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E-8869/2025

E-8869/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. November 2022 in Griechen- land um Asyl nachgesucht hatte, wo ihm am 7. März 2023 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 15. September 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. Au- gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir- regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 2. Oktober 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am

7. März 2023 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (…) März 2023 bis zum (…) März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 7. Oktober 2025 befragte das SEM den Beschwerdeführer – im Bei- sein der zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinem Aufenthalt in Grie- chenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers nach Athen in das Stadtviertel B._______ gegangen sei, um die Hilfe von Helios in Anspruch zu nehmen. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, und sei allein, weinend auf einer Park- bank gesessen. Ein Mann habe ihn angesprochen und nachdem er, der Beschwerdeführer, ihm seine Situation geschildert habe, habe er vier Mo- nate bei ihm wohnen dürfen. Danach habe er sich an Helios gewendet und einen Vertrag mit ihnen unterzeichnet. Sie hätten ihm für ein Jahr eine Un- terkunft sowie Schule, Ausbildung und monatlich 250 Euro versprochen. Jedoch habe er kein Geld, keinen Sprachkurs und keine Ausbildung

E-8869/2025 Seite 3 erhalten. Durch eine Vermittlung habe er einige Monate als «(…)» gearbei- tet. Er habe bei der Chefin seine offenen Lohnforderungen geltend ge- macht, weil er seine Familie habe unterstützen und sein Zimmer bezahlen müssen. Daraufhin habe er einen Teil erhalten. Danach habe er für vier Monate auf einem (…) in C._______ gewohnt und gearbeitet. Er habe vom vereinbarten Lohn von 800 Euro lediglich 400 Euro erhalten. Ab April 2025 habe er schliesslich im (…) auf der Insel D._______ gewohnt und gearbei- tet. Sein Arbeitsverhältnis sei durch einen Arbeitsvertrag eigentlich bis am

30. September 2025 befristet gewesen, sei jedoch am 31. August 2025 «unterbrochen» worden. Lediglich die Arbeit im (…) sei legal gewesen. Seine ehemalige Chefin habe sämtliche Vermittler kontaktiert, so dass er keinen Job mehr erhalten würde. Wegen ihr sei ihm in C._______ und in D._______ gekündigt worden. Auch habe er in Athen nicht mehr arbeiten können. Auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand angesprochen, gab er zu Protokoll, dass er eine (…) gehabt habe und deswegen in Griechenland zweimal ins Krankenhaus gegangen sei, die empfohlene Mundspülung so- wie eine Art Seife hätten die Schmerzen nicht gelindert. In der Schweiz seien ihm schliesslich (…) worden und seither habe er weniger Schmerzen. Er habe des Weiteren Probleme mit dem (…). Als er ins katholische Kran- kenhaus in E._______ gegangen sei, sei ihm gesagt worden, er müsse viel Wasser trinken. Beim zweiten Mal sei ihm dasselbe nochmals gesagt wor- den. Er sei beide Male nicht untersucht worden. In der Schweiz habe man ihm gesagt, dass er deswegen operiert werden müsse. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem SEM – jeweils in Kopie – WhatsApp-Screenshots von Freunden, welche ihn warnen würden, dass seine frühere Chefin (F._______) ihn suche und dafür verantwortlich sei, dass ihm im (…) gekündigt worden sei, zudem eine Konversation mit Helios sowie diverse Dokumente aus Griechenland ein. E. Am 7. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Eine solche reichte seine Rechtsvertretung am 11. November 2025 ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegwei- sung nach Griechenland aufgrund mangelnder Unterstützung seitens des Staates und der Nichtregierungsorganisationen mit Sicherheit früher

E-8869/2025 Seite 4 sterben würde, seine frühere Chefin ihn mit dem Tod bedrohe und er auf- grund seiner (…) Beschwerden dringend medizinsicher Behandlung benö- tige. Ein Operationstermin im (…) sei in Planung. Zudem wurde angemerkt, dass der faktisch fehlende beziehungsweise erschwerte Zugang zu gewis- sen im Entscheid genannten Organisationen/Hilfeleistungen mangelhaft thematisiert werde. Das neue Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. Sep- tember 2025 des Bundesverwaltungsgerichts halte unter E. 9.5.1 fest, dass Personen, welche nach längerem Aufenthalt im Ausland nach Grie- chenland zurückkehrten, aufgrund fehlender Unterlagen faktisch für das erste Halbjahr vom garantierten Mindesteinkommen ausgeschlossen sein dürften. F. Mit Verfügung vom 11. November 2025 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffer 3 und 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer5). G. Am 12. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 12. November 2025 (Poststempel 18. November 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

19. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht eingetre- ten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vor- liegend nicht entzogen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliess- lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-8869/2025 Seite 6 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6 Das SEM führt in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gelte die Re- gelvermutung, dass die EU-Mitgliedstaaten – und somit auch Griechen- land – als sichere Drittstaaten gelten würden. In einem sicheren Drittstaat bestehe Schutz vor Rückschiebung in einen Verfolgerstaat und grundle- gende Menschenrechtsgarantien würden eingehalten. Als Schutzberechtigter könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/97/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Er habe grund- sätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Aus den Akten ergäben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Es sprächen auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Es sei ihm zuzumuten, dass er sich nach einer Rückkehr

E-8869/2025 Seite 7 nach Griechenland um staatliche Unterstützungshilfe bemühe. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass er bereits erfolglos alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft oder sich konkret um Unterstüt- zung hinsichtlich der Wohnungssuche bemüht habe. Auch gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass er nach der Schutzgewährung selbständig ver- schiedene Wohngelegenheiten habe finden können. Bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt habe er persönlich angegeben, dass er bereits Arbeitsstellen habe finden können. Zusätzlich gebe es ver- schiedene Hilfsorganisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen würden, eine Arbeit zu finden. In Griechenland gebe es die Möglichkeit, das sogenannte Garantierte Min- desteinkommen (EEE) zu beantragen. Bis zur Genehmigung habe er einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, die nötigenfalls auf dem Rechts- weg eingefordert werden könnten. Betreffend die in der Stellungnahme vom 11. November 2025 gemachten Ausführungen, dass Personen, die länger im Ausland gewesen seien, aufgrund der fehlenden Unterlagen im ersten Halbjahr faktisch vom EEE ausgeschlossen seien, sei auf die Un- terstützungsleistungen der staatlichen Strassensozialarbeit sowie auf Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) hinzuweisen, welche als Überbrü- ckung gewissen Lücken füllen könnten. Ausserdem stünden Schutzbe- rechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, so- wie zahlreiche NGO mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Die englische Sprache sei in Griechenland sodann weit verbreitet und Kenntnisse dieser Sprache könnten durchaus nützlich sein, um eine Ar- beitsstelle zu finden oder Unterstützung im Alltag zu erhalten. Es sollte dem Beschwerdeführer möglich sein, sich unter Inanspruchnahme von entspre- chenden Hilfsorganisationen Englisch- oder Griechischkenntnisse anzu- eignen. Der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem setze eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) voraus, über die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen verfüge. Der Zugang zur öf- fentlichen Gesundheitsversorgung sei aber auch gewährleistet, wenn die schutzberechtigte Person über eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer verfüge. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur notfallmässigen Versor- gung in Griechenland gewährleistet gewesen sei und bei einer Rückkehr weiterhin gewährleistet sein wäre.

E-8869/2025 Seite 8 Insgesamt sei davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass sie ein Vollzugshindernis darstellen würden. Zudem könne er bis zur Ausreise noch Arzttermine wahrnehmen. Des Weiteren werde sei- nem aktuellen Gesundheitszustand bei der Überstellung Rechnung zu tra- gen sein. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar sei, umzustossen. Der Vollzug sei auch als möglich zu bezeichnen, nachdem eine entspre- chende Rückübernahmezusicherung Griechenlands vorliege.

E. 7 Nebst einer Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, dass eine Rückkehr für ihn mit der Unmöglichkeit verbunden sei, eine Arbeit und damit eine Wohnung zu finden. Er befürchte, obdachlos zu werden, was in seinem Alter unzumutbar sei. Nachdem er bei seiner ehe- maligen Arbeitgeberin fehlende Gehaltszahlungen moniert habe, habe diese versucht, ihn zu schädigen, und Einfluss auf Subunternehmen ge- nommen. Sie beschäftige Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag und melde sie nicht bei den Behörden an. Sie sei zu einer Geldstrafe und einer einjähri- gen Haftstrafe verurteilt worden und wolle ihn aus diesem Grund tot sehen. Seine drei Kinder würden in G._______ leben, wobei deren Mutter von se- paratistischen Rebellen getötet worden sei. Er sei wegen des Unterhalts seiner Kinder auf Arbeit angewiesen. Zudem stehe bei ihm im kommenden Monat eine Operation an.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei

E-8869/2025 Seite 9 Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsge- richt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koor- dinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behand- lung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grund- sätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Er- krankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter,

E-8869/2025 Seite 10 Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufs- erfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht ha- ben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zu- mutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft ab- wenden könnten (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2, sowie Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. Septem- ber 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die be- troffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Na- tur dafür, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Grie- chenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage ge- raten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er bei der Rückkehr nach Grie- chenland mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszu- gehen, dass er sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprach- lichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und – sofern nötig – medizinischer Betreuung bemüht und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einfordert, zumal er sich als aner- kannter Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie beru- fen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen ist, vor dem Asylentscheid gelegent- lich Arbeit zu finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte. Es ist ihm denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Mi- grationsbehörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedo- kumente und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe so- wie die Kosten für die Reise – in Kontakt zu treten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (…) verfügt.

E-8869/2025 Seite 11 Die in der Beschwerde aufgeführten gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustu- fen. Sie lassen zudem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen ist. Die (noch geplante) Operation betreffend die (…) Beschwerden (vgl. SEM-Akte 1441265-22/2) lässt denn auch nicht darauf schliessen, dass diese geeig- net ist, etwas an der Zumutbarkeit des Vollzugs zu ändern. In den Akten deutet sodann nichts auf eine besondere Dringlichkeit dieses Termines hin. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig benötigte medizinische Untersuchungen respektive Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Dass er in Griechenland nicht untersucht worden sei, als er Prob- leme am (…) gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än- dern, zumal es sich offenbar nicht um einen Notfall zu handeln scheint, die geplante Operation am (…) ansonsten viel früher angesetzt worden wäre, und aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass er diesbezüglich weitere Bemühungen unternommen hätte. Des Weiteren reichte der Beschwerde- führer weder Arztberichte noch sonstige medizinische Unterlagen ein, wel- che seine gesundheitlichen Probleme belegen würden. Zudem ist auf die Ausführungen des SEM zu verweisen, es werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland seinen aktuellen Gesundheitszustand be- achten. Im Übrigen ist festzustellen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und der Beschwerdeführer sich gegen allfällige Behelligun- gen und Bedrohungen durch eine Drittperson (seine ehemalige Chefin) auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann (vgl. Urteile des BVGer D-7065/2025, D-7054/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 7.2; E-5099/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.3.2 m.H.a. Urteil des BVGer E-6870/2024 vom

7. Januar 2025 E. 7.1.1) Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dem Be- schwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, dass er in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten wird. Die geltend gemach- ten gesundheitlichen Probleme sind nicht als gravierend einzustufen und in Griechenland behandelbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E- 5042/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2.3). Damit gelingt es ihm nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen.

E-8869/2025 Seite 12

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu be- zeichnen.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 7. Ok- tober 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zuge- stimmt haben und er im Besitz griechischer Reisedokumente für Flücht- linge ist sowie über eine bis März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung ver- fügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8869/2025 Seite 13

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme ([…] und […]) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu än- dern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit zulässig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8869/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. November 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. November 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte, wo ihm am 7. März 2023 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 15. September 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 2. Oktober 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 7. März 2023 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (...) März 2023 bis zum (...) März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 7. Oktober 2025 befragte das SEM den Beschwerdeführer - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers nach Athen in das Stadtviertel B._______ gegangen sei, um die Hilfe von Helios in Anspruch zu nehmen. Er habe nicht gewusst, was er machen solle, und sei allein, weinend auf einer Parkbank gesessen. Ein Mann habe ihn angesprochen und nachdem er, der Beschwerdeführer, ihm seine Situation geschildert habe, habe er vier Monate bei ihm wohnen dürfen. Danach habe er sich an Helios gewendet und einen Vertrag mit ihnen unterzeichnet. Sie hätten ihm für ein Jahr eine Unterkunft sowie Schule, Ausbildung und monatlich 250 Euro versprochen. Jedoch habe er kein Geld, keinen Sprachkurs und keine Ausbildung erhalten. Durch eine Vermittlung habe er einige Monate als «(...)» gearbeitet. Er habe bei der Chefin seine offenen Lohnforderungen geltend gemacht, weil er seine Familie habe unterstützen und sein Zimmer bezahlen müssen. Daraufhin habe er einen Teil erhalten. Danach habe er für vier Monate auf einem (...) in C._______ gewohnt und gearbeitet. Er habe vom vereinbarten Lohn von 800 Euro lediglich 400 Euro erhalten. Ab April 2025 habe er schliesslich im (...) auf der Insel D._______ gewohnt und gearbeitet. Sein Arbeitsverhältnis sei durch einen Arbeitsvertrag eigentlich bis am 30. September 2025 befristet gewesen, sei jedoch am 31. August 2025 «unterbrochen» worden. Lediglich die Arbeit im (...) sei legal gewesen. Seine ehemalige Chefin habe sämtliche Vermittler kontaktiert, so dass er keinen Job mehr erhalten würde. Wegen ihr sei ihm in C._______ und in D._______ gekündigt worden. Auch habe er in Athen nicht mehr arbeiten können. Auf seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand angesprochen, gab er zu Protokoll, dass er eine (...) gehabt habe und deswegen in Griechenland zweimal ins Krankenhaus gegangen sei, die empfohlene Mundspülung sowie eine Art Seife hätten die Schmerzen nicht gelindert. In der Schweiz seien ihm schliesslich (...) worden und seither habe er weniger Schmerzen. Er habe des Weiteren Probleme mit dem (...). Als er ins katholische Krankenhaus in E._______ gegangen sei, sei ihm gesagt worden, er müsse viel Wasser trinken. Beim zweiten Mal sei ihm dasselbe nochmals gesagt worden. Er sei beide Male nicht untersucht worden. In der Schweiz habe man ihm gesagt, dass er deswegen operiert werden müsse. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem SEM - jeweils in Kopie - WhatsApp-Screenshots von Freunden, welche ihn warnen würden, dass seine frühere Chefin (F._______) ihn suche und dafür verantwortlich sei, dass ihm im (...) gekündigt worden sei, zudem eine Konversation mit Helios sowie diverse Dokumente aus Griechenland ein. E. Am 7. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Eine solche reichte seine Rechtsvertretung am 11. November 2025 ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Griechenland aufgrund mangelnder Unterstützung seitens des Staates und der Nichtregierungsorganisationen mit Sicherheit früher sterben würde, seine frühere Chefin ihn mit dem Tod bedrohe und er aufgrund seiner (...) Beschwerden dringend medizinsicher Behandlung benötige. Ein Operationstermin im (...) sei in Planung. Zudem wurde angemerkt, dass der faktisch fehlende beziehungsweise erschwerte Zugang zu gewissen im Entscheid genannten Organisationen/Hilfeleistungen mangelhaft thematisiert werde. Das neue Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 des Bundesverwaltungsgerichts halte unter E. 9.5.1 fest, dass Personen, welche nach längerem Aufenthalt im Ausland nach Griechenland zurückkehrten, aufgrund fehlender Unterlagen faktisch für das erste Halbjahr vom garantierten Mindesteinkommen ausgeschlossen sein dürften. F. Mit Verfügung vom 11. November 2025 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug an (Dispositivziffer 3 und 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer5). G. Am 12. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 12. November 2025 (Poststempel 18. November 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus dem gleichen Rechtsbegehren geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde somit ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. Das SEM führt in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gelte die Regelvermutung, dass die EU-Mitgliedstaaten - und somit auch Griechenland - als sichere Drittstaaten gelten würden. In einem sicheren Drittstaat bestehe Schutz vor Rückschiebung in einen Verfolgerstaat und grundlegende Menschenrechtsgarantien würden eingehalten. Als Schutzberechtigter könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/97/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Er habe grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es sprächen auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei ihm zuzumuten, dass er sich nach einer Rückkehr nach Griechenland um staatliche Unterstützungshilfe bemühe. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass er bereits erfolglos alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft oder sich konkret um Unterstützung hinsichtlich der Wohnungssuche bemüht habe. Auch gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass er nach der Schutzgewährung selbständig verschiedene Wohngelegenheiten habe finden können. Bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt habe er persönlich angegeben, dass er bereits Arbeitsstellen habe finden können. Zusätzlich gebe es verschiedene Hilfsorganisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen würden, eine Arbeit zu finden. In Griechenland gebe es die Möglichkeit, das sogenannte Garantierte Mindesteinkommen (EEE) zu beantragen. Bis zur Genehmigung habe er einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen, die nötigenfalls auf dem Rechtsweg eingefordert werden könnten. Betreffend die in der Stellungnahme vom 11. November 2025 gemachten Ausführungen, dass Personen, die länger im Ausland gewesen seien, aufgrund der fehlenden Unterlagen im ersten Halbjahr faktisch vom EEE ausgeschlossen seien, sei auf die Unterstützungsleistungen der staatlichen Strassensozialarbeit sowie auf Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) hinzuweisen, welche als Überbrückung gewissen Lücken füllen könnten. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreiche NGO mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Die englische Sprache sei in Griechenland sodann weit verbreitet und Kenntnisse dieser Sprache könnten durchaus nützlich sein, um eine Arbeitsstelle zu finden oder Unterstützung im Alltag zu erhalten. Es sollte dem Beschwerdeführer möglich sein, sich unter Inanspruchnahme von entsprechenden Hilfsorganisationen Englisch- oder Griechischkenntnisse anzueignen. Der Zugang zum griechischen Gesundheitssystem setze eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) voraus, über die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen verfüge. Der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung sei aber auch gewährleistet, wenn die schutzberechtigte Person über eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer verfüge. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur notfallmässigen Versorgung in Griechenland gewährleistet gewesen sei und bei einer Rückkehr weiterhin gewährleistet sein wäre. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Behandlungen nicht derart spezifisch seien, dass sie ein Vollzugshindernis darstellen würden. Zudem könne er bis zur Ausreise noch Arzttermine wahrnehmen. Des Weiteren werde seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Überstellung Rechnung zu tragen sein. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar sei, umzustossen. Der Vollzug sei auch als möglich zu bezeichnen, nachdem eine entsprechende Rückübernahmezusicherung Griechenlands vorliege. 7. Nebst einer Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, dass eine Rückkehr für ihn mit der Unmöglichkeit verbunden sei, eine Arbeit und damit eine Wohnung zu finden. Er befürchte, obdachlos zu werden, was in seinem Alter unzumutbar sei. Nachdem er bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin fehlende Gehaltszahlungen moniert habe, habe diese versucht, ihn zu schädigen, und Einfluss auf Subunternehmen genommen. Sie beschäftige Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag und melde sie nicht bei den Behörden an. Sie sei zu einer Geldstrafe und einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden und wolle ihn aus diesem Grund tot sehen. Seine drei Kinder würden in G._______ leben, wobei deren Mutter von separatistischen Rebellen getötet worden sei. Er sei wegen des Unterhalts seiner Kinder auf Arbeit angewiesen. Zudem stehe bei ihm im kommenden Monat eine Operation an. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme ([...] und [...]) vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2, sowie Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass er sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen und - sofern nötig - medizinischer Betreuung bemüht und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einfordert, zumal er sich als anerkannter Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie berufen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bereits gelungen ist, vor dem Asylentscheid gelegentlich Arbeit zu finden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte. Es ist ihm denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Mi-grationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise - in Kontakt zu treten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...) verfügt. Die in der Beschwerde aufgeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen. Sie lassen zudem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf eine dringende und nahtlose ärztliche Behandlung angewiesen ist. Die (noch geplante) Operation betreffend die (...) Beschwerden (vgl. SEM-Akte 1441265-22/2) lässt denn auch nicht darauf schliessen, dass diese geeignet ist, etwas an der Zumutbarkeit des Vollzugs zu ändern. In den Akten deutet sodann nichts auf eine besondere Dringlichkeit dieses Termines hin. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig benötigte medizinische Untersuchungen respektive Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Dass er in Griechenland nicht untersucht worden sei, als er Probleme am (...) gehabt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich offenbar nicht um einen Notfall zu handeln scheint, die geplante Operation am (...) ansonsten viel früher angesetzt worden wäre, und aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass er diesbezüglich weitere Bemühungen unternommen hätte. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer weder Arztberichte noch sonstige medizinische Unterlagen ein, welche seine gesundheitlichen Probleme belegen würden. Zudem ist auf die Ausführungen des SEM zu verweisen, es werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland seinen aktuellen Gesundheitszustand beachten. Im Übrigen ist festzustellen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und der Beschwerdeführer sich gegen allfällige Behelligungen und Bedrohungen durch eine Drittperson (seine ehemalige Chefin) auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann (vgl. Urteile des BVGer D-7065/2025, D-7054/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 7.2; E-5099/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.3.2 m.H.a. Urteil des BVGer E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.1) Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, dass er in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten wird. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht als gravierend einzustufen und in Griechenland behandelbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5042/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2.3). Damit gelingt es ihm nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 7. Oktober 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge ist sowie über eine bis März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand: