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D-3897/2025

D-3897/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-04 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seiner Mutter, deren Ehe- mann sowie seinen minderjährigen Geschwistern, deren Verfahren eben- falls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist (Ge- schäftsnummer […], N […]), am 7. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 17. Dezember 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten war er dort als Flüchtling anerkannt worden. C. Am 11. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am

31. März 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Er verfüge über eine bis am 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. E. Am 9. April 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. F. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 20. Mai 2025 äusserten sich der Be- schwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder (Geschäftsnummer D-[…], N […]) zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie zur Wegweisung nach Griechenland.

D-3897/2025 Seite 3 Sie führten dabei im Wesentlichen aus, die Situation in Griechenland sei schwierig und unsicher. Mangels Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel könnten sie in Griechenland ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Auch hätten sie kein soziales Netzwerk, auf welches sie im Bedarfsfall zu- rückgreifen könnten. Zudem drohe ihnen als ethnischen Hazara in Grie- chenland durch die dortigen Paschtunen Gewalt. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, alle Familienmitglieder seien psychisch sehr belastet. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aus- händigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an. H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie sinngemäss die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-3897/2025 Seite 4

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den gestellten Begehren und der Beschwerdebegründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Ver- fügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland sei grund- sätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigter in Grie- chenland könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge- nannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem sei er als anerkannter

D-3897/2025 Seite 5 Flüchtling den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Si- cherheit. Allfällige Sprachbarrieren seien kein Hindernis. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechi- schen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und berufli- chen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Orga- nisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausge- stellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) habe der Be- schwerdeführer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversi- cherungswesen. Hinsichtlich seiner angeblichen Probleme mit Dritten res- pektive Arbeitgebern könne er sich an die zuständigen Behörden wenden. Auch sei mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie im Bedarfsfall die me- dizinische Versorgung sichergestellt, zumal sich der Beschwerdeführer dazu in der Vergangenheit bereits problemlos Zugang verschafft habe.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen sinngemäss geltend, das SEM verkenne die Situation in Grie- chenland, zumal Versäumnisse des griechischen Staates nicht mit dem Hinweis auf Nichtregierungsorganisationen geheilt werden könnten. Insbe- sondere schätze es den Zugang zum Arbeitsmarkt und legaler Erwerbstä- tigkeit falsch ein, sei es doch unmöglich, ohne entsprechende Sprach- kenntnisse Arbeit zu finden. Zudem seien er und seine Familie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als Hazara in Griechenland gefährdet. Anstatt ihm die nötige Unterstützung zu bieten, hätten die griechischen Behörden ihn dazu ermutigt, das Land zu verlassen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der

D-3897/2025 Seite 6 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).

E. 6.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweis- standard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszuge- hen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und er- niedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und kann sich dort somit – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht auf- gezeigt hat – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbe- sondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Ver- sorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der

D-3897/2025 Seite 7 schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werde. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsor- ganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein.

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 8.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufge- zeigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die hiervor dargelegte Legalvermutung umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM hat zutreffend auf die Ver- pflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Un- terbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich ins- besondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die so- zialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit Erschwer- nissen verbunden sein können, vermögen seine Vorbringen die Anforde- rungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es ist ihm zuzumu- ten, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe – nötigenfalls mit Unterstüt- zung karitativer Organisationen – auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht seiner Rück- führung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Be- handlungsbedarf finden (vgl. A19/12 F63). Hinweise auf die pauschal mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025 geltend gemachten psychischen Leiden finden sich in den Akten keine. Entsprechende Arztberichte werden auch auf Beschwerdeebene nicht vorgelegt, weshalb auch diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, es liege ein akuter Behandlungsbedarf oder gar eine schwerwiegende Erkrankung vor.

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu-

D-3897/2025 Seite 8 gestimmt haben und der Beschwerdeführer dort über einen gültigen Auf- enthaltstitel verfügt (vgl. A15/1), ist der Vollzug der Wegweisung auch mög- lich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3897/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3897/2025 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seiner Mutter, deren Ehemann sowie seinen minderjährigen Geschwistern, deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist (Geschäftsnummer [...], N [...]), am 7. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 17. Dezember 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten war er dort als Flüchtling anerkannt worden. C. Am 11. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 31. März 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Er verfüge über eine bis am 9. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. E. Am 9. April 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. F. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 20. Mai 2025 äusserten sich der Beschwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder (Geschäftsnummer D-[...], N [...]) zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Sie führten dabei im Wesentlichen aus, die Situation in Griechenland sei schwierig und unsicher. Mangels Sprachkenntnisse und finanzieller Mittel könnten sie in Griechenland ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Auch hätten sie kein soziales Netzwerk, auf welches sie im Bedarfsfall zurückgreifen könnten. Zudem drohe ihnen als ethnischen Hazara in Griechenland durch die dortigen Paschtunen Gewalt. Ihren Gesundheitszustand betreffend gaben sie an, alle Familienmitglieder seien psychisch sehr belastet. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an. H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor- instanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie sinngemäss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den gestellten Begehren und der Beschwerdebegründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigter in Griechenland könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem sei er als anerkannter Flüchtling den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Allfällige Sprachbarrieren seien kein Hindernis. Bei Problemen, den Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei ein Antrag beim griechischen Staat auf das garantierte Mindesteinkommen (EEE) möglich, einem umfassenden Unterstützungskonzept im finanziellen, sozialen und beruflichen Bereich, womit eine allfällige Notlage verhindert werden könne. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit von Hilfe durch karitative Organisationen. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) habe der Beschwerdeführer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Hinsichtlich seiner angeblichen Probleme mit Dritten respektive Arbeitgebern könne er sich an die zuständigen Behörden wenden. Auch sei mit Verweis auf die Qualifikationsrichtlinie im Bedarfsfall die medizinische Versorgung sichergestellt, zumal sich der Beschwerdeführer dazu in der Vergangenheit bereits problemlos Zugang verschafft habe. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, das SEM verkenne die Situation in Griechenland, zumal Versäumnisse des griechischen Staates nicht mit dem Hinweis auf Nichtregierungsorganisationen geheilt werden könnten. Insbesondere schätze es den Zugang zum Arbeitsmarkt und legaler Erwerbstätigkeit falsch ein, sei es doch unmöglich, ohne entsprechende Sprachkenntnisse Arbeit zu finden. Zudem seien er und seine Familie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als Hazara in Griechenland gefährdet. Anstatt ihm die nötige Unterstützung zu bieten, hätten die griechischen Behörden ihn dazu ermutigt, das Land zu verlassen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 6.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard der Glaubhaftigkeit, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Lage Schutzberechtigter ebendort fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werde. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Folglich deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8. 8.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die hiervor dargelegte Legalvermutung umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit Erschwernissen verbunden sein können, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es ist ihm zuzumuten, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht seiner Rückführung nach Griechenland nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen respektive einen akuten Behandlungsbedarf finden (vgl. A19/12 F63). Hinweise auf die pauschal mit Stellungnahme vom 20. Mai 2025 geltend gemachten psychischen Leiden finden sich in den Akten keine. Entsprechende Arztberichte werden auch auf Beschwerdeebene nicht vorgelegt, weshalb auch diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, es liege ein akuter Behandlungsbedarf oder gar eine schwerwiegende Erkrankung vor. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

9. Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu-gestimmt haben und der Beschwerdeführer dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. A15/1), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: