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F-1915/2026

F-1915/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Dezember 2025 je ein Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM oder Vorin-stanz) ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 22. August 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten, wo ihnen am 28. August 2025 (Beschwerdeführende 1 und 2) bzw. am 2. September 2025 (Beschwerdeführerin 3) internationaler Schutz gewährt wurde. B. Am 17. Dezember 2025 (hinsichtlich des Beschwerdeführers 1) und am 23. Dezember 2025 (hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3) ersuchte das SEM die griechischen Behörden um ihre Rückübernahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C. Am 21. und 29. Dezember 2025 sowie am 2. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden den Ersuchen zu und informierten das SEM darüber, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2025 bzw. am 2. September 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und die entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen bis zum 27. August 2028 bzw. bis zum 1. September 2028 gültig seien. D. Anlässlich der persönlichen Gespräche und des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 19. und 26. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, sich zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland sowie zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. E. Am 10. März 2026 wurde den jeweils zuständigen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführenden ein erster Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme ausgehändigt. Alle Stellungnahmen gingen am 11. März 2026 bei der Vorinstanz ein. F. Mit den Verfügungen vom 11. März 2026 - zugestellt am 12. März 2026 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Am 13. März 2026 kündigte die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Niederlegung des Mandats an. H. Mit Eingaben vom 17. März 2026 (hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2) sowie vom 19. März 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin 3) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht) separate Beschwerden gegen die Entscheide der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragten, die jeweils angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen, wobei der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen sei. Darüber hinaus seien die drei Beschwerdeverfahren zu koordinieren. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin 3 beantragte in materiell-rechtlicher Hinsicht, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung in den genannten Dispositivziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. Darüber hinaus sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Vorab ist zu klären, wie die pendenten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesveraltungsgericht zu koordinieren sind.

E. 1.2.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Die erhobenen Beschwerden betreffen drei Geschwister, die am selben Tag ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt haben. In ihren Rechtsmitteleingaben führen sie unter anderem Gründe an, die auf ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden. Ausserdem wurden ihre Asylgesuche in Griechenland zu ähnlichen Zeitpunkten entgegengenommen (vgl. SEM-Akten [...]-19/1, [...]-16/1, [...]-16/1), was auf eine gemeinsame Durchreise hindeuten könnte. Obwohl die Anträge der Beschwerdeführerin 3 teilweise von denen ihrer Geschwister abweichen, ergeben sich rechtliche und tatsächliche Zusammenhänge mit den übrigen Beschwerdeführenden, die eine gemeinsame Betrachtung erfordern. Es rechtfertigt sich daher, diese drei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln.

E. 1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben zunächst formelle Rügen. So habe die Vorinstanz insbesondere gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG) verstossen. Die Beschwerdeführerin 3 leide unter Depressionen in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei die Schwere und Intensität dieser Gesundheitsstörungen eine vertiefte medizinische Abklärung erfordern würden. Da der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt sei, sei der Fall an die Vor-instanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Ebenso seien die persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht ausreichend ermittelt worden.

E. 3.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 hat sich die Vorinstanz zu den wesentlichen Parteivorbringen und den behaupteten medizinischen Umständen geäussert. Aktenkundig ist, dass sie verschiedene psychische Beschwerden geäussert hat, darunter Alpträume, Einschlafschwierigkeiten und Angstzustände. Sie wurde demzufolge ärztlich behandelt und psychologisch beraten (vgl. SEM-Akten [...]-29/2). Aus einem Konsultationsbericht vom 5. März 2026 geht hervor, dass eine Depression diagnostiziert wurde, für die eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung empfohlen wurde (vgl. SEM-Akten [...]-28/2). Weder den Akten noch den Äusserungen im Rahmen des persönlichen Gesprächs ([...]-26/8) lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die seelischen Probleme der Beschwerdeführerin einer Überstellung ins Ausland entgegenstehen würden. Zudem ist festzuhalten, dass selbst in Fällen, die schwerer wiegen, beispielsweise bei einer allfälligen Suizidalität, die im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht noch dargelegt wurde, der Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss nicht infrage gestellt wird, solange konkrete Massnahmen zu ihrer Verhinderung getroffen werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2). Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichend ermittelt wurde. Ebenso wenig erhellt, inwiefern die Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgenommen hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten Umstände nicht berücksichtigt worden wären und inwieweit der ermittelte Sachverhalt unvollständig sein soll. Ausserdem wurden keine neuen Beweismittel eingereicht, weshalb die Ausführungen nicht substantiiert erscheinen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist somit nicht gegeben.

E. 3.3 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Die Eventualanträge, die auf die (teilweise) Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung an die Vorinstanz gerichtet sind, sind abzuweisen.

E. 4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgehalten haben, ihnen dort am 28. August 2025 bzw. 2. September 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und sie bis zum 27. August 2028 bzw. 1. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen besitzen (vgl. SEM-Akten [...]-16/1, [...]-16/1 und [...]-19/1). Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 2. Januar 2026, 21. Dezember 2025 und 29. Dezember 2025 sodann ausdrücklich zugestimmt.

E. 4.2 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nachdem sie jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnten, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten [...]-18/1, 19/3, 20/1, 21/1, 28/2, 29/2, 31/2; [...]-25/2, 27/1; [...]-28/1, 30/2).

E. 5.3 Die von der Vorinstanz verfügten Wegweisungen sind folglich im Grundsatz zu bestätigen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen kann verwiesen werden. Die pauschalen Ausführungen in den Beschwerden vermögen die Regelvermutung, dass Griechenland auch den Beschwerdeführenden eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn sie bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wären, ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr - bei hinreichenden Bemühungen - in der Lage wären, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen.

E. 6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).

E. 6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermochten, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie haben, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihnen ein Beschwerderecht zu, sollten sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.

E. 6.6 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Bei der Beschwerdeführerin 3 sind in psychologischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Depression aktenkundig (SEM-Akten, [...]-19/3). Weiter lässt sich entnehmen, dass sie unter einer Vitamin B12-Mangelanämie sowie unter Eisenmangel leidet (SEM-Akten, [...]-19/3, 28/2). Während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum wurde sie mehrfach medizinisch behandelt und erhielt entsprechende Arzneimittel (SEM-Akten, [...]-29/2). Bei den übrigen Beschwerdeführenden sind gewisse psychologische Störungen bekannt, darunter Schwierigkeiten beim Einschlafen und Angstzustände (SEM-Akten, [...]-27/1; [...]-28/1). Bei den genannten Störungen handelt es sich nicht um Probleme, deren Schwere und Intensität einer Überstellung ins Ausland entgegenstehen würden (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen können die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden auch in Griechenland behandelt werden (siehe statt vieler: Urteil des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3).

E. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich als möglich angesichts der Tatsache, dass die griechischen Behörden am 2. Januar 2026, am 21. Dezember 2025 und am 29. Dezember 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Frage nach einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis kann somit offenbleiben, da das Ergebnis des Verfahrens für die Beschwerdeführenden identisch ist und sie in dasselbe Land weggewiesen werden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Die subeventualiter bzw. subsubeventualiter gestellten Anträge sind daher abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.).

E. 8 Die in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestellten Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp erweisen sich als gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3 VwVG).

E. 9.1 Die Beschwerden sind angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind deshalb ungeachtet der Frage nach der Bedürftigkeit abzuweisen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden den unterliegenden Beschwerdeführenden je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG sinngemäss; vgl. Urteil des BGer 1C_196/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 9; Urteile des BVGer A-5825/2024, A-3479/2025 vom 9. März 2026 E. 16.2.4).

Dispositiv
  1. Die Verfahren F-1915/2026, F-1916/2026, F-2006/2026 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die jeweiligen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das zuständige kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Einschreiben; Beilage: Rechnung) - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 3 (Einschreiben; Beilage: Rechnung) - die Vorinstanz (ad N [...], N [...] und N [...]) - das zuständige kantonale Migrationsamt (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1915/2026, F-1916/2026, F-2006/2026 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...), Afghanistan, beide vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex,

3. C._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Dezember 2025 je ein Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM oder Vorin-stanz) ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 22. August 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten, wo ihnen am 28. August 2025 (Beschwerdeführende 1 und 2) bzw. am 2. September 2025 (Beschwerdeführerin 3) internationaler Schutz gewährt wurde. B. Am 17. Dezember 2025 (hinsichtlich des Beschwerdeführers 1) und am 23. Dezember 2025 (hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3) ersuchte das SEM die griechischen Behörden um ihre Rückübernahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C. Am 21. und 29. Dezember 2025 sowie am 2. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden den Ersuchen zu und informierten das SEM darüber, dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2025 bzw. am 2. September 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden und die entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen bis zum 27. August 2028 bzw. bis zum 1. September 2028 gültig seien. D. Anlässlich der persönlichen Gespräche und des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 19. und 26. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, sich zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland sowie zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. E. Am 10. März 2026 wurde den jeweils zuständigen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführenden ein erster Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme ausgehändigt. Alle Stellungnahmen gingen am 11. März 2026 bei der Vorinstanz ein. F. Mit den Verfügungen vom 11. März 2026 - zugestellt am 12. März 2026 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Am 13. März 2026 kündigte die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Niederlegung des Mandats an. H. Mit Eingaben vom 17. März 2026 (hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2) sowie vom 19. März 2026 (betreffend die Beschwerdeführerin 3) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer oder Gericht) separate Beschwerden gegen die Entscheide der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragten, die jeweils angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen, wobei der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen sei. Darüber hinaus seien die drei Beschwerdeverfahren zu koordinieren. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin 3 beantragte in materiell-rechtlicher Hinsicht, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung in den genannten Dispositivziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. Darüber hinaus sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Vorab ist zu klären, wie die pendenten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesveraltungsgericht zu koordinieren sind. 1.2.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 mit Hinweisen). 1.2.2 Die erhobenen Beschwerden betreffen drei Geschwister, die am selben Tag ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt haben. In ihren Rechtsmitteleingaben führen sie unter anderem Gründe an, die auf ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden. Ausserdem wurden ihre Asylgesuche in Griechenland zu ähnlichen Zeitpunkten entgegengenommen (vgl. SEM-Akten [...]-19/1, [...]-16/1, [...]-16/1), was auf eine gemeinsame Durchreise hindeuten könnte. Obwohl die Anträge der Beschwerdeführerin 3 teilweise von denen ihrer Geschwister abweichen, ergeben sich rechtliche und tatsächliche Zusammenhänge mit den übrigen Beschwerdeführenden, die eine gemeinsame Betrachtung erfordern. Es rechtfertigt sich daher, diese drei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln. 1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben zunächst formelle Rügen. So habe die Vorinstanz insbesondere gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG) verstossen. Die Beschwerdeführerin 3 leide unter Depressionen in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei die Schwere und Intensität dieser Gesundheitsstörungen eine vertiefte medizinische Abklärung erfordern würden. Da der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt sei, sei der Fall an die Vor-instanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Ebenso seien die persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht ausreichend ermittelt worden. 3.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 hat sich die Vorinstanz zu den wesentlichen Parteivorbringen und den behaupteten medizinischen Umständen geäussert. Aktenkundig ist, dass sie verschiedene psychische Beschwerden geäussert hat, darunter Alpträume, Einschlafschwierigkeiten und Angstzustände. Sie wurde demzufolge ärztlich behandelt und psychologisch beraten (vgl. SEM-Akten [...]-29/2). Aus einem Konsultationsbericht vom 5. März 2026 geht hervor, dass eine Depression diagnostiziert wurde, für die eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung empfohlen wurde (vgl. SEM-Akten [...]-28/2). Weder den Akten noch den Äusserungen im Rahmen des persönlichen Gesprächs ([...]-26/8) lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die seelischen Probleme der Beschwerdeführerin einer Überstellung ins Ausland entgegenstehen würden. Zudem ist festzuhalten, dass selbst in Fällen, die schwerer wiegen, beispielsweise bei einer allfälligen Suizidalität, die im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht noch dargelegt wurde, der Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss nicht infrage gestellt wird, solange konkrete Massnahmen zu ihrer Verhinderung getroffen werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-9548/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2). Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 zum Zeitpunkt der Entscheidung ausreichend ermittelt wurde. Ebenso wenig erhellt, inwiefern die Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgenommen hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten Umstände nicht berücksichtigt worden wären und inwieweit der ermittelte Sachverhalt unvollständig sein soll. Ausserdem wurden keine neuen Beweismittel eingereicht, weshalb die Ausführungen nicht substantiiert erscheinen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist somit nicht gegeben. 3.3 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Die Eventualanträge, die auf die (teilweise) Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung an die Vorinstanz gerichtet sind, sind abzuweisen.

4. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgehalten haben, ihnen dort am 28. August 2025 bzw. 2. September 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und sie bis zum 27. August 2028 bzw. 1. September 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen besitzen (vgl. SEM-Akten [...]-16/1, [...]-16/1 und [...]-19/1). Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 2. Januar 2026, 21. Dezember 2025 und 29. Dezember 2025 sodann ausdrücklich zugestimmt. 4.2 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden. Nachdem sie jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnten, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Ebenso lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt kein ausreichender Grund ableiten, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu begründen (vgl. SEM-Akten [...]-18/1, 19/3, 20/1, 21/1, 28/2, 29/2, 31/2; [...]-25/2, 27/1; [...]-28/1, 30/2). 5.3 Die von der Vorinstanz verfügten Wegweisungen sind folglich im Grundsatz zu bestätigen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen kann verwiesen werden. Die pauschalen Ausführungen in den Beschwerden vermögen die Regelvermutung, dass Griechenland auch den Beschwerdeführenden eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn sie bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wären, ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr - bei hinreichenden Bemühungen - in der Lage wären, für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen. 6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermochten, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie haben, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihnen ein Beschwerderecht zu, sollten sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 6.6 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Bei der Beschwerdeführerin 3 sind in psychologischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Depression aktenkundig (SEM-Akten, [...]-19/3). Weiter lässt sich entnehmen, dass sie unter einer Vitamin B12-Mangelanämie sowie unter Eisenmangel leidet (SEM-Akten, [...]-19/3, 28/2). Während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum wurde sie mehrfach medizinisch behandelt und erhielt entsprechende Arzneimittel (SEM-Akten, [...]-29/2). Bei den übrigen Beschwerdeführenden sind gewisse psychologische Störungen bekannt, darunter Schwierigkeiten beim Einschlafen und Angstzustände (SEM-Akten, [...]-27/1; [...]-28/1). Bei den genannten Störungen handelt es sich nicht um Probleme, deren Schwere und Intensität einer Überstellung ins Ausland entgegenstehen würden (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen können die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden auch in Griechenland behandelt werden (siehe statt vieler: Urteil des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3). 6.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich schliesslich als möglich angesichts der Tatsache, dass die griechischen Behörden am 2. Januar 2026, am 21. Dezember 2025 und am 29. Dezember 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Frage nach einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis kann somit offenbleiben, da das Ergebnis des Verfahrens für die Beschwerdeführenden identisch ist und sie in dasselbe Land weggewiesen werden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Die subeventualiter bzw. subsubeventualiter gestellten Anträge sind daher abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.).

8. Die in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestellten Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp erweisen sich als gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3 VwVG). 9. 9.1 Die Beschwerden sind angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind deshalb ungeachtet der Frage nach der Bedürftigkeit abzuweisen. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden den unterliegenden Beschwerdeführenden je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG sinngemäss; vgl. Urteil des BGer 1C_196/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 9; Urteile des BVGer A-5825/2024, A-3479/2025 vom 9. März 2026 E. 16.2.4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren F-1915/2026, F-1916/2026, F-2006/2026 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die jeweiligen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das zuständige kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin 3 (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- die Vorinstanz (ad N [...], N [...] und N [...])

- das zuständige kantonale Migrationsamt (zur Kenntnis)