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D-7065/2025

D-7065/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam am 7. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM registrierte den Beschwerdeführer (A._______) und die Beschwerdeführerin (B._______) sowie die gemein- same Tochter D._______ und den minderjährigen Sohn der Beschwerde- führerin, C._______, unter der Dossiernummer N (…). Für den volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin (E._______) eröffnete die Vorinstanz ein se- parates Dossier (N […]). A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2024 in Grie- chenland um Asyl nachgesucht hatten. Die griechischen Behörden stimm- ten den Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. respektive 31. März 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 10. respektive

14. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis am 9. respektive 13. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbe- willigungen. A.c Mit Verfügungen vom 20. Mai 2025 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh- renden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. A.d Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden in Be- zug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges Beschwerden beim Bundes- verwaltungsgericht, welche mit Urteilen D-3905/2025 und D-3897/2025 vom 4. Juni 2025 abgewiesen wurden. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, bei Griechenland handle es sich um einen sicheren Drittstaat in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschie- bung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden. Sie seien in Griechen- land als Flüchtlinge anerkannt und könnten sich dort auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleis- tungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen müsse. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführen- den stehe einer Rückführung nach Griechenland nichts entgegen. Den sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine (…) und ängstliche Depressionen diagnostiziert worden seien, zu deren Behandlung jeweils Medikamente abgegeben worden seien. Mangels anderweitiger Arztberichte sei davon

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 3 auszugehen, dass die jeweilige Behandlung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer per- sönlichen Anhörung auch jeweils zu Protokoll gegeben, dass es ihnen gut gehe. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das Bundesverwaltungsge- richt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit Eingaben vom 8. August 2025 (Eingang beim SEM) reichten die Be- schwerdeführenden bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche ein und beantragten übereinstimmend, die Verfügungen der Vorinstanz vom

20. Mai 2025 seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwer- deführenden seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufzunehmen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Störung und psychotischen Symptomen. Im Zu- sammenhang mit der drohenden Rückschaffung nach Griechenland wür- den sie täglich Suizidgedanken begleiten. Auch höre sie Stimmen, weshalb sie langfristig auf diverse Medikamente angewiesen sei. Dazu wurde eine ärztliche Austrittsmeldung des (…) ([…]; Hospitalisation vom […]. Juli 2025 bis […]. Juli 2025) eingereicht. In Griechenland würden entsprechende psychologische und psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten fehlen und ihr würde der Zugang zu medizinischer Versorgung aufgrund von administ- rativen Hindernissen verunmöglicht. Auch gebe es keine Sozialleistungen, die spezifisch für Personen mit Schutzstatus vorgesehen seien. Schliess- lich müsse auch das Kindeswohl berücksichtigt werden, so sei das kleinste Kind erst (…) Jahre alt. Zudem wurde darauf hingewiesen, das Zusammenleben der ganzen Fami- lie sei wichtig für die Stabilität und die gegenseitige Unterstützung. Aus die- sem Grund müsse die Familie zusammenbleiben. C. Mit separaten Verfügungen vom 12. August 2025 – beide eröffnet am

14. August 2025 – wies die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab, erklärte die Verfügungen vom 20. Mai 2025 als rechtskräftig und vollstreck- bar, wies die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob (im Verfahren N […]) eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–, ebenso wies sie die Gesuche um Anordnung vorsorglicher

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 4 Massnahmen ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit zwei teilweise inhaltsgleichen Beschwerden vom 15. September 2025 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie (sinngemäss) die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. Schliesslich beantragten sie, ihre Beschwerden seien ge- meinsam zu prüfen. Im Verfahren D-7065/2025 reichten die Beschwerdeführenden als Beweis- mittel einen USB-Stick sowie die bereits beim SEM zu den Akten gegebene Austrittsmeldung des (…) vom 17. Juli 2025 ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge die Verfahren D-7054/2025 (volljähriger Sohn) sowie D-7065/2025 (übrige Familienmit- glieder). Mit Verfügungen vom 16. September 2025 setzte die Instruktions- richterin den Vollzug der Wegweisung in beiden Verfahren per sofort einst- weilen aus. F. Mit Eingabe vom 23. September 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin sei schwanger, und reichten dazu ein ärztli- ches Zeugnis vom 19. September 2025 ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 5 Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein- zutreten.

E. 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Beschwerdeverfahren sowie der gleichen Rechtsvertretung in beiden Verfahren werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh- renden D-7065/2025 und D-7054/2025 antragsgemäss vereinigt.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Die klassische Konstellation der Wiedererwägung beschlägt nach gefestigter Praxis, wie auch vorliegend, die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfü- gung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Im Übrigen ist ergänzend auf nachfolgende E. 7 zu verweisen.

E. 4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 20. Mai 2025 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteils- zeitpunkt massgebend ist.

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 6

E. 5.1 In ihren Wiedererwägungsentscheiden hält die Vorinstanz vorab fest, sowohl das SEM in seinen Entscheiden vom 20. Mai 2025 als auch das BVGer in seinen Urteilen vom 4. Juni 2025 hätten sich bereits ausführlich mit der Situation der Beschwerdeführenden – in Bezug auf eine Wegwei- sung nach Griechenland – auseinandergesetzt, wobei auch der gesund- heitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden insgesamt keine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage darstellen beziehungsweise ver- möchten sie keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situa- tion in Griechenland zu rechtfertigen. Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gehe aus dem eingereichten ärztlichen Bericht des (…) hervor, dass sie vom (…) 2025 bis zum (…) 2025 hospitalisiert gewesen sei. Es seien folgende Diagnosen gestellt worden: (…). Gemäss dem Bericht werde sie medikamentös behandelt mit (…). Zudem erhalte sie bei Schlafstörungen bei Bedarf (…) und bei Schmerzen (…). Die Medi- kation mit (…) solle für mindestens (…) bis (…) Monate fortgeführt werden. Die Nachbetreuung werde durch das Rückkehrzentrum F._______ organi- siert. Da im Asylverfahren bereits bekannt gewesen sei, dass die Be- schwerdeführerin unter ängstlichen Depressionen leide und zur Behand- lung Medikamente abgegeben worden seien, könne auf die Ausführungen im Entscheid vom 20. Mai 2025 sowie im Urteil D-3905/2025 hinsichtlich der Verfügbarkeit von medizinischen Dienstleistungen in Griechenland ver- wiesen werden. Das BVGer habe dabei explizit festgehalten, dass der Zu- gang zur Gesundheitsversorgung sowie der Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen gewährleistet sei. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere im Hinblick auf die benötigten Be- handlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechen- land einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz be- deuten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in Griechenland die notwendige medizinischen Behandlung nicht zur Verfügung stehe und sie daher Gefahr laufen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Dazu sei zu erwäh- nen, dass sie im Rahmen ihrer Hospitalisation habe stabilisiert werden und medikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen können. Es lägen keine Hinweise auf eine medizinische Notlage vor. Hinsichtlich der Suizidgedan- ken ohne konkrete Pläne verwies das SEM auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Suizidalität kein Vollzugshindernis darstelle, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Das SEM

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 7 werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Über- stellung nach Griechenland Rechnung tragen, indem kurz vor der Überstel- lung die Reisefähigkeit definitiv beurteilt werde. Zudem könnten die drin- gend benötigten Medikamente bei der Rückkehr nach Griechenland in Re- serve ausgehändigt werden. Schliesslich würden die griechischen Behör- den vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwen- dige medizinische Behandlung informiert. Sodann bestünden auch keine Hinweise, wonach das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnten. Schliesslich würde die Überstellung gemeinsam erfolgen, sodass sie sich gegenseitig in Griechenland unterstützen könnten, insbesondere bezüglich der Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und medizinischer Behandlung sowie dem Aufbau einer Existenz. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass keine Gründe vorlie- gen würden, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 20. Mai 2025 beseitigen könnten, weshalb die Wiedererwägungsgesuche abzuweisen seien.

E. 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verwiesen und unter Hinweis auf das ein- gereichte Beweismittel geltend gemacht, eine Rückführung nach Griechen- land sei unzulässig und unzumutbar. Insgesamt üben die Beschwerdefüh- renden Kritik an der allgemeinen Situation in Griechenland, der medizini- schen Versorgung und am Zugang dazu. Insbesondere würden psycholo- gische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und für Personen mit Schutzstatus gänzlich fehlen. Zur Stützung ihrer Vorbringen verweisen sie auf verschiedene Internet-Links sowie einen Zeitungsartikel, etwa zur Situation in Kreta. Zudem reichen sie einen USB-Stick ein. Darauf seien zwei Videos zu den Verhältnissen im Camp in Griechenland gespeichert sowie eine Video- beziehungsweise Audio-Datei, auf welcher zu hören sei, dass ihnen von den griechischen Behörden Flugtickets zum Verlassen des Landes gebracht worden seien. Mit ihrer Eingabe vom 23. September 2025 verweisen sie im Weiteren auf die nunmehr bestehende Schwangerschaft (5. Schwangerschaftswoche) der Beschwerdeführerin, weshalb sie als be- sonders schützenswerte Person gelten müsse.

E. 5.2.2 Der volljährige Sohn führt in seiner Rechtsmitteleingabe ergänzend aus, er habe im Camp in Griechenland eine Beziehung mit einer Frau (…) Herkunft geführt. Deren Bruder habe durch das Lesen der Chatverläufe

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 8 von der Beziehung erfahren und ihm daraufhin mit dem Tode gedroht. Des- halb habe er sein Handy auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt und alle Accounts gelöscht, womit es keine Beweise mehr gebe. Um seine Familie, insbesondere seine kranke Mutter, zu schützen, habe er bis anhin nichts erwähnt. Er leide seither unter starken psychischen Problemen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Vorab ist in Bezug auf das erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vorbringen des volljährigen Sohnes, er sei in Griechenland we- gen seiner Beziehung zu einer Frau von deren Bruder mit dem Tod bedroht worden, das Folgende festzuhalten.

E. 7.2 Einerseits beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Wieder- erwägungsverfahrens auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (vgl. Bst. B). Insoweit ist der neu geltend gemachte Sachverhalt einzig unter diesem Aspekt zu prüfen. Anderseits wären im ordentlichen Verfahren verschwie- gene Tatsachen grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens gel- tend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3). Allerdings ist das Gericht auch zu- ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be- schwerdeinstanz gefällt hat, weshalb es sich auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen äussern kann (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-580/2019 vom 16. April 2019 E. 7.3). Zum vom Beschwerdeführer neu vorgetragenen Sachverhalt ist – unabhängig von der Frage der Glaubhaf- tigkeit sowie der Prüfung, ob er diesen nicht früher hätte geltend machen müssen – festzustellen, dass Griechenland – ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem – sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und der volljährige Sohn sich gegen eine allfällige Verfol- gung durch Drittpersonen (mithin den Bruder seiner [früheren] Freundin) auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann (vgl. statt vieler Urteil des

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 9 BVGer E-5099/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.3.2 m.H.a. Urteil des BVGer E- 6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.1). Die geltend gemachte Bedro- hungslage vermag keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten und der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Sinne eines völkerrechtli- chen Vollzugshindernisses bei verspätetem Vorbringen deshalb nicht ent- gegenzustehen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem kürzlich ergangenen Urteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 (zur Publikation als Referenz- urteil vorgesehen) erneut mit der Situation von anerkannten Flüchtlingen – insbesondere auch Familien – in Griechenland befasst und seine diesbe- zügliche Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situa- tion für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtig- ten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unterneh- men würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedin- gungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzu- mutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O., E. 9.8).

E. 8.2.1 In seinen Beschwerdeurteilen D-3897/2025 und D-3905/2025 vom

4. Juni 2025 (E. 7 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits aus- führlich zur Frage der Zulässigkeit sowie der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geäussert. Auf die dortigen Ausführungen kann grundsätz- lich verwiesen werden.

E. 8.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden in den Beschwerdeeingaben in all- gemeiner Hinsicht auf die schwierigen Bedingungen in Griechenland hin- weisen, vermögen sie im Lichte der in den oben erwähnten Referenzurtei- len festgehaltenen Ausführungen daraus nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Rückführungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland er- folgen sodann über den Flughafen in Athen (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 E. 9.2), weshalb sich weder der Hinweis in der Beschwerde auf die Lage in Kreta noch die Videos zu den (angeblichen) Verhältnissen

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 10 im Camp auf Lesbos als relevant im Sinne eines Wiedererwägungsgrun- des erweisen.

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Wiedererwägungsgesu- che denn auch im Wesentlichen mit der Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin. Weder das SEM noch das Bun- desverwaltungsgericht stellen in Abrede, dass sich die psychischen Be- schwerden der Beschwerdeführerin nach Ergehen der ablehnenden Be- schwerdeurteile akzentuiert haben. Ohne die diagnostizierten gesundheit- lichen Probleme (vgl. E. 5.1) zu verkennen, kann dennoch nach wie vor nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht (explizit) behauptet. Aufgrund ihres aktuellen Gesund- heitszustandes (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2.4) ist sodann nicht zu befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernst- hafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenser- wartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezem- ber 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Zur Thematik der Suizi- dalität beziehungsweise der «Suizidgedanken ohne konkrete Pläne» kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.

E. 8.2.4 Die Voraussetzungen für die Annahme der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen sind vorliegend ebenfalls weiterhin nicht gegeben. In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich in pau- schaler Art und Weise auf den – bereits bei der Vorinstanz eingereichten – medizinischen Bericht des (…) (datiert vom 17. Juli 2025) verwiesen und angeführt, daraus würde die psychische Belastung der Beschwerdeführe- rin ersichtlich. In Ergänzung zu den zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus dem vorge- nannten Austrittsbericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2025 nach Hause entlassen worden ist. Unter der Rubrik «Prozedere» ist im erwähnten Bericht sodann festgehalten worden, dass die Nachbetreu- ung durch das Rückkehrzentrum F._______ organisiert werde. Daraus so- wie aus dem Umstand, dass keine neuen medizinischen Berichte einge- reicht wurden, lässt sich schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin so- wohl im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs als auch aktuell in einer

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 11 ausreichend stabilen physischen und psychischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder kurzfristig lebensnotwendige Behandlung er- fordert. Auch nach der neuesten Rechtsprechung (vgl. vorerwähntes Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1 ff.) geht das Gericht davon aus, dass Griechenland grundsätzlich über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt und die medizinische Versor- gung in Griechenland auch den Zugang zu notwendiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung umfasst. Im vorliegenden Fall ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (auch) hinsichtlich des Zuganges zur notwendigen medizinischen Versorgung nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern mit der Unterstützung des Beschwerdeführers und ihres volljährigen Sohnes rechnen darf. Schliesslich lässt auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Schwangerschaft (gemäss ärztli- chem Zeugnis vom 19. September 2020 befinde sie sich in der […]) die Beschwerdeführerin nicht als besonders vulnerabel erscheinen, zumal sol- ches auch nicht substanziiert vorgebracht wird (vgl. bereits Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Es steht ihr zu- dem insbesondere mit Blick auf die von ihr benötigten Medikamente frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Für die vom volljährigen Sohn geltend gemachten psychischen Probleme sind keine Belege eingereicht worden, indes steht es ihm offen, sich bei Bedarf in Griechenland in ärztliche beziehungsweise psychotherapeuti- sche Behandlung zu begeben.

E. 8.2.5 Schliesslich hat das SEM zutreffend festgehalten, dass auch mit Blick auf das Kindeswohl der minderjährigen Kinder keine Wiedererwägungs- gründe vorliegen.

E. 8.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behör- den vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizini- schen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und den zum Vollzugszeitpunkt vorherrschenden massgeblichen gesundheitlichen Um- ständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben werden.

E. 8.4 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht, die gesetzliche Vermutung

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 12 der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland um- zustossen. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt – soweit ihr dieser bekannt war – vollständig festgestellt hat. Der ärztliche Bericht gibt umfassend Auskunft über den Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin. Auch der Umstand des Vorlie- gens einer Schwangerschaft in einem frühen Stadium erfordert keine zu- sätzlichen Weiterungen. Alleine die erstmals auf Beschwerdeebene be- hauptete «starke psychische Belastung» des volljährigen Sohnes bietet ebenso wenig Anlass für weitere Abklärungen, solche werden denn auch nicht beantragt. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Das nicht wei- ter begründete Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 10 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wie- dererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerden aber nicht aussichtslos waren und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-7065/2025, D-7054/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7065/2025, D-7054/2025 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [Wiedererwägung]); Verfügungen des SEM vom 12. August 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam am 7. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM registrierte den Beschwerdeführer (A._______) und die Beschwerdeführerin (B._______) sowie die gemeinsame Tochter D._______ und den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, unter der Dossiernummer N (...). Für den volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin (E._______) eröffnete die Vorinstanz ein separates Dossier (N [...]). A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Die griechischen Behörden stimmten den Rückübernahmeersuchen des SEM am 30. respektive 31. März 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am 10. respektive 14. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis am 9. respektive 13. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. A.c Mit Verfügungen vom 20. Mai 2025 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. A.d Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteilen D-3905/2025 und D-3897/2025 vom 4. Juni 2025 abgewiesen wurden. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, bei Griechenland handle es sich um einen sicheren Drittstaat in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden. Sie seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und könnten sich dort auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen müsse. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden stehe einer Rückführung nach Griechenland nichts entgegen. Den sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) und ängstliche Depressionen diagnostiziert worden seien, zu deren Behandlung jeweils Medikamente abgegeben worden seien. Mangels anderweitiger Arztberichte sei davon auszugehen, dass die jeweilige Behandlung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch jeweils zu Protokoll gegeben, dass es ihnen gut gehe. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit Eingaben vom 8. August 2025 (Eingang beim SEM) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsgesuche ein und beantragten übereinstimmend, die Verfügungen der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Störung und psychotischen Symptomen. Im Zusammenhang mit der drohenden Rückschaffung nach Griechenland würden sie täglich Suizidgedanken begleiten. Auch höre sie Stimmen, weshalb sie langfristig auf diverse Medikamente angewiesen sei. Dazu wurde eine ärztliche Austrittsmeldung des (...) ([...]; Hospitalisation vom [...]. Juli 2025 bis [...]. Juli 2025) eingereicht. In Griechenland würden entsprechende psychologische und psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten fehlen und ihr würde der Zugang zu medizinischer Versorgung aufgrund von administrativen Hindernissen verunmöglicht. Auch gebe es keine Sozialleistungen, die spezifisch für Personen mit Schutzstatus vorgesehen seien. Schliesslich müsse auch das Kindeswohl berücksichtigt werden, so sei das kleinste Kind erst (...) Jahre alt. Zudem wurde darauf hingewiesen, das Zusammenleben der ganzen Familie sei wichtig für die Stabilität und die gegenseitige Unterstützung. Aus diesem Grund müsse die Familie zusammenbleiben. C. Mit separaten Verfügungen vom 12. August 2025 - beide eröffnet am 14. August 2025 - wies die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche ab, erklärte die Verfügungen vom 20. Mai 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob (im Verfahren N [...]) eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, ebenso wies sie die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit zwei teilweise inhaltsgleichen Beschwerden vom 15. September 2025 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie (sinngemäss) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Schliesslich beantragten sie, ihre Beschwerden seien gemeinsam zu prüfen. Im Verfahren D-7065/2025 reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen USB-Stick sowie die bereits beim SEM zu den Akten gegebene Austrittsmeldung des (...) vom 17. Juli 2025 ein. E. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge die Verfahren D-7054/2025 (volljähriger Sohn) sowie D-7065/2025 (übrige Familienmitglieder). Mit Verfügungen vom 16. September 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung in beiden Verfahren per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 23. September 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin sei schwanger, und reichten dazu ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Beschwerdeverfahren sowie der gleichen Rechtsvertretung in beiden Verfahren werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden D-7065/2025 und D-7054/2025 antragsgemäss vereinigt. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Die klassische Konstellation der Wiedererwägung beschlägt nach gefestigter Praxis, wie auch vorliegend, die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Im Übrigen ist ergänzend auf nachfolgende E. 7 zu verweisen.

4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen vom 20. Mai 2025 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 In ihren Wiedererwägungsentscheiden hält die Vorinstanz vorab fest, sowohl das SEM in seinen Entscheiden vom 20. Mai 2025 als auch das BVGer in seinen Urteilen vom 4. Juni 2025 hätten sich bereits ausführlich mit der Situation der Beschwerdeführenden - in Bezug auf eine Wegweisung nach Griechenland - auseinandergesetzt, wobei auch der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden insgesamt keine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage darstellen beziehungsweise vermöchten sie keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in Griechenland zu rechtfertigen. Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gehe aus dem eingereichten ärztlichen Bericht des (...) hervor, dass sie vom (...) 2025 bis zum (...) 2025 hospitalisiert gewesen sei. Es seien folgende Diagnosen gestellt worden: (...). Gemäss dem Bericht werde sie medikamentös behandelt mit (...). Zudem erhalte sie bei Schlafstörungen bei Bedarf (...) und bei Schmerzen (...). Die Medikation mit (...) solle für mindestens (...) bis (...) Monate fortgeführt werden. Die Nachbetreuung werde durch das Rückkehrzentrum F._______ organisiert. Da im Asylverfahren bereits bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin unter ängstlichen Depressionen leide und zur Behandlung Medikamente abgegeben worden seien, könne auf die Ausführungen im Entscheid vom 20. Mai 2025 sowie im Urteil D-3905/2025 hinsichtlich der Verfügbarkeit von medizinischen Dienstleistungen in Griechenland verwiesen werden. Das BVGer habe dabei explizit festgehalten, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie der Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen gewährleistet sei. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere im Hinblick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in Griechenland die notwendige medizinischen Behandlung nicht zur Verfügung stehe und sie daher Gefahr laufen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Dazu sei zu erwähnen, dass sie im Rahmen ihrer Hospitalisation habe stabilisiert werden und medikamentöse Behandlung in Anspruch nehmen können. Es lägen keine Hinweise auf eine medizinische Notlage vor. Hinsichtlich der Suizidgedanken ohne konkrete Pläne verwies das SEM auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Suizidalität kein Vollzugshindernis darstelle, was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Das SEM werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen, indem kurz vor der Überstellung die Reisefähigkeit definitiv beurteilt werde. Zudem könnten die dringend benötigten Medikamente bei der Rückkehr nach Griechenland in Reserve ausgehändigt werden. Schliesslich würden die griechischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Sodann bestünden auch keine Hinweise, wonach das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnten. Schliesslich würde die Überstellung gemeinsam erfolgen, sodass sie sich gegenseitig in Griechenland unterstützen könnten, insbesondere bezüglich der Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und medizinischer Behandlung sowie dem Aufbau einer Existenz. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 20. Mai 2025 beseitigen könnten, weshalb die Wiedererwägungsgesuche abzuweisen seien. 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verwiesen und unter Hinweis auf das eingereichte Beweismittel geltend gemacht, eine Rückführung nach Griechenland sei unzulässig und unzumutbar. Insgesamt üben die Beschwerdeführenden Kritik an der allgemeinen Situation in Griechenland, der medizinischen Versorgung und am Zugang dazu. Insbesondere würden psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und für Personen mit Schutzstatus gänzlich fehlen. Zur Stützung ihrer Vorbringen verweisen sie auf verschiedene Internet-Links sowie einen Zeitungsartikel, etwa zur Situation in Kreta. Zudem reichen sie einen USB-Stick ein. Darauf seien zwei Videos zu den Verhältnissen im Camp in Griechenland gespeichert sowie eine Video- beziehungsweise Audio-Datei, auf welcher zu hören sei, dass ihnen von den griechischen Behörden Flugtickets zum Verlassen des Landes gebracht worden seien. Mit ihrer Eingabe vom 23. September 2025 verweisen sie im Weiteren auf die nunmehr bestehende Schwangerschaft (5. Schwangerschaftswoche) der Beschwerdeführerin, weshalb sie als besonders schützenswerte Person gelten müsse. 5.2.2 Der volljährige Sohn führt in seiner Rechtsmitteleingabe ergänzend aus, er habe im Camp in Griechenland eine Beziehung mit einer Frau (...) Herkunft geführt. Deren Bruder habe durch das Lesen der Chatverläufe von der Beziehung erfahren und ihm daraufhin mit dem Tode gedroht. Deshalb habe er sein Handy auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt und alle Accounts gelöscht, womit es keine Beweise mehr gebe. Um seine Familie, insbesondere seine kranke Mutter, zu schützen, habe er bis anhin nichts erwähnt. Er leide seither unter starken psychischen Problemen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Vorab ist in Bezug auf das erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vorbringen des volljährigen Sohnes, er sei in Griechenland wegen seiner Beziehung zu einer Frau von deren Bruder mit dem Tod bedroht worden, das Folgende festzuhalten. 7.2 Einerseits beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (vgl. Bst. B). Insoweit ist der neu geltend gemachte Sachverhalt einzig unter diesem Aspekt zu prüfen. Anderseits wären im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3). Allerdings ist das Gericht auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, weshalb es sich auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen äussern kann (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer D-580/2019 vom 16. April 2019 E. 7.3). Zum vom Beschwerdeführer neu vorgetragenen Sachverhalt ist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sowie der Prüfung, ob er diesen nicht früher hätte geltend machen müssen - festzustellen, dass Griechenland - ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem - sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und der volljährige Sohn sich gegen eine allfällige Verfolgung durch Drittpersonen (mithin den Bruder seiner [früheren] Freundin) auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5099/2025 vom 17. Juli 2025 E. 8.3.2 m.H.a. Urteil des BVGer E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.1). Die geltend gemachte Bedrohungslage vermag keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten und der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Sinne eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses bei verspätetem Vorbringen deshalb nicht entgegenzustehen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem kürzlich ergangenen Urteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) erneut mit der Situation von anerkannten Flüchtlingen - insbesondere auch Familien - in Griechenland befasst und seine diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. a.a.O., E. 9.8). 8.2 8.2.1 In seinen Beschwerdeurteilen D-3897/2025 und D-3905/2025 vom 4. Juni 2025 (E. 7 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich zur Frage der Zulässigkeit sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Auf die dortigen Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. 8.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden in den Beschwerdeeingaben in allgemeiner Hinsicht auf die schwierigen Bedingungen in Griechenland hinweisen, vermögen sie im Lichte der in den oben erwähnten Referenzurteilen festgehaltenen Ausführungen daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Rückführungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland erfolgen sodann über den Flughafen in Athen (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 E. 9.2), weshalb sich weder der Hinweis in der Beschwerde auf die Lage in Kreta noch die Videos zu den (angeblichen) Verhältnissen im Camp auf Lesbos als relevant im Sinne eines Wiedererwägungsgrundes erweisen. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Wiedererwägungsgesuche denn auch im Wesentlichen mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht stellen in Abrede, dass sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nach Ergehen der ablehnenden Beschwerdeurteile akzentuiert haben. Ohne die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 5.1) zu verkennen, kann dennoch nach wie vor nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht (explizit) behauptet. Aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2.4) ist sodann nicht zu befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Zur Thematik der Suizidalität beziehungsweise der «Suizidgedanken ohne konkrete Pläne» kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 8.2.4 Die Voraussetzungen für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen sind vorliegend ebenfalls weiterhin nicht gegeben. In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich in pauschaler Art und Weise auf den - bereits bei der Vorinstanz eingereichten - medizinischen Bericht des (...) (datiert vom 17. Juli 2025) verwiesen und angeführt, daraus würde die psychische Belastung der Beschwerdeführerin ersichtlich. In Ergänzung zu den zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus dem vorgenannten Austrittsbericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2025 nach Hause entlassen worden ist. Unter der Rubrik «Prozedere» ist im erwähnten Bericht sodann festgehalten worden, dass die Nachbetreuung durch das Rückkehrzentrum F._______ organisiert werde. Daraus sowie aus dem Umstand, dass keine neuen medizinischen Berichte eingereicht wurden, lässt sich schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs als auch aktuell in einer ausreichend stabilen physischen und psychischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder kurzfristig lebensnotwendige Behandlung erfordert. Auch nach der neuesten Rechtsprechung (vgl. vorerwähntes Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1 ff.) geht das Gericht davon aus, dass Griechenland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die medizinische Versorgung in Griechenland auch den Zugang zu notwendiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung umfasst. Im vorliegenden Fall ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (auch) hinsichtlich des Zuganges zur notwendigen medizinischen Versorgung nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern mit der Unterstützung des Beschwerdeführers und ihres volljährigen Sohnes rechnen darf. Schliesslich lässt auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Schwangerschaft (gemäss ärztlichem Zeugnis vom 19. September 2020 befinde sie sich in der [...]) die Beschwerdeführerin nicht als besonders vulnerabel erscheinen, zumal solches auch nicht substanziiert vorgebracht wird (vgl. bereits Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Es steht ihr zudem insbesondere mit Blick auf die von ihr benötigten Medikamente frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Für die vom volljährigen Sohn geltend gemachten psychischen Probleme sind keine Belege eingereicht worden, indes steht es ihm offen, sich bei Bedarf in Griechenland in ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung zu begeben. 8.2.5 Schliesslich hat das SEM zutreffend festgehalten, dass auch mit Blick auf das Kindeswohl der minderjährigen Kinder keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. 8.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und den zum Vollzugszeitpunkt vorherrschenden massgeblichen gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben werden. 8.4 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht, die gesetzliche Vermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland umzustossen. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt - soweit ihr dieser bekannt war - vollständig festgestellt hat. Der ärztliche Bericht gibt umfassend Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Auch der Umstand des Vorliegens einer Schwangerschaft in einem frühen Stadium erfordert keine zusätzlichen Weiterungen. Alleine die erstmals auf Beschwerdeebene behauptete «starke psychische Belastung» des volljährigen Sohnes bietet ebenso wenig Anlass für weitere Abklärungen, solche werden denn auch nicht beantragt. Für eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht mithin kein Grund. Das nicht weiter begründete Eventualbegehren ist abzuweisen.

10. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerden aber nicht aussichtslos waren und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: