Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. August 2025 zusammen mit ih- ren minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 1. August 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 28. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM persönlich befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtig- ten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen sei beim Erhalt der grie- chischen Reisepässe nahegelegt worden, Griechenland zu verlassen. Ihnen sei mitgeteilt worden, es gebe in Griechenland keine Möglichkeit, ihre Kinder angemessen zu behandeln. Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie psychisch sehr belastet sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme viele Medikamente einnehmen müsse. Der Hauptgrund für die Weiterreise in die Schweiz sei die medizinische Behandlung ihrer Söhne gewesen. Der Beschwerdeführer gab zudem an, in Griechenland gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten, keine ausreichende Unterstützung und er habe die Sprache nicht sprechen können. C.b Am 5. Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rück- übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 15. September 2025 zu und teil- ten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführer in Griechenland am 1. Au- gust 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am
31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. C.c Am 3. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 äusserte sich diese im Namen der Beschwerdeführenden.
D-9618/2025 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuhe- ben, das SEM sei anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur umfassenden und rechtsgenügli- chen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorgli- chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden abzusehen, bis das Ge- richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Dezember 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-9618/2025 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.4 – einzutreten.
E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Ausset- zung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Gemäss dem erstem Beschwerdebegehren wird die vollständige Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 ver- langt. Im zweiten Rechtsbegehren wird indessen einzig die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt und nicht die materielle Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer- deführenden in der Schweiz. Auch aus der Begründung der Beschwerde geht klar hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich ge- gen den angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland richtet und die Verfügung des SEM soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz betreffend (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das
D-9618/2025 Seite 5 Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes, die sie darin erblicken, dass das SEM es unterlassen habe, ihre konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen. Dieser Einwand vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden (Situation in Griechenland, gesundheitliche Be- schwerden, Kindeswohl) richtig und vollständig abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung sodann rechtsgenüglich dazu geäussert (vgl. etwa angefochtene Verfügung, S. 19 ff.). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht; der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rück- übernahme zugestimmt. Mithin könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürch- ten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qua- lifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen – insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohn- raum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen ferner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland führt das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass diese für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen sei. Für bestimmte Konstel- lationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 strenger Krite- rien festgelegt worden, etwa für Familien mit Kindern und äusserst vul- nerable Personen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Referenzurteil D-2590/2025 vom
E. 6.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entge- gengehalten, den minderjährigen Kindern sei die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland trotz bestehendem Schutzstatus nicht gewährt worden. Der älteste Sohn weise eine deutliche Sprachentwicklungsstörung und kognitive Einschränkungen auf. Er leide seit Jahren unter bestehender nächtlicher Inkontinenz, regelmässigen Bauchschmerzen, Schlafstörun- gen und psychosomatischen Beschwerden. Zudem bestünde eine gravie- rende zahnmedizinische Problematik mit Schmerzen und Entzündungen. Der jüngere Sohn leide unter wiederkehrenden Atemwegsinfekten, Husten, Hals und Brustschmerzen sowie anhaltenden Schlafproblemen. Eine me- dizinische Abklärung oder Behandlung habe in Griechenland nicht stattge- funden. Eine Rücküberstellung würde zu einer Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes führen und sei aufgrund der erheblichen Vulnerabilität der Kinder nicht zumutbar. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts könne die Legal- vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechen- land bei besonders vulnerablen Personen nicht aufrechterhalten werden. Die Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer werde ei- nen Monat nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung deaktiviert. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden faktisch keinen Zugang zu ei- ner regulären Gesundheitsversorgung, da die Nummer nicht mehr gültig sei und sie die für den Erhalt der Sozialversicherungsnummer erforderli- chen Voraussetzungen nicht erfüllten. Da die Beschwerdeführenden in Griechenland während mehrerer Monate trotz Bemühungen weder Arbeit noch Wohnung gefunden hätten, sei nicht davon auszugehen, dass es bei einer allfälligen Rückkehr anders wäre. Ihnen sei es praktisch unmöglich, in Griechenland Unterstützung für ihre gesundheitlichen Beschwerden zu erhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei aufgrund von Sprachbarrieren und fehlenden Integrationsprogrammen faktisch unmöglich. Die Existenz von Hilfsorganisationen in Griechenland sage noch nichts über deren tat- sächliches Funktionieren aus. Die Beschwerdeführenden hätten nieman- den gekannt, der ihnen habe helfen können, und im Camp seien ihnen keine Informationen zu Hilfsangeboten oder Sprachkursen vermittelt wor- den. Sie hätten weder eine Steuer- noch eine Sozialversicherungsnummer und somit keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt oder Sozial- und Ge- sundheitsversorgung gehabt. Es bleibe hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland zu keinem Zeitpunkt eine eigene Unterkunft gehabt hätten. Die Behörden hätten ihnen sogar nahegelegt, das Land zu verlassen, da sie nun im
D-9618/2025 Seite 8 Besitz von Pässen seien. Die Familie sei einerseits wirtschaftlich, aber auch aufgrund der ungeklärten und unbehandelten gesundheitlichen Prob- leme der Kinder besonders verletzlich. Es würden keine begünstigenden Voraussetzungen vorliegen, die Familie verfüge weder über griechische Sprachkenntnisse, noch seien sie berufstätig oder sozial eingebunden und hätten trotz Bemühungen weder Arbeit noch eine Wohnung finden können. Der Vollzug der Wegweisung würde in der Obdachlosigkeit der Beschwer- deführenden resultieren. Die Schweiz sei überdies verpflichtet, das Kindeswohl zu wahren. Es habe eine Interessensabwägung zwischen dem Kindeswohl und anderen, ent- gegengesetzten Interessen stattzufinden, wobei das Kindswohl in diesen Erwägungen eine vorrangige Rolle einnehmen müsse. Vorliegend seien die erheblichen Entwicklungs- und Gesundheitsprobleme der Kinder in die Prüfung miteinzubeziehen. Die Vertragsstaaten seien verpflichtet, darauf zu achten, dass keine Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsver- sorgung erfolge. Diese Verpflichtung sei in Griechenland nicht eingehalten worden, da die notwendige Gesundheitsversorgung für die betroffenen Kin- der nicht gewährleistet sei. Die Kinder hätten keinen Zugang zur Schule oder Förderungsmassnahmen erhalten. In der Verfügung fehle eine trans- parente Interessensabwägung mit den konkreten Auswirkungen einer Wegweisung. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar
D-9618/2025 Seite 9 sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetz- liche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – da- runter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende men- schenrechtliche Garantien – einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort aner- kannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Ge- mäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gelte, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen seien. Familien mit Kin- dern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwal- tungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unter- nommen beziehungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in An- spruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Weg- weisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die be- troffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).
D-9618/2025 Seite 10 Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Be- dingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig seien. Insbesondere seien die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem könnten auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig bezie- hungsweise unzumutbar zu erachten sei, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine men- schenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 7.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht auf- zuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöp- fung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine ge- nügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichte- ten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
– bereits einen Monat nach der Anerkennung als Flüchtlinge wieder aus Griechenland ausgereist sind (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-5467/2025 vom 14. November 2025 E. 6.3.2). Auch haben sie sich eige- nen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen ge- wandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind- bar. So ist anzunehmen, dass sie – nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsor- ganisationen – in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleis- tungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und ihren Kindern zu- stehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Falls ihnen die ihnen zustehenden Leistungen – insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung – in Zukunft verwehrt werden sollte, haben
D-9618/2025 Seite 11 sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Was die gesundheitlichen Probleme der Kinder anbelangt, ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese nicht derart gravierend sind, um einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Vielmehr kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- renden ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behan- deln lassen können. Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Be- schwerden der Kinder der Beschwerdeführenden, zumal auf Beschwerde- ebene keine neuen medizinischen Berichte eingereicht wurden, sondern einzig die sich bereits bei der Vorinstanz befindlichen Akten erneut einge- reicht wurden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Türkei gelungen ist, Arbeit zu finden, er als Laminat und Parkettleger gear- beitet hat (vgl. SEM-act. […]-38/9 F29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Griechenland möglich sein sollte. Daran ändert auch sein Vermerk nichts, in Griechenland gebe es keine Arbeit und er spreche die Sprache nicht. Es ist den Beschwerdeführenden denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden – namentlich in Be- zug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren, die Wei- terreise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Be- schwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. 7.2.4 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entge- gen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingun- gen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1575/2025 vom
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gelte, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen seien. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig seien. Insbesondere seien die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem könnten auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten sei, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).
E. 7.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - bereits einen Monat nach der Anerkennung als Flüchtlinge wieder aus Griechenland ausgereist sind (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-5467/2025 vom 14. November 2025 E. 6.3.2). Auch haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind-bar. So ist anzunehmen, dass sie - nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsorganisationen - in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und ihren Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Falls ihnen die ihnen zustehenden Leistungen - insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung - in Zukunft verwehrt werden sollte, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Was die gesundheitlichen Probleme der Kinder anbelangt, ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese nicht derart gravierend sind, um einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Vielmehr kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandeln lassen können. Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Beschwerden der Kinder der Beschwerdeführenden, zumal auf Beschwerdeebene keine neuen medizinischen Berichte eingereicht wurden, sondern einzig die sich bereits bei der Vorinstanz befindlichen Akten erneut eingereicht wurden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Türkei gelungen ist, Arbeit zu finden, er als Laminat und Parkettleger gearbeitet hat (vgl. SEM-act. [...]-38/9 F29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Griechenland möglich sein sollte. Daran ändert auch sein Vermerk nichts, in Griechenland gebe es keine Arbeit und er spreche die Sprache nicht. Es ist den Beschwerdeführenden denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen.
E. 7.2.4 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1575/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.4.2 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden haben die Kinder in Griechenland ein Recht auf Zugang zu Schulbildung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, zumal sie über eine bis am 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügen.
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 September 2025 eine Präzisierung der Rechtsprechung zur Zulässig-
D-9618/2025 Seite 6 keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern nach Griechenland vorgenommen und halte fest, dass für solche Familien die Lage insbesondere hinsichtlich angemessener Unterbringung und ei- ner dauerhaften Wohnsituation nach wie vor schwierig sei. Dies sei bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entfallen könne und die Familie dadurch in eine menschenunwürdige Situation (Art. 83 Abs. 3 AIG) oder eine konkrete Gefährdung (Art. 83 Abs. 4 AIG) gerate. Gleichzeitig könne von schutzberechtigten Familien erwartet wer- den, dass sie konkrete Anstrengungen zur Integration in die Aufnahmege- sellschaft unternähmen. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden zur Wohnungssuche, ergebe sich, dass ihre Bemühungen insgesamt unzureichend gewesen seien. Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich an die in Griechenland für Schutz- berechtigte zuständigen staatlichen Stellen oder an bekannte Hilfsorgani- sationen zu wenden. Die Tatsache, dass sie die Organisation HELIOS nicht kennen würden, spreche dafür, dass sie sich nicht aktiv mit den bestehen- den Unterstützungsangeboten auseinandergesetzt hätten. Zudem hätten sie ausgeführt, für die Weiterreise in die Schweiz rund 190 Euro respektive 195 Euro pro Person ausgegeben zu haben. Diese Summe zeige, dass finanzielle Mittel durchaus vorhanden gewesen seien. Bei ernsthaften Be- mühungen hätten diese auch zur Anmietung einer Unterkunft auf dem grie- chischen Festland eingesetzt werden können. Konkrete Bemühungen um Arbeit habe der Beschwerdeführer nicht darge- legt. Der blosse Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse genüge nicht, um ein vollständiges Unterlassen weitergehender Schritte zu rechtfertigen. Es wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich an Hilfsorgani- sationen, kirchliche Einrichtungen, staatliche Stellen oder lokale Arbeits- vermittlungsstellen zu wenden, die Schutzberechtigte bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Das Kindeswohl stehe einer Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal sich die Kinder erst seit rund drei Monaten in der Schweiz aufgehalten und gemeinsam als Familie nach Griechenland überstellt würden. Die gesund- heitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass die von der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht werde.
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E. 13 März 2025 E. 7.2.4.2 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in
D-9618/2025 Seite 12 möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden haben die Kinder in Griechenland ein Recht auf Zu- gang zu Schulbildung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdefüh- renden ausdrücklich zugestimmt haben, zumal sie über eine bis am 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-9618/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung um unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9618/2025 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. August 2025 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 1. August 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 28. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM persönlich befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen sei beim Erhalt der griechischen Reisepässe nahegelegt worden, Griechenland zu verlassen. Ihnen sei mitgeteilt worden, es gebe in Griechenland keine Möglichkeit, ihre Kinder angemessen zu behandeln. Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie psychisch sehr belastet sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme viele Medikamente einnehmen müsse. Der Hauptgrund für die Weiterreise in die Schweiz sei die medizinische Behandlung ihrer Söhne gewesen. Der Beschwerdeführer gab zudem an, in Griechenland gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten, keine ausreichende Unterstützung und er habe die Sprache nicht sprechen können. C.b Am 5. Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 15. September 2025 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführer in Griechenland am 1. August 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten. C.c Am 3. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 äusserte sich diese im Namen der Beschwerdeführenden. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur umfassenden und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 1.4 - einzutreten. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Gemäss dem erstem Beschwerdebegehren wird die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 verlangt. Im zweiten Rechtsbegehren wird indessen einzig die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt und nicht die materielle Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Auch aus der Begründung der Beschwerde geht klar hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland richtet und die Verfügung des SEM soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz betreffend (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die sie darin erblicken, dass das SEM es unterlassen habe, ihre konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen. Dieser Einwand vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführenden (Situation in Griechenland, gesundheitliche Beschwerden, Kindeswohl) richtig und vollständig abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung sodann rechtsgenüglich dazu geäussert (vgl. etwa angefochtene Verfügung, S. 19 ff.). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht; der Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Mithin könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen ferner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland führt das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass diese für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen sei. Für bestimmte Konstellationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 strenger Kriterien festgelegt worden, etwa für Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 eine Präzisierung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern nach Griechenland vorgenommen und halte fest, dass für solche Familien die Lage insbesondere hinsichtlich angemessener Unterbringung und einer dauerhaften Wohnsituation nach wie vor schwierig sei. Dies sei bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entfallen könne und die Familie dadurch in eine menschenunwürdige Situation (Art. 83 Abs. 3 AIG) oder eine konkrete Gefährdung (Art. 83 Abs. 4 AIG) gerate. Gleichzeitig könne von schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen zur Integration in die Aufnahmegesellschaft unternähmen. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden zur Wohnungssuche, ergebe sich, dass ihre Bemühungen insgesamt unzureichend gewesen seien. Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich an die in Griechenland für Schutzberechtigte zuständigen staatlichen Stellen oder an bekannte Hilfsorganisationen zu wenden. Die Tatsache, dass sie die Organisation HELIOS nicht kennen würden, spreche dafür, dass sie sich nicht aktiv mit den bestehenden Unterstützungsangeboten auseinandergesetzt hätten. Zudem hätten sie ausgeführt, für die Weiterreise in die Schweiz rund 190 Euro respektive 195 Euro pro Person ausgegeben zu haben. Diese Summe zeige, dass finanzielle Mittel durchaus vorhanden gewesen seien. Bei ernsthaften Bemühungen hätten diese auch zur Anmietung einer Unterkunft auf dem griechischen Festland eingesetzt werden können. Konkrete Bemühungen um Arbeit habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der blosse Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse genüge nicht, um ein vollständiges Unterlassen weitergehender Schritte zu rechtfertigen. Es wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen, sich an Hilfsorganisationen, kirchliche Einrichtungen, staatliche Stellen oder lokale Arbeitsvermittlungsstellen zu wenden, die Schutzberechtigte bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Das Kindeswohl stehe einer Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal sich die Kinder erst seit rund drei Monaten in der Schweiz aufgehalten und gemeinsam als Familie nach Griechenland überstellt würden. Die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, dass die von der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht werde. 6.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, den minderjährigen Kindern sei die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland trotz bestehendem Schutzstatus nicht gewährt worden. Der älteste Sohn weise eine deutliche Sprachentwicklungsstörung und kognitive Einschränkungen auf. Er leide seit Jahren unter bestehender nächtlicher Inkontinenz, regelmässigen Bauchschmerzen, Schlafstörungen und psychosomatischen Beschwerden. Zudem bestünde eine gravierende zahnmedizinische Problematik mit Schmerzen und Entzündungen. Der jüngere Sohn leide unter wiederkehrenden Atemwegsinfekten, Husten, Hals und Brustschmerzen sowie anhaltenden Schlafproblemen. Eine medizinische Abklärung oder Behandlung habe in Griechenland nicht stattgefunden. Eine Rücküberstellung würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen und sei aufgrund der erheblichen Vulnerabilität der Kinder nicht zumutbar. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts könne die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland bei besonders vulnerablen Personen nicht aufrechterhalten werden. Die Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer werde einen Monat nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung deaktiviert. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden faktisch keinen Zugang zu einer regulären Gesundheitsversorgung, da die Nummer nicht mehr gültig sei und sie die für den Erhalt der Sozialversicherungsnummer erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Da die Beschwerdeführenden in Griechenland während mehrerer Monate trotz Bemühungen weder Arbeit noch Wohnung gefunden hätten, sei nicht davon auszugehen, dass es bei einer allfälligen Rückkehr anders wäre. Ihnen sei es praktisch unmöglich, in Griechenland Unterstützung für ihre gesundheitlichen Beschwerden zu erhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei aufgrund von Sprachbarrieren und fehlenden Integrationsprogrammen faktisch unmöglich. Die Existenz von Hilfsorganisationen in Griechenland sage noch nichts über deren tatsächliches Funktionieren aus. Die Beschwerdeführenden hätten niemanden gekannt, der ihnen habe helfen können, und im Camp seien ihnen keine Informationen zu Hilfsangeboten oder Sprachkursen vermittelt worden. Sie hätten weder eine Steuer- noch eine Sozialversicherungsnummer und somit keinen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt oder Sozial- und Gesundheitsversorgung gehabt. Es bleibe hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland zu keinem Zeitpunkt eine eigene Unterkunft gehabt hätten. Die Behörden hätten ihnen sogar nahegelegt, das Land zu verlassen, da sie nun im Besitz von Pässen seien. Die Familie sei einerseits wirtschaftlich, aber auch aufgrund der ungeklärten und unbehandelten gesundheitlichen Probleme der Kinder besonders verletzlich. Es würden keine begünstigenden Voraussetzungen vorliegen, die Familie verfüge weder über griechische Sprachkenntnisse, noch seien sie berufstätig oder sozial eingebunden und hätten trotz Bemühungen weder Arbeit noch eine Wohnung finden können. Der Vollzug der Wegweisung würde in der Obdachlosigkeit der Beschwerdeführenden resultieren. Die Schweiz sei überdies verpflichtet, das Kindeswohl zu wahren. Es habe eine Interessensabwägung zwischen dem Kindeswohl und anderen, entgegengesetzten Interessen stattzufinden, wobei das Kindswohl in diesen Erwägungen eine vorrangige Rolle einnehmen müsse. Vorliegend seien die erheblichen Entwicklungs- und Gesundheitsprobleme der Kinder in die Prüfung miteinzubeziehen. Die Vertragsstaaten seien verpflichtet, darauf zu achten, dass keine Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung erfolge. Diese Verpflichtung sei in Griechenland nicht eingehalten worden, da die notwendige Gesundheitsversorgung für die betroffenen Kinder nicht gewährleistet sei. Die Kinder hätten keinen Zugang zur Schule oder Förderungsmassnahmen erhalten. In der Verfügung fehle eine transparente Interessensabwägung mit den konkreten Auswirkungen einer Wegweisung. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gelte, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen seien. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig seien. Insbesondere seien die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem könnten auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten sei, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 7.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - bereits einen Monat nach der Anerkennung als Flüchtlinge wieder aus Griechenland ausgereist sind (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-5467/2025 vom 14. November 2025 E. 6.3.2). Auch haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind-bar. So ist anzunehmen, dass sie - nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsorganisationen - in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und ihren Kindern zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Falls ihnen die ihnen zustehenden Leistungen - insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung - in Zukunft verwehrt werden sollte, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Was die gesundheitlichen Probleme der Kinder anbelangt, ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese nicht derart gravierend sind, um einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Vielmehr kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandeln lassen können. Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Beschwerden der Kinder der Beschwerdeführenden, zumal auf Beschwerdeebene keine neuen medizinischen Berichte eingereicht wurden, sondern einzig die sich bereits bei der Vorinstanz befindlichen Akten erneut eingereicht wurden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Türkei gelungen ist, Arbeit zu finden, er als Laminat und Parkettleger gearbeitet hat (vgl. SEM-act. [...]-38/9 F29). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Griechenland möglich sein sollte. Daran ändert auch sein Vermerk nichts, in Griechenland gebe es keine Arbeit und er spreche die Sprache nicht. Es ist den Beschwerdeführenden denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. 7.2.4 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1575/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.4.2 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden haben die Kinder in Griechenland ein Recht auf Zugang zu Schulbildung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, zumal sie über eine bis am 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügen. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung um unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler