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D-7307/2025

D-7307/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und nach ebenfalls fristgerecht nachgereichter Beschwerdeverbesserung auch als formgerecht zu erachten. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich E. 5 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerde kommt gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und es besteht weder eine spezialgesetzliche Ausnahme, noch hat das SEM die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Gericht hat denn auch bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 festgestellt, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag in der Eingabe vom 6. Oktober 2025, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 6 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestimmung findet allerdings keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass sie mit dem Ehemann/Vater in einer engen Beziehung stehen, und verweisen zur Begründung auf angeblich schon vor der Ausreise aus Syrien bestehende, massive Eheprobleme, Gewaltvorfälle und fehlendes Vertrauen; es habe sich inzwischen gezeigt, dass ein langfristiges Zusammenleben nicht möglich sei. Dazu ist Folgendes festzustellen: Bei den Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern handelt es sich um die Mitglieder der Kernfamilie. Diese sind ohne weiteres als nahe Angehörige im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu erachten. Demnach handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen um nahe Angehörige von C._______. Es besteht ferner die Vermutung, dass die Mitglieder der Kernfamilie in einer engen Beziehung zueinanderstehen, und die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrem Arzt gegenüber erwähnte, sie wünsche sich mit ihrem Ehemann weitere Kinder (vgl. Arztbericht vom 6. Januar 2025; A14 S. 4), in der Anhörung vom 15. Januar 2025 von einem längeren Zusammenleben und einer normalen Beziehung sprach (vgl. A15 F63 und F88) und mit keinem Wort irgendwelche Beziehungsprobleme erwähnte, und die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2025 (vgl. A48 S. 3) den ausdrücklichen Wunsch äusserten, mit ihrem Ehemann/Vater zusammenzuleben, sind die - bezeichnenderweise erst nach Kenntnisnahme der vom SEM beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien (vgl. Schreiben des SEM vom 28. August 2025) - pauschal geltend gemachten Beziehungsprobleme als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren und daher als unglaubhaft zu erachten.

E. 7.2 Zurzeit leben zwar keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerinnen in Bulgarien, aber es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der - aufgrund des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids ausreisepflichtige, aber bisher weder freiwillig ausgereiste noch zwangsweise nach Bulgarien überstellte - Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen ohne weiteres nach Bulgarien zurückkehren und dort leben kann; denn dieser verfügt in Bulgarien über einen Schutzstatus, und Bulgarien hat seine Rückübernahme ausdrücklich zugesichert (vgl. vorstehend Bst. A.d). Damit besteht ausreichende Gewissheit, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Einreise nach Bulgarien während des voraussichtlichen Aufenthalts dort mit einem nahen Angehörigen respektive einer Person, zu welcher sie eine enge Beziehung haben, zusammenleben können (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3027/2020 vom 9. November 2021 E.6.1).

E. 7.3 Da Bulgarien der Übernahme der Beschwerdeführerinnen am 21. August 2025 ausdrücklich zugestimmt hat, ist ferner sichergestellt, dass die Wegweisung vollzogen und die Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Wohnsitznahme nach Bulgarien einreisen können. Der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen hat den Akten zufolge in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten und damit Anspruch auf Familienvereinigung (vgl. dazu Asylum Information Database AIDA, Country Report Bulgaria: Criteria and Conditions, vom 27. März 2025; s. https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/content-international-protection/family-reunification/criteria-and-conditions/). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien im Zuge der Familienvereinigung mit ihrem Ehemann/Vater ebenfalls subsidiären Schutz und eine damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung erhalten werden, zumal die bulgarischen Behörden ihre Übernahmezusicherung in Kenntnis der familiären Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu C._______ abgegeben haben.

E. 7.4 Bulgarien ist ein EU-Staat und gilt als sogenannter sicherer Drittstaat (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Als sichere Drittstaaten bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es ist daher vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien effektiv vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geschützt sind. Gegenteiliges wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Bulgarien zu prüfen.

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 befürchte, in Bulgarien im Falle einer Trennung vom Ehemann unzureichend vor allfälligen Racheakten geschützt zu werden. Von einer Überstellung nach Bulgarien sei namentlich auch mit Blick auf das Kindeswohl abzusehen.

E. 9.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, besteht zu Gunsten sicherer Drittstaaten - wie es der EU-Mitgliedsstaat Bulgarien einer ist - die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot sowie grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es besteht ferner die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20]). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, diese Vermutungen im vorliegenden Einzelfall zu widerlegen. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Hypertonie) sind in Bulgarien ohne weiteres adäquat behandelbar. Sollte die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise nach Bulgarien tatsächlich vom Ehemann bedroht oder angegriffen werden, kann sie sich an die dortigen Sicherheitsbehörden sowie bei Bedarf auch lokale Organisationen, welche sich für den Schutz von Frauen einsetzen (z.B. The WakeUp Foundation [vgl. http://thewakeupfoundation.org], die Emprove Foundation [vgl, https://emproveproject.com] oder die Helpline der Alliance for Protection from Gender-Based Violence [vgl. https://findahelpline.com/organizations/alliance-for-protection-against-gender-based-violence]) wenden. Schliesslich spricht auch aus der Sicht des Kindeswohls nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien, zumal sich die Beschwerdeführerin 2 nur kurz in der Schweiz aufgehalten hat und mit ihren primären Bezugspersonen nach Bulgarien reisen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die bulgarischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Soimt ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7307/2025 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 9. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin 1 unter anderem geltend, sie sei seit Februar (...) mit C._______ (vgl. N [...]) verheiratet. Sie hätten rund acht Jahre lang zusammengelebt und eine normale Beziehung geführt. Am (...) sei ihr Ehemann aus finanziellen Gründen in die Türkei gegangen. Er habe geplant, danach nach Deutschland zu gehen und sie und die gemeinsame Tochter nachzuholen. In der Türkei sei er jedoch verhaftet worden. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Am (...) sei sie zusammen mit ihrer Tochter ebenfalls aus Syrien ausgereist. A.c Am 20. Januar 2025 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.d Am 19. Mai 2025 suchte der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 9. Dezember 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden teilten dem SEM auf Anfrage mit, C._______ habe am 24. April 2023 subsidiären Schutz erhalten, und stimmten einer Rückübernahme am 17. Juni 2025 zu. A.e Auf Anfrage des SEM teilten die bulgarischen Behörden am 16. Juli 2025 mit, die Beschwerdeführerin habe in Bulgarien nie um Asyl respektive subsidiären Schutz ersucht, aber ihr sei ein bulgarisches Visum mit Gültigkeit vom 2. Februar 2024 bis 2. August 2024 ausgestellt worden. Sie sei die Ehefrau von C._______, und sie hätten eine gemeinsame Tochter (Beschwerdeführerin 2). A.f Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 29. Juli 2025 und 12. August 2025 (Gesuch um erneute Prüfung) gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) um Übernahme der Beschwerdeführerinnen zwecks Familienzusammenführung mit dem Ehemann/Vater. A.g Die bulgarischen Behörden stimmten der Übernahme am 21. August 2025 zu. A.h Anlässlich des den Beschwerdeführerinnen gewährten (schriftlichen) rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG führten diese in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2025 aus, sie wollten nicht mit dem Ehemann/Vater nach Bulgarien gehen. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit mehreren Jahren kaum Kontakt zum Ehemann, und bereits vor der Ausreise habe es massive Beziehungsprobleme und Gewalt gegeben. Somit fehle es an einer engen Beziehung. A.i Am 17. September 2025 erliess das SEM in Bezug auf Abdelaziz IBRAHIM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C._______ befindet sich zurzeit nach wie vor in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom selben Tag (d.h. 17. September 2025) - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen verfüge in Bulgarien, einem sicheren Drittstaat, über subsidiären Schutz und sei somit dort aufenthaltsberechtigt. Es liege eine Rückübernahmezusicherung von Bulgarien vor. Als Familienangehörige hätten die Beschwerdeführerinnen ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung. Sie hätten daher keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Bulgarien habe sich bereit erklärt, sie als Familienangehörige von C._______ zurückzunehmen. Soweit geltend gemacht werde, es bestehe keine enge Beziehung zum Ehemann/Vater, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung keine Eheprobleme oder Gewaltvorkommnisse erwähnt habe. Dem Arztbericht vom 6. Januar 2025 zufolge wünsche sie sich ein weiteres Kind mit ihrem Ehemann. In den Akten des Ehemannes befinde sich ferner ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 25. Juli 2025, in welchem sie den Wunsch äussere, mit ihm zusammen in der Schweiz zu leben. Ihr Ehemann habe ebenfalls - letztmals am 15. September 2025 - bekräftigt, er könne sich eine Trennung von den Beschwerdeführerinnen nicht vorstellen. Erst als die beabsichtigte gemeinsame Wegweisung nach Bulgarien thematisiert worden sei, habe die Beschwerdeführerin 1 Beziehungsprobleme geltend gemacht. Die Beschwerdeführerinnen und C._______ stellten eine Kernfamilie dar, womit das Vorliegen einer engen Beziehung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu vermuten sei. Es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Demnach sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei als durchführbar zu erachten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien gewährleistet sei. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 19. September 2025 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2025 fochten die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid an. Dabei führten sie aus, sie würden in Kürze eine Rechtsvertretung mandatieren, welche die Beschwerde ergänzen und begründen werde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner forderte es sie auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeanträge mit Begründung) einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D.c Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es sei ihnen zu erlauben, das Urteil in der Schweiz abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und nach ebenfalls fristgerecht nachgereichter Beschwerdeverbesserung auch als formgerecht zu erachten. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich E. 5 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Beschwerde kommt gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und es besteht weder eine spezialgesetzliche Ausnahme, noch hat das SEM die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Gericht hat denn auch bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 festgestellt, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag in der Eingabe vom 6. Oktober 2025, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 6. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestimmung findet allerdings keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Um einen effizienten Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, wird überdies vorausgesetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen, als sicher erachteten Drittstaates vorliegt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass sie mit dem Ehemann/Vater in einer engen Beziehung stehen, und verweisen zur Begründung auf angeblich schon vor der Ausreise aus Syrien bestehende, massive Eheprobleme, Gewaltvorfälle und fehlendes Vertrauen; es habe sich inzwischen gezeigt, dass ein langfristiges Zusammenleben nicht möglich sei. Dazu ist Folgendes festzustellen: Bei den Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern handelt es sich um die Mitglieder der Kernfamilie. Diese sind ohne weiteres als nahe Angehörige im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu erachten. Demnach handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen um nahe Angehörige von C._______. Es besteht ferner die Vermutung, dass die Mitglieder der Kernfamilie in einer engen Beziehung zueinanderstehen, und die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrem Arzt gegenüber erwähnte, sie wünsche sich mit ihrem Ehemann weitere Kinder (vgl. Arztbericht vom 6. Januar 2025; A14 S. 4), in der Anhörung vom 15. Januar 2025 von einem längeren Zusammenleben und einer normalen Beziehung sprach (vgl. A15 F63 und F88) und mit keinem Wort irgendwelche Beziehungsprobleme erwähnte, und die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2025 (vgl. A48 S. 3) den ausdrücklichen Wunsch äusserten, mit ihrem Ehemann/Vater zusammenzuleben, sind die - bezeichnenderweise erst nach Kenntnisnahme der vom SEM beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien (vgl. Schreiben des SEM vom 28. August 2025) - pauschal geltend gemachten Beziehungsprobleme als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren und daher als unglaubhaft zu erachten. 7.2 Zurzeit leben zwar keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerinnen in Bulgarien, aber es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der - aufgrund des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids ausreisepflichtige, aber bisher weder freiwillig ausgereiste noch zwangsweise nach Bulgarien überstellte - Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen ohne weiteres nach Bulgarien zurückkehren und dort leben kann; denn dieser verfügt in Bulgarien über einen Schutzstatus, und Bulgarien hat seine Rückübernahme ausdrücklich zugesichert (vgl. vorstehend Bst. A.d). Damit besteht ausreichende Gewissheit, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Einreise nach Bulgarien während des voraussichtlichen Aufenthalts dort mit einem nahen Angehörigen respektive einer Person, zu welcher sie eine enge Beziehung haben, zusammenleben können (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3027/2020 vom 9. November 2021 E.6.1). 7.3 Da Bulgarien der Übernahme der Beschwerdeführerinnen am 21. August 2025 ausdrücklich zugestimmt hat, ist ferner sichergestellt, dass die Wegweisung vollzogen und die Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Wohnsitznahme nach Bulgarien einreisen können. Der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen hat den Akten zufolge in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten und damit Anspruch auf Familienvereinigung (vgl. dazu Asylum Information Database AIDA, Country Report Bulgaria: Criteria and Conditions, vom 27. März 2025; s. https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/content-international-protection/family-reunification/criteria-and-conditions/). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien im Zuge der Familienvereinigung mit ihrem Ehemann/Vater ebenfalls subsidiären Schutz und eine damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung erhalten werden, zumal die bulgarischen Behörden ihre Übernahmezusicherung in Kenntnis der familiären Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu C._______ abgegeben haben. 7.4 Bulgarien ist ein EU-Staat und gilt als sogenannter sicherer Drittstaat (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Als sichere Drittstaaten bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Es ist daher vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien effektiv vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geschützt sind. Gegenteiliges wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 7.5 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Bulgarien zu prüfen. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1 befürchte, in Bulgarien im Falle einer Trennung vom Ehemann unzureichend vor allfälligen Racheakten geschützt zu werden. Von einer Überstellung nach Bulgarien sei namentlich auch mit Blick auf das Kindeswohl abzusehen. 9.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie bereits erwähnt, besteht zu Gunsten sicherer Drittstaaten - wie es der EU-Mitgliedsstaat Bulgarien einer ist - die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot sowie grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es besteht ferner die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20]). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, diese Vermutungen im vorliegenden Einzelfall zu widerlegen. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Hypertonie) sind in Bulgarien ohne weiteres adäquat behandelbar. Sollte die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise nach Bulgarien tatsächlich vom Ehemann bedroht oder angegriffen werden, kann sie sich an die dortigen Sicherheitsbehörden sowie bei Bedarf auch lokale Organisationen, welche sich für den Schutz von Frauen einsetzen (z.B. The WakeUp Foundation [vgl. http://thewakeupfoundation.org], die Emprove Foundation [vgl, https://emproveproject.com] oder die Helpline der Alliance for Protection from Gender-Based Violence [vgl. https://findahelpline.com/organizations/alliance-for-protection-against-gender-based-violence]) wenden. Schliesslich spricht auch aus der Sicht des Kindeswohls nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien, zumal sich die Beschwerdeführerin 2 nur kurz in der Schweiz aufgehalten hat und mit ihren primären Bezugspersonen nach Bulgarien reisen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die bulgarischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Soimt ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: