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E-9727/2025

E-9727/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten.

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...], [...]). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 5.3 Betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 hat die Vorinstanz sodann zutreffend festgestellt, dass sich jener zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten hat, weshalb er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG fällt. In seinem Fall ist aber Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG anwendbar. Demzufolge wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 m.H. auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Sohnes der Beschwerdeführenden in Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern, der Beschwerdeführenden 1 und 2, der Fall, auf deren Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführenden liegt zudem ebenfalls vor (SEM-Akten [...]).

E. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie wegen eines Mannes in Gefahr, der die Beschwerdeführerin bereits mehrfach bedroht habe. Sodann sei die Situation für die Familie mit einem Säugling in Griechenland besonders schwer. Hier in der Schweiz lebe die Mutter der Beschwerdeführerin und könne sie unterstützen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem gesundheitliche Probleme, sei erst kürzlich (...) worden und bedürfe regemässiger ärztlicher Kontrollen.

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

E. 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8205/2025 vom 21. November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift genannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal keine Situationen im Sinne der genannten Rechtsprechung des EGMR vorliegt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer 1 benötigten medizinischen Behandlungen (insb. Verlaufskontrollen) in Griechenland erhältlich sind.

E. 7.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf be- schränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3).

E. 7.4.3 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit einem Säugling und bei gewissen gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer 1 sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des ReferenzurteilsE-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können.

E. 7.4.4 Den Akten sind vorliegend keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach Erhalt der griechischen Reisepässe und dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland weiter Richtung Westeuropa. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten.

E. 7.4.5 Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen gesundheitlichen Probleme sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen und lassen den Vollzug daher nicht als unzumutbar erscheinen. Gemäss dem medizinischen Bericht des E._______ vom (...) 2025 litt er an (...), weshalb am (...) 2025 eine (...) erfolgte. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt hat, wäre der (...) Behandlungsbedarf in Griechenland - sofern dieser bis zum Vollzug nicht ohnehin in der Schweiz erfolgen sollte - gewährleistet, zumal es sich dabei lediglich um eine Verlaufskontrolle handelt. Ebenso ist das von ihm benötigte Medikament (...) in Griechenland verfügbar (https://www.sfhp.gr/index.(...), abgerufen am 24. Dezember 2025). Sollten anderweitige oder weitergehende Behandlungen angezeigt sein, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie anerkannten Flüchtlingen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt dem Beschwerdeführer, dieses vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

E. 7.4.6 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen an die als schutzwillig und schutzfähig geltenden griechischen Polizeibehörden wenden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-8869/2025 vom 26. November 2025 E. 8.2.1 m.w.H.).

E. 7.4.7 Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug schliesslich ebenfalls nicht entgegen. Der erst (...) alte Sohn der Beschwerdeführenden wird mit seinen Eltern, mithin seinen einzigen Bezugspersonen nach Griechenland gehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann schliesslich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.4.8 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Zudem obliegt es den Beschwerdeführenden 1 und 2, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für ihren Sohn mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9727/2025 Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 3 Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen dort am (...) 2024 internationaler Schutz gewährt wurde. B.b Das SEM ersuchte am 29. Juli 2025 (betreffend die Beschwerdeführerin) und am 7. August 2025 (betreffend den Beschwerdeführer) die griechischen Behörden um deren Rückübernahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 1. August und 13. August 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführenden seien am (...) 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. C. C.a Am 8. August 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden Gespräche zur Rückführung nach Griechenland. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten circa (...) zuvor Afghanistan verlassen und seien nach Griechenland gelangt. Dort hätten sie nach der Schutzgewährung das Camp verlassen müssen und keine weitere Unterstützung erhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland zudem einen Mann wiedergesehen, der sie bereits in Afghanistan bedroht habe. Aus Angst vor diesem Mann hätten sie nicht länger in Griechenland bleiben können. Drei Tage nach Ausstellung des Schutztitels und der Reisedokumente seien sie weitergereist. Sie seien zunächst nach D._______ gegangen und anschliessend in die Schweiz gekommen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei sie wegen besagtem Mann in Gefahr. D. D.a Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden geboren. D.b Auf Anfrage des SEM vom 23. September 2025 stimmten die griechischen Behörden am 4. Oktober 2025 der Rückübernahme des Sohnes der Beschwerdeführenden zwecks Familienvereinigung zu. E. Am 5. Dezember 2025 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf vom 4. Dezember 2025 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. Am 8. Dezember 2025 reichte diese die entsprechende Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...], [...]). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. 5.3 Betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 hat die Vorinstanz sodann zutreffend festgestellt, dass sich jener zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten hat, weshalb er nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG fällt. In seinem Fall ist aber Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG anwendbar. Demzufolge wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 m.H. auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Sohnes der Beschwerdeführenden in Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Eltern, der Beschwerdeführenden 1 und 2, der Fall, auf deren Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend dargelegt - als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführenden liegt zudem ebenfalls vor (SEM-Akten [...]). 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie wegen eines Mannes in Gefahr, der die Beschwerdeführerin bereits mehrfach bedroht habe. Sodann sei die Situation für die Familie mit einem Säugling in Griechenland besonders schwer. Hier in der Schweiz lebe die Mutter der Beschwerdeführerin und könne sie unterstützen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem gesundheitliche Probleme, sei erst kürzlich (...) worden und bedürfe regemässiger ärztlicher Kontrollen. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem in Griechenland gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn es zu Kapazitätsengpässen kommen kann. Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zudem nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8205/2025 vom 21. November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.). Die in der Beschwerdeschrift genannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal keine Situationen im Sinne der genannten Rechtsprechung des EGMR vorliegt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer 1 benötigten medizinischen Behandlungen (insb. Verlaufskontrollen) in Griechenland erhältlich sind. 7.3.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf be- schränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3). 7.4.3 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit einem Säugling und bei gewissen gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer 1 sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des ReferenzurteilsE-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. 7.4.4 Den Akten sind vorliegend keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach Erhalt der griechischen Reisepässe und dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland weiter Richtung Westeuropa. Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. 7.4.5 Die vom Beschwerdeführer 1 vorgetragenen gesundheitlichen Probleme sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen und lassen den Vollzug daher nicht als unzumutbar erscheinen. Gemäss dem medizinischen Bericht des E._______ vom (...) 2025 litt er an (...), weshalb am (...) 2025 eine (...) erfolgte. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt hat, wäre der (...) Behandlungsbedarf in Griechenland - sofern dieser bis zum Vollzug nicht ohnehin in der Schweiz erfolgen sollte - gewährleistet, zumal es sich dabei lediglich um eine Verlaufskontrolle handelt. Ebenso ist das von ihm benötigte Medikament (...) in Griechenland verfügbar (https://www.sfhp.gr/index.(...), abgerufen am 24. Dezember 2025). Sollten anderweitige oder weitergehende Behandlungen angezeigt sein, so garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie anerkannten Flüchtlingen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung, und es obliegt dem Beschwerdeführer, dieses vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.4.6 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen an die als schutzwillig und schutzfähig geltenden griechischen Polizeibehörden wenden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-8869/2025 vom 26. November 2025 E. 8.2.1 m.w.H.). 7.4.7 Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug schliesslich ebenfalls nicht entgegen. Der erst (...) alte Sohn der Beschwerdeführenden wird mit seinen Eltern, mithin seinen einzigen Bezugspersonen nach Griechenland gehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann schliesslich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4.8 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Zudem obliegt es den Beschwerdeführenden 1 und 2, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere für ihren Sohn mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: