlich der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 18. Juni 2025 (A39, A41, A42) befragte das SEM die Beschwerdeführenden - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie nach Erhalt der Flüchtlingspässe die Flugtickets gekauft habe und nach einer Woche mit ihren Kindern in die Schweiz geflogen sei. Wenn sie in Griechenland gesagt hätte, sie würden gerne dortbleiben, hätten sie keinen positiven Entscheid erhalten. Auch habe sie ohne Arbeit und Griechisch-Kenntnisse keine Unterkunft bekommen. Zudem habe sie nie konkret nach einer Wohnung gesucht und sich nie um eine Arbeit bemüht. Im Flüchtlingscamp seien die Kinder medizinisch behandelt worden, jedoch seien die Erwachsenen nicht ernst genommen worden und diese hätten erst nach einer Woche einen Arzttermin erhalten. Ebenfalls habe sie die Medikamente in der Apotheke selber kaufen müssen. In Griechenland gebe es keine Unterstützung und keine Unterkunft. Ihr Ehemann sei seit mehr als zehn Jahren nach einem Anschlag in Kabul verschwunden, weshalb sie bei ihrem Vater gelebt und als (...) gearbeitet habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie in Griechenland keine Schule habe besuchen können und das Flüchtlingscamp Lesbos sehr schlecht und schmutzig gewesen sei. Dort habe es zwar Hilfsorganisationen gegeben, welche Essen und Wasser verteilt hätten, jedoch sei das Essen schlecht gewesen. Nach Erhalt der Flüchtlingspässe seien alle aufgefordert worden, ein Flugticket zu kaufen und eine Woche später seien sie via Athen nach Zürich geflogen. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass es im Flüchtlingscamp eine Hilfsorganisation gegeben habe, welche Essen und Wasser verteilt habe. Jedoch sei das Essen schlecht gewesen. Auch habe er nicht baden und duschen können. Zudem sei er nicht zur Schule geschickt worden, er sei nur zwei Tage in der Schule gewesen. Diese sei jedoch keine Schule, sondern eher eine Unterhaltung gewesen. Nach Erhalt der Flüchtlingspässe seien sie aufgefordert worden, Flugtickets zu kaufen, um nicht aus dem Flüchtlingscamp weggeschickt zu werden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre griechischen Aufenthaltstitel, ihre griechischen Flüchtlingspässe, diverse griechische Unterlagen, einen USB-Stick und ihre Tazkiras ein. H. Am 1. Juli 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen der Beschwerdeführenden sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. I. Der zuständige Pflegedienst stellte gleichentags die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden - Arztberichte vom 5. März 2025 und 1. Juli 2025, Rezepte vom 31. März 2025 und 12. April 2025 sowie die Verlaufsblätter der medizinischen Betreuung - dem SEM zu und informierte darüber, dass keine weiteren Arzttermine ausstehend seien. J. Am 11. Juli 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. Eine solche wurde gleichentags zu den Akten gereicht. K. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach diese ihnen eine adäquate medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft sicherstellen werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Dossier N (...), N (...) und N (...) zu koordinieren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde unter anderem ein Schreiben von Hilfsorganisationen vom 8. Juli 2025 bei. M. Die Instruktionsrichterin verfügte am 5. August 2025, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenen der Kinder beziehungsweise Geschwister der Beschwerdeführenden (E-5470/2025 und E-5468/2025) koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 2. September 2025 eine Vernehmlassung ein, woraufhin die Beschwerdeführenden am 22. September 2025 replizierten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Begründung beschränkt sich aber auf den Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels eingehender Einzelfallprüfung insoweit zu kassieren sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Beschwerde thematisiert. Der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich - insbesondere nach der im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 vorgenommenen Präzisierung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern -, um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Insbesondere hat sie bereits anlässlich der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs konkrete und detaillierte Fragen zum Aufenthalt in Griechenland gestellt (A33) und die relevanten Umstände auch anlässlich der persönlichen Gespräche (A39, A41, A42) nochmals thematisiert. Anschliessend hat sich das SEM mit den Angaben der Beschwerdeführenden - insbesondere auch hinsichtlich das Kindeswohl betreffende Elemente - rechtsgenüglich auseinandergesetzt und diese hinreichend gewürdigt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung des SEM nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus: 5.1.1 Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort den Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre. 5.1.2 Sodann sei gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch zumutbar, ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kindern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungsweise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Insbesondere hätten sie trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei für sie zumutbar, sich nach einer Rückkehr nach Griechenland um die vorhandenen Unterstützungsangebote - unter anderem die Beantragung eines in Griechenland garantierten Mindesteinkommens (EEE) und der Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) zwecks Zugangs zur Gesundheitsversorgung ausserhalb von ohnehin gewährter Behandlung in Notsituationen - zu bemühen und einen Sprachkurs zu besuchen sowie eine Arbeitsstelle zu suchen. Insbesondere seien sie kurz nach Erhalt ihrer Reisepässe ausgereist. Zudem stehe ihnen in Griechenland das Projekt HELIOS+ zur Verfügung, welches die Integration von Personen mit Schutzstatus in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung, insbesondere durch Unterstützung für autonomes Wohnen, Sprachunterricht, Integrationskurse und vor allem beschäftigungsbezogene Aktivitäten zur Unterstützung des Zugangs zum Arbeitsmarkt inklusive zertifizierter Berufsausbildung zum Gegenstand habe. Weiter seien die Beschwerdeführenden während ihrer Reise von Afghanistan bis nach Griechenland von Verwandten finanziell unterstützt worden, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie auch bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen könnten. Die Kinder hätten bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zum griechischen Bildungssystem. 5.1.3 Im Weiteren seien die vorgebrachten körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden in Griechenland behandelbar und nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstehen würden. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund zahlreicher Berichte bei einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle hätten. Sie wären von Sozialleistungen ausgeschlossen und auf sich allein gestellt. Zudem sei für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter und ohne jegliche griechischen Sprachkenntnisse die Arbeitssuche nicht möglich gewesen, zumal die Betreuung der Kinder nicht gewährleistet worden sei. Demnach führe eine Prüfung sämtlicher Umstände offensichtlich zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland vorliegend Art. 3 EMRK verletze, womit er unzulässig sowie unzumutbar sei. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht einem ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien. Sie hätten keine Anstrengungen unternommen, in Griechenland eine nachhaltige Existenzgrundlage zu schaffen, sondern hätten von Anfang an das Ziel gehabt, in die Schweiz weiterzureisen. Der mit Beschwerde eingereichte Brief von Hilfsorganisationen vom 8. Juli 2025 sei mangels konkreter Rückschlüsse zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden nicht geeignet, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. 5.4 Replikweise wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, der griechische Staat sei nicht in der Lage, die gesetzlich vorgeschriebene Hilfe zu gewährleisten und die Unterstützung von Drittpersonen reiche nicht aus, um in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge zu leben. Schliesslich gebe es in Griechenland ohne die Hilfe Dritter, die jederzeit wegfallen könne, keine Möglichkeit zur Integration. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, es bestehe in Griechenland die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführenden dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, sowie die hierzu angeführten Quellen und das eingereichte Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 begründen keine Verletzung von Art. 3 EMRK und vermögen damit die obgenannte Regelvermutung nicht umzustossen, zumal die genannten Berichte und Schreiben allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden besteht. 6.3 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Um die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen, haben die Betroffenen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2). In der jüngsten Präzisierung seiner Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig ist und diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig hält es präzisierend fest, es könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.8). 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermögen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) Jahren zur Kategorie derjenigen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei vorab auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1.2 und E. 5.1.3). Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie - ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland etwas mehr als einen Monat nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind, wobei sie explizit die Schweiz als von Beginn an ihr Zielland bezeichnet haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft - gegebenenfalls mit Unterstützung einschlägiger Organisationen oder aber auch ihrer Verwandten, die sie auch bei der Reise nach Griechenland respektive weiter in die Schweiz unterstützt hätten - abwenden können. 6.3.3 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe Referenzurteil D-2590/2025 E. 9). Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 6.3.4 Sodann stehen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]; A47), ihres Sohnes ([...], [...], [...], [...], [...], [...]; A48) und ihrer Tochter ([...], [...], [...], [...], [...], [...]; A49) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). 6.3.5 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal die minderjährigen Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter nach Griechenland reisen können. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden haben die Kinder, wie ihre Mutter, ein Recht auf Zugang zu allgemeiner Bildung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1). 6.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ebenfalls möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allfälligen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde ex ante betrachtet nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: