Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich die entsprechenden Anträge als gegenstandslos erweisen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei Griechenland nicht um einen sicheren Drittstaat handle, nichts zu ändern.
E. 5.3 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...]-36/1, [...]-46/1). Da die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid zum Verfügungszeitpunkt gegeben waren und nach wie vor sind, ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Kindeswohl sowie die zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machen Beschwerdeführenden geltend, eine Rückkehr nach Griechenland sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Nebst allgemeinen Ausführungen zur Situation von Menschen mit Schutzstatus in Griechenland führen sie insbesondere aus, die Misshandlungen der Beschwerdeführerin beim ersten Versuch nach Griechenland einzureisen, hätten sie psychisch sehr belastet und ihren Entschluss der Weiterreise massgebend beeinflusst. Ausserdem hätten sie in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des Griechischen jedoch nur Absagen erhalten. Er habe sich insbesondere mehrfach erfolglos beim Victoria Community Center gemeldet. Auch die Beschwerdeführerin habe sich zur Beschaffung von Kinderkleidung oder Windeln an Hilfsorganisationen gewandt, die ihr aber nicht weitergeholfen hätten. Der Beschwerdeführer leide seit dem Aufenthalt in Griechenland an chronischen körperlichen Schmerzen. Ebenso gehe es der Beschwerdeführerin aufgrund von (...) gesundheitlich nicht gut. Sie sei in medizinischer Behandlung. Ihr Sohn habe (...) und zeige nach einer (...) in Griechenland Verhaltensauffälligkeiten. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche schliesslich der Umstand, dass sie von einem Schmuggler bedroht worden seien, welcher mehr Geld von ihnen verlangt habe. In der Schweiz würden sie mit ihren hier wohnhaften Brüdern schliesslich über ein familiäres Netzwerk verfügen, was ihnen die Integration vereinfachen würde.
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigtenoffenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
E. 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift genannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal keine Situationen im Sinne der genannten Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Sollten dennoch medizinische Behandlungen benötigt werden, ist festzustellen, dass diese in Griechenland gewährleistet sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1).
E. 7.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Insbesondere sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGerD-2590/2025, a.a.O., E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3).
E. 7.4.3 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei Kleinkindern und allenfalls gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021,E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können.
E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während dem einmonatigen Aufenthalt in Athen täglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Namentlich habe er verschiedene Arbeitgeber angefragt. Nebst dem, dass diese Bemühungen nicht belegt sind, sind mündliche Anfragen bei potenziellen Arbeitgebern nicht als ausreichend im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. Wie vorstehend ausgeführt, existieren in Griechenland verschiedene behördliche Stellen oder Hilfsorganisationen, die bei der Arbeitssuche oder dem Zugang zu Sprachkursen behilflich sein können. Es ist von den betroffenen Personen zu erwarten, sich an diese Stellen zu wenden, sollten eigene Versuche zur Aufnahme einer Tätigkeit scheitern. Ebenso ist ihnen zuzumuten, sich die nötigen Sprachkenntnisse - allenfalls wiederum mit der Hilfe der genannten Stellen - anzueignen, was die wirtschaftliche Integration vereinfachen dürfte. Es ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten, unbelegten Bemühungen des Beschwerdeführers nicht als ausreichende Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung angesehen werden können.
E. 7.4.5 Die Vermutung der Beschwerdeführenden, ein Schmuggler, der sie bereits einmal bedroht habe, könne für sie eine Gefahr darstellen, vermag die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. Bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen ist ihnen zuzumuten, sich an die als schutzwillig und schutzfähig geltenden griechischen Polizeibehörden zu wenden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-8869/2025 vom 26. November 2025 E. 8.2.1 m.w.H.). Soweit sie geltend machen, sie seien beim ersten Einreiseversuch in Griechenland von Beamten misshandelt worden, sind sie ebenso gehalten, an übergeordnete Stellen Meldungen zu erstatten und allenfalls den Rechtsweg zu bestreiten.
E. 7.4.6 Die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen gesundheitlichen Probleme ([...]) sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen (...) ärztlich untersucht wurde, dabei aber keinerlei Auffälligkeiten festgestellt wurden (SEM-Akten [...]-52/3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei wegen zunehmenden (...) in medizinischer Behandlung, ist festzustellen, dass seit dem Beschwerdeeingang diesbezüglich keine ärztlichen Berichte eingereicht wurden. Sollten allfällige Behandlungen dennoch angezeigt sein, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie anerkannten Flüchtlingen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt den Beschwerdeführenden, diese vor Ort bei den zuständigen Behörden einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 7.4.7 Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug schliesslich ebenfalls nicht entgegen. Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde verschiedentlich ärztlich untersucht, wobei dessen Impfstatus sowie der (...) im Zentrum standen. Über eine angebliche (...) lässt sich den entsprechenden Berichten nichts entnehmen. Der Allgemeinzustand wurde vielmehr als normal und die Vitalwerte wurden als unauffällig bezeichnet (SEM-Akten [...]-39/1, [...]-40/2, [...]-53/2). Sollte der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund einer (...) dennoch medizinische Hilfe benötigen, ist erneut auf das erwähnte Recht auf medizinische Behandlung gemäss Qualifikationsrichtline zu verweisen. Die beiden Kleinkinder werden ausserdem mit ihren Eltern, mithin ihren einzigen Bezugspersonen zurück nach Griechenland gehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann schliesslich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4.8 Der nicht substantiierte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen, zumal sich weder aus der Begründung der Beschwerde noch aus den Akten ergibt, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte.
E. 7.4.9 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-subeventualbegehren ist daher ebenfalls abzuweisen.
E. 7.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Zudem obliegt es den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9989/2025 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Aus den bei der Vorinstanz eingereichten griechischen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführenden ging hervor, dass diesen in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. Aufgrund dessen ersuchte das SEM am 18. November 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C. C.a Am 21. November 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden Gespräche zur Rückführung nach Griechenland. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten Afghanistan Anfang (...) 2021 verlassen und seien zunächst via Iran in die E._______ gegangen, wo sie sich während mehreren Jahren aufgehalten hätten. Bei einem Versuch, nach Griechenland zu gelangen, hätten griechische Polizisten die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihnen das Geld auszuhändigen, welches sie in ihrer Unterwäsche gehabt habe. Hierzu habe sie sich vollständig entkleiden müssen, wobei sie von einem Polizisten angefasst worden sei. Diese Ereignisse hätten sie belastet. Ende (...) 2025 hätten sie es beim zweiten Ausreiseversuch auf die Insel F._______ geschafft. Dort seien sie zuerst in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Die Umstände in diesem Lager seien schwierig gewesen. Namentlich hätten sie keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Unmittelbar nach der Schutzgewährung hätten sie das Lager verlassen müssen und seien nach Athen gegangen. Dort hätten sie sich über einen Monat aufgehalten. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer nach einer Arbeitsstelle gesucht und während vier bis fünf Tagen in einem (...) gearbeitet. Eine feste Anstellung habe er jedoch nirgendwo erhalten. C.c In gesundheitlicher Hinsicht gehe es der Beschwerdeführerin grundsätzlich gut. Beim Gedanken, zurück nach Griechenland gehen zu müssen, empfinde sie jedoch grosse Angst. Der Beschwerdeführer leide an (...). Der Sohn der Beschwerdeführenden habe in der E._______ (...) gehabt. Ausserdem würden sie alle an (...) leiden. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 26. November 2025 beziehungsweise 12. Dezember 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über vom (...) 2025 bis (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. E. Am 10. Dezember 2025 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. Am 11. Dezember 2025 reichte diese die entsprechende Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, auf deren Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen, worüber das kantonale Migrationsamt zu informieren sei. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich die entsprechenden Anträge als gegenstandslos erweisen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei Griechenland nicht um einen sicheren Drittstaat handle, nichts zu ändern. 5.3 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...]-36/1, [...]-46/1). Da die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid zum Verfügungszeitpunkt gegeben waren und nach wie vor sind, ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Kindeswohl sowie die zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machen Beschwerdeführenden geltend, eine Rückkehr nach Griechenland sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Nebst allgemeinen Ausführungen zur Situation von Menschen mit Schutzstatus in Griechenland führen sie insbesondere aus, die Misshandlungen der Beschwerdeführerin beim ersten Versuch nach Griechenland einzureisen, hätten sie psychisch sehr belastet und ihren Entschluss der Weiterreise massgebend beeinflusst. Ausserdem hätten sie in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des Griechischen jedoch nur Absagen erhalten. Er habe sich insbesondere mehrfach erfolglos beim Victoria Community Center gemeldet. Auch die Beschwerdeführerin habe sich zur Beschaffung von Kinderkleidung oder Windeln an Hilfsorganisationen gewandt, die ihr aber nicht weitergeholfen hätten. Der Beschwerdeführer leide seit dem Aufenthalt in Griechenland an chronischen körperlichen Schmerzen. Ebenso gehe es der Beschwerdeführerin aufgrund von (...) gesundheitlich nicht gut. Sie sei in medizinischer Behandlung. Ihr Sohn habe (...) und zeige nach einer (...) in Griechenland Verhaltensauffälligkeiten. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche schliesslich der Umstand, dass sie von einem Schmuggler bedroht worden seien, welcher mehr Geld von ihnen verlangt habe. In der Schweiz würden sie mit ihren hier wohnhaften Brüdern schliesslich über ein familiäres Netzwerk verfügen, was ihnen die Integration vereinfachen würde. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigtenoffenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift genannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal keine Situationen im Sinne der genannten Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Sollten dennoch medizinische Behandlungen benötigt werden, ist festzustellen, dass diese in Griechenland gewährleistet sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1). 7.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Insbesondere sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGerD-2590/2025, a.a.O., E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3). 7.4.3 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei Kleinkindern und allenfalls gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021,E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. 7.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während dem einmonatigen Aufenthalt in Athen täglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Namentlich habe er verschiedene Arbeitgeber angefragt. Nebst dem, dass diese Bemühungen nicht belegt sind, sind mündliche Anfragen bei potenziellen Arbeitgebern nicht als ausreichend im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen. Wie vorstehend ausgeführt, existieren in Griechenland verschiedene behördliche Stellen oder Hilfsorganisationen, die bei der Arbeitssuche oder dem Zugang zu Sprachkursen behilflich sein können. Es ist von den betroffenen Personen zu erwarten, sich an diese Stellen zu wenden, sollten eigene Versuche zur Aufnahme einer Tätigkeit scheitern. Ebenso ist ihnen zuzumuten, sich die nötigen Sprachkenntnisse - allenfalls wiederum mit der Hilfe der genannten Stellen - anzueignen, was die wirtschaftliche Integration vereinfachen dürfte. Es ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten, unbelegten Bemühungen des Beschwerdeführers nicht als ausreichende Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung angesehen werden können. 7.4.5 Die Vermutung der Beschwerdeführenden, ein Schmuggler, der sie bereits einmal bedroht habe, könne für sie eine Gefahr darstellen, vermag die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. Bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen ist ihnen zuzumuten, sich an die als schutzwillig und schutzfähig geltenden griechischen Polizeibehörden zu wenden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-8869/2025 vom 26. November 2025 E. 8.2.1 m.w.H.). Soweit sie geltend machen, sie seien beim ersten Einreiseversuch in Griechenland von Beamten misshandelt worden, sind sie ebenso gehalten, an übergeordnete Stellen Meldungen zu erstatten und allenfalls den Rechtsweg zu bestreiten. 7.4.6 Die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen gesundheitlichen Probleme ([...]) sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen (...) ärztlich untersucht wurde, dabei aber keinerlei Auffälligkeiten festgestellt wurden (SEM-Akten [...]-52/3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei wegen zunehmenden (...) in medizinischer Behandlung, ist festzustellen, dass seit dem Beschwerdeeingang diesbezüglich keine ärztlichen Berichte eingereicht wurden. Sollten allfällige Behandlungen dennoch angezeigt sein, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie anerkannten Flüchtlingen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt den Beschwerdeführenden, diese vor Ort bei den zuständigen Behörden einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.4.7 Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug schliesslich ebenfalls nicht entgegen. Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde verschiedentlich ärztlich untersucht, wobei dessen Impfstatus sowie der (...) im Zentrum standen. Über eine angebliche (...) lässt sich den entsprechenden Berichten nichts entnehmen. Der Allgemeinzustand wurde vielmehr als normal und die Vitalwerte wurden als unauffällig bezeichnet (SEM-Akten [...]-39/1, [...]-40/2, [...]-53/2). Sollte der Sohn der Beschwerdeführenden aufgrund einer (...) dennoch medizinische Hilfe benötigen, ist erneut auf das erwähnte Recht auf medizinische Behandlung gemäss Qualifikationsrichtline zu verweisen. Die beiden Kleinkinder werden ausserdem mit ihren Eltern, mithin ihren einzigen Bezugspersonen zurück nach Griechenland gehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann schliesslich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4.8 Der nicht substantiierte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen, zumal sich weder aus der Begründung der Beschwerde noch aus den Akten ergibt, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte. 7.4.9 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-subeventualbegehren ist daher ebenfalls abzuweisen. 7.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Zudem obliegt es den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: