opencaselaw.ch

D-3507/2021

D-3507/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-01 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 4. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Juli 2019 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (...) und (...) diagnostiziert worden seien und der Verdacht auf eine (...) bestehe. Gleichzeitig seien eine (...), eine Erkrankung aus (...) sowie ein erhöhtes Suizidrisiko im Falle einer Ausschaffung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 2. bis zum 31. (...) 2019 in stationärer Behandlung gewesen und nehme seither (...) sowie (...) ein. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme, so das Bundesverwaltungsgericht, ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da von deren Behandelbarkeit in Sri Lanka ausgegangen werden könne. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2019 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Eventualiter sei die Eingabe zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen einen verschlechterten Gesundheitszustand, insbesondere einen am (...) erfolgten Suizidversuch mit (...) nach Erhalt des ablehnenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2021 geltend. Vom (...) bis am (...) sei er in der (...) aufgrund einer (...) stationär behandelt worden. Am (...) habe erneut eine freiwillige, notfallmässige Zuweisung stattgefunden. Sodann sei er vom (...) bis am (...) im (...) in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Diese Institution habe folgendes diagnostiziert: (...) sowie eine (...). Er sei weiterhin auf eine psychiatrische Behandlung sowie die Einnahme verschiedener Psychopharmaka angewiesen. Die Psychiatrische Versorgung in Sri Lanka sei nach wie vor unzulänglich und der Zugang dazu weiterhin problematisch, zudem müssten Behandlungen und Medikamente meist selbst bezahlt werden. Ohne eine adäquate Behandlung sei mit einer Verschlechterung seines Zustandes und einer lebensbedrohlichen Situation aufgrund der bestehenden Suizidalität zu rechnen. B.b Das SEM ersuchte die kantonale Vollzugsbehörde am 17. Mai 2021 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Vollzugs. B.c Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller medizinischer Dokumente ein. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 11. Juni 2021 nach. B.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz insgesamt zwei Arztberichte der (...) (datiert vom [...] und [...]), einen Abschlussbericht des (...) (datiert vom [...]) sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» (datiert vom 3. September 2020) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 - eröffnet am 5. Juli 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 14. Juni 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung ans SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Beschwerde, oder Teile davon, zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch ans SEM weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und um Anweisung an das zuständige Migrationsamt, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Einräumung des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungahmen des SEM, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erscheine. Sie wies dementsprechend die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Am 17. August 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen hat, da mit der Eingabe ausschliesslich eine Neubeurteilung der Frage der Anordnung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges verlangt wurde, weil nachträglich eine rechtserhebliche Veränderung der persönlichen Umstände eingetreten sei (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 4.5).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.3 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Suizidalität und der anderen psychiatrischen Diagnosen als zulässig zu erachten sei. Gemäss gefestigter Praxis verstosse eine bestehende Suizidalität nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Probleme bereits zum Zeitpunkt des BVGer-Urteils vom 14. April 2021 bestanden hätten. Neu hinzugekommen sei die geltend gemachte Suizidalität, welche im April 2021 nach dem ablehnenden BVGer-Urteil eingesetzt und zur stationären Behandlung geführt habe. Auch habe der Beschwerdeführer nach dem letzten Therapiegespräch mit seiner Behandlerin (...) am (...) 2021 wegen einer suizidalen Krise notfallmässig stationär behandelt werden müssen. Es falle auf, dass im vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem festgehalten worden sei, dass trotz der bestehenden psychischen Probleme nicht von einer akuten Suizidalität ausgegangen werde, weshalb der nur wenige Tage später erfolgte Suizidversuch mit (...) als verzweifelte Interpretation des BVGer-Urteils aufgefasst werden könnte, wonach ein Suizidversuch beziehungsweise eine ärztlich festgestellte Suizidalität den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz verhindern könnte. Jedoch spreche eine geltend gemachte Suizidalität, wie einleitend festgehalten, nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn allfälligen suizidalen Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeignete medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werde. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Die geltend gemachten psychischen Probleme würden sodann nichts an der im BVGer-Urteil geäusserten Einschätzung, wonach die von ihm benötigte stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlung inklusive der Pharmakotherapie auch in Sri Lanka beziehungsweise in B._______ in hinreichendem Mass vorhanden und auch zugänglich sei, zu ändern vermögen. Es sei deshalb von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2019 beseitigen könnten.

E. 5.4 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem BVGer-Urteil vom 14. April 2021 massiv verschlechtert. So sei die Diagnose der (...) erst im ausführlichen Abschlussbericht vom (...) 2021 erwähnt, mithin nach dem Kurzaustrittsbericht vom (...) 2021, wo die Diagnose noch nicht gestellt worden sei. Auch sei die vormals mittelgradig depressive Störung nunmehr als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode diagnostiziert worden. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) des Beschwerdeführers sei aufgrund der akuten Suizidalität, der (...) und der (...) sowie angesichts der eingeschränkten medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz, bezüglich des wenige Tage nach dem BVGer-Urteil erfolgten Suizidversuchs, der als verzweifelte Interpretation des Urteils aufgefasst werden könnte, wonach ein Suizidversuch beziehungsweise eine ärztlich festgestellte Suizidalität den Wegweisungsvollzug verhindern könnte, unhaltbar. Die Vorinstanz habe eine willkürliche, mindestens jedoch unangemessene Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Beweiswürdigung der akuten Suizidalität beantragt werde. Sodann sei die vom SEM erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe auf sechs Monate beschränkt und könne lediglich eine kurzfristige Notlage überbrücken, indessen nicht die dauerhaft vorliegende medizinischen Notlage, wie sie im Falle des Beschwerdeführers vorliege, beseitigen.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 mit der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka befasst hat. Dass und inwiefern sich die Situation in dieser Hinsicht zwischenzeitlich verschlechtert hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Dass der Beschwerdeführer die im Urteil D-3647/2019 geäusserte Einschätzung nicht teilt, stellt keinen Wiedererwägungsgrund dar. Dies gilt auch für die Frage der Finanzierbarkeit einer Behandlung.

E. 6.2 Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 605 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bezüglich der vom Beschwerdeführer als willkürlich bezeichneten Erwägungen zur geltend gemachten Suizidalität ist festzuhalten, dass die Vor-instanz explizit im Rahmen einer Hypothese ausführte, dass der (...) des BVGer-Urteils erfolgte Suizidversuch mit (...) als verzweifelte Interpretation des BVGer-Urteils aufgefasst werden könnte, wonach ein Suizidversuch beziehungsweise eine ärztlich festgestellte Suizidalität den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz verhindern könnte. Bei diesen klar als Hypothese deklarierten Ausführungen handelt es sich um ergänzende Erwägungen, welche im Zusammenhang mit den anschliessenden Ausführungen zu betrachten sind, wonach eine geltend gemachte Suizidalität nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK spreche, sofern allfällige suizidale Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werde. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht zu erkennen. Ob die Vorinstanz im Übrigen in korrekter Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, die von ihm dargelegten Gründe vermöchten nicht zu einer Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzuges zu führen, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, sind die vor-instanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. Daran vermögen auch die nachgereichten medizinischen Berichte (Abschlussbericht des [...] vom [...]; Zwischenbericht der [...] vom [...]) nichts zu ändern, in welchen nebst der Diagnose PTBS und rezidivierender depressiver Störung eine (...) diagnostiziert wird. Daraus ergibt sich keine derartige Verschlechterung, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte.

E. 6.3.1 Im Urteil D-3647/2019 E. 9.8 wurde bereits festgehalten, aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehe unter anderem hervor, dass ein erhöhtes Suizidrisiko im Falle einer Ausschaffung festgestellt worden sei. Wenn eine im Urteil bereits prognostizierte und gewürdigte gesundheitliche Entwicklung später tatsächlich eintritt, vermag dies keinen Anspruch auf Wiedererwägung zu vermitteln (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.3.2), so bedauerlich der Eintritt dieser Entwicklung auch ist. Insofern zeigen die belegten psychischen Krisensituationen seit Erlass des Urteils D-3647/2019 zwar deutlich die ausserordentliche Belastungsituation auf, in der sich der Beschwerdeführer befindet, eine wesentlich veränderte Situation vermögen sie jedoch nicht darzustellen. In rechtlicher Hinsicht hat das SEM sodann zutreffend daran erinnert, dass ein Wegweisungsvollzug trotz bestehender Suizidalität nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Das geltend gemachte Suizidrisiko spricht folglich nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK. Allfälligen akuten suizidalen Tendenzen kann im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal).

E. 6.3.2 Ausserdem ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte stationäre oder ambulante Behandlung inklusive der Pharmakotherapie in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in B._______ ausreichend vorhanden und zugänglich ist (vgl. auch E. 6.1 vorstehend). Die im Abschlussbericht des (...) vom (...) 2021 diagnostizierte (...) vermag bereits aus diesem Grund nicht zu einer Wiedererwägung zu führen. Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit diese Diagnose im Vergleich zu der im Urteil D-3647/2019 aufgeführten Erkrankung aus dem (...) eine wesentliche Veränderung darstellt.

E. 6.3.3 Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den medizinischen Berichten kann vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nach wie vor nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Entsprechend ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2.3). Des Weiteren kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde; Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Auch in dieser Hinsicht ist das SEM zutreffend zum Schluss gelangt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eine wesentlich veränderte Sachlage dazutun.

E. 6.3.4 Die Transportfähigkeit wird durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer erneut auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.

E. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Mai 2021 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3507/2021 Urteil vom 1. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 4. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Juli 2019 ab. Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine (...) und (...) diagnostiziert worden seien und der Verdacht auf eine (...) bestehe. Gleichzeitig seien eine (...), eine Erkrankung aus (...) sowie ein erhöhtes Suizidrisiko im Falle einer Ausschaffung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 2. bis zum 31. (...) 2019 in stationärer Behandlung gewesen und nehme seither (...) sowie (...) ein. Die erwähnten gesundheitlichen Probleme, so das Bundesverwaltungsgericht, ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da von deren Behandelbarkeit in Sri Lanka ausgegangen werden könne. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2019 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Eventualiter sei die Eingabe zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen einen verschlechterten Gesundheitszustand, insbesondere einen am (...) erfolgten Suizidversuch mit (...) nach Erhalt des ablehnenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2021 geltend. Vom (...) bis am (...) sei er in der (...) aufgrund einer (...) stationär behandelt worden. Am (...) habe erneut eine freiwillige, notfallmässige Zuweisung stattgefunden. Sodann sei er vom (...) bis am (...) im (...) in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Diese Institution habe folgendes diagnostiziert: (...) sowie eine (...). Er sei weiterhin auf eine psychiatrische Behandlung sowie die Einnahme verschiedener Psychopharmaka angewiesen. Die Psychiatrische Versorgung in Sri Lanka sei nach wie vor unzulänglich und der Zugang dazu weiterhin problematisch, zudem müssten Behandlungen und Medikamente meist selbst bezahlt werden. Ohne eine adäquate Behandlung sei mit einer Verschlechterung seines Zustandes und einer lebensbedrohlichen Situation aufgrund der bestehenden Suizidalität zu rechnen. B.b Das SEM ersuchte die kantonale Vollzugsbehörde am 17. Mai 2021 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Vollzugs. B.c Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller medizinischer Dokumente ein. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 11. Juni 2021 nach. B.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz insgesamt zwei Arztberichte der (...) (datiert vom [...] und [...]), einen Abschlussbericht des (...) (datiert vom [...]) sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» (datiert vom 3. September 2020) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 - eröffnet am 5. Juli 2021 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 14. Juni 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung ans SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Beschwerde, oder Teile davon, zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch ans SEM weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs und um Anweisung an das zuständige Migrationsamt, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Einräumung des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungahmen des SEM, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erscheine. Sie wies dementsprechend die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Am 17. August 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen hat, da mit der Eingabe ausschliesslich eine Neubeurteilung der Frage der Anordnung der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges verlangt wurde, weil nachträglich eine rechtserhebliche Veränderung der persönlichen Umstände eingetreten sei (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 4.5).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung auch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Suizidalität und der anderen psychiatrischen Diagnosen als zulässig zu erachten sei. Gemäss gefestigter Praxis verstosse eine bestehende Suizidalität nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Probleme bereits zum Zeitpunkt des BVGer-Urteils vom 14. April 2021 bestanden hätten. Neu hinzugekommen sei die geltend gemachte Suizidalität, welche im April 2021 nach dem ablehnenden BVGer-Urteil eingesetzt und zur stationären Behandlung geführt habe. Auch habe der Beschwerdeführer nach dem letzten Therapiegespräch mit seiner Behandlerin (...) am (...) 2021 wegen einer suizidalen Krise notfallmässig stationär behandelt werden müssen. Es falle auf, dass im vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem festgehalten worden sei, dass trotz der bestehenden psychischen Probleme nicht von einer akuten Suizidalität ausgegangen werde, weshalb der nur wenige Tage später erfolgte Suizidversuch mit (...) als verzweifelte Interpretation des BVGer-Urteils aufgefasst werden könnte, wonach ein Suizidversuch beziehungsweise eine ärztlich festgestellte Suizidalität den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz verhindern könnte. Jedoch spreche eine geltend gemachte Suizidalität, wie einleitend festgehalten, nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn allfälligen suizidalen Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeignete medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werde. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Die geltend gemachten psychischen Probleme würden sodann nichts an der im BVGer-Urteil geäusserten Einschätzung, wonach die von ihm benötigte stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlung inklusive der Pharmakotherapie auch in Sri Lanka beziehungsweise in B._______ in hinreichendem Mass vorhanden und auch zugänglich sei, zu ändern vermögen. Es sei deshalb von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2019 beseitigen könnten. 5.4 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem BVGer-Urteil vom 14. April 2021 massiv verschlechtert. So sei die Diagnose der (...) erst im ausführlichen Abschlussbericht vom (...) 2021 erwähnt, mithin nach dem Kurzaustrittsbericht vom (...) 2021, wo die Diagnose noch nicht gestellt worden sei. Auch sei die vormals mittelgradig depressive Störung nunmehr als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode diagnostiziert worden. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) des Beschwerdeführers sei aufgrund der akuten Suizidalität, der (...) und der (...) sowie angesichts der eingeschränkten medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz, bezüglich des wenige Tage nach dem BVGer-Urteil erfolgten Suizidversuchs, der als verzweifelte Interpretation des Urteils aufgefasst werden könnte, wonach ein Suizidversuch beziehungsweise eine ärztlich festgestellte Suizidalität den Wegweisungsvollzug verhindern könnte, unhaltbar. Die Vorinstanz habe eine willkürliche, mindestens jedoch unangemessene Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Beweiswürdigung der akuten Suizidalität beantragt werde. Sodann sei die vom SEM erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe auf sechs Monate beschränkt und könne lediglich eine kurzfristige Notlage überbrücken, indessen nicht die dauerhaft vorliegende medizinischen Notlage, wie sie im Falle des Beschwerdeführers vorliege, beseitigen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3647/2019 vom 14. April 2021 mit der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka befasst hat. Dass und inwiefern sich die Situation in dieser Hinsicht zwischenzeitlich verschlechtert hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Dass der Beschwerdeführer die im Urteil D-3647/2019 geäusserte Einschätzung nicht teilt, stellt keinen Wiedererwägungsgrund dar. Dies gilt auch für die Frage der Finanzierbarkeit einer Behandlung. 6.2 Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 605 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bezüglich der vom Beschwerdeführer als willkürlich bezeichneten Erwägungen zur geltend gemachten Suizidalität ist festzuhalten, dass die Vor-instanz explizit im Rahmen einer Hypothese ausführte, dass der (...) des BVGer-Urteils erfolgte Suizidversuch mit (...) als verzweifelte Interpretation des BVGer-Urteils aufgefasst werden könnte, wonach ein Suizidversuch beziehungsweise eine ärztlich festgestellte Suizidalität den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz verhindern könnte. Bei diesen klar als Hypothese deklarierten Ausführungen handelt es sich um ergänzende Erwägungen, welche im Zusammenhang mit den anschliessenden Ausführungen zu betrachten sind, wonach eine geltend gemachte Suizidalität nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK spreche, sofern allfällige suizidale Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werde. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht zu erkennen. Ob die Vorinstanz im Übrigen in korrekter Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, die von ihm dargelegten Gründe vermöchten nicht zu einer Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzuges zu führen, ist nachfolgend zu prüfen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, sind die vor-instanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. Daran vermögen auch die nachgereichten medizinischen Berichte (Abschlussbericht des [...] vom [...]; Zwischenbericht der [...] vom [...]) nichts zu ändern, in welchen nebst der Diagnose PTBS und rezidivierender depressiver Störung eine (...) diagnostiziert wird. Daraus ergibt sich keine derartige Verschlechterung, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. 6.3.1 Im Urteil D-3647/2019 E. 9.8 wurde bereits festgehalten, aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehe unter anderem hervor, dass ein erhöhtes Suizidrisiko im Falle einer Ausschaffung festgestellt worden sei. Wenn eine im Urteil bereits prognostizierte und gewürdigte gesundheitliche Entwicklung später tatsächlich eintritt, vermag dies keinen Anspruch auf Wiedererwägung zu vermitteln (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.3.2), so bedauerlich der Eintritt dieser Entwicklung auch ist. Insofern zeigen die belegten psychischen Krisensituationen seit Erlass des Urteils D-3647/2019 zwar deutlich die ausserordentliche Belastungsituation auf, in der sich der Beschwerdeführer befindet, eine wesentlich veränderte Situation vermögen sie jedoch nicht darzustellen. In rechtlicher Hinsicht hat das SEM sodann zutreffend daran erinnert, dass ein Wegweisungsvollzug trotz bestehender Suizidalität nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Das geltend gemachte Suizidrisiko spricht folglich nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK. Allfälligen akuten suizidalen Tendenzen kann im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). 6.3.2 Ausserdem ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigte stationäre oder ambulante Behandlung inklusive der Pharmakotherapie in Sri Lanka im Allgemeinen und auch in B._______ ausreichend vorhanden und zugänglich ist (vgl. auch E. 6.1 vorstehend). Die im Abschlussbericht des (...) vom (...) 2021 diagnostizierte (...) vermag bereits aus diesem Grund nicht zu einer Wiedererwägung zu führen. Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit diese Diagnose im Vergleich zu der im Urteil D-3647/2019 aufgeführten Erkrankung aus dem (...) eine wesentliche Veränderung darstellt. 6.3.3 Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den medizinischen Berichten kann vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nach wie vor nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Entsprechend ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2.3). Des Weiteren kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde; Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Auch in dieser Hinsicht ist das SEM zutreffend zum Schluss gelangt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eine wesentlich veränderte Sachlage dazutun. 6.3.4 Die Transportfähigkeit wird durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer erneut auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Mai 2021 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: