Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerde-anträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als Hauptbegehren beantragt und damit begründet, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, genauer den psychischen Zustand der volljährigen Beschwerdeführerin, unvollständig respektive unrichtig festgestellt habe. Damit sei ungeklärt, ob es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Ausführungen der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme wie auch anlässlich der persönlichen Anhörungen entgegengenommen und diese sowie die vorgängigen Abklärungen beim Gesundheitsdienst und die aus Griechenland erhältlich gemachten medizinischen Unterlagen in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Ihr lagen weder anberaumte Arzttermine noch -berichte vor, aufgrund welcher sie gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (vgl. A34/1 und A39/1). Sie durfte demnach von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Auch der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Bericht der (...) vom 11. Juni 2025 lässt nicht darauf schliessen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. Gemäss vorgenanntem Bericht respektive Rapport der Sicherheit BAZ (...) gleichen Datums wurde die Beschwerdeführerin eingewiesen, da sie nach der Entscheideröffnung angab, suizidal zu sein (vgl. A42/3). Vorgenanntem medizinischem Bericht nach wurden bei der Beschwerdeführerin sodann lediglich eine mittelgradig depressive Episode, eine akute Belastungssituation sowie Blutarmut diagnostiziert. Suizidalität sowie Fremdgefährlichkeit wurden klar verneint (vgl. Beschwerdebeilage 5). Betreffend Behandlung der diagnostizierten Leiden ist den Akten lediglich eine medikamentöse Therapie sowie eine im Zeitpunkt der stationären Behandlung in der (...) erfolgende 30-minütige Sichtung während der Nacht zu entnehmen (vgl. a.a.O. S. 1). Medizinisch nicht bestätigt ist sodann die geltend gemachte dissoziative Störung der volljährigen Beschwerdeführerin, welche zu Ohnmachtsanfällen führe (vgl. Beschwerdebeilage 4). Mangels anderweitiger medizinischer Berichte ist somit davon auszugehen, dass betreffend die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin kein akuter Behandlungs-bedarf besteht. Nachdem keine weiteren medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden, ist von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger und ernsthaft um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung denn um eine Familie, bei welcher grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Kenntnisse der Griechischen oder anderer Fremdsprachen und eine Ausbildung seien nicht für jede Berufstätigkeit nötig. Zudem sei denn auch der minderjährige Beschwerdeführer nicht mehr in einem betreuungsintensiven Alter. Folglich dürfe von der gesunden Beschwerdeführerin, die als Sportlerin über wertvolle Lebenserfahrung und zehn Jahre Schulbildung verfüge, trotz des Umstandes, dass sie alleinerziehend sei, mindestens eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum erwartet werden. Bei allfälligen Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, ein umfassendes Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden denn auch Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Betreffend den Zugang zu Schulbildung sei festzuhalten, dass in Griechenland für alle Kinder (einschliesslich Schutzberechtigter) eine gesetzlich verankerte Schulpflicht besteht. Der Zugang zum dortigen Bildungssystem für den minderjährigen Beschwerdeführer sei somit gesichert. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführenden sich mit dem in der Türkei verbliebenen Ehemann respektive Kindsvater zu vereinigen wünschten, sei auf die Möglichkeit des Familiennachzugs in Griechenland hinzuweisen. Die gesund-heitlichen Leiden der volljährigen Beschwerdeführerin seien denn auch nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre Beschwerden seien in Griechenland behandelbar und mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei denn auch die medizinische Versorgung sichergestellt, zumal sie diese bereits in der Vergangenheit erfolgreich in Anspruch genommen hätten.
E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife demnach in ihrem Fall nicht. Sie hätten sich nur kurzzeitig in Griechenland aufgehalten und sprächen die Landesprache nicht. Als psychisch belastete alleinerziehende Mutter und minderjähriges Kind hätten sie zudem bei ihrer Integration und ihrem wirtschaftlichen Fortkommen mit zusätzlichen Hürden zu kämpfen. Darüber hinaus gefährde die psychische Verfassung der volljährigen Beschwerdeführerin und ihr damit einhergehendes Unvermögen, sich um den minderjährigen Beschwerdeführer zu kümmern, das Kindeswohl. Sie hätten Griechenland verlassen, da sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätten und ihnen die Obdachlosigkeit gedroht habe. Im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin, drohten sie erneut in eine solche zu geraten.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen doch in der heutigen Zeit diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.; Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff. [Referenzurteil]).
E. 7.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, Urteil des BVGer E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt (vgl. A24/1) und können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal der minderjährige Beschwerdeführer sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und gemeinsam mit seiner Mutter weggewiesen wird. Dass sich diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht adäquat um ihn zu kümmern vermöchte, wie dies in der Beschwerdeschrift indiziert wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. hierzu auch E. 5.3 hiervor). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aber aufzeigen können, dass sie - soweit zumutbar - konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (vgl. E. 7.2.2 hiervor).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die vorliegende Familie zumutbar ist. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen insofern an, als sich daraus ergibt, dass aufgrund der vorhandenen Ressourcen von der Beschwerdeführerin konkrete Anstrengungen zur Integration in Griechenland erwartet werden können. Namentlich ist die volljährige Beschwerdeführerin jung und verfügt mit zehn Jahren Schulbildung über eine für afghanische Frauen verhältnismässig sehr gute Bildung (vgl. A16/11 F51 ff.). Hinzu kommt, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). Folglich stehen auch die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich entgegen. Zudem war sie ihren eigenen Angaben nach im Heimatstaat als Kampfsportlerin auf Wettkampfebene aktiv, was insbesondere mit Hinblick auf ihren kulturellen Hintergrund als Tatbeweis zu erachten ist, dass sie sich zu behaupten vermag und ein sehr hohes Mass an Selbstdisziplin, Durchhaltevermögen sowie Resilienz aufweist. Der Umstand, dass sie sich am Tag der Entscheideröffnung aufgrund akuter Selbstgefährdung in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. Beschwerdebeilage 5), vermag daran nichts zu ändern, zumal aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht von einer anhaltenden oder schweren psychischen Beeinträchtigung auszugehen ist. Auch der Behördenkontakt in Griechenland scheint in der Vergangenheit erfolgreich gewesen zu sein, nachdem sie sich und ihrem Kind augenscheinlich problemlos Aufenthaltstitel und Reisedokumente zu beschaffen und sich wiederholt in medizinische Behandlung zu begeben vermochte (vgl. A16/11 A9 ff. und F49). Schliesslich darf erwartet werden, dass sie im Bedarfsfall wieder auf die finanzielle Unterstützung von Verwandten/Bekannten zurückgreifen kann, nachdem diese bereits die Reise vom Heimatstaat (über Griechenland) in die Schweiz finanzierten (vgl. A16/11 F44 und 49).
E. 8.2.3 Weiter hat die Vorinstanz im Sinne der (kürzlich bestätigten) bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Frage berück-sichtigt, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen, haben sie doch mit ihren Aufenthaltsbewilligungen Zugang zu Sozialleistungen, dem Bildungs-system, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus stehen ihnen als Personen mit Schutzstatus in Griechenland diverse Hilfsprojekte und Unterstützungsprogramme zur Verfügung (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3-9.7). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen haben mag, lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Vielmehr ist entscheidend, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff.; BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2 sowie die Urteile des BVGer D-3905/2025 vom 4. Juni 2025 E. 7.2.1; D-2415/2025 vom 15. April 2025 E. 8.2.1; D-2088/2025 vom 3. April2025 E. 7.3.4; E-1698/2025 vom 19. März 2025 E. 13.5). In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten fest, dass die volljährige Beschwerdeführerin bislang keine konkreten Bemühungen unternahm, nach der Schutzgewährung das entsprechende Angebot in Griechenland auszuschöpfen. So war sie nicht darum bemüht, die griechische Sprache zu erlernen - beispielsweise mithilfe von durch NGO angebotenen Kursen oder im Internet verfügbaren Spracherlern-ressourcen - und auch ein Vorantreiben der Integration in den dortigen Arbeitsmarkt, insbesondere in Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Griechisch- oder Englisch-kenntnisse vorausgesetzt werden, sind nicht erkennbar. So gab die volljährige Beschwerdeführerin lediglich an, sie habe nur auf Lesbos nach Arbeit gefragt. Dort sei sie jedoch nicht berücksichtigt worden, da sie die Landesprache nicht spreche (vgl. A16/11 F71 und 76). Ihre diesbezügliche pauschale Behauptung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf, dass sie nie einen Sprachkurs habe besuchen können, vermag mangels Substanz nicht ansatzweise zu überzeugen (vgl. A38/3 S. 2). Diese Aussagen weisen nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ausreichendem Mass um Unterstützung bemüht hätte, zumal sie nach der Schutzgewährung die Möglichkeit hatte, sich an einen anderen Ort in Griechenland und insbesondere auch auf das Festland zu begeben, wo sie allenfalls mehr Optionen gehabt hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.5.2). Stattdessen beantragte sie bei erster Gelegenheit griechische Reisepapiere und wendete die ihnen durch Bekannte zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel dafür auf, aus Griechenland auszureisen (vgl. A16/11 F49). Folglich ist davon auszugehen, sie habe nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, zumal sie auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun vermag, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätte. Dass sie und ihr Kind sich nicht über einen längeren Zeitraum in Griechenland aufhielten, ist somit ihrem persönlichen Entschluss zur Ausreise geschuldet, weshalb sie entgegen der Beschwerdeschrift daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse doch mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen und die nötigen Informationen sind auf einzelnen Webseiten auch in Farsi zugänglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Dass die volljährige Beschwerdeführerin im Stande ist, mit den zuständigen Migrationsbehörden zu kommunizieren bewies sie denn ohnehin bereits durch die erfolgreiche Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation ihrer Ausreise. Es darf somit von ihr erwartet werden, darum bemüht zu sein, die Landesprache zu erlernen, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die volljährige Beschwerdeführerin bislang keine konkreten Anstrengungen unternahm, sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Sofern ihnen nach ihrer Rückkehr in Griechenland die Gefahr drohen sollte, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie eine solche aus eigener Kraft abzuwenden vermögen würden.
E. 8.2.4 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden steht ihrer Rückführung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten - wie bereits unter E. 5.3 und 8.2.2 hiervor dargelegt - keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Behandlungs-bedarf finden und allfälliger suizidaler Tendenzen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden kann, beispielsweise in Form einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August 2025 m.w.H.).
E. 8.2.5 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.3 Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor-instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufenthaltstitel verfügen (vgl. A24/1), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4419/2025 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 3. Dezember 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten und am 30. Januar 2025 ebendort als Flüchtlinge anerkannt worden waren. C. Am 11. April 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). D. Das SEM gewährte der volljährigen Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 16. April 2025 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie und ihr Kind in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten hätten. Nach Erhalt des Schutzstatus seien sie auf sich alleine gestellt gewesen. Die griechischen Behörden hätten sie weder finanziell noch mit Nahrung oder Sachleistungen unterstützt und der minderjährige Beschwerdeführer habe keine Schule besuchen können. Lediglich eine gemeinnützige Organisation habe sie verpflegt. Mangels Sprachkenntnisse könne sie in Griechenland keiner Arbeit nachgehen und somit ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Selbst für ihre Reisedokumente hätten sie selbst aufkommen müssen, was nur mit der finanziellen Hilfe von Familienangehörigen möglich gewesen sei. Im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland drohe ihnen die Obdachlosigkeit. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, die volljährige Beschwerdeführerin habe psychische Beschwerden. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 5. Mai 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über eine bis am 29. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. Am 5. Juni 2025 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Notfallkarte in Kopie sowie ein Bericht der (...) vom 11. Juni 2025 bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerde-anträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1. In der Beschwerde wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als Hauptbegehren beantragt und damit begründet, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, genauer den psychischen Zustand der volljährigen Beschwerdeführerin, unvollständig respektive unrichtig festgestellt habe. Damit sei ungeklärt, ob es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung handle. 5.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 5.3. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der volljährigen Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme wie auch anlässlich der persönlichen Anhörungen entgegengenommen und diese sowie die vorgängigen Abklärungen beim Gesundheitsdienst und die aus Griechenland erhältlich gemachten medizinischen Unterlagen in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Ihr lagen weder anberaumte Arzttermine noch -berichte vor, aufgrund welcher sie gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (vgl. A34/1 und A39/1). Sie durfte demnach von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Auch der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Bericht der (...) vom 11. Juni 2025 lässt nicht darauf schliessen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre. Gemäss vorgenanntem Bericht respektive Rapport der Sicherheit BAZ (...) gleichen Datums wurde die Beschwerdeführerin eingewiesen, da sie nach der Entscheideröffnung angab, suizidal zu sein (vgl. A42/3). Vorgenanntem medizinischem Bericht nach wurden bei der Beschwerdeführerin sodann lediglich eine mittelgradig depressive Episode, eine akute Belastungssituation sowie Blutarmut diagnostiziert. Suizidalität sowie Fremdgefährlichkeit wurden klar verneint (vgl. Beschwerdebeilage 5). Betreffend Behandlung der diagnostizierten Leiden ist den Akten lediglich eine medikamentöse Therapie sowie eine im Zeitpunkt der stationären Behandlung in der (...) erfolgende 30-minütige Sichtung während der Nacht zu entnehmen (vgl. a.a.O. S. 1). Medizinisch nicht bestätigt ist sodann die geltend gemachte dissoziative Störung der volljährigen Beschwerdeführerin, welche zu Ohnmachtsanfällen führe (vgl. Beschwerdebeilage 4). Mangels anderweitiger medizinischer Berichte ist somit davon auszugehen, dass betreffend die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin kein akuter Behandlungs-bedarf besteht. Nachdem keine weiteren medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden, ist von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 5.4. Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen länger und ernsthaft um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich mit Blick auf die Rechtsprechung denn um eine Familie, bei welcher grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, was in casu zu bejahen sei. Kenntnisse der Griechischen oder anderer Fremdsprachen und eine Ausbildung seien nicht für jede Berufstätigkeit nötig. Zudem sei denn auch der minderjährige Beschwerdeführer nicht mehr in einem betreuungsintensiven Alter. Folglich dürfe von der gesunden Beschwerdeführerin, die als Sportlerin über wertvolle Lebenserfahrung und zehn Jahre Schulbildung verfüge, trotz des Umstandes, dass sie alleinerziehend sei, mindestens eine Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum erwartet werden. Bei allfälligen Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, ein umfassendes Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden denn auch Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Betreffend den Zugang zu Schulbildung sei festzuhalten, dass in Griechenland für alle Kinder (einschliesslich Schutzberechtigter) eine gesetzlich verankerte Schulpflicht besteht. Der Zugang zum dortigen Bildungssystem für den minderjährigen Beschwerdeführer sei somit gesichert. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführenden sich mit dem in der Türkei verbliebenen Ehemann respektive Kindsvater zu vereinigen wünschten, sei auf die Möglichkeit des Familiennachzugs in Griechenland hinzuweisen. Die gesund-heitlichen Leiden der volljährigen Beschwerdeführerin seien denn auch nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Ihre Beschwerden seien in Griechenland behandelbar und mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie sei denn auch die medizinische Versorgung sichergestellt, zumal sie diese bereits in der Vergangenheit erfolgreich in Anspruch genommen hätten. 6.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife demnach in ihrem Fall nicht. Sie hätten sich nur kurzzeitig in Griechenland aufgehalten und sprächen die Landesprache nicht. Als psychisch belastete alleinerziehende Mutter und minderjähriges Kind hätten sie zudem bei ihrer Integration und ihrem wirtschaftlichen Fortkommen mit zusätzlichen Hürden zu kämpfen. Darüber hinaus gefährde die psychische Verfassung der volljährigen Beschwerdeführerin und ihr damit einhergehendes Unvermögen, sich um den minderjährigen Beschwerdeführer zu kümmern, das Kindeswohl. Sie hätten Griechenland verlassen, da sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätten und ihnen die Obdachlosigkeit gedroht habe. Im Falle ihrer Rücküberstellung dorthin, drohten sie erneut in eine solche zu geraten. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen doch in der heutigen Zeit diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.; Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff. [Referenzurteil]). 7.2.3. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, Urteil des BVGer E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt (vgl. A24/1) und können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal der minderjährige Beschwerdeführer sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und gemeinsam mit seiner Mutter weggewiesen wird. Dass sich diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht adäquat um ihn zu kümmern vermöchte, wie dies in der Beschwerdeschrift indiziert wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. hierzu auch E. 5.3 hiervor). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.2. 8.2.1. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aber aufzeigen können, dass sie - soweit zumutbar - konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (vgl. E. 7.2.2 hiervor). 8.2.2. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die vorliegende Familie zumutbar ist. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen insofern an, als sich daraus ergibt, dass aufgrund der vorhandenen Ressourcen von der Beschwerdeführerin konkrete Anstrengungen zur Integration in Griechenland erwartet werden können. Namentlich ist die volljährige Beschwerdeführerin jung und verfügt mit zehn Jahren Schulbildung über eine für afghanische Frauen verhältnismässig sehr gute Bildung (vgl. A16/11 F51 ff.). Hinzu kommt, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). Folglich stehen auch die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich entgegen. Zudem war sie ihren eigenen Angaben nach im Heimatstaat als Kampfsportlerin auf Wettkampfebene aktiv, was insbesondere mit Hinblick auf ihren kulturellen Hintergrund als Tatbeweis zu erachten ist, dass sie sich zu behaupten vermag und ein sehr hohes Mass an Selbstdisziplin, Durchhaltevermögen sowie Resilienz aufweist. Der Umstand, dass sie sich am Tag der Entscheideröffnung aufgrund akuter Selbstgefährdung in stationäre psychiatrische Behandlung begab (vgl. Beschwerdebeilage 5), vermag daran nichts zu ändern, zumal aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht von einer anhaltenden oder schweren psychischen Beeinträchtigung auszugehen ist. Auch der Behördenkontakt in Griechenland scheint in der Vergangenheit erfolgreich gewesen zu sein, nachdem sie sich und ihrem Kind augenscheinlich problemlos Aufenthaltstitel und Reisedokumente zu beschaffen und sich wiederholt in medizinische Behandlung zu begeben vermochte (vgl. A16/11 A9 ff. und F49). Schliesslich darf erwartet werden, dass sie im Bedarfsfall wieder auf die finanzielle Unterstützung von Verwandten/Bekannten zurückgreifen kann, nachdem diese bereits die Reise vom Heimatstaat (über Griechenland) in die Schweiz finanzierten (vgl. A16/11 F44 und 49). 8.2.3. Weiter hat die Vorinstanz im Sinne der (kürzlich bestätigten) bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Frage berück-sichtigt, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen, haben sie doch mit ihren Aufenthaltsbewilligungen Zugang zu Sozialleistungen, dem Bildungs-system, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus stehen ihnen als Personen mit Schutzstatus in Griechenland diverse Hilfsprojekte und Unterstützungsprogramme zur Verfügung (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3-9.7). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen haben mag, lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Vielmehr ist entscheidend, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff.; BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2 sowie die Urteile des BVGer D-3905/2025 vom 4. Juni 2025 E. 7.2.1; D-2415/2025 vom 15. April 2025 E. 8.2.1; D-2088/2025 vom 3. April2025 E. 7.3.4; E-1698/2025 vom 19. März 2025 E. 13.5). In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten fest, dass die volljährige Beschwerdeführerin bislang keine konkreten Bemühungen unternahm, nach der Schutzgewährung das entsprechende Angebot in Griechenland auszuschöpfen. So war sie nicht darum bemüht, die griechische Sprache zu erlernen - beispielsweise mithilfe von durch NGO angebotenen Kursen oder im Internet verfügbaren Spracherlern-ressourcen - und auch ein Vorantreiben der Integration in den dortigen Arbeitsmarkt, insbesondere in Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Griechisch- oder Englisch-kenntnisse vorausgesetzt werden, sind nicht erkennbar. So gab die volljährige Beschwerdeführerin lediglich an, sie habe nur auf Lesbos nach Arbeit gefragt. Dort sei sie jedoch nicht berücksichtigt worden, da sie die Landesprache nicht spreche (vgl. A16/11 F71 und 76). Ihre diesbezügliche pauschale Behauptung in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf, dass sie nie einen Sprachkurs habe besuchen können, vermag mangels Substanz nicht ansatzweise zu überzeugen (vgl. A38/3 S. 2). Diese Aussagen weisen nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ausreichendem Mass um Unterstützung bemüht hätte, zumal sie nach der Schutzgewährung die Möglichkeit hatte, sich an einen anderen Ort in Griechenland und insbesondere auch auf das Festland zu begeben, wo sie allenfalls mehr Optionen gehabt hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.5.2). Stattdessen beantragte sie bei erster Gelegenheit griechische Reisepapiere und wendete die ihnen durch Bekannte zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel dafür auf, aus Griechenland auszureisen (vgl. A16/11 F49). Folglich ist davon auszugehen, sie habe nie beabsichtigt, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen, zumal sie auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun vermag, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätte. Dass sie und ihr Kind sich nicht über einen längeren Zeitraum in Griechenland aufhielten, ist somit ihrem persönlichen Entschluss zur Ausreise geschuldet, weshalb sie entgegen der Beschwerdeschrift daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse doch mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen und die nötigen Informationen sind auf einzelnen Webseiten auch in Farsi zugänglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Dass die volljährige Beschwerdeführerin im Stande ist, mit den zuständigen Migrationsbehörden zu kommunizieren bewies sie denn ohnehin bereits durch die erfolgreiche Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation ihrer Ausreise. Es darf somit von ihr erwartet werden, darum bemüht zu sein, die Landesprache zu erlernen, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die volljährige Beschwerdeführerin bislang keine konkreten Anstrengungen unternahm, sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Sofern ihnen nach ihrer Rückkehr in Griechenland die Gefahr drohen sollte, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie eine solche aus eigener Kraft abzuwenden vermögen würden. 8.2.4. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden steht ihrer Rückführung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten - wie bereits unter E. 5.3 und 8.2.2 hiervor dargelegt - keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Behandlungs-bedarf finden und allfälliger suizidaler Tendenzen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden kann, beispielsweise in Form einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August 2025 m.w.H.). 8.2.5. Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.3. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor-instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.4. Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufenthaltstitel verfügen (vgl. A24/1), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: