Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betrauten Behörden werden angewiesen, die mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin für die Vorbereitung und Durchführung der Überstellung nach Griechenland erforderlichen Massnahmen zu treffen und die griechi- schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände zu informieren.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5131/2025 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Alissa Buscemi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 zusammen mit ihrem Bruder (N [...]) erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. September 2023 bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, dass die griechischen Behörden dem SEM am 20. März 2024 auf Anfrage mitteilte, dass der Beschwerdeführerin am 16. November 2023 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsgenehmigung (gültig vom 16. November 2023 bis zum 15. November 2026) sowie ein Reisedokument (gültig vom 15. Dezember 2023 bis zum 14. Dezember 2028) ausgestellt worden waren, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. März 2024 im Wesentlichen ausführte, die Lebensbedingungen im Zentrum auf der Insel seien schlecht gewesen, dass sie und ihr Bruder nach der Anerkennung als Flüchtling und dem Erhalt der entsprechenden Dokumente die Insel verlassen hätten, weil sie nicht länger im Zentrum hätten bleiben können, und nach Athen gegangen seien, wo sie sich während zwei Wochen in einer Herberge aufgehalten hätten, dass sie und ihr Bruder in Athen keine Unterstützung erhalten hätten, dass ihr Bruder in Athen angegriffen worden sei, sie um das Leben ihres Bruders fürchte und nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihre gesundheitliche Situation erklärte, verschiedene psychische und physische Beschwerden zu haben, dass die griechischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 2. April 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 3. April 2024 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. April 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und darin beantragte, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und - implizit - die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2597/2024 vom 22. Mai 2024 nicht eintrat, woraufhin die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 auf dem Luftweg von der Schweiz nach Griechenland überstellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder am 4. März 2025 wieder in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag in B._______ von der Polizei angehalten wurde, dass das SEM die griechischen Behörden am 6. März 2025 erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung durch das Amt für Migration des Kantons C._______ vom selben Tag im Wesentlichen ausführte, sie und ihr Bruder würden in Athen umgebracht, zudem lebe ihre Familie hier in der Schweiz, dass die Befragung der Beschwerdeführerin wegen ihrer schlechten psychischen Verfassung abgebrochen und sie in die Psychiatrie überführt werden musste, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. März 2025 beim SEM ein Mehrfachgesuch einreichen liess, dass sie in dieser Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, sie habe in Griechenland nach ihrer Rückführung unter unmenschlichen Bedingungen auf der Strasse gelebt, die Lebensumstände in Griechenland seien so prekär, dass sie sich veranlasst gesehen habe, trotz Einreiseverbots in die Schweiz zurückzukehren, dass sie in Griechenland alles Mögliche versucht habe, um von der Strasse wegzukommen, es für sie jedoch eine Unmöglichkeit gewesen sei, sich in Griechenland als afghanische Frau, ohne Adresse, Vermögen und legale Arbeit ein Leben einzurichten, dass sie darüber hinaus gewaltsame Erfahrungen in Griechenland gemacht habe, namentlich vergewaltigt worden sei, weshalb sie sich momentan in stationärer psychiatrischer Behandlung in B._______ befinde, dass die griechischen Behörden dem Gesuch des SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 zustimmten, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 20. März 2025 Gelegenheit einräumte, sich zur geplanten Wegweisung nach Griechenland zu äussern, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 2025 durch ihre Rechtsvertreterin vorbringen liess, eine Wegweisung wäre insbesondere aufgrund ihrer psychischen Verfassung und der konstanten Bedrohung weiterer sexueller Übergriffe in Griechenland aufgrund Obdachlosigkeit nicht zu verantworten, dass sie in den letzten Jahren bereits zwei Suizidversuche hinter sich und einen anhaltenden Sterbewunsch habe, dass ihre Hauptdiagnose auf Anpassungsstörung (F43.2) mit akuter Suizidalität, sowie posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) laute und eine engmaschige psychiatrische Betreuung unumgänglich und die Rückführung unzumutbar sei, dass das SEM die erlebte sexuelle Gewalt und die dadurch ausgelösten Traumata, unvoreingenommen und vertieft zu prüfen habe, weshalb eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin angezeigt sei, dass das SEM auf Nachfrage des Migrationsamtes des Kantons C._______ am 4. April 2025 Auskunft über die aktuellen medizinischen Behandlungen sowie den Tagesablauf und das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Unterkunft verlangte, und am 7. April 2025 die medizinische Akte der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt Kanton C._______ erhielt, dass das SEM sich beim Migrationsamt C._______ am 10. Juni 2025 erneut um neue medizinische Berichte sowie anstehende Arzttermine der Beschwerdeführerin erkundigte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2025 (eröffnet am 4. Juli 2025) auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie aus der Schweiz nach Griechenland wegwies, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass in der Beschwerde beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2025 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, eventualiter sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin bei Rückkehr sicherzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen, der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen und es sei der Beschwerdeführerin zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 14. Juli 2025 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass das SEM auf dieser Grundlage den Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland gefällt hat, dass dieser Entscheid als zutreffend zu erkennen ist, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich die Beschwerdeführerin (2.) vor ihrer Gesucheinreichung dort aufgehalten hat und sie (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat, dass damit die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, zumal auch nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, im Falle der Beschwerdeführerin sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann - nur wenig Substanzielles entgegensetzt, dass sie sich zwar darauf beruft, sie würde aufgrund ihrer medizinischen Probleme, namentlich ihrer Suizidalität, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Notlage geraten, dass sie in Griechenland alles Mögliche versucht habe, um von der Strasse wegzukommen, es für sie jedoch eine Unmöglichkeit gewesen sei, sich in Griechenland als afghanische Frau, ohne Adresse, Vermögen und legale Arbeit ein Leben einzurichten, dass sie möglicherweise erneut auf der Strasse leben müsste und dadurch weiterer sexueller Übergriffe schutzlos ausgesetzt wäre, dass sie die griechische Sprache nicht verstehe, darum und aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht arbeiten könne und in Griechenland auch die Sozialleistungen spätestens 30 Tage nach Asylanerkennung eingestellt würden, dass diese Einwände allerdings nicht zu überzeugen vermögen, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine konkreten Angaben zu ihren tatsächlichen Lebensbedingungen in Griechenland gemacht hat beziehungsweise nichts vorbringt, was auf eine seit Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation hinweisen würde, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückführung nur für sehr kurze Zeit in Griechenland aufgehalten hat, ebenfalls gegen eine wesentlich veränderte Situation sowie gegen ein ernsthaftes Bemühen spricht, sich in die griechischen Verhältnisse zu integrieren und um allenfalls erforderliche medizinische oder sonstige Unterstützung zu ersuchen, dass sich die von ihr in Bezug auf die Lebensumstände in Griechenland erhobenen Einwände somit in unsubstantiierten Behauptungen erschöpfen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft, dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbes. E. 11), dass als besonders verletzliche Personen zum Beispiel alleinstehende Frauen oder Personen gelten, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbes. E. 11), dass die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Verfahren nicht als alleinstehende Frau, sondern zusammen mit ihrem Bruder (N [...]) durchlief, sich in Griechenland zusammen mit ihrem Bruder aufhielt und auch das SEM ihre beiden Verfahren jeweils koordiniert behandelte, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ihres Bruders (D-5132/2025) koordiniert behandelt und mit heutigem Urteil ebenfalls abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin somit gemeinsam mit ihrem Bruder nach Griechenland zurückkehren wird und sie (weiterhin) auf dessen Unterstützung wird zählen können, dass die Beschwerdeführerin medizinische, insbesondere psychische, Probleme aufgrund (sexueller) Gewalterfahrungen und von Übergriffen auf der Flucht und in Griechenland geltend macht, dass sie gemäss Arztbericht vom 25. März 2025 (SEM act. 8/4) nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz vom 6.-12. März 2025 stationäre psychiatrische Betreuung aufgrund akuter Suizidalität erhalten hat, dabei auch medikamentös behandelt wurde, dass im genannten Arztbericht ein intensiver Sterbewunsch der Beschwerdeführerin festhalten wird, mit Einengung auf das Thema der Rückführung nach Griechenland, dass die behandelnden Ärzte von einer Anpassungsstörung mit akuter Suizidalität (F43.2) und dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) ausgehen, und ihr als Medikation (...), (...), (...) und (...) verschrieben, dass der von der Beschwerdeführerin geäusserte Sterbewunsch gemäss dem vorliegenden Arztbericht und ihren eigenen Angaben in einem engen Zusammenhang mit der drohenden erneuten Überstellung nach Griechenland steht, dass aus den Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, gemäss welchen ihr Gesundheitszustand als so schwerwiegend oder spezifisch einzustufen wäre, was sie als äusserst verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung ausweisen würde, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5) und dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.3 m.w.H.), dass eine Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03), dass allfälligen akuten suizidalen Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden kann, beispielsweise in Form einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3507/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 6.3.1), dass - ohne die belastende Situation der Beschwerdeführerin zu verkennen - eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK bereits deshalb zu verneinen ist, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern im Sinne der geltenden Bestimmung weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass hinsichtlich der Befürchtung, erneut Opfer sexueller Übergriffe zu werden, zu erwähnen bleibt, dass Griechenland über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und sich die Beschwerdeführerin somit an die griechische Polizei wenden kann (vgl. Urteile des BVGer E-5296/2025 vom 24. Juli 2025 E. 8.3.3; E-5099/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.2.2; D-2287/2024 vom 26. April 2024 E. 9.4), dass die Beschwerdeführerin aus der aktuellen Praxis des SEM betreffend Afghanistan nichts für sich abzuleiten vermag, zumal vorliegend nicht die Wegweisung in den Heimatstaat zur Diskussion steht und in Griechenland - als Signatarstaat der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) - auch keine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes zu erwarten ist, dass somit der Vollzug der Wegweisung auch unter den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland schliesslich möglich ist, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb auch die eventualiter beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt und keine Veranlassung besteht, von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin einzuholen, dass sich nach diesen Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig sowie - soweit vom Gericht überprüfbar - als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sowie der grundsätzlichen Schriftlichkeit des Verfahrens im Falle von Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111c Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG) im Übrigen nicht zu bemängeln ist, dass von der Vorinstanz keine persönliche Befragung durchgeführt wurde, kam das SEM seinen Abklärungspflichten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit zweimaliger Nachfrage beim Migrationsamt C._______ nach ihrer aktuellen Verfassung und ihren medizinischen Akten nach (vgl. dazu SEM act. 11/2, 12/1 und 17/4), dass somit auch der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei aufgrund unvollständiger und in wesentlichen Teilen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass auch der Sub-Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr sicherzustellen, abzuweisen ist, die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden indessen anzuweisen sind, die mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin für die Vorbereitung und Durchführung der Überstellung nach Griechenland erforderlichen Massnahmen zu treffen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, weil aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen haben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass aus diesem Grund auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betrauten Behörden werden angewiesen, die mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin für die Vorbereitung und Durchführung der Überstellung nach Griechenland erforderlichen Massnahmen zu treffen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: