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E-1698/2025

E-1698/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5 Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten.

E. 6.2 Zum Einwand der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf, es sei betreffend D._______ ein ordentliches Dublin-Verfahren durchzuführen, da sie in E._______ geboren worden sei und in Griechenland keinen Schutzstatus erhalten habe, hielt das SEM im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das SEM habe ein Rückübernahmeverfahren mit Griechenland durchgeführt und die griechischen Behörden hätten der Rückübernahme von D._______ ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass ihr mit den übrigen Beschwerdeführenden isochroner Aufenthaltstitel mit dem Vermerk «Refugee family member» erteilt worden sei. Zudem sei D._______ im Januar 2024, auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführenden hin, im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens zusammen mit den Beschwerdeführenden von E._______ nach Griechenland überstellt worden, wo ihr anschliessend durch die griechischen Behörden Aufenthaltsdokumente (inkl. Reisedokument) erteilt worden seien, welche Zugang zu den Leistungen gemäss Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gewähren würden. Die Hinweise der Beschwerdeführenden auf den AIDA Country Report on Greece sowie auf Urteile der deutschen und europäischen Rechtsprechung seien wegen fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht relevant. Angesichts dieser Sachlage erscheine die Durchführung eines Dublin-Verfahrens nicht zweckgerichtet.

E. 6.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM zunächst fest, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden seien keine begründeten Hinweise dafür gegeben, dass die griechischen Behörden ihnen nach ihrer Rückkehr tatsächlich die Ausstellung weiterer Aufenthaltstitel verweigern würden. Bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, sich mit ihrem Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) zu berufen. Gestützt darauf hätten sie Ansprüche beispielsweise in Bezug auf Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Vorliegend sei nicht belegt, dass den Beschwerdeführenden tatsächlich der Zugang zu den vorgenannten Leistungen verwehrt worden wäre. Weiter hätten die Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, welche Schritte sie konkret unternommen hätten, um Unterstützungsleistungen bei den griechischen Behörden zu beantragen. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen keine begründeten Hinweise für die Annahme vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe.

E. 6.4 Das SEM hielt ferner fest, dass die Einschätzung der Rechtsvertretung, die Beschwerdeführenden würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen fallen, nicht zutreffe. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung um eine Familie, bei der grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern wie in casu günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland bereits arbeitstätig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine legale Arbeitstätigkeit nicht möglich sein sollte, zumal anerkannte Flüchtlinge in Griechenland automatisch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung hätten. Griechischkenntnisse seien nicht für jede Tätigkeit zwingend nötig; zudem sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, im Laufe des Aufenthaltes die Landessprache allmählich zu erlernen. Die Beschwerdeführenden verfügten sodann über eine A.M.K.A.-Nummer und hätten damit Zugang zum griechischen Sozialversicherungs- und Gesundheitswesen. Dass sodann den Kindern der Zugang zu Schulbildung oder Kinderbetreuung verwehrt worden wäre, gehe aus den Akten nicht hervor. Bei fehlenden Möglichkeiten, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Soweit die Beschwerdeführenden Rassismus sowie Bedrohung durch Verwandte in Griechenland geltend machten, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführenden lägen aktuell keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vor, die einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Sämtliche vorliegenden Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt sei. Die diversen aktenkundigen medizinischen Unterlagen aus Griechenland würden überdies aufzeigen, dass sie dort bereits in der Vergangenheit medizinische Behandlungen in Anspruch genommen hätten. Daher dürfe davon ausgegangen werden, dass sie mit dem dortigen Gesundheitssystem vertraut seien.

E. 6.5 Zusammenfassend lägen im Fall der Beschwerdeführenden begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vor. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland.

E. 7.1 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland sei betreffend A._______, B._______ und C._______ unbestritten, da sie in Griechenland einen Schutzstatus genössen. Dagegen sei die Frage der Zuständigkeit betreffend D._______ gesondert zu prüfen. Da sie während des laufenden Asylverfahrens der übrigen Beschwerdeführenden in E._______ zur Welt gekommen sei, seien E._______ der Erstgesuchstaat von D._______. Mangels einer schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführenden, dass die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylgesuchs von D._______ ihrem Wunsch entspreche (Art. 9 Dublin-III-VO), seien folglich E._______ der zuständige Staat für die Prüfung des Asylgesuchs. Da das Ersuchen der Vorinstanz an die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden abgelehnt worden sei und auch kein Remonstrationsverfahren stattgefunden habe, sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs von D._______ auf die Schweiz übergegangen. Auf das entsprechende Asylgesuch sei deshalb einzutreten und gestützt auf Art. 8 EMRK sei der Aufenthalt der übrigen Beschwerdeführenden in der Schweiz zu regeln.

E. 7.2 Bezüglich des Wegweisungsvollzuges wird im Wesentlichen entgegnet, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls zu betrachten, wenn es um eine Beurteilung von begünstigenden Umständen betreffend einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland gehe. Im vorliegenden Fall seien die Kriterien für die Beurteilung von begünstigenden Umständen - namentlich ein bereits längerer Aufenthalt in Griechenland, Kenntnisse der griechischen Sprache, eine bereits erfolgte berufliche Betätigung in Griechenland sowie die Möglichkeit auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückzugreifen - nicht erfüllt. Vielmehr lägen in casu erschwerende Umstände vor. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei daher nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.

E. 8.1 Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin D._______ einzutreten und sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei respektive die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ vorläufig aufzunehmen seien. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass lediglich betreffend D._______ die Verfügung vollumfänglich angefochten wurde und betreffend die übrigen Beschwerdeführenden sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Betreffend A._______, B._______ und C._______ sind die Dispositivziffern 1 und 2 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 8.2 Die Ausführungen in der unmittelbar nachstehenden Erwägung betreffen somit ausschliesslich D._______.

E. 9.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 9.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, E._______ seien als Erstgesuchstaat gemäss der Dublin-III-VO zuständig zur Prüfung des Asylgesuchs von D._______. Nachdem E._______ das entsprechende Übernahmegesuch der Schweiz abgelehnt gehabt habe, sei die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen. Dieser Argumentation kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 lehnten E._______ die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ab und hielten fest, dass die Beschwerdeführenden nach ihrem abschlägigen Asylentscheid in E._______ den Wunsch geäussert hätten, nach Griechenland zurückzukehren. Am 30. November 2023 hatten E._______ gestützt auf die EU-Rückführungsrichtlinie die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Am 6. Dezember 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu, woraufhin die Beschwerdeführenden am 2. Januar 2024 nach Griechenland überstellt wurden. Am 10. Oktober 2024 suchten sie schliesslich in der Schweiz um Asyl nach. Die Berufung auf die Dublin-III-Verordnung, wonach zunächst E._______ und letztlich die Schweiz staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von D._______ zuständig sein sollen, greift vorliegend nicht. Die Dublin-III-VO findet in casu keine Anwendung, da es sich um einen Fall eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens handelt. So wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ in Griechenland mit der Gewährung internationalen Schutzes sowie der Erteilung des Flüchtlingsstatus abgeschlossen. Die Zuständigkeitsfrage im Sinne der Dublin-III-VO stellt sich in dieser Sachverhaltskonstellation nicht, da sie in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Die Situation von D._______, welche nach der Gewährung des Flüchtlingsstatus ihrer Familienangehörigen im Verlauf eines neuerlich eingeleiteten Asylverfahrens in E._______ geboren wurde, ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes dieser Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn D._______ selbst keine Antragstellerin ist, sofern dies ihrem Wohl dient. Ein neues Zuständigkeitsverfahren für D._______ ist entsprechend nicht einzuleiten. Vielmehr kann D._______ ihr Asylgesuch in Griechenland prüfen lassen. Zudem hat Griechenland durch die ausdrückliche Zustimmung der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 12. November 2024 seine Zuständigkeit betreffend sämtliche Beschwerdeführende und damit auch betreffend D._______ anerkannt. Folglich ist die Zuständigkeit der Schweiz nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen auf die entsprechenden als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 9.3 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich ferner um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und D._______ eine entsprechende isochrone Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk «Refugee family member» erteilt wurde. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

E. 9.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin D._______ eingetreten.

E. 9.5 Daraus folgt, dass der Antrag, auf das Asylgesuch von D._______ einzutreten, sowie der daran anknüpfende Antrag auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ gestützt auf Art. 8 EMRK abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. 5 oben).

E. 10 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 11.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 12.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegensteht. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind keineswegs derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr rassistischer Anfeindungen oder Übergriffe sowie der Bedrohung durch Verwandte kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, dass Griechenland über funktionierende Behörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. Es ist den Beschwerdeführenden entsprechend möglich und zuzumuten, sollten sie sich in Zukunft vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und Schutz zu verlangen.

E. 12.4 Den Beschwerdeführenden ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E.11.5.1).

E. 13.3 Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).

E. 13.4 Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 13.5 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 6.4 oben), welche vom Gericht geteilt werden. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtig der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie bereits vier Monate nach Schutzgewährung Griechenland verlassen haben. Nach der - notabene freiwillig gewünschten - Rückkehr aus E._______ nach Griechenland sind sie wiederum nur für kurze Zeit, nämlich zehn Monate - dort verblieben, bevor sie in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von den Beschwerdeführenden zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (bspw. mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird beschwerdeweise jedenfalls nicht differenziert aufgezeigt und belegt.

E. 13.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen.

E. 13.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13.9 Für das Gericht besteht daher auch kein Anlass, im Sinne des Subeventualbegehrens von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der Antrag wird entsprechend abgewiesen.

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1698/2025 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch, Wegweisung und Wegweisungsvollzug (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A._______, B._______ und C._______ am 29. November 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht und die griechischen Behörden ihnen am 23. November 2021 internationalen Schutz gewährt hatten. Zudem wurde festgestellt, dass sie am 6. April 2022 in E._______ um Asyl nachgesucht hatten. Am 22. September 2022 wurde D._______ in E._______ geboren. C. C.a Am 21. Oktober 2024 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Mit Schreiben vom am 31. Oktober 2024 lehnten die (...) Behörden das Übernahmeersuchen des SEM ab und hielten fest, dass E._______ im Sinne der Dublin-III-VO nicht zuständig sei. Sie teilten hierzu mit, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sei in E._______ mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 abgelehnt worden. Die Beschwerdeführenden hätten gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt, diese aber wieder zurückgezogen. In der Folge seien sie am 2. Januar 2024 auf eigenen Wunsch behördlich nach Griechenland überstellt worden. D. D.a Mit Schreiben vom 1. November 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den vorgenannten Umständen und zur Absicht, auf deren Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Die Beschwerdeführenden wurden eingeladen, zu Fragen betreffend Schul- und Berufsbildung, zu ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit sowie zum Aufenthalt in Griechenland Stellung zu nehmen. D.b Am 8. November 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zum Schreiben des SEM Stellung und führten im Wesentlichen aus, in Griechenland seien die Lebensbedingungen prekär gewesen, sie erhielten keine Unterstützung durch den griechischen Staat oder Hilfsorganisationen. Bei ihrer Rückkehr aus E._______ nach Griechenland sei ihnen von den griechischen Behörden zu Unrecht vorgeworfen worden, sie hätten ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen verkauft. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen (gültig bis Ende November 2024) trotz Schutzstatus nicht verlängert würden. Obwohl mehrere Beschwerdeführende schwerwiegende gesundheitliche Probleme hätten, sei ihnen in Griechenland die medizinische Versorgung verwehrt gewesen. E. E.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 1. November 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 12. November 2024 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ seien am 23. November 2021 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über eine bis am 22. November 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. D._______ sei eine isochrone Aufenthaltsbewilligung bis am 22. November 2024 erteilt worden. F. Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 18. Februar 2025 den Entscheidentwurf zu. Diese reichte am 19. Februar 2025 ihre Stellungnahme dazu ein. G. Mit Verfügung vom 3. März 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 10. März 2025 (Datum Eingang: 12. März 2025) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin D._______ einzutreten, eventualiter sie vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

5. Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. 6.2 Zum Einwand der Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf, es sei betreffend D._______ ein ordentliches Dublin-Verfahren durchzuführen, da sie in E._______ geboren worden sei und in Griechenland keinen Schutzstatus erhalten habe, hielt das SEM im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das SEM habe ein Rückübernahmeverfahren mit Griechenland durchgeführt und die griechischen Behörden hätten der Rückübernahme von D._______ ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, dass ihr mit den übrigen Beschwerdeführenden isochroner Aufenthaltstitel mit dem Vermerk «Refugee family member» erteilt worden sei. Zudem sei D._______ im Januar 2024, auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführenden hin, im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens zusammen mit den Beschwerdeführenden von E._______ nach Griechenland überstellt worden, wo ihr anschliessend durch die griechischen Behörden Aufenthaltsdokumente (inkl. Reisedokument) erteilt worden seien, welche Zugang zu den Leistungen gemäss Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gewähren würden. Die Hinweise der Beschwerdeführenden auf den AIDA Country Report on Greece sowie auf Urteile der deutschen und europäischen Rechtsprechung seien wegen fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht relevant. Angesichts dieser Sachlage erscheine die Durchführung eines Dublin-Verfahrens nicht zweckgerichtet. 6.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM zunächst fest, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden seien keine begründeten Hinweise dafür gegeben, dass die griechischen Behörden ihnen nach ihrer Rückkehr tatsächlich die Ausstellung weiterer Aufenthaltstitel verweigern würden. Bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, sich mit ihrem Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) zu berufen. Gestützt darauf hätten sie Ansprüche beispielsweise in Bezug auf Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Vorliegend sei nicht belegt, dass den Beschwerdeführenden tatsächlich der Zugang zu den vorgenannten Leistungen verwehrt worden wäre. Weiter hätten die Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, welche Schritte sie konkret unternommen hätten, um Unterstützungsleistungen bei den griechischen Behörden zu beantragen. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, lägen keine begründeten Hinweise für die Annahme vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohe. 6.4 Das SEM hielt ferner fest, dass die Einschätzung der Rechtsvertretung, die Beschwerdeführenden würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen fallen, nicht zutreffe. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung um eine Familie, bei der grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern wie in casu günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland bereits arbeitstätig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern eine legale Arbeitstätigkeit nicht möglich sein sollte, zumal anerkannte Flüchtlinge in Griechenland automatisch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung hätten. Griechischkenntnisse seien nicht für jede Tätigkeit zwingend nötig; zudem sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, im Laufe des Aufenthaltes die Landessprache allmählich zu erlernen. Die Beschwerdeführenden verfügten sodann über eine A.M.K.A.-Nummer und hätten damit Zugang zum griechischen Sozialversicherungs- und Gesundheitswesen. Dass sodann den Kindern der Zugang zu Schulbildung oder Kinderbetreuung verwehrt worden wäre, gehe aus den Akten nicht hervor. Bei fehlenden Möglichkeiten, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könnte. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Soweit die Beschwerdeführenden Rassismus sowie Bedrohung durch Verwandte in Griechenland geltend machten, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführenden lägen aktuell keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen vor, die einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Sämtliche vorliegenden Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland sichergestellt sei. Die diversen aktenkundigen medizinischen Unterlagen aus Griechenland würden überdies aufzeigen, dass sie dort bereits in der Vergangenheit medizinische Behandlungen in Anspruch genommen hätten. Daher dürfe davon ausgegangen werden, dass sie mit dem dortigen Gesundheitssystem vertraut seien. 6.5 Zusammenfassend lägen im Fall der Beschwerdeführenden begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland vor. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland. 7. 7.1 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland sei betreffend A._______, B._______ und C._______ unbestritten, da sie in Griechenland einen Schutzstatus genössen. Dagegen sei die Frage der Zuständigkeit betreffend D._______ gesondert zu prüfen. Da sie während des laufenden Asylverfahrens der übrigen Beschwerdeführenden in E._______ zur Welt gekommen sei, seien E._______ der Erstgesuchstaat von D._______. Mangels einer schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführenden, dass die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylgesuchs von D._______ ihrem Wunsch entspreche (Art. 9 Dublin-III-VO), seien folglich E._______ der zuständige Staat für die Prüfung des Asylgesuchs. Da das Ersuchen der Vorinstanz an die (...) Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden abgelehnt worden sei und auch kein Remonstrationsverfahren stattgefunden habe, sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs von D._______ auf die Schweiz übergegangen. Auf das entsprechende Asylgesuch sei deshalb einzutreten und gestützt auf Art. 8 EMRK sei der Aufenthalt der übrigen Beschwerdeführenden in der Schweiz zu regeln. 7.2 Bezüglich des Wegweisungsvollzuges wird im Wesentlichen entgegnet, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls zu betrachten, wenn es um eine Beurteilung von begünstigenden Umständen betreffend einen Wegweisungsvollzug nach Griechenland gehe. Im vorliegenden Fall seien die Kriterien für die Beurteilung von begünstigenden Umständen - namentlich ein bereits längerer Aufenthalt in Griechenland, Kenntnisse der griechischen Sprache, eine bereits erfolgte berufliche Betätigung in Griechenland sowie die Möglichkeit auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückzugreifen - nicht erfüllt. Vielmehr lägen in casu erschwerende Umstände vor. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei daher nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. 8. 8.1 Zwar wurde mit der Beschwerde in Ziffer 1 der Rechtsbegehren die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren geht jedoch hervor, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin D._______ einzutreten und sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei respektive die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ vorläufig aufzunehmen seien. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass lediglich betreffend D._______ die Verfügung vollumfänglich angefochten wurde und betreffend die übrigen Beschwerdeführenden sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Betreffend A._______, B._______ und C._______ sind die Dispositivziffern 1 und 2 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 8.2 Die Ausführungen in der unmittelbar nachstehenden Erwägung betreffen somit ausschliesslich D._______. 9. 9.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 9.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, E._______ seien als Erstgesuchstaat gemäss der Dublin-III-VO zuständig zur Prüfung des Asylgesuchs von D._______. Nachdem E._______ das entsprechende Übernahmegesuch der Schweiz abgelehnt gehabt habe, sei die Zuständigkeit auf die Schweiz übergegangen. Dieser Argumentation kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 lehnten E._______ die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ab und hielten fest, dass die Beschwerdeführenden nach ihrem abschlägigen Asylentscheid in E._______ den Wunsch geäussert hätten, nach Griechenland zurückzukehren. Am 30. November 2023 hatten E._______ gestützt auf die EU-Rückführungsrichtlinie die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Am 6. Dezember 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu, woraufhin die Beschwerdeführenden am 2. Januar 2024 nach Griechenland überstellt wurden. Am 10. Oktober 2024 suchten sie schliesslich in der Schweiz um Asyl nach. Die Berufung auf die Dublin-III-Verordnung, wonach zunächst E._______ und letztlich die Schweiz staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von D._______ zuständig sein sollen, greift vorliegend nicht. Die Dublin-III-VO findet in casu keine Anwendung, da es sich um einen Fall eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens handelt. So wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ in Griechenland mit der Gewährung internationalen Schutzes sowie der Erteilung des Flüchtlingsstatus abgeschlossen. Die Zuständigkeitsfrage im Sinne der Dublin-III-VO stellt sich in dieser Sachverhaltskonstellation nicht, da sie in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Die Situation von D._______, welche nach der Gewährung des Flüchtlingsstatus ihrer Familienangehörigen im Verlauf eines neuerlich eingeleiteten Asylverfahrens in E._______ geboren wurde, ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes dieser Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn D._______ selbst keine Antragstellerin ist, sofern dies ihrem Wohl dient. Ein neues Zuständigkeitsverfahren für D._______ ist entsprechend nicht einzuleiten. Vielmehr kann D._______ ihr Asylgesuch in Griechenland prüfen lassen. Zudem hat Griechenland durch die ausdrückliche Zustimmung der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 12. November 2024 seine Zuständigkeit betreffend sämtliche Beschwerdeführende und damit auch betreffend D._______ anerkannt. Folglich ist die Zuständigkeit der Schweiz nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen auf die entsprechenden als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 9.3 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich ferner um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und D._______ eine entsprechende isochrone Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk «Refugee family member» erteilt wurde. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben. 9.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin D._______ eingetreten. 9.5 Daraus folgt, dass der Antrag, auf das Asylgesuch von D._______ einzutreten, sowie der daran anknüpfende Antrag auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden A._______, B._______ und C._______ gestützt auf Art. 8 EMRK abzuweisen ist (vgl. Beschwerde S. 5 oben).

10. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 11. 11.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 12.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegensteht. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind keineswegs derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr rassistischer Anfeindungen oder Übergriffe sowie der Bedrohung durch Verwandte kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, dass Griechenland über funktionierende Behörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. Es ist den Beschwerdeführenden entsprechend möglich und zuzumuten, sollten sie sich in Zukunft vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und Schutz zu verlangen. 12.4 Den Beschwerdeführenden ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E.11.5.1). 13.3 Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 13.4 Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 13.5 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit minderjährigen Kindern in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 6.4 oben), welche vom Gericht geteilt werden. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtig der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie bereits vier Monate nach Schutzgewährung Griechenland verlassen haben. Nach der - notabene freiwillig gewünschten - Rückkehr aus E._______ nach Griechenland sind sie wiederum nur für kurze Zeit, nämlich zehn Monate - dort verblieben, bevor sie in die Schweiz gereist sind. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von den Beschwerdeführenden zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (bspw. mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird beschwerdeweise jedenfalls nicht differenziert aufgezeigt und belegt. 13.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen. 13.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 13.9 Für das Gericht besteht daher auch kein Anlass, im Sinne des Subeventualbegehrens von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Der Antrag wird entsprechend abgewiesen.

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: