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E-5099/2025

E-5099/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am (…). April 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.b Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom

28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die grie- chischen Behörden am 12. Juni 2025 um Rückübernahme des Beschwer- deführers. A.c Am 13. Juni 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. Am 16. Juni 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.d Am 26. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Rückführungsgespräch) das recht- liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglich- keit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Griechenland zu- rückkehren. Die griechischen Behörden hätten ihn nach seiner Ankunft nicht geschützt und würden dies auch in Zukunft nicht tun. Gleich nach seiner Ankunft in Griechenland sei er nach B._______ gebracht worden. Wegen der engen Platzverhältnisse auf der Schiffsreise dorthin habe er Gelenkprobleme gehabt und sei allgemein in einem schlechten gesund- heitlichen Zustand gewesen, auch wegen der Schläge durch die Polizei am Hafen bei der Ankunft. Von der Reise sei er erschöpft gewesen. Danach sei er mit dem Bus zu einer Polizeistation auf B._______ gebracht worden, wo er sich habe ausziehen müssen und von der Polizei kontrolliert und wiederum geschlagen worden sei. Nach drei Tagen auf dieser Polizeista- tion, die (…) gewesen sei und wo er ohne Decke und Kissen auf dem Bo- den habe schlafen müssen, sei er willkürlich befragt respektive erpresst worden, Informationen zu Schleppern, Reiseweg und Unterstützern preis- zugeben, indem er fälschlicherweise des (…) beschuldigt und ihm mit

E-5099/2025 Seite 3 Gefängnisstrafe gedroht worden sei. Auch die anwesende Dolmetscherin habe für die Polizei gearbeitet. Aufgrund der Erpressung habe er den Na- men des Fahrers verraten. Die Verwandten des Fahrers in Griechenland hätten in der Folge versucht herauszufinden, wer ihn verpfiffen habe. Von B._______ aus sei er in das Empfangslager C._______ in D._______ transportiert worden. Auch dieser Transport sei lang und mühselig gewe- sen. In C._______, wo er sich 20 bis 30 Tage aufgehalten habe, sei er bedroht worden. Die Verhältnisse in diesem Lager seien nicht haltbar ge- wesen, weshalb er bei sich selbst eine (…) herbeigeführt habe, um ins Spi- tal gebracht zu werden. Nach einer Weile sei er in ein Lager namens E._______, ein ehemaliges Militärgefängnis im Wald nahe der Grenze zu Bulgarien, gebracht worden, wo es noch schlimmer als in C._______ ge- wesen sei. Bei seiner Ankunft habe er sich als Schikane erneut ausziehen müssen und sei kontrolliert worden. Nachts seien Polizisten und Militäran- gehörige betrunken zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen, belei- digt und belästigt. Betreffend seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe einen (…) und leide unter einer (…). Sein (…). Diese Beschwerden habe er Medic-Help gemeldet. Er leide unter einem (…), den man zunächst behandle, bevor man ihm Medikamente gegen die (…) geben könne. Psychisch gehe es ihm aufgrund der Geschehnisse in seiner Heimat sehr schlecht. Mehrere seiner Familienmitglieder seien dort als Märtyrer gefallen. Seine psychischen Beschwerden habe er der Pflege noch nicht gemeldet, es würde nichts nützen, selbst wenn er Medikamente erhielte. Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Gemäss Anmerkung im Protokoll des Rückführungsgesprächs reiche die Rechtsvertretung allfällige Ergänzungen schriftlich nach. A.e Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers am 27. Juni 2025 zu und teilten mit, dem Beschwerdeführer sei am (…) September 2024 in Griechenland Asyl ge- währt worden und er verfüge über eine bis am (…) September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Die Anfrage der Vorinstanz bei Medic-Help der Unterkunft im BAZ (…) vom

30. Juni 2025 wurde gleichentags beantwortet. Gemäss entsprechender Auskunft habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, (….) Beschwerden zu haben, sich diesbezüglich aber nicht bei Medic-Help gemeldet. Auch

E-5099/2025 Seite 4 über (…) sei nichts bekannt. Einmalig habe der Beschwerdeführer sich bei der Betreuung bezüglich (…) gemeldet, woraufhin er eine (…) erhalten habe. Mit psychischen Problemen sei er aber nie bei Medic-Help erschie- nen. Der (…) sei begutachtet worden und er habe eine Therapie erhalten. Ärztliche Termine seien zurzeit nicht geplant. C. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2025 zum ihm gleichentags unterbrei- teten Entscheidentwurf legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er gehe lieber nach Gaza als nach Griechenland zurück. In Griechenland sei die Lage sehr unsicher, so sei er beispielsweise von einer Gruppe F._______ öfter mit dem Tod bedroht worden. Die Schlepper, die er an die Polizei verraten habe, würden ihn verfolgen und noch immer töten wollen. Weder die Polizei noch die NGOs hätten ihm bei diesem Problem helfen können. Er habe in Griechenland in Angst gelebt, weshalb er in die Schweiz gereist sei. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil sein Le- ben dort in Gefahr sei und er von den Behörden keinen Schutz erhalten habe. Im Rahmen des Rückführungsgesprächs sei der Rechtsvertretung gestat- tet worden, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, ohne dafür eine Frist anzusetzen. Noch bevor es der Rechtsvertretung möglich gewesen sei, ein entsprechendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, sei nur drei Tage später der Entscheidentwurf eröffnet worden. Somit sei es der Rechtsvertretung faktisch nicht möglich gewesen, die Erfahrungen und Ängste des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abzuklären. Anhand der Erfahrungen des Beschwerdeführers sei es fraglich, ob der griechische Staat in seinem Fall als schutzwillig und schutzfähig anzusehen sei. Dies- bezüglich wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs- mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kan- ton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-5099/2025 Seite 5 E. Am 3. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Nie- derlegung ihres Mandates mit. F. Mit Laieneingabe vom 10. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuali- ter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeven- tualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzu- holen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. G. Am 11. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 – einzu- treten.

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung

E-5099/2025 Seite 6 nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorische Massnah- men bestand nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu erläutern sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge- nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3427/2021, E-3431/2024 vom 28. März 2022 sei nicht davon aus- zugehen, dass seine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK

E-5099/2025 Seite 7 verstosse. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen ferner gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs dorthin. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) habe der Beschwerdeführer Ansprüche beispielsweise in Bezug auf Sozialleis- tungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversorgung. Er sei gehal- ten, die ihm zustehenden Leistungen direkt bei den griechischen Behörden geltend zu machen und allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem könne er sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden und sich darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstüt- zungsprogramme aufgenommen zu werden. Es seien keine Gründe er- sichtlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen. Seinen Aussagen würden sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass ihm die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen vor- sätzlich – insbesondere nach Gewährung des Schutzstatus – die ihm ge- mäss der oben erwähnten Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte ver- weigert hätten. Der Beschwerdeführer habe Griechenland etwa acht Mo- nate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen. Vor diesem Hinter- grund könne den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellt werden, diese hätten die ihm allenfalls zustehende Leistungen nicht gewährt. Grie- chenland sei sodann ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die griechischen Behörden unge- recht oder rechtswidrig behandelt fühlen (etwa durch das geltend ge- machte Verhalten der griechischen Polizisten nach dem Aufgriff in Grie- chenland und auch in der Folgezeit als Asylsuchender), könne er sich mit einer Beschwerde, nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts res- pektive einer Anwältin oder einer karitativen Organisation, an die zuständi- gen Stellen wenden. Grundsätzlich seien die griechischen Polizeibehörden schutzwillig und -fähig. Einzelne fehlbare Beamte, die in Überschreitung ihrer Amtsbefugnis handeln würden, könnten rechtlich belangt und deren Vorgehen gemäss der nationalen Strafordnung entsprechend geahndet werden. Im Übrigen könnten auch Privatpersonen (etwa die von ihm er- wähnten F._______ oder die Schlepper) effektiv zur Anzeige gebracht wer- den. Ferner sei die medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet. Es würden sich aus den Akten keine Hinweise auf aktuelle lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträch- tigungen beim Beschwerdeführer ergeben, so dass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis – und auch unter

E-5099/2025 Seite 8 der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK – als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liesse. Insgesamt lägen keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität vor, welche eine Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland begründen könnte. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage von Personen vor der Schutzgewäh- rung sowie mit Schutzstatus in Griechenland und Wiederholungen zu sei- ner bereits anlässlich des Rückführungsgesprächs geschilderten Situation seit seiner Ankunft in Griechenland – im Wesentlichen, er sei als kleines Kind in seiner Heimat von mehreren Personen vergewaltigt worden, unter anderem von einem (…). Dieser (…) halte sich aktuell in Griechenland auf. Er (der Beschwerdeführer) habe deswegen bereits versucht, die griechi- schen Behörden zu alarmieren, und um Unterstützung und Schutz ersucht, jedoch keinerlei Hilfe erhalten. Er sei von diesem Ereignis traumatisiert und habe grosse Angst, dass dies erneut passiere. Bisher habe er keine psy- chologische Unterstützung erhalten, obwohl diese dringend nötig wäre. Zu- dem habe er noch ausstehende Termine, um (…) zu behandeln. Während seines Aufenthalts in Griechenland habe er zahlreiche traumatische Erfah- rungen gemacht und Gewaltsituationen erlebt. Er habe unter Hunger, Kälte und unmenschlichen Lebensbedingungen gelitten, ohne jegliche Unterstüt- zung zu erhalten, dies trotz wiederholter Versuche um Zugang zu Hilfsleis- tungen. Es sei ihm sowohl seitens anderer Asylsuchender als auch seitens der griechischen Behörden, die eigentlich für seinen Schutz und seine Si- cherheit verantwortlich gewesen wären, Gewalt angetan geworden. Bei ei- ner Rückkehr nach Griechenland würde er der Obdachlosigkeit ausgesetzt und medizinische Hilfe würde ihm verwehrt. Aufgrund seiner instabilen kör- perlichen und psychischen Verfassung in Verbindung mit dem Mangel an medizinischer Versorgung, Unterkunft und Zugang zu sozialen Dienstleis- tungen bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr, in Griechenland unfreiwillig in extreme materielle Not zu geraten und nicht mehr in der Lage zu sein, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei daher als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren.

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe der Rechtsvertre- tung anlässlich des Rückführungsgesprächs ausdrücklich gestattet, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme einzureichen, ohne dafür eine Frist

E-5099/2025 Seite 9 anzusetzen. Trotzdem habe sie bereits drei Arbeitstage später den Ent- scheidentwurf eröffnet, ohne dass genügend Zeit für ein vertiefendes Ge- spräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung be- standen habe. Damit habe insbesondere nicht ausreichend geklärt werden können, ob der griechische Staat tatsächlich bereit und in der Lage sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland detailliert zu analysieren, seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen und damit seiner vulnerablen Situation angemessen Rech- nung zu tragen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation von Grie- chenland als «sicherer Drittstaat» reiche ob der erdrückenden Beweislage für die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in diesem Land nicht aus. Damit werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeig- net wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Ur- teil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfech- tung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E-5099/2025 Seite 10

E. 5.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist im Nichtabwarten der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung respektive im Versand des Entscheidentwurfs drei Ar- beitstage nach dem Rückführungsgespräch keine Verletzung des Gehörs- anspruchs zu erblicken. Auch das Gericht stellt fest, dass der Beschwer- deführer im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (und er- neut auf Beschwerdeebene) genügend Gelegenheit hatte, sich zum ent- scheidrelevanten Sachverhalt zu äussern. So brachte er mit Stellung- nahme zum Entscheidentwurf etwa ergänzend vor, er sei in Griechenland durch F._______ und die Familie des Schleppers bedroht worden. Auf Be- schwerdeebene wurden sodann – abgesehen von den neu geltend ge- machten, aber unbelegt gebliebenen (…)beschwerden sowie der ebenfalls neu vorgebrachten Vergewaltigung im Kindesalter durch einen (…) und dessen Anwesenheit in Griechenland – keine grundlegenden Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht. Welche Abklärungen das SEM bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers weiter hätte vornehmen müs- sen, ist ferner aus den Akten nicht erkennbar und wird auch in der Be- schwerdeschrift nicht konkret dargelegt. Folglich kann der entscheidrele- vante Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. Fer- ner hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation von Schutzberech- tigten in Griechenland hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schluss- folgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es be- steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen siche- ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme aus- drücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann nach Griechenland zu- rückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule- ment-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht

E-5099/2025 Seite 11 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einge- treten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unange- messene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E-5099/2025 Seite 12 Trotz der bekannten schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).

E. 8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall den völkerrechtlichen Ver- pflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde ändern nichts an dieser Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Schutzgewährung nur wenige Mo- nate in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschalen Angaben, wonach er in Griechenland keine Unterstüt- zung erhalten habe, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumut- bare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihm zustehen- den Leistungen zu erhalten. Aufgrund seines aktuellen Gesundheitszu- standes (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.2) ist sodann nicht zu befürch- ten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, ra- pide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit über- mässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwar- tung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Soweit er mit seinen Vorbringen auf die schlechte Sicherheitslage verweist, wird er sich gegebenenfalls an die als schutzfähig und -willig zu erachtenden griechischen Behörden zu wenden haben, wobei es ihm im Bedarfsfall auch zuzumuten ist, seine Rechte nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen einzufordern. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland (Art. 83 Abs. 5 AIG) von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im oben

E-5099/2025 Seite 13 aufgeführten Referenzurteil weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheit- lichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzu- stufen sind – Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hin- gegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen – wie zum Beispiel unbegleiteten Min- derjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist –, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).

E. 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hin- weise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insgesamt kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Verfü- gung S. 6 ff.) verwiesen werden (vgl. ebenso hiervor E. 4.1). Aufgrund der Aktenlage ist – entgegen der Einschätzung des Beschwerde- führers – nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem verletzlichen (jugendlichen) Alter. Eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltägli- chen Leben lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt des Schutzstatus nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten. Wie bereits erwähnt, ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um von den griechischen Behörden Hilfe zu erhalten, respektive dass ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern er sich bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstüt- zung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund seines Schutzstatus hat er die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen, und es stehen ihm grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbe- sondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen,

E-5099/2025 Seite 14 Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihm zugemutet wer- den, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderli- che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsor- ganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Abge- sehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwieri- gen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf dies- bezügliche Berichte (etwa der in der Beschwerde zitierte aktuellste Länder- bericht der Asylum Information Database [AIDA] zu Griechenland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023- Update.pdf), setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägun- gen der Vorinstanz nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdefüh- rer die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Weiter ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland – ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem – sowohl als schutz- willig als auch als schutzfähig gilt und der Beschwerdeführer sich gegen eine allfällige Verfolgung durch Drittpersonen (F._______, Schlepper oder sein (…)) respektive gegen Übergriffe durch fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.1). In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Beschwerdeführer – eigenen Anga- ben zufolge – an (…). Zudem gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Ge- mäss Auskunft von Medic-Help ist er nur wegen (…) vorstellig geworden, wobei eine Behandlung des (…) angefangen wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers – ohne diese zu verken- nen – nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegwei- sung nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene geltend ge- machten ausstehenden Termine, um (…), nichts (vgl. Beschwerde Rz. 13). Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versor- gung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über seine gesundheitliche Situation infor- miert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).

E-5099/2025 Seite 15

E. 8.3.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, gelingt es ihm zusam- menfassend nicht, die Vermutung umzustossen, wonach ein Wegwei- sungsvollzug dorthin zumutbar ist. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer ange- brachten Unterbringung und medizinischen Versorgung nach seiner Rück- kehr nach Griechenland. An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, in dem es um den Wegweisungsvollzug im Rahmen eines Dublin- Verfahrens ging, nichts, zumal dieses nicht einschlägig ist, da sich der Be- schwerdeführer in Griechenland nicht mehr im Asylverfahren befindet, son- dern dort bereits ein Schutzstatus erhalten hat. Der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren 5) ist deshalb abzuweisen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – abzuweisen, weil sich die Beschwerde entspre- chend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos er- wiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;

E-5099/2025 Seite 16 Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5099/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5099/2025 Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). April 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.b Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 12. Juni 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.c Am 13. Juni 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 16. Juni 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.d Am 26. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Rückführungsgespräch) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Die griechischen Behörden hätten ihn nach seiner Ankunft nicht geschützt und würden dies auch in Zukunft nicht tun. Gleich nach seiner Ankunft in Griechenland sei er nach B._______ gebracht worden. Wegen der engen Platzverhältnisse auf der Schiffsreise dorthin habe er Gelenkprobleme gehabt und sei allgemein in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen, auch wegen der Schläge durch die Polizei am Hafen bei der Ankunft. Von der Reise sei er erschöpft gewesen. Danach sei er mit dem Bus zu einer Polizeistation auf B._______ gebracht worden, wo er sich habe ausziehen müssen und von der Polizei kontrolliert und wiederum geschlagen worden sei. Nach drei Tagen auf dieser Polizeistation, die (...) gewesen sei und wo er ohne Decke und Kissen auf dem Boden habe schlafen müssen, sei er willkürlich befragt respektive erpresst worden, Informationen zu Schleppern, Reiseweg und Unterstützern preiszugeben, indem er fälschlicherweise des (...) beschuldigt und ihm mit Gefängnisstrafe gedroht worden sei. Auch die anwesende Dolmetscherin habe für die Polizei gearbeitet. Aufgrund der Erpressung habe er den Namen des Fahrers verraten. Die Verwandten des Fahrers in Griechenland hätten in der Folge versucht herauszufinden, wer ihn verpfiffen habe. Von B._______ aus sei er in das Empfangslager C._______ in D._______ transportiert worden. Auch dieser Transport sei lang und mühselig gewesen. In C._______, wo er sich 20 bis 30 Tage aufgehalten habe, sei er bedroht worden. Die Verhältnisse in diesem Lager seien nicht haltbar gewesen, weshalb er bei sich selbst eine (...) herbeigeführt habe, um ins Spital gebracht zu werden. Nach einer Weile sei er in ein Lager namens E._______, ein ehemaliges Militärgefängnis im Wald nahe der Grenze zu Bulgarien, gebracht worden, wo es noch schlimmer als in C._______ gewesen sei. Bei seiner Ankunft habe er sich als Schikane erneut ausziehen müssen und sei kontrolliert worden. Nachts seien Polizisten und Militärangehörige betrunken zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen, beleidigt und belästigt. Betreffend seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe einen (...) und leide unter einer (...). Sein (...). Diese Beschwerden habe er Medic-Help gemeldet. Er leide unter einem (...), den man zunächst behandle, bevor man ihm Medikamente gegen die (...) geben könne. Psychisch gehe es ihm aufgrund der Geschehnisse in seiner Heimat sehr schlecht. Mehrere seiner Familienmitglieder seien dort als Märtyrer gefallen. Seine psychischen Beschwerden habe er der Pflege noch nicht gemeldet, es würde nichts nützen, selbst wenn er Medikamente erhielte. Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Gemäss Anmerkung im Protokoll des Rückführungsgesprächs reiche die Rechtsvertretung allfällige Ergänzungen schriftlich nach. A.e Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 27. Juni 2025 zu und teilten mit, dem Beschwerdeführer sei am (...) September 2024 in Griechenland Asyl gewährt worden und er verfüge über eine bis am (...) September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Die Anfrage der Vorinstanz bei Medic-Help der Unterkunft im BAZ (...) vom 30. Juni 2025 wurde gleichentags beantwortet. Gemäss entsprechender Auskunft habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, (....) Beschwerden zu haben, sich diesbezüglich aber nicht bei Medic-Help gemeldet. Auch über (...) sei nichts bekannt. Einmalig habe der Beschwerdeführer sich bei der Betreuung bezüglich (...) gemeldet, woraufhin er eine (...) erhalten habe. Mit psychischen Problemen sei er aber nie bei Medic-Help erschienen. Der (...) sei begutachtet worden und er habe eine Therapie erhalten. Ärztliche Termine seien zurzeit nicht geplant. C. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2025 zum ihm gleichentags unterbreiteten Entscheidentwurf legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er gehe lieber nach Gaza als nach Griechenland zurück. In Griechenland sei die Lage sehr unsicher, so sei er beispielsweise von einer Gruppe F._______ öfter mit dem Tod bedroht worden. Die Schlepper, die er an die Polizei verraten habe, würden ihn verfolgen und noch immer töten wollen. Weder die Polizei noch die NGOs hätten ihm bei diesem Problem helfen können. Er habe in Griechenland in Angst gelebt, weshalb er in die Schweiz gereist sei. Er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, weil sein Leben dort in Gefahr sei und er von den Behörden keinen Schutz erhalten habe. Im Rahmen des Rückführungsgesprächs sei der Rechtsvertretung gestattet worden, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, ohne dafür eine Frist anzusetzen. Noch bevor es der Rechtsvertretung möglich gewesen sei, ein entsprechendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, sei nur drei Tage später der Entscheidentwurf eröffnet worden. Somit sei es der Rechtsvertretung faktisch nicht möglich gewesen, die Erfahrungen und Ängste des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abzuklären. Anhand der Erfahrungen des Beschwerdeführers sei es fraglich, ob der griechische Staat in seinem Fall als schutzwillig und schutzfähig anzusehen sei. Diesbezüglich wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Am 3. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit. F. Mit Laieneingabe vom 10. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. G. Am 11. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 - einzutreten. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorische Massnahmen bestand nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2024 vom 28. März 2022 sei nicht davon auszugehen, dass seine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen ferner gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) habe der Beschwerdeführer Ansprüche beispielsweise in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversorgung. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen direkt bei den griechischen Behörden geltend zu machen und allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem könne er sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden und sich darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen. Seinen Aussagen würden sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen lassen, dass ihm die griechischen Behörden oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen vorsätzlich - insbesondere nach Gewährung des Schutzstatus - die ihm gemäss der oben erwähnten Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte verweigert hätten. Der Beschwerdeführer habe Griechenland etwa acht Monate nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen. Vor diesem Hintergrund könne den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellt werden, diese hätten die ihm allenfalls zustehende Leistungen nicht gewährt. Griechenland sei sodann ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen (etwa durch das geltend gemachte Verhalten der griechischen Polizisten nach dem Aufgriff in Griechenland und auch in der Folgezeit als Asylsuchender), könne er sich mit einer Beschwerde, nötigenfalls unter der Zuhilfenahme eines Anwalts respektive einer Anwältin oder einer karitativen Organisation, an die zuständigen Stellen wenden. Grundsätzlich seien die griechischen Polizeibehörden schutzwillig und -fähig. Einzelne fehlbare Beamte, die in Überschreitung ihrer Amtsbefugnis handeln würden, könnten rechtlich belangt und deren Vorgehen gemäss der nationalen Strafordnung entsprechend geahndet werden. Im Übrigen könnten auch Privatpersonen (etwa die von ihm erwähnten F._______ oder die Schlepper) effektiv zur Anzeige gebracht werden. Ferner sei die medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet. Es würden sich aus den Akten keine Hinweise auf aktuelle lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer ergeben, so dass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis - und auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liesse. Insgesamt lägen keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität vor, welche eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland begründen könnte. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage von Personen vor der Schutzgewährung sowie mit Schutzstatus in Griechenland und Wiederholungen zu seiner bereits anlässlich des Rückführungsgesprächs geschilderten Situation seit seiner Ankunft in Griechenland - im Wesentlichen, er sei als kleines Kind in seiner Heimat von mehreren Personen vergewaltigt worden, unter anderem von einem (...). Dieser (...) halte sich aktuell in Griechenland auf. Er (der Beschwerdeführer) habe deswegen bereits versucht, die griechischen Behörden zu alarmieren, und um Unterstützung und Schutz ersucht, jedoch keinerlei Hilfe erhalten. Er sei von diesem Ereignis traumatisiert und habe grosse Angst, dass dies erneut passiere. Bisher habe er keine psychologische Unterstützung erhalten, obwohl diese dringend nötig wäre. Zudem habe er noch ausstehende Termine, um (...) zu behandeln. Während seines Aufenthalts in Griechenland habe er zahlreiche traumatische Erfahrungen gemacht und Gewaltsituationen erlebt. Er habe unter Hunger, Kälte und unmenschlichen Lebensbedingungen gelitten, ohne jegliche Unterstützung zu erhalten, dies trotz wiederholter Versuche um Zugang zu Hilfsleistungen. Es sei ihm sowohl seitens anderer Asylsuchender als auch seitens der griechischen Behörden, die eigentlich für seinen Schutz und seine Sicherheit verantwortlich gewesen wären, Gewalt angetan geworden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er der Obdachlosigkeit ausgesetzt und medizinische Hilfe würde ihm verwehrt. Aufgrund seiner instabilen körperlichen und psychischen Verfassung in Verbindung mit dem Mangel an medizinischer Versorgung, Unterkunft und Zugang zu sozialen Dienstleistungen bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr, in Griechenland unfreiwillig in extreme materielle Not zu geraten und nicht mehr in der Lage zu sein, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei daher als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe der Rechtsvertretung anlässlich des Rückführungsgesprächs ausdrücklich gestattet, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme einzureichen, ohne dafür eine Frist anzusetzen. Trotzdem habe sie bereits drei Arbeitstage später den Entscheidentwurf eröffnet, ohne dass genügend Zeit für ein vertiefendes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung bestanden habe. Damit habe insbesondere nicht ausreichend geklärt werden können, ob der griechische Staat tatsächlich bereit und in der Lage sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland detailliert zu analysieren, seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen und damit seiner vulnerablen Situation angemessen Rechnung zu tragen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation von Griechenland als «sicherer Drittstaat» reiche ob der erdrückenden Beweislage für die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in diesem Land nicht aus. Damit werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist im Nichtabwarten der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung respektive im Versand des Entscheidentwurfs drei Arbeitstage nach dem Rückführungsgespräch keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken. Auch das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (und erneut auf Beschwerdeebene) genügend Gelegenheit hatte, sich zum entscheidrelevanten Sachverhalt zu äussern. So brachte er mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf etwa ergänzend vor, er sei in Griechenland durch F._______ und die Familie des Schleppers bedroht worden. Auf Beschwerdeebene wurden sodann - abgesehen von den neu geltend gemachten, aber unbelegt gebliebenen (...)beschwerden sowie der ebenfalls neu vorgebrachten Vergewaltigung im Kindesalter durch einen (...) und dessen Anwesenheit in Griechenland - keine grundlegenden Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht. Welche Abklärungen das SEM bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers weiter hätte vornehmen müssen, ist ferner aus den Akten nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt. Folglich kann der entscheidrelevante Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. Ferner hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

6. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannten schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde ändern nichts an dieser Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Schutzgewährung nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschalen Angaben, wonach er in Griechenland keine Unterstützung erhalten habe, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.2) ist sodann nicht zu befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Soweit er mit seinen Vorbringen auf die schlechte Sicherheitslage verweist, wird er sich gegebenenfalls an die als schutzfähig und -willig zu erachtenden griechischen Behörden zu wenden haben, wobei es ihm im Bedarfsfall auch zuzumuten ist, seine Rechte nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen einzufordern. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland (Art. 83 Abs. 5 AIG) von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im oben aufgeführten Referenzurteil weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insgesamt kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Verfügung S. 6 ff.) verwiesen werden (vgl. ebenso hiervor E. 4.1). Aufgrund der Aktenlage ist - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem verletzlichen (jugendlichen) Alter. Eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt des Schutzstatus nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten. Wie bereits erwähnt, ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um von den griechischen Behörden Hilfe zu erhalten, respektive dass ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern er sich bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten, um eine angemessene Unterkunft zu finden oder seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund seines Schutzstatus hat er die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen, und es stehen ihm grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihm zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte (etwa der in der Beschwerde zitierte aktuellste Länderbericht der Asylum Information Database [AIDA] zu Griechenland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf), setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdeführer die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland - ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem - sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und der Beschwerdeführer sich gegen eine allfällige Verfolgung durch Drittpersonen (F._______, Schlepper oder sein (...)) respektive gegen Übergriffe durch fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.1). In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - an (...). Zudem gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Gemäss Auskunft von Medic-Help ist er nur wegen (...) vorstellig geworden, wobei eine Behandlung des (...) angefangen wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers - ohne diese zu verkennen - nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten ausstehenden Termine, um (...), nichts (vgl. Beschwerde Rz. 13). Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über seine gesundheitliche Situation informiert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 8.3.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, gelingt es ihm zusammenfassend nicht, die Vermutung umzustossen, wonach ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung nach seiner Rückkehr nach Griechenland. An dieser Einschätzung ändert auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5298/2024 vom 12. Juni 2025, in dem es um den Wegweisungsvollzug im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ging, nichts, zumal dieses nicht einschlägig ist, da sich der Beschwerdeführer in Griechenland nicht mehr im Asylverfahren befindet, sondern dort bereits ein Schutzstatus erhalten hat. Der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren 5) ist deshalb abzuweisen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: